Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
I.
Die Berufungen sind jeweils zulässig. Sie sind nach § 8 Abs. 2, § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. c ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht i. S. v. § 46 Abs. 6, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 ArbGG, § 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden.
II.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Die Berufung des Klägers ist hingegen unbegründet. Durch die Kündigung der Beklagten vom 26. August 2009 ist das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden. Die Kündigung ist bereits als fristlose Kündigung wirksam. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB liegt vor. Der Betriebsrat ist vor dem Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß angehört worden.
1. Ein wichtiger Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB ist gegeben.
a) Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
b) Ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen ist eine schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten und grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung zu bilden. Der Arbeitgeber ist nicht nur allen Arbeitnehmern verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sie keinen Tätlichkeiten ausgesetzt sind, sondern hat auch ein eigenes Interesse daran, dass die betriebliche Zusammenarbeit nicht durch tätliche Auseinandersetzungen beeinträchtigt wird und Arbeitskräfte nicht durch Verletzungen ausfallen. Das Bestehen von Schadensersatzansprüchen ändert nichts daran, dass Vertragsstörungen eine ordentliche oder sogar außerordentliche Kündigung rechtfertigen können. Der Arbeitgeber darf auch berücksichtigen, wie es sich auf das Verhalten der übrigen Arbeitnehmer auswirkt, wenn er von einer Kündigung absieht. Insoweit handelt es sich noch um Folgen des Fehlverhaltens, für das der Arbeitnehmer einzustehen hat. Bei schweren Tätlichkeiten bedarf es regelmäßig auch keiner vorherigen Abmahnung. In diesem Fall kann schon ein einmaliger Vorfall einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen, ohne dass der Arbeitgeber noch eine Wiederholungsgefahr begründen oder den Arbeitnehmer zuvor abmahnen müsste (st. Rspr. des BAG, BAG vom 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06 -, EzA-SD 2009 Nr. 8, S. 8 = DB 2009, 964, m. w. N.).
c) Gemessen daran war der Schlag des Klägers mit seinem Motorradhelm auf den Kopf seines Kollegen, Herrn Pf., an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
aa) Es handelt sich um einen schweren tätlichen Angriff. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, welches vom Kläger Berufungsinstanz nicht beanstandet worden ist und gegen welches auch sonst keine durchgreifenden Bedenken bestehen, hat der Kläger Herrn Pf. mit seinem Motorradhelm mit einiger Wucht auf den Kopf geschlagen und nicht etwa nur eine „leichte Kopfnuss“ gegeben. Der Schlag mit dem Helm ist auch nicht folgenlos geblieben. Vielmehr hatte Herr Pf. ausweislich des Berichts des Durchgangsarztes vom 20. August 2009 durch den Schlag eine nicht unerhebliche Verletzung davongetragen. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, welche gesundheitlichen Auswirkungen der Schlag im Einzelnen hatte. Denn immerhin hatte der Durchgangsarzt eine druckschmerzhafte Beule am Hinterkopf des Herrn Pf. festgestellt und sah sich veranlasst, diesem Schmerzmittel und körperliche Schonung zu verordnen und ihn für mehr als eine Woche arbeitsunfähig krankzuschreiben. Dies ist nicht nur ein Indiz dafür, dass der Durchgangsarzt aufgrund des Schlages von einer ernsthaften Verletzung ausging, sondern hat auch dazu geführt, dass Herr Pf. für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit der Beklagten nicht zur Verfügung stand.
Dass es sich bei dem Schlag mit Helm um eine schwerwiegende Vertragsverletzung handelt, die grundsätzlich durch nichts zu rechtfertigen oder zu entschuldigen ist, hat auch der Kläger in der Berufungsinstanz nicht mehr in Frage gestellt.
bb) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er sich, als er Herrn Pf. mit dem Motorradhelm auf den Kopf schlug, aufgrund vorangegangener Provokationen durch Herrn Pf. in einem entschuldbaren psychischen Ausnahmezustand befunden und quasi in einer Art Notwehr gehandelt hat, um den ständigen Provokationen ein Ende zu setzen. Denn das Vorbringen des Klägers zum Verhalten des Herrn Pf. in der Vergangenheit und an dem besagten Tag ist derart unsubstantiiert, dass es zu Gunsten des Klägers keine Berücksichtigung finden kann.
(1) Zwar ist für das Vorliegen eines wichtigen Grundes i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB grundsätzlich der Arbeitgeber als der Kündigende darlegungs- und beweispflichtig. Jedoch obliegt es dem Arbeitnehmer im Rahmen seiner sich aus § 138 Abs. 1 und 2 ZPO ergebenden sekundären Behauptungslast, entlastende Umstände, von denen der Arbeitgeber keine Kenntnis hat, so konkret darzulegen, dass der Arbeitgeber diesen beispielsweise durch das Befragen von Zeugen nachgehen und seiner primären Darlegungs- und Beweislast nachkommen kann. Kommt der Arbeitnehmer seiner sekundären Behauptungslast nicht in ausreichendem Maße nach, gilt das Vorbringen des Arbeitgebers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. BAG vom 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06 -, a a. O., m. w. N.).
(2) Die Beklagte hat vorgetragen, bis zum Ausspruch der Kündigung habe es keine Beschwerden über das Verhalten von Herrn Pf. gegeben und sie habe auch keine Kenntnis von einem Konflikt zwischen dem Kläger und Herrn Pf. gehabt. Hiergegen hat der Kläger zwar eingewandt, der Beklagten müsse aufgefallen sein, dass das Arbeitsklima durch Herrn Pf. erheblich gestört gewesen sei. Jedoch hat er keine konkreten Angaben gemacht, woraus sich das ergeben soll. Sein Vorbringen zu dem Verhalten von Herrn Pf. in der Vergangenheit und am 20. August 2009 beschränkt sich mehr oder weniger auf pauschale Behauptungen, die als solche nicht einlassungsfähig sind. Die eingereichte Sammelbeschwerde kann einen konkreten Vortrag des Klägers schon deshalb nicht ersetzen, weil sie ebenfalls nur pauschale Wertungen enthält. Der Umstand, dass Herr Pf. den Kläger an dem besagten Tag angebrüllt haben soll, er habe die Paletten nicht weit genug auseinandergelegt, rechtfertigt allein noch keinen psychischen Ausnahmezustand, der den tätlichen Angriff in einem milderen Licht erscheinen lassen könnte.
Es ist deshalb auch nicht nachvollziehbar, weshalb das Verlegen des Helms das Fass derart zum Überlaufen gebracht haben soll, dass sich der Kläger zu dem tätlichen Angriff hinreißen ließ. Auch wenn der Kläger in der Vergangenheit stets als besonnener und ruhiger Mensch aufgetreten ist, ist nicht ersichtlich, dass er Herrn Pf. derart verbal unterlegen ist, dass er keine Möglichkeit mehr sah, sich mit diesem verbal auseinanderzusetzen. In der mündlichen Verhandlung am 20. Mai 2010 hat die Personalverantwortliche der Beklagten, Frau Ku., glaubhaft angegeben, dass in der Kommissionierabteilung ein etwas rauerer Ton herrscht und Herr Pf. nicht der Einzige ist, der hin und wieder rumbrüllt bzw. sich gegenüber seinen Kollegen im Ton vergreift. Dem ist der Kläger jedenfalls nicht konkret entgegengetreten.
(3) Unerheblich ist, ob der Motorradhelm des Klägers durch das Umlegen in ein anderes Containerfach tatsächlich K. davongetragen hat. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, Herr Pf. habe den Helm nicht einfach nur umgelegt. Vielmehr hätten ihm Kollegen erzählt, Herr Pf. habe den Helm aus dem Containerfach regelrecht herausgezerrt. Abgesehen davon, dass schon unklar ist, welche Kollegen das gewesen sein sollen, ist auch nicht nachvollziehbar, dass K. auf dem Helm den Kläger so aufbringen konnten, dass er sein Verhalten nicht mehr steuern konnte. Denn immerhin ist er mit seinem Helm selbst nicht besonders sorgsam umgegangen, sondern hat diesen benutzt, um Herrn Pf. damit auf den Kopf zu schlagen.
cc) Der Beklagten ist auch darin zuzustimmen, dass das Verhalten des Klägers in einem anderen Licht erscheinen könnte, wenn es unmittelbar vor dem Schlag zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung gekommen wäre und der Kläger sich während dieser Auseinandersetzung zu dem Schlag hätte hinreißen lassen. Ein solcher Sachverhalt ist jedoch nicht gegeben. Vielmehr hat der Kläger, nachdem er erfahren hatte, dass Herr Pf. seinen Helm in anderes Containerfach gelegt hatte, diesen genommen, sich zu dem Raucherraum begeben und Herrn Pf. mit dem Helm gezielt auf den Kopf geschlagen, ohne dass es zuvor irgendeinen Wortwechsel zwischen den beiden gegeben hat. Selbst wenn der Kläger das Verlegen des Helms als bewusstes Provozieren erlebt hat, rechtfertigt dies keine derartige Affekttat. Es hätte vielmehr vom Kläger verlangt werden können, dass er auf dem Weg zum Raucherraum zur Besinnung kommt und es nicht zu einer solchen Überreaktion kommt.
dd) Angesichts der Schwere der Vertragsverletzung bedurfte es auch keiner vorherigen Abmahnung.
d) Auf Grund der Art und der Schwere der Pflichtverletzung war der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nicht unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Einzelfalls sowie unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile bis zum Ablauf der sechsmonatigen Kündigungsfrist am 28. Februar 2010 zuzumuten.
aa) Entgegen der Darstellung des Klägers ist nicht ersichtlich, dass er sein Verhalten unmittelbar nach dem Vorfall bzw. spätestens bis zum Zugang der fristlosen Kündigung bedauerte. Denn er hat nichts unternommen, woran sich dieses Bedauern festmacht. Er hat weder den Versuch unternommen, sich zu entschuldigen oder den durch den Schlag entstandenen Schaden wieder gutzumachen. Selbst in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer am 20. Mai 2010 zeigte der Kläger noch keine echte Einsicht in sein Fehlverhalten, geschweige denn ein Bedauern, dass es zu dem tätlichen Angriff gekommen ist. Vielmehr machte er den Eindruck, dass er nach wie vor erhebliche Aggressionen gegen Herrn Pf. hegt und die eigentliche Schuld für den Vorfall bei diesem sieht.
Es kann deshalb auch nicht angenommen werden, dass es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat und im Fall einer Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ablauf der Kündigungsfrist mit vergleichbaren Aggressionsausbrüchen nicht zu rechnen war.
bb) Berücksichtigt man weiter das berechtigte Interesse der Beklagten, Tätlichkeiten unter Kollegen in ihrem Betrieb zu unterbinden, insbesondere, wenn damit Verletzungen wie die des Herrn Pf. einhergehen, und durch den Ausspruch einer fristlosen Kündigung auch gegenüber den anderen Beschäftigten deutlich zu machen, dass derartige Tätlichkeiten unter keinen Umständen hingenommen werden, erscheint eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist und erst recht darüber hinaus auch unter Berücksichtigung der langen beanstandungsfreien Betriebszugehörigkeit des Klägers von mehr als 18 Jahren nicht zumutbar.
cc) Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aufgrund des Lebensalters des Klägers und seiner Unterhaltspflichten. Mit 46 Jahren wird es der Kläger zwar nicht ganz leicht haben, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Ausgeschlossen erscheint dies jedoch nicht. Was seine Unterhaltspflichten betrifft, kommt diesen ebenfalls kein entscheidendes Gewicht zu. Etwas anders würde allenfalls gelten, wenn zwischen dem Vertragsverstoß und den Unterhaltspflichten ein Zusammenhang bestehen würde (vgl. BAG vom 27.02.1997 - 2 AZR 302/96 -, AP Nr. 36 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung). Hierfür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Zudem kann der persönlichen Situation des Klägers auch schon deshalb keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, weil der Kläger letztlich nicht einsichtig war und es insoweit immer wieder zu ähnlichen Ausfällen hätte kommen können.
dd) Nach alledem sind keine Umstände feststellbar, die die Beklagte hätten veranlassen müssen, im konkreten Einzelfall trotz der Schwere der Pflichtverletzung von einer fristlosen Kündigung abzusehen.
2. Die Kündigung ist auch nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrates unwirksam. Die Beklagte hat den Betriebsrat sowohl über die Person des Klägers und den Zeitpunkt der Kündigung als auch über die maßgeblichen Kündigungsgründe hinreichend informiert. Der Umstand, dass sie den Betriebsrat über die Unterhaltspflichten des Klägers nicht zutreffend unterrichtet hat, macht die Anhörung nicht fehlerhaft, weil nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte insoweit bewusst unrichtige Angaben gemacht hat.
a) Die dem Betriebsrat nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG mitzuteilenden Gründe sind subjektiv determiniert. Der Betriebsrat ist ordnungsgemäß angehört worden, wenn ihm der Arbeitgeber die aus seiner Sicht tragenden Gründe mitgeteilt hat. Insoweit muss der Arbeitgeber seinen Wissensstand richtig an den Betriebsrat weitergeben. Eine aus Sicht des Arbeitgebers bewusst unrichtige oder unvollständige und damit irreführende Darstellung stellt keine ordnungsgemäße Anhörung dar. Dies gilt auch für die Angaben zu den familiären Verhältnissen des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, im Rahmen der Betriebsratsanhörung die Richtigkeit der dokumentierten Daten zu überprüfen. Er kann deshalb, so lange er nichts anderes weiß, von den Eintragungen in der Lohnsteuerkarte ausgehen. Er hat dies lediglich gegenüber dem Betriebsrat kenntlich zu machen (BAG vom 05.11.2009 - 2 AZR 676/08 -, NZA 2010, 457; vom 24.11.2005 - 2 AZR 514/04 -, AP Nr. 43 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).
b) Danach sind die Angaben der Beklagten zu den Unterhaltspflichten des Klägers im Anhörungsschreiben nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat kenntlich gemacht, dass sie sich hinsichtlich der Unterhaltspflichten auf die Eintragungen in dessen Lohnsteuerkarte bezieht. Anhaltspunkte dafür, dass ihr zum Zeitpunkt der Anhörung bekannt war, dass der Kläger nicht nur gegenüber einem Kind, sondern zwei Kindern unterhaltspflichtig ist, sind nicht gegeben.
3. Nach alledem war das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag gestellte Weiterbeschäftigungsantrag fiel nicht zur Entscheidung an.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat der Kläger als vollumfänglich unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.