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Abschiebung; Kostenersatz; Festsetzung; Verjährung; unbekannter Aufenthalt; Verfahrensbevollmächtigter; Unterbrechung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat Entscheidungsdatum 29.11.2011
Aktenzeichen OVG 3 N 119.10 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 70 Abs 2 AufenthG, § 14 Abs 3 VwVfG, § 20 VwKostG

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Oktober 2010 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Unter Zugrundelegung des allein maßgeblichen Zulassungsvorbringens bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Der Einwand des Klägers gegen die aus seiner Sicht durch eine unsachgemäße Abschiebungsvorbereitung entstandenen Kosten für ein im März 1998 ausgestelltes Laissez-Passer greift nicht durch. Soweit er lediglich geltend macht, die Ausländerbehörde sei nicht gezwungen gewesen, „auf gut Glück einen vorzeitigen Termin für die Abschiebung vorzusehen“, und es sei ihr zumutbar gewesen, direkt nach Zugang des Laissez-Passer während dessen Gültigkeitsdauer erneut eine Abschiebung vorzubereiten, steht dem folgendes entgegen: Zum einen musste der Beklagte der Botschaft des Libanon bereits vor der Ausstellung des Heimreisepapiers die Daten der geplanten Abschiebung (Tag der Ausreise und Flugverbindung) mitteilen. Zum anderen war der Kläger am 17. März 1998 aus der Abschiebungshaft entlassen worden, weil das Heimreisedokument noch nicht vorlag und die Abschiebung ungewiss war. Danach blieben Festnahmeversuche unter der Meldeanschrift des Klägers ohne Erfolg.

Ebenso wenig stellt der Zulassungsantrag die Würdigung des Verwaltungsgerichts zu der Unterbrechung der Verjährung gemäß § 70 Abs. 2 AufenthG mit Erfolg in Frage. Der Kläger räumt sein, dass sein Aufenthalt ungeklärt und nicht zu ermitteln gewesen sei. Er meint jedoch, dass der Beklagte - auch im Hinblick auf § 14 Abs. 3 VwVfG - verpflichtet gewesen sei, einen Kostenfestsetzungsbescheid zu erlassen und diesen seinem Verfahrensbevollmächtigten zuzustellen. Dem steht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend im Einzelnen dargelegt hat - der eindeutige und keiner einschränkenden Auslegung zugängliche Wortlaut des § 70 Abs. 2 AufenthG entgegen. Danach reicht es für den Eintritt der Verjährungsunterbrechung aus, dass der Aufenthalt des Kostenersatzpflichtigen wegen Verstoßes gegen Melde- oder Anzeigepflichten unbekannt und nicht ermittelbar ist. Diese gesetzlich angeordnete Wirkung hängt - möglicherweise auch mit Blick auf eine spätere Vollstreckung - gerade nicht davon ab, ob sich ein Bevollmächtigter gemeldet hat. Maßgeblich ist nicht die Möglichkeit einer Bescheidzustellung an einen Dritten, sondern es kommt allein auf die Aufenthaltssituation des Kostenersatzpflichtigen an. § 14 Abs. 3 VwVfG regelt nicht, wann bzw. unter welchen Umständen ein Bescheid erlassen werden muss, sondern schreibt der Behörde lediglich vor, dass der Bescheid - wenn sie sich zu dessen Erlass entschlossen hat - dem Verfahrensbevollmächtigten bekannt gegeben werden soll bzw. zugestellt werden muss.

Aus den dargelegten Gründen weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Ihr kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil sich die Beantwortung der für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage nach einer Verjährungsunterbrechung gemäß § 70 Abs. 2 AufenthG bei Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten - wie ausgeführt - unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).