| Gericht | VG Potsdam 13. Kammer | Entscheidungsdatum | 25.02.2020 | |
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| Aktenzeichen | 13 K 3250/16.A | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0225.13K3250.16.A.00 | |
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 1 S 1 AsylVfG 1992, § 3 Abs 1 AsylVfG 1992, § 3 Abs 4 AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG, § 60 Abs 7 S 1 AufenthG | |||
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger, nach eigenen Angaben ein am 1.... in der Provinz G..., Bezirk L..., im Ort S... geborener lediger afghanischer Staatsangehöriger, der der Ethnie der Hazara angehört und (nach Konversion) christlicher Religionszugehörigkeit ist, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Asylgesetz (AsylG), hilfsweise subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG und weiter hilfsweise die Feststellung, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthaltsG) nach Afghanistan vorliegen.
Er reiste auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 19. August 2015 einen Asylantrag.
In der Anhörung nach § 25 AufenthG am 15. Juni 2016 gab er an, Afghanistan etwa 2006 verlassen zu haben, über Pakistan in den Iran gereist zu sein, wo er viereinhalb Jahre gelebt habe. Weil er dort keinen Aufenthaltsstatus erhalten habe und wegen anderer Probleme sei er anschließend in die Türkei gegangen, wo er weitere drei Jahre und acht Monate geblieben sei. In der Türkei habe er Flüchtlingsstatus gehabt und in einem Flüchtlingscamp gelebt. Nachdem er dort angegriffen worden sei und seine Beschwerde an den Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) nicht zügig bearbeitet worden sei, habe er im Herbst 2015 die Türkei in Richtung Griechenland verlassen. Von dort sei er über den Balkan und Österreich in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er sei im Iran, in der Türkei, in Griechenland, Serbien und Ungarn sowie Österreich registriert worden, habe aber nirgends einen Asylantrag gestellt. Griechenland habe zu viele eigene Probleme und ein Pastor in der Türkei habe ihm gesagt, dass Deutschland das einzige Land sei, das die Menschenrechte anerkenne und Flüchtlinge gut unterstütze. Er sei deshalb nach Deutschland gekommen. Seine Eltern seien verstorben; er habe in Afghanistan noch fünf Schwestern und seine Großfamilie. In Afghanistan habe er die Schule bis zur sechsten Klasse besucht. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Im Iran habe er gejobbt, in der Türkei habe er als Dolmetscher und Sekretär gearbeitet. Er habe keinen Wehrdienst geleistet. In Afghanistan habe er mit seiner Familie im eigenen Haus gelebt. Wirtschaftlich sei es ihnen gut gegangen. Sein Vater habe Angestellte gehabt, mit denen er sein Land bewirtschaftet habe, seine Mutter sei Lehrerin gewesen und sein Bruder habe als Dolmetscher für die International Security Assistance Force (ISAF) gearbeitet. Er habe sich nie politisch betätigt. Die Familie habe aber massive Probleme mit der Polizei und staatlichen Stellen gehabt, weil seine Eltern und sein Bruder zum Christentum konvertiert seien. Sein Vater und sein Bruder seien deswegen hingerichtet worden. Daraufhin sei er mit seiner Mutter und seinen Schwestern über Pakistan in den Iran geflohen. Die wirtschaftliche Lage im Iran sei schlecht gewesen. Er und seine Familie haben in der Landwirtschaft gearbeitet, er habe auch auf einer Hühnerfarm gearbeitet. Auch im Iran habe er sich nicht politisch betätigt. Er sei im Iran vier Mal für 20 bis 30 Tage inhaftiert worden, weil er keine Papiere bei sich gehabt habe. Seine Mutter und die Schwestern seien dann zurück nach Afghanistan gegangen. In der Türkei habe er sich ebenfalls nicht politisch betätigt, keine Probleme mit der Polizei oder staatlichen Stellen gehabt und er sei dort nie vor Gericht gestanden oder inhaftiert worden. Er habe in der Türkei einen Pastor kennengelernt, der ihn unterstützt habe und ihm auch Taufunterricht erteilt habe. Er habe sich dann 2013 taufen lassen. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befürchtet er, dasselbe Schicksal zu erleiden wie sein Vater und sein Bruder und hingerichtet zu werden.
Der Kläger reichte am 27. Juli 2016 beim Bundesamt diverse Unterlagen nach, u.a. eine auf den 16. Mai 2013 datierte Taufurkunde, 17 Bilder, die seine Taufe zeigen und Verletzungen, die ihm am 21. Juni 2016 von Mitbewohnern im Übergangswohnheim zugefügt worden seien nach einer Auseinandersetzung über Musikhören im Fastenmonat Ramadan.
Mit Bescheid vom 8. August 2016, dem Kläger zugestellt am 10. August 2016, lehnte das Bundesamt die Asylanerkennung (Nr. 2) ab, erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) noch den subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) zu und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung oder nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Hinsichtlich der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen. |
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 8. August 2016 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ihm hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nach Afghanistan bestehen.
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides den Antrag angekündigt, |
die Klage abzuweisen.
Sie meint, es fehle an einem substantiierten Vortrag zu einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG. Soweit als Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b Abs. 1 AsylG die Konversion des Klägers zum Christentum herangezogen werde, bestünden an deren Glaubwürdigkeit erhebliche Zweifel. Schließlich müsse zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund ein Zusammenhang bestehen; an diesem fehle es aber bereits deshalb, weil es keine Verfolgungshandlung gegeben habe. |
Im Termin der mündlichen Verhandlung ist der Kläger informatorisch befragt worden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der sonstigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere auf den Sachvortrag des Klägers, die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung konnte abschließend über die Klage entschieden werden, da die Beklagte in der Ladung zum Termin auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist und das persönliche Erscheinen nicht angeordnet worden war (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter entscheidet dieser anstelle der Kammer (§ 76 Abs. 1 AsylG).
Die Klage ist zwar zulässig, insbesondere wurde sie innerhalb der Frist nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 2, § 36 AsylG erhoben. Die Klage ist aber nicht begründet. |
Zur Überzeugung der Kammer kann nach dem gesamten Vorbringen des Klägers und unter Berücksichtigung der sonstigen Erkenntnismittel nicht davon ausgegangen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit landesweit eine die Flüchtlingsanerkennung rechtfertigende Verfolgung droht. Eine zur Anwendung des sogenannten herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs führende Vorverfolgung lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen.
Seine Schilderung der Taufe seiner Eltern und seines älteren Bruders wechselt bei jeder Anhörung oder schriftlichen Einlassung. Aus einer auf den 19. August 2015 datierten schriftlichen Erklärung ergibt sich der Eindruck, die gesamte Familie des Klägers sei getauft worden [dort heißt es, dass „wir (Hervorhebung hinzugefügt) bereit für die Taufe (waren) und mit der Familie zu einer anderen Stadt gefahren (sind), um dort getauft zu werden … Dies haben die Dorfbewohner mitbekommen, alle haben uns angegriffen und wollten uns steinigen. Sie haben uns mit Messer, Eisen, Stein und Holz attackiert, sie haben nicht einmal Erbarmen mit meiner zweijährigen Schwester gehabt. Meine Mutter und meine Schwester haben einen Rippenbruch erlitten … Bis die Polizei eintraf, waren wir schwer verletzt gewesen. Die Polizei hat meinen Vater und meinen großen Bruder ohne Verhandlung hingerichtet. … Man gab uns nur 10 Tage Zeit zur Reue und Rückkehr zum Islam, wir sind aber von dort geflohen und nach Pakistan gegangen, dann sind wir nach Iran gegangen“]. In der Anhörung am 15. Juni 2016 gab der Kläger an, es habe (als er etwa 9 bis 10 Jahre alt gewesen sei) in Afghanistan mit staatlichen Stellen massive Probleme gegeben, weil sein älterer Bruder, sein Vater und seine Mutter Christen geworden seien. Sein Vater und sein älterer Bruder seien daraufhin hingerichtet worden und er sei mit seiner Mutter und seinen Schwestern über Pakistan in den Iran geflohen. In der informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung wird das Taufgeschehen vom Kläger sodann wie folgt geschildert:
„Meine Eltern und mein älterer Bruder haben sich in Kabul taufen lassen. Da waren ein Mann und eine Frau, die die Taufe durchgeführt haben. Die ganze Familie ist seinerzeit nach Kabul gereist, also meine Eltern, mein älterer Bruder und meine fünf Schwestern. Ich und meine fünf Schwestern sind an diesem Tag nicht getauft worden. Zur Taufe sind wir, also meine Familie, auf ein Gelände der I...gegangen. Wir sind dann von Kabul zurück nach S...in unseren Heimatbezirk. Doch zwei oder drei Monate danach sind mein Vater und mein älterer Bruder umgebracht worden.“
Diese Schilderung änderte er anschließend nochmals wie folgt:
„Die ganze Familie sei nach Kabul gefahren. Dort sei sie auf einem Gelände der I...gewesen und dort sei die Taufe von einem Mann und einer Frau an seinen Eltern und an seinem älteren Bruder vollzogen worden. Danach seien sie zurück nach S...in ihren Heimatbezirk. Bis dahin habe keine Feier stattgefunden. Etwa zwei/drei Monate später seien sie von S...wieder nach Kabul, um an einer Feier teilzunehmen. Es handelte sich um eine Art nachgeholte Feier zur Taufe. Zu dieser Feier seien auch aus anderen Städten Leute nach Kabul gefahren, die dies feiern wollten. Die ganze Familie sei unterwegs gewesen. Sie seien unterwegs mit dem Auto angehalten und gefragt worden, ob sie ihre Religion aufgegeben haben. Sein Bruder und sein Vater haben gesagt, dass sie das gemacht haben. Sein Vater und sein älterer Bruder haben sich damit verteidigt, dass sie dem Islam keinen Schaden zugefügt haben, sondern eine eigene Entscheidung getroffen haben. Bei denen, die sie aufgehalten haben, sei auch ein Mullah gewesen. Der Mullah habe gesagt, dass sein Vater und sein älterer Bruder ungläubig geworden seien, weil sie dem Islam den Rücken gekehrt hätten. Seinem Vater und seinem älteren Bruder sei dann gesagt worden, dass, wenn sie keine Reue („toba“) zeigen, würden sie und die gesamte Familie umgebracht. Dann seien sein Vater und seine Mutter angeschossen worden. Auch er sei verletzt worden. Er sei auch angeschossen worden und zwar am linken Oberschenkel. Sein Vater und sein älterer Bruder seien dann von ihnen getrennt worden. Er sei mit meiner Mutter und den fünf Schwestern an einen anderen Ort gebracht worden. Zwei, drei Tage später seien sein Vater und sein älterer Bruder gehängt worden. Er wisse das von seinem Onkel väterlicherseits. Einen Tag nachdem sein Vater und sein älterer Bruder aufgehängt worden waren, seien sie zu den Leichen geführt und ihnen sei nochmals gesagt worden, dass sie jetzt Reue zeigen und zum Islam zurückkehren sollen. Sie seien damals zu der Tauffeier nach Kabul mit drei Autos unterwegs gewesen. Sie seien noch auf dem Gebiet der Provinz G...angehalten worden und die Bodyguards meines Vaters haben sie dann zurück in ihren Heimatort gefahren. Sie seien dann von dem Ort, an dem die Hinrichtung stattgefunden hatte, nochmal an einen anderen Ort gebracht worden und da lebte ein Onkel väterlicherseits von ihm und er habe dann noch mit den Leuten gesprochen und dafür gesorgt, dass sie Afghanistan verlassen. Sie seien also nach der Hinrichtung seines Vaters und seines älteren Bruders nicht wieder in ihr Heimatdorf zurück“.
Es ist geklärt, dass es im Asylverfahren stets auch um die Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags geht (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2001 - 1 B 347.01 -, juris Rn.5). Der Asylbewerber ist nämlich als „Zeuge in eigener Sache“ zumeist das einzige Beweismittel. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es deshalb entscheidend an (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2002 - 1 B 392.01 -, juris Rn.5 m.w.N.). Damit korrespondiert die sich aus § 15 Abs. 2 Nr. 1 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 HS 2 VwGO ergebende Mitwirkungspflicht des Asylbewerbers, dem es obliegt, die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse in sich stimmig zu schildern (BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 - 9 C 141.83 -, juris Rn. 11 m.w.N.). Als Schutzsuchender obliegt es dem Asylsuchenden mithin, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es - unter Angabe genauer Einzelheiten - einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2013 - A 12 S 2023/11 -, juris Rn. 35). |
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. |
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.