| Gericht | LG Potsdam 2. Zivilkammer | Entscheidungsdatum | 04.01.2010 | |
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| Aktenzeichen | 2 O 148/09 | ECLI | ||
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 2 Abs 1 Nr 7 UrhG, § 2 Abs 2 UrhG, § 15 UrhG, § 16 UrhG, § 19a UrhG, § 97 UrhG | |||
1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes i. H. v. bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten im Einzelfall, insgesamt bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, die Zeichnung der Außenansicht des Gebäudes Friedrich-Ebert-Straße … in 14469 Potsdam gemäß der Anlage K 1 zur Klageschrift ohne Einwilligung der Kläger zu vervielfältigen und zu verbreiten und / oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, wie es insbesondere auf der Homepage der Beklagten wie aus der Anlage K 2 zur Klageschrift ersichtlich geschehen ist.
2. Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger 412,00 € außergerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2008 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtstreites werden den Beklagten als Gesamtschuldner zu ½ und den Klägern zu je ¼ auferlegt.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Kläger gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 5.000,00 €. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
die Beklagten zu verurteilen,
1. ihnen bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu untersagen, die Zeichnung der Außenansicht des Gebäudes Friedrich-Ebert-Straße … in 14469 Potsdam - Anlage K 1 - ohne ihre Einwilligung zu vervielfältigen und zu verbreiten und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, wie es insbesondere unter der URL geschehen ist.
2. an sie 412,00 € außergerichtliche anwaltliche Geschäftsgebühr einschließlich Auslagen nebst Zinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2008 zu zahlen.
3. an sie Schadensersatz i. H. v. 4.568,00 € zu zahlen.
die Klage abzuweisen.