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Entscheidung 3 WF 93/13


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 5. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 16.09.2013
Aktenzeichen 3 WF 93/13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 1599 BGB

Leitsatz

Zur Schlüssigkeit des Anfechtungsantrags des als Vater geltenden Mannes ist ein begründeter Anfangsverdacht erforderlich. In Betracht kommt vor allem die Leugnung des Geschlechtsverkehrs während der Empfängniszeit oder der substantiierte Vortrag, die Mutter habe während der Empfängniszeit mit einem anderen Mann geschlechtlich verkehrt. Bloße Gerüchte und unbestimmte Äußerungen Dritter reichen nicht aus.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe unter Hinweis auf fehlende Erfolgsaussicht, § 114 ZPO, versagt. Auf die zutreffenden Darlegungen im angefochtenen Beschluss wird Bezug genommen. Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

Zur Schlüssigkeit des Anfechtungsantrags des als Vater geltenden Mannes ist ein begründeter Anfangsverdacht erforderlich (BGH, NJW 2006, 1657 Rn. 12; Palandt/Brudermüller, BGB, 72. Aufl., § 1599 Rn. 6). In Betracht kommt vor allem die Leugnung des Geschlechtsverkehrs während der Empfängniszeit oder der substantiierte Vortrag, die Mutter habe während der Empfängniszeit mit einem anderen Mann geschlechtlich verkehrt (OLG Köln, NJW 1998, 2985; OLG Karlsruhe, FamRZ 2001, 1532; Palandt/Brudermüller, a.a.O.). Bloße Gerüchte und unbestimmte Äußerungen Dritter reichen nicht aus (OLG Koblenz, FamRZ 2007, 1675; Palandt/Brudermüller, a.a.O.).

Soweit sich der Antragsteller in seinem Antrag vom 26.4.2013 darauf beruft, ihm sei am 3.3.2013 durch persönliche Gespräche mit Bekannten in seiner Heimatstadt bekannt geworden, dass er vermutlich nicht der Vater des am ….2.1986 geborenen Beteiligten sei, handelt es sich lediglich um Gerüchte. An substanziiertem Vortrag fehlt es. Ein schlüssiges Anfechtungsbegehren ist insoweit nicht gegeben.

In seinem Schreiben vom 31.5.2013 hat der Antragsteller allerdings darüber hinaus angegeben, er habe mitbekommen, dass die Mutter intimen Kontakt zu einem anderen Mann gehabt habe und sei daraufhin 1987 in seinen Heimatort zurückgekehrt. Doch auch dieser Vortrag führt nicht dazu, von einer hinreichenden Erfolgsaussicht des Begehrens des Antragstellers auszugehen. Es ist schon zweifelhaft, ob es sich insoweit um substanziierten Vortrag dahin handelt, die Mutter habe während der Empfängniszeit mit einem anderen Mann verkehrt. Jedenfalls aber wäre, wenn man insoweit substanziierten Vortrag zugunsten des Antragstellers unterstellte, die Anfechtungsfrist von zwei Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen, § 1600 b Abs. 1 BGB, nicht gewahrt. Denn wenn der Antragsteller bereits im Jahre 1987 Kenntnis erlangt hätte, wäre eine Einleitung des Anfechtungsverfahrens im Jahr 2013 eindeutig verspätet.

Vorsorglich wird das Amtsgericht auf Folgendes hingewiesen:

Das Amtsgericht hat durch Verfügung vom 8.8.2013 zum Ausdruck gebracht, dass es der sofortigen Beschwerde nicht abhelfe. Dies ist unzureichend. Die Abhilfe gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 572 Abs. 1 ZPO hat durch Beschluss zu erfolgen, der den Beteiligten bekanntzugeben ist (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 572 Rn. 10 f.; Verfahrenshandbuch Familiensachen/Gutjahr, 2. Aufl., § 1 Rn. 87 ff.).

Der Antragsteller hat, nachdem er zunächst zur Niederschrift der Rechtsantragstelle Beschwerde eingelegt hatte, mit einem an das Oberlandesgericht gerichteten Schreiben vom 7.8.2013 nochmals Beschwerde eingelegt und hierbei unter anderem ausgeführt, er gehe auf Seiten des erkennenden Richters am Amtsgericht von Voreingenommenheit aus, weshalb er diesen im vorliegenden Verfahren ablehne. Vor diesem Hintergrund wird das Amtsgericht im Weiteren zunächst gemäß §§ 6 Abs. 1 FamFG, 42 ff. ZPO über das Ablehnungsgesuch zu befinden haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.