Gericht | SG Neuruppin | Entscheidungsdatum | 29.11.2013 | |
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Aktenzeichen | S 14 AY 2/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt die Leistungsgewährung aus dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Bargeld.
Der Kläger, dessen Identität nicht feststeht, ist evtl. im Jahre 1966 geboren. Am 23. Dezember 1994 stellte er den Antrag auf Asylgewährung. Der Antrag wurde abgelehnt, die Klage dagegen blieb erfolglos, er wurde ausreisepflichtig und der Versuch, ihn nach Togo abzuschieben scheiterte.
Mit Zuweisungsbescheid wurde er dem Landkreis xxx, Übergangswohnheim xxx, zugewiesen. Er bezog Leistungen nach dem AsylbLG, ab August 2004 nach § 3 AsylbLG. Der letzte Bescheid, vor der Beantragung von Barleistungen, datiert vom 8. Juli 2011. Mit diesem Bescheid wurde dem Kläger zum 1. Juli 2010 für den Monat Juli 2011 40,90 € Taschengeld sowie 184,07 € für Ernährung, Bekleidung, Hygiene, hauswirtschaftlichen Bedarf, abzüglich 16,00 € Kosten für Energie und hauswirtschaftlichen Bedarf, gewährt. Die Zahlung der Leistungen wurde mit Taschengeldauszahlung von 40,90 €, Barbetrag für den Kauf von spezifischen Nahrungsmitteln sowie Mitteln für die Hygiene und Gesundheitspflege i. H. v. 34,56 € und Wertgutscheine von 133,51 € geregelt. In der Begründung wird ausgeführt, der Anspruch auf Sozialleistungen werde durch einen täglichen Bedarf erworben, es handele sich nicht um wirtschaftliche Dauerleistungen.
Am 3. August 2011 beantragte der Kläger die Barauszahlung der Leistungen nach dem AsylbLG. Der Beklagte forderte die Angabe von individuellen Gründen, die die Verwendung von Sodexo Gutscheinen unmöglich mache.
Der Kläger führte dazu aus, er benötige 50,00 € im Monat zur Ratenzahlung an seinen Rechtsanwalt. Des Weiteren seien Fahrtkosten nicht mit Gutscheinen zu begleichen. Er besuche die afrikanische Kirche 3 x in der Woche in Berlin. Dinge zur Körperpflege und zum haushalten könne er ebenfalls nicht mit Gutscheinen erwerben. Medikamente und Vitamine müsse er selbst kaufen und bezahlen. Auch diese könne er nicht mit Gutscheinen erwerben. Mittel zur Körperpflege und spezielle Nahrungsmittel seien ebenfalls nicht mit Gutscheinen erwerbbar.
Mit Bescheid vom 26. Oktober 2011 bewilligte der Beklagte Leistungen nach § 3 AsylbLG in gleicher Höhe und in gleicher Weise wie in dem Bescheid vom 8. Juli 2011, nun aber für August 2011. Der Kläger legte am 22. November 2011 Widerspruch ein. Die Landesregierung habe einen neuen Erlass angekündigt. In diesem werde die Auszahlung der Leistungen in Form von Bargeld empfohlen. 15 von 18 der Landkreise im Land Brandenburg würden Bargeld zahlen. Seine individuellen Gründe für seinen spezifischen Bedarf seien nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2011 zurück. § 3 Abs. 2 AsylbLG eröffne, unabhängig vom Vorrang der Sachleistung, die Möglichkeit, die Leistungen insgesamt in Form von Wertgutscheinen, durch andere unbare Abrechnungen sowie als Geldleistung zu erbringen, soweit es nach den Umständen erforderlich sei. Die explizit benannten Bedarfe seien bei Erlass des Bescheides berücksichtigt worden. Keiner der benannten Gründe stelle eine Besonderheit im Einzelfall dar gegenüber anderen Asylbewerbern. Ein Rechtsanspruch auf ausschließliche Gewährung von Geldleistungen bestehe nicht. Ermessen sei durch die Leistungserbringung durch Gutscheine ausgeübt worden.
Der Kläger hat am 30. Januar 2012 Klage erhoben. Die Ermessensgründe für die Leistungsgewährung durch Wertgutscheine seien nicht bekannt. Die Leistungsarten stünden in einem Gleichrangverhältnis. Bei dem Auswahlermessen seien die Grundrechte zu berücksichtigen. Die Höhe der Leistungen sei seit 1993 nicht angepasst worden. Barbeträge von 75,46 € gewährleisteten keine Teilhabe. Die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hervorgehobene Dispositionsfreiheit zur individuellen Verteilung innerhalb der Bedarfsgruppen, sei verletzt. Weiter bestehe ein Verstoß gegen Artikel 3 Grundgesetz; Flüchtlinge in anderen Landkreisen des Landes Brandenburg erhielten Geldleistungen. Insgesamt sei das Ermessen auf Null reduziert. Die Leistungsgewährungen für die Folgemonate seien gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens. Vorsorglich habe der Kläger am 10. August 2012 Widerspruch gegen alle Leistungsgewährungen ab August 2011 eingelegt. Eine Klageerweiterung gem. § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG werde vorbehalten. Zur Leistungshöhe läge nun die Bundesverfassungsgerichtsentscheidung von Juli 2012 vor. Der Beklagte habe darzulegen, dass die Gutscheine den Bedarf deckten. Das Klagebegehren habe sich ab August 2012 teilweise erledigt, da nun höhere Leistungen gewährt würden, die Form der Leistung sei aber gleich geblieben. Es bestünden Probleme mit der Einlösung der Sodexo Wertgutscheine, nur eine eingeschränkte Anzahl von Geschäften nehmen diese. Die konkreten Einlösungsumstände verletzten die Menschenwürde. Der Bescheid für den Monat Dezember 2011 dürfte jedenfalls analog § 86 SGG auch Gegenstand des Vorverfahrens geworden sein, denn der Widerspruchsbescheid datiere vom 27. Dezember 2011. Der Kläger habe nicht auf die Leistungen für den Zeitraum August – Dezember 2011 verzichtet, sondern gemeinsam mit anderen Flüchtlingen die Gutscheinannahme im Zusammenhang mit Protestaktionen verweigert. Der Streik sei mittels Spenden von Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht worden.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Bescheides vom 26. Oktober 2011, 30. November 2011, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2011 und der Bescheide vom 28. September 2012 und 13. Juni 2013 den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die ihm zustehenden Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz in bar zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, soweit sie sich nicht durch das heutige abgegebene und angenommene Teilanerkenntnis erledigt hat.
Der Beklagte trägt zunächst vor, die Klage sei wegen Zeitablaufs unzulässig. Mit dem Bescheid vom 26. Oktober 2011 seien nur die Leistungen für August 2011 bewilligt worden, danach lägen so genannte Kassenverwaltungsakten vor. Die Klage sei aber auch unbegründet.
Die Leistungsarten nach § 3 AsylbLG stünden in einer Rangfolge und nicht gleichrangig nebeneinander. Dazu werde auf Entscheidungen des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg verwiesen. Die Erforderlichkeit von Bargeldauszahlung sei nicht ersichtlich; ein substantiierter Vortrag dazu sei nicht erfolgt. Neben den so genannten Grundleistungen würden z. B. für Medikamente weitere Leistungen erbracht. Die Verfahrensweise in anderen Landkreisen könne nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage führen. Dem Bescheid sei zu entnehmen, welcher Zeitraum geregelt worden sei. Der Bescheid sei kein Dauerverwaltungsakt, siehe dazu Urteil des BSG vom 17. Juni 2008, Az.: B xxx AY 1/07 R. Folgebescheide seien nicht gem. § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom Juli 2012 verhalte sich nicht zur Frage der Verfassungsgemäßheit der Art der Leistungsgewährung. Er werde in Kürze die Entscheidung des BVerfG umsetzen. Der Kläger habe auf die Auszahlung der Geldleistungen sowie der Leistungen in Form von Gutscheinen in den Monaten August bis einschließlich November 2011 verzichtet, in dem er die Leistungen nicht angenommen habe. Lediglich die Leistungen aufgrund gemeinnütziger Arbeit sowie Fahrtkostenerstattungen habe der Kläger angenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten von Blatt 1 – 387, sowie die Gerichtsakte im Einzelnen Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Die Klage ist zum Teil unzulässig.
Unzulässig ist die Klage mit den Anträgen zu den Bescheiden vom 30. November 2011, 28. September 2012 und 13. Juni 2013. Diese Bescheide sind weder nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden (betreffend den Bescheid vom 30. November 2011) noch gem. § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens.
Wird gem. § 86 SGG während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.
Der angefochtene Bescheid vom 26. Oktober 2011 regelt die Leistungsgewährung nach § 3 AsylbLG für den Monat August 2011, und ist damit auf den Monat August 2011 beschränkt. Für die Zeit nach August 2011 erfolgte die Leistungsgewährung nach § 37 Abs. 2 S. 1 VwVfG in anderer Weise jeweils konkludent durch Leistungsgewährung (vgl. BSG Urteil vom 17. Juni 2008, Az.: B 8/9b AY 1/07 R; BSG Urteil vom 8. Februar 2007, Az.: B 9b AY 1/06 R; BSG Urteil vom 17. Juni 2008, Az.: B 8 AY 11/07 R). Der Beklagte hat mit dem Erlass des Bescheides vom 30. November 2011 die Leistungsgewährung für Dezember 2011 geregelt; damit begrenzt dieser Bescheid den streitbefangenen Leistungszeitraum; der Bescheid vom 26. Oktober 2011 hat sich somit mit dem 30. November 2011 erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG; Urteil des bayrischen Landessozialgerichts vom 9. August 2012, Az.: L 8 SO 206/10). Der Leistungsbescheid vom 30. November 2011 ändert an dem Leistungszeitraum August 2011 – November 2011 nichts.
Die zeitlich nachfolgenden Leistungsbewilligungsbescheide sind nicht gem. § 96 SGG Klagegegenstand, da sie den angefochtenen Verwaltungsakt weder abändern noch ersetzen. Keiner der Bescheide betrifft die Leistungszeit für August 2011 und nachfolgende Zeit bis Ende November 2011.
Gemäß § 95 SGG ist somit Streitgegenstand der Bescheid vom 26. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2011. Da in dem streitbefangenen Leistungszeitraum August 2011 – November 2011 die Leistungshöhe durch angenommenes Teilanerkenntnis in der mündlichen Verhandlung geregelt worden ist, bleibt strittig die Art der Leistungsgewährung.
Die insoweit zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 26. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2011 in der Gestalt des angenommenen Anerkenntnisses vom 29. November 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf die, nachträgliche, Leistungsgewährung in der Form der Bargeldzahlung.
Zunächst ist für diesen definierten streitbefangenen Leistungszeitraum grundsätzlich eine rückwirkende Leistungserbringung rechtlich nicht ausgeschlossen; nach der Rechtsprechung des BSG (BSG Urteil vom 9. Juni 2011, Az.: B 8 AY 1/10 R; BSG Urteil vom 20. Dezember 2012, Az.: B 7 AY 4/11 R) ist bei pauschalierten Leistungen (wie es die Sozialhilfeleistungen und Leistungen nach dem AsylbLG sind) eine rückwirkende Leistungserbringung grundsätzlich nicht ausgeschlossen, wenn der Bedarf noch gegeben ist und noch Bedürftigkeit vorliegt. Der Beklagte hat selbst darauf hingewiesen, dass der Kläger in der Zeit von August – November 2011 weder die Wertgutscheine, noch den Bargeldanteil in Anspruch genommen hat. Damit könnte der Bedarf noch gegeben sein; der Kläger stand zumindest bis zur mündlichen Verhandlung im Bezug der Leistungen nach dem AsylbLG.
In der nicht in Inanspruchnahme der Wertgutscheine und des Bargeldanteil liegt aber kein Verzicht auf die Leistungsgewährung. Denn der Kläger hat die Sachleistungen in Form der Bedarfsdeckung für die Unterkunft und den hauswirtschaftlichen Bedarf im Übergangswohnheim in Anspruch genommen. Auch diese Leistungen sind Gegenstand der Leistungsgewährung, auch in dem Bescheid vom 26. Oktober 2011 nach dem AsylbLG. Die Zuweisungsentscheidung für den Kläger ist für die streitbefangene Zeit nicht aufgehoben worden; die Aufenthaltsnahme hatte somit im Landkreis Oberhavel und konkret im Übergangswohnheim Stolpe-Süd zu erfolgen. Auch die Leistungsgewährung aus dem Bescheid vom 26. Oktober 2011 hat der Beklagte nicht aufgehoben.
Die Art der Leistungsgewährung steht jedoch nicht im freien Ermessen des Beklagten. Die Art der Leistung steht nach § 3 Abs. 2 AsylbLG in einem Rangverhältnis, nach dem Geldleistungen nur in Betracht kommen, wenn die anderen Leistungsarten den Bedarf nicht decken können und die Erforderlichkeit zur Geldleistung festgestellt werden kann (LSG Berlin-Brandenburg vom 19.04.2011, Az.: L 23 AY 7/11 B ER, L 23 AY 8/11 B PKH; 23. Juli 2013, Az.: L 23 AY 10/13 B ER; 20. April 2011, Az.: L 15 AY 11/11 B ER; 6. Februar 2013, Az.: L 15 AY 2/13 B ER; vgl. Beschluss LSG Niedersachsen-Bremen vom 21. Mai 2010, Az.: L 11 AY 2/10 B ER).
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylbLG wird der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich erhalten Leistungsberechtigte einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Bei Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylverfahrensgesetzes können, gem. § 3 Abs. 2 AsylbLG, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, anstelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen nach Abs. 1 Satz 1 Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen Wert gewährt werden.
Der Gesetzgeber hat eindeutig den Vorrang der Sachleistungen bestimmt. Darauf hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2012 Az.: 1 BvL 10/10 unter Rd.-Nr. 135 ausdrücklich hingewiesen. Unter Rd.-Nr. 93 hat es in der Entscheidung ausgeführt, ob er (der Gesetzgeber) das Existenzminimum durch Geld, Sach- oder Dienstleistungen sichert, bleibt grundsätzlich ihm überlassen, bei der Einhaltung des Sozialstaatsgebot des Artikels 20 Abs. 1 Grundgesetz.
In dem Urteil des BSG vom 17. Juni 2008, Az.: B 8/9b AY 1/07 R führt das BSG unter Rd.-Nr. 14 u. a. aus, die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG werden regelmäßig als Sachleistungen erbracht (so auch Urteil des BSG vom 17. Juni 2008, Az.: B 8 AY 11/07 R). Das LSG Berlin-Brandenburg hat in dem Beschluss vom 19. April 2011 Az.: L 23 AY 7/11 B ER, L 23 AY 8/11 B PKH ausgeführt, die gesetzlich normierte Leistungsgewährung in Form von Wertgutscheinen ist auch nicht per se diskriminierend.
Die Gründe, die der Kläger bei der Antragstellung vorgetragen hat, für die Barauszahlung, betreffen offensichtlich fast alle Asylbewerberleistungsberechtigten; in allen vier heute verhandelten Klageverfahren wurde ein wortgleicher Antrag gestellt. Von den persönlicheren Gründen, wie Ratenzahlung an seinen Rechtsanwalt, Fahrkosten, Kommunikationsbedarf, Mittel für Köperpflege sowie Medikamente und Nahrung, sind diese zum einen durch Leistungen außerhalb der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG gedeckt, zum anderen ist dafür explizit das so genannte Taschengeld und der weiter vom Beklagten ab 1. Juli 2011 gewährte Barbetrag vorgesehen. Darüber hinaus leistet der Kläger ab Januar 2010 gemeinnützige Arbeit und erhält dafür eine Aufwandsentschädigung um die 80,00 € im Monat. Somit ist nur noch ein Teil der Bedarfe über Wertgutscheine zu bezahlen. Die dabei beschriebenen Unbequemlichkeiten, machen eine Bedarfsdeckung mittels Wertgutscheinen nicht unmöglich. Soweit eine Stigmatisierung empfunden wird, sieht die Kammer diese nicht als vorliegend an. Nicht nur Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG erhalten Wertgutscheine; so kann dies bei Leistungsbeziehern nach dem SGB II und SGB XII auch der Fall sein.
Die Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 3. April 2013 Az.: L 8 AY 105/12 B ER wird nach Juris mit dem Leitsatz angegeben: 1. Leistungen können nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG auch nach der Entscheidung des BVerfG vom 18. Juli 2012 … in Form von Wertgutscheinen erbracht werden.
Dem hat die Kammer nichts hinzuzufügen.
Trotzdem hatte die Kammer den Beklagten nicht zur nachträglichen Wertgutscheinausreichung zu verurteilen, weil dies zum einen nicht beantragt worden ist, zum anderen der Bedarf (nach eigenem Vortrag) durch Spenden gedeckt worden ist.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 193 SGG abzuweisen.