Gericht | OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 22.03.2012 | |
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Aktenzeichen | 9 UF 46/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 3. Dezember 2010 – Az. 31 F 530/10 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 20.800 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten im Abänderungsverfahren um nachehelichen Unterhalt seit April 2010.
Die am 16. August 1986 geschlossene Ehe zwischen den Beteiligten, aus der zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, wurde durch Urteil des Amtsgerichts Senftenberg vom 23. Dezember 2004 – Az. 31 F 397/02 – geschieden. Im Anhörungstermin am selben Tage haben die Beteiligten einen umfassenden Vergleich über „alle güterrechtlichen Ansprüche, Zugewinnausgleichsansprüche und Ansprüche auf Aufteilung von Hausrat“ (Ziffer 8. des Vergleiches) abgeschlossen, darin zudem auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet und unter Ziffer 6. ferner folgende Regelung zum nachehelichen Unterhalt getroffen:
„Der Antragsgegner zahlt an die Antragstellerin einen nachehelichen Unterhaltsbetrag in Höhe von monatlich 1.600,00 EUR, monatlich im Voraus fällig und zahlbar bis zum 3. Werktag eines jeden Monats.
Dabei handelt es sich um einen Festbetrag, auf den eigenes Einkommen der Antragstellerin nicht angerechnet wird, weder zum Zwecke der Erhöhung noch einer Verminderung des Unterhalts. Der Unterhalt ist geschuldet bis zum Erreichen der Altersrente der Antragstellerin, gegenwärtig bis zum 65. Lebensjahr.“
Der Antragsteller hatte Trennungsunterhalt an die Antragsgegnerin in Höhe von monatlich 2.000 EUR im November und Dezember 2002 und sodann ab Januar 2003 in Höhe von monatlich 1.600 EUR gezahlt.
Die Kinder der Beteiligten, der am …. Juni 1990 geborene L… H… und die am …. September 1999 geborene L… H…, lebten zunächst beide im Haushalt der Antragsgegnerin. Der Antragsteller zahlt(e) an Kindesunterhalt jeweils monatlich 600 EUR. Der – bei Antragseinreichung im April 2010 knapp 20-jährige arbeitslose und Leistungen nach dem SGB II beziehende - Sohn der Beteiligten, der im Sommer 2009 eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, lebt seit August 2006 im väterlichen Haushalt. Für den Sohn wurde Unterhalt seitens der Antragsgegnerin durch – vereinbarte – Verrechnung in der Weise gezahlt, dass an Ehegattenunterhalt tatsächlich nur 1.400 EUR monatlich geleistet wurden.
Der Antragsteller wurde am …. September 2005 Vater des in seinem Haushalt aufwachsenden E… S…. Am …. August 2008 wurde der gleichfalls beim Antragsteller lebende Sohn M… S… geboren. Die Kindesmutter, Frau G… S…, betreut die Kinder im gemeinsamen Haushalt.
Der Antragsteller war bei Scheidung/Vergleichsabschluss und ist bis heute selbständig als Handelsvertreter (K…-Vertragshändler) erwerbstätig.
Die Antragsgegnerin war bei Scheidung der Ehe als OP-Schwester im Krankhaus mit 25 oder 30 Wochenstunden beschäftigt. Bei Antragseinreichung im April 2010 arbeitete die Antragsgegnerin schon in Vollzeit. Die Antragsgegnerin wohnt in der – schon zu Ehezeiten in ihrem Alleineigentum stehenden – Wohnung in O… mit einer Größe von rund 130 qm. Die weitere in dem Zweifamilienhaus befindliche Wohnung hat die Antragsgegnerin gegen Freistellung der Veräußerer von noch bestehenden Darlehensverpflichtungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von ihren (überschuldeten) Eltern zu Alleineigentum erworben und unentgeltlich (nur gegen Zahlung der Betriebskosten) ihren Eltern zur Verfügung gestellt, die ein – nicht dinglich gesichertes - lebenslanges Wohnrecht genießen.
Unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 25. November 2009 zur Abänderbarkeit von Unterhaltsvergleichen ohne Geschäftsgrundlage, die nach seinen Behauptungen auch im Streitfall fehle, jedenfalls nicht mehr nachvollziehbar sei, die erhebliche Änderung der Rechtslage durch die Unterhaltsrechtsreform und die höchstrichterliche Rechtsprechung sowie der tatsächlichen – persönlichen - Verhältnisse und mit der Behauptung einer erheblichen Veränderung auch seiner wirtschaftlichen Verhältnisse aufgrund der schlechten Wirtschaftslage hat er mit der im April 2010 eingereichten Antragsschrift die Abänderung des Vergleichs vom 23. Dezember 2004 dahin begehrt,
dass er ab 1. April 2010 zur Zahlung nachehelichen Unterhalts nicht mehr verpflichtet ist.
Er hat behauptet, der Unterhaltsvergleich fuße auf einem pauschalen Angebot ohne konkrete Berechnung, dessen Geschäftsgrundlage wegen der geänderten tatsächlichen Verhältnisse auf seiner Seite, der die lange Ehedauer in den Hintergrund drängenden Konzentration auf nach seinen Behauptungen hier fehlende ehebedingte Nachteile und schließlich der erst nach Vergleichsabschluss bestehenden Möglichkeit der Befristung entfallen sei mit der Folge, dass der Unterhaltsvergleich ersatzlos aufzuheben sei.
Die Antragsgegnerin ist dem Begehren des Antragstellers insgesamt entgegengetreten. Sie hat den Vergleich unter näherer Darlegung der Historie dessen Zustandekommens für unabänderbar gehalten. Nach den unbestritten gebliebenen und im Übrigen durch entsprechenden Schriftverkehr bestätigten Darstellung der Antragsgegnerin war vor Vergleichsabschluss sowohl über eine Befristung des Unterhaltanspruchs als auch über die Möglichkeit einer Abänderung wegen verschlechterter wirtschaftlicher Lage des Antragstellers ausdrücklich gesprochen und korrespondiert worden. Zwischenzeitlich war seitens der Antragsgegnerin die Möglichkeit eines einmaligen Abfindungsbetrages auf der Basis von 1.600 EUR mal 12 Monate x 18 Ehejahre in den Raum gestellt worden, auf die sich der Antragsteller nicht einlassen konnte/wollte. Im Ergebnis der Verhandlungen hat man sich nicht zu der vom Antragsteller ursprünglich gewünschten ausdrücklichen „Öffnungsklausel“ hinsichtlich etwa nachteiliger Änderungen seiner wirtschaftlichen Lage verständigt, nachdem im Zuge der Vergleichsverhandlungen zutage getreten war, dass der Antragsteller über deutlich höhere Einkünfte verfügte als zunächst angenommen. Der Antragsteller hatte sodann mit außergerichtlichem Schriftsatz vom 16. Juni 2004 ausdrücklich erklären lassen: „Insoweit bestätigt unser Mandant (…), dass dieser über Jahrzehnte hinweg an Ihre Mandantin nachehelichen Unterhalt zahlen will. Dies ist natürlich, wie Sie wissen, nicht allgemein üblich, da nacheheliche Unterhaltszahlungen zumeist nur 3 bis 5 Jahre maximal bestehen. Wenn sich unser Herr Mandant jedoch aufschwingt, eine derartige monatliche Summe an Ihre Frau Mandantin bis zum 65. Lebensjahr zu zahlen, so beweist dies, dass sich unser Herr Mandant an das einmal gegebene Versprechen gegenüber Ihrer Frau Mandantin halten will“ (Bl. 85 f. der Beiakte eAO). Die Antragsgegnerin hatte dieses Angebot angenommen (außergerichtlicher Schriftsatz vom 5. Juli 2004, Bl. 87 Beiakte eAO). Sodann wurde – mit leichten Modifikationen in anderen, nicht den nachehelichen Unterhalt betreffenden Punkten – der endgültige Vergleichstext abgestimmt, der sodann im Termin am 23. Dezember 2004 protokolliert worden ist.
Im Übrigen hat die Antragsgegnerin eine (erhebliche) Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse mit Nichtwissen bestritten und behauptet, die der jetzigen Antragstellung vorangegangenen außergerichtlichen Gespräche seien bereits an einer mangelnden Darlegung der Einkommens- und Vermögenssituation des Antragstellers gescheitert.
Im Termin am 7. Oktober 2010 (Bl. 77 GA) hat das Amtsgericht auf die noch nicht vorliegenden Einkommensnachweise des Antragstellers ausdrücklich hingewiesen. Daraufhin hat der Antragsteller einige vor allem steuerliche Unterlagen vorgelegt, die nach Auffassung der Antragsgegnerin kein substanzielles Bild der Einkommens- und Vermögenssituation des Antragstellers zur Zeit des Vergleichsabschlusses und heute zu zeichnen geeignet sind.
Mit Beschluss vom 3. Dezember 2010 hat das Amtsgericht den Abänderungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Unterhaltsvergleich unabänderbar sei. Dafür sprächen die gewählten Formulierungen und die Historie des Zustandekommens der Vereinbarung, weshalb die Niederlegung der Geschäftsgrundlage tatsächlich entbehrlich gewesen sei.
Gegen diese ihm am 11. Februar 2011 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller mit einem am 22. Februar 2011 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese eingehend am 11. April 2011 begründet. Mit dem Rechtsmittel verfolgt der Antragsteller sein ursprüngliches Antragsziel uneingeschränkt weiter. Er beanstandet, das Amtsgericht habe seinem umfassenden tatsächlichen Vorbringen keine ausreichende Beachtung geschenkt. Er ist der Ansicht, dass allein das Fehlen einer niedergelegten Geschäftsgrundlage die Abänderbarkeit des Vergleichs rechtfertige, und meint weiter, die Unterhaltsrechtsreform mit der Betonung der wirtschaftlichen Eigenverantwortung, das Hinzutreten dreier weiterer Unterhaltsberechtigter und die Veränderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers begründeten den Wegfall der Unterhaltsverpflichtung. Der Wortlaut der Vereinbarung lasse tatsächlich darauf schließen, dass jedenfalls eine – seinen Behauptungen zufolge hier vorliegende nachteilige - Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zur Abänderung der Unterhaltsverpflichtung berechtige. Daneben wird die Unzulänglichkeit der Aufklärung der Möglichkeiten zur Einkommenserzielung der Antragsgegnerin durch das Gericht beanstandet, insbesondere im Hinblick auf die Erzielung von Mieteinnahmen, aber auch auf das Erwerbseinkommen. Auch die ehelichen Lebensverhältnisse seien vom Familiengericht nicht geprüft worden. Tatsächlich hätten „sich die Einkommensverhältnisse, wie bereits erstinstanzlich vorgetragen und nachgewiesen des Antragstellers seit dem Ausspruch der Scheidung erheblich verschlechtert“ (Bl. 203 GA). Er ergänzt sein tatsächliches Vorbringen um die Behauptung, dass in seinem Haushalt auch seine pflegebedürftigen Eltern leben, die er unterstütze. Der Antragsteller verweist im Übrigen auf die Rechtsprechung des BGH dahin, dass für den Fall, dass die dem Vergleich zugrunde liegenden Verhältnisse nicht mehr nachvollziehbar seien, der nach den geänderten Umständen geschuldete Unterhalt unabhängig von der früheren Vereinbarung allein nach den gesetzlichen Vorschriften zu berechnen sei. Insoweit aber sei die Antragsgegnerin – die keine ehebedingten Nachteile erlitten habe - heute verpflichtet und tatsächlich auch in der Lage, sich selbst zu unterhalten. Der Antragsteller hat sein Vorbringen ferner um die Behauptung ergänzt, die Antragsgegnerin lebe bereits seit 2006 in einer – inzwischen verfestigten – Lebenspartnerschaft mit Herrn S… W…, wohnhaft in B…. Beide verbringen seinen Behauptungen zufolge regelmäßig die Wochenenden zusammen, ferner Urlaube, die hohen Feiertage, Geburtstage und Trauerfeierlichkeiten oder auch die Jugendweihe, was anhand einzelner Ereignisse seit Frühjahr 2011 näher dargelegt und unter Beweis gestellt wird. Ein etwa noch bestehender Unterhaltsanspruch sei deshalb auch verwirkt.
Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung. Dem Vorbringen einer langjährig bestehenden verfestigten Lebenspartnerschaft ist die Antragsgegnerin mit dem Einwand der Verspätung, aber auch sachlich-inhaltlich entgegen getreten.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64, 117 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 520 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.
Gegen die Zulässigkeit des Abänderungsantrages betreffend den mit Vergleich vom 23. Dezember 2004 mit monatlich 1.600 EUR titulierten Geschiedenenunterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin bestehen jedenfalls mit Blick auf die zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Unterhaltsrechtsreform und die zumindest behauptete Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter auf der Seite des Unterhaltsverpflichteten bei behaupteten eigenen bedarfsdeckenden (teilweise fiktiven) Einkünften der unterhaltsberechtigten Antragsgegnerin keine Bedenken. Damit sind zunächst – wesentliche - Änderungen der den Inhalt und Umfang des Unterhaltsanspruchs maßgebenden Umstände behauptet, so dass die Voraussetzungen des § 239 Abs. 1 Satz 2 FamFG für die Zulässigkeit des Abänderungsantrages bejaht werden können.
Der Abänderungsantrag ist indes unbegründet. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Amtsgerichts hinsichtlich einer vollständigen Unabänderbarkeit des Unterhaltsvergleichs vom 23. Dezember 2004, der das Ergebnis intensiver - vorwiegend außergerichtlich geführter – Verhandlungen über einen Zeitraum von rund acht Monaten ist (dazu 1.). Gleichwohl fehlt es an tragfähigen Abänderungsgründen (dazu 2.). Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass sich das Festhalten an der vergleichsweise übernommenen Unterhaltsverpflichtung unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles als unbillig im Sinne von § 1578 b BGB darstellt (dazu 3.). Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen einer Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit nach § 1579 Nr. 2 BGB (noch) nicht vor (dazu 4.).
1.
Die Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den materiell-rechtlichen Vorschriften (§ 239 Abs. 2 FamFG). Dabei ist - vorrangig gegenüber einer Störung der Geschäftsgrundlage - durch Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt die Parteien eine bindende Regelung hinsichtlich einer möglichen Herabsetzung bzw. Befristung getroffen haben (vgl. BGH FamRZ 2010, 1238 – Rdnr. 13 bei juris).
Im Streitfall haben sich die Beteiligten nach - vorwiegend außergerichtlichen - Verhandlungen über einen Zeitraum von rund 8 Monaten am 23. Dezember 2004 über den nachehelichen Unterhalt im Wege eines Prozessvergleichs verständigt. Aus dem Wortlaut des Vergleichs ist eindeutig und unmissverständlich abzulesen, dass die Unterhaltszahlung ohne Rücksicht auf die Entwicklung der Einkommenssituation jedenfalls in der Person der Antragsgegnerin Bestand haben und insoweit tatsächlich unabänderbar sein sollte. Auf die – im Wesentlichen auf Spekulationen fußenden – Erwägungen des Antragstellers zu etwa bedarfsdeckenden eigenen, teilweise fiktiven Erwerbs- und Mieteinkünften der Antragsgegnerin kommt es deshalb (zunächst) überhaupt nicht an.
In Bezug auf – insbesondere nachteilige - Veränderungen der Einkommenssituation des Antragstellers gilt allerdings Vergleichbares nicht. Zwar hat der Antragsteller die von ihm ins Auge gefasste ausdrückliche Aufnahme eines entsprechenden Vorbehalts in den Vergleich letztlich nicht durchgesetzt. Andererseits ist eine (wesentliche) Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten einer der typischen Fälle für eine Abänderung zuvor – sei es im Wege einer streitigen Entscheidung, sei es im Wege eines Prozessvergleichs - titulierter Unterhaltsansprüche. Die ausdrückliche Aufnahme eines entsprechenden Abänderungsgrundes in den Vergleichtext würde danach nur die ohnehin bestehende Rechtslage wiedergeben. Relevant wäre deshalb für die hier umstrittene Frage der (Un-)Abän-derbarkeit nur eine ausdrückliche Regelung dahin, dass eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers ohne Einfluss auf die hier vereinbarte Unterhaltsleistung bleiben sollte. Eine solche Vereinbarung hat es indes nicht gegeben. Auch das dem Vergleichsabschluss vorangehende außergerichtliche Bestätigungsschreiben des Antragstellers vom 16. Juni 2004 verhält sich ausschließlich zur Frage der Befristung (dazu sogleich). Ein Verzicht darauf, später etwa verschlechterte wirtschaftliche Verhältnisse mit dem Ziel einer Abänderung der Unterhaltsverpflichtung ins Feld führen zu können, lässt sich daraus nicht ableiten.
Zweifelhaft ist mit Blick auf den Wortlaut des Vergleichstextes und dessen Historie, hier insbesondere seines Schreibens vom 16. Juni 2004, ob der Antragsteller mit dem Einwand der Befristung und/oder Herabsetzung noch eine Abänderbarkeit des Vergleichs vom 23. Dezember 2004 erreichen könnte. Die Beteiligten haben die Frage einer etwaigen Befristung des Unterhaltsanspruchs nicht nur zum Verhandlungsgegenstand gemacht; sie haben sogar unmissverständlich eine Befristung dieses Unterhaltsanspruchs auf die Vollendung des 65. Lebensjahres der Antragsgegnerin (d.h. auf den 18. Juni 2027) vereinbart. Daraus allein lässt sich möglicherweise allerdings eine Unabänderbarkeit noch nicht herleiten. Es ist nämlich weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwieweit konkret diese Befristung Bestandteil der Äquivalenzvorstellungen der Beteiligten geworden ist. Zwar stellt die Antragsgegnerin in den Raum, dass ihr rechnerisch seinerzeit ein deutlich höherer Unterhaltsanspruch als die vereinbarten 1.600 EUR zugestanden hätte; wirklich greifbar und nachvollziehbar wird das jedoch nicht, weil die für eine Unterhaltsberechnung erforderlichen Eckdaten in der Einkommenssituation der Beteiligten (im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses wie auch heute) nicht ansatzweise schlüssig vorgetragen sind. Es war nach Aktenlage eher so, dass die seinerzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers noch gänzlich unaufgeklärt waren. Ein etwaiges Nachgeben der Antragsgegnerin zur Unterhaltshöhe wiederum hat im Wortlaut der Vereinbarung keinen Niederschlag gefunden und lässt sich auch aus sonstigen während der Vergleichsverhandlungen erstellten Unterlagen nicht messbar ableiten. Auch der Ausschluss der Abänderbarkeit wegen geänderter Einkommensverhältnisse der Antragsgegnerin scheint dem Senat im konkreten Fall eher kein Zeichen eines Nachgebens auf ihrer Seite zu sein, weil die beruflichen Perspektiven der gut ausgebildeten und – mit Ausnahme eher kurzer, nicht genau quantifizierter „Babypausen“ fast – durchgehend erwerbstätigen Antragsgegnerin ausgesprochen gut waren und sind und Einbußen eher nicht ernstlich drohten. Die Befristung auf das 65. Lebensjahr war nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen wohl (auch) dem Umstand des weiter vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs geschuldet, der – mit Blick auf die Selbständigkeit des Antragstellers – ansonsten deutlich zu Lasten der Antragsgegnerin gegangen wäre. Es ist tatsächlich weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass diese ausgesprochen weiträumige Befristung in einem adäquat-kausalen Verhältnis zur Bemessung des monatlichen Unterhaltsbetrages bzw. einem teilweisen Verzicht der Antragsgegnerin insoweit steht und deshalb das Äquivalenzverhältnis gewahrt wäre. Dies gilt umso mehr als die Antragsgegnerin nach Aktenlage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über eigene Einkünfte mindestens in Höhe von 1.200 EUR verfügt hat. Wenn aber davon auszugehen ist, dass ein etwaiger Verzicht der Antragsgegnerin bei der Höhe des vereinbarten Unterhaltsbetrages nach seiner wirtschaftlichen Bedeutung eher außer Verhältnis zu einem endgültigen Verlust des (weitergehenden) Befristungseinwandes für den Antragsteller steht, dann fehlt es insoweit an einer Unabänderbarkeit des Vergleiches (vgl. dazu BGH FamRZ 2010, 1238 – Rdnr. 21 f bei juris, allerdings für den Fall, dass im Zuge der Vertragsverhandlungen der vom Unterhaltspflichtigen gewünschte Befristungseinwand endgültig fallen gelassen wurde, also ein insgesamt unbefristeter Unterhaltstitel errichtet worden ist).
Der Senat neigt deshalb eher dahin, eine Unabänderbarkeit des Vergleichs im Zusammenhang mit einer Befristung nicht annehmen zu wollen. Dies nicht allein mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen, sondern insbesondere auch unter dem Aspekt einer – insoweit tatsächlich eingetretenen - Änderung zunächst der höchstrichterlichen Rechtsprechung und sodann auch der Gesetzeslage im Zuge der Unterhaltsrechtsreform. Die Möglichkeit einer Änderung der Rechtslage und die daraus begründbare Abänderung der bestehenden Unterhaltsverpflichtung ist jedenfalls unstreitig nicht Gegenstand der Vertragsverhandlungen gewesen.
Richtig ist zwar, dass auch nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Dezember 2004) geltenden Rechtslage eine Befristung des Aufstockungsunterhalts wie auch eine Herabsetzung des Unterhaltsmaßes möglich war (§ 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.). Allerdings dürfte bis zu der mit BGH-Urteil vom 12. April 2006 (Az. XII ZR 240/03, FamRZ 2006, 1006) vollzogenen Rechtsprechungsänderung die Dauer der Ehe, aus der zwei von der Antragsgegnerin betreute minderjährige Kinder hervorgegangen sind, einer Befristung/Herabsetzung nach altem Recht entgegen gestanden haben. Soweit der Antragsgegner seinerzeit die Auffassung vertreten hatte, die Antragsgegnerin hätte ohnehin nur einen Unterhaltsanspruch für die Dauer von drei bis fünf Jahren durchsetzen können, erscheint dies jedenfalls außerordentlich zweifelhaft. Wenn allerdings der Antragsteller in der – wenn auch rechtsirrigen – Vorstellung, er sei lediglich maximal fünf Jahre zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, gleichwohl ausdrücklich Geschiedenenunterhalt für die Dauer von mehr als 22 Jahren übernimmt, könnte durchaus daran zu denken sein, dass er sich insoweit an den getroffenen Vereinbarungen festhalten lassen muss.
Letztlich bedarf es einer abschließenden Entscheidung zu der Frage, ob die Beteiligten hinsichtlich des Befristungseinwandes eine abschließende und unabänderliche Vereinbarung getroffen haben, jedoch nicht. Denn auch für den dem Antragsteller günstigen Fall einer grundsätzlichen Abänderbarkeit des Vergleiches insoweit, kann er mit seinem Begehren keinen Erfolg haben.
Soweit der Antragsteller im Übrigen tatsächliche Änderungen, nämlich das Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter auf seiner Seite (vgl. zu diesem Abänderungsgrund BGH MDR 2012, 156) und eine verfestigte Lebensgemeinschaft auf Seiten der Antragsgegnerin (vgl. zu diesem Abänderungsgrund BGH FamRZ 2010, 192 – Rdnr. 24 ff. bei juris) anführt, sind solche Veränderungen tatsächlicher Art unstreitig nicht Gegenstand der den Vergleich tragenden Erwägungen oder gar dessen ausdrücklichen Wortlauts geworden, so dass in dieser Hinsicht eine Unabänderbarkeit des Vergleiches ohnehin nicht im Raum steht. Hier stellt sich lediglich die Frage, ob die weitergehenden materiell-rechtlichen Voraussetzungen für ein darauf gestütztes Abänderungsbegehren vorliegen.
Dass der Vergleich nach alledem jedenfalls nicht von vornherein jeder Abänderung entzogen ist, heißt allerdings entgegen der offenbar vom Antragsgegner vertretenen Auffassung noch nicht zwangsläufig, dass nunmehr die Ermittlung eines etwa noch bestehenden Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin nach §§ 1569 ff. BGB völlig frei von dem Inhalt der Vereinbarung und einzig am Maßstab des heute geltenden Unterhaltsrechts zu ermitteln wäre.
Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrages verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann, § 313 Abs. 1 BGB. Vielmehr sind die Beteiligten an ihren im Vergleich als Grundlage dokumentierten Willen auch im Falle der Abänderung gebunden; diese Grundlagen sind grundsätzlich einer Korrektur entzogen, solange sich solche Umstände nicht soweit fortentwickelt haben, dass dem hierdurch benachteiligten Beteiligten ein Festhalten an dieser vertraglichen Vorgabe schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann. Der dokumentierte Wille der Beteiligten ist weiterhin maßgeblich für Art und Umfang einer in Betracht kommenden Titelanpassung. Damit sind auch Umstände erfasst, deren Bedeutung für eine Unterhaltsbemessung von den Beteiligten verneint wurde, die damit grundsätzlich einer Korrektur entzogen sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 3. August 2011, Az. 8 UF 83/11 – zitiert nach juris).
Das hat Bedeutung im Streitfall jedenfalls für die Frage einer etwaigen Veränderung der Einkommenssituation der Antragsgegnerin, die nach dem dokumentierten Willen der Beteiligten gerade ohne jede Relevanz für den Unterhaltsanspruch bleiben sollte. Auch für den – hier zugunsten des Antragstellers unterstellt zulässigen – Einwand der Befristung wird die ausdrücklich sehr langfristig übernommene Unterhaltsverpflichtung weiterhin Bedeutung haben. Im Übrigen ist der Abänderungsantragsteller für diejenigen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig, die eine wesentliche Änderung seiner Unterhaltsverpflichtung im Ergebnis materiellrechtlich begründen (sollen).
2.
Soweit der Antragsteller erhebliche tatsächliche Veränderungen anführt, die die begehrte Abänderung (auch mit-)tragen sollen, kann er damit keinen Erfolg haben.
a)
Das Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter ist nach der im Anschluss an das Bundesverfassungsgericht (FamRZ 2011, 437) ergangenen neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 7. Dezember 2011, Az. XII ZR 151/09, veröffentlicht in MDR 2012, 156) grundsätzlich ohne Auswirkung auf den nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bestimmenden Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten (MDR 2012, 156/158). Erst bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nach § 1581 BGB sind danach auch weitere Umstände zu berücksichtigen, die nicht bereits Einfluss auf die Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen gehabt haben (BGH MDR 2012, 156/159). Dass der Antragsteller allerdings mit Blick auf die nach rechtskräftiger Scheidung hinzugetretenen Unterhaltsberechtigten auch nur teilweise leistungsunfähig wäre, behauptet dieser selbst nicht. Dann aber können die nachgeborenen unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder und deren Mutter, deren Unterhaltsanspruch ohnehin umstritten ist, die begehrte Abänderung der Unterhaltsverpflichtung nicht rechtfertigen.
Dies gilt in gleicher Weise für etwaige Unterhaltsleistungen für den volljährigen Sohn, der nach Aktenlage seit April 2010 nach abgeschlossener Berufsausbildung nicht mehr unterhaltsberechtigt ist und für eine etwaige finanzielle Unterstützung für die Eltern des Antragstellers, die im Übrigen schon nicht ansatzweise spezifiziert und allein deshalb nicht geeignet sind, einen etwaigen Unterhaltsanspruch der Eltern begründen zu können.
b)
Auch die vom Antragsgegner wiederholt angeführte tatsächliche wesentliche Verschlechterung seiner Einkommenssituation trägt das Abänderungsbegehren nicht einmal teilweise.
Der Antragsteller hat konkret und überprüfbar weder zu seiner Einkommenssituation bei Vergleichsschluss im Dezember 2004 noch auch nur zu seiner Einkommenssituation im streitbefangenen Zeitraum seit April 2010 vorgetragen.
Der seit mindestens 2000 durchgängig freiberuflich tätige Antragsteller unterliegt den Anforderungen, die an die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens eines selbständig Tätigen zu stellen sind. Wegen der auftretenden Schwankungen im Einkommen Selbständiger ist in aller Regel eine Durchschnittsberechnung vorzunehmen, wobei auf einen dreijährigen Zeitraum abzustellen ist. Zugrunde zu legen sind dabei regelmäßig die Ergebnisse der drei dem jeweiligen Unterhaltszeitraum vorausgehenden Kalenderjahre (BGH FamRZ 2004, 1177/1178).
Für die Bemessung seines unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses ist daher die Kenntnis der Einkünfte des Antragstellers aus den Jahren 2002 bis 2004 unerlässlich. Diese wären sodann - da der Antragsteller die Abänderung ab April 2010 begehrt – den Einkünften zunächst der Jahre 2007 bis 2009 und für die Zeit ab Januar 2011 diejenigen der Jahre 2008 bis 2010 gegenüberzustellen. Im Rahmen seiner Darlegungslast hätte es danach dem Antragsteller oblegen, mindestens die Gewinne aus seiner selbständigen Tätigkeit für die Jahre 2002 bis 2004 und 2007 bis 2010, wegen des inzwischen abgelaufenen Jahres 2011 vielleicht sogar das erste Halbjahr 2011 wenigstens in Form einer vorläufigen betriebswirtschaftlichen Auswertung – darzustellen und zu belegen. Ermittelt der Selbständige – wie im vorliegenden Fall – seinen steuerrechtlichen Gewinn im Wege einer Einnahme-/Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, hat er zunächst die entsprechende Gewinnermittlung vorzunehmen. Diese darf sich allerdings nicht auf die Darstellung des Endergebnisses beschränken, weil die steuerliche Bewertung der Einkünfte und Ausgaben eines freiberuflich Tätigen für das Unterhaltsrecht nicht notwendigerweise unverändert zugrunde zu legen ist. Beruft sich also der Unterhaltsschuldner, der eine Beschränkung seiner Leistungsfähigkeit bzw. hier eine erhebliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Situation behauptet, auf sein steuerpflichtiges Einkommen, so braucht er zwar nicht sämtliche Belege vorzulegen, durch die gegenüber der Steuerbehörde die behaupteten Aufwendungen glaubhaft zu machen sind. Er muss jedoch seine Einnahmen und behaupteten Aufwendungen im Einzelnen so darstellen, dass die allein steuerlich beachtlichen Aufwendungen von solchen, die unterhaltsrechtlich von Bedeutung sind, abgegrenzt werden können. Darüber hinaus sind die entsprechenden Einkommensteuererklärungen und –bescheide vorzulegen. Bei Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnung muss zudem der Kontennachweis beigefügt werden, um in unterhaltsrechtlicher Sicht eine Überprüfung vornehmen zu können. Schließlich ist bei verschiedenen Einkunftsarten jede im Einzelnen darzulegen. Die insoweit erforderliche Darlegung kann auch nicht durch einen Antrag auf Vernehmung eines Steuerberaters oder Buchhalters ersetzt werden (vgl. zum Ganzen BGH FamRZ 1980, 770; Wendl/Dose-Kemper, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., 2011, § 1 Rdnr. 420, 425 ff.).
Vorgetragen hat der Antragsteller im gesamten Verfahren nicht eine konkrete Zahl zu seinen Einkünften; vorgelegt hat er lediglich die betriebswirtschaftliche Auswertung für den Zeitraum 01 – 08/2010 (Bl. 89 GA), wobei die Antragsgegnerin einzelne Ausgabepositionen ausdrücklich bestritten hat, (wohl) eine Prognose des Steuerbraters über das zu erwartende Ergebnis der Steuererklärung für 2009 (Bl. 90 GA), einen Einkommensteuerbescheid für 2008 (aus 2010, Bl. 91 ff. GA) und zwei – (insbesondere auch in den Besteuerungsgrundlagen) nicht identische - Einkommensteuerbescheide für 2003 (Bl. 95 ff. und 98 f. GA). Es ist offenkundig, dass damit eine erhebliche Verschlechterung der Einkommenssituation des Antragstellers nicht (substantiiert) dargelegt und unter Beweis gestellt ist. Auf der Basis solch dürftigen Vorbringens kann die begehrte Abänderung des Unterhaltstitels sicher nicht erreicht werden.
3.
Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers trotz der ausdrücklichen Befristung der titulierten Unterhaltsverpflichtung auf das 65. Lebensjahr der Antragsgegnerin annehmen wollte, dass die Beteiligten keine abschließende und bindende Regelung insoweit getroffen haben und deshalb der Antragsteller mit dem Befristungseinwand des § 1578 b BGB nicht ausgeschlossen ist, kann nicht festgestellt werden, dass dessen Voraussetzungen im Streitfall vorliegen.
Für die Frage einer Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578 b BGB kommt es nicht mehr entscheidend auf die – hier mit 16 Jahren und vier Monaten (16. August 1986 bis 13. November 2002) deutlich lange – Dauer der Ehe, sondern vorgreiflich auf das Vorliegen ehebedingter Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, an. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (§ 1578 b Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB).
Grundsätzlich trägt der Antragsgegner als Unterhaltsschuldner, der sich mit der Befristung auf eine prozessuale Einwendung beruft, die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der für eine Befristung sprechenden Tatsachen (BGH FamRZ 2010, 875; FamRZ 2012, 93 – Rdnr. 22 f. bei juris). In die Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltspflichtigen fällt grundsätzlich auch der Umstand, dass dem Unterhaltsberechtigten keine ehebedingten Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB entstanden sind. Die dem Unterhaltspflichtigen obliegende Darlegungs- und Beweislast erfährt jedoch Erleichterungen nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen. Danach trifft den Unterhaltsberechtigten im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Beweis negativer Tatsachen eine sogenannte sekundäre Darlegungslast (BGH a.a.O.). Diese hat im Rahmen von § 1578 b BGB zum Inhalt, dass der Unterhaltsberechtigte die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substanziiert bestreiten und seinerseits darlegen muss, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden (BGH FamRZ 2010, 875 und 2059; FamRZ 2012, 93).
Ob und in welchem Umfang solche ehebedingten Nachteile in Person der Antragsgegnerin vorliegen, ist streitig und gemessen an den vorstehenden Grundsätzen hier nicht festzustellen. Nach Aktenlage hat die Antragsgegnerin jeweils nach der Geburt der Kinder eine unbestimmte, eher „kurze“ Babypause eingelegt und sodann – in Teilzeit unbekannten Umfangs - wieder gearbeitet. Sie arbeitet seit einem unbekannten Zeitpunkt in Vollzeit in ihrem erlernten Beruf. Danach kann nicht ausgeschlossen werden, dass noch ehebedingte Nachteile vorliegen, sichere Feststellungen dazu lassen sich indes nicht treffen, was für sich betrachtet zu Lasten der im Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast nicht hinreichend Rechnung tragenden Antragsgegnerin geht, die allerdings unstreitig in der Ehezeit den größeren Betreuungsanteil in Bezug auf die Versorgung und Erziehung der gemeinsamen Kinder getragen hat. Auch wenn ehebedingte Nachteile nicht ausreichend vorgetragen sind oder vom Unterhaltspflichtigen widerlegt sind, steht damit noch nicht fest, dass und in welchem Umfang der Unterhalt herabzusetzen oder zu befristen ist (BGH FamRZ 2012, 93 – Rdnr. 35 bei juris).
Die aus dem Zurückstellen der eigenen beruflichen Ambitionen möglicherweise erwachsenen Versorgungsnachteile haben im Streitfall durchaus eine Kompensation durch den - der Antragsgegnerin günstigen – Ausschluss des Versorgungsausgleichs erfahren.
Festzustellen ist im Übrigen, dass der Antragsteller in der Vergangenheit Trennungsunterhaltsleistungen von November 2002 bis einschließlich Dezember 2004 im Gesamtumfang von 42.200 EUR erbracht hat. Auf den nachehelichen Unterhalt sind bis heute 137.600 EUR (= 7 Jahre und 2 Monate = 86 Monate x 1.600 EUR) gezahlt worden.
Allein damit allerdings lässt sich eine Unbilligkeit fortgesetzter Unterhaltsleistungen in der vereinbarten Höhe im Sinne von § 1578 b BGB nicht begründen. Der vom Antragsteller(vertreter) im Termin am 1. März 2012 postulierte Grundsatz dahin, dass allein nach der Länge der Zeit unter Berücksichtigung der insgesamt geleisteten Zahlungen die hier beanspruchte Befristung – Wegfall der Unterhaltsverpflichtung seit April 2010 - vorgenommen werden müsse, ohne dass es auf die derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten ankäme, gibt es nicht. Das gilt auch nicht für den Fall, dass der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhalt ohne Weiteres selbst verdienen könnte.
Es steht zum einen entgegen der Auffassung des Antragstellers keineswegs unzweifelhaft fest, dass die Antragsgegnerin ihren nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessenden Unterhaltsbedarf aus eigenen Einkünften decken kann. Der Antragsteller hat nämlich nicht einmal den Versuch einer Darlegung des Unterhaltsbedarfs der Antragsgegnerin unternommen und noch weniger konkret zu den tatsächlichen Einkünften der Antragstellerin seit April 2010 vorgetragen. Er spekuliert allein und insoweit ohne tragfähige Grundlage über fiktive Mieteinnahmen der Antragsgegnerin aus der Überlassung der nach Vergleichsabschluss von ihren Eltern erworbenen Wohnung; insoweit übersieht der Antragsteller, dass die Antragsgegnerin die sie bindende Vereinbarung mit ihren Eltern im Jahre 2005 in dem berechtigten Vertrauen auf den Fortbestand der hier streitigen Unterhaltsverpflichtung getroffen hat.
Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof auch nach der Unterhaltsrechtsreform stets betont, dass nach der gesetzlichen Konzeption die Befristung des Unterhalts nicht die Regel, sondern die Ausnahme darstellt (BGH FamRZ 2010, 1057 – Rdnr. 17 bei juris; BGH FamRZ 2010, 1238 – Rdnr. 33 bei juris). Selbst wenn ehebedingte Nachteile fehlen, ist das Maß der nachehelichen Solidarität unter umfassender Abwägung aller weiteren Umstände des konkreten Einzelfalles festzulegen. Dabei haben die (Tat-)Gerichte neben den bereits vorstehend angesprochenen Aspekten insbesondere auch festzustellen, in welchem Maße der Unterhaltspflichtige durch den Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen belastet wird (vgl. BGH FamRZ 2011, 713 – Rdnr. 24 bei juris). Nachdem der Antragsteller allerdings zu seinen eigenen Einkommens- (und Vermögens-)Verhältnissen trotz des ausdrücklichen Hinweises des Senates im Verhandlungstermin am 1. März 2012 auf die Notwendigkeit substantiierten Vorbringens zu sämtlichen in die Billigkeitsabwägung einzustellenden Umständen keinerlei Vortrag gehalten und im Gegenteil auf seiner Ansicht, nicht weiter darlegungsbelastet zu sein bestanden hat, sieht sich der Senat außer Stande festzustellen, dass der Antragsteller durch die fortgesetzte Unterhaltsverpflichtung nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig belastet ist.
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1578 b BGB, für die der Unterhaltspflichtige die Darlegungs- und Beweislast trägt, kann bei dieser Sachlage nicht bejaht werden. Eine Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels unter diesem rechtlichen Aspekt musste also ausscheiden.
4.
Schließlich kam auch eine Beschränkung oder Versagung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin unter dem rechtlichen Aspekt einer Verwirkung nach § 1579 Nr. 2 BGB nicht in Betracht. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin zwischenzeitlich in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.
Mit der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Neuregelung des § 1578 Nr. 2 BGB ist die verfestigte Lebensgemeinschaft als eigenständiger Härtegrund in das Gesetz übernommen worden. Damit wird kein vorwerfbares Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten sanktioniert. Zweck der Vorschrift ist es vielmehr, rein objektive Gegebenheiten bzw. Veränderungen in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten zu erfassen, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar erscheinen lassen. Auch die gesetzliche Neuregelung hat nicht festgelegt, ab wann von einer verfestigten Lebensgemeinschaft auszugehen ist, sondern ausdrücklich auf die hierzu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft kann danach insbesondere angenommen werden, wenn objektive, nach außen tretende Umstände wie etwa ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen wie der Erwerb eines gemeinsamen Familienheims oder die Dauer der Verbindung den Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft nahelegen. Entscheidend ist darauf abzustellen, dass der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt (BT-Drucks. 16/1830 S. 21; BGH FamRZ 2011, 791 und 1498). Weitere Kriterien, wie etwa die Leistungsfähigkeit des neuen Partners spielen hingegen keine Rolle.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH setzt eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1579 Nr. 2 BGB eine gewisse Dauer der neuen Verbindung voraus, die allerdings von anderen, für eine besondere Nähe der Partner sprechenden objektiven Umständen beeinflusst wird (vgl. BGH FamRZ 2011, 791 und 1498 und 1854; auch Schnitzler FF 2011, 290/292). Die Dauer bis zur Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft wird durch objektive, nach außen tretende Umstände, wie etwa einen über einen längeren Zeitraum hinweg geführten gemeinsamen Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit oder größere gemeinsame Investitionen wie den Erwerb eines gemeinsamen Familienheims beeinflusst. Ein allein intimes Verhältnis reicht dafür nicht aus (BGH FamRZ 2011, 1498).
Im hier vorliegenden Fall kennen sich die Antragsgegnerin und der vermeintliche neue Lebenspartner unstreitig seit Jahren (wohl seit 2006). Sie führen unstreitig getrennte Haushalte in B… und O…. Es steht weiter fest, dass der vermeintliche Lebenspartner die Antragsgegnerin während deren Urlaubsaufenthalts an der Ostsee für einige Tage besucht hat. Schließlich gab es im Jahre 2011 einen gemeinsamen Urlaub der Antragsgegnerin mit dem vermeintlichen Lebenspartner. Es gibt regelmäßige – vorwiegend an Wochenenden und Feiertagen – wechselseitige Besuche, auch mit Übernachtungen. Nach den Behauptungen der Antragsgegnerin hat die Beziehung zu Herrn W… erst im Jahr 2011, nach dessen Trennung von der bisherigen Partnerin, eine gewisse Dynamik erfahren; sie wird – so die Antragsgegnerin weiter – jedoch bewusst auf Abstand gehalten und insbesondere ohne wirtschaftliche Verflechtungen geführt. Dies allein trägt – gemessen an den vorstehenden Grundsätzen - die Feststellung einer eheähnlichen neuen Lebensgemeinschaft deutlich nicht (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 791 – Rdnr. 39 bei juris).
Der für die tatsächlichen Voraussetzungen einer verfestigten Lebensgemeinschaft darlegungs- und beweispflichtige Antragsteller hat keine weitergehenden hinreichend belastbaren Anknüpfungstatsachen für eine Paarbeziehung, die nach außen erkennbar eheähnlichen Charakter hat, der sich etwa aus der konkreten Übernahme von Solidarität und Verantwortung, wie sie in einer Ehe füreinander wahrgenommen wird, ableiten ließe, vorgetragen. Die unter Zeugenbeweis gestellten einzelnen Übernachtungsbesuche des Herrn W… und Begegnungen mit den gemeinsamen Kindern im Jahr 2011 können als wahr unterstellt werden, ohne dass diese Indiztatsachen einen tragfähigen Schluss auf das Vorhandensein einer heute schon verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1579 Nr. 2 BGB zuließen. Einer Vernehmung der angebotenen Zeugen war deshalb nicht veranlasst.
Eine Abänderung des Unterhaltsvergleichs war nach alledem unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt veranlasst oder gerechtfertigt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG.
Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40 Abs. 1, Satz 1, 51 Abs. 1 und 2 FamGKG (bei Antragseinreichung am 19. April 2010 war der Unterhalt für April 2010 bereits fällig, so dass 13 Monate zu je 1.600 EUR zugrunde zu legen sind).
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Die besonderen Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG für die Eröffnung einer Anrufung des BGH sind von den Beteiligten nicht dargetan noch sonst ersichtlich. In den vorstehenden Gründen zu Ziffer II. wird deutlich, dass der Senat seine Entscheidung ausdrücklich auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung und dabei natürlich unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des hier vorliegenden Vergleiches und dessen Historie getroffen hat. Im Übrigen ist die Zurückweisung des Rechtsmittels – entgegen den Annahmen in dem Schriftsatz vom 15. März 2012 - tatsächlich nicht entscheidend auf eine Unabänderbarkeit des Vergleiches, sondern darauf gestützt, dass der Antragsteller diejenigen Umstände, die im Rahmen der nach § 1578 b BGB vorzunehmenden umfassenden Gesamtwürdigung heranzuziehen sind und die Unbilligkeit einer unbefristeten und/oder gleich bleibend hohen Unterhaltsverpflichtung begründen können soll, schon nicht hinreichend substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt hat. Auch unter diesem Aspekt hält sich die Entscheidung auf dem Boden der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Bei dieser Sachlage besteht für die Zulassung der Rechtsbeschwerde kein Anlass.