Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung

Entscheidung 10 UF 227/10


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 2. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 10.05.2012
Aktenzeichen 10 UF 227/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bernau vom 3. November 2011 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft der Ehescheidung zu zahlen, und zwar

- für die Monate Juli bis Dezember 2008

Elementarunterhalt von 424 € und Altersvorsorgeunterhalt von 107 €,

- für die Monate Januar bis Juli 2009

Elementarunterhalt von 758 € und Altersvorsorgeunterhalt von 194 €,

- für die Monate August bis Dezember 2009

Elementarunterhalt von 604 € und Altersvorsorgeunterhalt von 155 €,

- für die Monate Januar bis Dezember 2010

Elementarunterhalt von 858 € und Altersvorsorgeunterhalt von 226 €,

- für die Monate Januar bis Dezember 2011

Elementarunterhalt von 1.385 € und Altersvorsorgeunterhalt von 415 €,

- für die Monate Januar bis Dezember 2012

Elementarunterhalt von 2.159 € und Altersvorsorgeunterhalt von 717 € sowie

- ab Januar 2013

Elementarunterhalt von 1.344 € und Altersvorsorgeunterhalt von 396 €.

Der rückständige Unterhalt ist sofort, der laufende Unterhalt ist monatlich im Voraus bis zum 3. eines jeden Monats zahlbar.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten erster Instanz haben die Klägerin 68 % und der Beklagte 32 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 60 % und dem Beklagten zu 40 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch hinsichtlich der Kosten für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 50.250 € festgesetzt.

Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens wird in Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung auf 89.500,59 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um Trennungsunterhalt für die Zeit ab Juli 2008.

Die am ….11.1956 geborene Klägerin und der am ….2.1956 geborene Beklagte haben am 21.8.1981 geheiratet. Aus der Ehe sind die in den Jahren 1981 und 1985 geborenen Kinder N… und Na… hervorgegangen. Die Trennung der Parteien erfolgte im Juli 2007. Das Scheidungsverfahren ist seit dem 28.3.2008 rechtshängig.

Die Klägerin ist als Steuerfachangestellte und der Beklagte als Verkehrsflugzeugführer tätig. Der Beklagte bewohnt seit der Trennung das ehemals im ideellen Miteigentum beider Parteien stehende Einfamilienhaus in A… gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin. Im Januar 2012 übertrug die Klägerin dem Beklagten ihren hälftigen Miteigentumsanteil, sodass der Beklagte nunmehr Alleineigentümer des Hausgrundstücks ist.

Durch Schriftsatz vom 22.7.2008 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung von Trennungsunterhalt einschließlich Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 2.937 € auf.

Durch Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21.7.2010, rechtskräftig seit dem 29.7.2010, wurde der Beklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil der Klägerin zu einer Geldstrafe verurteilt.

Mit dem bei Gericht im Dezember 2008 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin den vorliegenden Rechtsstreit eingeleitet und Trennungsunterhalt ab Juli 2007 geltend gemacht.

Das Amtsgericht hat den Beklagten durch das angefochtene Urteil vom 3.11.2010 für die Zeit ab Juli 2008 unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von Trennungsunterhalt in Form von Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt an die Klägerin zwischen monatlich 2.589 € und 3.751 € insgesamt verurteilt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, soweit bei weit überdurchschnittlich guten Verhältnissen angenommen werde, der Unterhaltsbedarf müsse konkret bemessen werden, beruhe dies auf der Überlegung, den Teil des Einkommens aus der Unterhaltsberechnung auszuscheiden, der in der Vergangenheit nicht dem Konsum, sondern der Vermögensbildung zugeführt worden sei. Insoweit reiche es aus, wenn der Berechtigte darlege, welcher Teil des Einkommens in der Vergangenheit gespart worden sei. Denn daraus ergebe sich zugleich, was man für den Lebensunterhalt ausgegeben habe. Eine entsprechende Darlegung der Klägerin sei gegeben.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er trägt insbesondere vor:

Das Amtsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es entgegen seiner Ankündigung ein Urteil erlassen und schriftsätzliches Vorbringen vom 26.10.2010 unberücksichtigt gelassen habe.

Mit Rücksicht auf die überdurchschnittlich guten Einkommensverhältnisse der Parteien sei eine konkrete Bedarfsbemessung angezeigt. Diesem Erfordernis werde der Vortrag der Klägerin nicht gerecht. Darüber hinaus sei die Klägerin aufgrund ihrer eigenen Erwerbseinkünfte sowie ihrer Kapitalerträge und Steuererstattungen in der Lage, ihren Unterhaltsbedarf, der jenseits der Sättigungsgrenze liege, selbst zu decken. Einen ungedeckten Bedarf habe sie jedenfalls nicht nachgewiesen.

Die Darlegung der Einkünfte durch die Klägerin sei unvollständig. Sie habe nur ihre Einkünfte im Jahr 2008, nicht diejenigen in den Jahren 2009 und 2010 dargelegt. Auch habe sie erhebliche Zinseinkünfte und Steuerrückerstattungen nicht offengelegt.

Soweit Vermögensbildung betrieben worden sei, sei zu berücksichtigen, dass eine Doppelberücksichtigung nicht stattfinden dürfe. Die durchschnittliche Vermögensbildung in den Jahren 2004 bis 2007 habe 2.845 € monatlich betragen. Man habe als Familie sehr bodenständig gelebt. Er fahre nach wie vor einen während der Ehezeit angeschafften japanischen Kleinwagen. Auch für Urlaube sei verhältnismäßig wenig ausgegeben worden. Man habe nahezu bescheiden gelebt im Hinblick auf die geplanten und vollzogenen Investitionen und Ansparungen. Darüber hinaus sei Vermögensbildung durch monatliche Tilgungsleistungen auf den Immobilienkredit, notwendige Investitionen am Haus, die Ausbildung der Töchter sowie für die Ansparung von Lebensversicherungen betrieben worden. Insgesamt sei daher von einer monatlich zu berücksichtigenden Vermögensbildung von über 6.000 € auszugehen.

Zu beachten sei auch, dass die Klägerin außergerichtlich Nutzungsentschädigungsansprüche für die Überlassung des ehelichen Wohnhauses geltend gemacht habe.

Darüber hinaus habe die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch verwirkt. Denn sie habe ihn zu Unrecht der vorsätzlichen Körperverletzung bezichtigt. Insoweit sei er zwar inzwischen rechtskräftig verurteilt worden. Dessen ungeachtet habe er die Tat nicht begangen, was die Klägerin wisse. Er habe nun zwei Gutachten von Rechtsmedizinern eingeholt, aus denen sich ergebe, dass er der Klägerin die Verletzungen nicht habe beibringen können. Er beabsichtige, eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens durchzuführen und habe die Klägerin wegen Prozessbetruges angezeigt. Die Klägerin habe gewusst, dass sie mit diesem Vorwurf seine berufliche Existenz als Pilot gefährde. Er sei zudem durch die zu Unrecht erfolgte Beschuldigung erheblich psychisch belastet, sodass er kaum noch in der Lage gewesen sei, seiner beruflichen Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nachzugehen.

Weitere Verwirkungsgründe lägen darin, dass die Klägerin ihre Einkünfte nicht vollständig dargelegt, Einkommenserhöhungen verschwiegen und ihm die Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung während der Trennungszeit verweigert habe. Auch der Umstand, dass die Klägerin die von ihm dargelegten Ausgaben für Vermögensbildung, die Nebenkosten des Wohnhauses und die Vermögensbildung zugunsten der Kinder, die Ausbildungskosten der Kinder und seiner Vermögensvorsorge bestritten habe, rechtfertige ebenfalls eine Anspruchsverwirkung.

Schließlich sei der Unterhaltsanspruch auf die Zeit von zwei Jahren ab Trennung zu befristen. Der für den nachehelichen Unterhalt geltende Grundsatz der Eigenverantwortung finde auch für den Trennungsunterhalt Anwendung. Im Übrigen sei die Klägerin für die Verzögerung der Folgesache Zugewinnausgleich im laufenden Scheidungsverbundverfahren und damit für die noch immer nicht erfolgte Ehescheidung verantwortlich. Ihm sei es daher unzumutbar, den weiteren Ablauf des Scheidungsverfahrens abzuwarten.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, hilfsweise,

den Trennungsunterhalt auf zwei Jahre Trennungszeit zu begrenzen,

und die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung und die Anträge des Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt insbesondere vor:

Entgegen der Auffassung des Beklagten habe sie ihren Bedarf substantiiert dargelegt. Der Beklagte irre, wenn er meint, dass bei überdurchschnittlich hohen Einkünften der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsbedarf ausschließlich und nur im Wege des Einzelnachweises von Bedarfspositionen führen könne und sich eine Berechnung des Unterhalts nach Quoten verbiete. Indem sie die Aufwendungen für Vermögensbildung berücksichtigt habe, sei sie vielmehr den Anforderungen an eine konkrete Bedarfsbemessung ebenfalls gerecht geworden.

Der Lebensstil während der Ehe sei durchaus gehoben gewesen. Mindestens 92,66 % des Einkommens hätten zur Bestreitung des ehelichen Lebensbedarfs zur Verfügung gestanden. Im Übrigen sei sie nach der Trennung ohnehin nicht mehr gehalten, eine vom Beklagten behauptete Einschränkung weiter hinzunehmen.

Die vom Amtsgericht zugrunde gelegte Sparrate von monatlich 710 € sei nicht zu beanstanden. Die monatlichen Ansparungen, die sich von Januar 2004 bis Juni 2007 nur auf rd. 2.170 € belaufen hätten, hätten lediglich der Ablösung des Hauskredites gedient und könnten daher kein für die Ehe prägendes Sparverhalten der Parteien herleiten. Denn Rücklagen, die zur Anschaffung oder Finanzierung eines Hauses, welches der Familie als Lebensmittelpunkt dienen soll, gebildet werden, seien nicht Vermögensbildung, sondern der Deckung des laufenden Lebensbedarfs zuzurechnen. Im Übrigen sei mit der Trennung die Geschäftsgrundlage für die Beschränkung der Lebensführung weggefallen. Die Vermögensbildung sei überdies als Abzugsposten auf beiden Seiten zu berücksichtigen und entsprechend ihrer beiderseitigen Einkommen zu verteilen.

Dass sich der geltend gemachte Unterhalt ab Oktober 2009 erhöht habe, sei allein darauf zurückzuführen, dass der Beklagte die Zahlung auf den Hauskredit eingestellt habe. Da er auch keinen Unterhalt zahle, sei sie gezwungen, das vorhandene Sparvermögen für ihren Lebensstil einzusetzen.

Zinseinkünfte habe der Beklagte „ins Blaue hinein“ behauptet. Allerdings habe es ein gemeinsames Sparguthaben gegeben, das aufgrund einer Vereinbarung vom 21.7.2007 hälftig aufgeteilt worden sei. Dabei sei man sich einig gewesen, dass der jeweils hälftig erlangte Vermögenswert bei zukünftigen Auseinandersetzungen keine Rolle mehr spielen solle.

Mit der Vorlage der monatlichen Gehaltsabrechnungen genüge der Beklagte nicht der Senatsauflage vom 13.12.2011. Die vom Beklagten vorgelegten Gehaltsabrechnungen seien unvollständig. So würden sie für 2010 keine Tantiemenzahlungen enthalten. Auch die von ihm bezogenen geldwerten Vorteile seien von ihm nicht hinreichend dargetan. Es fehle der Steuerbescheid für 2010 und die Darlegung der Zinserträge für 2011. Es sei vielmehr anzunehmen, dass der Beklagte höhere als die von ihm angegebenen Zinsen erzielt habe. Jedenfalls seien ihm fiktive Zinsen zuzurechnen, da er monatlich mindestens 5.300 € auf das Konto seiner Lebensgefährtin überweise und somit ihrem Unterhaltsbedarf entziehe.

Die vom Beklagten betriebene berufliche und private zusätzliche Altersvorsorge sei nur im Rahmen der von der Rechtsprechung zugebilligten 4%-Grenze des Bruttoeinkommens des Vorjahres zu berücksichtigen. Bei den betrieblichen Versorgungen „Übergangsversicherung A…“ und „Direktversicherung L…“, die Kapitallebensversicherungen seien, handele es sich ohnehin nicht um zusätzliche Altersvorsorge, sondern um Vermögensbildung.

Der Unterhaltsanspruch sei nicht verwirkt. Der Beklagte habe eine vorsätzliche Körperverletzung zu ihren Lasten begangen. Deshalb sei er zu Recht rechtskräftig verurteilt worden. Durch die Strafanzeige habe sie somit berechtigte Interessen wahrgenommen.

Den Antrag des Beklagten auf gemeinsame steuerliche Veranlagung habe das Amtsgericht im Parallelverfahren 10 UF 94/11 unter dem 16.2.2011 wegen Verstoßes gegen die Friedenspflicht infolge der körperlichen Übergriffe des Beklagten zurückgewiesen. Schon deshalb sei von einer Verwirkung nicht auszugehen.

Eine Verwirkung wegen Verschweigens von Einkünften sei ebenfalls nicht gegeben. Soweit es um die Einbeziehung von Steuererstattungsansprüchen gehe, sei ohnehin das Verbot der Doppelberücksichtigung zu beachten, da solche Ansprüche unter den Zugewinnausgleich fielen. Soweit der Beklagte beanstande, dass sie ihre Erwerbseinkünfte in den Jahren 2009 und 2010 erstinstanzlich nicht dargetan habe, sei sie dazu nicht verpflichtet gewesen. Im Verhältnis zu ihm schulde sie keine weitergehende Auskunft, als sie der Beklagte selbst erteile.

Soweit es Zinseinkünfte betreffe, habe der Beklagte selbst ebenfalls keine Angaben gemacht. Sie ihrerseits habe nie geleugnet, Zinsen erhalten zu haben, gehe aber angesichts der bereits angeführten Vereinbarung vom 21.7.2007 davon aus, dass diese unterhaltsrechtlich unbeachtlich seien. Im Zugewinnausgleichsverfahren habe der Beklagte im Übrigen erhebliche Vermögenswerte bewusst verschwiegen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat die Parteien angehört. Insoweit wird auf den Anhörungsvermerk zum Senatstermin vom 27.10.2011 verwiesen. Der Senat hat die Parteien in den weiteren Senatsterminen am 13.3.2012 und am 26.4.2012 angehört:

Die Klägerin hat erklärt:

Nach Aufhebung der Steuerbescheide für 2006 und 2007 infolge nachträglicher steuerlicher Zusammenveranlagung habe ich nunmehr die Steuererstattungen nebst Zinsen zurückgezahlt. Ich verweise auf die von mir bereits zu den Akten gereichten Aufhebungsbescheide.

Meinen hälftigen Miteigentumsanteil an unserem Hausgrundstück in A… habe ich dem Beklagten durch notariellen Vertrag vom 24.1.2012 gegen Übernahme der noch valutierenden Hausschulden durch den Beklagten gegen Zahlung von 27.000 € übertragen. Den Betrag habe ich bereits erhalten. Auch meinen hälftigen Miteigentumsanteil an unserem Wochenendgrundstück in F… habe ich dem Beklagten gegen Zahlung von 10.000 € übertragen.

Die Zinsbescheinigung der Da… Bank für das Kalenderjahr 2011 hat der Antragsgegner noch nicht vorgelegt.

Der Beklagte hat erklärt:

Die Angaben der Klägerin zur Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile sind zutreffend. Durch die nachträgliche steuerliche Zusammenveranlagung sind auch die gegen mich ergangenen Steuerbescheide für 2006 und 2007 zwischenzeitlich aufgehoben worden. Mir sind die Beträge auch bereits erstattet worden. Den genauen Betrag kann ich heute nicht benennen.

Eine Einkommensteuererklärung für 2010 habe ich noch nicht gefertigt, sodass mir auch noch kein entsprechender Steuerbescheid vorliegt. Im Jahr 2010 habe ich keine Sonderzahlung von meinem Arbeitgeber erhalten.

II.

Die zulässige Berufung, für die mit Rücksicht auf die Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem 1.9.2009 das bisherige Verfahrensrecht gilt, Art. 111 Abs. 1 FGG-RG (vgl. auch BGH, FGPrax 2010, 102, 103, Tz. 8 ff.; Hahne/Munzig/Gutjahr, BeckOK FamFG, 3. Edition, § 58, Rz. 46 ff.), ist teilweise begründet. Der Beklagte schuldet der Klägerin Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB in Form von Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang.

1.

Die Klägerin ist mit Rücksicht auf das Aufforderungsschreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22.7.2008 grundsätzlich berechtigt, Unterhalt ab Juli 2008 geltend zu machen, §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360 a Abs. 3, 1613 Abs. 1 BGB.

2.

Gemäß § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB kann die Klägerin den nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien angemessenen Unterhalt verlangen.

a)

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die vom Amtsgericht vorgenommene Berechnung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin nach der Quotenmethode nicht zu beanstanden. Die Klägerin muss bei den vorliegend gegebenen Einkommensverhältnissen – auf die im Folgenden einzugehen sein wird - ihren Unterhaltsbedarf nicht konkret anhand von Einzelpositionen darlegen und berechnen. Vielmehr kann die Bedarfsberechnung - auch mit Blick auf die Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - im Wege des Quotenunterhalts unter Aussonderung einer angemessenen Vermögensbildungsrate erfolgen.

Entsprechend der Rechtsprechung des BVerfG ist bei der Unterhaltsbemessung von dem Halbteilungsgrundsatz auszugehen, wonach nach den ehelichen Lebensverhältnissen das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, beiden Ehegatten zuzuordnen ist, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt wird (FamRZ 2011, 437; FamRZ 2002, 527; FamRZ 1983, 342). Dieser im Wege der Halbteilung zu ermittelnde Unterhaltsbedarf wird regelmäßig als Quotenunterhalt nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus ermittelt. Allerdings beruht diese Bedarfsberechnung auf der Annahme, dass das gesamte vorhandene Einkommen für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wird. Bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen ist nach dem objektiven Maßstab eines vernünftigen Betrachters auch unter Berücksichtigung des tatsächlichen Konsumverhaltens der Ehegatten während des Zusammenlebens aber regelmäßig davon auszugehen, dass das Einkommen nicht gänzlich verbraucht, sondern teilweise der Vermögensbildung zugeführt wird (BGH, FamRZ 2007, 1532). Dies führt jedoch nicht dazu, dass es eine Obergrenze für die Bedarfsbemessung des Ehegattenunterhalts (Trennungs- und nachehelicher Unterhalt) gibt. Der BGH hat eine solche absolute Sättigungsgrenze stets abgelehnt (BGH, FamRZ 2010, 1637; FamRZ 1990, 280; FamRZ 1983, 150; FamRZ 1982, 151). Allerdings muss berücksichtigt werden, dass auch bei bester wirtschaftlicher Lage der Unterhaltsanspruch nur der Bedarfsdeckung dienen soll, nicht der Vermögensteilhabe (BGH, FamRZ 2007, 1532). Vom Unterhaltsanspruch erfasst werden können daher nur jene Mittel, die nach einem objektiven Maßstab eine Einzelperson auch bei Berücksichtigung hoher Ansprüche für einen billigenswerten Lebensbedarf sinnvoll ausgeben kann (BGH, LM Nr. 2 zu § 1578 BGB; juris-PK-BGB, 5. Aufl., § 1578, Rz. 57). Wenn in der Rechtsprechung und Literatur deswegen für solche Fälle gehobener Einkommensverhältnisse eine Korrektur durch eine konkrete Bedarfsberechnung verlangt wird (vgl. Ziff. 15.3 der Leitlinien der Oberlandesgerichte und Wendl/Dose/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 4, Rz. 762 ff.), wird dies vom BGH gebilligt (vgl. FamRZ 2011, 192; FamRZ 2010, 1637; FamRZ 2005, 97; FamRZ 2003, 848; FamRZ 1990, 280; FamRZ 1987, 691; FamRZ 1985, 582; FamRZ 1982, 1187). Der BGH hat aber ebenfalls anerkannt, dass der Bedürftige seinen Bedarf auch nach dem bisher üblichen Lebensstandard unter Ausschluss der bisher üblichen Aufwendungen für Vermögensbildung als Quotenunterhalt geltend machen kann (vgl. FamRZ 1987, 36; FamRZ 2007, 1532; FamRZ 1982, 151; FamRZ 1980, 665; FamRZ 1980, 771). Welche Methode anzuwenden ist, ist eine Frage des Einzelfalls und unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung. Eine einheitliche Rechtsprechung der Obergerichte, ab welcher Einkommenshöhe es einer konkreten Bedarfsermittlung bedarf, besteht nicht. Allerdings bildet nach der Rechtsprechung des BGH ein Unterhaltsbedarf von gegenwärtig 5.100 € die Höchstgrenze des vom Einkommen des besserverdienenden Ehegatten abgeleiteten Quotenunterhalts (FamRZ 2010, 1637; vgl. auch Wendl/Dose/Gerhardt, a. a. O., § 4, Rz. 766). Die konkrete Darlegung eines höheren Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist dadurch nicht ausgeschlossen.

Da sich vorliegend kein Unterhaltsbedarf der Klägerin von über 5.100 € ergibt, kann der Unterhalt auch ohne konkrete Bedarfsberechnung im Wege des Quotenunterhalts nach den beiderseitigen Einkünften unter Aussonderung einer angemessenen Vermögensbildungsrate geltend gemacht werden. Die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne von § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB und damit die Feststellung der Quote ist Aufgabe des Tatrichters (vgl. Wendl/Dose/Gerhardt, a. a. O., § 4, Rz. 775).

b)

Das insoweit aufseiten des Beklagten zu berücksichtigende Einkommen ergibt sich unter Heranziehung seiner Erwerbseinkünfte nach Abzug von berufsbedingten Aufwendungen, Steuernachzahlungen, zusätzlicher Altersvorsorge und Kindesunterhalt sowie weiteren Einkünften in Form von Steuererstattungen und Kapitalerträgen sowie eines Wohnvorteils.

aa)

(1) Zur Ermittlung des Erwerbseinkommens des Beklagten können die von ihm vorgelegten Verdienstabrechnungen für die Monate Januar 2008 bis Dezember 2011 herangezogen werden. Dabei kann zunächst auf die jeweiligen Auszahlungsbeträge abgestellt werden, da hierdurch das sich aufgrund der Nachverrechnungen aus den Vormonaten ergebende Nettoeinkommen mit einbezogen wird. Soweit die Auszahlungsbeträge unterhaltsrechtlich relevante Abzüge berücksichtigen, wird auf diese nachfolgend gesondert einzugehen sein. Soweit von der Klägerin Zweifel an der Vollständigkeit der vorgelegten Gehaltsabrechnungen mit Rücksicht auf eine fehlende Tantiemenzahlung im Jahr 2010 geäußert werden, teilt diese der Senat nicht. Auf die Senatsauflage vom 13.12.2011, eine Bescheinigung seines Arbeitgebers über sein lohnsteuerpflichtiges Bruttoeinkommen einschließlich aller Zulagen, über etwaige zweckbestimmte Leistungen sowie über sein Nettoeinkommen der Jahre 2008 bis 2011 vorzulegen, hat der Beklagte diese Bescheinigung mit Schreiben vom 30.12.2011 unter wörtlicher Bezugnahme auf die Senatsauflage bei seinem Arbeitgeber erbeten. Dass der Arbeitgeber, wie er in seinem Anschreiben vom 6.1.2012 ausführt, diese nicht in Form einer in sich geschlossenen Aufstellung erteilt, sondern lediglich sämtliche Gehaltsabrechnungen in der jeweils letzten Fassung unter dem Datum vom 6.1.2012 ausgedruckt zur Verfügung gestellt hat, ist letztlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat keine Handhabe, den Arbeitgeber des Beklagten zur Abgabe einer in einer ganz bestimmten Form abgegebenen Erklärung anzuweisen (vgl. auch § 643 Abs. 2 Nr. 1a) ZPO a. F. - jetzt § 236 Abs. 1 Nr. 1 FamFG). Im Übrigen müssen etwaige aufseiten der Klägerin verbleibende Zweifel auch zu ihren Lasten gehen, da sie als Anspruchstellerin für die Höhe des von ihr geltend gemachten Quotenunterhaltsbedarfs darlegungs- und beweisbelastet ist.

Addiert man jeweils sämtliche Zahlbeträge eines Kalenderjahres, wobei die in der Dezemberabrechnung 2010 erfolgte Pfändung von 6.756,87 € nicht zu berücksichtigen ist, ergeben sich folgende monatliche Durchschnittseinkommen des Beklagten:

- rd. 8.553 € in 2008,

- rd. 8.531 € in 2009,

- rd. 8.179 € in 2010,

- rd. 8.887 € in 2011.

Das in 2011 erwirtschaftete Nettoeinkommen kann in Ermangelung entgegenstehender Anhaltungspunkte für die Zukunft fortgeschrieben werden.

(2) Neben den Nachverrechnungen aus den Vormonaten erfassen die Auszahlungsbeträge aber auch steuerpflichtige Reisekosten, sog. Abwesenheitsgelder, die in den Gehaltsabrechnungen des jeweiligen Folgemonats ausgewiesen sowie in der Bescheinigung der Lu… AG vom 11.1.2012 nochmals zusammengefasst und nachfolgend für die jeweiligen Kalenderjahre aufgeschlüsselt sind. Da der Beklagte mit den Reisekosten zusammenhängende Aufwendungen nicht dargelegt hat, sind diese nur in Höhe von 1/3 unterhaltspflichtiges Einkommen, also mit 2/3 herauszurechnen (vgl. Nr. 1.4 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008; Wendl/Dose, a. a. O., § 1, Rz. 82). Vom Nettoeinkommen des Beklagten sind daher folgende Beträge in Abzug zu bringen, wobei der für 2011 ermittelte Abzug für die Zukunft fortgeschrieben werden kann:

- rd. 113 € (= 2.032,41 € x 2/3 : 12 Monate) in 2008,

- rd. 105 € (= 1.886,23 € x 2/3 : 12 Monate) in 2009,

- rd. 88 € (= 1.580,81 € x 2/3 : 12 Monate) in 2010 und

- rd. 86 € (= 1.543,87 € x 2/3 : 12 Monate) ab 2011.

(3) Soweit der Beklagte darüber hinaus entsprechend der Bescheinigung der Lu… AG vom 11.1.2012 steuerfreie Reisekosten erhält, die in den Gehaltsabrechnungen nicht ausgewiesen sind, sind diese dem Einkommen des Beklagten hingegen nicht hinzuzusetzen. Denn soweit Spesen steuerfrei gewährt werden, wird vermutet, dass nur ein tatsächlich entstandener Aufwand abgedeckt wird, sodass kein geldwerter Vorteil gegeben ist (vgl. Wendl/Dose, a. a. O., § 1, Rz. 82). Entgegenstehende Anhaltungspunkte sind nicht ersichtlich.

(4) Der Beklagte erhält zudem Verpflegungsmehraufwendungen, die in den Gehaltsabrechnungen nicht enthalten sind und auf sein Personalkonto überwiesen werden. Sie sind in Ermangelung dargelegter konkreter Aufwendungen daher wiederum entsprechend Nr. 1.4 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts mit 1/3 dem Einkommen zuzurechnen. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Pauschalabrechnungen errechnen sich daher Beträge von

- rd. 5 € (= 162 € x 1/3 : 12 Monate) in 2008,

- rd. 3 € (= 96 € x 1/3 : 12 Monate) in 2009,

- rd. 6 € (= 216 € x 1/3 : 12 Monate) in 2010 und

- rd. 3 € (= 90 € x 1/3 : 12 Monate) in 2011,

wobei der für 2011 ergebende Betrag wiederum fortzuschreiben ist.

(5) Soweit in den Gehaltsabrechnungen schließlich die Positionen „Geldw. Vorteil Ticket“, „Loss of Licence“, „UV privat“ und „UV beruflich“ enthalten sind, bewertet der Senat lediglich die Flugticketkosten als geldwerten Vorteil. Diese sind in den Gehaltsabrechnungen auch als geldwerter Vorteil bezeichnet. Als Sachbezug sind sie grundsätzlich Einkommen, ferner die auf diesen Betrag zu zahlende Einkommensteuer und der Solidaritätszuschlag. Die monatlichen Beträge für die sog. Loss of Licence von rd. 31 €, bei der es sich nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten um eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung handelt, sowie für die berufliche Unfallversicherung von unter 3 € sind beruflich veranlasst und können ebenso wie die private Unfallversicherung, die mit nicht einmal 1 € monatlich zu Buche schlägt, vernachlässigt werden. Unter Berücksichtigung der in den Gehaltsabrechnungen ausgewiesenen Beträge für die Flugticketkosten sowie eines im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) ermittelten Prozentsatzes für die darauf entfallende Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag von 1/3 ermittelt sich folgender dem Einkommen des Beklagten zuzurechnender geldwerter Ticketvorteil:

- rd. 96 € [= (868 € + 868 € x 1/3) : 12 Monate] in 2008,

- rd. 123 € [= (1.108 € + 1.108 € x 1/3) : 12 Monate] in 2009,

- rd. 128 € [= (1.155 € + 1.155 € x 1/3) : 12 Monate] in 2010,

- rd. 23 € [= (207 € + 207 € x 1/3) : 12 Monate] in 2011.

Der monatliche Betrag für 2011 kann fortgeschrieben werden.

bb)

Einer Korrektur der vom Beklagten in seinen Verdienstbescheinigungen ausgewiesenen monatlichen Abzüge vom gesetzlichen Nettoeinkommen für „Entgeltumwandlung PK“, „Direktversicherung G… LV“, „Übergangsversicherung A…“ und „Direktversicherung L…“ in Höhe von monatlich

- rd. 664 € (= 212 € + 51,13 € + 255,65 € + 145,21 €) in 2008,

- rd. 668 € (= 216 € + 51,13 € + 255,65 € + 145,21 €) in 2009 und

- rd. 672 € (= 220 € + 51,13 € + 255,65 € + 145,21 €) in 2010 und 2011

bedarf es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Denn diese Abzüge sind als zusätzliche Altersvorsorge einkommensmindernd zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt das auch, soweit es sich um Kapitallebensversicherungen handelt (vgl. Wendl/Dose/Gerhardt, a. a. O., § 1, Rz. 1034). Zwar ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass zusätzliche Altersvorsorgeaufwendungen grundsätzlich nur in einer Höhe bis zu 4 % des Bruttoeinkommens des Vorjahres Berücksichtigung finden können (BGH, FamRZ 2005, 1817; FamRZ 2007, 793; Wendl/Dose/Gerhardt, a.a.O., § 1, Rz. 1034 sowie Nr. 10.1 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008). Demgemäß wäre ausgehend von den sich aus der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2007 sowie den jeweiligen Dezemberabrechnungen der Jahre 2008 bis 2011 ergebenden Jahresbruttoeinkommen der Abzug für zusätzliche Altersvorsorge begrenzt auf

- rd. 548 € (= 164.464,62 € x 4 % : 12 Monate) in 2008,

- rd. 579 € (= 173.731,18 € x 4 % : 12 Monate) in 2009,

- rd. 578 € (= 173.482,39 € x 4 % : 12 Monate) in 2010,

- rd. 557 € (= 166.968,42 € x 4 % : 12 Monate) in 2011 und

- rd. 613 € (= 183.941,58 € x 4 % : 12 Monate) in 2012.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Positionen „Übergangsversicherung A…“ und „Direktversicherung L…“ ausweislich des Tarifvertrages der Übergangsversicherung Cockpit aus dem Jahre 2005 jeweils um Kapitallebensversicherungen handelt, die mit Vollendung des 60. Lebensjahres an den Berechtigten auszuzahlen sind. Bei Abschluss dieses Tarifvertrages galt die feste Altersgrenze von 60 Jahren, ab der Piloten ihrer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen dürfen. Bis zur Entscheidung des EuGH vom 13.9.2011 (NJW 2011, 3209), wonach die tarifvertragliche Altersgrenzenregelung für Piloten der Lu… AG von 60 Jahren eine unzulässige Altersdiskriminierung darstellt, durfte der Beklagte von seinem automatischen Berufsende im Alter von 60 Jahren ausgehen. Soweit er im Vertrauen auf diese Regelung daher die auch während des ehelichen Zusammenlebens betriebene Vorsorge in Form der „Direktversicherung L…“ und „Übergangsversicherung A…“ fortgeführt hat, ist dieses Vertrauen in jedem Fall schutzwürdig, so dass eine nachträgliche Begrenzung auf die 4 %-Grenze nicht gerechtfertigt erscheint. Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht für die Zeit nach Erlass der Entscheidung des EuGH. Zum einen bleibt abzuwarten, wie künftig die Altersregelung bei der Lu… AG unter Beachtung der Entscheidung des EuGH geregelt werden wird, zum anderen stellt sich bei den vorliegenden wirtschaftlich günstigen Verhältnissen der auf diese Versicherungen entfallende Betrag jedenfalls als eine angemessene Vermögensbildung dar, die – worauf nachfolgend noch gesondert einzugehen sein wird - bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfes zu berücksichtigen ist. Eine – im Übrigen auch nur verhältnismäßig geringfügige - Korrektur der Erwerbseinkünfte um einen Anteil nicht berücksichtigungsfähiger zusätzlicher Altersvorsorge ist im Ergebnis daher nicht geboten.

Allerdings hält der Senat mit Rücksicht auf die sich aus gesetzlicher und betrieblicher Altersversorgung ergebende Gesamtaltersvorsorge des Beklagten eine weitere Überschreitung der 4%-Grenze durch einen zusätzlichen Abzug in Höhe der privaten Altersvorsorge von monatlich 127,82 € nicht mehr für gerechtfertigt. Diese hat der Beklagte vielmehr aus seinem verbleibenden Einkommen zu bestreiten.

cc) Berufsbedingte Aufwendungen sind aufseiten des Beklagten unstreitig mit 5 % pauschal in Ansatz zu bringen (vgl. Nr. 10.2.1 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts). Dies ergibt folgende gerundete Beträge:

- 428 € (= 8.553 € x 5 %) in 2008,

- 427 € (= 8.531 € x 5 %) in 2009,

- 409 € (= 8.179 € x 5 %) in 2010 und

- 444 € (= 8.887 € x 5 %) ab 2011.

Nach Berücksichtigung der Pauschale ist für einen gesonderten Abzug des Gewerkschaftsbeitrages kein Raum mehr.

dd) Das unterhaltsrechtlich bedeutsame Einkommen des Beklagten wird ferner beeinflusst von Steuererstattungen und -nachzahlungen. Insoweit ist auf die tatsächlichen Steuerzuflüsse und -abflüsse nach dem sog. In-Prinzip abzustellen (BGH, FamRZ 1990, 981). Maßgebend ist mithin, welche Zu- bzw. Abflüsse in den jeweiligen Kalenderjahren seit 2008 tatsächlich erfolgt sind. Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass Ansprüche aus dem Steuerverhältnis, die vor dem für die Berechnung des Zugewinns maßgeblichen Stichtag entstanden sind, auch bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen sind (BGH, FamRZ 2006, 1178). Da bislang aber weder eine Entscheidung noch eine Einigung der Parteien zum Zugewinnausgleich erfolgt ist, ist der Senat nicht aufgrund des Verbotes der Doppelberücksichtigung von Vermögen im Unterhalt und beim Zugewinn (vgl. BGH, FamRZ 2004, 1352) gehindert, diese Beträge nach dem strengen sog. In-Prinzip bei dem vorliegend zur Entscheidung anstehenden Unterhalt zu berücksichtigen (vgl. Wendl/Dose/Kemper, a. a. O., § 1, Rz. 995).

Der Beklagte hat zahlreiche Steuerbescheide, die in den Jahren ab 2008 erteilt worden sind und für den im Jahr 2008 beginnenden Unterhaltszeitraum von Bedeutung sind, vorgelegt. Der Beklagte hat überdies nunmehr auch die Steuerrückzahlung im Jahr 2012 belegt, die sich durch die infolge nachträglicher steuerlicher Zusammenveranlagung für die Jahre 2006 und 2007 erfolgte Aufhebung der Steuerbescheide für diese Jahre ergeben hat. Schließlich hat er mit Schriftsatz vom 19.4.2012 die nach nachträglicher steuerlicher Zusammenveranlagung für die Jahre 2006 und 2007 erlassenen Steuerbescheide vorgelegt. Die sich daraus ergebenden Steuererstattungen sind entsprechend dem nunmehr vorgelegten Bescheid des Finanzamts E… vom 19.4.2012 auf die Parteien zu verteilen.

Wenn für ein Steuerjahr mehrere Bescheide erteilt worden sind, sind jeweils beide Bescheide zu berücksichtigen. Denn die aufgrund des Erstbescheids erfolgte Steuererstattung bzw. -nachzahlung ist in dem Folgebescheid bereits erfasst. Berücksichtigt man sämtliche Steuererstattungen und -nachzahlungen in der beschriebenen Weise, so ergeben sich für die Jahre 2008 bis 2012 folgende heranzuziehende Beträge:

- rd. -664 € [= (-6.813,95 € Steuernachzahlung für 2006 – 367,40 € Steuernachzahlung für 2002 – 602,97 € Steuernachzahlung für 2003 – 179,59 € Steuernachzahlung für 2004) : 12 Monate] in 2008,

- rd. 17 € [= (125,72 € Steuererstattung für 2003 + 81,85 € Steuererstattung für 2004) : 12 Monate] in 2009,

- rd. -422 € [= (-6.869,80 € Steuernachzahlung für 2007 + 1.801,42 € Steuererstattung für 2008) : 12 Monate] in 2010,

- rd. 337 € [= (407,41 € Steuererstattung für 2007 + 782,11 € Steuererstattung für 2008 + 39,93 € Steuererstattung für 2007 + 186,24 € Steuererstattung für 2008 + 2.627,62 € Steuererstattung für 2009) : 12 Monate] in 2011 und

- rd. 1.159 € [= (6.813,95 € Aufhebung der Steuernachzahlung für 2006 + 6.422,46 € Aufhebung der Steuernachzahlung für 2007 + 105,33 € Steuererstattung für 2006 + 568,49 € Steuererstattung 2007) : 12 Monate in 2012.

Soweit von der Klägerin beanstandet wird, dass der Beklagte bislang keinen Steuerbescheid für das Kalenderjahr 2010 vorgelegt hat, kann dies keine Berücksichtigung finden. Der Beklagte hat im Senatstermin am 26.4.2012 angegeben, bislang noch keine entsprechende Steuerklärung abgegeben zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass diese Erklärung unzutreffend ist, sind nicht ersichtlich.

Da der für 2012 ermittelte Steuerrückzahlungsbetrag auf der einmaligen Aufhebung der Steuerbescheide 2006 und 2007 beruht, die ihre Ursache in der nachträglichen steuerlichen Zusammenveranlagung der Parteien hat, kann dieser Betrag mithin nicht für die Zukunft fortgeschrieben werden. Ab 2013 ist daher der in 2011 für das Jahr 2009 ermittelte Betrag von rd. 219 € (= 2.627,62 € : 12 Monate) anzusetzen.

ee) Dem Beklagten ist ein Wohnvorteil für das mietfreie Wohnen in dem ehemals im ideellen Miteigentum beider Parteien und nunmehr im Alleineigentum des Beklagten stehenden Einfamilienhauses zuzurechnen. Unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Einkünfte sind auch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen, die aus einem Vermögen gezogen werden. Zu solchen Nutzungen des Vermögens zählen die Vorteile des mietfreien Wohnens im eigenen Haus (Wendl/Dose/Gerhardt, a.a.O., § 1, Rz. 473). Der Nutzen besteht im Wesentlichen darin, dass der Eigentümer für das Wohnen keine Mietzinszahlungen leisten muss, die in der Regel einen Teil des allgemeinen Lebensbedarfs ausmachen. Soweit diese ersparten Mietaufwendungen höher als die mit dem Eigentum verbundenen Kosten sind, ist die Differenz, d. h. der Betrag, um den der Eigentümer billiger als der Mieter lebt, als Einkommen anzusetzen. Der Wohnwert besteht dabei sowohl bei Allein- als auch bei Miteigentum der Immobilie. Er errechnet sich regelmäßig unter Zugrundelegung des üblichen Entgelts für ein vergleichbares Objekt (Nr. 5 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008).

Die Berücksichtigung eines Wohnvorteils ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht durch die von der Klägerin gesondert geltend gemachte Nutzungsentschädigung ausgeschlossen. Dies wäre wiederum nur unter dem Gesichtspunkt der Doppelverwertung der Fall. Denn neben der einkommenserhöhenden Berücksichtigung eines Wohnwertes kommt keine Nutzungsentschädigung mehr nach § 1361 b BGB in Betracht und umkehrt (vgl. Wendl/Dose/Gerhardt, a. a. O., § 1, Rz. 533; § 4, Rz. 480). Daran fehlt es jedoch, da weder eine Entscheidung noch eine Einigung der Parteien über die Zahlung einer Nutzungsentschädigung vorliegt. Die bloße Geltendmachung von Nutzungsentschädigungsansprüchen durch die Klägerin genügt insoweit nicht. Sie stellt sich vielmehr als deren Wahrnehmung berechtigter Interessen dar. Denn soweit ein Unterhaltsanspruch entfällt oder ihr versagt wird, stünde ihrem Begehren auf Nutzungsentschädigung, das von der ausdrücklichen Geltendmachung abhängig ist, gerade keine anderweitige Regelung im Sinne einer Doppelverwertung entgegen (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2009, 775).

Auszugehen ist, nachdem der Scheidungsantrag bereits am 28.3.2008 zugestellt worden ist, vom vollen Wohnwert, also von der objektiv erzielbaren Marktmiete für dieses Objekt (Wendl/Dose/Gerhardt, a. a. O., § 1, Rz. 473). Diese beträgt ausweislich des von den Parteien im Verfahren 6 F 814/08 eingeholten Sachverständigengutachtens rd. 1.400 € monatlich. Davon abzusetzen sind die auf den Immobilienkredit entfallenden Zinsen und Tilgungsraten, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem beide Parteien noch Miteigentümer der Immobilie waren und soweit tatsächliche Zahlungen geleistet wurden. Soweit der Beklagte im Senatstermin am 13.3.2012 vorgetragen hat, er habe die Zahlung der monatlichen Tilgungsraten mit der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils der Beklagten im Januar 2012 auf ihn wieder aufgenommen, kann dies keine Berücksichtigung finden. Denn insoweit handelt es sich bei der Tilgung des Beklagten als Alleineigentümer der Immobilie nunmehr um einseitige Vermögensbildung (BGH, FamRZ 2008, 963; FamRZ 2005, 1159; vgl. Wendl/Dose/Gerhardt, a. a. O., § 1, Rz. 569). Er muss diese aus der ihm zu belassenden Vermögensbildungsrate aufbringen (s. dazu nachstehend unter ff.). Insoweit sind lediglich die Zinsen aus den von dem Beklagten übernommenen Hausschulden zu berücksichtigen (BGH, a. a. O.). Auf den Auflagenbeschluss des Senats vom 13.12.2011 hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 16.1.2012 die von ihm in den Jahren 2008 bis 2011 erbrachten Zahlungen auf den Immobilienkredit, getrennt nach Zins und Tilgung, durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen der D…-Bank nachgewiesen. Danach hat der Beklagte folgende Zahlungen erbracht:

- rd. 1.587 € (= 19.045,56 € Zinsen und Tilgung : 12 Monate) in 2008,

- rd. 1.304 € (= 15.643,71 € Zinsen und Tilgung : 12 Monate) in 2009,

- rd. 454 € (= 5.453,10 € Zinsen : 12 Monate) in 2010 und

- rd. 453 € (= 5.430,20 € Zinsen : 12 Monate) in 2011.

Der Wohnvorteil des Beklagten beziffert sich somit auf

- -187 € (= 1.400 € - 1.587 €) in 2008,

- 96 € (= 1.400 € - 1.304 €) in 2009,

- 946 € (= 1.400 € - 454 €) in 2010 und

- 947 € (= 1.400 € - 453 €) in 2011.

Dieser Betrag ist auf für die Zeit ab 2012 fortzuschreiben.

ff) Vom Einkommen des Beklagten sind die Aufwendungen abzuziehen, die die Parteien während ihres Zusammenlebens nicht für den laufenden Lebensunterhalt, sondern für Vermögensbildung eingesetzt haben (vgl. BGH, FamRZ 1992, 1045; FamRZ 1987, 36). Dabei kann keine pauschale Vermögensbildungsrate anhand statistischer Erhebungen angesetzt werden. Vielmehr muss der Bezug zu den konkreten ehelichen Lebensverhältnissen erhalten bleiben (BGH, a. a. O.), wobei auch insoweit bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse ein objektiver Maßstab anzulegen ist. Entscheidend ist derjenige Lebensstandard, der nach dem vorhandenen Einkommen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus als angemessen erscheint. Dabei hat, gemessen am verfügbaren Einkommen, sowohl eine zu dürftige Lebensführung als auch ein übermäßiger Aufwand außer Ansatz zu bleiben (vgl. BGH, FamRZ 2007, 1532; FamRZ 1982, 575). Zudem sind Veränderungen der ehelichen Lebensverhältnisse bis zur Rechtskraft der Scheidung durch Einsparung von Ausgaben ebenfalls zu berücksichtigen (BGH, FamRZ 2012, 281). Denn ebenso wie Veränderungen im Einkommen, die erst nach der Trennung der Ehegatten bis zur Scheidung eintreten, die ehelichen Lebensverhältnisse prägen, gilt dies auch für alle sonstigen Umstände, die ihre Einkommensverhältnisse mitbestimmten. Veränderungen im Ausgabenbereich durch frei gewordene Mittel sind daher in gleicher Weise zu berücksichtigen, wenn dies auch bei fortbestehender Ehe zu erwarten war, wie beispielsweise der umzugsbedingte Wegfall von Fahrtkosten oder der Wegfall von Unterhaltspflichten (BGH, FamRZ 2012, 281; 1982, 575). Die Orientierung der Unterhaltsbemessung an einem objektiven Maßstab, d. h. am Durchschnittsverhalten vernünftiger Be-trachter, ist Sache des Tatrichters (vgl. Wendl/Dose/Gerhardt, a. a. O., § 4, Rz. 466).

Gemessen an diesen Grundsätzen bewertet der Senat die Höhe einer angemessenen Vermögensbildungsrate der Parteien ab dem hier streitgegenständlichen Zeitraum zunächst mit 3.000 € und nach Abschluss der Ausbildung der gemeinsamen Tochter Na… im August 2009 mit 3.800 € monatlich (§ 287 ZPO).

Insoweit ist zunächst das tatsächliche Sparverhalten der Parteien bis zu ihrer Trennung im Juli 2007 heranzuziehen. Die Parteien verfügten während ihres Zusammenlebens über zwei Konten, und zwar ein Girokonto – geführt unter dem Namen der Klägerin -, auf das alle positiven Einnahmen, auch ihre Arbeitseinkommen eingingen (Gehaltskonto), sowie ein Tagesgeldkonto bei der I… AG, auf das sie Sparbeträge zum Zwecke der Tagesgeldverzinsung überwiesen, aber ebenso wieder für den laufenden Verbrauch auf ihr Gehaltskonto zurückführten. Unter Berücksichtigung der Einzahlungen sowie der Rückbuchungen der Sparbeträge auf das Gehaltskonto ergeben sich ausweislich der vollständig vorliegenden Kontoauszüge des Tagesgeldkontos bei der I… AG für den Zeitraum von Januar 2004 bis einschließlich Juni 2007, mithin bis zur Trennung der Parteien, Gesamtersparnisse von rd. 111.146 €, mithin monatsdurchschnittlich rd. 2.650 € (= 111.146 € : 42 Monate). Soweit die Klägerin meint, davon seien insgesamt 20.000 € außer Ansatz zu lassen, da dieser Betrag auf einmaligen Sondereinkünften des Beklagten im Januar, März und April 2007 beruhen würde, ist dem nicht zu folgen. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass der Beklagte tatsächlich in diesen Monaten höhere Gehaltszahlungen als in den sonstigen Monaten erhalten hat. Der Beklagte hat aber auch in den Nachfolgejahren mit Ausnahme von 2010 Tantiemenzahlungen erhalten, die die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben und die die Klägerin bei der Ermittlung des monatlichen Nettoeinkommens des Beklagten berücksichtigt wissen will. Von daher sind einerseits sämtliche Einkünfte des Beklagten aus Erwerbstätigkeit und andererseits sämtliche davon für Vermögensbildung aufgewendete Sparbeträge zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass den von den Parteien vorgelegten elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für 2007 im Vergleich zu den Folgejahren gerade keine zusätzlichen Einnahmen entnommen werden können. Vielmehr stiegen sowohl die Einkünfte der Klägerin als auch die des Beklagten in den vergangenen Jahren kontinuierlich an. Letzterer Umstand rechtfertigt es im Übrigen auch, von einer höheren Vermögensbildungsrate im hier streitgegenständlichen Zeitraum auszugehen. Dies gilt umso mehr, als die Parteien selbst die Höhe ihrer regelmäßigen monatlichen Sparrate zuletzt von etwa 2.500 € auf 3.200 € erhöht hatten. Unbeachtlich ist, dass die Ansparungen letztlich der Ablösung des Hauskredites dienen sollten. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin stellt die Bildung von Rücklagen zur Finanzierung von Wohneigentum vielmehr auch eine Art der Vermögensbildung dar. Zu berücksichtigen sind ferner die erheblichen Mittel, die mit Beendigung der Ausbildung der gemeinsamen Töchter frei geworden sind. Die Kosten für die Ausbildung der Tochter N… in der Zeit von Januar 2000 bis Juli 2006 waren überdurchschnittlich und bezifferten sich auf insgesamt rd. 102.000,00 €, ohne dass darin ein Taschengeld enthalten gewesen wäre. Umgerechnet auf den Monat ergaben sich mithin durchschnittliche monatliche Ausbildungskosten von rd. 1.130 € (= 102.000 € : 90 Monate). Im unmittelbaren Anschluss danach nahm die Tochter Na… ihre Berufsausbildung auf. Ihr monatlicher von den Parteien zu deckender Unterhaltsbedarf belief sich auf insgesamt rd. 830 €, wie sich aus dem auf beiden Seiten einkommensmindernd zu berücksichtigenden Ausbildungsunterhalt ergibt. Während bei Einkommensverhältnissen im „Normalbereich“ Ausbildungskosten regelmäßig eine entsprechende Einschränkung der Eltern in ihrem Konsumverhalten bedingen mit der Folge, dass nach Wegfall dieser Kosten diese wieder dem allgemeinen Lebensbedarf zugeführt werden, kann dies bei den hier gegebenen gehobenen Einkommensverhältnissen weniger angenommen werden. In diesem Fall ist vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters vielmehr davon auszugehen, dass die Parteien die nach Ende der Ausbildung frei gewordenen Beträge bei fortbestehendem Zusammenleben – jedenfalls zu einem überwiegenden Teil - der Vermögensbildung zugeführt hätten. Von daher ist mit Wegfall des Ausbildungsunterhalts ab August 2009 von einer Erhöhung der Vermögensbildungsrate auszugehen. Gleiches gilt für die infolge wirtschaftlicher Selbständigkeit der Töchter der Parteien frei gewordenen Beiträge für die sog. Töchterversicherungen bei der A… Lebensversicherung AG und der De… Lebensversicherungen a. G. Nicht zu berücksichtigen im Rahmen der Vermögensbildung ist entgegen der Auffassung des Beklagten hingegen der Immobilienkredit. Denn dieser ist bereits angemessen bei der Bemessung des Wohnvorteils in Abzug gebracht worden. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Ebenfalls nicht als Vermögensbildung anzuerkennen sind die vom Beklagten geltend gemachten Hausinvestitionen, etwa für Markisen, Terrassenbau, Garage, Dachbodenausbau etc. Derartige Ausgaben stellen vielmehr Kosten der allgemeinen Lebensführung dar.

Im Ergebnis geht der Senat daher davon aus, dass vom Standpunkt eines vernünftigen Be-trachters bei Fortdauer des Zusammenlebens der Parteien – auch unter Berücksichtigung ihrer insgesamt gestiegenen Einkommensentwicklung - bis Juli 2009 ein Betrag von 3.000 € und ab August 2009 ein Betrag von 3.800 € monatlich für Vermögensbildung aufgewendet worden wäre, ohne dass es sich dabei um eine das verfügbare Einkommen beider Parteien unangemessen einschränkende Vermögensbildung handeln würde. Dass die Aussonderung dieser Vermögensbildungsrate im Ergebnis dazu führt, dass (weiteres) Vermögen allein in der Hand des Beklagten entsteht, während die Klägerin nur ihre laufenden Lebensaufwendungen zu bestreiten vermag, ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin im Übrigen unbeachtlich. Denn der Unterhalt dient nicht der Ermöglichung von Vermögensbildung, sondern bezweckt allein die Deckung des laufenden Lebensunterhalts (vgl. BGH, FamRZ 1987, 36). Einer Aufteilung der Vermögensbildungsrate auf beide Parteien im Verhältnis zu den beiderseitigen Einkünften ist daher nicht geboten. Unerheblich ist es somit auch, ob der Beklagte nach der Trennung tatsächlich Vermögensbildung in diesem Umfang betrieben hat. Damit kann nach den ehelichen Lebensverhältnissen auf den Betrag von 3.000 € bzw. 3.800 € für den laufenden Lebensaufwand nicht zurückgegriffen werden. Schließlich ist der vorliegende Sachverhalt auch nicht vergleichbar mit der von der Klägerin zitierten Entscheidung des OLG Köln (FamRZ 2012, 235). Denn dieser Entscheidung lag ein im Wege konkreter Bedarfsberechnung anhand des Einzelnachweises von Bedarfspositionen ermittelter Unterhaltsbedarf zugrunde. Diese Berechnungsweise ist von der Klägerin hingegen vorliegend gerade nicht gewählt worden.

Es bestehen auch keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Lebensführung, die die im vorliegenden Verfahren festgestellten Einkünfte beider Parteien bei Aussparung einer Vermögensbildungsrate von 3.000 € bzw. 3.800 € monatlich erlauben, zu dürftig oder für die Klägerin mit einem unangemessenen Konsumverzicht verbunden wäre.

gg) Abzusetzen ist ferner der durch den Beklagten geleistete Ausbildungsunterhalt für die Tochter der Parteien bis einschließlich Juli 2009. Dieser betrug

- rd. 618 € in den Monaten Juli bis Dezember 2008 und

- rd. 611 € in den Monaten Januar bis Juli 2009.

hh) Einkommenserhöhend sind schließlich die Einkünfte des Beklagten aus Kapitalvermögen zu berücksichtigten. Nach Auswertung der von ihm vorgelegten Bescheinigungen der I… AG und der Da… Bank GmbH der Jahre 2008 bis 2010 ergeben sich nach Abzug der Zinsabschlag- bzw. Zinsabgeltungsteuer und des Solidaritätszuschlages folgende monatsanteiligen Kapitalerträge:

- rd. 162 € in 2008,

- rd. 193 € in 2009 und

- rd. 103 € in 2010.

Für 2011 hat der Beklagte seine Kapitalerträge nicht dargetan. In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte schreibt der Senat die Kapitalerträge des Beklagten im Jahr 2010 daher auch für die Folgejahre fort. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht kein Anlass für eine weitergehende fiktive Zurechnung von Kapitalerträgen. Dies gilt schon aus Gründen der Gleichbehandlung, weil sich auch die einkommenserhöhend zu berücksichtigenden Kapitalerträge der Klägerin zwischen 2008 und 2011 von monatlich rd. 173 € auf rd. 16 € reduziert haben.

ii) Nach alledem ist von folgendem bereinigten Einkommen des Beklagten auszugehen:

- 3.806 € (= 8.553 € Erwerbseinkommen - 113 € Reisekosten + 5 € Verpflegungsmehraufwendungen + 96 € geldwerter Flugticketvorteil – 428 € berufsbedingte Aufwendungen – 664 € Steuernachforderung – 187 € Wohnvorteil – 3.000 € Vermögensbildung – 618 € Unterhalt Na… + 162 Zinsen) in 2008,

- 4.820 € (= 8.531 € Erwerbseinkommen - 105 € Reisekosten + 3 € Verpflegungsmehraufwendungen + 123 € geldwerter Flugticketvorteil – 427 € berufsbedingte Aufwendungen + 17 € Steuererstattung + 96 € Wohnvorteil – 3.000 € Vermögensbildung – 611 € Unterhalt Na… + 193 Zinsen) in den Monaten Januar bis Juli 2009,

- 4.631 € (= 8.531 € Erwerbseinkommen - 105 € Reisekosten + 3 € Verpflegungsmehraufwendungen + 123 € geldwerter Flugticketvorteil – 427 € berufsbedingte Aufwendungen + 17 € Steuererstattung + 96 € Wohnvorteil – 3.800 € Vermögensbildung + 193 Zinsen) in den Monaten August bis Dezember 2009,

- 4.643 € (= 8.179 € Erwerbseinkommen - 88 € Reisekosten + 6 € Verpflegungsmehraufwendungen + 128 € geldwerter Flugticketvorteil – 409 € berufsbedingte Aufwendungen - 422 € Steuernachforderung + 946 € Wohnvorteil – 3.800 € Vermögensbildung + 103 Zinsen) in 2010,

- 5.970 € (= 8.887 € Erwerbseinkommen - 86 € Reisekosten + 3 € Verpflegungsmehraufwendungen + 23 € geldwerter Flugticketvorteil – 444 € berufsbedingte Aufwendungen + 337 € Steuererstattung + 947 € Wohnvorteil – 3.800 € Vermögensbildung + 103 Zinsen) in 2011 und

6.792 € (= 8.887 € Erwerbseinkommen - 86 € Reisekosten + 3 € Verpflegungsmehraufwendungen + 23 € geldwerter Flugticketvorteil – 444 € berufsbedingte Aufwendungen + 1.159 € Steuererstattung + 947 € Wohnvorteil – 3.800 € Vermögensbildung + 103 Zinsen) in 2012.

- 5.852 € (= 8.887 € Erwerbseinkommen - 86 € Reisekosten + 3 € Verpflegungsmehraufwendungen + 23 € geldwerter Flugticketvorteil – 444 € berufsbedingte Aufwendungen + 219 € Steuererstattung + 947 € Wohnvorteil – 3.800 € Vermögensbildung + 103 Zinsen) ab 2013.

jj) Abzuziehen ist schließlich vorab der Erwerbstätigenbonus von 1/7, allerdings nicht aus den Zinsen und dem Wohnvorteil (vgl. Nr. 15.2 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008; Wendl/Dose/Gerhardt, a. a. O., § 4, Rz. 773). Dieser beträgt mithin

- rd. 547 € [= (3.806 € + 187 € - 162 €) x 1/7] in 2008,

- rd. 647 € [= (4.820 € - 96 € - 193 €) x 1/7] in den Monaten Januar bis Juli 2009,

- rd. 620 € [= (4.631 € - 96 € - 193 €) x 1/7] in den Monaten August bis Dezember 2009,

- rd. 513 € [= (4.643 € - 946 € - 103 €) x 1/7] in 2010,

- rd. 703 € [= (5.970 € - 947 € - 103 €) x 1/7] in 2011,

- rd. 820 € [= (6.792 € - 947 € - 103 €) x 1/7] in 2012 und

- rd. 686 € [= (5.852 € - 947 € - 103 €) x 1/7] ab 2013.

kk) Im Ergebnis errechnet sich daher folgendes unterhaltsrelevante Einkommen des Beklagten:

- 3.259 € (= 3.806 € - 547 €) in 2008,

- 4.173 € (= 4.820 € - 647 €) in den Monaten Januar bis Juli 2009,

- 4.011 € (= 4.631 € - 620 €) in den Monaten August bis Dezember 2009,

- 4.130 € (= 4.643 € - 513 €) in 2010,

- 5.267 € (= 5.970 € - 703 €) in 2011,

- 5.972 € (= 6.792 € - 820 €) in 2012 und

- 5.166 € (= 5.852 € - 686 €) ab 2013.

c) Das insoweit aufseiten der Klägerin zu berücksichtigende Einkommen ergibt sich unter Heranziehung ihrer Erwerbseinkünfte nach Abzug von berufsbedingten Aufwendungen, Steuernachzahlungen, zusätzlicher Altersvorsorge und Kindesunterhalt sowie weiteren Einkünften in Form von Steuererstattungen und Kapitalerträgen.

aa) Zur Ermittlung des Erwerbseinkommens der Klägerin können die Verdienstabrechnungen für die Monate Januar 2008 bis Dezember 2011 herangezogen werden. Danach ergeben sich folgende durchschnittliche monatliche Nettoeinkünfte:

- rd. 2.486 € in 2008,

- rd. 2.537 € in 2009,

- rd. 2.728 € in 2010 und

- rd. 2.769 € in 2011.

Von dem sich in 2011 ergebenden Monatseinkommen ist auch für die Zukunft auszugehen.

bb) Berufsbedingte Aufwendungen können wie aufseiten des Beklagten unstreitig mit 5 % pauschal in Ansatz gebracht werden. Dies ergibt folgende gerundete Beträge:

- 124 € (= 2.486 € x 5 %) in 2008,

- 127 € (= 2.537 € x 5 %) in 2009,

- 136 € (= 2.728 € x 5 %) in 2010 und

- 138 € (= 2.769 € x 5 %) ab 2011.

cc) Das unterhaltsrechtlich bedeutsame Einkommen der Klägerin wird ferner beeinflusst von Steuererstattungen und -nachzahlungen. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen aufseiten des Beklagten verwiesen, die gleichermaßen für die Klägerin gelten. Dabei kann auf die von ihr vorgelegten Steuerbescheide, die ab 2008 ergangen sind, zurückgegriffen werden. Darüber hinaus sind die im Jahr 2012 getätigten Nachzahlungen zu berücksichtigen, die sich durch die infolge nachträglicher steuerlicher Zusammenveranlagung für die Jahre 2006 und 2007 ergebende Aufhebung der Steuerbescheide für diese Jahre ergeben haben. Die sich aus der zwischenzeitlich erfolgten Zusammenveranlagung für die Jahre 2006 und 2007 ergebenden Guthaben sind entsprechend des auf die Klägerin entfallenden Anteils anzusetzen. Im Ergebnis errechnen sich daher folgende Beträge:

- rd. 552 € [= (6.591,92 € Steuererstattung für 2006 + 28,49 € Steuererstattung für 2006) : 12 Monate] in 2008,

- rd. 827 € [= (7.425,23 € Steuererstattung für 2007 + 2.498,36 € Steuererstattung für 2008) : 12 Monate] in 2009,

- rd. 118 € [= (505,34 € Steuererstattung für 2008 + 912,24 € Steuererstattung für 2009) : 12 Monate] in 2010,

- rd. -11 € (= -128,97 € Steuernachzahlung für 2010 : 12 Monate) in 2011 und

- rd. -1.348 € [= (-8.034,41 € Aufhebung der Steuererstattung für 2006 nebst Zinsen - 8.606,23 € Aufhebung der Steuererstattung für 2007 nebst Zinsen + 35,81 € Steuererstattung für 2006 + 430,21 € Steuererstattung für 2007) : 12 Monate)] in 2012.

Da der für 2012 ermittelte Steuerrückzahlungsbetrag auf der einmaligen nachträglichen steuerlichen Zusammenveranlagung der Parteien für die Jahren 2006 und 2007 beruht, kann dieser Betrag mithin nicht für die Zukunft fortgeschrieben werden. Ab 2013 ist daher der in 2011 für das Jahr 2010 von rd. -11 € (= -128,97 € : 12 Monate) ermittelte Betrag anzusetzen.

dd) Der von der Klägerin in ihren Verdienstabrechnungen ausgewiesene Abzug vom gesetzlichen Nettoeinkommen monatlich für eine Direktversicherung in Höhe von 127,82 € ist im Rahmen einer zusätzlichen Altersvorsorge einkommensmindernd zu berücksichtigen. Hinzu kommt der Betrag, den die Klägerin für eine private Rentenversicherung in Höhe von 81,04 € monatlich aufwendet. Zwar übersteigt der Gesamtbetrag von insgesamt 208,86 € (= 127,82 € + 81,04 €) die zulässige zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von bis zu 4 % des Bruttoeinkommens des jeweiligen Vorjahres (BGH, FamRZ 2005, 1817; FamRZ 2007, 793; Wendl/Dose/Gerhardt, a.a.O., § 1, Rz. 1034 sowie Nr. 10.1 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008). Denn ausgehend von den sich aus der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2007 sowie den jeweiligen Dezemberabrechnungen der Jahre 2008 bis 2011 ergebenden Jahresbruttoeinkommen wäre der Abzug für zusätzliche Altersvorsorge begrenzt auf

- rd. 161 € (= 48.316,82 € x 4 % : 12 Monate) in 2008,

- rd. 171 € (= 51.407,66 € x 4 % : 12 Monate) in 2009,

- rd. 174 € (= 52.114,66 € x 4 % : 12 Monate) in 2010,

- rd. 177 € (= 53.034,66 € x 4 % : 12 Monate) in 2011 und

- rd. 180 € (= 53.943,66 € x 4 % : 12 Monate) ab 2012.

Mit Rücksicht darauf, dass aufseiten des Beklagten ebenfalls eine geringfügige Überschreitung der 4%-Grenze anerkannt wurde, hält es der Senat aus Gründen der Gleichbehandlung für gerechtfertigt und angemessen, auch aufseiten der Klägerin eine maßvolle Überschreitung zu billigen. Die Klägerin durfte gemessen an den vorliegenden gehobenen Einkommensverhältnisse der Parteien die von ihr vorgenommene Altersvorsorge in Höhe von monatlich rd. 209 € betreiben. In dieser Höhe ist ein Abzug vom Nettoeinkommen daher vorzunehmen.

ee) In Abzug zu bringen ist aufseiten der Klägerin ebenfalls der von ihr geleistete Ausbildungsunterhalt für die Tochter der Parteien bis einschließlich Juli 2009. Dieser betrug

- rd. 218 € in den Monaten Juli bis Dezember 2008 und

- 215 € in den Monaten Januar bis Juli 2009.

ff) Einkommenserhöhend sind schließlich die Einkünfte der Klägerin aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Nach Auswertung der von ihr vorgelegten Bescheinigungen der I… AG, der P… AG sowie der Ge… PB für die Jahre 2008 bis 2011 ergeben sich nach Abzug der Zinsabschlag- bzw. Abgeltungsteuer und des Solidaritätszuschlages folgende monatsanteiligen Kapitalerträge:

- rd. 173 € in 2008,

- rd. 53 € in 2009,

- rd. 44 € in 2010 und

- rd. 16 € in 2011.

Der in 2011 ermittelte Betrag ist auch für die Zukunft fortzuschreiben.

gg) Nach alledem errechnet sich folgendes in die Unterhaltsberechnung einzustellendes bereinigtes Nettoeinkommen der Klägerin:

- 2.660 € (= 2.486 € Erwerbseinkommen - 124 € berufsbedingte Aufwendungen + 552 € Steuererstattung - 209 € zusätzliche Altersvorsorge - 218 € Unterhalt Na… + 173 € Zinseinkünfte) in 2008,

- 2.866 € (= 2.537 € Erwerbseinkommen - 127 € berufsbedingte Aufwendungen + 827 € Steuererstattung – 209 € zusätzliche Altersvorsorge - 215 € Unterhalt Na… + 53 € Zinseinkünfte) in den Monaten Januar bis Juli 2009,

- 3.081 € (= 2.537 € Erwerbseinkommen - 127 € berufsbedingte Aufwendungen + 827 € Steuererstattung - 209 € zusätzliche Altersvorsorge + 53 € Zinsen) in den Monaten August bis Dezember 2009,

- 2.545 € (= 2.728 € Erwerbseinkommen - 136 € berufsbedingte Aufwendungen + 118 € Steuererstattung - 209 € zusätzliche Altersvorsorge + 44 € Zinsen) in 2010,

- 2.427 € (= 2.769 € Erwerbseinkommen - 138 € berufsbedingte Aufwendungen - 11 € Steuernachforderung - 209 € zusätzliche Altersvorsorge + 16 € Zinsen) in 2011,

- 1.090 € (= 2.769 € Erwerbseinkommen - 138 € berufsbedingte Aufwendungen – 1.348 € Steuernachforderung – 209 € zusätzliche Altersvorsorge + 16 € Zinsen) in 2012 und

- 2.427 € (= 2.769 € Erwerbseinkommen - 138 € berufsbedingte Aufwendungen - 11 € Steuernachforderung - 209 € zusätzliche Altersvorsorge + 16 € Zinsen) ab 2013.

hh) Abzuziehen ist schließlich vorab der Erwerbstätigenbonus von 1/7, allerdings nicht aus den Zinsen (vgl. Nr. 15.2 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008; Wendl/Dose/Gerhardt, a. a. O., § 4, Rz. 773). Dieser beträgt mithin

- rd. 355 € [= (2.660 € - 173 €) x 1/7] in 2008,

- rd. 402 € [= (2.866 € - 53 €) x 1/7] in den Monaten Januar bis Juli 2009,

- rd. 433 € [= (3.081 € - 53 €) x 1/7] in den Monaten August bis Dezember 2009,

- rd. 357 € [= (2.545 € - 44 €) x 1/7] in 2010,

- rd. 344 € [= (2.427 € - 16 €) x 1/7] in 2011,

- rd. 153 € [= (1.090 € - 16 €) x 1/7] in 2012 und

- rd. 344 € [= (2.427 € - 16 €) x 1/7] ab 2013.

ii) Im Ergebnis errechnet sich daher folgendes unterhaltsrelevante Einkommen der Klägerin:

- 2.305 € (= 2.660 € - 355 €) in 2008,

- 2.464 € (= 2.866 € - 402 €) in den Monaten Januar bis Juli 2009,

- 2.648 € (= 3.081 € - 433 €) in den Monaten August bis Dezember 2009,

- 2.188 € (= 2.545 € - 357 €) in 2010,

- 2.083 € (= 2.427 € - 344 €) in 2011,

- 937 € (= 1.090 € - 153 €) in 2012 und

- 2.083 € (= 2.427 € - 344 €) ab 2013.

d) Der Unterhaltsbedarf der Klägerin beläuft sich auf die Hälfte der Differenz des unterhaltsrechtlich bedeutsamen Einkommens der Parteien. Da die Klägerin neben Elementarunterhalt auch Altersvorsorgeunterhalt geltend macht, den sie nach Zustellung des Scheidungsantrages im März 2008 für den vorliegenden streitgegenständlichen Zeitraum ab Juli 2008 auch beanspruchen kann (vgl. Wendl/Dose/Gutdeutsch, a. a. O., § 4, Rz. 856), ist eine zweistufige Unterhaltsberechnung erforderlich. Für die Ermittlung des Altersvorsorgeunterhalts und des endgültigen Elementarunterhalts ist der an sich zu zahlende Elementarunterhalt, also die hälftige Differenz der beiderseitigen unterhaltsrechtlich bedeutsamen Einkommen der Parteien, die Bemessungsgrundlage. Dieser sog. vorläufige Elementarunterhalt wird als (fiktives) Nettoeinkommen des Berechtigten angesehen, das durch Zuschlag (fiktiver) Lohnsteuern und des Arbeitnehmeranteils der Sozialabgaben (aber ohne Krankenversicherung) auf ein Bruttoeinkommen hochgerechnet wird. Hierzu kann die Bremer Tabelle herangezogen werden. Der Altersvorsorgeunterhalt ergibt sich, wenn man von dem so errechneten Bruttobetrag einen Anteil ermittelt, der dem jeweils geltenden Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Bei der Berechnung des endgültig zu zahlenden Elementarunterhalts ist nun zu berücksichtigen, dass diese Vorsorgeleistungen wie die Vorsorgeleistungen für den Verpflichteten selbst vom unterhaltspflichtigen Einkommen abzuziehen sind, bevor vom bereinigten Nettoeinkommen die Quote für den laufenden Lebensbedarf gebildet wird (vgl. Büttner/Niepmann/Schwamb, a. a. O., Rz. 407 f.). Danach ergibt sich folgende Berechnung, wobei diese für 2008 exemplarisch dargestellt werden soll:

Einkommen Beklagter

3.259 €

Einkommen Klägerin

- 2.305 €

Differenz

954 €

geteilt durch

: 2

vorläufiger Elementarunterhalt

= 477 €

Dieser Betrag ist nach der Bremer Tabelle, Stand 1.1.2008, hochzurechnen um 13 % auf 360,47 € und mit dem Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung von 19,9 % zu multiplizieren. Danach beträgt der Altersvorsorgeunterhalt rd. 107 €.

Der endgültige Elementarunterhalt berechnet sich wie folgt:

Einkommen Beklagter

3.259 €

Altersvorsorgeunterhalt

- 107 €

Einkommen Klägerin

- 2.305 €

Differenz

847 €

geteilt durch

: 2

endgültiger Elementarunterhalt

= rd. 424 €.

Ab 2009 ermittelt sich bei grundsätzlich gleicher Berechnung unter Ermittlung des vorläufigen Elementarunterhalts der Altersvorsorge- und endgültige Elementarunterhalt wie folgt:

Berechnung des vorläufigen Elementarunterhalts:

- rd. 855 € [= (4.173 € - 2.464 €) x ½] in den Monaten Januar bis Juli 2009,

- rd. 682 € [= (4.011 € - 2.648 €) x ½] in den Monaten August bis Dezember 2009,

- 971 € [= (4.130 € - 2.188 €) x ½] in 2010,

- 1.592 € [= (5.267 € - 2.083 €) x ½] in 2011,

- rd. 2.518 € [= (5.972 € - 937 €) x ½] in 2012 und

- rd. 1.542 € [= (5.166 € - 2.083 €) x ½] ab 2013.

Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts:

- rd. 194 € [(= 855 € + 14 %, Bremer Tabelle, Stand 1.1.2009) x 19,9 %] in den Monaten Januar bis Juli 2009,

- rd. 155 € [(= 682 € + 14 %,Bremer Tabelle, Stand 1.1.2009) x 19,9 %] in den Monaten August bis Dezember 2009,

- rd. 226 € [(= 971 € + 17 %, Bremer Tabelle, Stand 1.1.2010) x 19,9 %] in 2010,

- rd. 415 € [(= 1.592 € + 31 %, Bremer Tabelle, Stand 1.1.2011) x 19,9 %] in 2011,

- rd. 717 € [(= 2.518 € + 43 %, Bremer Tabelle, Stand 1.1.2012) x 19,9 %] in 2012 und

- rd. 396 € [(= 1.542 € + 29 %, Bremer Tabelle, Stand 1.1.2012) x 19,9 %] ab 2013.

Berechnung des endgültigen Elementarunterhalts:

- rd. 758 € [= (4.173 € - 194 € - 2.464 €) x ½] in den Monaten Januar bis Juli 2009,

- 604 € [= (4.011 € - 155 € - 2.648 €) x ½] in den Monaten August bis Dezember 2009,

- 858 € [= (4.130 € - 226 € - 2.188 €) x ½] in 2010,

- rd. 1.385 € [= (5.267 € - 415 € - 2.083 €) x ½] in 2011,

- rd. 2.159 € [= (5.972 € - 717 € - 937 €) x ½] in 2012 und

- rd. 1.344 € [= (5.166 € - 396 € - 2.083 €) x ½] ab 2.013 €.

3. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ist nicht gemäß § 1361 Abs. 3 BGB i. V. m. § 1579 BGB verwirkt. Denn die Voraussetzungen eines Härtegrundes sind im Hinblick auf die vom Beklagten insoweit angeführten Umstände nicht erfüllt.

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen und/oder zeitlich zu befristen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten – auch unter Wahrung der Belange gemeinschaftlicher Kinder – grob unbillig wäre (§ 1579 BGB, der über § 1361 Abs. 3 BGB hinsichtlich der Nummern 2-8 auch beim Trennungsunterhalt zur Anwendung kommt). Dabei können die Rechtsfolgen der Herabsetzung und Befristung auch miteinander kombiniert werden. Durch diese sog. Härteklausel ist eine Korrektur des Unterhaltsrechts immer dann möglich, wenn infolge eines vorwerfbaren Verhaltens des Berechtigten eine Unterhaltspflicht für den Verpflichteten grob unbillig wäre, d. h. dem Gerechtigkeitsgefühl in unerträglicher Weise widerspräche. Dabei trägt der Unterhaltsverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des jeweiligen Härtegrundes sowie für alle Umstände, die dessen Inanspruchnahme als grob unbillig erscheinen lassen (vgl. BGH, FamRZ 1991, 670; 1989, 1054; Wendl/Dose/Gerhardt, a. a. O., § 4, Rz. 1214).

a) Der Beklagte beruft sich auf den Verwirkungsgrund nach § 1579 Nr. 5 BGB. Danach ist die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig, wenn sich der Unterhaltsberechtigte in mutwilliger Weise über schwerwiegende Vermögensinteressen des Unterhaltspflichtigen hinwegsetzt. Denn den Unterhaltsberechtigten trifft die unterhaltsrechtliche Obliegenheit, alles zu unterlassen, was dem Unterhaltspflichtigen die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht erschwert oder unmöglich macht. Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes ist die Gefährdung schwerwiegender Vermögensinteressen des Verpflichteten erforderlich, nicht hingegen, dass durch das mutwillige Handeln des Berechtigten tatsächlich ein Vermögensschaden eingetreten ist (BGH, FamRZ 2008, 1325). Dabei muss das die Gefährdung verursachende Verhalten des Unterhaltsberechtigten mutwillig sein, d. h. es muss vorsätzlich zweckgerichtet und leichtfertig in Bezug auf die Folgen seines Handelns sein. Kein mutwilliges Handeln liegt vor, wenn der Berechtigte in Wahrnehmung eigener berechtigter Interessen handelt.

aa) Soweit der Beklagte geltend macht, dass die Klägerin ihn zu Unrecht wegen Körperverletzung angezeigt habe, ist der Senat nicht zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Klägerin den Beklagten wider besseren Wissens der in Rede stehenden Körperverletzung bezichtigt hat. Der Beklagte ist ausweislich der beigezogenen Strafakten – 218 Js 14499 – nach einem äußerst umfangreichen Strafverfahren durch Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21.7.2010 rechtskräftig wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Der Beklagte hat im vorliegenden Unterhaltsverfahren keine Umstände vorgetragen, die begründete Zweifel an der Richtigkeit des Strafurteils wecken könnten. Dies kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, da es jedenfalls an einem vorsätzlichen zweckgerichteten und in Bezug auf die Vermögensgefährdung mutwilligen Verhalten der Klägerin fehlt. Die Klägerin hat sich zu keinem Zeitpunkt an den Arbeitgeber des Beklagten gewandt. Selbst wenn sie von den jährlichen Abfragen des Arbeitgebers des Beklagten zu laufenden Ermittlungsverfahren gewusst hätte, was diese im Übrigen bestreitet, ist nicht erkennbar, dass sie die Anzeige bei der Polizei vorsätzlich zweckgerichtet gerade im Hinblick auf die Arbeitsplatz- und damit Einkommenssituation des Beklagten erstattet hätte. Soweit der Beklagte behauptet, die Klägerin habe im Zuge der Trennung Anfang August 2007 angekündigt, dass sie ihn wirtschaftlich vernichten und dafür sorgen würde, dass er mit 1.000 € leben müsse, rechtfertigt dieser pauschale Vortrag keine abweichende Beurteilung.

Schon deshalb, weil der Senat die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1579 Nr. 5 BGB – das objektive und subjektive Verhalten der Klägerin einer eigenen Prüfung zu unterziehen hat - war die vom Beklagten beantragte Aussetzung des vorliegenden Verfahrens gemäß § 149 ZPO bis zur abschließenden Entscheidung in dem gegen die Klägerin eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen uneidlicher Falschaussage, falscher Verdächtigung, übler Nachrede und aller in Betracht kommenden Straftatbestände im Übrigen nicht geboten. Dies gilt umso mehr, als das Ermittlungsverfahren ausweislich der ebenfalls beigezogenen Akte – 267 Js 8551/11 - mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) vom 8.2.2012 gemäß § 170 Abs. 2 StPO nunmehr eingestellt worden ist, auch wenn der Senat nicht verkennt, dass dem Beklagten insoweit noch ein Beschwerderecht zugestanden hätte.

bb) Eine mutwillige Verletzung von schwerwiegenden Vermögensinteressen des Beklagten liegt auch nicht darin begründet, dass die Klägerin für die Steuerjahre 2006 und 2007 trotz bestehender Möglichkeit einer steuerlichen Zusammenveranlagung (§ 26 EStG) die getrennte Veranlagung gewählt hat, obwohl der Beklagte sie dazu aufgefordert hatte.

Zwar haben nach der Rechtsprechung des BGH auch getrennt lebende Eheleute als Ausfluss der dem Wesen der Ehe (§ 1353 BGB) immanenten allgemeinen Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu verringern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist, grundsätzlich weiterhin die familienrechtliche Pflicht, einer steuerlichen Zusammenveranlagung zuzustimmen (FamRZ 2010, 269; 2007, 1229; FamRZ 1977, 38; vgl. auch Wendl/Dose/Gerhardt, a. a. O., § 1, Rz. 1026 f., Büttner/ Niepmann/Schwamb, a. a. O., Rz. 924). Verletzt ein (getrennt lebender) Ehegatte diese Pflicht zur steuerlichen Zusammenveranlagung nach § 26 EStG, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche des anderen Ehegatten gegen ihn begründen (BGH, FamRZ 2010, 269).

Gleichwohl stellt sich vorliegend die – ursprüngliche - Wahl einer getrennten Veranlagung durch die Klägerin nicht als Verletzung schwerwiegender Vermögensinteressen des Beklagten im Sinne von § 1579 Nr. 5 BGB dar. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die genannte Vorschrift in erster Linie – wenn auch nicht allein – erhebliche Verstöße gegen die eheliche Loyalität sanktionieren soll. Daran fehlt es schon. Dies gilt umso weniger im Hinblick darauf, dass die Parteien ihre Lohnsteuerklassen während intakter Ehe so gewählt hatten, dass der Beklagte nach der Lohnsteuerklasse III und die Klägerin nach der Lohnsteuerklasse V versteuert wurde, was den Beklagten begünstigte und insgesamt zu einer erheblichen Vergünstigung der ehelichen Lebensverhältnisse führte, solange die Parteien noch zusammenlebten, nach erfolgter Trennung dagegen eine einseitige Belastung der Klägerin zur Folge hatte. Hinzu kommt, dass auch die Pflicht zur Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung zwischen den Parteien bis zum Senatstermin in dem Parallelverfahren 10 UF 94/11 am 27.10.2011 streitig war und erstinstanzlich eine Verpflichtung der Klägerin wegen Verstoßes gegen die Friedenspflicht infolge körperlicher Übergriffe auf die Klägerin verneint worden ist. Unter diesen Umständen kann der Klägerin jedenfalls keine gravierende Pflichtverletzung im Sinne von § 1579 Nr. 5 BGB angelastet werden. Zudem fehlt es hier an der von § 1579 BGB vorausgesetzten groben Unbilligkeit. Die mit der getrennten gemeinsamen Veranlagung zusammenhängende Steuerbelastung des Beklagten wird nach den vorstehenden Ausführungen bei der Frage der Bedürftigkeit der Klägerin und der Leistungsfähigkeit des Beklagten berücksichtigt. Damit ist den Vermögensinteressen beider Beteiligter hinreichend Rechnung getragen (vgl. hierzu auch OLG Celle, FamRZ 1994, 1324).

b) Der Beklagte kann die von ihm geltend gemachte Anspruchsverwirkung auch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass die Klägerin ihre Einkommensverhältnisse im vorliegenden Prozess nicht vollständig dargelegt habe. Die Voraussetzungen des insoweit in Betracht kommenden Härtegrundes eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen nach § 1579 Abs. 3 BGB liegen nicht vor.

Grundsätzlich ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass dem Unterhaltsberechtigten im Rahmen des Unterhaltsprozesses die Pflicht obliegt, alle der Begründung des Anspruchs dienenden tatsächlichen Umstände wahrheitsgemäß anzugeben und nichts zu verschweigen, was seine Unterhaltsbedürftigkeit in Frage stellen könnte (BGH, FamRZ 2000, 153; Wendl/ Dose/Gerhardt, a. a. O., § 4, Rz. 1286). Dies gilt im Hinblick auf die nach § 138 Abs. 1 ZPO bestehende prozessuale Wahrheitspflicht erst recht während eines laufenden Rechtsstreits. Ändern sich die maßgeblichen Verhältnisse während des Rechtsstreits, so können diese Umstände, die sich auf den geltend gemachten Anspruch auswirken können, auch ungefragt anzuzeigen sein (BGH, a. a. O.). Das gilt insbesondere, wenn die veränderten Umstände geeignet sind, die Unterhaltsbedürftigkeit des Anspruchstellers anders als bisher dargestellt erscheinen zu lassen.

Es kann dahinstehen, wie weit im vorliegenden Verfahren die Offenbarungspflicht der Klägerin (und die des Beklagten) ging. Denn jedenfalls kann eine schwerwiegende Pflichtverletzung, die zu einer vollständigen oder teilweisen Versagung des Unterhaltsanspruchs führen würde, nicht angenommen werden. Soweit die Klägerin Steuererstattungen, die vor dem für die Berechnung des Zugewinns maßgeblichen Stichtag entstanden sind, zunächst nicht angegeben hat, gilt dies schon mit Rücksicht auf den doppelten Charakter derartiger Ansprüche, der eine Berücksichtigung sowohl beim Unterhalt als auch beim Zugewinn ausschließt (vgl. BGH, FamRZ 2006, 1178). Hinsichtlich der Kapitalerträge konnte sie auf die Vereinbarung der Parteien vom 21.7.2007 vertrauen, wonach nach hälftiger Aufteilung des bei der I… AG bestehenden Kontoguthabens dieser Vermögenswert bei zukünftigen Auseinandersetzungen keine Rolle mehr spielen sollte. Schließlich bewegten sich die vorliegend festgestellten Einkommensveränderungen aufseiten der Klägerin auch in keinem Rahmen, der eine Inanspruchnahme des Beklagten als grob unbillig erscheinen ließe. Auch der Umstand, dass die Klägerin im Vergleich zum Beklagten abweichende Angaben in Bezug auf die im Streit stehende Vermögensbildung der Parteien gemacht hat, vermag keine Anspruchsverwirkung zu begründen.

4. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist schließlich auch nicht, wie der Beklagte meint, mit Rücksicht auf die lange Trennungszeit zu befristen. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, scheidet eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts entsprechend der für den nachehelichen Unterhalt geltenden Regelung des § 1587 b BGB aus (Senat, OLGR 2009, 427; FamRZ 2009, 1837; FamRZ 2010, 299). Diese Vorschrift gilt nämlich schon nach ihrer systematischen Stellung nur für den nachehelichen Unterhalt, nicht jedoch für den Trennungsunterhalt. Sie kann auch nicht entsprechend angewendet werden, weil eine insoweit erforderliche planwidrige Regelungslücke nicht besteht. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeiten für eine Herabsetzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs ausdrücklich nur im Hinblick auf den nachehelichen Unterhalt eröffnet, weil dort der Grundsatz der Eigenverantwortung nach § 1569 BGB zu beachten ist (Senat a. a O., vgl. auch OLG Düsseldorf, FamFR 2010, 390; FamRZ 2008, 1539; OLG Hamburg, MDR 2009, 334; OLG Bremen, FamRZ 2009, 1415; Wendl/Dose/Bömelburg, a. a. O., § 4, Rz. 86; Büttner/Niepmann/Schwamb, a. a. O., Rz. 1076). Damit kommt es auch nicht auf die Frage an, aus welchem Grund es bislang nicht zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens gekommen ist.

5. Der Senat weist abschließend darauf hin, dass die vorliegende Entscheidung auf einer umfassenden und sorgfältigen Würdigung des gesamten auf über 2300 Blatt der Verfahrensakten dargelegten äußerst umfangreichen Sach- und Streitstandes sowie des Inhalts der beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) - 218, Js 14499/07, 218 Js 391/08, 243 Js 1340/08, 274 Js 18596/10, 270 Js 19243/10 und 267 Js 8551/11 – und der beigezogenen Akte des Amtsgerichts Bernau – 6 F 814/08 - beruht. Dabei ist sämtliches Vorbringen zur Kenntnis genommen worden, auch wenn in den Gründen der Entscheidung zulässigerweise nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich beschieden ist (vgl. BVerfG, NJW 1997, 2310, BGH, NJW 2009, 1609).

Der Senat war im Übrigen auch nicht verpflichtet, dem klägerischen Verlangen im Schriftsatz vom 19.4.2012 auf Erteilung eines gerichtlichen Hinweises gemäß § 139 Abs. 2 ZPO nachzukommen. Dem im Schriftsatz vom 19.3.2012 gestellten Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat der Senat durch Beschluss vom 22.3.2012 entsprochen und einen Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 26.4.2012 anberaumt. Der Senat hat daher auch das in diesem Schriftsatz enthaltene umfassende Vorbringen der Klägerin auf die Erörterungen in dem Senatstermin am 13.3.2012, die im Übrigen keine abweichende rechtliche Beurteilung enthielten, sondern ausschließlich die Bewertung des dargelegten tatsächlichen Vorbringens umfassten, bei der vorliegenden Entscheidung berücksichtigt. Eine darüber hinaus gehende schriftliche Hinweispflicht bestand hingegen nicht. Anders als in der von der Klägerin insoweit zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.9.2005 (BGHZ 164, 166) betreffen die von ihr aufgeführten Punkte in Gänze die Auswertung und rechtliche Würdigung des von den Parteien bereits umfassend dargelegten Tatsachenstoffes sowie die von beiden Parteien immer wieder behandelten Streitpunkte. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder einen Gesichtspunkt herangezogen, den die Parteien erkennbar übersehen haben, noch bedurfte es weiteren entscheidungserheblichen Sachvortrages der Parteien (vgl. Zöller/Greger, ZPO, § 139, Rz. 5 ff). Insbesondere die Fragen der Berücksichtigungsfähigkeit zusätzlicher Altersvorsorge sowie einer angemessenen Vermögensbildungsrate und deren tatsächliche Grundlagen sind von beiden Parteien wiederholt umfassend erörtert worden. Dass der Senat das tatsächliche Vorbringen der Parteien in veränderter Besetzung auch unter Berücksichtigung des beiderseitigen ergänzenden Vorbringens nach dem Senatstermin vom 27.10.2010 modifiziert würdigt, verpflichtet ihn nicht zu einer schriftlichen Niederlegung seiner im Senatstermin am 13.3.2012 im Einzelnen und umfassend dargelegten, im Übrigen vor der Schlussberatung vorgenommenen Bewertung.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, wobei mit Rücksicht auf das teilweise Obsiegen und Unterliegen der Parteien hinsichtlich der Kosten beider Instanzen eine Kostenquotelung zu erfolgen hat. Insoweit ist allerdings nicht allein auf die geschuldeten Unterhaltsrenten, die innerhalb des für die Streitwertfestsetzung nach § 42 Abs. 1, 5 GKG a. F. maßgeblichen Zeitraums anfallen, abzustellen. Vielmehr ist der wirtschaftliche Wert unter Heranziehung von § 9 ZPO, mithin auf der Grundlage des 3 ½-fachen Jahreswertes, das sind 42 Monate, zu bestimmen, wobei entsprechend § 42 Abs. 5 GKG a. F. Rückstände vor Klageeinreichung hinzuzurechnen sind, und ausgehend hiervon das Maß des Unterliegens jeder Partei zu ermitteln ist (Senat, FamRZ 2007, 67; Verfahrenshandbuch Familiensachen, FamVerf-/Gutjahr, 2. Aufl., § 1, Rz. 405 m. w. N.).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 S. 1, 711 ZPO.

Die Wertfestsetzung beruht auf § 42 Abs. 1, 5 GKG a.F., die von Amts wegen vorzunehmende Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung auf § 63 Abs. 3 GKG a.F.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Der Senat setzt sich insbesondere nicht in Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung. Wie bereits ausgeführt hat der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit wiederholt die bei gehobenen Einkommensverhältnissen vom Senat vorgenommene Unterhaltsberechnung im Wege des Quotenunterhalts unter Aussonderung einer angemessenen Vermögensbildungsrate ausdrücklich gebilligt.