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Schmutzwasseranschlussbeitrag


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 27.01.2014
Aktenzeichen VG 6 K 802/13 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 218 Abs 2 AO

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, auf den Antrag der Klägerin vom 18. Februar 2013 ihr einen Abrechnungsbescheid zu erteilen betreffend einer Rückerstattung von aufgrund des Bescheides des Beklagten vom 06. März 2000 entrichteten Beiträgen für das Grundstück S.-Straße in L., Ortsteil S., Flurstück 31 der Flur 3 der Gemarkung S.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Erstattungsansprüche im Zusammenhang mit der Beitragspflicht für ein Grundstück der Klägerin. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks S.-Straße in L., Ortsteil S., Flurstück 31 der Flur 3 der Gemarkung S.

Mit Bescheid vom 06. März 2000 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Anschlussbeitrag für die öffentliche Abwasserentsorgung in Höhe von 10.426,- DM für das Grundstück der Klägerin fest. Dieser Bescheid ist mit Widerspruch und Klage nicht angegriffen worden.

Mit Schreiben vom 24. Januar 2013, welches mit „Durchführung einer Datenüberprüfung / Möglichkeit der Erhebungen eines Anschlussbeitrages für Schmutzwasser / Registriernummer “ überschrieben ist, wandte sich der Beklagte an die Klägerin. In diesem Schreiben teilte der Beklagte im Wesentlichen mit, dass auf der Grundlage der Beitragssatzung vom 17. Oktober 2012 die Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin entstanden sei. Für das Grundstück solle auf der Grundlage der amtlichen Grundstücksdaten, der Beitragssatzung sowie unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Beitragserhebung die Überprüfung und gegebenenfalls die Festsetzung der Beitragsbemessung durchgeführt werden. Die Klägerin wurde in dem Schreiben gebeten, die aufgeführten Daten mit ihren Unterlagen abzugleichen und dem Beklagten mögliche Unstimmigkeiten mitzuteilen.

Dem Schreiben vom 24. Januar 2013 war eine „Voraussichtliche Berechnung des Anschlussbeitrages für Schmutzwasser“ beigeführt. In dieser nahm der Beklagte einen Anschlussbeitrag auf der Grundlage der Satzung vom 17. Oktober 2012 in Höhe von 3.462,76 Euro an. Ferner führte er unter „Bereits zurückliegend erfolgte Berechnung gemäß Aktenlage“ einen Anschlussbeitrag für Schmutzwasser in Höhe von 5.330,73 Euro an. Unter 3. ist unter der Überschrift „Differenz als Grundlage der beabsichtigten aktuellen Beitragserhebung“ ein Betrag von -1.867,97 Euro ausgewiesen. Als „möglicher noch zu zahlender Anschlussbeitrag“ ist ein Betrag von -1.867,97 Euro ausgewiesen. Sodann heißt es in dem Schreiben: „Steht ein Minuszeichen vor dem Betrag, handelt es sich um ein Guthaben. Dieser Betrag ist von Ihnen nicht zu überweisen, sondern wird an Sie ausgezahlt.“

Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 wandte sich die Klägerin an den Beklagten. In dem Schreiben heißt es: „Auf Grund ihres Schreibens vom 24. Januar 2013, Registriernummer, bitte ich Sie die … Gutschrift von 1.867,97 Euro auszuzahlen oder auf das Konto … zu überweisen.“

Mit weiterem Schreiben vom 05. August 2013 wandte sich die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin erneut an den Beklagten und führte im Wesentlichen aus, dass mit dem Schreiben vom 24. Januar 2013 mitgeteilt worden sei, dass sich ein Guthaben in Höhe von 1.867,97 Euro ergebe, indes sei bislang kein Beitragsbescheid ergangen. Es werde um Mitteilung gebeten, welche Gründe entgegen stünden.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer am 09. September 2013 bei dem erkennenden Gericht eingegangen Klage ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass sie mit Schreiben vom 18. Februar 2013 die Auszahlung des im Schreiben des Beklagten vom 24. Januar 2013 ausgewiesenen Guthabens beantragt habe. Eine Reaktion des Beklagten sei nicht erfolgt. Eine Bescheidung des Antrags sei ohne sachlichen Grund bislang nicht erfolgt, so dass Klage geboten sei.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin auf ihren Antrag vom 18. Februar 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Mit weiterem Schriftsatz vom 09. Dezember 2013 beantragt die Klägerin schriftsätzlich,

hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.867,97 Euro zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die erhobene Untätigkeitsklage unzulässig sei. Voraussetzung für eine solche Klage sei, dass der Beklagte ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden habe. Dem Schreiben der Klägerin sei ein Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheides aber nicht zu entnehmen. Gegenstand der Klage dürfte auch vielmehr ein Erstattungsanspruch sein, der im Wege der Leistungsklage geltend zu machen sei. Ein Erstattungsanspruch bestehe indes nicht, da der Schmutzwasserbeitrag nicht rechtsgrundlos gezahlt worden sei. Der Beitragsbescheid vom 06. März 2000 sei nicht aufgehoben worden und sei daher immer noch Rechtsgrund für die geleistete Zahlung auf den Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 5.330,73 Euro.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen. Vorgenannte Akten waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

Die Kammer entscheidet den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter; die Beteiligten haben für diese Entscheidungsform ihr Einverständnis erklärt (§§ 101 Abs. 2; 87a Abs. 2, 3 Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO-).

Das Klagebegehren ist dahingehend auszulegen, dass die Klägerin die Erteilung eines Abrechnungsbescheides nach § 218 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) begehrt. Gemäß § 88 VwGO ist das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden; eine Bindung besteht insoweit nur im Rahmen des durch Auslegung zu ermittelnden Klagebegehrens. Mit der Klage geht es der Klägerin darum, in Erfahrung zu bringen, ob und in welchem Umfang ihr ein etwaiger Erstattungsanspruch an vereinnahmten Beiträgen mit Blick auf den im Schreiben des Beklagten vom 24. Januar 2013 ausgewiesenen möglichen Erstattungsanspruch zusteht. Diese Kenntnis und endgültige Rechtsklarheit kann sie mit einem Abrechnungsbescheid im Sinne des § 218 Abs. 2 AO erlangen, der gerade bewirken soll, dass durch einen Verwaltungsakt verbindlich das Bestehen und Nichtbestehen von Zahlungs- bzw. Erstattungsansprüchen aus dem Abgabenverhältnis festgestellt wird.

Die Klage in Bezug auf den Hauptantrag ist auch als Verpflichtungsklage statthaft. Zwar hat die Klägerin wörtlich beantragt, den Beklagten zum Erlass eines Bescheides zu „verurteilen“; insoweit vermengt die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Begrifflichkeiten „verpflichten“ und „verurteilen“. Da die Klägerin aber offenkundig die Erteilung eines Abrechnungsbescheides im Sinne des § 218 Abs. 2 AO erstrebt, der als Verwaltungsakt ergeht, wird ohne weiteres deutlich, dass sie vom Beklagten den Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt. Dieses Begehren ist mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen. Auch insoweit besteht keine Bindung an den Klageantrag (vgl. § 88 VwGO), sondern das Klagebegehren ist dahingehend aufzufassen, dass die Klägerin mit dem Hauptantrag begehrt,

den Beklagten zu verpflichten, auf ihren Antrag vom 18. Februar 2013 ihr einen Abrechnungsbescheid zu erteilen betreffend einer Rückerstattung von aufgrund des Bescheides des Beklagten vom 06. März 2000 entrichteten Beiträgen für das Grundstück S.-Straße in L, Ortsteil S., Flurstück 31 der Flur 3 der Gemarkung S.

Der so verstandene und als Verpflichtungsklage statthafte Hauptantrag ist auch zulässig. Insbesondere ist die Klage nicht deshalb unzulässig, weil bei dem Beklagten bislang kein Vorverfahren (§§ 68 ff. VwGO) durchgeführt worden ist und er auch noch keinen Verwaltungsakt erlassen hat. Zwar sind gemäß § 68 Abs. 1 und 2 VwGO vor Erhebung einer Verpflichtungsklage (hier auf Erlass eines Abrechnungsbescheides nach § 218 Abs. 2 AO) grundsätzlich Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Indes ist die Klage hier gleichwohl als Untätigkeitsklage zulässig. Dies folgt aus § 75 Abs.1 VwGO, wonach die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig ist, wenn der Beklagte über einen Widerspruch oder –wie hier- über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden hat. So liegt der Fall hier. Ein Antrag der Klägerin ist in ihrem Schreiben vom 18. Februar 2013 zu erblicken. Soweit die Klägerin ausgeführt hat, dass aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 24. Januar 2013 eine Gutschrift von 1.867,97 Euro aus sie auszuzahlen oder auf ihr Konto zu überweisen sei, so ist dies als Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheides im Sinne des § 218 Abs. 2 AO aufzufassen.

Nach den auch im öffentlichen Recht geltenden Rechtsgrundsätzen (§§ 133, 157 BGB) über die Auslegung von Willenserklärungen, kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und den sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird. Maßgeblich für den Inhalt eines Antrages oder Rechtsbehelfs ist daher, wie die Behörde ihn unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu verstehen hat. Dabei muss sich die Auslegung auf den Schriftsatz in seiner Gesamtheit und das mit ihm erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel beziehen. Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel zu Gunsten des Bürgers davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, was nach Lage der Dinge seinen Belangen am ehesten entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 – 8 C 17/01 –, BVerwGE 115, 302). Hiervon ausgehend ist das Schreiben als Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheides zu verstehen. Nach § 218 Abs. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) entscheidet die Abgaben erhebende Behörde, besteht Streit, ob und ggf. in welcher Höhe Abgabenrückstände bestehen oder Zahlungsansprüche erloschen sind, durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch betrifft (§ 218 Abs. 2 Satz 2 AO). Besteht Streit über das Bestehen oder die Höhe eines Erstattungsanspruches, so ist hiernach zuvor im Wege eines Abrechnungsbescheides zu entscheiden, der -nach Durchführung eines Vorverfahrens- vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden kann. Meinungsverschiedenheiten sollen mithin nicht sogleich vor Gericht ausgetragen werden, sondern sollen in einem Verwaltungsverfahren geklärt werden (vgl. Klein, AO, 9. Auflage, § 218 Rdn. 10). Kann hiernach also der Betroffene eine Leistungsklage nicht unmittelbar erheben (vgl. Klein, a.a.O., § 218 Rdn. 10) und bedarf es bei Meinungsverschiedenheiten der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens, dessen alleiniger Gegenstand der Erlass eines Abrechnungsbescheides sein kann, so bestimmt dieser Umstand auch das Verständnis des an die Abgabenbehörde heran getragenen Ansinnens. Vorliegend hat die Klägerin im Schriftsatz vom 18. Februar 2013 die Behauptung aufgestellt, nach dem Schreiben des Beklagten vom 24. Januar 2013 bestehe zu ihren Gunsten ein Guthaben; diese Behauptung hat sie mit dem Verlangen verbunden, dass ein Guthaben zu erstatten sei. Damit hat sie gegenüber dem Beklagten deutlich gemacht, dass sie der Meinung sei, es bestehe zu ihren Gunsten ein Guthaben. Wird diese Meinung von der Behörde nicht geteilt, so kann sie es nicht damit bewenden lassen, sondern sie muss das dafür vorgesehene Verfahren - also ein Abrechnungsverfahren- einleiten. Im vorliegenden Fall bestand auch Anlass für die Klägerin, ein Abrechnungsverfahren in Bezug auf einen etwaigen Erstattungsanspruch zu viel geleisteter Beiträge einzuleiten. Aus dem Schreiben des Beklagten vom 24. Januar 2013 ergibt sich aus Sicht der Klägerin, dass sich für ihr Grundstück auf der Grundlage der neueren Beitragssatzung ein geringerer Beitrag ergeben würde als sie aufgrund des Bescheides vom 06. März 2000 entrichtet hat; ferner erklärt der Beklagte in dem Schreiben, dass ein Minuszeichen vor dem ausgewiesenen Endbetrag ein Guthaben darstelle und –und so wörtlich- „wird an Sie ausgezahlt.“ Da aber andererseits das Schreiben des Beklagten noch nicht als ein der Bestandskraft fähiger endgültiger Bescheid aufgefasst werden kann, da die dem Schreiben beigefügte Anlage ausdrücklich als „Voraussichtliche Berechnung“ bezeichnet war, mithin lediglich eine vorläufige, –jedenfalls- unter dem Vorbehalt einer abschließenden Berechnung des Beitrags nach der neueren Satzung stehende Mitteilung des voraussichtlichen Ergebnisses eines gegebenenfalls durchzuführenden Beitragsverfahrens darstellen konnte, fehlte es noch an einer endgültigen Entscheidung, ob und wenn ja in welcher Höhe ein etwaiger Erstattungsanspruch bestehen könnte. Dies aber spricht entscheidend dafür, dass das Schreiben der Klägerin vom 18. Februar 2013 –mangels anderer Möglichkeiten der Klägerin Rechtsklarheit zu bekommen- nur als ein Antrag auf Einleitung des dafür vorgesehenen Verfahrens, also als Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides aufgefasst werden.

Die nach § 75 Satz 2 VwGO zu beachtende Frist von drei Monaten für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts auch offenkundig verstrichen. Ein Abrechnungsbescheid ist durch den Beklagten nicht erlassen worden.

Die Klage ist auch begründet. Die Unterlassung des Beklagten, einen Abrechnungsbescheid in Bezug auf einen etwaigen Erstattungsanspruch in Bezug auf gezahlte Schmutzwasseranschlussbeiträge zu erlassen, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; sie hat Anspruch auf Erteilung des begehrten Verwaltungsaktes (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Anspruchsgrundlage ist –wie schon dargestellt- § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG i.V.m. § 218 Abs. 2 AO, wonach die Abgaben erhebende Behörde, besteht Streit, ob und ggf. in welcher Höhe Abgabenrückstände bestehen oder Zahlungsansprüche erloschen sind, durch Abrechnungsbescheid entscheidet. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch betrifft (§ 218 Abs. 2 Satz 2 AO). Ein Ermessen darüber, ob ein Abrechnungsbescheid zu erteilen ist oder nicht, besteht nicht. Vielmehr besteht ein Rechtsanspruch und es ist der Abrechnungsbescheid zu erteilen, wenn Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen eines Erstattungsanspruches bestehen (vgl. Klein, a.a.O., § 218 Rdn. 11 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Wie dargelegt behauptet die Klägerin in ihrem Schreiben vom 18. Februar 2013, dass zu ihren Gunsten in Folge des Schreibens des Beklagten vom 24. Januar 2013 ein Guthaben bestehe, das an sie auszuzahlen sei. Diese Behauptung hat die Klägerin im gerichtlichen Verfahren wiederholt. Demgegenüber meint der Beklagte, ein auszuzahlendes Guthaben bestehe nicht. Der Beklagte meint, einem Erstattungsanspruch stehe der bestandskräftige Bescheid vom 06. März 2000 entgegen, der insoweit Behaltensgrund für die vereinnahmte Beitragszahlung sei. Ob insoweit die Meinung der Klägerin oder die des Beklagten der Rechtslage entspricht, braucht vorliegend nicht abschließend entschieden werden. Über die Meinungsverschiedenheiten der Klägerin und des Beklagten über das Bestehen eines etwaigen Erstattungsanspruchs soll nämlich gerade der –noch ausstehende- Abrechnungsbescheid entscheiden. Hält die Klägerin diesen für unrichtig, so muss sie ihn in einem Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls in einem nachfolgenden Klageverfahren überprüfen lassen, wobei allerdings anzumerken ist, dass einiges dafür sprechen könnte, in dem Schreiben des Beklagten vom 24. Januar 2013 eine verbindliche Zusicherung zu erblicken; auch könnte der Beklagte bei einer Entscheidung, ob der Bescheid vom 06. März 2000 als ursprünglich rechtswidriger Bescheid –der Beklagte dürfte seinerzeit nicht über wirksames Satzungsrecht verfügt haben- teilweise zurück genommen wird, die im Schreiben vom 24. Januar 2013 enthaltene Auskunft, dass Guthaben erstattet würden, zu berücksichtigen haben; möglicherweise könnte gar über Art 3 Abs. 1 Grundgesetz eine Bindung eingetreten sein, wenn er anderen Beitragsschuldnern zuviel gezahlte Beiträge erstattet hat.

Hat die Klage hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens auf Erlass eines Abrechnungsbescheides nach § 218 Abs. 2 AO Erfolg, so ist über den hilfsweise gestellten Antrag nicht mehr zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.