| Gericht | VG Potsdam 8. Kammer | Entscheidungsdatum | 07.08.2017 | |
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| Aktenzeichen | VG 8 L 943/16 | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2017:0807.8L943.16.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beitragssatzung vorsieht, dass die gesamte im Bereich einer Innenbereichssatzung (§ 34 Abs. 4 BauGB) gelegene Grundstücksfläche als Beitragsfläche gilt. Auch darf sich insoweit die Bemessung des Beitrags an der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosszahl ausrichten, wenn diese diejenige der in der näheren Umge-bung vorhandenen Geschosse übertrifft.
2. Bemisst die Abgabensatzung den Beitrag nach dem Grundstücksflächen- und Vollge-schossmaßstab, widerspricht es den Anforderungen an die konkrete Vollständigkeit der Maßstabsregelung, wenn Regelungen fehlen für die Fälle, dass der Bebauungsplan allein eine zulässige Höhe der baulichen Anlagen oder nur eine Grundflächenzahl bzw. eine Geschossflächenzahl festsetzt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2011 - OVG 9 N 62.11).
3. Bewegt sich der vom Satzungsgeber vorgeschriebene Steigerungsfaktor (hier: 60 %) außerhalb derjenigen Bandbreite (zwischen 25 % und 50 %), die als gebräuchlich und hinsichtlich der Vorteilsangemessenheit als ohne weiteres rechtssicher anzusehen ist, führt das nicht per se zur Vorteilsunangemessenheit, sondern zieht lediglich eine weitergehende Vertretbarkeitsprüfung nach sich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg Urteil vom 15. Juni 2016 - OVG 9 B 31.14), die jedoch erst im Hauptsacheverfahren stattfindet.
Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 8 K 3493/16) gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 3. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. August 2016 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 1.371,89 € festgesetzt.
&7625 I. |
Der im Sinne eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auszulegende, und auch gemäß § 80 Abs. 6 VwGO zulässige Antrag des Antragstellers ist begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Schmutzwasserbeitragsbescheids für das in der Gemarkung gelegene Grundstück A... (Flurstück der Flur ) in Höhe von 5.487,56 €. |
„für Grundstücke, die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB (Innenbereich) liegen und bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung in den Außenbereich hinausreichen, die Fläche im Satzungsbereich.“
Diese Bestimmung erfasst ihrem Wortlaut nach Flächen, die im Bereich einer sogenannten Innenbereichssatzung liegen. Für sonstige Flächen im Innenbereich (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) hält die Abgabensatzung keine einschlägige ausdrückliche Regelung bereit. Angesichts dessen ist fraglich, ob solche Flächen als von den vorhandenen Maßstabsbestimmungen erfasst angesehen werden können. Allerdings wäre in diesem Zusammenhang zu erwägen, ob sich § 5 Abs. 2 Buchst. b) BGSA unter Heranziehung der Regelung zum Gegenstand der Beitragspflicht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c BGSA) dahingehend auslegen ließe, dass Innenbereichsgrundstücke im Allgemeinen als Beitragsfläche gelten sollen, also auch solche, die nicht im Bereich einer Innenbereichssatzung liegen. Immerhin besagt § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c BGSA, dass der Beitragspflicht auch Grundstücke unterliegen, die nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und „nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen (z. B. im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB)“. Desgleichen enthält § 5 Abs. 5 BGSA auch die nötigen Festlegungen zur Ermittlung der maßgeblichen Vollgeschossanzahl für Grundstücke, „für die kein Bebauungsplan besteht, die aber innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen (§ 34 BauGB)“. |
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei die Kammer in ständiger Praxis in abgabenrechtlichen Eilverfahren ein Viertel des streitigen Betrags (hier: 5.487,56 €) zu Grunde legt.