Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat | Entscheidungsdatum | 07.07.2015 | |
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Aktenzeichen | OVG 9 B 18.13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 1 GUVG BB, § 2a GUVG BB, § 80 WasG BB, § 82 WasG BB, § 85 WasG BB |
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 16. April 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das vorliegende Verfahren ist durch Abtrennung aus dem Verfahren OVG 9 B 15.12 hervorgegangen.
Der Kläger ist Eigentümer von Grundstücken in der Gemeinde B.... Die Gemeinde ist Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes "..., wird von diesem wegen der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung nach dem Flächenmaßstab zu einem Gewässerunterhaltungsbeitrag herangezogen und legt diesen - wiederum nach dem Flächenmaßstab - auf die Grundstückseigentümer um.
Mit Umlagebescheid vom 22. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zog der Beklagte den Kläger für 2009 zu einer Gewässerunterhaltungsumlage in Höhe 4... m² x 0,000665 Euro/m² = 2... Euro heran; die nicht mehr im Streit stehende Umlage der Verwaltungskosten des Umlageverfahrens ist hierbei ausgeblendet.
Mit Urteil vom 16. April 2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Umlagebescheid - unter Zulassung der Berufung - abgewiesen.
Mit seiner Berufung bringt der Kläger vor: Die Umlageerhebung für 2009 sei rechtswidrig, weil schon der Gewässerunterhaltungsbeitrag 2009 des Wasser- und Bodenverbandes "... rechtswidrig gewesen sei.
Erstens sei das Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes "... fehlerhaft bestimmt worden. Maßgeblich sei hier noch die Verbandssatzung 1997 (VS 1997) gewesen. Nach § 1 Abs. 2 VS 1997 umfasse das Verbandsgebiet das Einzugsgebiet der D... und J...; tatsächlich sei das Verbandsgebiet im Jahr 2009 aber vom Einzugsgebiet dieser Flüsse abgewichen, weshalb die Erhebung eines Gewässerunterhaltungsbeitrages nach dem Flächenmaßstab unzulässig sei. Erschwerend komme insoweit hinzu, dass die Verbandsgebiete des Wasser- und Bodenverbandes "... und des benachbarten Wasser- und Bodenverbandes ... ausweislich der einschlägigen Verbandssatzungen auch im Jahr 2009 fehlerhaft, nämlich so gegeneinander abgegrenzt worden seien, dass es einerseits Überschneidungen, andererseits "Niemandsland" gegeben habe. Die betreffenden Mängel seien auch nicht nach § 1 Abs. 3 Satz 8 GUVG unbeachtlich. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 GUVG sei das Verbandsgebiet mit Wirkung zum 1. Januar 2014 in der Satzung nach Einzugsgebieten zu bestimmen. Nach § 1 Abs. 3 Satz 8 GUVG gelte bis zum Inkrafttreten der Satzungsänderung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 GUVG das durch die genehmigte [Verbands-]Satzung festgelegte Verbandsgebiet. Diese Regelung beziehe sich aber nur auf die letzte genehmigte Verbandssatzung, hier die Verbandssatzung vom 24. Oktober 2010 und nicht auf sämtliche genehmigten Verbandssatzungen, also nicht auf die hier noch einschlägige Verbandssatzung 1997.
Zweitens sei der Gewässerunterhaltungsbeitrag 2009 ohne Mitwirkung eines Verbandsbeirates beschlossen worden. Nach § 2a GUVG habe der Wasser- und Bodenverband "... ab dem 1. Januar 2009 einen Verbandsbeirat haben müssen. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung und wegen des Vorlaufs zwischen der Bekanntmachung der Gesetzesänderung und deren Inkrafttreten sei schon der Gewässerunterhaltungsplan 2009 im Einvernehmen und der Haushaltsplan 2009 einschließlich des Satzes des Gewässerunterhaltungsbeitrages im Benehmen mit dem Verbandsbeirat zu beschließen gewesen. Dies habe der Wasser- und Bodenverband "... nicht durch Beschlussfassung noch in 2008 umgehen dürfen, zumal sich mit dem Jahreswechsel 2008/2009 der Mitgliederbestand des Verbandes geändert habe. Zumindest sei das Einvernehmen des Verbandsbeirats hinsichtlich des Gewässerunterhaltungsplans 2009 und das Benehmen hinsichtlich des Haushaltsplans 2009 nachträglich herzustellen gewesen. Dies sei unterblieben. Das sei nicht wegen § 2a Abs. 5 GUVG unbeachtlich. Dessen tatbestandliche Voraussetzungen lägen nicht vor. Weder habe es einen faktischen Verbandsbeirat gegeben, in dem alle in § 2a Abs. 2 GUVG aufgezählten Verbände vertreten gewesen seien, noch sei der faktische Verbandsbeirat zu 2009 beteiligt worden.
Drittens seien in den Gewässerunterhaltungsbeitrag 2009 Kosten für den Betrieb von drei Schöpfwerken eingeflossen, obwohl der Betrieb von Schöpfwerken nicht zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung gehöre.
Viertens seien in den Gewässerunterhaltungsbeitrag 2009 Kosten für Mitgliedschaften des Wasser- und Bodenverbandes "... im Landeswasserverbandstag e. V. (1.985 Euro), im Kreisbauernverband O... (500 Euro) und im Waldbauernverband Brandenburg e. V. (25 Euro) eingeflossen, obwohl die Mitgliedschaften keinen erkennbaren Nutzen für die Verbandsmitglieder und die Grundstückseigentümer gehabt hätten. Im Übrigen verwahre sich der Kläger dagegen, dass mit seinen Mitteln Organisationen finanziert würden, die seinen Anliegen - direkte Mitgliedschaft der Grundstückseigentümer in den Wasser- und Bodenverbänden und Differenzierung bei der Verteilung der Kosten der Gewässerunterhaltung - entgegenwirkten. Auch das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft habe in einem Rundschreiben vom 13. November 2014 darauf hingewiesen, dass Kosten für die Mitgliedschaft der Wasser- und Bodenverbände in Vereinigungen nur insoweit als Kosten der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung umlagefähig seien, als die Mitgliedschaft unmittelbar der Förderung der Gewässerunterhaltung diene. Sonstige Mitgliedschaftskosten seien anders zu finanzieren.
Fünftens habe es der Wasser- und Bodenverband "... im Jahr 2009 entgegen der Soll-Regelung des § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgWG unterlassen, die Eigentümer oder Verursacher gesondert zu Erschwerniskosten heranzuziehen und so die Beitrags- und Umlagepflichtigen zu schonen. Erschwerniskosten in diesem Sinne seien zusätzliche Kosten der Gewässerunterhaltung, die insbesondere deshalb entstünden, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden müsse oder weil eine Anlage im oder am Gewässer oder Einleitungen die Unterhaltung erschwerten; maßgeblich sei, ob und inwieweit die nachteiligen Einwirkungen der Grundstücke, Anlagen oder Einleitungen auf die Arbeit des Verbandes zu konkreten oder zumindest typischen Mehrkosten führten, die der Verband gesondert bestimmen und von den Erschwerern erheben könne. Solche Kosten seien dem Verband in 2009 entstanden, so etwa dort, wo in bebauten Siedlungsbereichen wegen der Bebauung Handarbeit bei der Gewässerunterhaltung notwendig sei. Es existierten zahlreiche Erschwernisse im Verbandsgebiet, wie sich aus dem Protokoll der Verbandsbeiratssitzung vom 25. Oktober 2012, TOP 4, ergebe (massive Zäune an Gewässerböschungen, massive Bebauungen an Gewässerböschungen, Hochsitze im Gewässerprofil, Reparatur an Stauköpfen; komplette Rekonstruktion von Rohrdurchlässen). Ungeachtet dessen seien im Jahr 2009 keine Erschwerniskosten erhoben worden.
Sechstens habe der Wasser- und Bodenverband "... im Jahr 2009 über unangemessen hohe Rücklagen verfügt; der unangemessene Teil habe beitrags- und damit umlagereduzierend eingesetzt werden müssen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. April 2012 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 22. September 2011 betreffend das Veranlagungsjahr 2009 (nur noch Gewässerunterhaltungsumlage) in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den vom Wasser- und Bodenverband "... für 2009 festgelegte Gewässerunterhaltungsbeitrag und - darauf aufbauend - auch die Gewässerunterhaltungsumlage 2009 der Gemeinde B... für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Umlagebescheid für 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist hinsichtlich der nur noch im Streit stehenden Gewässerunterhaltungsumlage von 2.964,39 Euro rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der angegriffene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 80 Abs. 2 Satz 1 und 3 BbgWG in Verbindung mit der Satzung der Gemeinde B... über die Umlage der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes "... vom 16. Juni 2009. Diese Satzung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Wasser- und Bodenverbände haben die Pflichtaufgabe, die Gewässer II. Ordnung zu unterhalten. Die Kosten legen sie in Gestalt eines Verbandsbeitrages nach dem Flächenmaßstab auf ihre Verbandsmitglieder um (§ 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG). Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG können die Gemeinden, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheiden, die festgesetzten Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, sowie die bei Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten umlegen (Umlage). Mit der Gewässerunterhaltungsumlage werden die Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten (§ 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BbgWG) wiederum nach dem Flächenmaßstab (§ 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BbgWG) zu den Gewässerunterhaltungskosten herangezogen. Die Entscheidung für die Erhebung einer Gewässerunterhaltungsumlage trifft die Gemeinde durch Erlass einer entsprechenden Umlagesatzung. Gegen diese können die Grundstückseigentümer unter anderem einwenden, dass schon die Festlegung des Gewässerunterhaltungsbeitrages auf der Ebene des Wasser- und Bodenverbandes die hierfür geltenden Maßstäbe verfehle. Die entsprechenden "Durchgriffsrügen" richten sich gegen die Rechtmäßigkeit der satzungsmäßigen Regelung des Umlagesatzes. Sie können ungeachtet der Frage erhoben werden, ob der gegenüber der Gemeinde erlassene Beitragsbescheid bestandskräftig geworden ist (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - OVG 9 N 103.13 -, juris, Rdnr. 9, m. w. N.). Die hier noch erhobenen "Durchgriffsrügen" des Klägers greifen vorliegend jedoch nicht.
1. Der Wasser- und Bodenverband "... ist wirksam errichtet worden (a), sein Verbandsgebiet ist in dem hier maßgeblichen Jahr 2009 hinreichend bestimmt gewesen (b) und sein Zuschnitt hat einer Umlage des Verbandsbeitrages auf die Grundstückseigentümer nicht entgegengestanden (c).
a) Der Wasser- und Bodenverband "... ist durch das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden im Land Brandenburg vom 13. März 1995 (GVBl. I S. 14) gesetzlich nachgegründet worden. Dieses Gesetz ist unter dem Blickwinkel der Bestimmtheit der Verbandsgebiete wirksam gewesen. Nach § 1 Abs. 2 GUVG a. F. haben sich die Verbandsgebiete aus den in der Anlage zu § 1 aufgeführten Gemeindegebieten ergeben. In der Anlage zu § 1 GUVG sind zwar viele Gemeinden als Mitglieder zweier Wasser- und Bodenverbände aufgeführt. Das hat indessen nicht zur Unbestimmtheit des Gesetzes geführt. Die genaue Abgrenzung der Verbandsgebiete insoweit sollte sich vielmehr erkennbar danach richten, was Satzungspraxis der bis dahin nur faktisch gebildeten Verbände gewesen ist, nämlich durchweg eine Abgrenzung nach Wassereinzugsgebieten.
b) Die durch das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden festgelegten Verbandsgebiete konnten nach § 1 Abs. 3 GUVG a. F. durch Satzungsänderung berichtigt oder verändert werden. Sowohl die gesetzlichen als auch die späteren satzungsrechtlichen Verbandsgebietsfestlegungen sind dabei stets in dem Sinne als "statisch" anzusehen gewesen, dass sie von Gemeindegebietsabtretungen, von Gemeindezusammenschlüssen oder Eingemeindungen nicht berührt worden sind. Haben etwa zwei Gemeinden, die nach dem Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden oder nach späteren Verbandssatzungen zu verschiedenen Wasser- und Bodenverbänden gehörten, ihre Grenzen gegeneinander verschoben, ist die eine in die andere eingemeindet worden oder ist aus beiden durch Zusammenschluss eine neue Gemeinde geworden, so hat dies - mit anderen Worten - nicht zu einer automatischen Verschiebung der Verbandsgrenzen geführt. Vielmehr konnten die wasserverbandsrechtlich festgelegten Verbandsgebiete auch nur wasserverbandsrechtlich geändert werden. Das statische Verständnis der (wasserverbandsrechtlichen) Verbandsgebietsfestlegungen mag dazu geführt haben, dass diese nach Gemeindegebietsänderungen schwerer zu verstehen gewesen sind. Diesbezügliche Auslegungsschwierigkeiten sind indessen hinzunehmen; insbesondere muss Satzungsrecht keinen höheren Verständlichkeitsanforderungen genügen als Gesetzesrecht.
Für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2009 ist ergibt sich das Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes "... maßgeblich aus der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes "... vom 17. Januar 1997 (AAnzBbg S. 206), allerdings bezüglich der "Westgrenze" in Zusammenschau mit der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes "... vom 16. Juni 2003 (AAnzBbg S. 1788) und bezüglich der "Südgrenze" in Zusammenschau mit der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes "... vom 27. Dezember 2001 (AAnzBbg S. 331). Diese Satzungen gehen insoweit jeweils vor. Abgesehen davon, dass die Verbandssatzung des Wasser- und Bodenverbandes "... vom 17. Januar 1997 in ihrem § 2 Abs. 1 Satz 2 eine Öffnungsklausel für Regelungen in Bezug auf die Mitgliedschaft der Gemeinden im Bereich der Verbandsgrenzen enthält, sind die Verbandsgebiete der Wasser- und Bodenverbände im Land Brandenburg (vorbehaltlich der Gewässer I. Ordnung) von jeher in dem Sinne flächendeckend gewesen, dass die gesamte Landesfläche überschneidungs- und lückenlos auf die Wasser- und Bodenverbände "verteilt" worden ist und bleiben sollte. Dementsprechend ist eine gebietsändernde Verbandssatzung stets mit dem betroffenen Nachbarverband abzustimmen gewesen. Es kann nicht ernstlich angenommen werden, dass ein Wasser- und Bodenverband gleichwohl den Versuch unternommen hätte, sein Verbandsgebiet ohne Abstimmung mit dem betroffenen Nachbarverband zu ändern. Das gilt auch vorliegend. Ebenso wenig kann ernstlich angenommen werden, dass die Verbandsaufsicht eine gebietsändernde Verbandssatzung genehmigt hat, ohne sich vom Vorliegen einer inhaltlichen Abstimmung mit dem betroffenen Nachbarverband überzeugt zu haben. Ist indessen eine entsprechende Abstimmung erfolgt und hat die Verbandsaufsicht eine gebietsändernde Satzung eines Wasser- und Bodenverbandes genehmigt, so würde es § 1 Abs. 3 GUVG a. F. nicht gerecht, der Satzung gleichwohl die Wirksamkeit abzusprechen, weil der betroffene Nachbarverband (noch) keine korrespondierende Satzungsänderung vorgenommen hat. Vielmehr ist dessen Satzung bis dahin so auszulegen, dass sie sich hinsichtlich des Verbandsgebiets der genehmigten jüngeren Satzung "anpasst": sie ist mit Blick auf diese Satzung hinsichtlich der Abgrenzung beider Verbände offensichtlich unrichtig geworden.
c) Die Gewässerunterhaltungsumlage wird als nichtsteuerliche Abgabe sachlich dadurch gerechtfertigt, dass bei typisierender Betrachtung jedes Grundstück durch seine Lage im Einzugsgebiet eines Gewässers zu dessen Unterhaltungsbedarf beiträgt und die Grundstückseigentümer insoweit eine Lastengemeinschaft bilden (vgl. VerfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - VfGBbg 18/10 -, juris, Rdnr. 41, 45; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 22. November 2006 - OVG 9 B 13.05 -, juris, Rdnr. 16; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 u. a. -, juris, Rdnr. 34). Mit Blick hierauf darf - grundsätzlich - nur ein Gewässerunterhaltungsbeitrag umgelegt werden, bei dem sich Beitragsgebiet und Gewässereinzugsgebiet decken. Allerdings wird die abgabenrechtliche Legitimation der Gewässerunterhaltungsumlage als nichtsteuerliche Abgabe nicht dadurch in Frage gestellt, dass aus Gründen der Praktikabilität gewisse Abstriche von der Deckungsgleichheit gemacht werden (vgl. zu Fragen des Verbandsgebiets etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 22. Januar 2014 - OVG 9 N 182.12 -, juris, Rdnr. 12; Beschluss vom 10. Januar 2013 - OVG 9 N 2.12 -, juris, Rdnr. 12 ff.). Zudem verletzt eine insoweit nicht gerechtfertigte Abweichung von dem genannten Grundsatz nur dann die Rechte eines Grundstückseigentümers, wenn sich die Abweichung gerade zu dessen Lasten auswirkt (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 1. April 2014 - OVG 9 N 12.14 -, juris, Rdnr. 8).
Gemessen daran ist die Erhebung der Gewässerunterhaltungsumlage gegenüber dem Kläger nicht zu beanstanden. Im Land Brandenburg sind nur solche Wasser- und Bodenverbände gegründet und gesetzlich nachgegründet worden, deren Verbandsgebiete ungeachtet der sich nicht an Landesgrenzen "haltenden" Einzugsgebietsgrenzen nicht über die Grenzen des Landes hinausreichen und die zum Teil die Einzugsgebiete mehrerer Gewässer II. Ordnung umfassen, die unabhängig voneinander in ein Gewässer I. Ordnung münden. Beides nimmt der Gewässerunterhaltungsumlage nicht ihre abgabenrechtliche Legitimation als nichtsteuerliche Abgabe. Es hat den gerade in den Aufbaujahren nachvollziehbaren Sinn gehabt, zügig eine funktionsfähige und darum auch nicht zu kleinteilige Verbandsstruktur zu schaffen. Der Umstand, dass das nur innerhalb der Landesgrenzen und mit hinreichend großen Wasser- und Bodenverbänden möglich gewesen ist, gehört mit zu der Last, die die Grundstückseigentümer zu tragen haben.
Das sich aus der Zusammenschau der Verbandssatzungen des Wasser- und Bodenverbandes "... vom 17. Januar 1997 mit der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes "... vom 16. Juni 2003 und der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes "... vom 27. Dezember 2001 ergebende Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes "... weicht auch im Übrigen nicht in einer Weise von den Gewässereinzugsgebieten von D... und J... ab, die eine Umlage des Verbandsbeitrages auf die Grundstückseigentümer ausschließen würde. Hinsichtlich der gemarkungsweisen Arrondierung der Westgrenze zum Wasser- und Bodenverband "..., wie sie sich aus dessen Verbandssatzung vom 16. Juni 2003 ergibt, wird insoweit auf das Urteil des Senats vom 17. Juni 2015 - OVG 9 B 20.13 -, juris, Rdnr. 23, Bezug genommen. Hinsichtlich der Südgrenze zum Wasser- und Bodenverband "U... wie sie sich aus dessen Satzung vom 27. Dezember 2001 ergibt, ist darauf hinzuweisen, dass der R..., der B... und die D... eine hinsichtlich ihrer praktischen Vorteile überzeugende Abgrenzung darstellen. Die Ostgrenze des Wasser- und Bodenverbandes "... (zum Wasser- und Bodenverband "...) ergibt sich aus der Verbandssatzung des Wasser- und Bodenverbandes "Dosse-Jäglitz" vom 17. Januar 1997 selbst. Insoweit bestehen zwar Abweichungen von der Grenze des Einzugsgebietes der D.... Dieses Einzugsgebiet ist durch die Satzung vom 17. Januar 1997 aber gleichwohl in einem Maße "getroffen" worden, das für die Umlagefähigkeit des Gewässerunterhaltungsbeitrages ausreicht; das gilt insbesondere auch mit Blick auf die vom Kläger vorgelegte Arbeitskarte des LUGV, Ref. 4 (Stand 01/2011). Dass die Verbandsgebietsabgrenzung für den Kläger zu einem Nachteil hinsichtlich der Umlagehöhe geführt hätte, ist ohnehin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
2. Der Umlageerhebung steht nicht eine fehlerhafte Beteiligung des Verbandsbeirats des Wasser- und Bodenverbandes "... an den Schritten zur Beitragsfestlegung entgegen. Der Verband durfte den Verbandsbeitrag 2009 noch im Jahr 2008 - und damit ohne Beteiligung des erst ab dem 1. Januar 2009 erforderlichen Verbandsbeirats - festlegen und musste den Verbandsbeirat auch nicht im Nachhinein beteiligen. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 1. April 2014 - OVG 9 N 12.14 -, juris, Rdnr. 6). An dieser hält der Senat fest.
3. Unstrittig sind in den Gewässerunterhaltungsbeitrag 2009 näherungsweise Schöpfwerkskosten von (4.821 Euro + 8.031 Euro) / 2 = 6.426 Euro eingegangen. Dabei handelt es sich um Stromkosten für den Pumpenbetrieb, um Personalkosten für die Betreuung und Wartung in Zeiten mit Pumpenbetrieb und um Personalkosten für die Betreuung und Wartung in Zeiten ohne Pumpenbetrieb. Diese Kosten dürften - weitgehend - nicht zu den (auf die Grundstückseigentümer umlagefähigen) Kosten der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung gehört haben. Insoweit auf die Grundstückseigentümer umlagefähig gewesen sind die Kosten der Unterhaltung der Freiabläufe; die Freiabläufe sind letztlich nichts anders als ein (schließbarer) Durchlass. Nicht umlagefähig sind die Stromkosten und die Kosten für die Überwachung des Pumpenbetriebes gewesen. Hierbei handelt es sich um Schöpfwerksbetriebskosten. Der Schöpfwerksbetrieb hat indessen nicht zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung gehört (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 4. Juni 2014 - OVG 9 B 2.13 -, juris, Rdnr. 64). Soweit es dem Wasser- und Bodenverband "... im Jahr 2009 gemäß § 82 Satz 2 BbgWG in der Fassung des Artikels 1 Nr. 89 des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 62, 79; im Folgenden: "§ 82 BbgWG a. F.") oblegen hat, die Schöpfwerke so zu erhalten, dass der ordnungsgemäße Zustand des Gewässers nicht beeinträchtigt wurde, musste der Wasser- und Bodenverband die in § 82 Satz 2 BbgWG a. F. zunächst einmal gesetzlich vorgesehene anteilige Kostenerstattung durch den Nutzungsberechtigten verwirklichen. Im Übrigen ist es insoweit nicht um eine Unterhaltung im Sinne der Erhaltung der Betriebsbereitschaft, sondern nach dem Wortlaut des § 82 BbgWG a. F. lediglich um eine eingeschränkte Unterhaltung zwecks Vermeidung von Gewässerbeeinträchtigungen gegangen (vgl. hierzu auch den Gesetzentwurf der Landesregierung für das Zweite Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 5/3021, Einzelbegründung zur Änderung des § 82 BbgWG); nur gerade diesbezüglich noch nicht gedeckte Kosten waren - möglicherweise - noch umlagefähig.
Das kann hier aber offen bleiben. Die in Rede stehenden Schöpfwerkskosten machen insgesamt etwa 0,047 Euro je Hektar Veranlagungsfläche aus. Ohne Schöpfwerkskosten hätte der Beitragssatz danach gerundet allenfalls bei 6,65 - 0,047 Euro = 6,60 Euro gelegen, ist also durch den Ansatz der Schöpfwerkskosten um weniger als 1 % überhöht.
Das fällt unter eine in Bezug auf die Gewässerunterhaltungsumlage anzunehmende Bagatellgrenze für die Bedeutsamkeit von Kalkulationsfehlern. Die Gemeinden treffen die Entscheidung, den Gewässerunterhaltungsbeitrag gemäß § 80 Abs. 2 BbgWG nach dem Flächenmaßstab auf die Grundstückseigentümer umzulegen, durch den Erlass einer entsprechenden Umlagesatzung. Mit der Umlage nach dem Flächenmaßstab wollte der Landesgesetzgeber den Gemeinden erkennbar eine praktikable und rechtssichere Möglichkeit zur Refinanzierung des Gewässerunterhaltungsbeitrags verschaffen. Dem würde es nicht gerecht, wenn jeder fehlerhafte Kosten- oder Flächenansatz, der sich alleine oder zusammen mit einem anderen fehlerhaften Ansatz überhaupt schon rechnerisch auf den Gewässerunterhaltungsbeitrag ausgewirkt hat, zur Nichtigkeit des satzungsmäßig festgelegten Umlagesatzes und damit zur Gesamtnichtigkeit der Umlagesatzung und Rechtswidrigkeit aller Umlagebescheide führen würde. Vielmehr entspricht es dem Bedürfnis nach Verwaltungspraktikabilität und Rechtssicherheit, Kalkulationsfehler nur dann auf die Rechtmäßigkeit der Umlagesatzung und mithin der Umlagebescheide durchschlagen zu lassen, wenn sie ein gewisses - nicht zu gering anzusetzendes - Gewicht haben. Die Grenze ist so zu ziehen, dass sie einen spürbaren Effekt hinsichtlich der vom Gesetzgeber gewollten Verwaltungspraktikabilität und Rechtssicherheit hat. Das legt nahe, grundsätzlich jedenfalls solche Kalkulationsfehler als für die Rechtmäßigkeit des Umlagesatzes unschädlich anzusehen, die alleine oder zusammen mit anderen Fehlern zu einer Überhöhung des Satzes von nicht mehr als 3 % geführt haben. Ob sogar noch eine höhere Fehlertoleranz anzunehmen ist, kann angesichts des hier konkret in Rede stehenden Betrages offen bleiben. Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg mit Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, juris, Rdnr. 103, gebührenrechtlich nur eine Überschreitung des rechtmäßig kalkulierten Gebührensatzes im "unteren Grenzbereich der Gebührenbedarfsberechnung" für zulässig erachtet hat und damit einen Wert von unter 3 % gemeint haben sollte, erst recht soweit Kluge, in: Becker, u. a., KAG Bbg, Rdnr. 601 zu § 6 KAG, gebührenrechtlich nur eine Überhöhung von 0,1 % bis 0,5 % für hinnehmbar hält, folgt der erkennende Senat dem für die Gewässerunterhaltungsumlage jedenfalls nicht (vgl. zu einer Bagatellgrenze von 3 % allgemein auch: OVG NW, Beschluss vom 30. November 2010 - 9 A 1579/08 -, juris, Rdnr. 43 f., m. w. N.). Die Grundstückseigentümer werden durch die hier angenommene Bagatellgrenze nicht unzumutbar belastet. Eine Kalkulation kann immer nur der Versuch einer einigermaßen zutreffenden Annäherung an die Realität sein; sie bleibt stets ein Überschlag. Für die Erstellung der Kalkulation gibt es zwar Regeln und damit auch ein Richtig und Falsch. Im Wissen, dass selbst eine fehlerfreie Kalkulation die Realität ohnehin nie genau, sondern bestenfalls ungefähr trifft, wird indessen auch der Bürger bereit sein, insoweit im Bereich einiger weniger Prozentpunkte Milde walten zu lassen; es ist müßig, sich über Geringfügiges zu streiten, wo sich das Große und Ganze ohnehin im Bereich des Ungefähren bewegt. Allerdings ist es nicht gerechtfertigt, die hier angenommene Bagatellgrenze in Bezug auf solche Fehler gelten zu lassen, die in dem Sinne gröblich sind, dass sie auf einem missbräuchlichen, also bewusst fehlerhaften Ansatz beruhen. Wegen der Nähe zum Missbrauch stehen dem Ansätze gleich, die nicht nur auf einem einfachen, sondern auf einem schweren und offenkundigen Rechtsverstoß beruhen (vgl. hierzu auch OVG Bbg, a. a. O., Rdnr. 106, 108; OVG NW, a. a. O., Rdnr. 43). Für die Beurteilung der Schwere und der Offenkundigkeit des Rechtsverstoßes ist dabei auf die zeitliche Perspektive der Kalkulation und das abzustellen, was von den damals Handelnden erwartet werden musste.
Danach liegt hier keine Gröblichkeit vor. Unbeschadet des Umstandes, dass "die Schöpfwerksproblematik" im Land immer wieder diskutiert worden ist und der Gesetzgeber insoweit "auf freiwillige Lösungen" gesetzt hat (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 4. Juni 2014 - OVG 9 B 2.13 -, juris, Rdnr. 64), erscheint es nicht als offenkundig fehlerhaft, wenn der Wasser- und Bodenverband "... den Betrieb und die Unterhaltung der drei Schöpfwerke an Gewässern II. Ordnung im Jahr 2009 als Teil der Unterhaltung dieser Gewässer angesehen hat. Ein zuverlässiger Betrieb zahlreicher Schöpfwerke an Gewässern II. Ordnung ist vielerorts faktisch unerlässlich. Dem Land ist stets daran gelegen gewesen, dass die Wasser- und Bodenverbände ihn in die Hand nahmen. Diesen wurde - und so hat es auch hier gelegen - nicht nur die wasserrechtliche Erlaubnis für den Betrieb erteilt, sondern sie waren auch Empfänger der anteiligen Landesfinanzierung. Schon dies konnte indessen den Eindruck erwecken, dass der Schöpfwerksbetrieb letztlich doch zur ureigenen Aufgabe der Wasser- und Bodenverbände gehöre. Es ist seinerzeit auch nicht schwer und offenkundig fehlerhaft gewesen, die entsprechende Ansicht auf § 82 Satz 2 BbgWG a. F. zu stützen, in dem der Begriff des ordnungsgemäßen Gewässerzustandes weit verstanden wurde.
4. Gegen die Höhe des Verbandsbeitrages kann im Wege der Durchgriffsrüge eingewandt werden, dass bei Planung und Durchführung der Gewässerunterhaltung die Verpflichtung zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung verletzt worden sei. Die gerichtliche Prüfung ist insoweit aus Gründen der Gewaltenteilung auf die Einhaltung der äußersten Vertretbarkeitsgrenze beschränkt (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 -, juris, Rdnr. 12). Diese ist nicht berührt, soweit der Wasser- und Bodenverband "... im Jahr 2009 Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes sowie des Landeswasserverbandstages Brandenburg e. V., einem Dachverband unter anderem der Wasser- und Bodenverbände, gewesen ist und insoweit Mitgliedsbeiträge (von 1.178.20 Euro und 1.995 Euro) gezahlt haben sollte. Insoweit ist höchstens fraglich, ob er diese Kosten kalkulatorisch in vertretbarer Weise auf die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung und seine sonstigen Aufgaben verteilt hat. Diese Frage kann aber ebenso offen bleiben wie die Frage, ob es sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung entsprochen hat, wenn der Verband auch noch Mitglied des Kreisbauernverbandes O... und des Waldbauernverbandes mit entsprechenden Mitgliedsbeiträgen (500 Euro und 25 Euro) gewesen ist. Denn auch die in Rede stehenden Summen fallen - selbst zusammen mit den Schöpfwerkskosten - noch unter die soeben angesprochene Bagatellgrenze.
5. Erhöhen sich die Kosten der [Gewässer-]Unterhaltung, insbesondere weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer oder Einleitungen die Unterhaltung erschweren, so hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage oder der Verursacher die Mehrkosten zu ersetzen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 BbgWG). Der Unterhaltungspflichtige kann statt der tatsächlichen Mehrkosten jährlich Leistungen entsprechend den durchschnittlichen Mehrkosten, die durch Erschwernisse gleicher Art verursacht werden, verlangen (§ 85 Abs. 1 Satz 2 BbgWG). Eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten genügt (§ 85 Abs. 1 Satz 3 BbgWG). Während die Erhebung der Mehrkosten (im Folgenden: "Erschwerniskosten") bis dahin im Ermessen der Wasser- und Bodenverbände gestanden hat, bestimmt § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgWG in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung, dass für die durch die Erschwerung der Unterhaltung entstehenden Kosten die Eigentümer oder Verursacher gesondert nach Maßgabe des § 85 BbgWG herangezogen werden "sollen". Die Gesetzesänderung soll zu einer finanziellen Entlastung der Verbandsmitglieder führen (vgl. den Gesetzentwurf der Landesregierung, Einzelbegründung zur Änderung des § 80, LT-Drs. 4/5052), also mittelbar auch die Umlagepflichtigen entlasten. Wie sich aus den in § 85 Abs. 1 Satz 1 BbgWG aufgezählten Beispielen ("insbesondere") für Unterhaltungserschwernisse ergibt, zielt § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgWG nicht darauf ab, den nach dem Flächenmaßstab von den Verbandsmitgliedern zu erhebenden Gewässerunterhaltungsbeitrag durch eine Gewichtung der Veranlagungsfläche zu modifizieren (sogenannte Erschwernisbeiträge, vgl. dazu Cosack, in: Reinhardt/Hasche, WVG, Rdnr. 91 ff. zu § 30 WVG). Vielmehr geht es darum, bestimmte aussonderbare Erschwerniskosten von Grundstücks- oder Anlageneigentümern oder Verursachern zu erheben, damit diese Kosten gar nicht erst in den Gewässerunterhaltungsbeitrag eingehen. Die Soll-Regelung des § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgWG bedeutet, dass die Erschwerniskosten in der Regel erhoben werden müssen (vgl. LT-Drs. 4/5052 a. a. O.). Nur ausnahmsweise kann von der Erhebung abgesehen werden. Das Vorliegen einer entsprechenden Ausnahmesituation kann dabei nicht mit dem Argument begründet werden, es gäbe im Verbandsgebiet keine Erschwernisse der Gewässerunterhaltung, weil es "normal" sei, dass es im Verbandsgebiet Anlagen in oder an Gewässern oder Einleitungen gebe, in deren Bereich anders gearbeitet werden müsse als bei der Gewässerunterhaltung auf "freier Strecke". Vielmehr geht es um die Fälle, in denen die durch Anlagen oder Einleitungen verursachte andere Art der Gewässerunterhaltung gegenüber der Gewässerunterhaltung auf "freier Strecke" entweder keine oder nur so geringe Mehrkosten auslöst, dass die Erhebung von Erschwerniskosten wirtschaftlich unsinnig wäre. Zudem hat die Soll-Regelung einen Spielraum dafür eröffnet, sich einer wirtschaftlichen Erhebung der Erschwerniskosten, d. h. auch einer rechtssicheren und möglichst streitfreien Erhebung dieser Kosten, in einem gewissen Umfang schrittweise zu nähern. Eine zu Unrecht unterbliebene Erhebung von Erschwerniskosten kann von den Grundstückseigentümern im Wege der Durchgriffsrüge gegen die Gewässerunterhaltungsumlage eingewandt werden. Allerdings ist gerichtlich auch insoweit nur zu prüfen, ob der Verband die äußerste Vertretbarkeitsgrenze eingehalten hat (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 17. Juni 2015 - OVG 9 B 20.13 -, juris, Rdnr. 27.).
Gemessen daran ist es nicht zu beanstanden gewesen, dass der Wasser- und Bodenverband "... den Verbandsbeitrag für 2009 im Jahr 2008 noch so festgelegt hat, dass die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung auch ohne Erhebung von Erschwerniskosten finanziert werden konnte. Der Verband erhebt gemäß einer auch in anderen Wasser- und Bodenverbänden lange geübten Praxis einen um einen Steigerungsfaktor modifizierten Flächenbeitrag von der Bundes-, Landes- und Kreisstraßenverwaltung. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die entsprechenden Mehreinnahmen niedriger sind als die Erschwerniskosten im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 2 und § 85 Abs. 1 BbgWG, die durch die Bundes-, Landes- und Kreisstraßen verursacht worden sind. Im Übrigen erscheint es nicht unangemessen, dass der Verband für 2009 noch keine Erschwerniskostenerhebung eingeplant hatte, sondern zunächst klären wollte, wie genau das rechtssicher anzugehen sei.
6. Ein Gewässerunterhaltungsbeitrag ist nicht umlagefähig, soweit er allein zwecks Bildung unangemessen hoher Rücklagen erhoben wird. Auch insoweit ist die gerichtliche Prüfung wiederum auf die Einhaltung der äußersten Vertretbarkeitsgrenze beschränkt. Danach ist der Umlagesatz hier nicht wegen unangemessener Rücklagenbildung überhöht. Der Wasser- und Bodenverband "... ist im Zuge seiner Haushaltsplanung davon ausgegangen, dass er am Ende des Jahres 2009 über eine Erneuerungsrücklage von knapp 290.000 Euro verfügen würde. Das ist angesichts der Größe seines Maschinenparks mit u. a. 13 Fahrzeugen kein wirtschaftlich schlechterdings unvertretbarer Wert. Auch die für das Ende des Jahres 2009 geplante allgemeine Rücklage von gut 80.000 Euro ist nicht unvertretbar hoch gewesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.