Gericht | VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer | Entscheidungsdatum | 20.10.2011 | |
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Aktenzeichen | 5 K 891/08 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Kläger wenden sich gegen die (erneute) Festsetzung eines Abwasseranschlussbeitrags und der Grundstücksanschlusskosten durch den Beklagten.
Die Kläger sind seit dem Juni 2004 Eigentümer eines Grundstücks in XXX, Ortsteil XXX, XXX, Gemarkung XXX, Flur X, Flurstück XXX. Das streitgegenständliche Grundstück ist XXX m² groß und mit einem Wohnhaus bebaut; es liegt vollständig im Innenbereich. Das Grundstück der Kläger ist seit dem Jahr 2002 an die vom Beklagten betriebene zentrale Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen. Die Abnahme der Druckentwässerungsleitungen und des Hauspumpwerkes durch den Beklagten erfolgte am 05. September 2002.
Mit Bescheid vom 05. November 2002 setzte der Beklagte erstmals gegenüber den Klägern einen Anschlussbeitrag und die zu erstattenden Grundstücksanschlusskosten fest. Die Kläger legten gegen den Bescheid erfolglos Widerspruch ein und erhoben Klagen (5 K 12/03 und 5 K 915/07), denen jeweils mit Urteil der erkennenden Kammer vom 02. November 2007 stattgegeben wurde.
Mit Bescheid vom 11. April 2008 wurden für das klägerische Grundstück ein Anschlussbeitrag in Höhe von 1.026,59 € und zu erstattende Grundstücksanschlusskosten in Höhe von 684,00 Euro festgesetzt. Die Grundstücksanschlusskosten wurden den Klägern in diesem Bescheid lediglich hälftig auferlegt. Zufolge der dem Bescheid beigegebenen Begründung hätten die Eigentümer des Hinterliegergrundstücks XXX bereits die Hälfte der angefallenen Grundstücksanschlusskosten an den Beklagten bezahlt. Die Grundstücke der Kläger und ihrer Nachbarn (Hinterlieger) seien an die selbe Pumpanlage angeschlossen.
Die Kläger legten am 25. April 2008 Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. April 2008 ein. Sie begründeten den Widerspruch damit, dass zufolge gerichtlichen Feststellungen die in § 11 der maßgeblichen Schmutzwasserbeitragssatzung des Wasserverbandes Strausberg-Erkner getroffene Regelung über die zu erstattenden Grundstücksanschlusskosten rechtswidrig sei, da im Verbandsgebiet Grundstücksanschlüsse unterschiedlicher Art, u. a. Druckentwässerungsanschlüsse hergestellt worden seien. Weiterhin sei der Anschlussbeitrag in Höhe von 8,18 Euro/m² nicht nachvollziehbar. Kalkulationsmethode und Herstellungsaufwand seien darzulegen. Zudem sei die Verbuchung von Fördermitteln nicht nachvollziehbar.
Den Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05. Juni 2008 zurück. Dies wurde vom Beklagten damit begründet, dass das Grundstück gemäß der aktuell gültigen Beitragssatzung heranzuziehen sei. Die Heranziehung der Kläger sei satzungskonform erfolgt. Die Kläger seien Eigentümer eines an die öffentliche-zentrale Abwasserentsorgungsanlage angeschlossenen Grundstücks. Die Kalkulation könne gesondert erfolgen und sei nicht Teil der Satzung. Weiterhin sei die Festsetzung der Grundstücksanschlusskosten rechtmäßig erfolgt. Vorliegend sei die satzungsrechtlich geregelte Fiktion, wonach alle Anschlussleitungen als in der Straßenmitte verlegt gelten würden, zur Anwendung gekommen.
Am 30. März 2009 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid, in dem er den Anschlussbeitrag (unverändert) auf 1026,59 Euro festsetzte. Die Grundstücksanschlusskosten wurden jedoch auf 729,00 Euro festgesetzt. Weiterhin machte der Beklagte einen Kostenerstattungsanspruch für die Errichtung eines Hausanschlusses in Höhe von 24,50 Euro geltend.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2009 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung hieß es, dass durch den Beklagten eine Überprüfung der Kalkulation erfolgt sei. Danach sei ein höchstmöglicher Beitragssatz von 8,94 Euro/m² zulässig. Es werde jedoch tatsächlich nur ein Beitragssatz in Höhe von 8,18 Euro/ m² erhoben. Weiterhin seien die Kostenerstattungsansprüche für Grundstücksanschlussleitungen neu kalkuliert worden. Demzufolge sei für einen Grundstücksanschluss mit einer Freigefälleleitung ein Ersatzanspruch in Höhe von 153,- Euro/Meter zulässig, für einen Anschluss im Drucksystem 162,- Euro/Meter und für die Hausanschlussleitung 49,- Euro / Meter. Im Hinblick auf diese Kalkulation sei die Satzung des Beklagten angepasst worden und mit den Änderungen rückwirkend zum 01. Januar 2006 in Kraft getreten. Vorliegend sei – im Gegensatz zum vorausgegangenen Bescheid – ein um 69,50 Euro höherer Kostenersatz für die Errichtung der Grundstücksanschlussleitung festgesetzt worden. Die Forderung des Beklagten sei nicht verjährt, da auf die erste wirksame Satzung abzustellen sei.
Grundlage der Beitragserhebung durch den Beklagten ist gegenwärtig die Schmutzwasserbeitragssatzung des Wasserverbandes Strausberg-Erkner (WSE) vom 02. Dezember 2009 (BS 2009), die sich Rückwirkung bis zum 01. Januar 2006 beimisst. Diese Satzung ersetzt die Schmutzwasserbeitragssatzung vom 19. Oktober 2005 (nachfolgend als "SBS 2005" abgekürzt), die ebenfalls am 01. Januar 2006 in Kraft getreten war.
Die Kläger haben am 19. Juni 2008 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, eine einheitliche Regelung der Ersatzansprüche für Grundstücksanschlusskosten in Gestalt von Einheitssätzen sei rechtswidrig, da im Verbandsgebiet Anschlüsse unterschiedlicher Art vorhanden seien. Mithin erscheine der gemäß § 11 BS 2009 festgesetzte Einheitssatz für Grundstücksanschlusskosten willkürlich. Die Forderungen des Beklagten seien im Übrigen verjährt, da der Grundstücksanschluss im Jahr 2002 hergestellt worden sei.
Weiterhin sei der Beitragssatz von 8,18 €/m² rechtswidrig. Die Höhe des Beitragssatzes erscheine nicht nachvollziehbar. Er enthalte zudem keinen Artzuschlag. Die in der Kalkulation ausgewiesenen Investitionsaufwendungen seien auch nicht nachvollziehbar. Weiterhin müsse der Beitragssatz anhand von Rechnungen überprüft werden. Der Beitragskalkulation sei nicht zu entnehmen, dass ein Gemeindeanteil herausgerechnet worden sei. Insbesondere sei es üblich, einen Fremdwasseranteil bei der Berechnung zu berücksichtigen. Aus Sicherheitsgründen müsse grundsätzlich ein Zuschlag für unzulässig eingeleitetes Dränge- und Regenwasser einberechnet werden. Dieser Sicherheitszuschlag sei als sog. Gemeindeanteil in die Beitragskalkulation einzustellen, da die Gemeinde durch die Anlage wirtschaftliche Vorteile erlangt habe. Die Beitragssatzung des Beklagten würde zudem darauf abstellen, dass die Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung entstehen würde. Es sei aber auf die erste Beitragssatzung vom 14. Oktober 1992 abzustellen. Die Beitragspflicht der Kläger sei unabhängig davon entstanden, ob die Satzung wirksam oder unwirksam gewesen sei. Das Grundstück der Kläger sei bereits im September 2002 angeschlossen worden. Zudem ziehe die in § 4 Abs. 2 lit. e) und f) BS 2009 getroffene Regelung die Unwirksamkeit der Beitragssatzungen nach sich. Der Beklagte habe darin einen unzulässigen Artabschlag geregelt. Weiterhin sei in § 4 Abs. 3 lit. f) BS 2009 unwirksam, da das Verwaltungsgericht Potsdam eine gleichlautende Regelung für unwirksam gehalten habe.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid vom 11. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Juni 2008 sowie den Änderungsbescheid vom 30. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, es liege eine zutreffende Beitragskalkulation vor. Der tatsächlich erhobene Beitragssatz liege unter dem höchstmöglichen. Ein Eigenanteil für Fremdwassereintrag sei nicht erforderlich, da der Beklagte kein Oberflächenwasser entsorgen würde. Alle anschließbaren Grundstücke der dem Zweckverband angehörigen Gemeinden würden vollständig zum Beitrag herangezogen werden. So seien z.B. gegenüber der Stadt Strausberg Beitragsforderungen in Höhe von ca. 800.000,- Euro und gegenüber der Gemeinde Rüdersdorf Beitragsforderungen in Höhe von ca. 700.000,- Euro erhoben worden. Die von den Gemeinden eingebrachten Anlagen seien unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben übernommen und berücksichtigt worden. Weiterhin habe der Beklagte alle beitragsrelevanten Flächen digital erfasst. Bzgl. der Investitionen sei auf das Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten zu verweisen. Der Beklagte habe keinen Artabschlag geregelt, sondern zulässigerweise und notwendig das Maß der baulichen Nutzbarkeit definiert. Somit stelle die Regelung über die zu berücksichtigende Fläche von Schwimmbädern, Kleingärten, Camping- und Festplätzen eine zulässige Definition des Maßes der baulichen Nutzbarkeit und keinen unzulässigen Artabschlag dar. Im Hinblick auf die aktuelle Fassung des Kommunalabgabengesetzes sei eine Tiefenbegrenzung zulässig. Die in der BS 2009 normierte Tiefenbegrenzung würde der typischen Bebaubarkeit im Verbandsgebiet des Beklagten entsprechen.
Die Grundstücksanschlusskosten seien entsprechend den tatsächlichen Aufwendungen des Beklagten kalkuliert worden und vollständig durch Rechnungen untersetzt. Im Übrigen sei der Vortrag der Kläger bzgl. der Grundstücksanschlusskosten überholt. Nunmehr sei eine zwischen normalen Anschlussleitungen und Druckentwässerungsanschlussleitungen differenzierende Kalkulation vorhanden und seien entsprechende satzungsrechtliche Regelungen erlassen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die Satzungsunterlagen des Beklagten, einschließlich der Beitrags- und Anschlusskostenkalkulation, sowie die Verfahrensakte 5 K 739/07 Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid vom 11. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Juni 2008 sowie der Änderungsbescheid vom 30. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2009 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sowohl die Festsetzung der Grundstücksanschlusskosten (1.), als auch die Erhebung des Anschlussbeitrages (2.) sind rechtmäßig.
1.
Die Erhebung von Grundstücksanschlusskosten für das Grundstück der Kläger ist rechtmäßig. Die gemäß § 10 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) i. V. m. § 11 Schmutzwasserbeitragssatzung des Wasserverbandes Strausberg-Erkner vom 02. Dezember 2009 (BS 2009) erforderlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs durch den Beklagten sind gegeben. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG kann der Beklagte bestimmen, dass ihm der Aufwand für die Herstellung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses ersetzt wird. Der Aufwand und die Kosten können nach Einheitssätzen ermittelt werden, § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG. Von dieser Befugnis hat der Beklagte in § 11 BS 2009 Gebrauch gemacht, denn die zu erstattenden Anschlusskosten sind unter Zugrundelegung von Einheitssätzen zu begleichen. Soweit der Beklagte zuvor bei der Erstattung von Grundstücksanschlusskosten nicht zwischen Druck- und Freigefälleleitung differenzierte, erwies sich diese frühere Regelung des Beklagten über zu erstattende Anschlusskosten zwar als rechtwidrig (so Urteil der Kammer vom 02. November 2007 – 5 K 915/07). Die aktuelle gültige BS 2009 enthält aber nunmehr in § 11 Abs. 1 lit. a) bis lit. c) eine rechtmäßige, differenzierende Regelung bzgl. Freigefälle- und Druckentwässerungsleitungen sowie für Hausanschlussleitungen. Für die Herstellung von Freigefälleleitungen sind 152,- Euro je Meter und für die Herstellung von Druckleitungen 162,- Euro je Meter zu erstatten. Es liegt weiterhin eine nachvollziehbare Kalkulation des Anschlusskostensatzes durch den Beklagten vor (S. 17 – 19 der Kalkulation), wobei ebenfalls zwischen Freigefälle- und Druckentwässerungsleitungen sowie Hausanschlussleitungen differenziert wird. Diese Kalkulation wurde durch die Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt.
Zu den gesetzlich geregelten Tatbestandsmerkmalen kommt hinzu, dass der Ersatz der Grundstücksanschlusskosten nur dann zulässig ist, wenn die Leistung im Sonderinteresse des Grundstückseigentümers erbracht wird (zu dem erforderlichen „Sonderinteresse“ des Pflichtigen: OVG Münster, Urteil 22 A 1240/90 vom 25. September 1991 mit weiteren Nachweisen; Driehaus, KAG, Bearb. Dietzel, § 10 Rnr. 29). Das Sonderinteresse setzt eine konkrete Nützlichkeit für das Grundstück voraus. Im Hinblick darauf, dass durch den Beklagten eine Grundstücksanschlussleitung errichtet worden ist, die durch die Kläger tatsächlich für die Entsorgung des Abwassers genutzt wird und die an die zentrale Entsorgungsleitung angeschlossen ist, ist das erforderliche Sonderinteresse (vgl. Driehaus, KAG, Bearb. Dietzel, § 10 Rnr. 30) gegeben.
Der Anspruch des Beklagten ist entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht verjährt. Der Anspruch des Beklagten entsteht gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung. Hier wurde der Anschluss im Jahr 2002 erstellt; der erste Bescheid datiert auf den 05. November 2002. Der Ablauf der regelmäßigen vierjährigen Festsetzungsfrist war im vorliegenden Fall jedoch gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) KAG in Verbindung mit § 171 Abs. 3a Satz 1 Abgabenordnung (AO) mit Blick auf die Einlegung eines Widerspruchs und die erfolgreiche Erhebung einer Anfechtungsklage durch die Kläger (Klage im Verfahren - 5 K 915/07 -) gehemmt. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) KAG in Verbindung mit § 171 Abs. 3a Satz 1 AO läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, wenn ein Abgabenbescheid mit einem Widerspruch oder einer Klage angefochten wird, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist. Die Ursache der Ablaufhemmung liegt in dem zur Abwehr des konkretisierten Zahlungsanspruchs durch die Kläger in Gang gesetzten Rechtsbehelfsverfahren. Infolge der Erhebung einer Anfechtungsklage und in Folge des stattgebenden Urteils (Urteil der Kammer vom 02. November 2007, - 5 K 915/07 -) war der Lauf der Festsetzungsverjährung daher gehemmt. Der ursprüngliche Bescheid vom 05. November 2002 war hingegen rechtzeitig vor Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen (vgl. Klein/Orlopp, Abgabenordnung, 10. Auflage, § 171 AO Rnr. 21). Wegen der Ablaufhemmung durfte der Beklagte den angefochtenen Bescheid auch zu Ungunsten der Kläger ändern (vgl. Klein/Orlopp, Abgabenordnung, 10. Auflage, § 171 AO Rnr. 22).
2.
Die Erhebung eines Anschlussbeitrags ist ebenfalls rechtmäßig. Maßgeblich ist insoweit, entgegen der Ansicht der Kläger, die Beitragssatzung, die sich für den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht des zu veranlagenden Grundstücks Geltung beimisst. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Fassung des „Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben“ entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung. Wann die sachliche Beitragspflicht entsteht, richtet sich nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung, wenn die erste wirksame Satzung erst nach dem 01. Februar 2004 in Kraft trat (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007, - 9 B 45.06 -, juris). Ist eine sachliche Beitragspflicht für den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit an leitungsgebundene Einrichtungen und Anlagen, die der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen, mangels wirksamen Satzungsrechts vor dem 1. Februar 2004 nicht entstanden, so bestimmt sich der für ihre Entstehung maßgebliche Zeitpunkt nach der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG. Maßgebend ist danach nicht der Zeitpunkt des ersten Versuchs der Gemeinde oder des Zweckverbandes, eine wirksame Beitragssatzung zu erlassen, sondern der Zeitpunkt des Inkrafttretens der (ersten) rechtswirksamen Satzung. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes, namentlich des Rückwirkungsverbots, stehen der Beitragserhebung auf Grund einer solchen Satzung auch dann nicht entgegen, wenn diese nach der Rechtsprechung zur alten Fassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG nicht mehr möglich gewesen wäre (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007, a. a. O.). Im vorliegenden Fall konnte die sachliche Beitragspflicht danach frühestens mit dem Inkrafttreten der SBS 2005 am 01. Januar 2006 entstehen. Denn alle zuvor erlassenen Beitragssatzungen des von dem Beklagten vertretenen Verbandes waren gemäß der Rechtsprechung der erkennenden Kammer nicht rechtswirksam. Dies hat die Kammer aus Anlass der Überprüfung verschiedener Beitragsbescheide in mehreren rechtskräftigen Urteilen festgestellt (vgl. z. B. Urteile der Kammer vom 02. November 2007, - 5 K 12/03 - und vom 29. Februar 2008,- 5 K 2069/04 -). Vor diesem Hintergrund ist die zum 01. Januar 2006 in Kraft getretene SBS 2005 als – jedenfalls hinsichtlich der Beitragserhebung - erste rechtswirksame Beitragssatzung zu behandeln. Im Hinblick darauf, dass die erste wirksame Satzung am 01. Januar 2006 in Kraft getreten ist, war die Beitragsforderung des Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides am 10. April 2008 nicht verjährt. Im Übrigen würde auch hier § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 171 Abs. 3a Satz 1 AO greifen. Denn die Kläger haben gegen den ursprünglichen Bescheid erfolgreich eine Anfechtungsklage erhoben (Urteil der Kammer vom 02. November 2007, - 5 K 12/03 -).
Der hier maßgebliche Beitragsmaßstab richtet sich nach § 4 BS 2009. § 4 Abs. 2 BS 2009 trifft Regelungen über die beitragsrelevante Grundstücksfläche. Die Satzung regelt, ebenso wie die zuvor gültige SBS 2005, in § 4 Abs. 2 lit. a) BS 2009, dass bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche als für die Beitragsveranlagung relevante Fläche gilt, auf die sich der Bebauungsplan, die bauliche, gewerbliche, industrielle oder sonstige Nutzungsfestsetzung bezieht. In § 4 Abs. 2 lit. c) BS 2009 ist geregelt, dass bei Grundstücken für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines bebauten Ortsteiles liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen als Grundstücksfläche zu berücksichtigen ist (Tiefenbegrenzung).
§ 4 Abs. 2 lit. e) BS 2009 bestimmt, dass bei Grundstücken für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist (z.B. Dauerkleingärten, Schwimmbäder, Camping- und Festplätze – nicht aber Flächen für die Landwirtschaft, Sportplätze und Friedhöfe) oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils tatsächlich so genutzt werden, 75 % der Grundstücksfläche berücksichtigt werden. Weiterhin bestimmt die Satzung in § 4 Abs. 2 lit. f) Satz 1 BS 2009, dass bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz oder als Friedhof festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, sowie bei Grundstücken, für die durch Bebauungsplan die Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt ist, die Grundfläche der an die Schmutzwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2, höchstens jedoch die Fläche des Buchgrundstücks der Berechnung zu Grunde zu legen ist.
a)
Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ist vorliegend unschädlich, dass die der Beitragserhebung zu Grunde liegende BS 2009 unter Berufung auf § 8 Abs. 6 Satz 6 KAG in der aktuellen Fassung eine sog. Tiefenbegrenzungsregelung enthält. Gemäß § 8 Abs. 6 Satz 6 KAG kann die Beitragssatzung zur vereinfachten Bemessung der wirtschaftlichen Vorteile für Grundstücke innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen und im Außenbereich ein pauschales Tiefenbegrenzungsmaß vorsehen. Die BS 2009 bestimmt insoweit in § 4 Abs. 2 c), das bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich höchstens die Fläche zwischen der Straßengrenze und einer im Abstand von 50 m verlaufenden Parallelen heranzuziehen ist. Diese pauschale Tiefenbegrenzungsregelung muss sich mit Blick auf das Vorteilsprinzip und den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz jedoch daran messen lassen, ob sie Eigentümer kleinerer, innerhalb ihres räumlichen Anwendungsbereichs liegender Grundstücke ungerechtfertigt benachteiligt. Gemäß § 4 Abs. 2 c) BS 2009 unterfallen auch vollständig im unbeplanten Innenbereich gelegene Grundstücke der satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Die Tiefenbegrenzungsregelung in § 4 Abs. 2 c) BS 2009 privilegiert zwar vollständig im unbeplanten Innenbereich gelegene und bebaubare Grundstücke mit einer (möglichen) Bebauungstiefe von mehr als 50 m –, da die über die Tiefenbegrenzung hinausgehenden Flächen für die Beitragsfestsetzung nicht heranzuziehen sind. Der Beklagte hat jedoch – über die Globalkalkulation – sichergestellt, dass die Tiefenbegrenzungsregelung nicht zu einer Benachteiligung von kleineren, von der Tiefenbegrenzung nicht erfassten Grundstücken führt. Der Beklagte hat nämlich alle potentiell beitragspflichtigen Flächen erfasst und der Ermittlung des höchstzulässigen Beitragssatzes zu Grunde gelegt, also auch die wegen der Tiefenbegrenzung nicht veranlagten Flächen in der Kalkulation berücksichtigt. Mithin werden etwaige Verluste, die dem Verband bei Anwendung der pauschalen Tiefenbegrenzung entstehen könnten, nicht indirekt durch die Eigentümer der übrigen Grundstücke oder die Gebührenpflichtigen mitfinanziert. Unbeschadet dessen ist die Tiefenbegrenzungsregelung kein allgemeines Instrument zur Abgrenzung der durch die Einrichtung bevorteilten Flächen, sondern kann nur auf solche Grundstücke Anwendung finden, die in der Tiefe keine Baulandqualität besitzen und in den Außenbereich übergehen oder aber trotz ihrer Lage im Innenbereich solche Tiefe besitzen, dass ihnen durch die jeweilige Erschließungsanlage kein erkennbarer Vorteil mehr gewährt wird (vgl. zur früheren Rechtslage: Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 23. März 2000 - OVG 2 A 226/98 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002, - 2 D 9/02.NE -, LKV 2003, 284).
Die BS 2009 hätte zudem auch bei einer Nichtigkeit der Tiefenbegrenzungsregelung in § 4 Abs. 2 c) BS 2009 Bestand. Sollte die Regelung in § 4 Abs. 2 c) BS 2009 den in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz festgeschriebenen Gleichheitssatz (vgl.: Driehaus, KAG, Bearb.: Driehaus, § 8 RN. 413 a; vgl. auch: Kommentar zum KAG Brandenburg, Bearb.: Becker, § 8, RN. 317, 319) verletzen, so würde dies nicht die Nichtigkeit der gesamten BS 2009 nach sich ziehen, da die BS 2009 im Übrigen Bestand hätte. Es spricht zwar vieles dafür, dass die satzungsrechtlich zulässige Nichtveranlagung von beitragspflichtigen Flächen einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz begründet. Die somit in Betracht kommende Nichtigkeit einer Teilregelung des Beitragssatzes ließe indes die Wirksamkeit der übrigen Regelungen der BS 2009 unberührt.Denn die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung führt nach dem Rechtsgedanken des § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB dann lediglich zur Teilnichtigkeit der Beitragssatzung, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil eine selbständige Bedeutung behält und sinnvoll bleibt (Grundsatz der objektiven Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (allgemein zur Heranziehung des § 139 BGB auf Abgabensatzungen etwa: BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1978 – VII C 44.76 -, juris; vgl. auch OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 1997 – 2 A 135/97 – m. w. N., Urteil vom 14. Juli 2000 - 2 D 27/00.NE). Vorliegend erfassen die Regelungen der BS 2009 bei – unterstellter - Unwirksamkeit der Tiefenbegrenzungsregelung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der konkreten Vollständigkeit alle tatsächlich angeschlossenen bzw. anschließbaren Flächen als beitragspflichtig. Die Nichtigkeit der Tiefenbegrenzungsregelung würde auch das Aufwandsüberschreitungsverbot nicht verletzen, da alle bevorteilten Flächen, einschließlich der tatsächlich nicht veranlagten, im Rahmen der Beitragskalkulation berücksichtigt wurden und wurden. Der festgesetzte Beitragssatz bliebe ebenfalls unverändert, da der Beklagte alle bevorteilten Flächen in der Kalkulation berücksichtigt hat. Mithin würde die Satzung im Falle einer Teilnichtigkeit der Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 c BS 2009 alle gemäß § 2 KAG erforderlichen Bestandteile enthalten und dem Prinzip der konkreten Vollständigkeit genügen.
b)
Die in § 4 Abs. 3 lit. f) bb) der BS 2009 getroffene Regelung erweist sich ebenso als rechtmäßig. Danach ist die Zahl der beitragsrelevanten Vollgeschosse, soweit kein Bebauungsplan besteht, anhand der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse zu bestimmen. Soweit die Kläger ihre gegenteilige Meinung auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam stützen (VG Potsdam, Urteil vom 18. September 2008, - 9 K 1128/05 -, juris; a. A. bereits die Rechtsprechung der Kammer, Urteil vom 23. Juni 2008, - 5 K 1078/04 -), vermag dies nicht zu überzeugen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist der Ansicht des Verwaltungsgerichtes Potsdams mit überzeugenden Argumenten entgegengetreten (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011, - OVG 9 B 14.09 -, juris), denen sich die Kammer ausdrücklich anschließt. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011, a. a. O.) führte insoweit aus:
„Nach dieser Bestimmung ist für die Kalkulation bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend.
Die Satzungsregelung entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG werden von den Grundstückseigentümern Beiträge als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die Beiträge sind gemäß § 8 Abs. 6 KAG nach den Vorteilen zu bemessen. Gruppen von Beitragspflichtigen mit annähernd gleichen Vorteilen können dabei zusammengefasst werden (§ 8 Abs. 6 Satz 2 KAG).
Vor dem Hintergrund dieser Regelungen hat der Satzungsgeber nach seinem Ermessen einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verband die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Es genügt, dass der gewählte Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteilen steht, nicht sachwidrig oder willkürlich ist (OVG Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 – 2 A 168/02 –, S. 17 f. EA). Gemessen daran ist der vom Verband in § 6 Abs. 2 SWABS 2002 gewählte Maßstab nicht zu beanstanden. Insbesondere musste er sich nicht unmittelbar und allein an § 34 Baugesetzbuch (BauGB) orientieren.
Der Beitragsmaßstab bestimmt sich regelmäßig am Grad der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks (OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, Juris Rn. 71 m. w. N.), um den wirtschaftlichen Vorteil abzugelten. Dafür gibt § 34 Abs. 1 BauGB eine - im Bauplanungsrecht verbindliche - Orientierung. Danach muss sich - bauplanungsrechtlich - das Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Wenn unmittelbar an diese Tatbestandsmerkmale der Norm angeknüpft wird, ergibt dies einen beitragsrechtlich unbedenklichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab für das Verhältnis von höchstzulässigen Vollgeschoßzahlen und wirtschaftlichem Vorteil.
Aber auch wenn (wie in § 6 Abs. 2 SWABS 2002) von § 34 Abs. 1 BauGB abweichend auf die in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse abgestellt wird, ist der Wahrscheinlichkeitszusammenhang zwischen der so bestimmten baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks und der grundsätzlich anzuerkennenden Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung nicht aufgehoben. Der Wahrscheinlichkeitszusammenhang ist zwar etwas gelockert. Denn der Maßstab des § 6 Abs. 2 SWABS 2002 kann in manchen Gebieten dazu führen, dass unbebaute bzw. geringer bebaute Grundstücke mangels Überwiegens einer bestimmten höheren Vollgeschoßanzahl im Gebiet nicht mit dieser Vollgeschoßanzahl veranlagt werden, während dies nach einem unmittelbar an § 34 Abs. 1 BauGB anknüpfenden Vollgeschoßmaßstab schon eher der Fall sein kann. Dies ist aber nicht zu beanstanden.
Der vom Satzungsgeber gewählte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist nicht sachwidrig oder willkürlich. Für ihn sprechen der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität (vgl. Urteil des Senats vom 6. September 2006 - 9 B 24.05 -, Juris Rn. 31) und eine einfachere Nachvollziehbarkeit für die Beitragspflichtigen. Dies bietet hier einen hinreichend sachlichen Grund für die vom Verband vorgenommene Typisierung, zumal es sich bei jeder der beiden Varianten nur um einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab handelt und nicht der eine davon der allein richtige, der andere hingegen falsch ist. Deswegen liegt entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts in der Abweichung von einem Ansatz nach § 34 Abs. 1 BauGB auch kein „Fehler“ vor. Die Anknüpfung an ein „Überwiegen“ hat den Vorzug, praktikabel und für die Beitragspflichtigen leicht nachvollziehbar zu sein. Im Rahmen der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit hat der Verband die bauliche Ausnutzbarkeit in den Blick genommen und zugleich einen Maßstab geschaffen, der ihm - und auch den Beitragspflichtigen - die Möglichkeit gibt, die höchstzulässigen Vollgeschoßzahlen je Gebiet regelmäßig durch schlichtes Abzählen zu ermitteln. Auch ein Gleichstand beim Abzählen macht diesen Maßstab nicht weniger brauchbar; für ein Überwiegen wird dann das höhere Gewicht der höheren Bebauung den Ausschlag geben. Damit erspart der Verband sich - und den Beitragspflichtigen - die anderenfalls nicht selten erforderliche nähere Prüfung nach dem bauplanungsrechtlichen Kriterium „Einfügen“ bzw. diesbezüglich die Bauaufsichtsbehörde (bzw. Rechtsanwälte) jeweils um Einschätzung ersuchen zu müssen, wobei sich etwa besondere Schwierigkeiten ergeben können, ob oder wenn „Fremdkörper“ (vgl. BVerwG, u. a. Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, Juris Rn. 13 m. w. N.; Beschluss vom 16. Juni 2009 - 4 B 50.08 -, Juris Rn. 6) im Baugebiet vorhanden sind. Die damit verbundene „Vergröberung“ des Maßstabs führt auch nicht dazu, dass der gewählte Wahrscheinlichkeitsmaßstab in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteilen stünde; für ein solches Missverhältnis ist nichts ersichtlich.“
c)
Weiterhin bedarf es vorliegend entgegen dem klägerischen Vortrag nicht der Einstellung eines Eigenanteils für die Ableitung von Regenwasser und sonstigem Wasser durch den Beklagten in die Globalkalkulation. Die Anlage des Beklagten dient satzungsgemäß ausschließlich der Entsorgung des anfallenden Abwassers.
Die Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Wasserverbandes Strausberg-Erkner (WSE) vom 19. Oktober 2005 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 08. Oktober 2008 bestimmt in ihrem § 1 Abs. 2:
„Der Wasserverband Strausberg-Erkner, im folgenden WSE genannt, betreibt nach Maßgabe dieser Satzung zur Beseitigung des in seinem Entsorgungsgebiet anfallenden Schmutzwassers eine rechtlich selbstständige Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung und eine rechtlich selbständige Anlage zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung als jeweils eine öffentliche Einrichtung. Die Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt nicht durch den WSE.“ (Unterstreichung durch das Gericht.)
Insoweit ist ausdrücklich bestimmt und zudem auch gerichtsbekannt, dass durch den Beklagten ausschließlich das anfallende Schmutzwasser entsorgt wird. Der Hinweis der Kläger auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam (wiederum: VG Potsdam, Urteil vom 18. September 2008, - 9 K 1128/05 -, juris) verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat aus dem technisch notwendigen Vorhalten von Reserven (größer dimensionierte Leitungen und Kläranlagen) für die Ableitung von Regenwasser gefolgert, Zweckverbände müssten einen Eigenanteil für Fremdwassereinträge kalkulieren. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts Potsdam mit überzeugenden Ausführungen, denen sich die Kammer ausdrücklich anschließt, nicht gefolgt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011, - OVG 9 B 14.09 -, juris). Es ist nunmehr geklärt, dass es der Kalkulation eines derartigen Eigenanteils nicht bedarf (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011, a. a. O.):
„Das Aufwandsüberschreitungsverbot ist nicht deswegen verletzt, weil zu den beitragsfähigen Aufwendungen auch Kosten gezählt worden sind, die sich daraus ergeben haben, dass die Schmutzwasserbeseitigungsanlage technisch so ausgerichtet worden ist, dass sie einen bestimmten "Fremdwassereintrag" verkraften kann, d.h. ein (an sich unbeabsichtigtes) Eindringen von Wasser durch Kontrollschächte, durch undichte Stellen in der Entwässerungsanlage und in den Hausanschlussleitungen und durch illegale Anschlüsse. Insbesondere ist insoweit kalkulatorisch kein Gemeindeanteil i. S. d. § 8 Abs. 4 Satz 7, 1. Halbsatz, 1. Alt. KAG anzusetzen und vom beitragsfähigen Aufwand abzuziehen gewesen.
Ein solcher Abzug wäre vorzunehmen, soweit die Investitionsaufwendungen über den Zweck der Anlage zur Abwasserentsorgung hinausgehend einer sonstigen Aufgabe im Interesse der Allgemeinheit dienen und nicht zugleich auch den beitragserheblichen Vorteil mitbegründen würden (vgl. z.B. bei der Trinkwasserversorgung: zusätzliche Hydranten für den Brandschutz). So verhält es sich hier aber nicht. Vielmehr kommen der konstruktive Fremdwasserzuschlag und die dadurch bewirkte etwas größere Auslegung von Anlagenteilen (z.B. der Kanalquerschnitte) den Benutzern der Anlage zugute. Der auf technischen Regelwerken (Arbeitsblatt 118 der Abwassertechnischen Vereinigung - ATV-; BA 27 zu OVG 9 B 7.09) beruhende und in den Planungen für den Wasserverband einberechnete Zuschlag auf den geplanten Abwasseranfall berücksichtigt einen möglichen Fremdwasseranteil "Qf" für z.B. in die Kanäle eindringendes Grundwasser, für Wasser aus Fehlanschlüssen und von Hausdränagen sowie für Regenwasser, das über die Schachtdeckel zufließt. Der Zuschlag von 25 % bei Annahme von Trockenwetter (vgl. u. a. S. 4 des Erläuterungsberichts zur Ortsentwässerung Birkenwerder - Qt -, BA 2 zu OVG 9 B 7.09) und von 100 % bei maximalem Fremdwasserzufluss (S. 12 ff. der BA 3 zu OVG 9 B 7.09), etwa sehr starken Niederschlägen, entspricht dem Vorsorgegedanken. Die Aufnahmefähigkeit für Abwässer und die Funktionssicherheit der Anlage soll auch bei widrigen Umständen möglichst jederzeit gewährleistet sein. Auch in solchen Situationen sollen eine Kapazitätsüberlastung, gegebenenfalls Rückstaus und Grundstücksüberschwemmungen möglichst vermieden werden. Dies dient ebenso wie die Anlage überhaupt den Anlagebenutzern im Verbandsgebiet und gegebenenfalls sonstigen rechtmäßigen Anlagenbenutzern. Insoweit ist insbesondere auch keine Kostenaufteilung wegen nebenbei erfolgender Niederschlagswasserbeseitigung veranlasst. Dass die Anlage Schächte aufweist, bei denen in Kauf genommen werden muss, dass namentlich in Extremsituationen von der normalen Niederschlagsentwässerung nicht gefasstes Niederschlagswasser eindringen kann, ändert nichts an der alleinigen Zweckbestimmung der Anlage und aller ihrer Funktionselemente zur gesicherten Schmutzwasserentsorgung. Hinsichtlich der Art und Weise der Zweckerreichung (hier: Fremdwasserzuschlag) besteht ein Spielraum, zumal eine technisch dichte Lösung zwar auf der einen Seite zu bestimmten Ersparnissen geführt hätte (so etwa durch geringere Rohrdurchmesser), auf der anderen Seite aber mit gewissen Mehraufwendungen verbunden gewesen wäre (so etwa erhöhtem Aufwand für besonders korrosionsbeständige Materialien oder Korrosionsschutz, Aufwand für häufige Druck- und Dichtigkeitsprüfungen, ggf. auch häufigerer Austausch von Teilen).“
Weiterhin bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es darüber hinaus zu vom Beklagten gebilligten nennenswerten Fremdwassereinträgen in das ausschließlich der Abwasserentsorgung (Trennsystem) dienende Abwasserentsorgungsnetz des Beklagten kommt.
d)
Rechtmäßig sind weiter, entgegen der Ansicht der Kläger, die Regelungen in § 4 Abs. 2 lit. e) und lit. f) der BS 2009. Sie entsprechen insbesondere den Vorgaben des § 8 Abs. 6 Satz 3 KAG. Es handelt sich um zulässige Bestimmungen über das Maß der Nutzung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05. Oktober 2010 - 9 S 33.10 -), mithin um eine vertretbare Typisierung desjenigen Quantums des Nutzungsmaßes, das mit einer bestimmten Nutzungsart einhergeht. § 4 Abs. 2 lit. e) und f) BS 2009 definieren unter Berücksichtigung ihres Wortlauts sowie ihres Sinn und Zwecks, anders als die Regelung, die Gegenstand der durch die Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg war (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Dezember 2009, - OVG 9 B 65.08 -, juris), gerade keinen Artabschlag.
e)
Der in § 5 Abs. 1 BS 2009 festgeschriebene Beitragssatz von 8,18 € je Quadratmeter wurde von den Klägern nicht substantiiert angegriffen. Dem Beitragssatz liegt eine Globalkalkulation des Beklagten zu Grunde. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1/01-, BVerwGE 116, 188) ist es in der Regel sachgerecht, die Kalkulation nur insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben worden sind. Durchgreifende Einwendungen gegen diese Kalkulation sind nicht ersichtlich. Die Kläger bezweifeln vorliegend allein die in der Kalkulation aufgeführte Summe der Investitionsaufwendungen. In den Kalkulationsunterlagen ist jedoch eine nach Ortsnetzen aufgegliederte Aufstellung der einzelnen Investitionen enthalten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe der durch den Beklagten tatsächlich getätigten Investitionen unzutreffend ermittelt oder fehlerhaft dargestellt wurden, sind jedoch nicht ersichtlich oder sonst durch die Kläger dargelegt. Zur Dokumentation hat der Beklagte schließlich eine Aufstellung der beitragsfähigen Investitionen nach Einzelmaßnahmen für den Planungszeitraum 2008 bis 2012 eingereicht.
f)
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Im Hinblick auf die durch den Beklagten normierte Tiefenbegrenzung hat die Kammer die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen, § 124 Abs. 1 und 2 Nummer 3 i. V. m. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Zulässigkeit der durch den Beklagten gewählten pauschalen Tiefenbegrenzungsregelung nach § 8 Abs. 6 Satz 6 KAG in der aktuellen Satzung (BS 2009) war bisher nicht Gegenstand der Rechtsfindung durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. zur früheren Rechtslage: Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 23. März 2000 - OVG 2 A 226/98 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002, - 2 D 9/02.NE -, LKV 2003, 284). Zudem ist die Beantwortung der hier interessierenden Rechtsfrage für eine Vielzahl von gegen die Beitragserhebung des Beklagten gerichteten Klagen entscheidungserheblich.