Gericht | VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer | Entscheidungsdatum | 27.02.2019 | |
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Aktenzeichen | 5 K 522/14 | ECLI | ECLI:DE:VGFRANK:2019:0227.5K522.14.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Der Umlagebescheid des Beklagten für den W... 2012 der Gemeinde F...vom 0... in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2...wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Umlagebescheides des beklagten Amtsdirektors für das Rechnungsjahr 2012.
Der Kläger ist Eigentümer von Grundstücken im Gebiet der Gemeinde F.... Die Gemeinde F... ist Mitglied im W...Sie wird von dem W... wegen der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung zu einem Gewässerunterhaltungsbeitrag herangezogen, den der Beklagte für die Gemeinde F...im Wege einer Gewässerunterhaltungsumlage auf die Grundstückseigentümer umlegt.
Für das Jahr 2012 ermittelte der W... gemäß seinem vorliegenden Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 umlagefähige, planmäßige Kosten für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung in Höhe von 889.500,00 € und prognostizierte der W... für das Haushaltsjahr 2012 ein Beitragsaufkommen i. H. von insgesamt 1.167.000,00 €. Unter Zugrundelegung der Fläche des Verbandsgebiets ergab sich für das Haushaltsjahr 2012 ein - seit dem Jahr 2009 gleich gebliebener - Beitragssatz für die Verbandsmitglieder i. H. von 9,20 € pro Hektar. Mit Bescheid des W... vom 0... wurde der Beklagte für die Gemeinde F...danach zu einem Verbandsbeitrag von 30.042,41 € veranlagt.
Auf der Grundlage der Satzung der Gemeinde F... über die Erhebung zur Umlage der Verbandslasten des W... vom 17. Februar 2009 (im Folgenden: Umlagesatzung) legte der Beklagte den Gewässerunterhaltungsbeitrag nach dem Flächenmaßstab und nach Maßgabe der vorliegenden „Kalkulation zur Umlagenberechnung Wasser- und Bodenverband“ vom 09. Januar 2009 (im Folgenden: Kalkulation Wabo) auf die Grundstückseigentümer um.
Die Kalkulation Wabo wies für den „Anteil Welse“ anteilige Personalkosten i. H. von 1.100,00 € und einen nicht näher begründeten Zuschlag für Verwaltungsgemeinkosten i. H. von 3.500,00 € (20% von Personalkosten (7.000) geteilt durch Anzahl Verbände) aus. Hieraus ergaben sich unter Berücksichtigung der Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 2 BbgWG Verwaltungskosten i. H. von 4.482,00 €; der umlegbare Beitrag wurde mit 29.881,00 € angegeben. Insgesamt (Beitrag + Verwaltungskosten) ergab diese Berechnung einen umzulegenden Gesamtbetrag i. H. von 34.363,00 €.
Sowohl die Kalkulation als auch die nachfolgende Umlagesatzung sahen für das Verbandsgebiet des W... einen Umlagesatz von 0,001058 € je Quadratmeter (10,58 €/ha) vor, der die kalkulierten Verwaltungskosten für die Umlegung der Verbandsbeiträge in Höhe von 0,000138 € je Quadratmeter (1,38 €/ha) beinhaltete.
Unter Berücksichtigung dieses Umlagesatzes setzte der Beklagte mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 0... die vom Kläger für das Jahr 2012 zu entrichtende Umlage auf 3.986,38 € fest; auf den dagegen eingelegten Widerspruch vom 0... hob der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2...den Bescheid vom 0... insoweit auf, als darin Verwaltungsgebühren i. H. von 519,96 € erhoben wurden. Der Widerspruch im Übrigen wurde zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 29. April 2014 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt:
Der angefochtene Umlagebescheid beruhe auf einer unwirksamen und damit nichtigen Rechtsgrundlage.
Der in der Umlagesatzung der Gemeinde F... bestimmte Umlagesatz sei rechtswidrig überhöht, da der Verwaltungskostenanteil rechtswidrig ausgewiesen worden sei. So habe der Beklagte eine zusätzliche Pauschale für Verwaltungsgemeinkosten i. H. von 3.500,00 € in Ansatz gebracht, die 318,18 % der kalkulierten Personalkosten von 1.100,00 € entspreche. Es sei nach der Rspr. bereits unzulässig, Verwaltungsgemeinkosten pauschal mit 10% unabhängig von den konkreten Kosten der Umlegung in Ansatz zu bringen. Der pauschale Aufschlag auf die für die Umlageerhebung aufgewandten Personalkosten lasse sich auch nicht mit zusätzlich entstehenden Sachkosten begründen. Ein sachlicher Grund für eine Pauschalierung von Personal-, Sach- oder sonstigen Gemeinkosten sei nicht ersichtlich.
Der festgesetzte Verbandsbeitrag sei auch sonst überhöht. So habe es im Jahre 2012 an einem ordnungsgemäß konstituierten Verbandsbeirat gefehlt. Zu den im Wege der „Durchgriffsrüge“ rügefähigen Punkten gehöre u.a. die fehlende Beteiligung der nach dem GUVG zu bildenden Verbandsbeiräte an der Beschlussfassung über den Gewässerunterhaltungsplan und den Verbandsbeitrag.
Außerdem sei der Umlagebescheid rechtswidrig, weil der Wasser- und Bodenverband seinerseits Beiträge für ein Verbandsgebiet festgesetzt habe, dass sich nicht an den hydrogeologischen Gegebenheiten der Gewässereinzugsgebiete, sondern in unzulässiger Weise an den Gemeindegebietsgrenzen orientiere.
Dieser Gewässerunterhaltungsbeitrag sei schließlich auch deshalb überhöht, weil der W...über unangemessen hohe Rücklagen verfügt habe. Das Gesetz eröffne den Verbänden lediglich die Möglichkeit, Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Über eine angemessene Höhe hinausgehende Rücklagen seien unzulässig und müssten, soweit sie aus Beiträgen finanziert worden seien, zu Gunsten der Verbandsmitglieder aufgelöst und für die anderweitige Ausgabendeckung verwendet werden. Dies betreffe vor allem die „Allgemeine Rücklage“ des W... die im Rechnungsjahr 2011 i. H. von 105.569,44 € bestanden habe. Eine Rückführung sei im Jahr 2012 nicht erfolgt; vielmehr habe der W... auch im Jahr 2012 über unverändert unangemessen hohe Rücklagen verfügt (zum 01. Januar 2013 i. H. von 255.857,07 €). Tatsächlich habe der W... die „allgemeine Rücklage“ erst im Jahre 2015 vollständig aufgelöst. Der W... habe mit der „allgemeinen Rücklage“, die aus Beitragsmitteln früherer Jahre aufgebaut worden sei, sein allgemeines Defizit über alle Aufgabenbereiche des Verbandes hinweg ausgeglichen und diese jedenfalls nicht zur Finanzierung der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung bestimmt und hierfür verwendet. Die Rücklagen dienten dem W... offenbar als frei verfügbares liquides Vermögen. Diese Art der Vermögensbildung sei unzulässig. Gemessen hieran habe der W... im maßgeblichen Zeitraum über unzulässig hohe Rücklagen verfügt, die zu einem überhöhten Beitragssatz und damit auch einer überhöhten Umlage geführt hätten.
Der Kläger gehe weiter davon aus, dass der W... die Betriebskosten der im Verbandsgebiet vorhandenen 13 Schöpfwerke aus den Beitragsmitteln für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung finanziert habe, was nach der Rechtsprechung unzulässig sei. Dies ergebe sich aus dem Haushaltsplanentwurf 2012, wonach Aufwendungen für Schöpfwerke II. Ordnung mit 220.000,00 € geplant, zugleich ein Landeszuschuss nach § 81 Abs. 2 BbgWG nur i. H. von 115.000,00 € gewährt worden sei.
Der in der Satzung ausgewiesene Umlagesatz sei schließlich deshalb rechtswidrig überhöht, weil der Beitragssatz von 9,20 €/ha, der Grundlage der Erhebung des umlagefähigen Verbandsbeitrags sei, Erschwerniskosten nach § 85 BbgWG nicht bzw. nur unzureichend berücksichtigt habe. Die Ermittlung des Mehrkostenersatzes sei Teil der Beitragskalkulation. Der W... habe in unzulässiger Weise darauf verzichtet, die Erschwerer der Gewässerunterhaltung zu ermitteln und mit gesondertem Bescheid heranzuziehen. Mehrkostentatbestände kämen im Verbandsgebiet des W... (ca. 127.000 ha) zahlreich vor. Es handele sich hierbei insbesondere um Rohrleitungen, Wehre und Staue, die eine maschinelle Krautung verhindern oder erschweren würden. Wäre eine korrekte Ermittlung der Erschwernisse erfolgt, hätte dies zu einer Senkung der Verbandsbeiträge und in der Folge zu einer Reduzierung der Umlage geführt.
Der Kläger beantragt,
den Umlagebescheid für den W... für das Jahr 2012 vom 0... in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2... aufzuheben
und
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die angefochtenen Bescheide.
Der in die Umlage einkalkulierte Verwaltungskostenanteil sei im Widerspruchsverfahren aus dem Umlagebescheid herausgenommen worden. § 6 der Umlagesatzung sei auch sonst nicht nichtig. Die Kostenermittlung entspreche den Vorgaben der KGSt. Der danach ermittelte Gemeinkostenanteil sei in der Kalkulation auf die beiden Verbände (W...nach dem Flächenmaßstab aufgeteilt worden.
Der Kläger habe hinsichtlich des angeblich falsch abgegrenzten Verbandsgebietes schon nicht dargelegt, welche Auswirkungen dies auf den errechneten Verbandsbeitrag habe.
Ferner sei bereits im Jahre 2009 durch den W... ein Verbandsbeirat gebildet worden, der auch im Jahre 2012 bestanden habe. Dieser Verbandsbeirat sei ordnungsgemäß an der Beschlussfassung hinsichtlich der Haushaltssatzung des Jahres 2012 beteiligt worden. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers reiche die Mitwirkung eines nur „faktisch“ gebildeten Verbandsbeirates aus.
Die Bildung und Handhabung der Rücklagen sei nicht zu beanstanden. Nach der Satzung sei der W... gehalten, finanzielle Rücklagen für erwartbare und mögliche Mindereinnahmen in angemessener Höhe zu bilden. Auch sonst habe der W... ohne Weiteres angemessene Rücklagen bilden dürfen. Insofern stehe dem W... ein weitgehendes Organisationsermessen zu, das nur auf die Einhaltung einer äußersten Vertretbarkeitsgrenze überprüft werden dürfe. Diese sei hier nicht überschritten.
Die Kosten für vom W... betriebene Schöpfwerke seien nicht beitragsrelevant. Diese Kosten seien, wenn überhaupt, dem allgemeinen Haushalt des W... zur Last gefallen und hätten sich nicht auf den Beitragssatz ausgewirkt. Kosten für die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Schöpfwerke an Gewässern II. Ordnung seien anteilig mit Fördermitteln finanziert und der auf Bevorteilte entfallende Anteil von diesen gesondert erhoben worden und nicht in die Beitragssatzkalkulation eingeflossen.
Die Behauptung, Erschwerniskosten seien nicht oder nur unzureichend berücksichtigt worden, entbehre nach wie vor jeder Grundlage. Hinsichtlich der Erhebung von Erschwerniskosten habe der W... einen von der Rspr. anerkannten Spielraum, sich dieser Erhebung schrittweise zu nähern. Im Wege der Durchgriffsrüge könne nur eingewandt werden, dass der W... diesbezüglich die äußerste Vertretbarkeitsgrenze nicht eingehalten habe. Die Beanstandungen des Klägers würden sich auf pauschale Vorwürfe beschränken. Soweit Handarbeiten anfallen würden, habe der W... auf eine Erhebung von Erschwerniskosten verzichtet, da die Erfassung der entsprechenden Handarbeiten in keinem Verhältnis zu den diesbezüglich entstehenden und abrechenbaren Mehrkosten stehen würde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte (2 Bände) und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Heftung) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Beratung und Entscheidung der Kammer gewesen sind.
Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Umlagebescheid 2012 des Beklagten vom 0...der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2... ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Einzelnen:
A.
I.
Als Rechtsgrundlage des streitigen Umlagebescheides kommt allein § 80 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG a.F.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20) in Verbindung mit der Satzung der Gemeinde F... über die Erhebung zur Umlage der Verbandslasten des W... vom 17. Februar 2009 (im Folgenden: Umlagesatzung; öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für das Amt J... vom 25. März 2009, S. 2) in Betracht.
Denn der Finanzierung der Gewässerunterhaltungsverbände liegt ein zweistufiges System zu Grunde. Auf der ersten Stufe werden die Gemeinden, die (Zwangs-)Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes sind, für die Pflichtaufgabe der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung zu einem Verbandsbeitrag herangezogen. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG a.F. bemisst sich der Beitrag nach dem Verhältnis der Fläche, mit denen die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind (sog. Flächenmaßstab). Auf der zweiten Stufe können die Gemeinden, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheiden, die festgesetzten Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, sowie die bei Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten umlegen (Umlage, § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG a.F.). Die Verwaltungskosten sind zu kalkulieren und dürfen 15 vom Hundert des umlagefähigen Beitrags nicht überschreiten (§ 80 Abs. 2 Satz 2 BbgWG a.F.). Umlageschuldner ist der Grundstückseigentümer oder der Erbbauberechtigte (§ 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BbgWG a.F.). Die Entscheidung über die Erhebung einer Umlage trifft die Gemeinde durch Erlass einer entsprechenden Umlagesatzung (vgl. zum Vorstehenden: Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juli 2018 – OVG 12 B 7.18 –, juris Rn. 27 m.w.N.).
II.
Die hier einschlägige Umlagesatzung sieht - insoweit im Einklang mit § 2 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg - KAG - in § 2 („Umlagetatbestand“) kalenderjährlich eine Umlage der von der Gemeinde F... an den W... zu leistenden Verbandsbeiträge vor. Mit umgelegt werden die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten, soweit sie den gesetzlichen Höchstsatz (15 v. H. des umlagefähigen Beitrags) nicht übersteigen (§ 2 Abs. 1 Umlagesatzung). Bemessungsgrundlage für die Umlage ist die vom Verband erfasste und veranlagte Fläche in Quadratmetern zum Zeitpunkt der Entstehung der Umlage nach § 2 Abs. 3 Umlagesatzung (Umlagemaßstab, § 5 der Umlagesatzung). Für das Verbandsgebiet des W... beträgt die Umlage je Quadratmeter der nach § 2 Abs. 1 der Satzung ermittelten Grundstücksfläche für das von der Umlagesatzung erfasste Kalenderjahr 2012 0,001058 Euro (Umlagesatz, § 6 der Umlagesatzung). Gemäß § 3 Umlagesatzung wird die Umlage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Umlagebescheides der Gemeinde an den Umlageschuldner, frühestens am 15. August eines jeden Jahres fällig.
B.
Vorliegend fehlt es gleichwohl an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Umlageerhebung.
Die von dem Beklagten der Umlageerhebung zu Grunde gelegte Umlagesatzung vermag nicht die erforderliche Rechtsgrundlage im vorgenannten Sinne darzustellen, da es an einer wirksamen Festsetzung des Umlagesatzes und damit an einem erforderlichen Satzungsbestandteil gem. § 80 Abs. 1 Satz 3 BbgWG a.F. i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG fehlt. Die Bestimmung des Umlagesatzes in § 6 Umlagesatzung erscheint wegen eines fehlerhaften Verwaltungskostenanteils als rechtswidrig überhöht.
I.
1.
Nicht gehört werden kann der Beklagte mit dem in diesem Zusammenhang erhobenen Einwand, der in die Umlage einkalkulierte Verwaltungskostenanteil sei im Widerspruchsverfahren aus dem Umlagebescheid herausgenommen worden. Faktisch steht der im Widerspruchsbescheid aus der Umlage herausgerechnete Verwaltungskostenanteil zwar nicht mehr im Streit. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG a.F. sind die Verwaltungskosten aber Bestandteil der Umlage, also des Umlagesatzes, wie sich bereits aus der Legaldefinition in § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG a.F. ergibt:
„Die Gemeinden können, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheiden, die festgesetzten Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, sowie die bei Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten umlegen (Umlage).“
Das zugrunde gelegt ist eine Aufspaltung der Umlage in jeweils eine Umlage des zu leistenden Verbandsbeitrags für die Gewässerunterhaltung und der Verwaltungskosten rechtlich nicht zulässig, da der Verwaltungskostenanteil hier integraler Bestandteil der Umlage ist.
2.
a) Soweit im Gesetzentwurf der Landesregierung betreffend das Dritte Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften (Landtag Brandenburg, Drucksache 6/4520, S. 10) ausgeführt wird, dass in dem (neuen) § 80 Abs. 2 S. 1 BbgWG klargestellt würde, „dass die Verwaltungskosten für die Umlage der Beiträge von der Gemeinde „festgesetzt“ und nicht „umgelegt“ werden und keine (an der Fläche orientierte) Umlage im Sinne des § 80 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 BbgWG darstellen“, rechtfertigt diese Sichtweise nicht eine möglicherweise in Betracht zu ziehende Teilnichtigkeit der Regelung des Umlagesatzes in § 6 Umlagesatzung nach § 139 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB.
b) Der Rechtsgedanke des § 139 BGB gilt zwar auch für fehlerhafte Satzungen. Diese sind im Falle eines Satzungsfehlers nur teilnichtig, wenn die Satzung ohne den fehlerhaften Teil objektiv sinnvoll bleibt und anzunehmen ist, dass der Satzungsgeber die Satzung auch ohne den fehlerhaften Teil erlassen hätte (vgl. m. w. N.: Kluge, in: Becker, u. a., KAG Bbg, Rdnr. 610 zu § 6 KAG). Eine Abgabensatzung ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG aber nur dann wirksam, wenn sie den Kreis der Abgabenschuldner, den Abgabentatbestand, den Abgabenmaßstab, den Abgabensatz und den Fälligkeitszeitpunkt der Abgabe wirksam regelt, was wegen § 80 Abs. 2 Satz 3 BbgWG a.F. auch für Umlagesatzungen gilt. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG schließt indes einen Rückgriff auf den Rechtsgedanken des § 139 BGB aus, wenn eines der genannten Regelungselemente ganz fehlt oder insgesamt unwirksam geregelt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01. Juni 2015 – OVG 9 N 5.15 –, Rn. 7, juris). So verhält es sich hier, da der satzungsgemäße Umlagesatz insgesamt nichtig ist.
aa) Die (Teil-)Nichtigkeit der Regelung über den Umlagesatz in § 6 Umlagesatzung resultiert im Hinblick auf den o.g. Gesetzentwurf der Landesregierung - keine an der Fläche orientierte Umlage - noch nicht aus einer unzutreffenden Anwendung des Flächenmaßstabs bei der Umlegung der Verwaltungskosten. Richtig ist allein, dass bis zum Inkrafttreten des dritten Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 4. Dezember 2017 (GVBl. I Nr. 28) gemäß § 80 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 BbgWG (a.F.) § 2 Abs. 1 KAG mit der Maßgabe Anwendung fand, dass Maßstab für die Umlage die vom jeweiligen Verband erfasste und veranlagte Fläche in Quadratmetern ist. Mit Blick auf diese eindeutige Regelung war außerhalb des Flächenmaßstabs für einen abweichenden Verteilungsmaßstab kein Raum. Denn der Gesetzgeber hatte den Flächenmaßstab für die Umlegung der Verbandsbeiträge verbindlich vorgeschrieben (st. Rspr. vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01. Oktober 2018 - OVG 12 N 29.18 – juris Rn.5 m.w.N.). Im Lichte der hier maßgeblichen Legaldefinition in § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG a.F. gilt der Flächenmaßstab auch für die Verwaltungskosten.
bb) Die vom Landesgesetzgeber intendierte „Klarstellung“, dass die Verwaltungskosten für die Umlage der Beiträge von der Gemeinde „festgesetzt“ und nicht „umgelegt“ werden, erscheint jedenfalls für die Rechtslage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG a.F. nicht als zutreffend. Soweit damit gemeint sein sollte, dass Verwaltungskosten neben der Umlage des Gewässerunterhaltungsbeitrags „separat“ festgesetzt werden könnten, entspricht diese „Auslegung“ - vor allem im Sinne einer „Klarstellung“- nicht dem bisherigen Gesetzeswortlaut und der obergerichtlichen Rechtsprechung. Verwaltungskosten waren nach der hier zugrunde zu legenden Rechtslage schon aufgrund der o.a. Legaldefinition integraler Bestandteil der Umlage, d.h. Verwaltungskosten wurden „umgelegt“ und eben nicht separat „festgesetzt“. Jedenfalls für die hier maßgebliche Rechtslage ergibt sich nach alldem nicht die Notwendigkeit einer Klarstellung.
II.
1.
a) Der in § 6 Umlagesatzung festgesetzte Umlagesatz von 0,001058 € je Quadratmeter (= 10,58 €/ha) ist rechtswidrig zu hoch bemessen. Dieser errechnet sich ausweislich der im Verwaltungsvorgang des Beklagten befindlichen „Kalkulation zur Umlagenberechnung Wasser- und Bodenverband“ (Bl. 20 BA) aus dem im Bescheid des W... vom 04. September 2012 festgesetzten Beitrag von 9,20 €/ha zuzüglich den kalkulierten Verwaltungskosten von 1,38 €/ha (insgesamt 10,58 €/ha). Bei der Ermittlung der Verwaltungskosten hat die Gemeinde u.a. die im Wege der Schätzung ermittelten anteiligen Personalkosten auf der Basis eines Zeitanteils von 0,9 Std./Woche für den „Anteil Welse“ zugrunde gelegt (insgesamt 1.100,00 €) und einen Zuschlag für „Verwaltungsgemeinkosten“ von 20% „von Personalkosten (7.000) geteilt durch Anzahl Verbände“ (= 3.500,00 €) hinzugerechnet (insgesamt 4.600,00 €, gedeckelt auf 15 % des umlagefähigen Beitrags; vgl. Bl. 21 BA).
b) Diese Vorgehensweise entspricht nicht den Vorgaben des § 80 Abs. 2 Satz 2 BbgWG (a.F.). Danach sind die Verwaltungskosten in dem Sinne „zu kalkulieren“, dass nur der für die Umlage erforderliche, begründet kalkulierte zusätzliche Verwaltungsaufwand in Ansatz gebracht werden darf, vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 29. August 2007, LT-Drs. 4/5052, S. 102). Die Einbeziehung in den Umlagesatz bedeutet dabei dreierlei. Erstens müssen „die bei Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten“ durch die Gemeinde identifiziert werden. Zweitens muss sie die Kosten kalkulieren. Und drittens dürfen die Kosten nicht die Grenzen von 15 % des umlagefähigen Beitrags überschreiten. Die erste Anforderung soll sicherstellen, dass – anders als im allgemeinen Gebühren- und Beitragsrecht – die Gemeinkosten der Verwaltung nicht einberechnet werden. Allgemeine Fixkosten der kommunalen Verwaltung, die auch ohne die Umlage der Verbandsbeiträge entstanden wären, müssen unberücksichtigt bleiben (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, LT Drs. 4/5052, S. 102). Erstattungsfähig ist nur der begründet kalkulierte zusätzliche Verwaltungsaufwand für die Kostenumlage. Zwar schließt dies nicht die Umlegung aller Kosten der „allgemeinen Verwaltung“ aus. Auch diese können „bei Umlegung der Verbandsbeiträge“ entstehen, so durch Postausgang, Kassentätigkeiten oder die Planung und Steuerung dieser Aufgaben einschließlich erforderlicher Satzungsarbeit. Diese Kosten müssen jedoch „begründet kalkuliert“ werden. Der pauschale Ansatz etwa von 20 % der Personalkosten der mit der Umlage befassten Sachbearbeiter genügt dem nicht. Entsprechendes gilt für Sachkosten: Der prozentuale Aufschlag auf die Personalkosten ist keine begründete Kalkulation. Anzugeben ist, inwieweit die (durchschnittlichen) Kosten eines entsprechenden Arbeitsplatzes der Umlegung dienen (vergl. Skrobotz, Gewässerunterhaltung in Brandenburg – eine Rechtsprechungsübersicht (Teil 2) in: LKV 2013, 343 ff. [346f.]).
2.
a) Hiervon ausgehend dürfte nicht bereits die Berechnung der anteiligen Personalkosten von rund 1.100,00 € für den „Anteil Welse“ zu beanstanden sein, weil der zugrunde gelegte Arbeitszeitanteil von 0,9 Std./Woche der mit der Umlageerhebung befassten Mitarbeiter offensichtlich im Wege der Schätzung ermittelt wurde. Auch eine auf der Grundlage von Erfahrungswerten beruhende Schätzung vermag grundsätzlich eine begründete Kalkulation darzustellen. Insoweit bedarf es nicht einer minutengetreuen Erfassung der für die Aufgabe der Umlageerhebung aufgewandten Arbeitszeit und der konkret ausgeführten Tätigkeit, sondern eine (pauschale) Schätzung der anteiligen Personalkosten ist regelmäßig ausreichend (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. November 2018 – OVG 12 N 11.18, S. 3 des amtl. Umdrucks).
b) Die angegebenen Zeitwerte erscheinen hier noch plausibel, zumal der Kläger insoweit auch keine substantiierten Einwendungen erhebt und der angegebene Zeitanteil von 0,9 Std. bei 35 Std./Woche unbedeutend erscheint. Bedenken gegen die angesetzten Personalkosten könnten allerdings insofern bestehen, soweit dort Tätigkeiten der Kämmerei und der Amtskasse im Rahmen der Haushaltsplanung, des Jahresabschlusses sowie der Überweisung an den W... berücksichtigt worden sein sollten, was sich aus der vorliegenden Kalkulation weder ergibt noch auszuschließen ist (vgl. die Ausführungen in Verwaltungsgericht (VG) Cottbus, Urteil vom 20. Januar 2015 - VG 5 K 209/11 -). Ob derartige Tätigkeiten noch mit der Umlageerhebung im Zusammenhang stehen können, mag aber mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen offen bleiben.
3.
Jedenfalls der bei den Verwaltungskosten in Ansatz gebrachte Zuschlag für „Verwaltungsgemeinkosten“ von 20 % auf die Personalkosten entspricht nicht dem Erfordernis einer begründeten Kalkulation. Denn der Beklagte hat diesen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Umlageerhebung nicht nachvollziehbar ermittelt. Soweit der Beklagte auf Empfehlungen eines Berichts der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (ein von Städten, Gemeinden und Kreisen getragenes Entwicklungszentrum des kommunalen Managements, das sich mit Führung, Steuerung und Organisation der Kommunalverwaltung befasst; vgl. http//www.kgst.de/ueber-uns/; im Folgenden: KGSt) verweist, mag es sich so verhalten, dass die KGSt hinsichtlich der sog. Verwaltungsgemeinkosten empfiehlt, für die sog. Gemeinkosten bei Büroarbeitsplätzen einen Zuschlag von 20 % auf die Personalkosten anzusetzen. Diese (Verwaltungs-)Gemeinkosten beinhalten den verwaltungsinternen Overhead aus den Querschnittseinheiten oder sonstigen Einheiten, die Leistungen für die entsprechenden Einheiten erbringen, sowie die organisationsinternen Gemeinkosten, die auf die einzelnen Stellen umgelegt werden müssen (Leitungsaufgaben, zentrale Aufgaben u. a.; vgl. http://www.bkpv.de/ver/pdf/gb2013/goetz_schnitzenbaumer.pdf).
4.
Dem Beklagten ist insoweit zwar zuzugeben, dass § 80 Abs. 2 Satz 2 BbgWG (a.F.) mit der Hinzurechnung der bei Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden „Verwaltungskosten“ neben der Berechnung der durch die Umlageerhebung verursachten reinen Personalkosten die Berücksichtigung weiterer Kosten zulässt. Hierbei kann es sich auch um Kosten der „allgemeinen Verwaltung“, also des „Overheads“ aus den Querschnittseinheiten handeln, etwa solche, die durch Postausgang, Kassentätigkeit oder die Planung und Steuerung dieser Aufgaben entstehen. Auch diese können „bei Umlegung der Verbandsbeiträge entstehen“. Sie müssen aber im Einzelfall identifiziert und ihr Umfang muss festgestellt werden. Dies ist bei einem nur pauschal in Ansatz gebrachten Aufschlag auf die Personalkosten nicht der Fall (eine Pauschale – im dort gegebenen Fall i.H.v. 10 % - ablehnend: VG Potsdam, Urteil vom 13. Dezember 2012 – VG 6 K 1265/09 – EA S. 8, n.v.; vgl. auch: Skrobotz, Gewässerunterhaltung in Brandenburg – eine Rechtsprechungsübersicht (Teil II) LKV 2013, 343 ff. [346f.]).
5.
a) Die Hinzurechnung der von der KGSt empfohlenen Pauschale für Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von 20 % auf die Personalkosten begegnet hier auch deshalb Bedenken, weil in Ermangelung einer differenzierten Darstellung in der „Kalkulation Wabo“ wohl auch Tätigkeiten erfasst sein dürften, welche entweder bereits bei den Personalkosten i. H. von 1.100,00 € Berücksichtigung gefunden haben, wie Leistungen der Kämmerei, der Stadtkasse oder des Steueramtes, oder für welche ein Zusammenhang mit der Umlageerhebung nicht ersichtlich ist und welche daher den (nicht umlagefähigen) allgemeinen Fixkosten zuzurechnen sind, wie etwa z. B. Leistungen des Haupt- und Personalamtes, des Rechtsamtes, des Presseamtes, der Liegenschaftsverwaltung, des Personalrats, der Gleichstellungsstelle sowie des betriebsärztlichen und arbeitstechnischen Dienstes.
b) Auch wenn an die Schätzung von „Verwaltungsgemeinkosten“ im Allgemeinen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden können, wäre es jedenfalls hier mindestens erforderlich gewesen, die Grundlagen der Schätzung in der „Kalkulation Wabo“ zu benennen. Vorliegend fehlen trotz dahingehender Rügen des Klägers im Klageverfahren jegliche Anhaltspunkte, um die Schätzung des hohen Verwaltungsgemeinkostenanteils auf ihre Plausibilität überprüfen zu können (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 07. Dezember 2018 – VG 1 K 686/15, S.4f. des amtl. Umdrucks).
c) Rechtlich bedenklich ist zudem die mehrfache Pauschalierung - erstens - der anzusetzenden Personalkosten und - zweitens - der Verwaltungsgemeinkosten (3.500,00 €), die wiederum nicht nachvollziehbar ein Vielfaches (ca. 300%) der ohne nähere Begründung geschätzten Personalkosten (1.100,00 €) betragen sollen. Soweit die Gemeinde aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls von - im Verhältnis - derart hohen Verwaltungsgemeinkosten bei der Umlageerhebung ausgehen will, bedarf jedenfalls ein solcher Ansatz einer besonderen, begründeten Rechtfertigung.
d) Die Gemeinde hätte hier auf der Basis der ohne weiteres quantifizierbaren Erhebungsfälle nicht nur den erforderlichen Personalaufwand in Stunden und den sonstigen Verwaltungsaufwand etwa für Mahnungen, Vollstreckungsangelegenheiten sowie zur Klärung von Unstimmigkeiten bei Veränderungen der erfassten Grundstücke identifizieren und qualifizieren, sondern auch die durch die Erhebung der Umlage bedingten Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen, Bewirtschaftungskosten wie Bürobedarf, Geschäftsausgaben, IT-Leistungen sowie für Porto konkret ermitteln und zur Nachvollziehbarkeit der unverhältnismäßig hohen Verwaltungsgemeinkosten - im Verhältnis zu den anteiligen Personalkosten - die tragenden Gründe in ihrer „Kalkulation Wabo“ darlegen müssen.
6.
Da es an einer plausiblen Darlegung hierzu überhaupt fehlt, kann der pauschale Aufschlag von 20% „Verwaltungsgemeinkosten“ auf die für die Umlageerhebung aufgewandten Personalkosten nicht pauschal mit zusätzlich entstehenden Sachkosten begründet werden. Soweit von der KGSt der Ansatz eines Betrages von jährlich 15.600,00 € (für Sachkosten) bei einem Büroarbeitsplatz empfohlen wird (hier aufgeteilt auf zwei Wasser- und Bodenverbände mit jeweils 7.800 €), dürfte es sich, abgesehen davon, dass auch ein derartiger Sachkostenzuschlag unabhängig davon, ob die darin enthaltenen Kosten tatsächlich angefallen sind, pauschal erhoben wird, im Wesentlichen ebenfalls um allgemeine Fixkosten der kommunalen Verwaltung, wie Kapitalkosten (kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen für Einrichtungsgegenstände und Bürogeräte), Kosten für Instandhaltung, Instandsetzung (Einrichtungsgegenstände, Bürogeräte), Raumkosten (kalkulatorische Miete bzw. kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen, Reinigung, Heizung, sonstige Bewirtschaftungskosten, Instandhaltungskosten), Kosten für Fernsprechanschluss einschließlich Fernsprech- und Telefaxgebühren, Kosten für Dienst- und Schutzkleidung, Fahrtkosten (Dienstreisen, Dienstfahrten) sowie für die informationstechnische Unterstützung handeln (vgl. die Ausführungen des VG Cottbus, Kammerurteil vom 20. Januar 2015 – VG 4 K 209/11 n.v.).
Gemessen daran vermag die „Satzung der Gemeinde F... über die Erhebung zur Umlage der Verbandslasten des W... vom 17. Februar 2009 keine wirksame Rechtsgrundlage für die Umlageerhebung 2012 darzustellen.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) sind nicht ersichtlich.
D.
Dem Kläger war es hier aus der Sicht einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei nicht zuzumuten, den Rechtsstreit ohne anwaltliche Hilfe zu führen.
Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Kosten für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht generell erstattungsfähig, sondern nur dann, wenn sie das Gericht für notwendig erklärt. Von einer Notwendigkeit ist dann auszugehen, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei nicht überflüssig und willkürlich sondern zweckmäßig erscheint (vgl. Olbertz, Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 162 Rn. 77 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Dieser gedankliche Ausgangspunkt führt dazu, dass die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den von einem belastenden Verwaltungsakt betroffenen Bürger im Regelfall bejaht wird. Dies gilt insbesondere auch für das Kommunalabgabenrecht, da hier der Bürger in aller Regel nicht in der Lage ist, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ohne rechtskundigen Rat ausreichend zu wahren (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 6. Dezember 1999 - 2 E 34/99, 2 E 36/99 und 2 E 38/99 -).