Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Der Beklagte hat die Frist zur Begründung des Zulassungsantrages gemäß § 124 a Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO versäumt. Der die Antragsbegründung enthaltende, beim Oberverwaltungsgericht einzureichende Schriftsatz vom 22. Juni 2010 ist erst am 2. Juli 2010 und damit nach dem 30. Juni 2010, an dem die fragliche Frist abgelaufen ist, beim Oberverwaltungsgericht eingegangen.
Der wegen dieser Fristversäumung vom Beklagten gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war abzulehnen. Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden verhindert war, die bezeichnete gesetzliche Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VwGO). Zur Begründung hat der Beklagte vorgetragen, er habe den Begründungsschriftsatz am 22. Juni 2010 beim Verwaltungsgericht Cottbus eingereicht, weil ihm zu diesem Zeitpunkt weder eine Abgabemitteilung des Verwaltungsgerichts noch eine Eingangsbestätigung des Oberverwaltungsgerichts vorgelegen hätten und das Aktenzeichen, unter dem der Zulassungsantrag beim Oberverwaltungsgericht geführt werde, nicht bekannt gewesen sei. Bei Einreichung der Begründung acht Tage vor Fristablauf beim Verwaltungsgericht habe er annehmen dürfen, dass der Schriftsatz innerhalb der Begründungsfrist im ordnungsgemäßen Geschäftsgang an das Oberverwaltungsgericht weitergeleitet werde und dort rechtzeitig eingehe. Dieses Vorbringen lässt bereits erkennen, dass der Beklagte lediglich darauf vertraut hat, dass der Schriftsatz rechtzeitig zum Oberverwaltungsgericht gelangt, und nicht selbst dafür Sorge getragen hat, dass die Begründungsfrist zuverlässig eingehalten wird. Denn er hat den Schriftsatz entgegen der sich aus § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO ergebenden gesetzlichen Anforderung der Einreichung beim Oberverwaltungsgericht an das Verwaltungsgericht adressiert und konnte insoweit nur erwarten, dass der Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das Oberverwaltungsgericht weitergeleitet werden würde. Das gereicht dem Beklagten zum Verschulden, denn es gehört zu den Pflichten eines Prozessbeteiligten, dass er seine Schriftsätze so adressiert und absendet, dass sie rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingehen, wenn dort Fristen einzuhalten sind. Die für die Adressierung an das Verwaltungsgericht angeführten Gründe entlasten den Beklagten nicht. Für die Fristwahrung bedurfte es nämlich nur einer Adressierung des Schriftsatzes, die den Eingang beim Oberverwaltungsgericht sichergestellt hätte; ob die Verfahrensakten dort bereits vorlagen und unter welchem Aktenzeichen das Verfahren dort geführt wurde, war dafür unerheblich. Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass dies einem zur Vertretung des Beklagten befugten Bevollmächtigten nach § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO geläufig sein muss. Auch das Vertrauen auf eine rechtzeitige Weiterleitung des Schriftsatzes an das Oberverwaltungsgericht entlastet den Beklagten nicht. Zwar ist anerkannt, dass der an das unzuständige Gericht adressierte fristgebundene Schriftsatz vom Verwaltungsgericht an das zuständige Oberverwaltungsgericht innerhalb der offenen Frist im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs weiterzuleiten gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1995 – 1 BvR 166/93 - BVerfGE 93, 99). Auf eine Fristwahrung darf insoweit allerdings nur vertrauen, wer die Gepflogenheiten des ordentlichen Geschäftsgangs soweit kennt, dass ein Eingang beim Rechtsmittelgericht vor Fristablauf gewährleistet ist. Eine solche Kenntnis hat der Beklagte weder dargelegt noch glaubhaft gemacht; weshalb seine Mitarbeiterin von einem täglichen Postaustausch oder jedenfalls von einer Weiterleitung, die einen rechtzeitigen Eingang beim Rechtsmittelgericht sicherstellte, meinte ausgehen zu dürfen, ergibt sich aus dem Wiedereinsetzungsvorbringen nicht. Vom Senat insoweit angestellte Ermittlungen haben zunächst ergeben, dass der fragliche Schriftsatz mit Verfügung vom Tage seines Eingangs bei dem Verwaltungsgericht an das Oberverwaltungsgericht zu dem - beim Verwaltungsgericht sowie bei dem Kläger übrigens zu diesem Zeitpunkt bereits bekannten - Aktenzeichen des Zulassungsverfahrens nachgesandt worden ist und zwar auf dem Wege der behördlichen Kurierpost, was dem seinerzeit üblichen Verfahren entsprach. Sie haben weiter ergeben, dass Laufzeiten von einer Woche aufgrund dessen, dass die Fachpost nur dienstags und freitags zur Abholstelle in der Stadtverwaltung Cottbus verbracht wird, die betreffende Kurierroute allerdings nur montags bis donnerstags gefahren wird, zu erwarten sind, während eine Postlaufzeit von zehn Tagen - wie im Falle des fraglichen Begründungsschriftsatzes – nur selten zu verzeichnen und nach Einschätzung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Cottbus in seiner amtlichen Auskunft vom 8. September 2010 eher unüblich sind. Von der Poststelle des Oberverwaltungsgerichts in der Zeit vom 16. bis 27. August 2010 versandte Testsendungen haben indessen ergeben, dass diese Einschätzung noch zu optimistisch ist, denn diese Testsendungen haben in jeweils zwei Fällen neun und zehn Tage sowie in jeweils drei Fällen sieben und acht Tage für den Rücklauf aus Cottbus benötigt. Wenn also entsprechende Kenntnisse über den Fachpostverkehr zwischen den Verwaltungsgericht Cottbus und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in Berlin bestanden hätten, wäre deshalb die Erwartung, dass der Schriftsatz bei Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang in jedem Fall spätestens am Tage des Fristablaufs bei dem Oberverwaltungsgericht eingehen würde, nicht gerechtfertigt gewesen, da eine entsprechend kurze Laufzeit von nur sieben Tagen – bei Absendung durch die gerichtliche Poststelle am Tage nach der Verfügung der Weiterleitung - jedenfalls bei den Testsendungen nur in drei von zehn Fällen erreicht wurde. Selbst wenn es sich insoweit um verhältnismäßig lange Laufzeiten handelt, kann der Senat nicht feststellen, dass das Verwaltungsgericht ihm gegenüber dem Beklagten obliegende Pflichten zur Weiterleitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verletzt hätte.
Der Beklagte ist vor der Entscheidung des Senats auf die beabsichtigte Entscheidung und deren Gründe hingewiesen worden; er hat jedoch gleichwohl an dem Zulassungsantrag festgehalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).