Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die vom Arbeitgeber des Klägers zu 1) gezahlten Verpflegungsmehraufwendungen auf den Bedarf für Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in den Monaten Februar und März 2008 als Einkommen anzurechnen ist.
Die (Kläger zu 1) und (Klägerin zu 2) geborenen Kläger leben zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft (ohne Kinder). Am 1. Oktober 2007 stellte die Klägerin zu 2) für sich und den Kläger zu 2) einen Antrag auf SGB II-Leistungen. Mit Bewilligungsbescheid vom 05.11.2007 bewilligte die Beklagte in dem Zeitraum vom 01.10.2007 bis 31.03.2008 jedem der Kläger monatlich 198,85 € für Kosten der Unterkunft, insgesamt den Betrag in Höhe von 393,71 € monatlich. Wegen des Inhalts des Bewilligungsbescheides im Einzelnen wird auf Blatt 42 Verwaltungsakte sowie den beiliegenden Berechnungsbogen Blatt 43 ff. Verwaltungsakte verwiesen.
Mit Veränderungsmitteilung meldete sich der Kläger zu 1) in Arbeit ab und teilte der Beklagten mit, dass er ab 04.01.2008 unbefristet bei der E… Spedition als Kraftfahrer eine Arbeit in Vollzeit aufgenommen habe. Die erste Lohnzahlung werde voraussichtlich Mitte Februar erfolgen, wobei die Höhe des Verdienstes noch unbekannt sei. Mit Bescheid vom 11.01.2008 stellte die Beklagte daraufhin vorläufig die Leistungsgewährung ein. Am 24.01.2008 ging bei der Beklagten die Einkommensbescheinigung des Arbeitgebers vom 18.01.2008 ein, wonach ein sozialversicherungspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.493,33 € in dem Zeitraum vom 04.01.2008 bis 31.01.2008 bescheinigt wurde. Das Nettoarbeitsentgelt wurde in Höhe von 1.023,58 € angegeben und als weitere laufende Leistungen ein Verpflegungsmehraufwand als Fernfahrer in Höhe von 480,00 € ausgewiesen.
Auf den Antrag der Klägerin zu 2) wurden ihr 200,00 € als Vorschuss für den Monat Februar 2008 in bar ausgezahlt (30.01.2008).
Mit Änderungsbescheid vom 08.02.2008 für den Zeitraum vom 01.10.2007 bis 31.03.2008 berücksichtigte die Beklagte die Krankengeldzahlung vom 03.07.2007 bis 18.12.2007 sowie das Arbeitseinkommen des Klägers zu 1). In dem streitbefangenen Zeitraum vom 01.02.2008 bis 31.03.2008 errechnete die Beklagte den Gesamtbetrag in Höhe von monatlich 424,68 € für Kosten der Unterkunft (KdU) jeweils für die Kläger in Höhe von 212,34 € monatlich. Wegen des Inhalts wird auf Blatt 64 Verwaltungsakte einschließlich der Berechnungsbögen bis Blatt 67 der Leistungsakte verwiesen.
Mit dem Fortzahlungsantrag vom 15.03.2008 reichte die Klägerin zu 2) die Einkommensbescheinigung des Arbeitgebers des Klägers zu 1) für den Monat Februar 2008, womit ein sozialversicherungspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.600,00 € sowie unter anderem Verpflegungsmehraufwand als Fernfahrer in Höhe von 432,00 € bescheinigt wurde, ein. Das Nettoarbeitsentgelt wurde mit dem Betrag in Höhe von 1.096,00 € ausgewiesen.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 09.04.2008 hob die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 08.02.2008 teilweise in Höhe von 394,13 € sowohl gegenüber der Klägerin zu 2) als auch gegenüber dem Kläger zu 1) auf. Die Beklagte war der Auffassung, dass in den Monaten Februar und März 2008 Leistungen für Unterkunft und Heizung von den Klägern zu erstatten seien, da der Kläger zu 1) ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit als Fernfahrer bei der E…-Transporte erzielte und er einen Verpflegungsmehraufwand als Fernfahrer erhalten habe, welcher ebenfalls ein Einkommen zu berücksichtigen sei, was jedoch nicht bislang berücksichtigt wurde. Die Kläger seien mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen nicht in bisher festgestellter und bewilligter Höhe hilfebedürftig. Ihr Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bestehe daher nur noch in geringerer Höhe. Die Beklagte stützte sich bei ihrer Aufhebungsentscheidung auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 50 SGB X.
Auf den Widerspruch der Kläger vom 17.04.2008, mit dem sie im Wesentlichen geltend machten, dass der Verpflegungsmehraufwand nicht zum vereinbarten Lohn gehöre, erteilte die Beklagte den Änderungsbescheid vom 10.06.2008, mit dem sie die angefochtenen Bescheide vom 09.04.2008 insoweit abänderte (Blatt 127 Verwaltungsakte), als dass von den Klägern jeweils eine Forderung in Höhe von 263,67 € bestehe und wegen dessen Inhalts auf Blatt 128 einschließlich der Berechnungsbögen bis Blatt 129 der Leistungsakte verwiesen wird. Im Übrigen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2008 (die Klägerin zu 2 betreffend) und mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 11.06.2008 (den Kläger zu 1 betreffend) den Widerspruch der Kläger als unbegründet nach Erlass des Änderungsbescheides vom 10.06.2008 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Verpflegungsmehraufwand zum Brutto- und Nettoeinkommen hinzuzuaddieren sei und nach dem so ermittelten Gesamtbruttoeinkommen und der erfolgten Einkommensbereinigung der Bedarfsgemeinschaft ein zu berücksichtigendes Einkommen im Monat Februar 2008 in Höhe von 995,05 € und im Monat März 2008 in Höhe von 1.019,47 € zu berücksichtigen sei. Das anzurechnende Einkommen mindere den Bedarf, sodass ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Monat Februar 2008 in Höhe von 173,21 € und im Monat März in Höhe von 148,79 € bestand, wegen des Inhalts der Widerspruchsbescheide im Übrigen wird auf Blatt 130 bis 152 der Leistungsakte verwiesen.
Hiergegen richtet sich die am 04.07.2008 erhobene Klage der Kläger zum Sozialgericht Potsdam, mit der diese ihr Begehren, SGB II-Leistungen ohne Addition des Verpflegungsmehraufwandes zum Brutto- und Nettoeinkommen zu erhalten, mithin höhere SGB II-Leistungen, weiterverfolgen.
Die Kläger zu 1) und 2) beantragen,
die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 09.04.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.06.2008 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10.06.2008 und vom 11.06.2008 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die Einkommensberechnung ohne den Verpflegungsmehraufwand für Kraftfahrer vorzunehmen und die insoweit entgegenstehenden Bescheide aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Sie stützt sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide.
Im Erörterungstermin hat der Kläger zu 1) unter anderem vorgetragen, dass der Verpflegungsmehraufwand nicht sein Einkommen erhöhe, da er dieses ausschließlich während seiner Fernfahrertätigkeit für Parkgebühren, Sanitärauslagen auf Raststätten sowie Verpflegung ausgebe. Insbesondere sei die Verpflegung teuerer als zu Hause im Vergleich zu Rasthöfen und Autobahnhöfen. Das zu transportierende Stückgut durfte nicht auf unbewachten Parkplätzen stehen, sodass insoweit Parkgebühren angefallen waren und er im Endeffekt von den 400,00 bzw. ca. 450,00 € nichts übrig hatte. Der Arbeitgeber lege auch Wert auf ein gepflegtes Erscheinen bei den Kunden, sodass insbesondere nach Nachtfahrten Duschen und Sanitäreinrichtungen auf Raststätten benutzt werden müssen. Auch empfinde er es als ungerecht, dass bei den Leistungen nach dem SGB II der Verpflegungssatz als Einkommen angesehen werde und hingegen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes I diese von der Arbeitsagentur nicht als Einkommen berücksichtigt werden, was zu einem geringeren Arbeitslosengeld I führe.
Die Klägerin zu 2) bestätigte, dass sie von dem Verpflegungsgeld „nichts gesehen“ habe. Sie habe mit 25,00 € im Monat auskommen müssen, was nicht gehe. Des Weiteren hat der Kläger zu 1) klarstellend im Erörterungstermin erklärt, dass der Standort des Lkw S. war und die einfache Wegstrecke vom damaligen Wohnort N. bei N. ca. 50 km betrug.
Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, dass das Gericht gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid in der Sache entscheidet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Leistungsakte der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.