Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat | Entscheidungsdatum | 06.03.2012 | |
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Aktenzeichen | OVG 11 N 34.11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 6 GG, Art 8 MRK, Art 7 EUGrdRCh, Art 7 Abs 2c EGRL 86/2003, § 2 Abs 3 AufenthG, § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG, § 27 Abs 3 S 1 AufenthG, § 28 Abs 1 SGB 2 |
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. März 2011 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
I.
Die mit dem Beigeladenen zu 2., einem türkischen Staatsangehörigen mit Niederlassungserlaubnis, verheiratete türkische Klägerin begehrt die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Ihre hierauf gerichtete Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 18. März 2011 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es fehle an der Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und es liege keine Ausnahme von der Regel vor. Eine abweichende Entscheidung folge auch nicht aus den in Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 Grundrechte-Charta enthaltenen Wertentscheidungen zugunsten von Ehe und Familie. Auf die Frage einer fehlerfreien Ermessensausübung im Rahmen des § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG komme es nicht mehr an. Gegen das am 30. März 2011 zugestellte Urteil richtet sich der am 18. April 2011 gestellte und am 30. Mai 2011 begründete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat auf der allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen in der Antragsbegründung (vgl. § 124 a Abs. 4 Satz 4, Absatz 5 Satz 2 VwGO) keinen Erfolg.
Die Darlegungen zum zunächst geltend gemachten Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -) rechtfertigen die Zulassung nicht.
Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten angegriffen wird und im Ergebnis eine andere als die angegriffene Entscheidung ernsthaft in Betracht kommt (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rz. 15). Das ist vorliegend nicht der Fall.
Die Klägerin beanstandet die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, soweit es darin heißt, es sei kein Ausnahmefall gegeben, der ein Absehen von dem Nichtvorliegen der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gebiete. Sie macht geltend, das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs nach Ablauf der Frist zur Anfechtung der Vaterschaft schließe keineswegs aus, die nicht bestehende biologische Vaterschaft gegenüber dem von fiskalischen Interessen geleiteten Grundsatz der Lebensunterhaltssicherung zu gewichten. Es sei zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Ermöglichung des Familiennachzugs der Regelfall sei und Ausnahmen eng auszulegen seien. Diese Kritik setzt sich nicht hinreichend mit der genau auf diese Rechtsprechung eingehenden ausführlichen Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach Unionsrecht grundsätzlich der Berücksichtigung des Unterhaltsbedarfs von Familienangehörigen nicht entgegenstehe und insbesondere die Berücksichtigung der vom Sohn des Beigeladenen zu 2. in Anspruch genommenen Sozialleistungen - nämlich Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bzw. Sozialgeld nach § 28 Abs. 1 SGB II – nicht der Familienzusammenführungsrichtlinie widerspreche, obwohl die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstelle und die durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie verliehene Befugnis eng auszulegen sei, um die praktische Wirksamkeit der Richtlinie nicht zu beeinträchtigen. Sie seien nämlich weder nach § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG unschädlich, noch dienten sie dazu, den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern; es handele sich auch nicht um Sozialleistungen für außergewöhnliche oder unvorhergesehene Bedürfnisse. Das Verwaltungsgericht ist insbesondere auch auf den Umstand fehlender biologischer Vaterschaft des Beigeladenen zu 2. eingegangen und hat ausgeführt, dass dieser nach Ablauf der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Anfechtungsfrist, die u.a. der Rechtssicherheit und dem Kindeswohl diene, keine Berücksichtigung mehr finde, zumal der Beigeladene zu 2. ausreichend Zeit gehabt habe, sich von der Unterhaltspflicht zu befreien. Auch darauf geht die Antragsbegründung nicht ein.
Die Klägerin greift weiterhin die Begründung des Verwaltungsgerichts an, wonach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK einer Ablehnung des Familiennachzugs nicht entgegenstehe. Es habe nicht berücksichtigt, dass der Beigeladene zu 2. über einen mit einer Niederlassungserlaubnis gesicherten unbefristeten Aufenthaltsstatus in Deutschland verfüge und sich seit dem 27. Dezember 1979 ununterbrochen in der Bundesrepublik aufhalte. Demgegenüber könne die Erwägung des Gerichts, der Beigeladene zu 2. habe eben bei der Eheschließung mit der Klägerin bedenken müssen, dass deren Nachzug rechtlich zweifelhaft sein könne, kein Gewicht haben. Abgesehen davon, dass nicht schon allein wegen fehlender ausdrücklicher Erwähnung der Aufenthaltszeit und des Aufenthaltstitels des Beigeladenen zu 2. auf die Nichtberücksichtigung dieser Umstände geschlossen werden kann, geht diese Kritik an den entscheidungstragenden Argumenten des Gerichts vorbei, wonach ein Ausländer grundsätzlich darauf verwiesen werden könne, die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinem ausländischen Familienangehörigen im gemeinsamen Heimatland herzustellen und zu wahren, solange die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nicht vorlägen; der Beigeladene zu 2. könne nicht darauf vertrauen, dass ohne Weiteres eine familiäre Lebensgemeinschaft mit der Klägerin im Inland möglich sein würde, da er – nicht zuletzt im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtungen und aufgelaufenen Unterhaltsrückstände - um seine schwierige wirtschaftliche Situation gewusst habe.
Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigt die Zulassung ebenfalls nicht. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rz. 2). Demgemäß fordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes prinzipiell die Formulierung einer solchen klärungsfähigen und -bedürftigen Rechts- oder Tatfrage von fallübergreifender Bedeutung (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 22. November 2011 - OVG 11 N 26.10 -, juris Rz. 3).
Die Klägerin möchte zunächst die Frage geklärt wissen, ob bei der Prüfung der Lebensunterhaltssicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG Unterhaltsansprüche von außerhalb der Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen einkommensmindernd Berücksichtigung finden oder ob insoweit die Regelung des § 27 Abs. 3 AufenthG maßgeblich sei, wonach die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs im Ermessenswege versagt werden könne, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinde, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch angewiesen sei. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, da sie bereits höchstrichterlich geklärt ist. Die Klägerin erwähnt selbst, dass die angefochtene Entscheidung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2009 - 1 C 17/08 - verweist. Soweit die Klägerin meint, dass diese Entscheidung „möglicherweise“ nicht für den hiesigen Fall maßgeblich sei, weil es dort um Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern gegangen sei, die „jedenfalls potentiell“ im gemeinsamen Hauhalt lebten, überzeugt diese als bloße Vermutung geäußerte und nicht weiter begründete Ansicht nicht. Vielmehr geht dieses Urteil (juris Rz. 3, 33) gerade von dem Fall aus, dass nur der dortige Kläger nachkommen soll und seine drei Geschwister im Heimatland verbleiben und verweist für diesen Fall auf deren Unterhaltsanprüche. Die Klägerin meint weiter, das Bundesverwaltungsgericht habe die oben genannte Rechtsprechung präzisiert und korrigiert, indem es ausgeführt habe, dass es „nach der gesetzlichen Regelung auf die Sicherung des Lebensunterhalts der in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Kernfamilie [...] ankomme“ (BVerwG, Urteil vom 16. November 2010, juris Rz. 19). Dabei übersieht sie, dass Gegenstand dieser Ausführungen nicht das Verhältnis zwischen den Regelungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist, sondern die Frage, ob es bei der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhaltes nur auf den eigenen Bedarf des Ausländers oder auf den der in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kernfamilie ankommt. Ebensowenig ist den weiteren von der Klägerin angeführten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Entscheidung eine Änderung der oben genannten Rechtsprechung zu entnehmen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16. November 2010, a.a.O., Rz. 27) ausführt, dass der Versagungsgrund des § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sich nur auf nicht zur familiären Bedarfsgemeinschaft gehörende andere Familienangehörige oder Haushaltsangehörige des stammberechtigten Ausländers beziehe, folgt daraus zwar, dass, wenn der Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII durch in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Mitglieder der Kernfamilie bereits bei der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu berücksichtigen ist, er nicht zusätzlich von § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erfasst wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2010, a.a.O.); Aussagen in Bezug auf das Prüfprogramm im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ergeben sich aber daraus nicht. Für eine generelle Nichtberücksichtigung von Unterhaltsansprüchen der nicht im Haushalt lebenden Familienangehörigen im Rahmen der Regelerteilungsvoraussetzung sprechen im Übrigen auch nicht Sinn und Zweck des § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, der gewährleisten soll, dass durch den Zuzug die Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch für die Personen in Frage gestellt wird, denen der Unterhaltsverpflichtete, zu dem der Familiennachzug stattfindet, bisher Unterhalt geleistet hat. Dies gilt z. B. soweit beim Nachzug von Familienangehörigen aus einer späteren Ehe die aus einer früheren Ehe unterhaltsberechtigten Personen nicht mehr ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe mit ausreichendem Unterhalt rechnen können, weil der Unterhalt vorrangig den hinzukommenden Familienangehörigen gewährt wird (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 15/240 zu § 27 Abs. 3, S. 81; vgl. auch Zeitler, HTK-AuslR, § 27 AufenthG, zu Abs. 3, Anm. 3). In denjenigen Fällen, in denen der Unterhalt vorrangig dem nicht im Haushalt lebenden Familienangehörigen und lediglich nachranging dem nachzugswilligen Ausländer gewährt werden muss, ist der Unterhaltsanspruch des hier lebenden Familienangehörigen jedoch gar nicht gefährdet, so dass der Schutzzweck des § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht einschlägig ist. So liegt der Fall hier. Nach den nicht angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist der Beigeladene zu 2. seinem Sohn gegenüber vorrangig und seiner nachzugswilligen Ehefrau, der Klägerin, nachrangig unterhaltsverpflichtet. Infolgedessen droht für sie die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen, so dass insoweit § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gilt.
Auch die weitere sinngemäß geltend gemachte Frage, ob bei richtlinienkonformer Auslegung des Begriffs des gesicherten Lebensunterhalts in §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 2 Abs. 3 AufenthG nicht titulierte Unterhaltsansprüche im Rahmen der Prognose des verfügbaren Einkommens zu Lasten des Familienzusammenführenden einkommensmindernd berücksichtigt werden dürfen, ist nicht klärungsbedürftig. Das Bundesverwaltungsgericht hat deren Berücksichtigungsfähigkeit bejaht (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2009, a.a.O., Rz. 33). Zwar ist es in der Entscheidung nicht auf die Frage der Vereinbarkeit mit der Familienzusammenführungsrichtlinie eingegangen und konnte die zeitlich nachfolgende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Chakroun (EuGH, Urteil vom 4. März 2010 - C-578/08 Chakroun -) nicht berücksichtigen. Andererseits hat die Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt, warum sich aus dieser Entscheidung Aussagen zur Frage der (fehlenden) Berücksichtigungsfähigkeit bestimmter Unterhaltsansprüche ergeben sollten. Soweit sie auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin verweist (VG Berlin, Urteil vom 17. Juni 2010 – 15 K 239.09 V -, juris Rz. 29), ersetzt dies eine eigene Darlegung nicht, zumal auch dieser Entscheidung die Herleitung der vertretenen Rechtsauffassung aus der Chakroun-Entscheidung nicht zu entnehmen ist. Insofern reicht es nicht aus, ohne eigene Subsumtion lediglich die Ausführungen des EuGH zu wiederholen, dass die durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie den Mitgliedsstaaten verliehene Befugnis, den Nachweis zu verlangen, dass der Zusammenführende über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedsstaats für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen, eng auszulegen sei, weil die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstelle und der den Mitgliedsstaaten durch die Richtlinie eröffnete Handlungsspielraum nicht in einer Weise genutzt werden dürfe, die das Ziel der Richtlinie, die Familienzusammenführung zu begünstigen, in seiner praktischen Wirksamkeit beeinträchtigen würde (vgl. EuGH, Urteil vom 4. März 2010, a.a.O., juris Rz. 42 f.). Der Chakroun-Entscheidung ist unmittelbar auch keine Aussage zur hiesigen Problematik zu entnehmen, da es dort (u.a.) um die Frage ging, ob es einem Mitgliedsstaat erlaubt ist, die Familienzusammenführung zu verweigern, wenn der Zusammenführende nachgewiesen hat, dass er über ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, um die allgemein notwendigen Kosten des Lebensunterhalts für sich und seine Familienangehörigen zu bestreiten, jedoch wegen der Höhe seiner Einkünfte eine besondere Sozialhilfe zur Bestreitung besonderer, individuell bestimmter notwendiger Kosten des Lebensunterhalts, einkommensabhängige Befreiungen von Abgaben nachgeordneter Gebietskörperschaften oder einkommensunterstützende Maßnahme im Rahmen der gemeindlichen Politik für Einkommensschwache in Anspruch nehmen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 4. März 2010, a.a.O. juris Rz. 52). Vorliegend geht es aber gerade um die Frage, ob der die Bedarfsgemeinschaft prognostisch allein ernährende Beigeladene zu 2. über ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, um die allgemein notwendigen Kosten des Lebensunterhalts für sich und seine Familienangehörigen zu bestreiten und nicht um die, ob er, nachdem ihm dieser Nachweis gelungen ist, noch Ansprüche auf eine besondere Sozialhilfe oder andere ähnlich geartete staatliche Förderung hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).