Die Beschwerde der Antragstellerin vom 7. Juni 2010 gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Dezember 2009 ist gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
1.) Der Senat hat in seinem Beschluss vom 12. Mai 2010 das Beschwerdeverfahren eingestellt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens - bestehend aus den Gerichtskosten und den außergerichtliche Kosten der Antragstellerin - auf Grund der Rücknahme der Beschwerde der Beigeladenen zu 2) auferlegt und den Wert des Verfahrensgegenstandes auf 27.791,05 € festgesetzt. Diese Wertfestsetzung betrifft nur das Beschwerdeverfahren und nicht zugleich das erstinstanzliche vorläufige Rechtsschutzverfahren, weil der Senat eine solche Erstreckung seiner Wertfestsetzung in seinem Beschluss nicht ausdrücklich bestimmt hat, obwohl er hierzu gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG berechtigt gewesen wäre. Die Zulässigkeit der Beschwerde scheitert folglich nicht am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis, weil der Senat die erstrebte Streitwertfestsetzung nicht schon in seinem Beschluss vom 12. Mai 2010 getroffen hat. Sie ist unbeschadet der auf § 173 Satz 1 und 2 SGG gestützten fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts auch nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung des Sozialgerichts, sondern innerhalb der Sechs-Monats-Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässig; durch die praxisgerechte Verbindung der Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz und der Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes wird die für die Wertfestsetzung maßgebliche (§ 68 Abs. 1 Satz 3 GKG) Beschwerdefrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht auf einen Monat verkürzt.
2.) Die Beschwerde ist allerdings nur teilweise begründet. Der Streitwert (hier: Wert des Verfahrensgegenstandes) war nur auf einen Betrag von 20.737,33 € festzusetzen, das ist die Hälfte des Betrages des gegen die Antragstellerin festgesetzten Regresses aus der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Eine solche Wertfestsetzung entspricht grundsätzlich der ständigen Rechtsprechung des Senats in
allen
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, mit Ausnahme der vorläufigen Rechtsschutzverfahren in Zulassungssachen, in denen der Senat regelmäßig den Wert des Verfahrensgegenstandes auf einen Betrag in Höhe von einem Drittel des Streitwertes im Hauptsacheverfahren festsetzt. Hieran hält der Senat auch im Hinblick auf seinen Beschluss vom 12. Mai 2010 fest, durch den die bisherige Rechtsprechung nicht aufgegeben wird.
a) In Zulassungsstreitigkeiten setzt der Senat - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG - den Streitwert in Hauptsacheverfahren auf den zu erwartenden dreifachen Jahresbetrag des Gewinns aus vertragsärztlicher Tätigkeit (Einnahmen abzüglich Betriebskosten) fest. Die Reduzierung dieses Wertes auf ein Drittel in vorläufigen Rechtsschutzverfahren beruht auf der Annahme, dass das Hauptsacheverfahren als Widerspruchsverfahren bzw. Klageverfahren oder Berufungsverfahren jeweils in etwa innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann, so dass der erwartete Jahresgewinn dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers und damit der sich für ihn ergebenden Bedeutung der Sache in einem Zulassungssachen betreffenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG entspricht. Im Hinblick auf die regelmäßig erheblichen Beträge des konkret geltend gemachten bzw. des von der betroffenen Fachgruppe mindestens durchschnittlich zu erwartenden Jahresgewinns ist die Beschränkung auf einen Jahresbetrag in vorläufigen Rechtsschutzverfahren allerdings auch im Hinblick auf die betroffenen Grundrechte der Antragsteller aus Art. 12 und 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) vorzunehmen, um den Rechtsschutz in den für die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller entscheidenden Verfahren nicht zu überspannen und sie von entsprechenden Verfahren nicht allein aus Kostengründen abzuhalten.
b) Diese Erwägungen gelten für alle anderen vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf dem Gebiet des Vertragsarztrechts typischerweise nicht: Für sie ist daher entsprechend der allgemeinen verwaltungs- und sozialgerichtlichen Rechtsprechung in vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG der im Hauptsacheverfahren maßgebliche Wert für das vorläufige Rechtsschutzverfahren
auf die Hälfte zu reduzieren
. Mit dieser typischen Konstellationen Rechnung tragenden Rechtsprechung zur Festsetzung des Wertes von Verfahrensgegenständen bezweckt der Senat insbesondere, den Rechtsschutzsuchenden, den sie beratenden und vertretenden Rechtsanwälten und den Sozialgerichten einen möglichst einfachen und voraussehbaren Maßstab an die Hand zu geben, um den Wert dieser Verfahren bzw. das mit ihnen verbundene wirtschaftliche Risiko zu bestimmen; dies lässt eine weitere Differenzierung der Streitwertfestsetzung in vorläufigen Rechtsschutzverfahren generell untunlich erscheinen. Ob dies allerdings im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen zum Grundrechtschutz in Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung auch dann gelten kann, wenn - etwa in Verfahren betreffend Richtgrößenprüfungen - der Streitwert im Hauptsacheverfahren 200.000 € übersteigt, oder ob der Wert des Verfahrensgegenstandes in einem solchen Fall mit steigendem Wert degressiv zu vermindern sein wird, wird der Senat dann zu entscheiden haben, wenn sich diese Frage in einem konkreten vorläufigen Rechtsschutzverfahren stellt. Im vorliegenden Verfahren kommt es auf die Entscheidung dieser Rechtsfrage bei einem Hauptsachestreitwert von 41.474,66 € jedenfalls nicht an.
Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG gebühren- und kostenfrei.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).