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(Ausschlussfrist - Beginn des Stufensprungs - Begriff der Pflegeperson - Betriebszugehörigkeitsstufe - Eingruppierung - Nächstniedrigere Vergütungsgruppe - Ortszuschlag - Wohnbereichsleiterin)


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 3. Kammer Entscheidungsdatum 08.06.2010
Aktenzeichen 3 Sa 93/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 01.12.2009 - 54 Ca 12314/09 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldnerinnen verurteilt, an die Klägerin 5.670,49 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils aus folgenden Teilbruttobeträgen zu zahlen:

aus 2.548,40 € brutto seit dem 6. Januar 2007,

aus 2.038,72 € brutto seit dem 7. August 2007 und

aus 1.338,21 € brutto seit dem 8. Januar 2008.

2. Die Beklagte zu 2) wird weiter verurteilt, an die Klägerin 5.821,98 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dam Basiszinssatz aus folgenden Teilbruttobeträgen zu zahlen:

aus 3.145,92 € brutto seit dem 6. September 2008 und

aus 2.676,06 € brutto seit dem 7. März 2009.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen die Klägerin zu 16 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 42 % und die Beklagte zu 2) allein zu 42 %.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten zu 2) auferlegt; davon trägt in Höhe von 43 % die Kosten die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 2).

IV. Die Revision wird für die Klägerin und für die Beklagten zu 1) und 2) zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Tätigkeit der Klägerin und deren daraus folgende Vergütungsansprüche.

Die Klägerin war seit dem 25. August 1999 bei der Beklagten zu 1), die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) ist, auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 27. August 1999 als examinierte Altenpflegerin beschäftigt; mit Wirkung zum 1. Januar 2008 trat die Beklagte zu 2) in das Arbeitsverhältnis ein. Der Ehemann der Klägerin ist ebenfalls bei der Beklagten zu 2) beschäftigt. Sie erhielt zuletzt eine Vergütung von monatlich 1.884,83 € brutto und zusätzlich einen Arbeitgeberanteil zu ihren vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 6,65 €. Wie ihr unter dem 4. November 2002 mitgeteilt wurde, wurde der Klägerin zum 1. November 2002 die Tätigkeit einer Wohnbereichsleiterin zugewiesen; sie erhielt dafür eine Zulage von monatlich 204,50 € brutto. Seit April 2001 ist die Klägerin Mitglied der Gewerkschaft ver.di.

In dem Bereich, der der Klägerin als Wohnbereichsleiterin unterstand, waren vier Altenpflegerinnen beschäftigt. Des Weiteren wurde dort in der Zeit von Oktober 2004 bis September 2007 eine Auszubildende für den Beruf einer Altenpflegerin eingesetzt. Ab Oktober 2007 wurde diese im Wohnbereich der Klägerin als examinierte Altenpflegerin beschäftigt; und zwar nach § 3 ihres Arbeitsvertrages vom 26. August/1. September 2009 zu 90 % der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit. Hinzu kam für die Zeit von August 2007 bis Juli 2008 ein Pflegepraktikant.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2005 traten die Vergütungsregelungen der zwischen der Gewerkschaft ver.di und der P. S. C. und C. für Senioreneinrichtungen AG am 24. September 2004 abgeschlossenen Tarifverträge in Kraft. Diese setzten die Beklagten, die gemäß der Anlage A zum Manteltarifvertrag ebenfalls Tarifgebunden waren, jedenfalls hinsichtlich der Vergütung (Eingruppierung) der Klägerin nicht um.

Mit Schreiben vom 14. September 2006 machte die Klägerin unter Verwendung und Ausfüllung eines Vordrucks ihre Eingruppierung und die sich daraus für sie ergebenden Vergütungsansprüche geltend. Ab September 2008 war die Klägerin nicht mehr als Wohnbereichsleiterin beschäftigt.

In Ihrer Klage geht es um den Anspruchszeitraum von März 2006 bis Februar 2009. Als Wohnbereichsleiterin mit mindestens fünf ihr ständig unterstellten Pflegepersonen habe sie Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe AP VI, Fallgruppe 3 der Anlage B zum MTV; bis Juli 2007 gelte dafür die Betriebszugehörigkeitsstufe 4. Ihr stehe nach § 12 c MTV in Verbindung mit der Anlage 3 zum Vergütungstarifvertrag Nr. 1 ein Ortszuschlag der Tarifklasse II, Stufe 2, zu; dabei sei unerheblich, dass ihr Ehemann ebenfalls bei den Beklagten arbeite. Daraus errechne sich unter Anrechnung der Zulage als Wohnbereichsleiterin eine monatliche Differenz von 340,56 € brutto und damit insgesamt von 5.789,52 € brutto.

Die sich aus der Vergütungsgruppe AP VI ergebende Differenz betrage bei Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeitsstufe 5 für die Monate August 2007 bis August 2008 monatlich 393,24 € brutto, also insgesamt 5.112,12 € brutto.

Für den restlichen Zeitraum bis Februar 2009 sei sie als Beschäftigte examinierte Altenpflegerin nach Vergütungsgruppe AP V, Fallgruppe 1, Betriebszugehörigkeitsstufe 5 zu vergüten; es errechne sich ein Differenzbetrag von monatlich 446,01 € (ohne die Anrechnung der weggefallenen Zulage), und damit insgesamt von 2.676,06 €. Die Beklagte zu 2) hafte für die seitens der Beklagten zu 1) vor ihrem Betriebsübergang noch nicht erfüllten Verbindlichkeiten als Gesamtschuldnerin zu ihr.

Die Beklagten haben im Wesentlichen eingewandt, die tariflichen Regelungen seien gar nicht anwendbar, im Übrigen werde bestritten, dass der Klägerin als Wohnbereichsleiterin mindestens fünf Pflegepersonen ständig unterstellt gewesen seien; ihr stehe auch nur ein hälftiger Ortszuschlag zu, müsse sich die gewährte VbL-Zulage anrechnen lassen, habe sich als Altenpflegerin im Sinne der entsprechenden Fallgruppe nicht bewert, da sie als Wohnbereichsleiterin tätig gewesen sei, und habe schließlich ihre Ansprüche auch nicht ordnungsgemäß geltend gemacht.

Hinsichtlich des weiteren Tatbestandes erster Instanz wird auf denjenigen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Durch ein am 1. Dezember 2009 verkündetes Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage mit den Anträgen

1. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 7.355,30 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils aus folgenden Teilbruttobeträgen:

aus 3.405,60 € brutto seit 06.01.2007,

aus 2.383,92 € brutto seit 07.08.2007,

aus 1.565,78 € brutto seit 08.01.2008;

2. die Beklage zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin 5.821,98 € brutto zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus folgenden Teilbruttobeträgen:

aus 3.145,92 € brutto seit 06.09.2008,

aus 2.676,06 € brutto seit 07.03.2009

stattgegeben. Hinsichtlich der einzelnen Klagezeiträume erfülle die Klägerin, die sich zu Recht auf die Anwendbarkeit der tariflichen Regelungen berufe, die jeweils erforderlichen Voraussetzungen für die Eingruppierung nach Vergütungsgruppe AP VI für die Zeit ihrer Tätigkeit als Wohnbereichsleiterin und für die sich anschließende Zeit ihrer Tätigkeit als examinierte Altenpflegerin die nach Vergütungsgruppe AP V, Fallgruppe 1 MTV. Als Wohnbereichsleiterin seien der Klägerin nach ihrem Vortrag mindestens fünf Pflegepersonen unterstellt gewesen; bloßes Bestreiten der Beklagten dazu genüge nicht. Da die Klägerin auch als Wohnbereichsleiterin zugleich ganz überwiegend Aufgaben einer Altenpflegerin wahrgenommen habe, sei sie nach Beendigung der Zeit als Wohnbereichsleiterin aufgrund Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe AP V, Fallgruppe 1, einzugruppieren. Der Ortszuschlag stehe der Klägerin ungeschmälert zu, ein Abzug für die VbL-Zulage komme nicht in Betracht. Mit ihrem Schreiben vom 14. September 2006 habe die Klägerin ihre Ansprüche ordnungsgemäß geltend gemacht; dies treffe auch für ihre Ansprüche nach Vergütungsgruppe AP V MTV zu. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das den Beklagten am 29. Dezember 2009 zugestellte Urteil richtet sich ihre beim Landesarbeitsgericht am 14. Januar 2010 eingegangene Berufung, die sie am 22. Februar 2010 begründet haben.

Sollte entgegen ihrer nach wie vor vertretenen Auffassung hinsichtlich der Unanwendbarkeit der Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis der Parteien dies anders beurteilt werden, so komme eine Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe AP VI für die Zeit ihrer Tätigkeit als Wohnbereichsleiterin nicht in Betracht. Frau O. H. sei weder als Auszubildende noch als nach ihrer Ausbildung zur examinierten Altenpflegerin zu 90 % beschäftigte Teilzeitkraft zu berücksichtigen. Dasselbe gelte auch für den Pflegepraktikanten, der der Klägerin weder ständig unterstellt gewesen sei noch eigene pflegerische Tätigkeiten ausgeführt habe.

Im Übrigen gebe es am arbeitsgerichtlichen Urteil zur Höhe der Ansprüche folgendes zu bemängeln:

a) Ein Sprung in die Betriebszugehörigkeitsstufe 5 könne im Falle der Klägerin erst nach Ablauf des Monats August 2007 erfolgen. Im Übrigen bleibe es für den gesamten Anspruchszeitraum bei der Betriebszugehörigkeitsstufe 4, da die Klägerin eine Zahlung nach der nächst höheren Stufe 5 in ihrem Schreiben vom 14. September 2006 nicht ordnungsgemäß geltend gemacht habe.

b) Auch die Gewährung von vermögenswirksamen Leistungen sei Bestandteil der Vergütungszahlung, so dass sie dem bisherigen Regelbrutto hinzuzurechnen seien, was den Differenzbetrag mindere.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 1. Dezember 2009 - 54 Ca 12314/09 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Begriff der Pflegeperson sei weit auszulegen, so dass sowohl der Pflegepraktikant als auch die Altenpflegerin H. in ihrer Zeit ihrer Ausbildung mitzuberücksichtigen seien; soweit Frau H. als Auszubildende bei den Beklagten ihre praktische Ausbildung absolviert habe, sei sie ausschließlich in ihrem - der Klägerin - Wohnbereich tätig gewesen. Unerheblich sei, dass ihr mit der Altenpflegerin H. eine Teilzeitkraft unterstellt gewesen sei; diese werde nicht nur mit ihrem arbeitszeitlichen Anteil berücksichtigt.

Auch der Auffassung der Beklagten zum Zeitpunkt des Wechsels in die nächst höhere Betriebszugehörigkeitsstufe könne nicht gefolgt werden. Dabei ändere weder für den Monat August 2007 noch für die Folgezeit etwas daran, dass sie in ihrem Schreiben vom 14. September 2006 nicht die Zahlung aus dieser Stufe geltend gemacht habe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die gem. § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung haben die Beklagten form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß und rechtzeitig begründet.

Das Rechtsmittel ist auch zum Teil begründet. Dies hängt damit zusammen, dass der Klägerin Vergütungsansprüche nach Vergütungsgruppe AP VI der Anlage B zum MTV nicht für den gesamten Anspruchszeitraum zustehen.

I.

Hinsichtlich des der Klage zugrunde liegenden Zeitraums hat die Klägerin aufgrund der von ihr auszuübenden Tätigkeit (§ 12 MTV) gegen die Beklagten Anspruch auf Vergütung (§ 12 a MTV) nach folgenden tariflichen Merkmalen:

1. Zeitraum März 2006 bis September 2007

a) Unstreitig war die Klägerin für die Beklagte zu 1) seit November 2002 als Wohnbereichsleiterin beschäftigt. Damit erfüllte sie die Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe AP V a, Fallgruppe 1, der Anlage B - Pflegepersonal - zum MTV P. S. vom 24. September 2004.

b) Die Voraussetzungen für einen Aufstieg in die Vergütungsgruppe AP VI, Fallgruppe 3, liegen nicht vor; danach sind in diese Fallgruppe Altenpflegerinnen eingruppiert, denen als Wohnbereichsleitung mindestens fünf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

aa) Erstmalig im Schriftsatz vom 19. November 2009 hat die Klägerin, die für ihre Behauptung, sie habe die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, darlegungspflichtig ist, die Namen der „von März 2006 bis August 2008“ ihr unterstellten Pflegepersonen benannt. Dass danach eine Pflegeperson als Pflegepraktikant beschäftigt wurde, ist unschädlich gewesen, da auch ohne ihn danach fünf Pflegepersonen verblieben sind. Die Beklagten haben dies ohne eigenen Sachvortrag bestritten; dies ist - jedenfalls bezogen auf die Altenpflegerin H. - unzureichend gewesen. Der Gegner der primär darlegungspflichtigen Partei - hier die Beklagten - ist prozessual gehalten, sein Bestreiten mit positiven Gegenangaben zu versehen, wenn er die dazu erforderlichen Tatsachen kennt (vgl. dazu etwa BAG 6 AZR 911/08 vom 25. Februar 2010). Sind die Beklagten im Termin vor dem Arbeitsgericht vom 1. Dezember 2009 dazu wegen des ihnen erst am 24. November 2009 zugestellten Schriftsatzes der Klägerin nicht in der Lage gewesen, so hätten sie nach § 283 ZPO beantragen müssen, ihnen eine nachträgliche Stellungnahme nachzulassen. Das Arbeitsgericht hat daher zu Recht das Vorbringen der Klägerin als unstreitig bewertet und die Voraussetzungen der Fallgruppe 3 a. a. O. als erfüllt angesehen.

bb) Aufgrund des Vorbringens der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung muss hingegen die Rechtslage anders beurteilt werden. Danach sind der Klägerin nicht mindestens fünf Pflegepersonen ständig unterstellt gewesen. Die Auszubildende H. kann für die Zeit ihrer Ausbildung, die im Monat September 2007 geendet hat, nicht berücksichtigt werden.

Ob sich die Beklagten für ihre Auffassung dazu auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Oktober 2006 - 9 Sa 1065/06 - berufen können, worin das Landesarbeitsgericht maßgeblich darauf abgestellt hat, dass Auszubildende ihren Dienst im Ausbildungsbetrieb mit Unterbrechungen versähen und deshalb nicht ständig unterstellt seien, kann auf sich beruhen. Dasselbe gilt für den Vortrag der Klägerin, die Auszubildende H. sei im Rahmen ihrer praktischen Ausbildung ausschließlich in ihrem Wohnbereich eingesetzt worden. Jedenfalls spricht entscheidend gegen die Auffassung, ein Auszubildender sei eine Pflegeperson im Sinne der Fallgruppe 3 a. a. O. der Gesichtspunkt, wonach die mit der Weisungs- und Aufsichtspflicht verbundene erhöhte Verantwortung der Wohnbereichsleiterin, die die Heraushebung aus der Vergütungsgruppe AP V a rechtfertigt, sich gerade nicht aus der Stellung der Klägerin als Wohnbereichsleiterin ergibt, sondern auf dem Inhalt des Ausbildungsverhältnisses beruht, der für die vertraglichen Beziehungen des Auszubildenden zum Ausbilder maßgeblich ist (so ausdrücklich LAG Rheinland-Pfalz 8 Sa 348/09 vom 4. November 2009 unter Verweis auf BAG 4 AZR 727/93 vom 28. September 1994, AP Nr. 6 zu § 12 AVR Caritasverband).

Unterstützt wird dieses Auslegungsergebnis noch durch die Protokollerklärung Nr. 6 d zu Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT, wonach Personen, die sich in der Ausbildung zur Altenpflege befinden, außer Betracht bleiben.

cc) Auch der ab August 2007 im Wohnbereich der Klägerin eingesetzte Pflegepraktikant kann nicht berücksichtigt werden, selbst wenn er - wie die Klägerin behauptet - in der Zeit seiner Tätigkeit für die Beklagten ausschließlich im Wohnbereich der Klägerin beschäftigt gewesen ist. Mit Recht wenden die Beklagten ein, dass er als Praktikant keine pflegerischen Tätigkeiten selbst ausführt, sondern nur unterstützend tätig ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Begriff der Pflegeperson im Tarifsinn auch nicht dermaßen weit auszulegen, dass er auch Praktikanten erfassen würde.

Dem steht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entgegen. Danach können im Rahmen der Tätigkeitsmerkmale des Abschnitts A der Anlage 1 b zum BAT, soweit sie auf die Unterstellung von Pflegepersonen abheben, nur solche berücksichtigt werden, die auch nach der Anlage 1 b, Abschnitt A eingruppiert sind; dazu gehören Praktikanten nicht (vgl. dazu BAG 4 AZR 66/05 vom 15. Februar 2006, ZTR 06, 538).

Zwar zieht das Bundesarbeitsgericht zu seiner (engeren) Auslegung auch den Inhalt der Regelungen der Protokollerklärungen Nr. 6 und 16 Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT heran, deren Geltung die hiesigen Tarifvertragsparteien nicht vereinbart haben. Jedoch verweist das Bundesarbeitgericht auch auf den Sinn und Zweck des Heraushebungsmerkmals, indem es ausführt:

(c) Diese Auslegung ist, wie vom Landesarbeitsgericht ausgeführt, auch ohne weiteres mit dem Sinn und Zweck der tariflichen Eingruppierungsregelung vereinbar. Häufig machen die Tarifvertragsparteien die tarifliche Wertigkeit einer Tätigkeit von der Zahl der unterstellten Angestellten abhängig und berücksichtigen so die damit typischerweise verbundene höhere Schwierigkeit und Verantwortung. Dabei wird teilweise einschränkend auf die Eingruppierung oder die Funktion der unterstellten Angestellten abgestellt, um die Wertigkeit der leitenden Tätigkeit genauer zu bestimmen. So ist auch die vorliegende Regelung zu verstehen. Die tarifliche Wertigkeit der Tätigkeit einer Stationsschwester richtet sich nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht nach Anzahl der unterstellten Angestellten bzw. Arbeitnehmer an sich, sondern nach der Anzahl der Pflegepersonen, dh. der Angestellten mit bestimmten Funktionen.

Dies überzeugt; die Erwägungen sind auf das Tarifmerkmal der Pflegeperson im Sinne der Anlage B zum MTV P. S., Vergütungsgruppe AP VI, Fallgruppe 3, ohne Einschränkung übertragbar.

Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob zu Gunsten der Klägerin davon auszugehen ist, dass im Falle des Praktikanten überhaupt eine ständige Unterstellung erfolgt ist.

dd) Auch ist keine der sonstigen Fallgruppen der Fallgruppe AP VI a. a. O. einschlägig; insbesondere kommt nicht die Fallgruppe 6 zum Zuge, wonach in die Vergütungsgruppe AP VI Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe AP V a, Fallgruppe 1 nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eingruppiert sind. Wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, beginnt der Lauf der Bewährungszeit im Sinne der Anlage B zum MTV P. S. frühestens mit dem Inkrafttreten des Manteltarifvertrages und nicht mit Beginn der entsprechenden Tätigkeit, also im Falle der Klägerin nicht schon mit dem 1. November 2002, sondern erst mit dem 1. Januar 2005.

2. Zeitraum Oktober 2007 bis August 2008

Für die Zeit ab Oktober 2007 ist die Tätigkeit der Klägerin nach Vergütungsgruppe AP VI, Fallgruppe 3 eingruppiert. Ab diesem Zeitpunkt waren der Klägerin mindestens fünf Pflegepersonen auf ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt. Die Beklagten wenden sich mit ihrer Berufung gegen diese Feststellung des Arbeitsgerichts allein damit, dass die Altenpflegerin H. wegen ihrer vertraglich vereinbarten Teilzeittätigkeit nicht voll mitgerechnet werden könne. Dem folgt das Berufungsgericht nicht. Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in dem zitierten Urteil vom 18. Oktober 2006 abweichend entschieden (vgl. zu II. 1. d) d. Gr.). Die Auffassung der Beklagten, es komme auf die „unterstellten Stellen“ an, was einer vollen Berücksichtigung der Altenpflegerin H. entgegenstehe, hat im Tarifwerk keinen Niederschlag gefunden. Die Beklagten wollen sich insoweit - uneingeschränkt - der Auslegung anschließen, die zu den unterstellten Pflegepersonen im Sinne des Abschnitts A der Anlage 1 b zum BAT vertreten wird. Diese beruht aber auf der (ausdrücklichen) Protokollerklärung Nr. 6 b; danach zählen teilzeitbeschäftigte Personen entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten, soweit die Eingruppierung von der Zahl der Unterstellten oder in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen abhängig ist. Hätten die Tarifvertragsparteien des hier zugrunde liegenden Manteltarifvertrages die Auffassung vertreten, dies solle auch für dessen Geltungsbereich maßgeblich sein, so hätten sie dies im Wortlaut oder durch Übernahme der Protokollerklärung Nr. 6 b a. a. O. klargestellt und auch klarstellen müssen. Ohne eine solche lässt sich auch nicht aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang der Regelung herleiten, auch für die Bewertung der Tätigkeit einer Wohnbereichsleiterin im Geltungsbereich des MTV P. S. komme es auf den im öffentlichen Dienst mit besonderer Bedeutung versehenen Begriff der eingerichteten Stelle an.

3. Zeitraum September 2008 bis Februar 2009

Für die Zeit nach Beendigung ihrer Tätigkeit als Wohnbereichsleiterin erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen der Eingruppierung nach Vergütungsgruppe AP V, Fallgruppe 1. Die Zeit der Tätigkeit als Wohnbereichsleiterin gemäß Vergütungsgruppe AP V a, Fallgruppe 1, Vergütungsgruppe AP VI, Fallgruppe 3 a. a. O. ist auch eine solche in der Vergütungsgruppe AP IV, Fallgruppe 1 im Sinne des Bewährungsaufstiegs nach Vergütungsgruppe AP V, Fallgruppe 1. Dagegen haben sich die Beklagten mit ihrer Berufung nicht mehr gewandt; ihr Hinweis zu Ziffer VI in ihrer Berufungsbegründung, worin sie unterstützend auf den gesamten Vortrag erster Instanz Bezug nehmen, ist dazu belanglos.

Im Übrigen hat die Klägerin im Schriftsatz vom 19. November 2009 im Einzelnen dargetan, dass sie auch als Wohnbereichsleiterin zu ihrer ganz überwiegenden Arbeitszeit Aufgaben einer examinierten Altenpflegerin wahrzunehmen hatte und dass die Aufgaben als Wohnbereichsleiterin arbeitszeitlich nicht überwogen. Die darauf beruhenden Feststellungen des Arbeitsgerichts haben die Beklagten nicht angegriffen.

II.

Der Höhe nach ergeben sich damit folgende Differenzansprüche:

1. März 2006 bis August 2007

        

1.661,70 €

 Grundvergütung nach Vergütungsgruppe AP V a, Fallgruppe 1 Betriebszugehörigkeitsstufe 4

        

575,03 €

 Tarifklasse II, Stufe 2

        

107,44 €

 Allgemeine Zulage

        

2.344,17 €

        

./.

1.884,83 €

 gezahlte Vergütung

./.

204,50 €

 Zulage WBL

        

254,84 €

 x 18 Monate = 4.587,12 €

a) Entgegen der Auffassung der Beklagten verändert sich die Höhe des Ortszuschlages nicht dadurch, dass der Ehemann der Klägerin ebenfalls bei ihnen tätig ist. Die Beklagten, die ihre abweichende Auffassung in der Berufungsbegründung nicht weiter dargetan haben, können verwiesen werden auf die ausführlichen und den Parteien bekannten Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 11. Februar 2009 - 15 Sa 670/08 und 15 Sa 1055/08 - zu A. I. 2.2.1., denen sich das Berufungsgericht vollinhaltlich anschließt.

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin steht ihr auch für den Monat August 2007 die Grundvergütung nur nach der Betriebszugehörigkeitsstufe 4 zu; der Sprung in die Betriebszugehörigkeitsstufe 5 erfolgte im Hinblick auf den Vertragsbeginn zum 25. August 1999 erst im Folgemonat. Die Beklagten verweisen dazu zu Recht auf die zu ihren Gunsten ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; und zwar in seinem Urteil vom 2. Juli 2008 - 4 AZR 301/07 -, worin das Bundesarbeitsgericht folgendes ausgeführt hat:

Der MTV trifft keine konkrete Regelung für den Fall, dass die Beschäftigungszeit innerhalb eines Tätigkeits- und Abrechnungsmonats die Zwei-Jahres-Grenze erreicht. Aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang ergibt sich jedoch, dass in dieser Konstellation erst der darauf folgende Monat nach der höheren Vergütungsstufe zu vergüten ist. Der Tarifvertrag stellt allein auf den Zeitablauf ab, ohne eine „Rückwirkung“ des Erreichens der neuen Stufe auf den davor liegenden Monatsersten anzuordnen. „Nach je zwei Beschäftigungsjahren“ bedeutet im Wortlaut für die Klägerin: jeweils am 6. März um 0.00 Uhr hat sie ein Beschäftigungsjahr erfüllt. Aus der grundsätzlichen Bemessung der Angestelltenvergütung im MTV als Monatsgehältern und der ausdrücklichen Sonderregelung in § 12b Abs. 1 und Abs. 4, in denen jeweils die Rückwirkung eines die Vergütung erhöhenden Ereignisses auf den Beginn des jeweiligen Monats angeordnet ist, ergibt sich, dass dies bei dem Aufstieg in den Vergütungsstufen nicht der Fall ist.

Die gegenteilige Argumentation der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung überzeugt jedenfalls nicht in dem „Maße“, dass das Berufungsgericht sich veranlasst gesehen hätte, von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu dieser Auslegungsfrage abzuweichen.

2. September 2007

Durch den - insoweit unstreitigen - Sprung in die Betriebszugehörigkeitsstufe 5 ergibt sich bei der Grundvergütung ein Mehrbetrag von 49,23 €, so dass für diesen Monat ein Differenzbetrag von 304,07 € anfällt.

3. Oktober 2007 bis August 2008

Nach der Vergütungsgruppe AP VI beläuft sich die Grundvergütung (Stufe 5) auf 2.482,57 €, woraus sich ein monatlicher Differenzbetrag von 393,24 € errechnet. Für den Anspruchszeitraum ergibt sich daraus ein Gesamtbetrag von 4.325,64 € (11 Monate), woraus bei einem Abzug der Vergütung für die Fehltage der Klägerin ohne Lohnfortzahlung in Höhe von 400,42 € ein Endbetrag von 3.925,22 € folgt.

4. September 2008 bis Februar 2009

Nach Vergütungsgruppe AP V, Stufe 5 ist monatlich 1.648,37 € zu zahlen. Für diese Zeit fällt die Anrechnung der vor dem gewährten Zulage von 204,50 € (Wohnbereichsleiterzulage) weg, was zu einer Differenz zu Gunsten der Klägerin von monatlich 446,01 € führt; dies ergibt einen Gesamtbetrag von 2.676,06 € brutto.

5. Auf die Differenzbeträge zu II. 1. - 4. von insgesamt 11.492,47 € ist entgegen der Auffassung der Beklagten der jeweilige Arbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 6,65 € monatlich nicht anzurechnen. Auch insoweit kann auf die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 11. Februar 2009 verwiesen werden (zu A. I. 2.2.5. d. Gr.). Dies entspricht auch der Rechtsprechung der Kammer 3 (vgl. Urteil vom 4. September 2007 - 3 Sa 1023/07). Maßgeblich dabei ist in der Tat die Erwägung, dass die Zahlung durch den Arbeitgeber zu den vermögenswirksamen Leistungen eine solche darstellt, die er zu der jeweils geschuldeten Vergütung erbringen will. Dies schließt eine Anrechenbarkeit allein wegen der Geltung der tariflichen Regelungen aus, die im Falle der Klägerin bei der Vergütung zu weitergehenden Verbindlichkeiten der Beklagten führen.

III.

Die Differenzansprüche der Klägerin sind auch weder ganz noch teilweise wegen fehlender ordnungsgemäßer Geltendmachung im Sinne des § 25 MTV verfallen.

1. Mit der Berufungsbegründung haben die Beklagten den Einwand des Verfalls nur noch insoweit erhoben, als das Klagebegehren auf der Betriebszugehörigkeitsstufe 5 der Grundvergütung beruht. Auch insoweit kann dem Beklagten aber nicht gefolgt werden.

Für die Beantwortung der Frage der ordnungsgemäßen Geltendmachung im Sinne der tariflichen Ausschlussfrist des § 25 MTV kommt es für die Betriebszugehörigkeitsstufe nicht vordringlich darauf an, wie die Regelung des § 25 Abs. 2 MTV auszulegen ist. Es ist vielmehr eine Rückbesinnung auf den Sinn und Zweck einer tariflichen Ausschlussfristenregelung notwendig. Eine solche Regelung soll grundsätzlich für Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sorgen (vgl. etwa BAG 9 AZR 373/90 vom 22. Oktober 1991, NZA 92, 797); der Schuldner soll innerhalb einer bestimmten Frist wissen dürfen, ob und inwieweit der Gläubiger ihn noch in Anspruch nehmen will. Wenn die Klägerin hier mit ihrem Schreiben vom 14. September 2006 der Beklagten zu 1) mitteilt, ab 25. August 2005 verlange sie die Zahlung der Vergütung nach Stufe 4, so ist damit für die Beklagten klargestellt worden, dass sie jedenfalls ab September 2005 die Betriebszugehörigkeitsdauer von sechs Jahren als erreicht ansieht. Damit gab es für die Beklagten überhaupt keinen Anlass, darüber zu zweifeln, ob die Klägerin ab September 2007 die Zahlung nach der Betriebszugehörigkeitsstufe 5 verlangt. Die Rechtsprechung, die sich mit der Notwendigkeit der Geltendmachung einer bestimmten Betriebszugehörigkeitsstufe befasst, ist daher nach Auffassung des Berufungsgerichts nur dann von Bedeutung, wenn die Arbeitsvertragsparteien gerade über den Eintritt der Voraussetzungen einer bestimmten Stufe streiten; dies ist hier aber überhaupt nicht der Fall.

2. Zur Geltendmachung der Ansprüche im Übrigen kann das Berufungsgericht auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug nehmen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Soweit der Klägerin ein Anspruch nach Vergütungsgruppe AP V a der Anlage B zum MTV P. S. zuerkannt worden ist, scheitert dies nicht an der Ausschlussfrist. Verlangt ein Arbeitnehmer die Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe, so macht er allerdings damit nicht zugleich „automatisch“ die Eingruppierung in eine nächst niedrigere Vergütungsgruppe geltend (vgl. dazu BAG 4 AZR 195/95 vom 25. September 1996, AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter zu II. 3. d. Gr.). Dies ist aber dann anders zu beurteilen, wenn die höhere Vergütungsgruppe eine reine Aufbaufallgruppe darstellt (vgl. etwa BAG 10 AZR 559/04 vom 3. August 2005, ZTR 06, 81). Die Vergütungsgruppe AP VI, Fallgruppe 3 ist aber im Verhältnis zur Vergütungsgruppe AP V a, Fallgruppe 1 eine solche Aufbaugruppe, die die Wohnbereichsleiterin aus der Vergütungsgruppe AP V a, Fallgruppe 1 allein dann heraushebt, wenn ihr durch ausdrückliche Anordnung mindestens fünf Pflegepersonen ständig unterstellt sind. Damit hat die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 14. September 2006 zugleich auch die Vergütung nach der Vergütungsgruppe AP V a, Fallgruppe 1 des Abschnitts B - Pflegepersonal - ordnungsgemäß gegenüber den Beklagten geltend gemacht.

IV.

Soweit die Beklagten auch in diesem Rechtsstreit die Geltung der tariflichen Regelungen in Abrede stellen, haben sie in ihrer Berufungsbegründung zwar erneut dazu längere, aber keine Ausführungen gemacht, die dem Berufungsgericht neu wären. Daher kann es dazu auf seine eigene und vor allem auf diejenige der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verweisen.

Damit gelten die tariflichen Regelungen kraft beiderseitiger Tarifbindung für den gesamten Anspruchszeitraum, wobei die zwischenzeitlich erfolgte Kündigung der Tarifverträge wegen der Nachwirkung daran nichts ändert.

V.

Für die Zeit bis zum Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) haften beide Beklagten als Gesamtschuldner.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den Bestimmungen zum Schuldnerverzug.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Bestimmungen der §§ 91, 92, 97, 100 Abs. 4 ZPO. In Bezug auf die Berufung waren sie den Beklagten trotz ihres teilweisen Obsiegens voll aufzuerlegen.

Soweit die Beklagten hinsichtlich der zutreffenden Eingruppierung der Klägerin bis zum Monat September 2007 obsiegt haben, greift die Regelung des § 97 Abs. 2 ZPO. Wie ausgeführt, hätten sie in erster Instanz einwenden können und müssen, dass Frau H. als Auszubildende nicht als der Klägerin unterstellte Pflegeperson mit zu berücksichtigen sei, was für die Zeit bis September 2007 zu gelten habe.

Soweit die Beklagten obsiegt haben, als es um den Zeitpunkt des Sprungs der Klägerin in die nächst höhere Betriebszugehörigkeitsstufe 5 gegangen ist, hat es sich nur um die Vergütungsdifferenz für einen Monat in Höhe eines Mehrbetrages von 49,23 € gehandelt. Dies rechtfertigt die Anwendung des § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO.

Die Revision war für alle Parteien wegen entscheidungserheblicher Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG). Dies betrifft vor allem die Auslegung des Tarifmerkmals der Pflegeperson im Sinne der Vergütungsgruppe AP VI, Fallgruppe 3 MTV P. S. und den Umfang ihrer Berücksichtigung bei Teilzeittätigkeit sowie die Frage der Höhe des Ortszuschlages in Fällen, in denen der Ehegatte der klagenden Partei beim selben Arbeitgeber beschäftigt ist.