Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat | Entscheidungsdatum | 15.04.2011 | |
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Aktenzeichen | OVG 11 S 23.10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 5 BImSchG, § 52 BImSchG, § 80 VwGO, § 113 VwGO, § 146 VwGO |
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 29. März 2010 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine der Beigeladenen unter dem 2. Februar 2006 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung von fünf Windkraftanlagen. Er ist Eigentümer eines ca. 1.200 m von der Windfarm entfernt gelegenen Wohngrundstücks.
Seinen am 4. August 2006 gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines - soweit ersichtlich, bisher nicht beschiedenen - Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. März 2010 zurückgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Der Genehmigungsbescheid verletze mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rechte des Antragstellers. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass das Grundstück des Antragstellers durch die von den Windkraftanlagen ausgehenden Geräusche schädlichen Umweltauswirkungen ausgesetzt sei. Denn selbst der für den Antragsteller günstigstenfalls anzusetzende Immissionswert für ein allgemeines Wohngebiet (anstelle der Ortsrandlage eines Dorfgebietes) von 40 dB(A) für die Nachtzeit werde durch die in Nebenbestimmung 4.2 vorgeschriebene schallreduzierte Nachtbetriebsweise auf dem Grundstück des Antragstellers sicher eingehalten. Nach der von der Beigeladenen vorgelegten Schallimmissionsprognose befinde sich das Grundstück in einem Bereich, der bei schallreduziertem Betrieb der Anlagen 1 und 2 durch Schallimmissionen von weniger als 35 dB(A) betroffen werde. Der Immissionswert für die Nacht werde selbst bei Berücksichtigung der Ergebnisse einzelner Untersuchungen zur Schallausbreitung höher liegender Quellen und mit danach um 1 db(A) bzw. höchstens 3 dB(A) höheren Werten eingehalten. Hinzu komme, dass das Berechnungsverfahren nach dem WEA-Geräuschimmissionserlass 2003 bereits eine Sicherheitsmarge für Defizite bei der schalltechnischen Beurteilung von Windenergieanlagen beinhalte. Es spreche wenig dafür, dass dem Antragsteller erhebliche Nachteile durch Schattenwurf drohten und er könne voraussichtlich auch mit Blick auf eine von den Windenergieanlagen ausgehende Eiswurfgefahr keinen Drittschutz beanspruchen. Soweit er geltend mache, dass das Erfordernis der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der UVP-Vorprüfung zu Unrecht abgelehnt worden sei, sei keine Verletzung in eigenen Rechten ersichtlich. Angesichts dessen überwögen das öffentliche Interesse an einer Förderung der Stromerzeugung durch erneuerbare Energien und das private Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Genehmigung sein Suspensivinteresse.
Mit seiner dagegen fristgemäß eingelegten und begründeten Beschwerde macht der Antragsteller insbesondere noch geltend, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass an seinem Wohnhaus nachts ein Wert von mehr als 40 dB(A) erreicht werde, weil durch die Nebenbestimmungen der angegriffenen Genehmigung nicht sichergestellt werden könne, dass der mit der Nebenbestimmung 4.2 für die Anlagen 1 und 2 während der Nacht vorgeschriebene Schallleistungspegel von 101,1 dB(A) in schallreduzierter Betriebsweise eingehalten werde.
II.
Die zulässige Beschwerde hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) allein maßgeblichen Beschwerdevortrages in der Sache keinen Erfolg.
Dabei ist zunächst klarzustellen, dass der Antragsteller die der Beigeladenen erteilte Genehmigung nur insoweit angreifen kann, wie sie ihn in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines gegen die Genehmigung gerichteten Rechtsmittels gem. § 80 VwGO kann nicht weiter gehen. Der im Einwirkungsbereich einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage wohnende Dritte kann eine dem Betreiber erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwG, Urteil v. 11. Dezember 2003 - 7 C 19.02 -, NVwZ 2004, 610 f., hier zit. nach juris Rn 11) nur mittels des ihm in § 5 Absatz 1 Nr. 1 BImSchG eingeräumten Schutz- und Abwehrrechts anfechten; der Vorsorgepflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) kommt keine derartige drittschützende Wirkung zu. Der Antragsteller kann also weder etwaige Beeinträchtigungen Dritter - wie etwa Überschreitungen des Beurteilungspegels am weit von seinem eigenen Grundstück entfernt gelegenen Immissionsort 1 - geltend machen noch stehen ihm Ansprüche auf Vorsorgemaßnahmen zu. Eine Verletzung in eigenen Rechten durch die den Lärmschutz betreffenden Regelungen der angegriffenen Genehmigung kann sich für ihn nur dann ergeben, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Überschreitung der für sein Grundstück maßgeblichen Lärmgrenzwerte durch die von den genehmigten Windkraftanlagen ausgehenden Geräusche zu besorgen ist. Er hat Anspruch darauf, dass die genehmigten Anlagen in einer Weise betrieben werden, die die Einhaltung der für sein Grundstück maßgeblichen Grenzwerte sicherstellt. Davon ist indes regelmäßig dann auszugehen, wenn die der Genehmigung zugrunde liegende Schallimmissionsprognose mit hinreichender Sicherheit erkennen lässt, dass diese Werte eingehalten werden (i.d.S. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 10. März 2011 - 8 A 11215/10 -, zit. nach juris Rn 14).
Die diesbezügliche Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach der - im günstigsten Fall - für das Grundstück des Antragstellers maßgebliche Immissionswert in Höhe von 40 dB(A) für die Nacht bei der durch die Nebenbestimmung 4.2 vorgeschriebenen schallreduzierten Nachtbetriebsweise auf diesem Grundstück sicher eingehalten werde, weil es sich nach den Ergebnissen der Schallimmissionsprognose in einem Bereich befinde, in dem es bei schallreduzierter Betriebsweise der Anlagen 1 und 2 einem Schallleistungspegel von weniger als 35 dB(A) ausgesetzt sei, ist auch angesichts des Beschwerdevorbringens des Antragstellers nicht zu beanstanden.
Der Antragsteller legt nicht etwa dar, dass ein Betrieb der Anlagen unter den in der Nebenbestimmung 4.2 festgelegten Bedingungen - Betrieb der Windkraftanlagen Nr. 1 und 2 in der Nacht in schallreduzierter Betriebsweise unter Einhaltung eines Schallleistungspegels von 101,1 dB(A) - zu einer Überschreitung des für sein Grundstück günstigstenfalls geltenden Grenzwertes von 40 dB(A) nachts führen würde. Er meint vielmehr, dass der festgelegte Schallleistungspegel von 101,1 dB(A) bei schallreduziertem Betriebsmodus nicht eingehalten werde, da der Hersteller der Anlagen ausweislich des vorgelegten Schreibens vom 19. Juni 2007 für den schallreduzierten Betriebsmodus nur die Einhaltung eines Schallleistungspegels von 101,7 dB(A) gewährleiste. Dies vermag seiner Beschwerde aber schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil selbst ein um 0,6 dB(A) höherer Schallleistungspegel bei zwei der fünf genehmigten Windkraftanlagen keine ernstliche Besorgnis einer Überschreitung des maßgeblichen Grenzwertes von 40 dB(A) auf seinem Grundstück begründen könnte. Dieses liegt in mehr als 1.000 m Entfernung von diesen Anlagen in einem Bereich, in dem die durch alle Anlagen zusammen verursachten Geräusche nach der Schallimmissionsprognose mehr als 5 dB(A) und selbst bei einer Heraufsetzung um einen - in dieser Höhe durchaus zweifelhaften - Zuschlag von 3 dB(A) für die Höhe der Schallquellen, wie das Verwaltungsgericht ihn im angefochtenen Beschluss hypothetisch unterstellt hat, noch immer deutlich unter 40 dB(A) liegen. Der Antragsgegner hat unwidersprochen ausgeführt, dass ein um 0,6 dB(A) erhöhter Schallleistungspegel der Anlagen 1 und 2 zu einer Erhöhung des Beurteilungspegels auf dem Grundstück des Antragstellers um ca. 0,1 dB(A) führen würde, die unter den konkreten Umständen rechtlich wie tatsächlich irrelevant wäre. Auf eine etwaige Überschreitung der Pegel an näher an den Anlagen gelegenen Immissionsorten könnte der Antragsteller sich mangels Betroffenheit in eigenen Rechten nicht berufen.
Danach kann für das hiesige Verfahren auch dahinstehen, ob die auf 101,7 dB(A) lautende „Garantierklärung“ des Anlagenherstellers vom 19. Juni 2007 geeignet wäre, die der Schallimmissionsprognose zugrunde liegende abweichende Annahme eines Schallleistungspegels von 101,1 dB(A) im schallreduzierten Betrieb, die auf den Ergebnissen entsprechender Messungen und Berechnungen der W… GmbH beruht (Bl. 282 Ordner I der Antragsunterlagen), ernstlich in Zweifel zu ziehen. Die Ergebnisse der W… GmbH sind entgegen der Auffassung des Antragstellers jedenfalls nicht schon deshalb zu beanstanden, weil sie „nach dänischem Recht und dänischen Messumständen“ ermittelt worden wären. Denn ausweislich der von der Beigeladenen übersandten Unterlagen („Auszug aus dem Prüfbericht“ vom 16. März 2004 und „Nabenhöhenumrechnung“ v. 18. März 2004, Bl. 214 f. der Gerichtsakte) beruht der mit 101,1 dB(A) angegebene Schallleistungspegel auf einer Umrechnung der Schallleistungspegel einer Anlage vom Typ Vestas V90-2MV VCS 101 dB, 1845kW mit einer Nabenhöhe von 78,5 m, die von der W… GmbH zwar an einem in Dänemark gelegenen Standort, aber nicht nach dänischen Kriterien, sondern „entsprechend den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 1: Bestimmung der Schallemissionswerte - Rev. 15 vom 01. Jan. 2004 (Herausgeber: Fördergesellschaft Windenergie e.V. …)“ gemessen und sodann für Anlagen gleichen Typs mit einer Nabenhöhe von 105 m umgerechnet wurden.
Soweit der Antragsteller mit seinem Schriftsatz vom 15. November 2010 - und damit lange nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist - weiter rügt, dass die D… GmbH, die den Schallleistungspegel der Anlagen im nicht schallreduzierten Betrieb ermittelt hat, zum Zeitpunkt der von dieser durchgeführten Messung nicht „im Besitz der FGW-Konformität“ gewesen sei, kann die Richtigkeit dieser - allein unter Bezugnahme auf die auf der Internet-Seite der FGW und die dortige Auflistung der aktuell die Bedingungen der FGW-Konformität erfüllenden Prüflabore aufgestellten - Behauptung hier schon deshalb dahinstehen, weil sie mangels rechtzeitiger Geltendmachung im hiesigen Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden kann.
Bestehen danach keine ernsthaften Zweifel daran, dass es bei einem mit der erteilten Genehmigung vorgeschriebenen nächtlichen Betrieb der Windkraftanlagen 1 und 2 in schallreduzierter Betriebsweise auf dem Grundstück des Antragstellers nicht zu einer Überschreitung des - günstigstenfalls - maßgeblichen Grenzwertes von 40 dB(A) kommen kann, so vermögen die mit der Beschwerde geltend gemachten Einwände gegen die weiteren, im Unterschied zu Nr. 4.2 nicht der Festlegung der zur Wahrung der Lärmschutzansprüche der betroffenen Dritten erforderlichen Betriebsweise, sondern der Überwachung der Genehmigungskonformität des Betriebs durch den Antragsgegner dienenden Nebenbestimmungen (Nr. 4.3 bis 4.6) keine Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten durch die Genehmigung zu begründen. Denn ein Anspruch des Antragstellers auf Anordnung ganz bestimmter Überwachungsauflagen ist nicht ersichtlich. Es steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des gem. § 52 BImSchG zur Überwachung der Anlagen verpflichteten Antragsgegners, welche Maßnahmen er insoweit als geeignet und erforderlich ansieht.
Mit seinen Einwänden gegen die dem Genehmigungsbescheid beigefügten Nebenbestimmungen 4.3 bis 4.6, durch die seiner Auffassung nach nicht sichergestellt sei, dass die Anlagen 1 und 2 nachts in der mit der Nebenbestimmung 4.2 vorgeschriebenen schallreduzierten Betriebsweise gefahren würden, verkennt der Antragsteller diese grundlegende Unterscheidung zwischen der Verletzung in eigenen Rechten durch rechtswidrige - drittschützende - Regelungen der Genehmigung einerseits und durch eine - seiner Auffassung nach unzureichende - Überwachung des genehmigungsgemäßen Betriebs der Anlagen andererseits. Eine von ihm unterstellte, während der Nachtzeit nicht schallreduzierte Betriebsweise der Windkraftanlagen 1 und 2 würde nicht etwa die Rechtswidrigkeit der diese Betriebsweise verbindlich vorschreibenden Genehmigung begründen. Ein etwaiger Betrieb der Anlagen ohne Einhaltung dieser Nebenbestimmung wäre vielmehr durch die erteilte Genehmigung nicht gedeckt und gäbe dem gem. § 52 BImSchG zur Überwachung der Anlagen verpflichteten Antragsgegner Anlass, gegen den dann vorliegenden ungenehmigten Anlagenbetrieb aufsichtsrechtlich einzuschreiten. Da die Nebenbestimmung 4.2 dem Schutz auch des Antragstellers dient, hat dieser Anspruch darauf, dass die zuständige Behörde ermessensfehlerfrei über Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Nebenbestimmung entscheidet bzw. - im Fall einer denkbaren Ermessensreduzierung auf Null - zur Durchsetzung dieser Nebenbestimmung einschreitet (i.d.S. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 10. März 2011 - 8 A 11215/10 -, zit. nach juris Rn 16). Aber abgesehen davon, dass ein solcher, ggf. mittels Verpflichtungsklage durchsetzbarer Anspruch nicht Gegenstand des hiesigen, die Vollziehbarkeit der erteilten Genehmigung betreffenden Verfahrens ist, kann eine - u.U. sogar gem. § 62 BImSchG oder § 325a StGB ordnungswidrigkeiten- oder strafrechtlich relevante - Missachtung der Vorgaben der Genehmigung keinesfalls unterstellt werden und der Antragsteller hat mit seinem Beschwerdevorbringen keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür benannt, dass die Beigeladene die Anlagen Nr. 1 und 2 in der Nacht ohne die vorgeschriebene schallreduzierte Betriebsweise fährt. Die vorgelegte Erklärung des Herstellers der Anlagen vom 19. Juli 2007 weicht zwar hinsichtlich des im schallreduzierten Betrieb „gewährleisteten“ Schalldruckpegels geringfügig von der der Schallimmissionsprognose zugrunde liegenden Annahme ab. Im Übrigen bestätigt sie aber gerade die Einstellung des schallreduzierten „Betriebsmode 2 von 22 - 6 Uhr“ an den Anlagen WEA 23073 und WEA 23074. Allein eine mögliche Versuchung des Betreibers wegen eines im eingeschränkten Betrieb verringerten Erlöses vermag den Verdacht einer nachträglichen Manipulation dieser Einstellung mit dem Ziel einer von den Genehmigungsvoraussetzungen abweichenden Betriebsweise danach jedenfalls nicht zu begründen.
Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den Antragsgegner auf pflichtgemäße Wahrnehmung der diesem gem. § 52 BImSchG obliegenden Überwachungsaufgaben in Anspruch zu nehmen und dabei sowohl auf Durchsetzung der in den Nebenbestimmungen 4.3 bis 4.6 der Genehmigung festgelegten, der Überwachung eines ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs dienenden Verpflichtungen als auch - sofern diese sich entgegen der Einschätzung des Antragsgegners als unzureichend erweisen sollten - ggf. auch gem. § 52 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 BImSchG auf ergänzende nachträgliche Anordnungen (wie z.B. eine Durchführung der Immissionsmessungen an einem anderen als dem Immissionsort 1) zu dringen. Dafür, dass eine Überwachung der Einhaltung der Nebenbestimmung 4.2 unmöglich sein könnte, ist jedenfalls nichts ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen sind dem Antragsteller aufzuerlegen ebenfalls, denn die Beigeladene hat durch Stellung eines eigenen Sachantrags auch selbst das Risiko eigener Kostenpflicht gem. § 154 Abs. 3 VwGO übernommen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).