Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat | Entscheidungsdatum | 14.03.2011 | |
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Aktenzeichen | OVG 6 S 44.10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 80 Abs 5 VwGO, § 146 Abs 4 VwGO, § 4 Abs 2 S 2 PostPersRG, § 6 PostPersRG, Art 33 Abs 5 GG, Art 143b Abs 3 GG |
Zur Frage, ob die von der Deutschen Telekom AG in der Zuweisungsverfügung enthaltene Aufgabenbeschreibung die amtsgemäße Beschäftigung einer betroffenen Postamtsrätin (Besoldungsgruppe A 12) hinreichend sicherstellt (verneint).
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. September 2010 wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 21. Juli 2010 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2010 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Rechtszüge auf 2.500 Euro festgesetzt.
I.
Die 1964 geborene Antragstellerin ist Postamtsrätin (Besoldungsgruppe A 12) im gehobenen nichttechnischen Dienst der Antragsgegnerin und bei der Deutsche Telekom AG beschäftigt. Sie war zuletzt als Vertriebsbeauftragte tätig, bevor sie mit Wirkung vom 1. Juli 2006 zur Niederlassung Personalbetreuung für zu Inlandstöchtern beurlaubte Mitarbeiter versetzt und der T-Systems Business Services GmbH zugewiesen wurde. Sie ist nach eigenen Angaben seit dem 1. Januar 2008 ohne Beschäftigung. Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid des Vorstands der Deutsche Telekom AG vom 16. Juli 2010 wurde sie unter Berufung auf § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 PostPersRG ab 1. August 2010 dauerhaft der Telekom Deutschland GmbH, einer 100%igen Tochter der Deutsche Telekom AG, für eine Tätigkeit als „Referentin Vertriebsunterstützung“ am Dienstort München mit einer Wochenarbeitszeit von 34 Stunden zugewiesen. Der Bescheid enthielt eine umfassende Beschreibung der Tätigkeiten einer Referentin Vertriebsunterstützung. Der hiergegen von der Antragstellerin erhobene Widerspruch ist bislang unbeschieden.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin mit Beschluss vom 16. September 2010 zurückgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass im Rahmen der in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung das Interesse der Antragsgegnerin, der Antragstellerin sofort eine Tätigkeit als Referentin Vertriebsunterstützung zuzuweisen, das Interesse der Antragstellerin, von dieser Zuweisung vorläufig verschont zu bleiben, überwiege. Mit der Zuweisungsverfügung sei ihr abstrakt-funktionelles Amt ausreichend bestimmt. Anhaltspunkte für eine amtsunangemessene Tätigkeit bestünden nicht. Die Antragstellerin sei bereits jahrelang im Vertrieb tätig gewesen. Auch wenn die Tätigkeitsbeschreibung sehr umfassend und „filigran“ sei, fänden sich darin die Tätigkeitsgruppen wieder, die die bisherige Tätigkeit der Antragstellerin im Vertrieb geprägt hätten. Letztlich komme es auf die Frage der amtsangemessenen Beschäftigung der Antragstellerin nicht an. Aus § 6 PostPersRG ergebe sich, dass es der Antragstellerin vorerst zumutbar sei, die ihr zugewiesene Tätigkeit als Referentin Vertriebsunterstützung auch dann aufzunehmen, wenn sich dieser Arbeitsposten aufgrund näherer rechtlicher Prüfung in dem laufenden Rechtsbehelfsverfahren für eine Postamtsrätin als nicht angemessen erweisen sollte. Das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides sei formell und materiell hinreichend begründet worden.
II.
Die Beschwerde hat aus den von der Antragstellerin fristgerecht dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO) Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist im rechtlichen Ausgangspunkt zwar zutreffend davon ausgegangen, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO die widerstreitenden Interessen an der Aussetzung des Vollzugs der streitigen Maßnahme bzw. an deren sofortiger Vollziehung miteinander abzuwägen sind und dass dabei regelmäßig primär auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen ist. Es hat dann aber zu Unrecht Erfolgsaussichten des gegen die Zuweisungsverfügung gerichteten Widerspruchs verneint bzw. die damit in Zusammenhang stehenden Fragen im Ergebnis letztlich offen gelassen. Nach der in Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes notwendigen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zuweisung; das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die streitige Zuweisungsverfügung überwiegt das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin. Was den Rückgriff des Verwaltungsgerichts auf die Regelung des § 6 PostPersRG anbelangt, hat der Senat bereits entschieden, dass er in Konstellationen der vorliegenden Art verfehlt ist (Beschluss vom 8. Oktober 2010 - OVG 6 S 18.10 -, Rn. 5 bei juris). Daran hält er auch nach erneuter Prüfung fest.
Nach § 6 PostPersRG können der Vorstand oder die von ihm bestimmten Stellen mit Dienstvorgesetztenbefugnissen einen Beamten vorübergehend auf einem anderen Arbeitsposten von geringerer Bewertung unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und seiner Dienstbezüge verwenden, wenn betriebliche Gründe es erfordern. Es handelt sich um eine materiell-rechtliche spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen auf dem Gebiet des Beamtenrechts, die selbständig neben der weiteren Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG steht. Ein formal-rechtlicher Regelungsgehalt insbesondere im Hinblick auf den durch die Verwaltungsgerichte zu gewährenden vorläufigen Rechtsschutz kann der Vorschrift nicht entnommen werden. Sie ist offensichtlich nicht einschlägig und taugt nicht für eine sinngemäße Anwendung dergestalt, dass eine unterwertige Beschäftigung vorübergehend generell hinzunehmen wäre. Vielmehr liefe die Heranziehung der Vorschrift in einstweiligen Rechtsschutzverfahren, in denen wie hier eine dauerhafte Zuweisung im Streit ist, auf eine Negierung des einstweiligen Rechtsschutzes hinaus, was schwerlich mit Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar ist, der die Verwaltungsgerichte verpflichtet, effektiven Rechtsschutz zu gewähren.
Rechtsgrundlage für die hier angegriffene Maßnahme ist § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG. Danach ist eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. Diese Voraussetzungen liegen nach Aktenlage nicht vor.
Es fehlt an der Zuweisung einer „dem Amt entsprechenden Tätigkeit“. Mit dieser Formulierung knüpft der Gesetzgeber des PostPersRG an die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Artikels 143b Abs. 3 GG an, wonach die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt werden (Satz 1). Die Unternehmen üben die Dienstherrenbefugnisse aus (Satz 2). Die danach zu wahrende Rechtsstellung der Beamten ergibt sich namentlich aus Artikel 33 Abs. 5 GG, der uneingeschränkt auch für diejenigen Beamten gilt, die - wie die Antragstellerin - einem der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost angehören. Diese Nachfolgeunternehmen haben keinen über die Vorgaben des Artikels 33 Abs. 5 GG hinausgehenden Gestaltungsspielraum (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26/05 -, BVerwGE 126, 182 ff., Rn. 15 bei juris). Artikel 33 Abs. 5 GG umfasst die Verpflichtung des Dienstherrn, für eine amtsgemäße Beschäftigung des Beamten zu sorgen (BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 - 2 C 126/07 -, BVerwGE 132, 40 ff., Rn. 13 bei juris). Das geschieht, indem der Dienstherr dem Beamten ein abstrakt-funktionelles Amt zuweist. Damit ist der einem statusrechtlichen Amt entsprechender Aufgabenkreis gemeint, der einem Inhaber dieses Statusamtes bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist. Das abstrakt-funktionelle Amt wird dem Beamten durch gesonderte Verfügung des Dienstherrn übertragen (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006, a.a.O., Rn. 11 bei juris).
Für Zuweisungsentscheidungen nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG bedeutet dies, dass die Antragsgegnerin als Dienstherrin sicherstellen muss, dass die Antragstellerin von dem Tochterunternehmen, dem sie zugewiesen wird, ihrem Amt entsprechend beschäftigt wird. Eine amtsgemäße, der Rechtsstellung des Beamten gerecht werdende Beschäftigung sicherstellen lässt sich nur dann, wenn die Zuweisungsverfügung selbst hinreichend bestimmte Angaben enthält, denen sich ein Aufgabenkreis entnehmen lässt, der einem abstrakt-funktionellen Amt gleichkommt. Dabei liegt es im Ermessen des Dienstherrn, den Inhalt des abstrakt-funktionellen Amtes festzulegen (Urteil des Senats vom 27. Januar 2010 - OVG 6 B 4.07 -, Rn. 15 bei juris, in Anknüpfung an BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006, a.a.O., Rn. 12 bei juris). Auch daraus folgt zwingend, dass der Inhalt des Aufgabenkreises vom Dienstherrn selbst festgelegt werden muss (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 8. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 6 bis 8; so im Ergebnis auch die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung vgl. u.a. OVG Münster, Beschlüsse vom 16. März 2009 und 31. März 2010 - 1 B 1650/08 und 1 B 1556/09 -, ZTR 2009, S. 608 f. und juris; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 27. Januar 2009 und 28. Januar 2010 - 5 ME 427/08 und 5 ME 191/09 -, ZBR 2009, S. 279 ff. und DVBl. 2010, S 382 ff.; VGH München, Urteil vom 28. Januar 2010 - 15 B 09.2622 -, DVBl. 2010, S. 593 ff.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 3. Februar 2009 - 1 L 151/08 -, DVBl. 2009, S. 468; a.A. VG München, Beschluss vom 26. Februar 2010 - M 21 S 10.494 -, S. 12 ff. des Beschlussabdrucks).
Die vorliegende Zuweisungsverfügung legt ein abstrakt-funktionelles Amt nicht hinreichend bestimmt fest. Zunächst ist die Bezeichnung als „Referentin Vertriebsunterstützung“ für sich genommen keine Festlegung eines abstrakt-funktionellen Aufgabenkreises. Mit dieser Bezeichnung wird kein hinreichend definiertes Aufgabenfeld umschrieben, das einem statusrechtlichen Amt oder einer einen bestimmten Aufgabenkreis umfassenden Tätigkeit zugeordnet werden könnte. Vielmehr dürfte die Tätigkeit als „Referentin Vertriebsunterstützung“ einen den speziellen Bedürfnissen der Antragsgegnerin und ihrer Tochtergesellschaften angepassten Kreis von relativ neuen Diensten umfassen, die sich nicht bereits in einer Weise verfestigt haben und objektivieren lassen, wie dies für andere Berufsbilder oder die tradierten Aufgabenfelder der Beamten der Fall ist. Der Begriff „Referentin Vertriebsunterstützung“ ist für sich genommen letztlich so konturenlos, dass keine Rede davon sein kann, dass er eine amtsgemäße Beschäftigung der Antragstellerin sicherstellt.
Nichts anderes gilt, wenn man den in dem Bescheid dargelegten Aufgabenkreis ergänzend heranzieht. Dieser Aufgabenkreis ist wie folgt umschrieben:
„Proaktive Unterstützung der VB/AcM/Hunter/Fachvertrieb:
Bei telefonischen Kundenkontakten umfassende und erfolgsorientierte Beratung über die Produkte und Lösungen der Telekom Deutschland GmbH.
Eingehende Verkaufsanfragen für Standardprodukte selbständig, vollständig bis zum Kaufabschluss abwickeln.
In Inbound eingehende Kundenanfragen zu Status von Aufträge[n] abklären und den Kunden zum Status informieren und Einleitung aller Maßnahmen um die Zufriedenheit des Kunden herzustellen
In Inbound eingehen[de] Kundenbeschwerden erkennen, wenn möglich die Klärung veranlassen[ ] oder die Beschwerden an das Beschwerdemanagement zur Klärung weiterleiten
Informationsanforderungen der Kunden bearbeiten (z.B.: Prospekte und Anschreiben)
Kundenkontakte vorbereiten
VB/ACM/Hunter/Fachvertrieb bei der Identifizierung und Akquisition von Kunden unterstützen (z.B.: Analyse komplexer Kundenstrukturen)
VB/ACM/Hunter/Fachvertrieb bei der Ermittlung des Potenzials einzelner, speziell großer Kunden unterstützen
Mitwirkung bei der Vertriebs- und Accountplanung
Anstoß für Erfassung vertragsrelevanter Kundendaten geben
Eingabe und Pflege vertriebsrelevanter Kundendaten (inkl. Partnerdaten)
Bonitätsprüfung bei Neukunden und Bestandskunden durchführen
Kundenangebote für Standardprodukte erstellen:
Vorbereiten, Abstimmen, Dokumentieren[ ] und Mitwirken bei der Auftragsrealisierung bis hin zur Fakturierung an den Kunden Kundenangebote für individual Produkte erstellen kundenindividueller Lösungen, ggf. Support anfordern
Angebote für kundenindividuelle Lösungen erstellen
Verträge für kundenindividuelle Lösungen erstellen
Vorbereiten, Abstimmen, Dokumentieren[ ] und Mitwirken bei der Auftragsrealisierung bis hin zur Fakturierung an den Kunden
kaufmännische, juristische und technische Freigaben vorbereiten, Zeichnungsvorlagen erarbeiten und Zeichnungen einholen (incl. aller notwendigen Anlagen)
Aufträge der Kunden entgegennehmen und auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen und ggf. Maßnahmen veranlassen[,] damit die [P]roduktionsreife hergestellt wird.
Ressourcenvorprüfung durchführen bzw. anstoßen
Proaktive Unterstützung des VB/ACM/Hunter/Fachvertrieb bei der Präsentation komplexer Lösungen, ggf. Präsentationen beim Kunden durchführen
Projektarbeit:
Wahrnehmung der Projektleitung in Kundenprojekten für Kunden
Zeitnahe Mitarbeit in Projektteams zur Realisierung kundenindividueller Lösungen oder komplexer Aufträge (Bildung und Leistung temporär arbeitender Teams)
Kundenkontakte nachbereiten:
Verträge / Aufträge bearbeiten und weiterleiten an die entsprechende Bereiche innerhalb des Konzerns
Nachträge zu Verträgen eigenständig bearbeiten und mit Kunden abstimmen
Konflikte an komplexen Verträgen erkennen und entgegenwirken
Mitwirkung bei der Beschwerdebearbeitung
Bearbeiten von Eskalationen, eigenständige Entwicklung alternativer Möglichkeiten bei Leistungs- und Bereitstellungsstörungen und Umsetzung mit B/ACM/Hunter/Fachvertrieb abstimmen
Datenpflege veranlassen und durchführen
Klärung offener Posten bei Buchungskonten der Kunden bis zur Sicherstellung und Zahlung durch den Kunden oder Veranlassung der entsprechenden Folgemaßnahmen durch andere Bereiche
Vorbereitung und Durchführung aller Maßnahmen[,] die in Zusammenhang mit der Portfoliooptimierung unserer Kunden anfallen
Ausregelung von Prozessstörungen (z.B. bei der Klärung von Kundenanfragen und Beschwerden zu Anschlüssen[,] bei denen eine Übertragung der Rechte und Pflichten)
Schnittstellenbeziehungen zu anderen Bereichen (z.B. KS, PSSM, CCM) sicherstellen
Mitwirkung bei der Steigerung der Kunde[n]zufriedenheit und Kundenbindung
Aufgabenbezogene Aktualisierung des Fachwissens
Wettbewerbersituation beobachten
Mitwirkung bei Marketingaktionen
Sicherstellung der telefonischen Erreichbarkeit des Teams
Verantwortlich für die richtige, zweckmäßige und rechtzeitige Aufgabenerledigung“
Schon die bloße Fülle der einzelnen Aufgaben trägt erheblich zur Konturenlosigkeit der Aufgabenbeschreibung bei. Insoweit liegt die Annahme nahe, dass es sich bei dieser Beschreibung um eine Aufzählung (nahezu) sämtlicher Aufgaben handelt, die im Vertriebsbereich der Tochtergesellschaft wahrgenommen werden und insbesondere auch in einem nicht unerheblichen Umfang einfache, dem Statusamt einer Postamtsrätin nicht angemessene Tätigkeiten umfassen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin sämtliche dieser Tätigkeiten ausüben wird, so dass man die Gesamtheit der Aufgaben in den Blick nehmen könnte. Vielmehr muss angenommen werden, dass die Antragstellerin nur mit einem Ausschnitt dieser Tätigkeiten betraut werden wird. Welche Tätigkeiten das sein werden, entzieht sich der Kenntnis der Antragsgegnerin. Das ergibt sich aus der Zuweisungsverfügung selbst. Darin heißt es unmittelbar im Anschluss an die dargelegte Tätigkeitsbeschreibung: „In Abhängigkeit der Kundenanforderungen und Zielsetzung des Unternehmens Telekom Deutschland GmbH können die oben angegebenen Tätigkeiten zu verschiedenen Zeiten mit unterschiedlicher Ausprägung abgefordert werden.“
Daraus ist zu folgern, dass es letztlich der Tochtergesellschaft überlassen bleibt, welche der Tätigkeiten die Antragstellerin auszuüben und in welchem jeweiligen Umfang dies zu geschehen hat. Zwar können viele der im Zuweisungsbescheid aufgeführten Tätigkeiten durchaus anspruchsvoll und auch geeignet sein, dem statusrechtlichen Amt der Antragstellerin gerecht zu werden. Damit ist aber nicht hinreichend sichergestellt, dass die Antragstellerin tatsächlich amtsgemäß beschäftigt werden wird. Ebenso gut denkbar ist es, dass ihr ihrer Art und Zahl nach lediglich solche Aufgabenbereiche zugewiesen werden, die schwerlich als amtsgemäß angesehen werden können. Die Zuweisungsverfügung selbst enthält keinerlei Eingrenzungen oder Angaben, die dies verhindern könnten.
Daher überzeugt es auch nicht, wenn das Verwaltungsgericht ausführt, in der Aufgabenbeschreibung der Zuweisungsverfügung fänden sich Tätigkeitsgruppen wieder, die die bisherige Arbeit der Antragstellerin im Vertrieb (vgl. hierzu die ihr erteilten Zwischenzeugnisse vom 29. Oktober 2004, Bl. 187 PA und vom 22. April 2008, Bl. 224 PA), geprägt hätten. So ließe sich allenfalls dann überzeugend argumentieren, wenn sämtliche der in der Zuweisung aufgezählten Aufgaben amtsgemäß wären oder durch die Zuweisungsverfügung selbst sichergestellt wäre, dass die höherwertigen Aufgaben prägend für die konkrete Tätigkeit sind und einfache Routineaufgaben, die bei isolierter Betrachtung dem Amt nicht gemäß sind, jeweils einen sachlichen Zusammenhang zur Hauptaufgabe aufwiesen. Hier ist schon nicht ersichtlich, was die Hauptaufgabe der Antragstellerin sein soll.
Der Auffassung der Antragsgegnerin, schon die Zuweisung der Antragstellerin zur Telekom Deutschland GmbH München entspreche der Übertragung eines Amtes im abstrakt-funktionellen Sinn und die Tätigkeit als Referentin Vertriebsunterstützung sei der Übertragung eines konkret-funktionellen Amtes im Sinne einer Dienstpostenzuweisung gleichzusetzen, ist nicht zu folgen. Sie beruht im Hinblick auf das abstrakt-funktionelle Amt auf einer Verkennung der Bedeutung des Begriffs. Das abstrakt-funktionelle Amt knüpft - wie bereits dargelegt - im abstrakt verstandenen Sinne an die Beschäftigung des Beamten an. Gemeint ist der dem statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabenkreis, der einem Inhaber dieses Statusamts bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist (BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 - 2 C 8/07 -, BVerwGE 132, 31 ff., Rn. 15 bei juris). Schon dies erhellt, dass die Zuweisung einer Tätigkeit bei der Telekom Deutschland GmbH kein abstrakt-funktionelles Amt in diesem Sinne verkörpern kann. Daran wäre überhaupt nur dann zu denken, wenn sämtliche der dort anfallenden Tätigkeiten einer bestimmten Laufbahn oder Laufbahngruppe, wie sie in den einzelnen Amtsbezeichnungen zum Ausdruck kommen, zuzuordnen wären. Es liegt auf der Hand, dass dies nicht der Fall ist.
Der Hinweis der Antragsgegnerin auf den Beschluss des VGH München vom 12. Oktober 2010 - 6 CS 10.1850 - (juris) rechtfertigt schon deshalb keine andere Sicht, weil dort ein anderer, mit dem hiesigen nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrundelag. Dort ging es um die Gleichwertigkeit der Zuweisung einer Tätigkeit als „Expertin Buchhaltung“ bei der Deutschen Telekom Accounting GmbH. Im Übrigen befasst sich der VGH München in der zitierten Entscheidung mit der hier in den Vordergrund gerückten Frage der Sicherstellung einer amtsgemäßen Beschäftigung durch Übertragung eines hinreichend bestimmten abstrakt-funktionellen Amtes nicht ausdrücklich. Sollten die Ausführungen des VGH im von der Antragsgegnerin geltend gemachten Sinne zu verstehen sein, wäre ihnen aus den dargelegten Gründen nicht zu folgen.
Die zwischen den Beteiligten diskutierten Fragen, ob und in welchem Umfang die Antragstellerin beschäftigt und auf welche Ursachen eine mögliche Nichtbeschäftigung zurückzuführen ist, bedürfen vor dem dargelegten Hintergrund keiner Entscheidung. Keiner Klärung bedürfen ferner die von der Antragstellerin aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat hat den in einstweiligen Rechtsschutzverfahren üblichen hälftigen Wert des Hauptsacheverfahrens zugrunde gelegt. Anders als in Verfahren, in denen eine vorübergehende Zuweisung in Rede steht, wird bei der hier streitgegenständlichen dauernden Zuweisung die Hauptsache nicht faktisch vorweggenommen; die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung war daher von Amts wegen entsprechend zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).