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Entscheidung 6 U 132/12


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 6. Zivilsenat Entscheidungsdatum 28.01.2014
Aktenzeichen 6 U 132/12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.8.2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – 2 O 385/11 –, berichtigt durch Beschluss vom 25.9.2012, wird zurückgewiesen und die Klage auch mit den in der Berufungsinstanz geänderten Anträgen abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger verfolgt mit der Klage das Ziel, zur Hälfte am Stammkapital der H… GmbH beteiligt zu werden.

Die Parteien gründeten am 9.2.1995 die H… GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 DM, welches sie zu je 1/2 als Gesellschafter übernahmen. Die Gesellschaft war zunächst beim Amtsgericht Potsdam im Handelsregister eingetragen, nach einer Zuständigkeitsreform ist das Amtsgericht Cottbus das für sie zuständige Registergericht. Bereits seit Anfang der 90er Jahre sind die Parteien gemeinsam Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewesen.

Der Kläger wollte seinen Wohnsitz aus steuerlichen Gründen nach Monaco verlegen. Die Parteien ließen deshalb am 19.11.1996 vor dem Notar einen Vertrag beurkunden, mit welchem der Kläger seinen Geschäftsanteil an den Beklagten zu einem Preis von 25.000 DM verkaufte und abtrat. Der Beklagte zahlte an den Kläger den Kaufpreis von 25.000,- DM. Der Kläger war nach der Geschäftsanteilsübertragung jedoch noch für die Gesellschaft tätig, wobei der Umfang der Tätigkeit streitig ist.

Im September 1997 kam es zwischen den Parteien zum Streit.

Das auf die Strafanzeige des Beklagten gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren wegen Unterschlagung endete mit Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 9.6.2006 mit einem Freispruch des Klägers.

Der Kläger berief sich zunächst darauf, dass er dem Beklagten seinen Geschäftsanteil lediglich zum Schein übertragen habe und forderte den Beklagten erfolglos zur Rückübertragung des Anteils auf. Sodann erhob er gegen den Beklagten Klage auf Rückabtretung des Geschäftsanteils. Diese Klage wies das Landgericht Potsdam durch Urteil vom 14.5.1998 (Az.: 3 O 620/97) zunächst ab.

Mit rechtskräftigem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29.6.2010 (Senat, Az.: 6 U 169/98) wurde das klageabweisende Urteil des Landgerichts Potsdam abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger den mit notarieller Urkunde UR-Nr. … des Notars … in B… vom 19. November 1996 an den Beklagten übertragenen Geschäftsanteil in Höhe von 25.000,- DM an der im Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam zu HRB … eingetragenen H… GmbH mit Sitz in W… zurück zu übertragen. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die Übertragung des Geschäftsanteils vom Kläger auf den Beklagten stelle kein Scheingeschäft dar. Es liege jedoch eine inzwischen durch den Kläger gekündigte Treuhandabrede vor, nach deren Inhalt der Beklagte verpflichtet sei, den ihm treuhänderisch überlassenen Geschäftsanteil an den Kläger zurück zu übertragen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 12.7.2011 zurückgewiesen (Az.: VIII ZR 182/10).

Die H… GmbH erhob vor dem Landgericht Berlin gegen den Kläger Klage wegen unberechtigter Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen und begehrte die Zahlung von 297.950,00 DM. Dabei handele es sich um im September 1997 vom Konto der H… GmbH abgehobene Beträge, die er für eigene Zwecke verwendet habe. Mit rechtskräftigem Urteil des Kammergerichts vom 10.01.2003 wurde der Kläger zur Zahlung von 141.495,22 € an die H… GmbH verurteilt (Az.: 21 U 56/01).

Auf Antrag der H… GmbH erging wegen der mit Urteil des Kammergerichts in der Sache 21 U 56/01 zugesprochenen Forderung von 141.495,22 € der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Berlin-Lichtenberg vom 19.7.2010 (Az.: 32 M 4826/10), mit dem der mit Urteil des Senates vom 29.6.2010 (Az.: 6 U 169/98) titulierte Anspruch des Klägers auf Rückübertragung des Geschäftsanteils in Höhe von 25.000,- DM an der H… GmbH gepfändet wurde.

Der Beklagte hatte als Alleingesellschafter bereits vor Erlass des Urteils des Senats vom 29.6.2010 (Az.: 6 U 169/98) Kapitalerhöhungen an der Gesellschaft vorgenommen, so dass zum 5.11.2002 das Stammkapital auf 25.570 € erhöht wurde, am 23.2.2006 auf 54.020,00 € und zum 14.6.2010 auf 135.020,00 €. Dabei bestehen derzeit drei Geschäftsanteile in Höhe von 25.570 €, 28.450,00 € und 81.000 €, die allesamt vom Beklagten gehalten werden.

Der Kläger beantragte im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 29.6.2010 (Az.: 6 U 169/98) mit Schriftsatz vom 7.2.2011, ein Zwangsgeld gegen den Beklagten festzusetzen. Dabei vertrat er die Ansicht, aus dem Titel resultiere sein Anspruch, zur Hälfte am erhöhten Stammkapital der H… GmbH - also mit einem Geschäftsanteil von 67.510 € - beteiligt zu werden. Diesen Zwangsvollstreckungsantrag wies das Landgericht Potsdam mit Beschluss vom 5.4.2011 (Az.: 3 O 620/97) mit der Begründung zurück, dass die Handlungen, deren Vornahme der Kläger begehre, nicht vom Vollstreckungstitel umfasst würden. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 26.9.2011 zurück (Az.: 7 W 36/11).

Der Kläger begehrte vor dem Landgericht Berlin mit Vollstreckungsgegenklage, gerichtet gegen die H… GmbH, die Zwangsvollstreckung aus dem auf Zahlung von 141.495,22 € lautenden Urteil des Kammergerichts (Az.: 21 U 56/01) für unzulässig zu erklären. Zur Begründung berief er sich darauf, der zu vollstreckende Anspruch sei wegen Aufrechnung mit ihm, dem Kläger zustehenden Forderungen, erloschen. Nach Klageabweisung durch das Landgericht Berlin (Az.: 2 O 442/11) ist die Berufung des Klägers durch Urteil des Kammergerichts vom 7.5.2013 (Az.: 21 U 53/12) zurückgewiesen worden.

Der Kläger hat im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht, er habe den durch den Senat titulierten Anspruch auf Rückübertragung seines Geschäftsanteils (Urteil vom 29.6.2010, Az.: 6 U 169/98) wegen der gegen Treu und Glauben verstoßenden Kapitalerhöhungen des Beklagten nicht mehr vollstrecken können.

Aus dieser Entscheidung des Vorprozesses ergebe sich, dass der Beklagte aus dem von den Parteien geschlossenen Treuhandvertrag die Übertragung eines Geschäftsanteils im Nennbetrag der Hälfte des derzeitig bestehenden Stammkapitals der H… GmbH schulde. Da die Rückübertragung des im Tenor der Entscheidung vom 29.6.2010 (Az.: 6 U 169/98) genannten Geschäftsanteils von 25.000,00 DM nicht mehr möglich sei, könne er nunmehr Klage auf Leistung des Interesses nach § 893 ZPO erheben. Der ursprüngliche Geschäftsanteil von 25.000,00 DM entspreche derzeit einem zu schaffenden Geschäftsanteil von 67.510,00 €.

Die Pfändung seines titulierten Anspruches aus dem Urteil vom 29.6.2010 stehe seiner Prozessführungsbefugnis nicht entgegen. Zum einen sei der Rückübertragungsanspruch nicht vollständig gepfändet, da dessen Wert die Forderung der Vollstreckungsgläubigerin, der H… GmbH, übersteige. Die Pfändung sei im Übrigen unzulässig, weil er, der Kläger, gegenüber dem titulierten Anspruch mit übersteigenden Forderungen aufgerechnet habe.

Auch im Übrigen sei die Klage zulässig. Entgegen der Ansicht des Beklagten führe er den Prozess nicht aus dem Verborgenen. Ihm könnten unter der in der Klageschrift angegebenen Anschrift Schriftstücke zugestellt werden. Dies sei u. a. auch bei der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Berlin-Lichtenberg vom 19.7.2010 geschehen. Im Übrigen sei er unter der Adresse seiner Prozessbevollmächtigten zu erreichen. Er werde auf Verlangen auch eine Prozesskostensicherheit leisten oder einen Bürgen stellen.

Der Kläger hat mit seiner Klageschrift vom 14.12.2011, in der er die H…straße …, … B…, als seine ladungsfähige Anschrift angegeben hat, beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

1. alle erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen, um den Kläger zur Hälfte an der (vormals) im Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam zur HRB … eingetragenen H… GmbH mit Sitz in W… zu beteiligen,

2. folgende Willenserklärungen gegenüber dem Kläger sowie gegenüber der H… GmbH abzugeben:

a) "Hiermit halte ich unter Verzicht auf alle Formen und Fristen der Einberufung eine Gesellschaftsversammlung der H… GmbH ab und beschließe, dass der von mir gehaltene Geschäftsanteil Nr. 3 von 80.000,00 € in einen Geschäftsanteil Nr. 4 von 67.510,00 € und einen Geschäftsanteil Nr. 5 von 12.490,00 € geteilt wird."

b) "Hiermit trete ich den Geschäftsanteil Nr. 4 von 67.510,00 € an den Kläger ab.“

c) "Hiermit erkläre ich im eigenen Namen und im Namen der H… GmbH, dass ich der vorstehenden Teilung des Geschäftsanteils Nr. 3 von 80.000,00 € in einen Geschäftsanteil Nr. 4 von 67.510,00 € und einen Geschäftsanteil Nr. 5 von 12.490,00 € und der Abtretung des Geschäftsanteils Nr. 4 von 67.510,00 € an den Kläger zustimme."

Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung weiter hilfsweise beantragt, für den Fall, dass das Gericht den Anträgen zu Ziffer 1) und 2) nicht stattgibt,

3. den Beklagten Zug um Zug zu verurteilen gegen Zahlung des auf die Kapitalerhöhung für den übertragenen Geschäftsanteil anteilig entfallenden Betrages.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat gemeint, dass die Klage unzulässig sei, da der Kläger unter der in der Klageschrift angegebenen Adresse nicht wohne. Der Kläger habe in B… keine zustellbare Adresse. Zustellversuche durch Gerichtsvollzieher seien in B… nachweislich seit dem Jahr 2007 auch unter der in der Klageschrift angegebenen Adresse gescheitert. Eine Melderegisterauskunft vom 13.6.2012 habe ergeben, dass der Kläger unbekannt verzogen sei.

Die Voraussetzungen des § 893 ZPO seien nicht gegeben, da mit der vorliegenden Klage eine andere Leistung begehrt werde als die mit Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29.6.2010 (Az.: 6 U 169/98) zugesprochene. Der Kläger begehre eine hälftige Beteiligung an der H… GmbH, Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens vor dem Senat sei jedoch lediglich die Rückübertragung des seinerzeit vom Kläger an den Beklagten verkauften und abgetretenen Geschäftsanteils in Höhe von 25.000 DM gewesen. Zudem stehe die Rechtskraft der Entscheidungen in dem Zwangsvollstreckungsverfahren (Landgericht Potsdam; Beschluss vom 5.4.2011, Az.: 3 O 620/97; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26.11.2011, Az.: 7 W 36/11) einer Entscheidung in dem hiesigen Verfahren entgegen.

Der Kläger sei auch nicht mehr prozessführungsbefugt, da mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Berlin-Lichtenberg vom 19.7.2011 (Az.: 32 M 4826/10) der angebliche Anspruch auf Übertragung des Geschäftsanteils der H… GmbH gepfändet worden sei. Er, der Beklagte, dürfe deshalb als Drittschuldner nicht an den Kläger leisten. Der Wert des Rückübertragungsanspruches des Klägers liege angesichts der zwischenzeitlich erfolgten Kapitalerhöhungen weit unterhalb der Ansprüche der Pfändungsgläubigerin.

Ein Treuhandverhältnis habe zwischen den Parteien in Bezug auf den am 19.11.1996 verkauften Geschäftsanteil nie bestanden. Die Kapitalerhöhungen seien wirtschaftlichen Interessen, insbesondere der Kreditwürdigkeit der GmbH geschuldet gewesen. Soweit der Kläger meine, aufgrund eines Treuhandvertrages sei der Beklagte verpflichtet, ihm die Hälfte der nunmehr bestehenden Geschäftsanteile zu übertragen, fehle es an einem substantiierten Vortrag zum Inhalt des behaupteten Treuhandvertrages. Den Kapitalerhöhungen stünden Bareinlagen des Beklagten gegenüber. Es komme ohnehin allenfalls eine Verurteilung Zug um Zug in Betracht.

Da die H… GmbH nicht Verfahrensbeteiligte sei, könne diese bzw. der Beklagte als deren Geschäftsführer, die mit dem Klageantrag zu 2. c) beanspruchten Erklärungen nicht abgeben.

Der Kläger hat in einem vom Landgericht nicht nachgelassenen Schriftsatz einen weiteren Hilfsantrag angekündigt (Antrag zu 4.), wonach der Beklagte Zug um Zug gegen Zahlung von 54.727,71 € verurteilt werden soll. Außerdem hat er eine Meldebestätigung vom 16.7.2012 für die in der Klageschrift genannte Adresse vorgelegt

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe in der Klageschrift keine zustellbare Adresse angegeben. Es stelle sich als ein der Zulässigkeit der Klage entgegenstehendes rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, wenn ein Kläger den Prozess aus dem Verborgenen führen wolle, um sich einer möglichen Kostenpflicht zu entziehen. So habe der Kläger im Jahre 2007 Vollstreckungsversuche unter der Adresse P… Straße … in B… und im Jahre 2011 unter der Adresse N… in B… vereitelt. Ausweislich der Melderegisterauskunft vom 13.6.2012 sei der Kläger mit keiner Adresse im Melderegister in B… verzeichnet gewesen, vielmehr sei er unbekannt verzogen gewesen. Die vorgelegte Meldebestätigung für die in der Klageschrift angegebene Adresse könne wegen Verspätung nicht mehr berücksichtigt werden (§ 296a ZPO).

Die Klage habe auch in der Sache keinen Erfolg, weil bereits mit Urteil des Senats vom 29.6.2010 (Az.: 6 U 169/98) über den hier streitgegenständlichen Anspruch rechtskräftig entschieden worden sei. Ein Anspruch des Klägers sei auch nicht nach § 893 ZPO gegeben. Der Kläger begehre nicht etwa die Leistung des Interesses aus dem Urteil vom 29.6.2010, sondern etwas anderes, nämlich einen hälftigen Geschäftsanteil am derzeitigen Stammkapital der GmbH.

Gegen dieses Urteil, ihm zugestellt am 22.8.2012, hat der Kläger durch bei Gericht am 31.8.2012 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am 22.11.2012 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf seinen am 26.9.2012 eingegangenen Antrag bis zu diesem Tag verlängert worden war.

Der Kläger behauptet, die Parteien hätten schon seit Beginn der 1990er Jahre, seit dem 9.2.1995 in der Rechtsform einer GmbH, einen gemeinsamen Unternehmenszweck verfolgt. Nach Gründung der GmbH hätten sie gemeinsam entschieden, dass der Kläger seinen Wohnsitz in Monaco nehmen solle, damit die erheblichen Gewinne des Unternehmens in Deutschland nicht mehr versteuert werden müssten. Die Parteien hätten sich aufgrund einer steuerrechtlichen Beratung in Monaco dahingehend geeinigt, dass der Kläger sein Geschäftsführer-amt niederlege und der Beklagte den Geschäftsanteil des Klägers in Zukunft als Treuhänder für ihn übernehme. Etwa ein Jahr später, im September 2007 sei es zum Zerwürfnis der Parteien gekommen. Der Beklagte habe trotz einer entsprechenden Aufforderung des Klägers den Geschäftsanteil nicht zurück übertragen, deshalb habe er, der Kläger, umgehend Klage erhoben. Er habe nicht zu verantworten, dass erst im Jahr 2010 über seinen Rückübertragungsanspruch eine Entscheidung des Gerichts ergangen sei.

Die Klage sei entgegen der Ansicht des Beklagten nicht unzulässig und könne sehr wohl auf § 893 ZPO gestützt werden.

Der Kläger beantragt zuletzt,

unter Abänderung des am 16.8.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam - 2 O 385/11 - wie folgt zu erkennen:

den Beklagten zu verurteilen, unter Verzicht auf alle Formen und Fristen der Einberufung eine Gesellschaftervollversammlung der im Handelsregister des Amtsgerichts Cottbus zur HRB … CB eingetragenen H… GmbH abzuhalten und zu beschließen, dass seine Geschäftsanteile an der H… GmbH so geteilt und ggfs. zusammengelegt werden, dass ein Geschäftsanteil im Nennbetrag der Hälfte des Stammkapitals - hilfsweise abzüglich eines der bereits ausgeurteilten Abtretung entsprechenden Betrages von DM 25.000,00 DM - gebildet wird und diesen an den Kläger abzutreten und dieser Abtretung als Gesellschafter und Geschäftsführer der H… GmbH zuzustimmen,

sowie hilfsweise sinngemäß,

den Beklagten zu verurteilen, Zug um Zug gegen Zahlung von 54.727,71 € vom Kläger an den Beklagten die im Hauptantrag aufgenommenen Rechtshandlungen vorzunehmen sowie die dort aufgenommenen Erklärungen abzugeben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung - auch hinsichtlich der veränderten und ergänzten Anträge - zurückzuweisen.

Der Beklagte hält die Berufung des Klägers bereits für unzulässig, weil die in der Klageschrift angegebene Anschrift nicht die ladungsfähige Anschrift des Klägers sei.

Der Beklagte behauptet, der Kläger und er hätten in der H… GmbH unterschiedliche Sparten betreut. Der Kläger habe sich dem Metallhandel gewidmet, er selbst habe zunächst niedrigpreisige Waren auf Wochen- und Weihnachtsmärkten verkauft, aber ab März 1996 Waren aus dem Niedrigpreissegment nicht nur Verbrauchern, sondern auch Großkunden angeboten. Während der Zeit, in der der Kläger an der Gesellschaft beteiligt war, habe die GmbH defizitär gearbeitet. Der Kläger habe seinen Wohnsitz nicht aufgrund einer gemeinsamen geschäftlichen Planung der Parteien, sondern aus privaten Gründen nach Monaco verlegt. Von dort aus habe er den Metallhandel allein fortführen wollen, den Metallhandel in der H… GmbH habe er lediglich noch abwickeln sollen. Die H… GmbH habe den Metallhandel zum Ende des Jahres 1997 eingestellt.

Soweit der Kläger die Übertragung eines Geschäftsanteils über einen Nominalwert von 25.000 DM hinaus begehre, stelle dies keine Klage auf Leistung des Interesses gemäß § 893 ZPO dar. Es handele sich vielmehr um eine völlig andere Leistung, die weit über den Tenor des im Übrigen zu Unrecht ergangenen Urteils des Senates vom 29.6.2010 (Az.: 6 U 169/98) hinausgehe.

Im Übrigen wiederholt und vertieft der Beklagte sein erstinstanzliches Vorbringen. Er behauptet insbesondere, dass ein Treuhandvertrag nicht existiere und die durchgeführten Kapitalerhöhungen nicht aus Mitteln der GmbH, sondern denjenigen des Beklagten erfolgt seien und diese Erhöhungen sich deshalb nicht zugunsten des Klägers auswirken könnten.

Der Senat hat die Akten des Landgerichts Potsdam 3 O 620/97 (= Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 169/98 = BGH VIII ZR 182/10 sowie Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 W 36/11) beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß den §§ 517, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Der Zulässigkeit der Berufung des Klägers steht die Behauptung des Beklagten nicht entgegen, die Adresse, die der Kläger in der Berufungsschrift angegeben habe, sei nicht seine ladungsfähige Anschrift. Dort sei er den überwiegenden Teil des Rechtsstreits nicht gemeldet gewesen, erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht habe er sich dort angemeldet. Auch wenn eine Zustellung - diejenige des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 19.7.2010 - dort habe durchgeführt werden können, könne nicht davon ausgegangen werden, dass dies die ladungsfähige Anschrift des Klägers sei.

Für die Einlegung einer Rechtsmittelschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Angabe der ladungsfähigen Anschrift nicht erforderlich. Es entspricht allgemeiner Meinung, dass eine Berufungsschrift gemäß § 519 Abs. 4 ZPO ordnungsgemäß ist, auch wenn darin die ladungsfähige Anschrift des Berufungsführers gänzlich fehlt (BGH, Urteil vom 9.12.1987, IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332, zitiert nach Juris Rn 6; BGH, Urteil vom 11.10.2005, XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773, zitiert nach Juris Rn 10). Auf die Frage, ob der Kläger unter der in der Klage- und der Berufungsschrift angegebenen Anschrift geladen werden kann, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

B. Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet. Die Klage ist nur teilweise zulässig; soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet.

I. Die Klage ist im Hauptantrag teilweise schon als unzulässig abzuweisen.

1.) Der Zulässigkeit der Klage steht jedoch nicht entgegen, dass der Kläger in der Klageschrift entgegen § 253 Abs. 2, 4, § 130 Nr. 1 ZPO keine ladungsfähige Anschrift angegeben hätte, wie der Beklagte meint.

Grundsätzlich muss die klagende Partei ihre ladungsfähige Anschrift in der Klageschrift angeben. Hierdurch wird ihre Bereitschaft dokumentiert, auf Anordnung des Gerichts persönlich zu erscheinen. Damit wird gewährleistet, dass der Kläger den Prozess nicht aus dem Verborgenen führt, um sich eventueller nachteiliger Folgen im Fall des Unterliegens zu entziehen, hierzu gehört insbesondere die Kostenpflicht.

Für seine Ansicht, die Klage sei unzulässig, können sich die Beklagten nicht mit Erfolg auf das Urteil des BGH vom 9.12.1987 (IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332, zitiert nach Juris) und den Beschluss des BGH vom 28.11.2007 (III ZB 50/07, zitiert nach Juris) berufen. Denn in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen hatte sich der jeweilige Kläger ohne zureichenden Grund geweigert, überhaupt eine ladungsfähige Anschrift anzugeben. So liegt der Fall hier nicht.

Der Kläger hat in der Klageschrift eine existierende Anschrift als seine ladungsfähige Anschrift angegeben. Dabei handelt es sich unstreitig um die Anschrift seiner Mutter. Die Klageschrift würde nur dann den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen, wenn den Kläger unter der angegebenen Anschrift gerichtliche Schriftstücke im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht erreicht hätten. Das kann nicht festgestellt werden.

Ohne Bedeutung für eine ordnungsgemäße Klageerhebung ist der Umstand, dass der Kläger an der angegebenen Adresse bei Einreichung der Klageschrift nicht gemeldet war. Für Zustellungen, insbesondere Ersatzzustellungen nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, kommt es nicht auf die Anmeldung eines Wohnsitzes an, sondern auf die tatsächliche Benutzung der Wohnung zum Aufenthalt (BGH, Urteil vom 19.3.2013, VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681, zitiert nach Juris Rn 13).

Zwar hat der Kläger dem Landgericht Berlin gegenüber unter Angabe einer unvollständigen Anschrift in L… im Jahre 2006 mitgeteilt, dass er unter der in der Klageschrift angegebenen Anschrift nicht wohne und Zustellungen dort nicht an ihn vorgenommen werden könnten. Andererseits wurde ihm unter derselben Anschrift mehrere Jahre später der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Berlin-Lichtenberg vom 19.7.2010 zugestellt, mit dem die H… GmbH den zugunsten des Klägers mit Senatsurteil vom 29.6.2010 (Az.: 6 U 169/98) titulierten Anspruch pfänden ließ.

Im Oktober 2011 scheiterte allerdings ein Vollstreckungsversuch der Beklagten zu 2) unter der in der Klageschrift angegebenen Anschrift. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger jedoch unter der Anschrift N… in B… gemeldet, wie sich aus der Melderegisterauskunft vom 1.11.2011 ergibt. Unter der Anschrift N… in B… war er allerdings am 1.1.2012 nicht zu erreichen, wie aus der Mitteilung des Gerichtsvollziehers an die H… GmbH hervorgeht, die der Beklagte vorgelegt hat. Dort hatte der Kläger sich ausweislich der Melderegisterauskunft vom 13.6.2012 abgemeldet. Aus diesen Umständen ist ersichtlich, dass sich die ladungsfähige Anschrift des Klägers zwar häufig ändert, dass er aber immer wieder auch am Wohnsitz seiner Mutter wohnhaft ist und ihn dort auch gerichtliche Zustellungen erreichen.

Zum Zeitpunkt des erfolglosen Zustellversuches am 27.10.2011 existierte danach zwar eine abweichende Meldeadresse. Dass der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung am 14.12.2011 an dieser Adresse - und nicht an der in der Klageschrift angegebenen Adresse - wohnhaft gewesen wäre, kann jedoch nicht festgestellt werden. Im Gegenteil spricht der erfolglose Zustellversuch an der am 1.11.2011 bestehenden Meldeadresse N… in B… am 1.1.2012 dafür, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage am 14.12.2011 nicht dort, sondern anderweitig wohnhaft war. Dass er zu diesem Zeitpunkt nicht an der Anschrift seiner Mutter wohnte, kann auf Grund dieser Umstände nicht festgestellt werden.

Dass nach Klageerhebung erfolgte Vollstreckungsversuche unter der Anschrift seiner Mutter gescheitert sind, macht die Klage nicht im Nachhinein unzulässig. Eine einmal ordnungsgemäß erhobene Klage kann nicht nachträglich deshalb unzulässig werden, weil die in der Klageschrift angegebene Anschrift nicht mehr die ladungsfähige Anschrift darstellt. Denn für die Annahme einer solchen Unzulässigkeit fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (BGH, Urteil vom 17.3.2004, VIII ZR 107/02, NJW-RR 2004, 1503, zitiert nach Juris Rn 10-11; BGH, Urteil vom 19.3.2013, VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681, zitiert nach Juris Rn 13).

2.) Den Bedenken des Senates, dass die Klageanträge nicht in vollem Umfang den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechen und dass für zwei Klageanträge, gerichtet auf dasselbe Rechtsschutzziel, kein Rechtsschutzbedürfnis bestehen dürfte, hat der Kläger durch eine Neuformulierung seiner Klageanträge im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat Rechnung getragen.

3.) Die Klage ist im Hauptantrag jedoch teilweise deshalb unzulässig, weil über den Klageanspruch teilweise bereits rechtskräftig entschieden worden ist (ne bis in idem, vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, vor § 322 Rn 19). Der Kläger begehrt teilweise eine Entscheidung über einen Streitgegenstand, über den der Senat bereits mit Urteil vom 29.6.2010 (Az.: 6 U 169/98) zu seinen Gunsten entschieden hat.

Danach ist der Beklagte verpflichtet, an den Kläger den ihm im November 1996 übertragenen Geschäftsanteil in Höhe von 25.000,- DM an der H… GmbH zurück zu übertragen. Im vorliegenden Verfahren beansprucht der Kläger vom Beklagten die Vornahme von Rechtshandlungen und die Abgabe von Willenserklärungen, die dazu führen sollen, dass der Kläger im Ergebnis zur Hälfte am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt ist. Dabei ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers, dass er eine solche hälftige Beteiligung nicht neben dem ihm bereits zuerkannten Anteil am Stammkapital begehrt, sondern unter Einschluss dieses Stammkapitals von 12.782,30 € (umgerechnet 25.000,- DM).

Soweit der Kläger das Rechtsschutzziel verfolgt, in Höhe von 12.782,30 € - bzw. unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 2 GmbHG in Höhe eines auf volle Euro gerundeten Betrages - am Stammkapital beteiligt zu werden, ist der Streitgegenstand im Vorprozess und im hiesigen Verfahren identisch und die Klage insoweit unzulässig.

Ohne Bedeutung ist, dass der Kläger im Vorprozess einen anderen (Hilfs-)Antrag formuliert hat als im vorliegenden Verfahren. Maßgeblich ist die (teilweise) Identität der rechtlichen Begehr.

Der Kläger hat im Vorprozess begehrt, den Beklagten zu verurteilen, den treuhänderisch übertragenen Geschäftsanteil in Höhe von 25.000,- DM an ihn zurück zu übertragen. Hier soll der Beklagte verurteilt werden, die erforderlichen Handlungen vorzunehmen und Willenserklärungen abgeben, um den Kläger zum gleichberechtigten Mitgesellschafter zu machen.

Der Kläger begehrt im vorangegangenen Verfahren wie im vorliegenden Verfahren vom Beklagten die Übertragung von Geschäftsanteilen. Im Vorprozess hat er sich dafür entschieden, allein den von ihm begehrten Erfolg zu beschreiben (vgl. hierzu Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 253 Rn 32), im hiesigen Verfahren hat er den Klageantrag unter Benennung einzelner notwendiger Verfahrensschritte konkreter dahingehend formuliert, wie der Beklagte diesen Erfolg herbeiführen soll. Dies ist im einen wie im anderen Fall zulässig, die unterschiedliche Beschreibung dessen, was begehrt wird, führt jedoch nicht zur Annahme verschiedener Streitgegenstände.

Zulässig ist die Klage deshalb nur, soweit der Kläger hilfsweise begehrt, den Beklagten zu verurteilen, einen Geschäftsanteil im Nennbetrag der Hälfte des Stammkapitals abzüglich eines der bereits ausgeurteilten Abtretung entsprechenden Betrages von DM 25.000,00 DM zu bilden und diesen an den Kläger abzutreten.

4.) Der Teil der Klage, der im Ergebnis auf die Übertragung eines Geschäftsanteils im Nennwert von 12.782,30 € gerichtet ist, hat auch nicht deshalb einen anderen Streitgegen-stand, weil der Kläger hier entsprechend seinen Ausführungen in der Klageschrift eine Klage gemäß § 893 ZPO auf Leistung des Interesses erhoben hätte. Um eine solche Klage handelt es sich hier nicht.

§ 893 ZPO kommt zur Anwendung, wenn z. B. der Schuldner eine Sache nicht herausgeben kann, weil er sie veräußert hat, oder wenn er das Urteil nicht erfüllt und die zu leistende Handlung durch die Zwangsvollstreckung nicht erzwingbar ist (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 893 Rn 1).

Zwar kann der Beklagte den ihm treuhänderisch übertragenen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 25.000,- DM nicht an den Kläger zurück übertragen, weil dieser durch Zusammenlegung mit anderen vom Beklagten gehaltenen Geschäftsanteilen untergegangen ist. Allerdings ist es möglich, durch Teilung oder Zusammenlegung der vorhandenen Geschäftsanteile einen Geschäftsanteil zu schaffen, der im Nennbetrag dem Geschäftsanteil entspricht, dessen Übertragung der Beklagte dem Kläger nach dem Senatsurteil vom 29.6.2010 (Az.: 6 U 169/98) schuldet. Es kommt bei der ausgeurteilten Verpflichtung zur Rückübertragung allein auf den Nennbetrag des Geschäftsanteils an, weil dieser die Rechte und Pflichten im Verhältnis zur GmbH und zu den anderen Gesellschaftern bestimmt (Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl. 2012, § 5 Rn 3). Der Beklagte ist nach dem Senatsurteil vom 29.6.2010 deshalb verpflichtet, einen Geschäftsanteil zu schaffen, der einen 25.000,- DM entsprechenden Nennbetrag aufweist. Inwiefern er eine solche Verpflichtung nicht erfüllen könnte, ist nicht ersichtlich.

Der Umstand, dass der nach dem Senatsurteil vom 29.6.2010 (Az.: 6 U 169/98) zurück zu übertragende Geschäftsanteil in DM beziffert wird und nicht in Euro, führt gleichfalls nicht dazu, dass dem Beklagten eine Rückübertragung unmöglich wäre. Denn mit Hilfe des amtlichen Umrechnungskurses ist es ohne weiteres möglich, die auf einen DM-Nennbetrag lautende ausgeurteilte Verpflichtung zur Übertragung eines Geschäftsanteils in einen Euro-Nennbetrag (ggfs. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 GmbHG und unter Vornahme etwa erforderlicher Rundungen) umzurechnen.

Es kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass die dem Beklagten obliegende Handlung im Wege der Zwangsvollstreckung nicht erzwingbar wäre. Der Kläger hat bislang keine Zwangsvollstreckung aus dem Tenor des Urteils vom 29.6.2010 (Az.: 6 U 169/98) betrieben. Das von ihm betriebene Vollstreckungsverfahren, das mit der Entscheidung des 7. Zivilsenates des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Az.: 7 W 36/11) geendet hat, hatte die Erzwingung anderer Handlungen zum Gegenstand, nämlich derjenigen Handlungen, die Gegenstand der erstinstanzlichen Klageanträge des vorliegenden Rechtsstreits waren.

5.) Die Pfändung des titulierten Anspruchs aus dem Senatsurteil vom 29.6.2010 (Az.: 6 U 169/98) steht der Zulässigkeit des auf die Übertragung eines Geschäftsanteils im Nennbetrag von 54.727,71 € gerichteten Hilfsantrages nicht entgegen.

Zwar ist nach dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Berlin-Lichten-berg vom 19.7.2010 (Az.: 32 M 4826/10) der Beklagte gehindert, an den Kläger einen Geschäftsanteil von 25.000,- DM zu übertragen. Insoweit ist die Klage jedoch bereits deshalb nicht zulässig erhoben, weil bereits darüber entschieden worden ist.

Für die darüber hinausgehende, hilfsweise erhobene Klage auf Übertragung eines - weiteren - Geschäftsanteils in Höhe eines Nennbetrages von 54.727,71 € ist die Pfändung ohne Bedeutung, weil insoweit weder eine Pfändung ausgebracht ist noch eine solche ausgebracht werden konnte.

6.) Die Rechtskraft der Entscheidungen des Landgerichts Potsdam und diejenige des Zwangsvollstreckungssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im Verfahren nach § 888 ZPO (Az.: 7 W 36/11) stehen der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen.

Denn das Erkenntnisverfahren und das Verfahren nach § 888 ZPO sind unterschiedliche Verfahren mit verschiedenen Streitgegenständen. Im Erkenntnisverfahren wird rechtskräftig entschieden, ob ein materieller Anspruch besteht. Im Verfahren nach § 888 ZPO wird entschieden, ob die Voraussetzungen für den Beugezwang bei einer Verurteilung zu einer nicht vertretbaren Handlung vorliegen.

II. Die hilfsweise erhobene Klage auf hälftige Beteiligung am Stammkapital der H… GmbH - abzüglich des bereits ausgeurteilten Anspruchs auf Rückabtretung eines Geschäftsanteils im Nennbetrag von 12.782,30 € - ist jedoch unbegründet.

Dem Kläger steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein solcher Anspruch zu. Aus diesem Grunde kann auch der weitere vom Kläger gestellte Hilfsantrag, gerichtet auf eine Zug-um-Zug-Verurteilung des Beklagten, keinen Erfolg haben.

Det Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass er – in Zusammenschau mit der Verurteilung des Beklagten im Vorprozess – zu gleichen Teilen, also als Gesellschafter zur Hälfte an der H… GmbH beteiligt wird.

1.) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus den §§ 667 1. Alt., 662 BGB.

Zwar hat der Senat im Vorprozess in seinem Urteil vom 29.6.2010 (Az.: 6 U 169/98) angenommen, dass wegen der zwischen den Parteien bestehenden und durch den Kläger gekündigten Treuhandabrede ein Anspruch auf Rückübertragung eines Geschäftsanteils im Nennbetrag von 25.000,- DM bestehe.

Es braucht in diesem Zusammenhang nicht entschieden zu werden, ob auch im vorliegenden Rechtsstreit vom Bestehen einer solchen Treuhandabrede auszugehen ist. Denn der Kläger kann jedenfalls hieraus keine Ansprüche herleiten, die auf die Übertragung von Geschäftsanteilen der H… GmbH im Nennbetrag von 54.727,71 € gerichtet sind. Geschäftsanteile in diesem Umfang hat der Kläger dem Beklagten im November 1996 nicht übertragen, so dass nach Beendigung des behaupteten Treuhandverhältnisses kein Rückgewährsanspruch bestehen kann, § 667 1. Alt. BGB.

2.) Es ist auch nicht ersichtlich, dass nach dem Inhalt des behaupteten Treuhandverhältnisses nach dessen Beendigung der Beklagte dem Kläger gegenüber nachvertraglich verpflichtet gewesen wäre, auf dessen Belange dergestalt Rücksicht zu nehmen, dass er ihn bei Kapitalerhöhungen hälftig zu beteiligen hat.

Die rechtsgeschäftliche Treuhand besteht aus einem schuldrechtlichen Grundgeschäft und einem dinglichen Übertragungsgeschäft.

Der notarielle Vertrag der Parteien vom 19.11.1996, der das dingliche Übertragungsgeschäft enthält, lässt eine Treuhandabrede nicht erkennen. Dieser Vertrag enthält lediglich eine Bezugnahme auf eine kaufvertragliche Abrede der Parteien betreffend den Geschäftsanteil, die außerhalb der Urkunde getroffen worden ist.

Urkunden über einen Treuhandvertrag der Parteien hat der Kläger nicht - auch nicht im Vorprozess (Az.: 6 U 169/98) - vorgelegt. Da es einen typischen, sich nach bestimmten Regeln richtenden Treuhandvertrag jedoch nicht gibt (BGH, Urteil vom 5.5.1969, VII ZR 79/67, BB 1969, 1154), obliegt es dem Kläger vorzutragen, welche konkreten Pflichten der Beklagte nach dem behaupteten Treuhandverhältnis übernommen hat und dass diese Pflichten, z. B. betreffend Kapitalerhöhungen in der Gesellschaft, auch nach Beendigung des Treuhandvertrages fortbestehen sollten.

Ein solcher Vortrag des Klägers ist trotz entsprechender Beanstandungen des Beklagten und trotz eines entsprechenden Hinweises des Senates nicht erfolgt. Der Kläger hat sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, aus der Entscheidung des Senates im Vorprozess vom 29.6.2010 (Az.: 6 U 169/98) ergebe sich ohne weiteres, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihn bei späteren Erhöhungen des Stammkapitals hälftig zu beteiligen. Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend.

Da Treuhandverhältnisse, bezogen auf Geschäftsanteile, ganz unterschiedlich ausgestaltet sein können, kann ohne substantiierten Vortrag zum Inhalt des Vertragsverhältnisses der Parteien nicht festgestellt werden, dass ein bestimmtes Verhalten des Treuhänders als Pflichtverletzung zu bewerten ist (vgl. hierzu Armbrüster, GmbHR 2001, 1021).

Hier ist aus dem Vorbringen des Klägers lediglich erkennbar, dass der Beklagte unentgeltlich für den Kläger dessen Geschäftsanteil halten sollte, weil der Kläger – um in Deutschland keine Steuern bezahlen zu müssen – seinen Wohnsitz nach Monaco verlegen wollte. Der Kläger hat vorgetragen, er habe sich nach einer behaupteten steuerlichen Beratung zur Vermeidung der Steuerpflicht in Deutschland seines Geschäftsanteils an der H… GmbH entledigen müssen. Nach diesem Vortrag wäre hier von einer fiduziarischen, fremdnützigen und unentgeltlichen Treuhand auszugehen.

Dass die Parteien sich jedoch einig gewesen wären, dass der Beklagte die Gesellschafterrechte nur in der Weise ausüben darf, dass bei Erhöhungen des Stammkapitals der Gesellschaft letztlich beide Gesellschafter ein gleiches Bezugsrecht haben sollen, hat der Kläger dagegen nicht dargetan. Aus seinem Vortrag im vorliegenden Rechtsstreit ergibt sich vielmehr, dass es eine solche Vereinbarung nicht gegeben haben kann. Der Kläger macht sinngemäß geltend, dass Stammkapitalerhöhungen hätten gänzlich unterbleiben sollen, die vorgenommenen Stammkapitalerhöhungen stellten sich als vorsätzliche Vereitelung seiner behaupteten Rechte aus dem Treuhandverhältnis dar, die dem Ziel des Beklagten gedient hätten, ihn aus der Gesellschaft zu drängen.

Angesichts dieses Vortrages können nachlaufende Pflichten aus dem beendeten Treuhandverhältnis den klageweise geltend gemachten Anspruch nicht rechtfertigen.

3.) Entgegen der Ansicht des Klägers führt der Umstand, dass der Beklagte dem Kläger nach Beendigung des behaupteten Treuhandverhältnisses den Geschäftsanteil im Nennbetrag von 25.000,- DM nicht zeitnah zurück übertragen hat, nicht dazu, dass der Kläger eine hälftige Beteiligung am aktuellen Stammkapital der Gesellschaft beanspruchen könnte.

Nach seinem Vorbringen hat der Kläger wegen des Zerwürfnisses der Parteien im Herbst 1997 das Treuhandverhältnis gekündigt. Bei einem gekündigten Dauerschuldverhältnis, wie es die Treuhand darstellt, sind von Gesetzes wegen nicht die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche gegeben.

Nach der Kündigung eines etwaigen Treuhandverhältnisses im Jahre 1997 wäre das Treugut herauszugeben. Wird diese Pflicht nicht zeitnah erfüllt, können sich Ansprüche des Gläubigers aus dem Gesichtspunkt des Verzuges ergeben, § 286 Abs. 1 BGB a. F. Die möglichen Anspruchsgrundlagen ergeben sich aus dem BGB in der vor dem 1.1.2002 geltenden Fassung, weil das behauptete Treuhandverhältnis vor diesem Zeitpunkt begründet und auch beendet worden ist, so dass die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB nicht eingreift.

Dem Kläger steht jedoch unter Verzugsgesichtspunkten kein Anspruch auf Einräumung einer gleichberechtigten Gesellschafterstellung neben dem Beklagten zu. Denn nach § 249 Abs. 1 BGB a. F. kann der Gläubiger nur verlangen, dass der säumige Schuldner ihn so stellt, wie er stehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand liegt, so der Kläger, in der unterbliebenen zügigen Rückabtretung des Geschäftsanteils. Der Kläger wäre mithin nach § 249 Satz 1 BGB a. F. so zu stellen wie er stünde, wenn der Beklagte ihm bereits 1997 den Geschäftsanteil an der H… GmbH im Nennbetrag von 25.000,-- DM zurück übertragen hätte.

Inwiefern er in diesem Fall zur Hälfte an einem auf 135.020,00 € erhöhten Stammkapital der Gesellschaft zu beteiligen wäre, ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Hinzu kommt, dass es bei Kapitalerhöhungen in einer GmbH - anders als in der Aktiengesellschaft - kein gesetzliches Bezugsrecht der Gesellschafter gibt (§ 55 Abs. 2 GmbHG). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass - unterstellt zu Gunsten des Klägers, die Parteien wären sich über eine Stammkapitalerhöhung auf den genannten Betrag einig geworden - dem Kläger automatisch ein hälftiges Bezugsrecht eingeräumt worden wäre.

Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass es bei Rückübertragung des Geschäftsanteils an ihn vor Klageerhebung vor dem Landgericht Potsdam zum Aktenzeichen 3 O 320/97 überhaupt zu Stammkapitalerhöhungen bei der Gesellschaft gekommen wäre. Dass dies der normale Verlauf der Dinge gewesen wäre, kann nicht angenommen werden. Denn im Falle der Rückübertragung des Geschäftsanteils hätten sich in der Gesellschaft zwei gleichberechtigte, aber zutiefst zerstrittene Gesellschafter gegenübergestanden. Es liegt daher nahe, dass der Kläger, entsprechend seinem Vortrag im Rechtsstreit, wonach Stammkapitalerhöhungen nicht erforderlich gewesen seien, gegen Stammkapitalerhöhungen gestimmt hätte. Im Übrigen erscheint es auch zweifelhaft, ob der Beklagte angesichts einer veränderten Gesellschafterkon-stellation überhaupt ein Interesse daran gehabt hätte, eine Stammkapitalerhöhung durchzuführen. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass eine der Parteien eine entsprechende Beschlussfassung auch gegen den Willen des anderen Gesellschafters durchgesetzt hätte.

4.) Ein Anspruch auf hälftige Beteiligung am erhöhten Stammkapital der Gesellschaft ergibt sich auch nicht aus § 826 BGB.

Der Kläger wirft dem Beklagten vor, dass in der Zusammenlegung der beiden ursprünglichen Geschäftsanteile von jeweils 25.000,- DM und den sukzessiven Erhöhungen des Stammkapitals eine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung zu sehen sei, weil dadurch sein Rückabtretungsanspruch vereitelt werde. Dem kann nicht gefolgt werden.

Soweit es die zum 5.11.2002 erfolgte Kapitalerhöhung um 5,41 € auf 25.570,- Euro angeht, kann ohnehin nicht von einer Schädigungsabsicht des Beklagten ausgegangen werden. Denn dabei handelte es sich ersichtlich um eine wegen der Euro-Umstellung erfolgte und der Glättung dienende geringfügige Kapitalerhöhung, die der Üblichkeit entsprechen dürfte.

Im Übrigen gilt, dass Kapitalerhöhungen rechtlich betrachtet neutrale Maßnahmen darstellen. Sie sind Maßnahmen, die einem Unternehmen zugute kommen, sowohl im Geschäftsverkehr mit Banken, die Geldkredite gewähren, als auch gegenüber Gläubigern wie Warenlieferanten, die größeres Vertrauen in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung setzen, wenn ein höheres Stammkapital vorhanden ist. Dem Vortrag des Beklagten, der sich eben darauf beruft, ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.

Selbst wenn man jedoch in den Kapitalerhöhungen vom 15.12.2003 und 14.6.2010 Maßnahmen sehen wollte, die in der gezielten Absicht ergriffen wurden, um den Kläger zu benachteiligen, würde dies nicht zu einem Anspruch auf Gewährung einer hälftigen Beteiligung des Klägers am erhöhten Stammkapital führen. Der Kläger wäre dann so zu stellen, wie er stünde, wenn das Stammkapital nicht erhöht worden wäre. Unter Umständen wäre ohne die Stammkapitalerhöhung der an ihn nach dem Senatsurteil vom 29.6.2010 (Az.: 6 U 169/98) zurück zu übertragende Geschäftsanteil mehr wert, so dass eine Wertminderung als Schaden denkbar wäre. Einen solchen Anspruch macht der Kläger jedoch nicht geltend.

5.) Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis gemäß § 346 Abs. 3 Satz 2 BGB oder Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, wie sie der Kläger in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 9.1.2014 geltend machen will, bestehen nicht.

Der Kläger ist nicht von einem Treuhandverhältnis "zurückgetreten", sondern hat es gekündigt. Mögliche Rechtsfolge einer verspäteten Rückgabe des Treuguts in Gestalt des Geschäftsanteils nach Kündigung des Treuhandverhältnisses ist ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens. Dessen Voraussetzungen sind jedoch nicht vorgetragen, wie bereits ausgeführt. Die Regelungen der §§ 346 ff. BGB sind dagegen bei einer Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses nicht anwendbar. Sie gelten nur bei der Ausübung vertraglicher oder gesetzlicher Rücktrittsrechte. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts hat der Kläger nicht vorgetragen.

Auch die Regelungen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnis sind nicht einschlägig. Sie gewähren dem Eigentümer einen dinglichen Anspruch auf Herausgabe einer beweglichen oder unbeweglichen Sache. Weder ist der Kläger "Eigentümer" des auf den Beklagten übertragenen Geschäftsanteils, noch handelt es sich bei diesem Geschäftsanteil um eine Sache. Der Kläger hat das "Eigentum" bzw. die Inhaberschaft an dem Geschäftsanteil an den Beklagten übertragen, so dass dieser Inhaber geworden ist. Schuldrechtlich ist der Beklagte zwar verpflichtet, den Geschäftsanteil – ein Recht – auf den Kläger zu übertragen. Ansprüche auf Übertragung von Rechten richten sich jedoch nicht nach den §§ 985 ff. BGB, sondern nach den Regelungen des zugrunde liegenden vertraglichen Schuldverhältnisses, das nach dem Vortrag des Klägers ein Treuhandverhältnis gewesen sein soll.

Für bereicherungsrechtliche Ansprüche, die der Kläger ebenfalls noch in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 9.1.2014 geltend machen will, ist daneben kein Raum. Solche Ansprüche setzen das Fehlen eines Rechtsgrundes bei der Leistung voraus. Hier bestand nach dem Vortrag des Klägers ein Rechtsgrund für die Übertragung seines Geschäftsanteils an den Beklagten, nämlich ein Treuhandverhältnis. Dieses ist auch nicht nachträglich gänzlich weggefallen. Eine Kündigung lässt den Rechtsgrund nicht rückwirkend entfallen, sondern beendet das Schuldverhältnis für die Zukunft.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, § 543 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Maßgeblich für die Entscheidung sind hier die Umstände des Einzelfalles.