Gericht | VG Frankfurt (Oder) 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 07.12.2011 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | 6 K 1433/08 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 16 Abs 1 S 1 PolAufgG BB, § 113 Abs 1 S 4 VwGO |
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger begehrt die Rechtswidrigkeitsfeststellung eines Platzverweises.
Der Polizei des Schutzbereichs XXX war auf Grund der Erkenntnismitteilung des Ministeriums des Innern vom 29. XXX bekannt geworden, dass im Bereich XXX ein rechtsextremistisches Konzert stattfinden sollte. Ausweislich der Lageerstmeldung vom 29. XXX stellte sie im Zuge der Ermittlungen fest, dass sich auf dem Gelände des XXX im Bereich der XXXbühne ein Bierwagen befand, zwei Dixitoiletten aufgestellt worden waren und der Vermieter des Geländes auf Nachfrage angegeben hatte, dass sich für diesen Tag ein Hausverein XXX angemeldet habe, der auf der XXXbühne Musik machen wolle. Die Polizei ging daher davon aus, dass Vorbereitungsmaßnahmen für eine größere Veranstaltung getroffen würden, bei der es sich wahrscheinlich um die avisierte rechtsextremistische Veranstaltung handeln solle. Am 30. XXX führte sie im Raum XXX Aufklärungsmaßnahmen mit dem Ziel durch, eine Musikveranstaltung mit rechtsextremistischem Hintergrund zu verhindern.
In der Lagefortschreibung/Abschlussmeldung vom 30. XXX wurde vermerkt, dass bei der Begehung des Objektes 8 Personen mit Fahrzeugen festgestellt wurden, unter denen sich der Kläger befand. Bei der Kontaktaufnahme gab der Kläger an, dass alle geplanten Maßnahmen abgesagt worden seien. Die Polizei stellte die Identität des Klägers fest, verwies ihn des Ortes und untersagte ein Konzert bzw. eine Ersatzveranstaltung. Im weiteren Verlauf wurde in einem Kleintransporter eine Musikanlage (ohne Gitarren) festgestellt. Als Mindermaßnahme zur Sicherstellung wurde zur Verhinderung einer Ersatzveranstaltung die Anlage unter polizeilicher Begleitung zum Musikverleiher gebracht. Nach Aussage des Klägers sollten unter anderem die Bands „XXX“ und „XXX“ auftreten.
Mit Schriftsatz vom 15. XXX, der im Betreff mit „wegen Verbot einer Musikveranstaltung“ sowie „Wegen Platzverweis“ bezeichnet ist, beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine schriftliche Bestätigung des Platzverweises.
Auf diesen Antrag bestätigte der Beklagte mit Schreiben vom 31. XXX den gegenüber dem Kläger am 30. XXX gegen 16 Uhr mündlich ausgesprochenen Platzverweis. Zur Begründung führte er aus, auch nach Rückgabe der Musikanlage habe die Gefahr weiter fortbestanden, dass nach Beendigung der polizeilichen Maßnahmen die Durchführung des Konzertes oder einer Ersatzveranstaltung noch habe ermöglicht werden sollen. Denn die Beschaffung einer anderen Musikanlage sei jederzeit möglich gewesen und es sei davon auszugehen gewesen, dass die Angaben des Klägers nicht der vollen Wahrheit entsprochen hätten, weil das Konzert ohne Einholung der erforderlichen ordnungsbehördlichen Ausnahmegenehmigung vorbereitet worden sei. Es sei zu prognostizieren gewesen, dass es sich bei dem Livekonzert mit der polizeibekannten Band „XXX“, deren zum Rassenhass aufstachelnden Stücke teilweise indiziert seien und die sich an mehreren polizeilich unterbunden Konzerten beteiligt habe, um ein „Skinheadkonzert“ handeln würde, bei dem anlassbezogene Straftaten zu erwarten gewesen seien.
Am 23. September XXX hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Platzverweises, weil er nachhaltig in seinen Grundrechten betroffen sei. Der Platzverweis bedeute für ihn einen schweren Eingriff in privateste Bereiche seines Lebens, weil er nach der Absage des Konzertes mit seinen Freunden Herrentag auf dem Privatgrundstück des Veranstaltungsortes habe feiern wollen. Das besondere Feststellungsinteresse sei auch unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gegeben. Denn er wolle das ausgefallene Konzert im Juni 20XX am selben Ort wiederholen und plane, auch künftig Rechtsrockkonzerte im Bereich XXX auch mit Bands zu veranstalten, deren Musikstücke in der Vergangenheit gegebenenfalls vereinzelt indiziert worden seien. Mit seiner Klage solle geklärt werden, ob bereits mit der Begründung in Bürgerechte eingegriffen werden dürfe, Rechtsrockkonzerte müssten um jeden Preis verhindert werden. Der Platzverweis sei schon deshalb rechtswidrig gewesen, weil keine Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass er sich nicht an seine Bekundung halten würde, das Konzert abzusagen, zumal die Musikanlage bereits vom Ort geschafft worden sei. Die Annahme, er werde trotz der „Entdeckung durch die Polizei“ die Veranstaltung doch durchführen, entbehre auch dann jedweder Grundlage, wenn man meinen würde, er habe sich „ertappt“ gefühlt. In der Vergangenheit sei er nicht dadurch aufgefallen, dass er polizeiliche Anordnungen bei einer Veranstaltungsauflösungen nicht befolgt habe. Er bestreite, Mitglied einer rechtsextremen Band zu sein; insoweit sei er nicht verurteilt und nehme die Unschuldsvermutung für sich in Anspruch, zumal die Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg ihm mit Schreiben vom 12. XXX mitgeteilt habe, er sei nicht erfasst und es seien keine Daten von ihm gespeichert. Der geplante Auftritt der Band „XXX“ sei der Polizei erst bekannt geworden, nachdem der Platzverweis ausgesprochen worden sei. Unabhängig davon habe das geplante Konzert keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedeutet. Erforderlich sei hierfür die Annahme einer konkreten Gefahr, die hier bei dem geplanten Konzert der Band „XXX“ nicht vorgelegen habe. Im Zusammenhang mit ihrer Musik sei diese Band niemals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Band sei nicht dafür verantwortlich gewesen, dass die von dem Beklagten angeführten Veranstaltungen, an denen diese Band auch mit teilgenommen habe, gerade ihretwegen unterbunden worden seien. Rechtsrockkonzerte könnten nicht per se verboten werden. Nicht möglich sei eine generelle Aussage, bei Rechtsrockkonzerten würden Liedtexte mit strafbaren Inhalt gespielt. Dies würde schon deshalb regelmäßig nicht in Frage kommen, weil die rechte Szene von Spitzeln durchsetzt sei, die Straftaten zur Anzeige bringen würden. Dementsprechend hätten Teilnehmer von Rechtsrockkonzerten, die nach unzutreffender Ansicht des Beklagten zumeist antisemitisch, ausländerfeindlich, gewaltverherrlichend und nationalsozialistisch geprägt seien, kein Interesse daran, sich strafbar zu machen. Daher würde es sich bei Konzerten, in deren Verlauf es vereinzelt zu Straftaten gekommen sei, um Ausnahmefälle handeln. Das Grundgesetz schütze auch „rechtsextremistische Meinungen“, sofern sie nicht gegen Strafgesetze verstoßen würden. Schließlich könne nicht zu seinen Lasten angeführt werden, dass er keine immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung beantragt habe. Eine solche sei hier nicht erforderlich gewesen, weil angesichts der abgelegenen Lage des Reiterhofgeländes keine erheblichen Beeinträchtigungen für Dritte oder die natürliche Umwelt vorgelegen hätten. Zudem habe sich ihm die Notwendigkeit einer Genehmigung als juristischem Laien nicht aufdrängen müssen. Der Beklagte habe das Konzert nicht wegen seiner Lautstärke oder etwaiger Umweltbelastungen, sondern wegen seines Inhaltes untersagt.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der Platzverweis vom 30. XXX, wonach er den XXX zu verlassen hatte, rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, es habe eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorgelegen. Bei Konzerten der rechtsextremistischen Szene handele es sich regelmäßig um konspirativ vorbereitete Zusammenkünfte. Teilnehmer wiesen sich zumeist durch eine antisemitische, ausländerfeindliche und gewaltverherrlichende Gesinnung aus. Dies spiegele sich insbesondere in den Musiktexten wider, weil in diesen Texten teils die vermeintliche Überlegenheit der „weißen Rasse“ verherrlicht, Holocaust und Kriegsschuld der Nationalsozialisten geleugnet und teils der Straftatbestand des § 130 des Strafgesetzbuches verwirklicht werde. Während solcher Veranstaltungen komme es häufig zu Straftaten nach § 86a des Strafgesetzbuches. Dies sei hier prognostiziert worden, zumal anzunehmen gewesen sei, dass neben dem Konzert auch Adolf Hitler habe gedacht werden sollen, weil der Veranstaltungstag am 30. April dessen Todestag sei. Deshalb seien mögliche Veranstaltungsorte überprüft worden. Im Rahmen dieser Prüfung sei festgestellt worden, dass auf dem Gelände des Reiterhofes Vorbereitungshandlungen stattgefunden hätten, die auf eine größere Veranstaltung hingewiesen hätten. Auf dem Gelände seien unter anderem der Kläger sowie weitere Personen festgestellt worden, die für den Aufbau der Musikanlage zuständig gewesen seien. Die Musikanlage habe sich ohne die Gitarren noch in einem Fahrzeug befunden. Ein weiteres Fahrzeug mit dem Bühnengerüst habe sich sofort entfernt, nachdem der Fahrzeugführer die Polizeibeamten als solche erkannt habe. Der Kläger sei sofort auf die Polizei zugegangen und habe mitgeteilt, er habe das Konzert abgesagt, nachdem er festgestellt habe, dass der Polizei der Veranstaltungsort bekannt sei. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen gewesen, dass der Kläger das Konzert trotz des Verbotes durchgeführt hätte.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten (Beiakte 1), die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Die Klage ist unzulässig.
Die Klage ist zwar in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft, weil sich der auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 Satz 1 des Polizeigesetzes des Landes Brandenburg (BbgPolG) ausgesprochene Platzverweis vom 30. XXX schon vor Klageerhebung durch Zeitablauf und dessen Befolgung erledigt hat. Jedoch fehlt hier das berechtigte Interesse an der Feststellung, ob dieser Platzverweis – wie der Kläger vorträgt – rechtswidrig gewesen ist.
Ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Rechtswidrigkeitsfeststellung des Platzverweises ergibt sich nicht aus der etwaigen Absicht des Klägers, wegen eines infolge des Platzverweises möglicherweise entstandenen Schadens einen Amts- bzw. Staatshaftungsprozess vor den ordentlichen Gerichten führen zu wollen. Denn bei Verwaltungsakten, die sich – wie hier – bereits vor Klageerhebung erledigt haben, steht direkt der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen; ein Anspruch auf eine Entscheidung durch den so genannten „sachnäheren“ Verwaltungsrichter gibt es nicht; durch die vorprozessuale Erledigung wird er nicht um die Früchte eines bisher vor dem Verwaltungsgericht geführten Prozesses gebracht (vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Januar 1989 - 8 C 30/87 - BVerwGE 81, 226).
Ein berechtigtes Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Platzverweises, der hier allein angegriffen ist, ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffes. Zwar gebietet es das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG -), dass der Betroffene in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe die Gelegenheit erhält, die Rechtmäßigkeit des erledigten Eingriffes auch dann gerichtlich klären zu lassen, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt typischerweise auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90 - NJW 1997, 2163, [2164] vom 07. Dezember 1998 - 1 BvR 831/89 - NVwZ 1999, 290, [292] und vom 03. Dezember 1999 - 2 BvR 804/07 - NJW 1999, 3773). Jedoch ist die Möglichkeit einer nachträglichen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung auf die Fälle tiefgreifender und folgenschwerer Grundrechtseingriffe beschränkt (vgl. Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 15. November 2002 - 7 K 811/02 - NVwZ-RR 2003, 277, [279]). Zu den tiefgreifenden Grundrechtseingriffen, die bereits wegen ihrer Eingriffsintensität die Möglichkeit einer nachträglichen gerichtlichen Kontrolle erfordern, gehören diejenigen polizeilichen bzw. behördlichen Anordnungen und Maßnahmen, die das Grundgesetz – wie in den Fällen des Artikel 13 Abs. 2 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Artikel 104 Abs. 2 und 3 GG (Freiheitsentziehnung) – vorbeugend dem Richter vorbehalten hat oder die in sensible Bereiche wie die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG) oder Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) eingreifen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. Dezember 1998 und 03. Februar 1999, a. a. O.). Nicht als tiefgreifender Grundrechtseingriff ist hingegen ein auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 Satz 1 BbgPolG erteilter Platzverweis anzusehen, weil es sich bei der vorübergehenden Einschränkung, sich von einem Ort zu entfernen oder diesen Ort nicht zu betreten, lediglich um einen geringfügigen Eingriff in das sich aus der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Abs. 1 GG ergebende Grundrecht auf Bewegungsfreiheit handelt (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. Dezember 2002 - 24 C 02.2795 - zitiert nach Juris; Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 05. Dezember 2003 - M 7 K 02.6104 - zitiert nach Juris; Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 15. November 2002, a. a. O.). Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Kläger nach der Absage des Konzertes mit seinen Freunden Herrentag auf dem Privatgrundstück des Veranstaltungsortes feiern wollte und für diesen Tag auf dem Gelände fünf Blockhütten angemietet hat. Unbeschadet der Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit der hier angeordnete Platzverweis angesichts der Anmietung eines Teiles eines Privatgrundstücks, für den der Platzverweis gilt, eine höhere Eingriffsintensität entfaltet als ein auf öffentlichem Grund angeordneter Platzverweis, erreicht im vorliegenden Fall die Intensität des Eingriffs jedenfalls nicht die Schwelle eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffes, der eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung gebieten würde. Der Platzverweis ist aber auch nicht auf Grund des Umstandes, dass er im Anschluss an das mündlich ausgesprochene Konzertverbot verhängt wurde, als ein tiefgreifender Grundrechtseingriff anzusehen. Denn bei dem Konzertverbot handelt es sich um eine eigenständig überprüfbare polizeiliche Maßnahme, für die der anwaltlich vertretene Kläger mit dem Antrag vom 15. XXX keine schriftliche Bestätigung beantragt hat und die weder mit der vorliegenden Klage noch mit einer anderen Klage angegriffen worden ist.
Das Feststellungsinteresse wird hier schließlich nicht durch eine Wiederholungsgefahr begründet. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt die konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2009 - OVG 1 N 68.09 -). Die konkret absehbare Möglichkeit, dass der Beklagte erneut einen Platzverweis erlassen wird, nachdem der Kläger zuvor ein geplantes Konzert von sich aus abgesagt hat, besteht hier nicht. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass er das seinerzeit am 30. XXX abgesagte Konzert im Juni XXX an gleicher Stelle wiederholen wolle. Gleichwohl fehlt es an einer Vergleichbarkeit mit dem hier vorliegenden Fall, weil es gegenwärtig mangels Vortrages und sonstiger Anhaltspunkte nicht konkret absehbar ist, ob im Anschluss an ein möglicherweise ausgesprochenes Konzertverbot wiederum ein Platzverweis ausgesprochen werden wird. Denn es ist nicht konkret absehbar, ob die für die Rechtfertigung des Platzverweises angeführten Umstände, dass sich der Kläger wegen seines konspirativen Verhaltens nicht an das Konzertverbot halten und es deshalb unterlaufen würde, bei einem erneuten Konzert wiederum in gleicher Weise vorliegen werden. Insoweit ist es nämlich nicht ersichtlich, dass sich bei der Vorbereitung des Konzertes wiederum sofort ein Fahrzeug mit einem für das Konzert notwendigen Equipment (Bühnengerüst) sofort entfernt, sobald das Herannahen der Polizei bemerkt wird, und ob der Kläger das Ersatzkonzert wiederum ohne die nach § 11 Abs. 4 Satz 1 des Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) erforderliche Ausnahmegenehmigung von dem nach § 11 Abs. 2 LImSchG bestehenden Verbot der Einwirkung von Tongeräten auf die freie Natur durchführen will. Im Zusammenhang mit der Wiederholungsgefahr eines nur allein der gerichtlichen Überprüfung zugänglich gemachten Platzverweises stellt sich aus den dargelegten Gründen auch nicht die Frage, ob ein hypothetisch denkbares zukünftiges Verbot eines solchen Konzertes und einer Ersatzveranstaltung rechtmäßig sein wird, jedenfalls so lange nicht, bis nicht auch die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines solchen Konzertverbotes begehrt wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
Berufungszulassungsgründe nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.