Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat | Entscheidungsdatum | 04.06.2013 | |
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Aktenzeichen | OVG 5 S 3.13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 80 Abs 3 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 2 TierSchG, § 2a TierSchG, § 15 Abs 2 TierSchG, § 16a S 1 TierSchG, § 16a S 2 Nr 1 TierSchG, § 16a S 2 Nr 3 TierSchG |
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 60.000,- € festgesetzt.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfende Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine Änderung oder Aufhebung des angegriffenen Beschlusses.
Einer Überprüfung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 18. Dezember 2012 steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner zwischenzeitlich mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2013 den gegen die für sofort vollziehbar erklärten Ordnungsverfügung vom 24. September 2012 gerichteten Widerspruch der Antragstellerin zurückgewiesen hat. Angesichts der insoweit von der Antragstellerin erhobenen Klage – VG 3 K 764/13 – ist ihr Antrag sinngemäß dahingehend auszulegen, dass sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage begehrt. Diesem Antrag muss jedoch der Erfolg versagt bleiben.
Die Begründung in der Ordnungsverfügung vom 24. September 2012 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass im Falle von langwierigen Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren die Gefahr bestünde, dass die Antragstellerin ihre Pferde weiterhin nicht artgerecht halte, die ungenügende Versorgung zu größeren Mangelerscheinungen führe und die nicht durchgeführte Hufpflege bei den Pferden Leiden und Schmerzen verursache. Damit hat er entgegen der Auffassung der Beschwerde seine Gefahrenprognose sehr wohl auf eine auch „aktuell gegebene Gefährdung“ der Tiere gestützt und hieraus sowie aus dem Verhalten der Antragstellerin, die mehrfachen für sofort vollziehbar erklärten Ordnungsverfügungen des Antragsgegners nicht oder nur unzureichend nachgekommen ist, die Annahme abgeleitet, dass es ohne die Anordnung eines Sofortvollzugs zu weiteren schwerwiegenden Verstößen gegen das Tierschutzgesetz kommen werde. Angesichts dieser Gefahrenprognose musste der Antragsgegner keineswegs die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln durch die Antragstellerin abwarten, um erst dann deren Suspensiveffekt durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu beenden.
Die Einwände der Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei summarischer Prüfung spreche überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Untersagung des Haltens und Betreuens von Pferden (Ziff. 1 der Ordnungsverfügung vom 24. September 2012) und der Anordnung der Auflösung des Pferdebestandes der Antragstellerin (Ziff. 2 der genannten Verfügung), sind ebenfalls erfolglos.
Die zuständige Behörde, die nach § 16a Satz 1 TierSchG die zur Beseitigung festgestellter und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen trifft, kann nach § 16a Satz 2 Nr. 3, 1. HS TierSchG demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen, Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Sie kann ferner nach § 16a Satz 2 Nr. 1, Satz 1 TierSchG sonstige zur Erfüllung der Tierschutzanforderungen des § 2 erforderliche Maßnahmen treffen, wozu auch die Auflösung eines Tierbestandes gehört, wenn gegenüber dem Halter ein Tierhaltungsverbot ausgesprochen wurde und ohne die Auflösung ein mit dem Wohl der Tiere unvereinbarer betreuungsloser Zustand entstünde (vgl. etwa Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 7. November 2006 – 25 CS 06.2619 –, juris Rn. 6).
Es liegen hinreichend Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin als Pferdehalterin und -betreuerin wiederholt bzw. grob gegen die ihr nach § 2 Nr. 1 TierSchG obliegenden Pflichten, wonach ein Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen ist, verstoßen sowie Anordnungen nach § 16a Satz 2 Nr. 1 TierSchG zuwidergehandelt hat. Derartige Anhaltspunkte sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, insbesondere den sich aus den Kontrollberichten, den vielfachen gegen die Antragstellerin zur Verbesserung der Haltungsbedingungen ergangenen Ordnungsverfügungen und dem ausführlichen Sachverhalt der angegriffenen Verfügung vom 24. September 2012 ergebenden amtstierärztlichen Feststellungen anlässlich der über einen Zeitraum von mehr als 7 Monaten regelmäßig alle 2 bis 3 Wochen, z.T. wöchentlich durchgeführten Kontrollen auf dem landwirtschaftlichen Hof der Antragstellerin und mehreren anderen Standorten zu entnehmen. Danach wurden, zum Teil auch durch Fotos belegt, seit Anfang Februar 2012 immer wieder ein auf unzureichende Futter- und Wasserversorgung der Pferde – insbesondere außerhalb, aber auch während der Vegetationsperiode – zurückzuführender mäßiger bis schlechter Allgemein- und Ernährungszustand verschiedener Pferde des ca. 160 Tiere umfassenden Bestandes, eine nicht regelmäßige, teilweise über einen sehr langen Zeitraum überfällige Hufpflege, die unterbliebene Behandlung eines Hengstes mit Schnabelhuf und eines erkrankten Fohlens, fehlende – zu zahlreichen Ausbrüchen der Pferde führende – Weidesicherheit und ungenügender Witterungsschutz festgestellt. Ferner ist die Antragstellerin wiederholt für sofort vollziehbar erklärten Ordnungsverfügungen des Antragsgegners nicht oder nur teilweise nachgekommen (vgl. etwa die Ordnungsverfügungen vom 17. April 2012 zur Herstellung der Weidesicherheit, vom 18. Mai und vom 21. Juni 2012 u.a. zur Hufpflege und zur Weidesicherheit sowie vom 24. Juli 2012 zur Hufpflege, Behandlung oder Schlachtung des Hengstes mit Schnabelhuf und zur Gewährleistung der Weidesicherheit).
Die Rüge der Beschwerde, die insoweit geltend gemachten Einwände der Antragstellerin seien sowohl vom Antragsgegner als auch vom Verwaltungsgericht übergangen oder nicht ausreichend gewürdigt worden, verkennt, dass der Antragsgegner das im behördlichen Verfahren anlässlich der Anhörung vor Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung eingereichte Schreiben der Antragstellerin vom 17. September 2012 im Bescheid vom 24. September 2012 einer ausgiebigen Würdigung unterzogen hat. Auch das Verwaltungsgericht hat die von der Antragstellerin erhobenen Einwände und die von ihr in Bezug genommenen vereinzelt verbesserten Zustände ersichtlich zur Kenntnis genommen und gewürdigt, sah jedoch bei einer eigenen bewertenden Gesamtbetrachtung unter Auseinandersetzung mit den protokollierten amtstierärztlichen Feststellungen und der Nichterfüllung der der Antragstellerin erteilten Auflagen keine Veranlassung zu einer von der Sicht des Antragsgegners abweichenden Betrachtungsweise. Dies ist nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden.
Bei der Einschätzung u.a. der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, ist von Bedeutung, dass beamteten Tierärzten insoweit vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist (§§ 15 Abs. 2, 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG; st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 11. Juni 2012 – OVG 5 S 2.12 –, vom 25. Mai 2012 – OVG 5 S 22.11 – und vom 3. Februar 2010 – OVG 5 S 28.09 –, juris Rn. 4; vgl. ferner Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl. 2007, § 15 TierSchG, Rn. 10a). Ein amtlicher, wenngleich nicht im statusrechtlichen Sinne „verbeamteter“ Tierarzt gehört zu den beamteten Tierärzten im Sinne des § 15 Abs. 2 TierSchG, da beamtete Tierärzte gemäß § 2 Abs. 2 Tierseuchengesetz solche sind, die in einem Anstellungsverhältnis zur zuständigen Behörde stehen. Ein solches Anstellungsverhältnis besteht bei Herrn Dr. R.... Er ist als amtlicher Tierarzt beim Landkreis Ostprignitz-Ruppin, Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft, als Sachgebietsleiter für Tierseuchenbekämpfung, Tierschutz, Jagd und Fischerei beschäftigt und in diesem Rahmen mit den Aufgaben des Amtstierarztes u.a. im Bereich des Tierschutzes und der Tierseuchenbekämpfung beauftragt. Er ist stellvertretender Amtstierarzt sowie Fachtierarzt für öffentliches Veterinärwesen und besitzt die Befähigung für den amtstierärztlichen Dienst in der öffentlichen Verwaltung. Damit kommt in einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen seiner fachlichen Beurteilung, die sowohl in Gutachten, aber auch in Vermerken und Protokollen ihren Niederschlag finden kann, besonderes Gewicht zu. Angesichts dieser vorrangigen Beurteilungskompetenz liegt es auf der Hand, dass die Beschwerde die hier in Rede stehenden amtstierärztlichen Wertungen und die ihnen zugrundeliegenden, z.T. auch durch Fotos und Angaben unbeteiligter Dritter bekräftigten Feststellungen nicht ohne weiteres durch schlichtes Bestreiten und auch nicht unter Beibringung eigener oder von Verwandten oder Freunden abgegebener eidesstattlicher Versicherungen zu entkräften vermag. Dies gilt umso mehr, als den amtstierärztlichen Feststellungen und Wertungen die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz herausgegebenen und von einer Sachverständigengruppe erarbeiteten Leitlinien zur Beurteilung der Pferdehaltung unter Tierschutzgesichtspunkten (Stand Juni 2009 – Leitlinien BML –) zugrundeliegen, an die sich die Antragstellerin demgegenüber offensichtlich nicht gebunden fühlt.
Die amtstierärztlichen Befunde lassen auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Antragstellerin keine Zweifel daran aufkommen, dass diese als Pferdehalterin wiederholt bzw. grob den Vorschriften des § 2 TierSchG und Anordnungen nach § 16a Satz 2 Nr. 1 TierSchG zuwidergehandelt und hierdurch den von ihr gehaltenen Pferden erhebliche bzw. länger anhaltende Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt hat.
Am 2. Februar 2012 hatte der Amtstierarzt Dr. R... festgestellt, dass sich bei einer unangemeldeten Kontrolle der Tierhaltung in L...Feld, von 26 Pferden 3 in einem sehr mäßigen und 23 in einem mäßigen bis grenzwertigen Ernährungszustand befanden; in zwei Wassertrögen war teilweise zugefrorenes Restwasser. Bei einer weiteren Kontrolle am 17. Februar 2012 an drei Standorten (W... Feld, Hofstätte in L..., D...) wurden Tiere mit z.T. mäßigem bis schlechtem Ernährungszustand, nicht eingestreute Laufställe, schlechte Futterqualität, unzureichender Witterungsschutz sowie nicht vorhandene Equidenpässe festgestellt. Ausweislich anschließender Nachkontrollen war dem größten Teil der Beanstandungen zwar abgeholfen worden. Hieraus lässt sich jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerde keine grundlegende und schon gar nicht dauerhafte Besserung entnehmen. Abgesehen davon, dass ausweislich der Einschätzung von Dr. R... am 12. März 2012 die „aktuelle Situation […] noch nicht als unbedenklich eingestuft werden“ konnte, ergaben spätere Kontrollen keineswegs eine durchgreifende Verbesserung der Tierhaltung. Bei einer Kontrolle am 19. März 2012 war auf dem W... Feld, wenngleich sich dort in runden Futterraufen Heu und in den Wassertrögen offensichtlich Wasser befand, ein Drittel von insgesamt 50 bis 60 Pferden in einem sehr mäßigen Ernährungszustand, teilweise rippig. Am 25. April 2012 wurde amtstierärztlich festgestellt, dass sich auf dem W... Feld eine braune Altstute in einem schlechten Ernährungszustand befand und der Ernährungszustand der 10 Pferde aus Hessenhöhe deutlich schlechter als bei dem Rest der Herde mit durchschnittlichem Zustand war. Hieraus ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerde sehr wohl ein schlechter, nämlich deutlich unterdurchschnittlicher Ernährungszustand. Der Ernährungszustand von 13 Stuten auf der K... wurde mit mäßig, d.h. keineswegs zufriedenstellend bezeichnet. Die Kontrolle am 6. Juni 2012 ergab einen mäßigen Ernährungszustand bei 10 Hengsten in der großen Halle im Hof L... und einen schlechten (nicht mäßigen) Ernährungszustand bei weiteren 5 von ca. 60 Pferden auf dem Standort W... Feld. Ausweislich der Aktennotiz zum Kontrolltermin am 30. August 2012 hatte sich der Ernährungszustand der Pferde zwar bei dem überwiegenden Teil der Pferde insbesondere angesichts der für eine Futtergrundlage günstigen jahreszeitlichen Witterung gebessert. Gegenteilige Feststellungen wurden amtstierärztlich jedoch für etwa 15 bis 18 Pferde gemacht (ca. 5 bis 8 Jährlinge am Standort WiesenkomplexM..., bei denen sich die Rippen deutlich abzeichneten; ca. 7 nicht gut genährte Pferde auf der Weide hinter dem Dorf in Richtung Z... links; 3 Pferde mit nur mäßigem Ernährungszustand auf dem Hof in L...); für die auf der Weide hinter dem Dorf in Richtung Z... links befindlichen Pferde war der Futterbestand knapp, und nach Einschätzung von Dr. R... war erst ca. ein Drittel des erforderlichen Winterfuttervorrats geerntet worden. Angesichts dessen teilt der Senat die Einschätzung des Antragsgegners sowie des Verwaltungsgerichts, dass der insgesamt verbesserte Ernährungszustand der Pferde am 30. August 2012 entgegen der Auffassung der Beschwerde nur eine Momentaufnahme im Sommer widerspiegelte. Der weitere Hinweis der Beschwerde, die Antragstellerin verfüge über ausreichende finanzielle Mittel, um ihren gesamten Pferdebestand mit Nahrung zu versorgen, ist weder belegt noch ist er in Einklang mit den Angaben von Herrn S... und Herrn N... im Kontrolltermin am 1. August 2012 zu bringen, wonach angesichts ausgebliebener Zahlungen aus der landwirtschaftlichen Förderung nur beschränkt Gelder zur Verfügung stünden (so ferner die Angabe von Herrn S... am 30. August 2012). Auch der nach Angaben der Antragstellerin in einem gegen eine Ordnungsverfügung des Antragsgegners gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellte Prozesskostenhilfeantrag spricht gegen die Richtigkeit ihrer Angaben. Eine Absicherung „hinreichender Aberntungsflächen“ und „finanzieller Mittel“ über ihren „Familienverbund“ hat die Antragstellerin ebenso wenig belegt.
Mit verschiedenen Bescheiden, zuletzt am 24. Juli 2012, war der Antragstellerin aufgegeben worden, die Hufpflege aller Pferde abzuschließen, einen Hengst mit Schnabelhuf behandeln zu lassen oder der Schlachtung zuzuführen, die Weidesicherheit auf allen von den Pferden genutzten Flächen herzustellen und ungenutzte Technik von den Flächen aufgrund der bestehenden Verletzungsgefahr zu entfernen. Sowohl am 1. als auch am 30. August 2012 wurde amtstierärztlich festgestellt, dass die Auflagen aus der Ordnungsverfügung vom 24. Juli 2012 in keinem Punkt erfüllt worden waren. Bei dem Kontrolltermin am 30. August 2012 musste der Amtstierarzt feststellen, dass die Weidesicherheit am ehemaligen D... nicht gewährleistet war, da trotz des mehrfach beanstandeten, nach den o.g. Leitlinien (vgl. Ziff. 3.2.1.) als nicht tierschutzgerecht erachteten Knottengitterzauns kein zusätzlicher Elektrozaun angebracht worden war, und dass auf dem W... Feld als Einzäunung nur ein mit einer Litze ohne Stromzufuhr umgrenzter Weidekomplex vorhanden war. Der Einwand der Beschwerde, die Antragstellerin habe seit September 2012 die Weidefläche am ehemaligen D... nicht mehr genutzt, ist nicht geeignet, die Richtigkeit der am 30. August 2012 getroffenen Feststellungen in Frage zu stellen. Entsprechendes gilt für den Einwand, die Einzäunung W... Feld sei zuvor nicht bemängelt worden: Die Weidesicherheit auf diesem Feld war Gegenstand mehrerer Ordnungsverfügungen (etwa derjenigen vom 21. Juni und vom 24. Juli 2012), und die Tatsache, dass die auf dem W... Feld gehaltenen Pferde anlässlich der Kontrolle am 1. August 2012 auf eine andere neu eingezäunte Weidefläche im Bereich des Feldes geführt worden waren, ändert nichts daran, dass auch dort die Weidesicherheit nicht gewährleistet war. Dass u.a. die mehrfach tierärztlich bemängelte fehlende Weidesicherheit dazu führte, dass wiederholt Pferde außerhalb der eingezäunten Areale auf landwirtschaftlichen Flächen Dritter oder gar auf Straßen angetroffen wurden, ist durch Beschwerden benachbarter Landwirte, u.a. von Mitarbeitern der A... GmbH und durch an die Polizei Rheinsberg gestellten polizeilichen Anzeigen belegt. Der Einwand der Beschwerde, die A... GmbH habe ein Interesse daran, den konkurrierenden Betrieb der Antragstellerin zu schädigen, so dass deren Behauptungen „offensichtlich wahrheitswidrig“ seien, ist spekulativ und kann auch nicht durch z.T. veraltete, jeglicher Begründung entbehrender, den Streitgegenstand nicht betreffende Unterlassungsverfügungen belegt werden. Soweit die Antragstellerin einzelne Vorfälle bestreitet, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass zum einen die Antragstellerin selbst eingeräumt hat, sie habe mehrfach entlaufene Pferde einfangen müssen, und dass zum anderen der Antragsgegner auch bei eigenen Kontrollen am 28. Juni 2012 (durch das Ordnungsamt; 30 Pferde in der Nähe des Hofes L...) und am 1. August 2012 (60 Pferde in der Nähe des W... Feldes) eine größere Anzahl an Pferden außerhalb der eingezäunten Koppeln angetroffen hat. Angesichts der wiederholt festgestellten Ernährungsmängel verschiedener Pferde ist es nicht von der Hand zu weisen, dass auch diese Grund für die Ausbrüche der Tiere waren.
Der weitere Einwand der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen nicht vorhandenen Witterungsschutz zumindest auf den Standorten W... Feld und D... bemängelt, geht fehl: Der unzureichende Witterungsschutz D... (zu kleine, durchfeuchtete Strohschütte) war bereits Gegenstand der Ordnungsverfügung vom 1. März 2012. Die den maßgeblichen Leitlinien nicht entsprechende Größe des ursprünglichen Unterstandes am W... Feld bzw. eine fehlende Einstreu ist vom Amtstierarzt in den Kontrollen am 17. Februar 2012 und 25. April 2012 bemängelt worden und war Gegenstand der Ordnungsverfügung vom 2. Mai 2012. Bei weiteren Kontrollen am 1. und 30. August 2012 wurde der hintere Unterstand zerstört aufgefunden, ein zweiter zeigte sich am 30. August 2012 als unbrauchbar gemacht.
Durch die desweiteren amtstierärztlich festgestellte über Monate hinweg unterbliebene Nichtbehandlung des Schnabelhufs eines Schimmelhengstes hat die Antragstellerin wiederholt – dies bestreitet auch die Beschwerde nicht – den Vorschriften des § 2 TierSchG und der am 24. Juli 2012 festgesetzten Auflage zuwider gehandelt.
Dass es die Antragstellerin darüber hinaus unterlassen hat, regelmäßig bei dem gesamten Pferdebestand eine Hufpflege vornehmen zu lassen, ergibt sich aus den Feststellungen des sachverständigen Amtstierarztes.
Ferner ist die Antragstellerin der ihr als Tierhalterin obliegenden Pflicht, mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme das Befinden der von ihr betreuten Tiere zu prüfen, nicht nachgekommen. Andernfalls wäre ihr nicht verborgen geblieben, dass sich tagelang ein verletztes Fohlen in ihrer Herde befand, was sich erst aufgrund einer (unangemeldeten) amtstierärztlichen Kontrolle am 7. Juni 2012 herausstellte. Der Einwand der Beschwerde, das Fohlen habe am 6. Juni 2012 bei der (angemeldeten) amtstierärztlichen Kontrolle „nicht gefunden“ werden können, während sie die „täglich durchgeführte Inaugenscheinnahme des von ihr gehaltenen Tierbestandes“ am 7. Juni 2012 „erst für den späten Nachmittag“ geplant habe, zudem sei das Tier erst unmittelbar vor seinem Auffinden durch einen Tritt eines anderen Pferdes aus der Herde verletzt worden, stellt sich als Schutzbehauptung dar. Denn das Fohlen soll ausweislich einer Anzeige bereits am 3. Juni 2012 verletzt gewesen sein. Unter anderem dieser Vorfall bestätigt im Übrigen – ebenso wie etwa das durch entsprechende Protokollnotiz des Amtstierarztes belegte Unvermögen der Antragstellerin am 25. April 2012, die genaue Zahl der auf dem W... Feld befindlichen Pferde zu benennen – die Richtigkeit der von der Beschwerde bemängelten Einschätzung des erstinstanzlichen Gerichts, die Antragstellerin habe ihren Pferdebestand nicht mehr im Blick und sei daher auch nicht in der Lage, den ihr nach § 2 TierSchG obliegenden allgemeinen Anforderungen an Überwachung, Fütterung und Pflege der Tiere nachzukommen. Die im Beschwerdeverfahren aufgestellte Behauptung der Antragstellerin, sie kenne alle ihre Pferde, ist durch nichts belegt. Im Gegenteil vermochte die Antragstellerin auch bei einer amtstierärztlichen Kontrolle am 12. November 2012 auf die Frage von Dr. R... nach der Anzahl der Pferde nur zu erwidern, dass sie (die Antragstellerin sowie Frau S...) dies nicht genau wüssten. Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde anführt, sie habe im Kontrolltermin am 30. August 2012 Dr. R... erklärt, ein Bestandsbuch nicht vorzulegen und auch keine Tierbestandszahlen zu nennen, solange sie vom Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft des Landkreises OPR keinen Agrarförderbescheid erhalte, verkennt sie, dass ihr ein solches vermeintliches Zurückbehaltungsrecht nicht zusteht.
Angesichts des Fehlens eines Bestandsbuchs und einer individuellen Kennzeichnung der Pferde ist auch der Einwand der Beschwerde, die amtstierärztlichen Beanstandungen bezeichneten die betroffenen Pferde nicht immer im Einzelnen, ohne Relevanz. Abgesehen davon ist aufgrund dessen, dass in den entsprechenden Berichten stets die (ungefähre) Anzahl der jeweils betroffenen Pferde genannt ist, der maßgebliche Umfang der Beanstandungen in ausreichendem Maße erkennbar.
Soweit die Beschwerde desweiteren behauptet, den Pferden seien keine erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt worden, negiert sie die aus den angegriffenen Bescheiden ersichtlichen gegenteiligen Feststellungen des sachverständigen Amtstierarztes (Schäden bei den Pferden mit abgebrochenem Hufrand durch entstandene Hufspalten; Verursachung lang andauernder und erheblicher Schmerzen und Leiden bei dem nicht behandelten Pferd mit dem Schnabelhuf; lang andauernde und erhebliche Schmerzen bei dem nicht versorgten kranken Fohlen; erhebliches Leiden der ohne Witterungsschutz im Sommer der prallen Sonne ausgesetzten Pferde; erhebliches Leiden der Pferde durch länger andauernde mangelhafte Ernährung). Die weitere Rüge der Beschwerde, es fehle etwa in Bezug auf den angeblich schlechten Ernährungszustand der Pferde an Feststellungen dazu, dass s ä m t l i c h e n Pferden erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt worden seien, ist ohne rechtliche Relevanz, da nicht bei jedem einzelnen Tier eines insgesamt betroffenen Bestandes die Belastungen festgestellt werden müssen.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die aufgezeigten Tatsachen rechtfertigten die Annahme, dass die Antragstellerin weiterhin entsprechende Zuwiderhandlungen begehen werde, ist ebenfalls entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht zu beanstanden. Die amtstierärztliche und vom Verwaltungsgericht bestätigte Gefahrenprognose rechtfertigt sich aus der Vielzahl der Beanstandungen über 7 Monate hinweg, der fortwährenden Ignoranz der Antragstellerin gegenüber den ihr durch Ordnungsverfügungen auferlegten Verpflichtungen und der Hinhaltetaktik bezüglich angeblich von ihr geplanter Maßnahmen; dies zeugt von dem fehlenden Willen, aber auch von dem Unvermögen der Antragstellerin, tierschutzrechtlichen Anforderungen Genüge zu leisten. Diese ist offensichtlich mit der Versorgung ihres Pferdebestandes sowohl faktisch als auch finanziell überfordert.
Angesichts dieser zu Lasten der Antragstellerin ausfallenden Gefahrenprognose, an der sich auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2013 nichts Maßgebliches geändert hatte, war der Antragsgegner berechtigt, nach Ermessen die angefochtenen behördlichen Anordnungen gemäß § 16a Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 TierSchG zu treffen und neben der Untersagung der Pferdehaltung und -betreuung die Auflösung des Pferdebestandes zu verfügen. Von dem ihm eingeräumten Ermessen hat der Antragsgegner entgegen der Auffassung der Beschwerde in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.
Das betrifft zum einen das Haltungs- und Betreuungsverbot, das der Antragsgegner mit Blick auf die Vielzahl der festgestellten, sich auf den gesamten Pferdebestand erstreckenden Mängel, die Ergebnislosigkeit der von ihm erlassenen Ordnungsverfügungen und die offensichtliche Uneinsichtigkeit der Antragstellerin nachvollziehbar als unumgänglich angesehen hat. Soweit die Beschwerde als milderes Mittel eine Wegnahme der Pferde oder eine Reduzierung des Pferdebestandes ansieht, ist ihr nicht zu folgen. Die Alternative einer anderweitigen Unterbringung der Pferde bis zur Schaffung tierschutzgerechter Verhältnisse im Betrieb der Antragstellerin hat der Antragsgegner zu Recht mangels begründeter Hoffnung, dass eine Rückgabe der Pferde in naher Zukunft möglich sein werde, nicht als milderes Mittel gewählt. Er hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf den finanziellen Aufwand für die Versorgung von 160 Pferden und die Hufpflege sowie tierärztliche Behandlungen eine Mängelabstellung von der Antragstellerin auch zukünftig nicht zu erwarten ist und zudem die Antragstellerin beharrlich gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen hat und dies auf Uneinsichtigkeit schließen lässt. Eine Reduzierung des Pferdebestandes kam aus dem letztgenannten Grund ebenfalls nicht in Betracht. Mit dem weiteren Einwand, der Antragsgegner habe die Rechte der Antragstellerin aus Art. 12, 14 GG außer Acht gelassen, geht die Beschwerde fehl. Das angegriffene Haltungs- und Betreuungsverbot, dem ausweislich der angegriffenen Bescheide eine umfassende Abwägung zugrundeliegt, berücksichtigt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil es dem aus Art. 20 a GG ableitbaren Auftrag des Staates zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Tieren Rechnung trägt und auf der amtstierärztlich unterlegten Einschätzung beruht, dass die Antragstellerin nicht in der Lage ist, in absehbarer Zeit eine tierschutzgerechte Haltung der Pferde zu gewährleisten (hierzu vgl. auch Beschluss des Senats vom 11. Juni 2012, a.a.O.).
Auch hinsichtlich der Auflösung des Pferdebestandes, ohne die ein mit dem Wohl der Tiere unvereinbarer betreuungsloser Zustand entstünde, sind Ermessensfehler nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).