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Öffentliche Straße; öffentliche Nutzung nach bisherigem Recht; Widmungsfiktion; Verkehrsarten; Verkehrszwecke (Beschränkung auf einzelne Verkehrsarten/ -zwecke hindert die Öffentlichkeit nicht); Nutzungsvermutung durch Erschließungsfunktion; betrieblich-öffentliche Straße


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 1. Senat Entscheidungsdatum 07.12.2016
Aktenzeichen OVG 1 B 4.16 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 124 Abs 1 VwGO, § 43 Abs 1 VwGO, § 2 Abs 1 StrG BB, § 6 Abs 1 StrG BB, § 6 Abs 4 StrG BB, § 6 Abs 7 StrG BB, § 48 Abs 7 StrG BB, StrV

Leitsatz

Zur Öffentlichkeit einer Straße nach dem Recht der DDR

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Öffentlichkeit eines Weges.

Der Kläger ist Eigentümer einer rund 42 ha großen, am Rudower See liegenden Waldfläche (Flurstück 116, Flur 6 von Lenzen). Über diese läuft auf etwa 600 m Länge der streitbefangene Weg. Die Waldfläche grenzt im Nordwesten an die zwischen Lenzen und Karstädt verlaufende Landesstraße L13 und im Süden/Südosten an den Rudower See. Dort befindet sich eine Badestelle und mindestens seit den 1930’er Jahren eine Strandgaststätte. Der streitbefangene Weg (Weg 1) führt von der L13 über eine nah am See gelegene (ehemalige Holz-) Brücke über den Nausdorfer Bach zur Gaststätte/Badestelle.

Entlang der nördlichen und östlichen Grenze der Waldfläche verläuft auf zwei separaten Flurstücken ein weiterer Weg (Weg 2), der ebenfalls von der Einmündung der L13 zum See führt. Dieser befahrbare Weg endet oberhalb des Sees an einem im Jahr 1960 von der Stadt Lenzen gepachteten Parkplatz. Von dort gelangt man zu Fuß über ein abschüssiges Wegestück zum Seeufer. Ein dritter Weg (Weg 3) führt aus östlicher Richtung von Nausdorf kommend über die Brücke zum See. Schließlich führt von Südosten aus Leuengarten ein Weg zum See (Weg 4).

Das streitbefangene Waldstück stand bis 1956 im Eigentum der Stadtgemeinde Lenzen und danach bis 1990 im Eigentum des Volkes unter der Rechtsträgerschaft des Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebes Perleberg. Im Jahre 2004 wurde es von der Bodenverwertungs- und Verwaltungs GmbH (BVVG) an die Ehefrau des Klägers veräußert, die ihm Anfang 2006 das Grundstück übereignete. Der Kaufvertrag mit der BVVG enthielt seinerzeit folgenden Hinweis:

„Dem Käufer ist bekannt, dass über das Flurstück 116 der Flur 6 ein Liefer- und Versorgungsweg für eine Gaststätte führt. Der Käufer verpflichtet sich, die Nutzung dieses Weges zu dulden und ggf. eine entsprechende Dienstbarkeit dinglich zu sichern.“

Zu DDR-Zeiten erfolgte die Versorgung der Gaststätte am See über den streitbefangenen Weg. Inwieweit er auch von der sonstigen Öffentlichkeit, namentlich von Kraftfahrzeugen genutzt wurde, ist streitig.

Im Jahr 1979 wurde die Holzbrücke auf Veranlassung des Gemeindeverbandes Lenzen wegen starker Abnutzungserscheinungen erneuert.

Die Beklagte nahm den Weg in ihr Straßenverzeichnis auf, wobei streitig ist, ob dies bis zum 31. Dezember 2000 oder später erfolgte.

Im Jahr 2002 löste die Beklagte den Pachtvertrag für den Parkplatz auf und gab anschließend den streitbefangenen Weg mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 10. Juli 2002 wieder für den Gesamtverkehr frei, indem sie die Verkehrszeichen „Verbot für Kraftfahrzeuge" und „Betriebs- und Versorgungsdienst frei" entfernte. Im Jahr 2007 sperrte der Kläger den Weg für die Öffentlichkeit.

Nachdem ein beabsichtigter Flächentausch zwischen den Beteiligten scheiterte, hat der Kläger am 20. April 2009 die vorliegende negative Feststellungsklage erhoben. Zu deren Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, der Waldweg (Weg 1) sei erst nach 1974 entstanden. Er habe zu keiner Zeit der öffentlichen Nutzung gedient und sei auch keine betrieblich-öffentliche Straße gewesen. Der Weg sei nur von einem beschränkten Personenkreis, d.h. von Versorgungsfahrzeugen für die Gaststätte sowie von Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen, benutzt worden. Der Publikumsverkehr, insbesondere der mit Kraftfahrzeugen, habe den See vielmehr über den Weg 2 erreicht. Fußgänger und Radfahrer hätten den Weg 1 nur im Rahmen des allgemeinen Waldbetretungsrechts genutzt. Die Instandsetzung der Holzbrücke im Jahr 1979 ließe keine erheblichen Rückschlüsse auf die Nutzung des Weges 1 zu, denn der Weg 3 wie auch ein weiterer befahrbarer Hohlweg führten ebenfalls über diese Brücke. Den von der Beklagten vorgelegten topographischen Karten von 1984 und 1989 könne schließlich auch nichts entnommen werden, denn es fehle eine Legende. Noch auf heutigen Forstkarten (aus dem Jahr 2012) sei der Weg 1 nur als Schneise verzeichnet. Sollte der Weg dennoch öffentlich sein, sei er als ein betrieblich-öffentlicher Weg zu qualifizieren und hätte bis zum 31. Dezember 2000 in das Straßenverzeichnis eingetragen werden müssen.

Die Beklagte hat vorgetragen, der Weg sei eine sonstige öffentliche Straße im Sinne des § 3 Abs. 5 Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG). Er sei bereits seit 1929 - unwidersprochen - von der Öffentlichkeit, auch mit Kraftfahrzeugen genutzt worden und auch zu DDR-Zeiten kein reiner Forstbetriebsweg gewesen. Eine Ansichtskarte von 1935 zeige diesen Weg und zwei am Strand stehende PKW, die nur über die besagte Holzbrücke und den Weg 1 hätten dorthin gelangen können. Das vielbesuchte Strandbad sei auf weiteren Ansichtskarten von 1942, 1964, 1969 (dort auch mit ausgefahrener Holzbrücke) und 1970 erkennbar und nur über den besagten Weg 1 erreichbar gewesen, zumal die südöstliche Seite des Seeufers ab 1961 im Sperrgebiet gelegen habe und der dortige Weg 4 zum Ufer hin steil abfallend, unbefestigt und schlecht befahrbar gewesen sei. In topographischen Karten von 1984 und 1989 sei der Weg 1 mit durchgezogener Linie und damit als öffentlicher Weg eingetragen. Die Unterlagen betreffend den Brückenneubau von 1979 deuteten ebenso darauf hin, dass der Weg vor 1974 als öffentlicher Weg bestanden habe und stark genutzt worden sei.

Zu DDR-Zeiten sei der Weg kein Forstbetriebsweg, sondern bis 1960 ein öffentlicher Weg für jedermann gewesen. Erst nachdem die Stadt Lenzen den Parkplatz eingerichtet habe, sei der Besucherverkehr gesteuert worden. Der allgemeine Besucherverkehr mit Kraftfahrzeugen sei über den Weg 2 zum Parkplatz gelenkt worden, während Versorgungsfahrzeuge über den streitigen Weg 1 geführt worden seien. Sollte es sich um eine nur betrieblich-öffentliche Straße handeln, sei der Weg 1 jedenfalls bis Ende 2000 in das gemeindliche Straßenverzeichnis eingetragen worden und damit öffentlich.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 11. April 2013 abgewiesen. Der streitige Weg gelte gemäß § 48 Abs. 7 BbgStrG als gewidmet, weil er bei Inkrafttreten der Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (StrVO-DDR 1957) bereits eine öffentliche kommunale Straße gewesen sei, deren öffentlicher Benutzung der Rechtsträger bzw. Eigentümer nicht widersprochen hätte. Dies sei durch eine Ansichtskarte von 1935 belegt, die neben der Vorgängergaststätte „Strandrestaurant Carl Jäger am See“ auch den streitigen Zufahrtsweg als ausgebauten, allgemein benutzten Schotterweg zeige. Dafür sprächen ferner die Gebrauchsspuren auf der Holzbrücke, zumal der Weg 2 jedenfalls in Brückennähe nur zu Fuß nutzbar gewesen sei. Die erst in den 1960‘er Jahren erfolgte Beschränkung des Weges auf den Lieferverkehr bleibe insofern ohne Belang, wie auch die Tatsache, dass das Grundstück - angesichts des flächenmäßig weit überwiegenden Waldanteils - im Grundbuch als „Wald“ anstatt als Weg - eingetragen sei und die BVVG seinerzeit eine dingliche Sicherung für notwendig erachtet habe.

Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 29. Januar 2016 zugelassenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vertiefend vor: Der Weg sei erst nach 1957 vom Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb Perleberg als Forstbetriebsweg angelegt worden. Bis zur Aufhebung der Verkehrsbeschränkung im Jahr 2007 sei er niemals von der Allgemeinheit benutzt worden. Er sei in keiner vor 1957 aufgelegten Karte verzeichnet und sei nie - auch nicht im Rahmen der Brückensanierung - von der Beklagten unterhalten worden.

Die Ansichtskarte von 1935 lasse nicht erkennen, welcher Weg dort abgebildet sei. Außerdem sei der streitige Weg niemals in der dort abgelichteten Weise ausgebaut gewesen. Die Gebrauchsspuren der Brücke seien allein durch die Versorgungsfahrzeuge und die Nutzer der Wege 2 und 3 und des Hohlweges verursacht worden, letztere hätten nämlich auch motorisierten Verkehr erlaubt.

Gegen die Öffentlichkeit spreche, dass die Beklagte keine einzige Straßenverwaltungsmaßnahme belegen könne, obwohl der Weg angeblich schon über 80 Jahre existiere. Auch habe der Beklagten bei Inkrafttreten des BbgStrG das Bewusstsein der Öffentlichkeit des Weges gefehlt, wie sich aus einem Vermerk der ehemaligen Bauamtsleiterin (Fr. ) vom 19. Juni 2002 ergäbe. Darin werde ausgeführt, dass die einzige Zufahrtsmöglichkeit zum See der nordöstliche Weg (Weg 2) bis zum Parkplatz sei. In einem kartierten Übersichtsplan aus dem Mai 1975 sei der streitige Weg auch gar nicht abgebildet, während der Weg Nausdorf – Seeende (Weg 3) hingegen als deutlich ausgebaut erkennbar sei. Der damalige Wegweiser von 1931 an der L13 könne sich schließlich ebenso auf den Weg 2 bezogen haben, da dieser an derselben Stelle in die L13 münde. Im Übrigen habe die Beklagte die rechtzeitige Eintragung in das Straßenverzeichnis nicht bewiesen, denn das vorgelegte Verzeichnis sei nur ein Entwurf.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Potsdam, VG 10 K 661/09, festzustellen, dass der im Straßenverzeichnis der Beklagten unter der Schlüsselnummer 12 0 70 244 F 1 059 mit der Bezeichnung „L 13 zum See-Ende" verzeichnete Weg, welcher über das im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs von Lenzen des Amtsgerichts Perleberg Bl. 2104 unter der laufenden Nummer 10 eingetragene Grundstück Gemarkung Lenzen, Flur 6, Flurstück 116, verläuft, keine öffentliche Straße im Sinne des § 2 Abs. 1 BbgStrG ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil. Der Weg sei bereits in dem preußischen „Urmesstischblatt 2835 Boberow“ von 1843 verzeichnet und als reguläre örtliche Straße, nicht als bloßer Fußweg ausgewiesen. Eingezeichnet sei er auch - ausweislich der Legende - als „unterhaltener Weg“ auf der 1. Ausgabe von 1957 der Maßstabsreihe 1:25.000 der Topographischen Karten (As) - Ausgabe Staat -, N-32-108-C-a (Rambow), die als Kartenwerk der NVA einen höheren Detaillierungsgrad aufwiesen als Forstkarten und der Geheimhaltung unterlegen hätten. Auf den Karten des staatlichen Kartenwerks mit Stand 1963, 1. Ausgabe 1966 Blatt 0605-313 Rudower See sei er ebenfalls als Hauptweg sowie auf Luftbildern vom 30. August 1974 und 3. Oktober 1979 zu erkennen.

Der Weg sei schon weit vor 1957 öffentlich von Fußgängern, Radfahrern und Autofahrern genutzt worden. Ausweislich der eingereichten Ansichtskarten hätten seit den 30‘er Jahren auch PKW den See erreicht. Dies sei mindestens auch über den streitigen Weg erfolgt. An der heutigen Wegeführung sei erkennbar, dass der Weg auf der Ansichtskarte von 1935 der streitige sei. Andere für Kraftfahrzeuge geeignete Zuwegungen hätte es im Zeitpunkt des Inkrafttretens der StVO-DDR 1957 nicht gegeben, während der streitige Weg zu dieser Zeit eine sichere Zufahrt ermöglicht habe. Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass ein gutgeeigneter Weg auch von einer Vielzahl von Personen benutzt werde, zumal ein allgemeines Verkehrsbedürfnis nach dem in der Region einzigen, stark frequentierten Strandbad bestanden habe. Die Nutzung mit Kraftfahrzeugen werde auch durch eine Notiz aus der Lenzener Zeitung von 30. Mai 1931 belegt, wonach ein Wegweiser „Zum See“ an der „Stelle, wo ein Fahrweg von der Lenzen-Karstädter Chaussee (heutige L13) nach Seestrand …“ abzweige, angebracht worden sei. Der an der gleichen Stelle einmündende Weg 2 könne damit offensichtlich nicht gemeint gewesen sein, weil er nicht bis zum Seeende befahrbar gewesen sei.

Der öffentlichen Benutzung des Weges hätten weder die Beklagte noch der Forstbetrieb Perleberg widersprochen, weil man sich seiner Bedeutung für die Nutzung des Touristenzieles Rudower See bewusst gewesen sei. Wegen dieser Verkehrsbedeutung könne der Weg auch nicht als betrieblich-öffentlicher Weg qualifiziert werden, denn die forstwirtschaftliche Nutzung habe daneben allenfalls untergeordnete Funktion gehabt. Dass der Weg seinerzeit überhaupt mit an den Forstbetrieb übertragen worden sei, beruhe nur darauf, dass er nicht parzelliert gewesen sei und nur einen untergeordneten Teil des bewaldeten einheitlichen Flurstücks darstelle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Anlagen sowie auf die von den Beteiligten vorgelegten Vorgänge (Hefte 1 bis 7) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat die zulässige Feststellungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

1. Die Feststellungsklage ist nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig, insbesondere steht ihr nicht der in § 43 Abs. 2 VwGO normierte Subsidiaritätsgrundsatz entgegen, denn der Kläger kann die begehrte Feststellung weder durch Gestaltungs- noch durch Leistungsklage erreichen. Das Bestehen oder Nichtbestehen eines öffentlichen Weges bzw. einer öffentlichen Straße stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar (Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflage 2010, Rn. 151). Bei der „Öffentlichkeit eines Weges“ handelt es sich zwar grundsätzlich nur um eine Eigenschaft, die eine Vorfrage für weitere Verwaltungsakte oder schlichtes Verwaltungshandeln darstellt. Derartige Eigenschaften begründen aber ausnahmsweise selbst ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, wenn mit ihnen Statusrechte oder andere Rechtsbeziehungen unmittelbar einhergehen. Die „Öffentlichkeit des Weges“ berührt die Rechtsbeziehungen des Klägers als Eigentümer zu der Beklagten, die für einen öffentlichen Weg straßenrechtlich verantwortlich ist (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - juris Rn. 26)

2. Die Feststellungsklage ist unbegründet. Bei dem streitgegenständlichen Weg handelt es sich um eine öffentliche Straße im Sinne des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der aktuell gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Gesetz zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32).

Nach § 2 Abs. 1 BbgStrG sind öffentliche Straßen diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr nach Maßgabe des § 6 BbgStrG gewidmet sind. Ein förmlicher Widmungsakt dieser Art fehlt zwar. Nach der Übergangsbestimmung des § 48 Abs. 7 Satz 1 BbgStrG gelten jedoch auch solche Straßen als nach § 6 BbgStrG gewidmet, die nach dem bisherigen Recht öffentlich genutzt wurden (sog. Widmungsfiktion). Eine solche Widmungsfiktion ist hier gegeben.

a) Für das maßgebliche „bisherige Recht“ ist dabei zunächst auf die bis zum Inkrafttreten der gegenwärtig geltenden Fassung des Brandenburgischen Straßengesetzes gültige Fassung des Brandenburgischen Straßengesetzes vom 11. Juni 1992 (GVBl. I S. 186) (BbgStrG a.F.) abzustellen, die allerdings in § 48 Abs. 7 BbgStrG a.F. eine mit § 48 Abs. 7 Satz 1 BbgStrG gleichlautende Widmungsfiktion enthielt. Maßgeblich ist damit das bis zum erstmaligen Inkrafttreten des BbgStrG am 16. Juni 1992 geltende bisherige Recht. Dies war das bis dahin nach Art. 9 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885) fortgeltende Straßenrecht der DDR in Form der Verordnung über die öffentlichen Straßen - Straßenverordnung - der DDR (StrVO-DDR 1974) vom 22. August 1974 (GBl. DDR I S. 515), in Kraft getreten zum 1. Januar 1975. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVO-DDR 1974 definierte dabei diejenigen Straßen, Wege und Plätze einschließlich der Parkplätze als öffentliche Straßen, die der öffentlichen Nutzung durch den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr dienen. Mit dieser Definition war zugleich geregelt, dass die bei Inkrafttreten der StrVO-DDR 1974 vorhandenen öffentlichen Straßen ihren öffentlichen Status beibehalten sollten (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 10. November 2004 - 1 B 8.04 - juris Rn. 23 m.w.N.; sinngemäß auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. August 2010 - OVG 1 B 3.10 - juris Rn. 20; Zörner, Alte Straßen in den neuen Bundesländern im Spiegel der Rechtsprechung, LKV 2000, 526 <526>). Ob eine Straße bei Inkrafttreten der StrVO-DDR 1974 bereits im straßenrechtlichen Sinn öffentlich war, richtete sich nach der (Vorgänger-) Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (StrVO-DDR 1957) (GBl. DDR I S. 377) und der dazu erlassenen Ersten Durchführungsbestimmung vom 27. August 1957 (GBl. DDR I S. 485).

Kreisstraßen und kommunale Straßen waren nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StrVO-DDR 1957 öffentlich, wenn bisher ihrer Benutzung durch die Verkehrsteilnehmer seitens der Rechtsträger bzw. Eigentümer nicht widersprochen wurde. Sie wurden, wenn sie es bis dahin noch nicht waren, gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 StrVO-DDR 1957 öffentlich, wenn die Räte der Kreise bzw. die Räte der Städte und Gemeinden sie nach Zustimmung der Rechtsträger oder Eigentümer dem öffentlichen Verkehr freigaben. Die StrVO-DDR 1957 erfasste damit auch Fälle der vor 1957 liegenden „faktischen Widmung“. Fand bei Inkrafttreten der StrVO-DDR 1957 bereits ein öffentlicher Verkehr statt, galt die Straße mithin als öffentlich (Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, Rn. 126).

b) Nach der Überzeugung des Senats war der streitbefangene Weg im Zeitpunkt des Inkrafttretens der StrVO-DDR 1957, dem 31. Juli 1957 (vgl. § 26 Abs. 1 der Verordnung), bereits eine bestehende öffentliche Straße, die unwidersprochen genutzt wurde. Im Einzelnen:

aa) Straßen, Wege und Plätze i. S. d. § 1 StrVO-DDR 1957 sind Anlagen, die dem Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr dienen, es sei denn, dass sie ausschließlich für den schienengebundenen Fahrzeugverkehr bestimmt sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 1 B 24.14 - Seite 8; OVG Magdeburg, Urteil vom 14. November 2002 - 1 L 153/02 - juris Rn. 27 und Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - juris Rn. 32). Ferner ist eine Straße dann öffentlich und damit dem allgemeinen Verkehr zugänglich, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich für jedermann ohne Beschränkung auf einen abgegrenzten, durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zur Benutzung zugelassen ist und auch so genutzt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 1 B 24.14 – Seite 8; OVG Magdeburg, Urteil vom 14. November 2002 - 1 L 153/02 - juris Rn. 27 und Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - juris Rn. 32). Eine rechtlich nichtöffentliche Straße liegt demgegenüber vor, wenn von Seiten des Verfügungsberechtigten wirksame Vorsorge dafür getroffen wurde, dass nur Personen Zutritt erhalten, die in engen persönlichen Beziehungen zum Eigentümer des Straßengrundes stehen oder in eine solche treten wollen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 1 B 24.14 - Seite 8; OVG Magdeburg, Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - juris Rn. 32). Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage, ob eine Fläche tatsächlich als öffentliche Straße bzw. als öffentlicher Weg oder Platz genutzt worden ist, können sich dabei u.a. aus der Ausübung der Wegeaufsicht, Eintragungen in Karten, Plänen und Katastern, der Beschaffenheit und der Funktion (dem Zweck) der (Wege-) Fläche ergeben (OVG Magedeburg, Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - juris Rn. 33).

Gemessen an diesen Kriterien war das streitige Flurstück bereits im Juli 1957 eine bestehende öffentliche Straße.

Ausweislich der von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Karten existiert der Weg als gewöhnlicher Feldweg mindestens seit 1843 in der gegenwärtigen Örtlichkeit. Dies belegt das preußische „Urmesstischblatt 2835 Boberow“ von 1843 (Heft 5, Teil 1), auf dem er in seiner heute noch vorhandenen Streckenführung, abzweigend von der Allee zwischen Rudow und Nausdorf (der späteren L13) zum Seeende über den Nausdorfer Bach führend eingezeichnet ist. Angesichts der zugehörigen „Erläuterungen für die topographischen Arbeiten des Königlich Preußischen Generalstabes“ (siehe dort: I.-tes Musterblatt, Seite 3) handelt es sich bei den - hier in Rede stehenden - mit „dunkler Wegefarbe“ durchgehend gezeichneten Linien um „gewöhnliche Feldwege“. Ferner ist der Weg auch in der 1. Ausgabe von 1957 der Maßstabsreihe der Topographischen Karten 1:25.000 (As) - Ausgabe Staat -, „N-32-108-C-a (Rambow) als „unterhaltener Weg“ verzeichnet, wie sich aus der eingereichten Kartenlegende zweifelsfrei ergibt. Dieses als „vertrauliche Verschlußsache“ (siehe den Vermerk auf dem Kartenwerk) eingestufte Kartenwerk der NVA wies einen höheren Detaillierungsgrad auf als sonstige Forstkarten, was erklären mag, weshalb der Weg vereinzelt auf anderen, vom Kläger vorgelegten Karten offenbar nicht verzeichnet ist. Die durchgehende Existenz des Weges ist auch durch die Karte des staatlichen Kartenwerks mit Stand 1963, 1. Ausgabe 1966, Blatt 0605-313 Rudower See - Ausgabe für die Volkswirtschaft – mit der Eintragung als „unterhaltener Weg“ belegt.

bb) Der langjährig vorhandene Weg ist öffentlich genutzt worden. Die Öffentlichkeit der Nutzung setzt dabei nicht notwendig eine Nutzung mit Kraftfahrzeugen voraus. Vielmehr genügt es, wenn der Weg - wie hier - vom allgemeinen Fuß- und Radverkehr genutzt wurde und insoweit nicht auf einen bestimmten Personenkreis begrenzt war. Eine Straße ist nämlich schon dann dem allgemeinen Verkehr zugänglich und damit im straßenrechtlichen Sinne öffentlich, wenn sie für jedermann ohne Beschränkung auf einen abgegrenzten, durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zur Benutzung zugelassen ist und auch so genutzt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 1 B 24.14 - Seite 8; OVG Magdeburg, Urteil vom 14. November 2002 - 1 L 153/02 - juris Rn. 27, Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - juris Rn. 32). Der Öffentlichkeit im straßenrechtlichen Sinne steht es dabei nicht entgegen, wenn sich die Bestimmung des Weges auf einzelne Verkehrsarten (etwa Fußgänger- oder Radverkehr) oder auf einzelne Verkehrszwecke (Weg zur Schule, Kirche, Friedhof o.ä. öffentliche bzw. private Einrichtungen) beschränkt, sofern der Weg zumindest in der einen oder anderen Weise jedermann offen steht, selbst wenn er zeitweilig nicht oder z. B. aufgrund der Witterungsverhältnisse nur beschränkt genutzt werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 1 B 24.14 - Seite 8; Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kapitel 5 Rn. 9).

Nach der Überzeugung des Senats wurde der Weg im Juli 1957, wie auch in den vorgehenden und nachfolgenden Jahren vom allgemeinen, nicht-motorisierten Verkehr benutzt. Ausweislich der aus den Beständen des Heimatmuseums Lenzen/Elbe stammenden Ansichtskarten aus den 1930’er Jahren, dem Jahr 1942, den Nachkriegsjahren und den Jahren 1964 und 1969 (letztere mit stark „ausgefahrener“ Holzbrücke) war die Badestelle bzw. das später ausgebaute Strandbad mit Strandgaststätte nämlich ein offensichtlich stark besuchtes Naherholungsziel, zumal es sich um das einzige Badegewässer der Region handelt. Dies war und blieb es über die 1960’er Jahre hinaus, wie sich einem Protokoll der Stadtverordnetensitzung der Stadt Lenzen vom 26. März 1964 entnehmen lässt, in dem es als hoch frequentiertes „Ausflugs- und Erholungszentrum“ bezeichnet wird.

Der streitbefangene Weg stellte für dieses Naherholungszentrum eine althergebrachte, verkehrstaugliche Zuwegung dar, zumal er die Verbindung zwischen der nahegelegenen, aus Lenzen kommenden Hauptstraße (L13) und dem Naherholungszentrum herstellte. Angesichts dieser Erschließungsfunktion und des offensichtlich starken Verkehrsbedürfnisses entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass sich ein „Verkehrsdruck“ dieser Art - jedenfalls auch - über den durch langjährige Existenz bekannten, kürzesten Weg „entlädt“. Zudem entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass vorhandene Zuwegungen aus verschiedenen Himmelsrichtungen zu einem stark nachgefragten Naherholungszentrum auch sämtlich tatsächlich genutzt werden, um Umwege zu vermeiden. Insofern dürften die Zuwegungen zum Strandbad über die Wege 2 bis 4 auch benutzt worden sein, welches die öffentliche Nutzung des Weges 1 indessen nicht widerlegt. Der streitbefangene Weg 1 stellte jedenfalls für die aus Lenzen kommenden Ausflügler eine kurze, bekannte, gut verkehrstaugliche Verbindung zum Strandbad dar. Da der Weg überdies unstreitig auch befahrbar war, spricht alles dafür, dass er, zumindest bis zur Einrichtung des Parkplatzes im Jahr 1960, zusätzlich mit Kraftfahrzeugen benutzt wurde. Zumindest sind, ausweislich der besagten Ansichtskarten, in dieser Zeit PKW bis an das Strandbad herangefahren. Indes kommt es letztlich - wie dargelegt – für die Eigenschaft der Öffentlichkeit nicht entscheidend auf die Benutzung des Weges mit Kraftfahrzeugen an und damit auch nicht auf die Frage, ob der auf der einen Ansichtskarte von 1935 abgebildete, gut ausgebaute Fahrweg der hier streitige Weg ist.

Die öffentliche Nutzung des Weges wird nicht dadurch ernstlich in Frage gestellt, dass die Beklagte keine Unterlagen zu Unterhaltungsmaßnahmen vorlegen konnte. Solchen Unterlagen käme ohnehin nur indizielle Wirkung zu. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung aber auch plausibel erläutert, dass einerseits die Aufbewahrungsfristen insofern bereits abgelaufen seien. Andererseits könne dies dem Gebietswechsel der Beklagten vom Land Mecklenburg-Vorpommern nach Brandenburg geschuldet sein.

cc) Weder die Stadtgemeinde Lenzen als ehemalige Eigentümerin bis 1956 noch der Forstbetrieb Perleberg als anschließender Rechtsträger haben dieser öffentlichen Nutzung des Weges widersprochen. Entsprechendes hat der Kläger weder vorgetragen, noch ergeben sich aus dem Sachverhalt erkennbare Anhaltspunkte hierfür.

c) Der Weg hat seine bei Inkrafttreten der StrVO-DDR 1957 gegebene Eigenschaft als öffentliche Straße in der Folgezeit nicht verloren. Für den Entzug der Öffentlichkeit hätte es sowohl nach § 3 Abs. 4 StrVO-DDR 1957 wie auch nach § 4 Abs. 3 StrVO-DDR 1974 einer - hier nicht behaupteten - Entscheidung der zuständigen Staatsorgane bzw. eines Beschlusses des Rates der Gemeinde bedurft (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 10. November 2004 - OVG 1 B 8.04 - juris Rn. 26). Aber auch den gegebenen tatsächlichen Umständen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass eine solche Entscheidung über den Entzug der Öffentlichkeit, und sei es auch nur faktisch, getroffen worden wäre. Die vermutlich in zeitlichem Zusammenhang mit der Parkplatzeinrichtung erfolgte Beschilderung des Weges, die den Kraftfahrzeugverkehr auf Versorgungsfahrzeuge beschränkte, war lediglich regulierender straßenverkehrsrechtlicher Natur. Die dem Grunde nach gegebene allgemeine Zugänglichkeit und Befahrbarkeit des Weges wurde durch diese verkehrslenkende Durchfahrtsbeschränkung nicht aufgehoben. Im Rahmen dieser Beschränkung war weiterhin eine „unbeschränkte“ Öffentlichkeit gegeben.

d) Der Weg hat seine Öffentlichkeit schließlich nicht bei Inkrafttreten des BbgStrG a.F. bzw. der aktuell gültigen Fassung des brandenburgischen Straßengesetzes verloren. Eine förmliche Einziehungsentscheidung im Sinne von § 8 BbgStrG a.F. bzw. § 8 BbgStrG hat es zu keiner Zeit gegeben. Auch die erst mit einer Novellierung des Brandenburgischen Straßengesetzes eingeführte Bestimmung des § 48 Abs. 7 Satz 2 BbgStrG, nach der die Widmungsfiktion des § 48 Abs. 7 Satz 1 BbgStrG für betrieblich-öffentliche Straßen nur gilt, wenn sie bis zum 31. Dezember 2000 in ein Straßenverzeichnis eingetragen worden sind, steht der Öffentlichkeit des Weges nicht entgegen.

Dabei kann dahinstehen, ob die erstmals mit § 3 Abs. 3 StrVO-DDR 1974 geschaffene Kategorie der betrieblich-öffentlichen Straße auch für - wie hier – damals bereits bestehende (allgemein-) öffentliche Straßen als neue Straßengruppe eingeführt werden sollte (so wohl OVG Greifswald, Beschluss vom 13. Februar 2002 - 1 L 151/00 – juris Rn. 62 Mitte), wozu es jedenfalls in Zweifelsfällen (vgl. Zörner, Alte Straßen in den neuen Bundesländern im Spiegel der Rechtsprechung, LKV 2000, 526, <528>) gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StrVO-DDR 1974 eines Ratsbeschlusses der Gemeinde bedurft hätte, oder ob die vorhandenen öffentlichen Straßen nach § 3 Abs. 1 StrVO-DDR 1974 weiterhin öffentlich bleiben und nicht nachträglich beschränkt werden sollten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2005 - OVG 1 S 118.05 - juris Rn. 20; Sauthoff, öffentliche Straßen 2. Aufl. 2010, Rn. 130 ).

Jedenfalls war der hier streitbefangene Weg kein betrieblich-öffentlicher Weg. Gemäß § 1 Abs. 1 Erster Spiegelstrich der Ersten Durchführungsbestimmung zur Straßenverordnung vom 22. August 1974 (GBl. DDR I S. 522) gehörten zu den betrieblich-öffentlichen Straßen in der Regel Zufahrtsstraßen, die zu Objekten der Staatsorgane, der Betriebe, Kombinate, Genossenschaften oder Einrichtungen usw. führten, z.B. Werkszufahrten oder Wege und Plätze für die Warenanlieferung und den Abtransport von Leergut bei Handelseinrichtungen. § 3 Abs. 3 StrVO-DDR 1974 setzte jedoch voraus, dass die Straßen überwiegend dem Interesse ihrer Rechtsträger oder Eigentümer gedient haben. Rechtsträger bei Inkrafttreten der StrVO-DDR 1974 war indes der Forstbetrieb Perleberg, der nicht Betreiber der Strandgaststätte war. Ein betrieblich-öffentlicher Weg lag auch nicht nach § 1 Abs. 1 Zweiter Spiegelstrich der Ersten Durchführungsbestimmung zur Straßenverordnung vom 22. August 1974 vor. Hiernach sind Forstwege, die überwiegend der Erschließung der Forstgebiete, der Abfuhr forstwirtschaftlicher Produkte oder der Zufahrt zu forstwirtschaftlichen Objekten oder Flächen gedient haben, ebenfalls betrieblich-öffentliche Wege. Eine überwiegende forstwirtschaftliche Nutzung hat der - insofern für den Ausschluss der Öffentlichkeit beweispflichtige - Kläger indes schon nicht substantiiert dargetan. Den tatsächlichen Umständen lässt sich allenfalls eine untergeordnete forstwirtschaftliche Nutzung entnehmen, weil der Weg die bereits dargelegte wichtige Erschließungsfunktion für das in der Region einmalige Badeausflugs- und Erholungszentrum innehatte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.