Die Kammer konnte gemäß § 87 a Abs. 2 und Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden als Berichterstatter entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
Die statthafte Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alternative VwGO) ist jedenfalls unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2007 ist hinsichtlich der darin festgesetzten Abfallgebühren für das Kalenderjahr 2007 rechtmäßig und verletzt den Kläger (daher) nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die streitgegenständliche Erhebung der Abfallgebühren findet ihre Grundlage in der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) der Stadt A-Stadt vom 21. Dezember 2005 (AGS 2005) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 25. Oktober 2006. Dafür, dass die genannte(n) Satzung(en) aus formellen oder materiellen Gründen unwirksam sein könnte(n), hat der Kläger nichts vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AGS 2005 erhebt die Stadt A-Stadt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung Benutzungsgebühren zur Deckung der Aufwendungen nach Maßgabe dieser Satzung. § 2 Abs. 1 AGS 2005 legt fest, dass die in § 2 Abs. 2 AGS 2005 geregelte Gebühr für die Entleerung der Restabfallbehälter im Sinne von § 21 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt A-Stadt erhoben wird (Satz 1). Damit ist der Gebührentatbestand als Satzungsmindestbestandteil im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) hinreichend bestimmt beschrieben. In der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG kommt hinsichtlich der Notwendigkeit der Bezeichnung des Abgabentatbestandes der Grundsatz der Gesetz- und Tatbestandsmäßigkeit der Abgabenerhebung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2003 – 9 C 12.02 –, NJW 2003 S. 3001) zum Ausdruck, wonach die Heranziehung zu einer Abgabe nur zulässig ist, soweit dies durch Gesetz (hier: durch Satzung) angeordnet ist, also ein gesetzlicher Tatbestand erfüllt ist, an den die Rechtsfolge einer Abgabe geknüpft ist (vgl. Kluge in: Becker/Benedes/Deppe/Düwel/Kluge/Schmidt, Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Kommentar, § 6 Rn. 142). Dies hat insbesondere zur Folge, dass nicht jede kostenverursachende Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage benutzungsgebührenpflichtig ist, sondern nur eine Inanspruchnahme, bei welcher der Gebührentatbestand der anwendbaren Satzung erfüllt ist (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2004 – 2 B 302/03 –, S. 3 des E.A.). Aus der Finanzierungsfunktion der Gebühr als Entgelt für eine Leistung und dem Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Gebühr folgt, dass sowohl die erbrachte Leistung als auch die dabei anfallenden Kosten einem satzungsmäßig bestimmten Gebührentatbestand zuzuordnen sein müssen (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 14. Juni 2006 – 4 A 262/04 -, zit. nach juris). In einem satzungsrechtlichen Gebührentatbestand ist daher so genau wie möglich zu regeln, unter welchen Voraussetzungen eine gebührenpflichtige Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung vorliegt. Dies ist hier durch die Verweisung auf die Abfallentsorgungssatzung geschehen. Verweist eine Satzung auf andere Normen, was grundsätzlich – auch hinsichtlich Vorschriften in anderen Satzungen jedenfalls des gleichen Rechtsträgers – zulässig ist, muss eine solche Satzung für den Rechtsunterworfenen klar erkennen lassen, welche Vorschriften im Einzelnen gelten sollen, und der Betroffene muss in der Lage sein, die in Bezug genommenen Rechtssätze und deren Inhalt mit hinreichender Sicherheit feststellen zu können, was voraussetzt, dass die betreffenden Normen sich in zugänglichen Quellen befinden, die sich zu beschaffen dem Normunterworfenen möglich und zumutbar ist (vgl. BVerfG, Urt. vom 15. 11. 1967 – 2 BvL 7/67 u. a. –, BVerfGE 22, 230; VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 5. 2. 2002 – 10 S 1379/00 –, NuR 2004 S. 171; Hessischer VGH, Urt. vom 23. 11. 2005, a. a. O.; VG Frankfurt/Main, Urt. vom 15. 4. 2003 – 10 E 2432/99 –, zitiert über juris; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 255). Dies gilt auch hinsichtlich der Regelung der Mindestbestandteile i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG. Den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG ist nämlich auch dann genügt, wenn der Satzungsgeber für einzelne Regelungsbestandteile in hinreichend konkreter Form auf andere – sei es gesetzliche, sei es in einer anderen Satzung geregelte - Rechtsnormen Bezug nimmt und diese damit zum Bestandteil der Satzung erhebt, solange die in Bezug genommenen Normen sich in zugänglichen Quellen befinden, die sich zu beschaffen dem Normunterworfenen möglich und zumutbar ist. Darin liegt keine unzumutbare Erschwernis für den Bürger, zumal das Kommunalabgabengesetz keinen Anhalt für die Annahme bietet, (nur) im Rahmen der Erhebung von Kommunalabgaben dürfe das normtheoretisch allgemein anerkannte Institut der Verweisung keine Anwendung finden. Denn eine solche Satzungsregelung ist gerade wegen der Verweisung vollständig (vgl. OVG Brandenburg, Beschl. vom 11. 3. 2003 – 2 A 117/02.Z -, S. 3 des E.A.; Beschl. vom 24. 4. 2003 – 2 B 154/02 -, S. 3 des E.A.; offen lassend für Satzungsmindestbestandteile OVG Brandenburg, Beschl. vom 27. 11. 2003 – 2 B 303/03 -, KStZ 2004 S. 52; wie hier ferner VG Cottbus, Urt. vom 9. 12. 2004 – 6 K 2352/00 -, S. 21 des E.A.; Beschl. vom 11. 5. 2006 – 6 L 35/05 -, S. 12 des E.A.; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 255). Handelt es sich insoweit bei den betreffenden Vorschriften – wie hier - um solche in Satzungen desselben Rechtsträgers, müssen diese zwar nach ihren Namen und ggf. auch nach ihrem Beschluss- oder Ausfertigungsdatum, grundsätzlich aber nicht zusätzlich unter Angabe des Veröffentlichungsblattes, in dem sie bekannt gemacht wurden, bezeichnet sein, wenn sie sich – wie vorliegend mit dem Amtsblatt der Stadt A-Stadt, das im Jahre 2005 – wie dem Kläger bekannt - für alle Satzungsveröffentlichungen der Stadt A-Stadt Verwendung fand, der Fall - in allgemein zugänglichen Quellen befinden, die sich zu beschaffen dem Normunterworfenen möglich und zumutbar ist (vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 255). Die Notwendigkeit der Angabe des Beschluss- oder Ausfertigungsdatums gilt insoweit dann nicht, wenn sich bei der gebotenen Auslegung zwangsläufig ergibt, dass nur eine bestimmte Satzung gemeint sein kann (vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 142 und Rn. 255; anders insoweit offenbar VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 14. April 2003 – 5 L 823/02 -, Seite 6 des E.A., wonach eine Tatbestandsregelung, nach der eine Gemeinde für die nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren erhebe, nicht hinreichend bestimmt sei, wenn nicht Beschlussdatum und Veröffentlichungsblatt der Straßenreinigungssatzung genannt seien). So liegt es hier mit dem Verweis auf die „Abfallentsorgungssatzung“. Damit ist zwanglos die im zeitlichen Anwendungsbereich der Abfallgebührensatzung 2005 Geltung beanspruchende Abfallentsorgungssatzung gemeint, vorliegend als die Satzung über die Abfallentsorgung (Abfallentsorgungssatzung) der Stadt A-Stadt vom 30. November 2005 (AES 2005), was sich nicht zuletzt aus der Präambel der Abfallgebührensatzung 2005 ergibt, in der diese Satzung ausdrücklich erwähnt wird. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der mithin hinreichend bestimmten Gebühren sind nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AGS 2005 die Größe (d.h. das Fassungsvermögen) der aufgestellten Restabfallbehälter und die Anzahl der regelmäßigen Entleerungen. § 2 Abs. 2 Nr. 3 AGS 2005 i.d.F. der 1. Änderungssatzung bestimmt sodann, dass der Gebührensatz für ein Kalenderjahr bei einer – wie im Falle des Klägers – Mülltonne mit einem Fassungsvermögen von 110 bzw. 120 Litern im Falle der wöchentlichen Abfuhr 225,16 Euro und im Falle der 14tägigen Abfuhr 112,58 Euro beträgt. Gemessen an diesen Vorgaben ist die Heranziehung des Klägers zu der streitgegenständlichen Abfallgebühr nicht zu beanstanden.
Im Bereich der Abfallentsorgung privater Haushaltungen ist davon auszugehen, dass die – die Erhebung einer Grundgebühr bzw. – wie hier – einer nicht in Grund- und Zusatzgebühr aufgespaltenen einheitlichen Gebühr rechtfertigende - Inanspruchnahme der (Vorhalte-) Leistung der öffentlichen Einrichtung durch Wohngrundstücke bereits mit dem – ggf. auch ohne Einvernehmen erfolgenden – bloßen, für den Grundstückseigentümer erkennbaren Aufstellen der Abfallbehälter des Einrichtungsträgers durch diesen oder durch einen erkennbar für diesen handelndes Entsorgungsunternehmen am bzw. auf dem Grundstück des Eigentümers verwirklicht ist, wenn eine Pflicht zur Inanspruchnahme der Abfallbeseitigung aufgrund eines Anschluss- und Benutzungszwanges besteht, aufgrund dieses Zwanges Abfallgefäße zugeteilt und (insoweit willentlich, wenn auch nicht freiwillig) entgegen genommen werden, der Entsorgungsträger zum Einsammeln usw. bereit ist und entsprechende Vorkehrungen getroffen hat, insbesondere das Grundstück regelmäßig von der Müllabfuhr zwecks Leerung der bereit gestellten Abfallgefäße bzw. mit dem Ziel festzustellen, ob sich in den Behältern Abfall befindet, angefahren wird. Vorbehaltlich der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der satzungsrechtlichen Vorgaben, bestehen keine durchgreifenden Bedenken, hierin nicht nur das bloße Vorhalten einer – für die Erhebung einer Benutzungsgebühr, auch einer Grundgebühr nicht ausreichenden – Benutzungsmöglichkeit oder nur eine reine Vorbereitungshandlung, sondern bereits einen für die Entstehung der Grundgebühr bzw. einer – wie hier – nicht in Grund- und Zusatzgebühr aufgespaltenen einheitlichen Gebühr genügenden Beginn der Inanspruchnahme der (Vorhalte-)Leistung der öffentlichen Einrichtung zu sehen (vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rnr. 158, 175a, 758a jeweils m.w.N. aus der umfangreichen Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Zunächst hat der Beklagte unter Zugrundelegung seiner Ausführungen in der mündlichen Verhandlung dem Kläger für das hier streitgegenständliche Kalenderjahr 2007 eine Restmülltonne mit einem Volumen von 110/120 Litern zur Verfügung gestellt, was der Kläger nicht substantiiert bestreitet. Soweit der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass er diese Tonne nicht benutze, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Für die Annahme einer Inanspruchnahme kommt es nicht darauf an, ob ein zugeteiltes und entgegen genommenes Abfallgefäß an den Abfuhrtagen tatsächlich mit abzuholendem Hausmüll gefüllt ist und zur Leerung bereit steht. Maßgeblich ist allein, ob der Einrichtungsträger durch die Zurverfügungstellung der Tonne die Möglichkeit einräumt, diese auch mit Restmüll zu befüllen. Auch derjenige, der wenig Müll produziert und dessen Abfallbehälter nur selten geleert werden muss, trägt zur Entstehung jedenfalls des Teils der Kosten der Abfallentsorgung bei, die auf die mengenunabhängigen Vorhaltekosten entfallen. Wie der Eigentümer mit der bereitgestellten Tonne weiter verfährt, ist ohne Belang (vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 158, 175a, 758a jeweils m.w.N. aus der umfangreichen Rechtsprechung).
Das Grundstück des Klägers ist auch an die öffentliche Abfallentsorgung des Beklagten angeschlossen. Gemäß § 7 Abs. 1 AES 2005 sind Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks, auf dem Abfälle anfallen können, verpflichtet, ihr Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlusszwang). Gründe, an der Wirksamkeit der Abfallentsorgungssatzung 2005 zu zweifeln, sind vom Kläger weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es ist ferner davon auszugehen, dass auf dem Hausgrundstück des Klägers Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung, die gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz- KrW-/AbfG) überlassungspflichtig sind und für die gemäß § 7 Abs. 3 AES ein (Anschluss- und) Benutzungszwang besteht, anfallen. Insoweit entspricht es nach Auffassung der Kammer allgemeiner Lebenserfahrung, dass auf einem tatsächlich bewohnten (Wohn-)Grundstück Abfälle, die der aus § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG folgenden Überlassungs- und Beseitigungspflicht unterliegen, nicht nur ausnahmsweise, sondern regelmäßig anfallen und insoweit die Annahme eines abfallfreien bewohnten (Wohn-)Grundstückes (grundsätzlich) lebensfremd ist (wie hier bei Bayerischer VGH, Urteil vom 8. März 1995 – 4 B 93.3830 –, NVwZ – RR 1995, 418; Beschluss vom 26. Januar 1996 – 4 CS 95/2779 –, NVwZ – RR 1996, 647; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Januar 2005 – 12 A 11861/04 -, zitiert nach juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Juni 1998 – 2 L 22/96 -, NVwZ 2000, 102; OVG Niedersachsen, Urteil vom 7. Mai 1981 – 3 A 3/81 -, NJW 1983, 411; VG Koblenz, Urteil vom 30. August 2004 – 7 K 543/04.KO -, Seite 5 f. des E.A.). Offen bleiben kann dabei, ob es sich insoweit um eine unwiderlegbare (so etwa Bayrischer VGH, a.a.O.) oder um eine tatsächliche, durch einen Gegenbeweis erschütterbare (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Juni 1998 a.a.O; OVG Niedersachsen, Urteil vom 7. Mai 1981, a.a.O.) Vermutung handelt. Der Kläger hat jedenfalls nichts substantiiert dazu vorgetragen, um den Erfahrungssatz, wonach bei bewohnten Hausgrundstücken überlassungspflichtiger Abfall zumindest in geringen Mengen anfällt, erschüttern zu können, sondern lediglich pauschal behauptet, bei ihm entstehe kein Abfall. Die Kammer ist insoweit davon überzeugt, dass der Kläger auch bei optimaler Anstrengung nicht verhindern kann, dass er – wenn möglicherweise auch ungewollt – Besitzer von Restabfällen wird, zu deren Überlassung er sodann nach den genannten Bestimmungen verpflichtet ist. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass die Überlassungspflicht nicht ausschließlich an die Erzeugung von Abfällen anknüpft, sondern auch an deren Besitz, wie § 13 Abs. 1 Satz KrW-/AbfG verdeutlicht. Abfallbesitzer wird der Kläger aber bereits dann, wenn Abfälle auf seinem – anschlusspflichtigen – Grundstück anfallen (vgl. hierzu auch VG Koblenz, Urteil vom 30. August 2004, a.a.O., Seite 6 des E.A.).
Ist danach davon auszugehen, dass auf dem Grundstück des Klägers überlassungspflichtiger Abfall anfällt, so erfolgte die Gebührenfestsetzung rechtmäßig auf der Grundlage der Abfallgebührensatzung des Beklagten. Der Kläger ist unter Zugrundelegung obiger Ausführungen mit dem Bereitstellen der Restabfalltonne durch den Beklagten Nutzer i.S.d. §§ 1, Abs. 1, 1, 3 Abs. 1.1 AGS 2005 und damit Gebührenschuldner geworden. Hieran ändert – wie ausgeführt – der Umstand nichts, dass er nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung die Restabfalltonne nicht nutze. Eine Gebührenpflicht wird hierdurch nach dem oben Dargelegten nicht ausgeschlossen. Denn dem Kläger wird eine gebührenrechtlich erhebliche Leistung der Abfallentsorgungseinrichtung des Beklagten zur Verfügung gestellt. Die Abfallgebühr wird nicht nur für die Entsorgung eines stets vollen Abfallgefäßes erhoben. Vor diesem Hintergrund kommt es für die Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen auf eine – mit Blick auf den angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang - (rechtswidrige) Ablehnung des vom Entsorgungsträger bereitgestellten Abfallgefäßes wegen gleichsam rechtsmissbräuchlicher Verweigerung der Annahme nicht an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. 6. 2006 – 9 S 1.06 –, S. 6 f. des E.A.; Beschluss vom 17. 1. 2006 – 9 N 64.06 –, S. 5 ff. des E.A.). Es ist im Übrigen auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Kläger unter den genannten Voraussetzungen nicht lediglich zu einer – satzungsmäßig nicht vorgesehenen – Grundgebühr veranlagt, sondern auf Zahlung einer einheitlichen, nicht in Grund- und Zusatzgebühr aufgespaltenen Gebühr in Anspruch nimmt, möglicherweise trotz tatsächlich fehlender Inanspruchnahme der sonstigen Leistungen der öffentlichen Abfallentsorgung. Denn die Vorhalteleistungen sind gerade vom tatsächlichen Abfallanfall, seiner Überlassung und einer Leerung der Gefäße in der Leistungsperiode unabhängig. Die gebührenpflichtige Leistung muss nicht in vollem Umfang erbracht werden. Es ist ausreichend, wenn Teilleistungen erbracht werden und damit eine teilweise Inanspruchnahme erfolgt. Denn bei der Abfallentsorgung als einem System von einander zugeordneten Einzelhandlungen und Einzelvorgängen mit umfangreichen (Vorhalte-) Leistungen des Einrichtungsträgers ist es nicht angemessen, erst die Erbringung der letzten erforderlichen Teilleistung als die Vollendung der gebührenpflichtigen Inanspruchnahme zu werten. Der Einrichtungsträger hat in den regelmäßig anzunehmenden mehrgliedrigen Systemen der Abfallentsorgung seine Leistung bereits dann erbracht, wenn er von mehreren Einzelhandlungen und –vorgängen diejenigen vorgenommen hat, die dem Nutzungspflichtigen die Nutzungsmöglichkeit eröffnen. Anderenfalls müssten umfangreiche Verwaltungsmaßnahmen ergriffen werden, um in Einzelfällen festzustellen, ob z. B. wegen Urlaubs oder Krankheit in dem einen oder anderen Fall die Einrichtung nicht in Anspruch genommen wird, um daraus Konsequenzen hinsichtlich der Gebührenpflicht abzuleiten, was unter den Gesichtspunkten der Verwaltungspraktikabilität und Verwaltungsvereinfachung, die es zulassen, an die typischen Regelfälle eines Sachbereichs anzuknüpfen und die Besonderheiten des Einzelfalls außer Betracht zu lassen, nicht zu leisten ist. Zudem muss der Entsorgungsträger aufgrund der für ihn von Gesetzes wegen bestehenden Pflicht (§ 15 Abs. 1 KrW-/AbfG) und unabhängig von der Bereitschaft des Grundstückseigentümers, das Entsorgungsangebot anzunehmen, zur Übernahme von Abfall von jedem der Grundstücke mit privaten Haushaltungen jederzeit bereitstehen (vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 158, 758 a und 761; ebenso etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 15. März 2004 – 12 A 11962/03 -, KStZ 2004, 136; VG Koblenz, Urteil vom 30. August 2007, a.a.O., Seite 7 des E.A.).
Keiner weiteren Stellungnahme bedarf die Frage, ob der Beklagte dem Kläger – wie dieser in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – mit Blick auf die in § 20 Abs. 2 AES 2005 getroffene Regelung, wonach bei Grundstücken, die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, die Bemessung des bereit gestellten Mindestbehältervolumens anhand der Zahl der auf dem Grundstück mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeten Personen erfolgt (Satz 1) und pro Person ein Behältervolumen von 10 Litern pro Woche zugrunde gelegt wird (Satz 2), ein kleineres Gefäß, nämlich ein solches mit 60 Litern Fassungsvermögen (vgl. § 19 Abs. 3 AES 2005) zur Verfügung stellen müsste. Aus § 20 Abs. 1 Satz 1 AES 2005 wie auch aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen in §§ 19 und 20 AES 2005 folgt, dass eine Herabsetzung der Behälterkapazität grundsätzlich erfolgen könnte, dies jedoch – was rechtlich nicht beanstandet werden kann (wie hier VG Koblenz, Urt. vom 30. August, a.a.O., Seite 7 des E.A.) - einen Antrag des Betroffenen voraussetzt. Dafür, dass der Kläger einen diesbezüglich Antrag für das in Rede stehende Veranlagungsjahr beim Beklagten gestellt hätte, hat dieser nichts (substantiiert) vorgetragen, insbesondere keinerlei Unterlagen vorgelegt. Für eine solche Antragstellung ist zudem nach Lage der Akten und unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beklagten im vorliegenden Verfahren – auch in der mündlichen Verhandlung – nichts ersichtlich. Darüber hinaus wäre der Kläger auch gehalten, es – ggf. unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes - durchzusetzen, ihm ein Abfallbehältnis mit einem geringeren Fassungsvermögen zur Verfügung zu stellen, wenn der Beklagte die diesbezügliche Berechtigung des Klägers mangels Vorliegens der in der Abfallentsorgungssatzung geregelten Voraussetzungen in Zweifel ziehen sollte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass jedenfalls im hier maßgeblichen Erhebungszeitraum dem Kläger ein Abfallbehälter mit 110/120 Liter Fassungsvermögen überlassen wurde.
Soweit der Kläger meint, mit der Abfallgebühr werde eine „Kopfsteuer“ eingeführt, da jeder Verbraucher über die Entsorgung über den grünen Punkt bezahle, liegt dieser Vortrag offensichtlich neben der Sache. Denn die Entsorgung von Verpackungsabfällen der vom Kläger gemeinten Art gehört nicht zu den gebührenpflichtigen Leistungen der städtischen Abfallentsorgung des Beklagten. Ein Eingehen auf den weiteren, weitgehend polemischen und substanzlosen Vortrag des Klägers, es würden Abgaben für „sinnlosen und impertinenten Bürokratismus“ erhoben, hält die Kammer nicht für angezeigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Beschluss
Der Streitwert wird auf 112,58 Euro festgesetzt.