Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es hat zu Recht auf die erstinstanzlich erhobene Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Denn der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), soweit darin die Versicherungspflicht des Klägers für die Zeit ab 01. Juli 2002 bis 31. August 2007 festgestellt wurde. Auf diesen Zeitraum hat der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 19. Januar 2010 beschränkt. Der Senat legt den dortigen Antrag, festzustellen, dass für den Zeitraum vom 01. Juli 2002 bis zum 31. August 2007 keine Versicherungspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse bestand, sachdienlich dahingehend aus, dass die Anfechtungsklage auf diesen Zeitraum beschränkt - und im übrigen zurückgenommen - wird, nachdem die Versicherungspflicht des Klägers ab 01. September 2007 als Landwirt durch seine hauptberufliche Tätigkeit in dem landwirtschaftlichen Unternehmen seines Vaters vom Kläger nicht beanstandet wird.
Die Beklagte hat zu Unrecht eine Versicherungspflicht des Klägers zur Landwirtschaftlichen Alterskasse für den hier nach dem Berufungsantrag des Klägers allein noch streitigen Zeitraum vom 01. Juli 2002 bis zum 31. August 2007 - also für die Zeit seines Studiums an der Hochschule - angenommen. Der Kläger war im streitigen Zeitraum nicht als Landwirt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 ALG versicherungspflichtig.
Versicherungspflichtig sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ALG Landwirte. Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Abs. 5) erreicht.
Das der Beurteilung zugrunde liegende landwirtschaftliche Unternehmen, die D, ist ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft, das die Mindestgröße im Sinne des § 1 Abs. 5 ALG erreicht, wie von der Beklagten geprüft wurde und was vom Kläger auch nicht beanstandet worden ist.
Allerdings ist der Kläger nicht (Mit-)Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift. Unternehmer ist nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ALG, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der der erkennende Senat folgt, hat hierzu Kriterien entwickelt:
So ist landwirtschaftlicher Unternehmer derjenige, der das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens bestimmt. Die in dem Unternehmen verrichtete Arbeit muss ihm zugerechnet werden können. Dies erfordert zwar nicht, dass der landwirtschaftliche Unternehmer selbst im Unternehmen körperlich mitarbeitet, also der Bodenbewirtschaftung eigenhändig nachgeht. Deren Ergebnis muss ihm aber unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereichen, wenn andere die auf Bodenbewirtschaftung gerichtete Tätigkeit für ihn ausführen. Unternehmer ist mithin derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen geht (BSG -, Urteil vom 23. September2004 - B 10 LW 13/02 R, abgedruckt in SozR 4-5868 § 1 Nr. 5 m.w.N.; BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994 - 4 RLw 4/93, abgedruckt in SozR 3-5850 § 1 Nr. 1 = BSGE 75, 241).
Unternehmer ist auch, wer die für das Unternehmen erforderlichen Willensentscheidungen eigenverantwortlich und persönlich unabhängig trifft und vom wirtschaftlichen Ergebnis den unmittelbaren Vor- oder Nachteil hat. Ein solcher Unternehmer übt selbständige Erwerbstätigkeit aus, solange auf den Geschäftsbetrieb gerichtete Handlungen in seinem Namen vorgenommen werden. Es kommt dann nicht darauf an, ob und in welcher Weise er sich nach außen oder innen am Geschäftsbetrieb tätig beteiligt. Vielmehr genügt es, dass er kraft seiner Unternehmerstellung den notwendigen Einfluss zu nehmen vermag.Er kann deshalb auch das Geschäft durch andere betreiben lassen; solange er der Unternehmer bleibt, ist ihm der Geschäftsbetrieb als selbständige Erwerbstätigkeit zuzurechnen (BSG, Urteil vom 15. Dezember 1977 - 11 RA 6/77, abgedruckt in SozR 2200 § 1247 Nr. 19 = BSGE 45, 238).
Der Kläger ist zwar im landwirtschaftlichen Unternehmen tätig geworden. Denn wie er im Berufungsverfahren vorgetragen hat, hat er in den Semesterferien in der DB als Erntehelfer gearbeitet. Allerdings ist der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Abs.1 SGG) nicht davon überzeugt, dass der Kläger nach den Maßstäben des BSG im streitgegenständlichen Zeitraum als (Mit)Unternehmer der D B zu beurteilen ist.
Er hat das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens nicht (mit)bestimmt, die im Unternehmen verrichtete Arbeit kann ihm auch nicht zugerechnet werden, auch hat er die für das Unternehmen erforderlichen Willensentscheidungen nicht (mit-) oder eigenverantwortlich getroffen. Seine Tätigkeit als Erntehelfer in den Semesterferien lässt für sich gesehen und auch nicht im Zusammenhang mit seiner Beteiligung gemäß dem Vertrag vom 29. Juni 2002 entsprechende Feststellungen zu.
Der Senat orientiert sich auch insoweit an der Rechtsprechung des BSG, wonach sich das Gesamtbild nach den tatsächlichen Verhältnissen bestimmt. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände. Ausgangspunkt der Beurteilung ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt.
Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 25. November 1998; B 10 LW 10/97 R, m.w.N., zitiert nach juris).
Maßgebend ist danach der Vertrag vom 29. Juni 2002. Dafür, dass die entsprechenden Willenserklärungen rechtlich nicht ernst gemeint (§ 118 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) oder unter den rechtlichen Voraussetzungen eines Scheingeschäftes (§ 117 BGB) abgegeben worden wären, liegen keine Anhaltspunkte vor. Eine formlose Abbedingung der Regelungen des schriftlichen Vertrages über die (atypische) stille Beteiligung durch schlüssiges Verhalten oder mündliche Abrede zwischen den Vertragspartnern ist nicht rechtswirksam erfolgt, denn nach § 15 Nr. 1 des Vertrages können Änderungen des Vertrages zwar im gegenseitigen Einvernehmen beschlossen werden, bedürfen aber der Schriftform.
Der Vertrag begründet keine Rechte des Klägers für dessen eigenverantwortliche und persönlich unabhängige Tätigkeit im landwirtschaftlichen Unternehmen, die ihn insbesondere in die Lage versetzt hätten, die für das Unternehmen erforderlichen Willensentscheidungen eigenverantwortlich zu treffen oder zumindest mitzubestimmen.
Eine Vertretungsmacht des Klägers ist nicht vereinbart worden. Regelungen für eine Haftung des Klägers für die vom Geschäftsführer begründeten Verbindlichkeiten sind im Vertrag nicht enthalten. § 3 des Vertrages sieht vor, dass die Geschäftsführung der Gesellschaft ausschließlich dem Inhaber obliegt. Dass die ausschließliche Geschäftsführungsbefugnis des Inhabers gemäß § 3 Nr. 2 des Vertrages teilweise unter einem Zustimmungsvorbehalt des Klägers steht, begründet für diesen keine Möglichkeit, die für den Geschäftsbetrieb des Unternehmens erforderlichen Willensentscheidungen eigen- oder mitverantwortlich zu treffen und das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens mit zu bestimmen oder auf seine Rechnung zu veranlassen.
So darf der Inhaber nach § 3 Abs. 2 des Vertrags folgende Maßnahmen nur mit Zustimmung des stillen Gesellschafters vornehmen: Änderung des Gegenstandes des Unternehmens und der Rechtsform, Aufnahme weiterer stiller Gesellschafter, Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen oder eines Teils des Unternehmen, Errichtung von Zweigniederlassungen, An- und Verkauf und Belastung von Grundstücken im Einzelfall mit einem Wert von mehr als 150.000 Euro, Aufnahme von Krediten und Übernahme von Wechselverbindlichleiten oder Bürgschaften im Einzelfall mit einem Wert von mehr als 150.000 Euro, Investitionen mit einem Anschaffungswert von mehr als 150.000 Euro. Darin kommt der Wille der Vertragspartner zum Ausdruck, wesentliche Rahmenbedingen des Betriebes nur einverständlich ändern zu wollen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um solche, die eine Änderung des Unternehmensgegenstandes sowie der wirtschaftlichen Substanz des Unternehmens – letzteres, soweit es um Werte über 150.000 Euro geht – und eine Ausweitung des Gesellschafterkreises auf weitere stille Beteiligungen von der Zustimmung des Klägers abhängig zu machen.
Diese Regelung bewirkt den Schutz des stillen Gesellschafters, da er die Rechtsstellung des Inhabers nach außen nicht begrenzen kann, und dient seiner Sicherung, ohne seinen Einfluss auf „das Tagesgeschäft“ zu ermöglichen.
Soweit dem Kläger Informations- und Kontrollrechte nach § 5 des Vertrages „im Umfang der im HGB und BGB festgelegten Kontrollrechte“ zustehen, handelt es sich um Ansprüche gegen den Inhaber, die keine unmittelbare Beteiligung an der Unternehmensführung bewirken.
Die fehlende Möglichkeit zur Einflussnahme auf das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens entspricht dem Alter und Erfahrungsstand des Klägers, der zum Zeitpunkt des Vertragschlusses gerade 19 Jahre alt war.
Die sonstigen Regelungen des Vertrages begründen keine Umstände, die Feststellungen zulassen, dass der Kläger das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens (mit) bestimmte, die für das Unternehmen erforderlichen Willensentscheidungen mit traf.
Soweit die Beklagte darauf verweist, dass hier im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung die Beteiligung des Klägers am landwirtschaftlichen Unternehmen seines Vaters nur einheitlich mit der steuerlichen Bewertung erfolgen könne, wobei aus der Tatsache, dass das Finanzamt Fürstenwalde für den Kläger für die Jahre 2002 bis 2004 Einkünfte nach § 13 EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) festgesetzt habe, auch die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Klägers als Mitunternehmer folge, ergibt sich keine andere Beurteilung. Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung einer Tätigkeit ist grundsätzlich unabhängig von der Entscheidung der Finanzbehörden zu treffen (so bereits BSG, Urteil vom 5. April 1956, 3 RK 65/55, zitiert nach juris: Rz. 32.).
Der Kläger ist auch nicht versicherungspflichtig gemäß § 1 Abs.2 Satz 2 ALG. Die Vorschrift besagt: Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.
Ungeachtet der Frage, ob die vertraglich geregelte stille Beteiligung des Klägers von dieser Vorschrift erfasst ist, fehlt es bereits daran, dass er nicht hauptberuflich im streitgegenständlichen Zeitraum im landwirtschaftlichen Unternehmen gearbeitet hat. Seine Tätigkeit beschränkte sich auf die dargelegten Zeiten der Erntehilfe. „Hauptberuflich“ war er Student. Auf das Einkommen stellt die Vorschrift nicht ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es hierfür an den Voraussetzungen nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGG fehlt.