Gericht | OLG Brandenburg 11. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 02.11.2010 | |
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Aktenzeichen | 11 U 143/09 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Berufung des Klägers gegen das am 10. November 2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus (3 O 31/08) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streitverkündeten zu 3., die diese selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung aus dem Urteil durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beide Parteien können die Sicherheiten in der Form einer unbefristeten, unbedingten, selbstschuldnerischen Bürgschaft eines auf dem Gebiet der Europäischen Union ansässigen Kreditinstituts erbringen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil beschwert den Kläger mit 91.844,88 €.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens ist ebenso hoch.
I.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes sowie der Sachanträge der ersten Instanz nimmt der Senat auf den Tatbestandsteil der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung Bezug.
Die Kammer hat die Klage aus den Gründen ihrer Entscheidung, auf die ebenfalls Bezug genommen wird, vollständig abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er begründet sein Rechtsmittel - zusammengefasst - wie folgt:
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Vorschrift des § 354 a HGB auf den Vertrag der Parteien nicht anwendbar, da er, der Kläger, weder ein Kaufmann sei noch Handels-Geschäfte abschließen könne, was sich bereits daraus ergebe, dass er einen caritativen Träger habe. Gewinnerzielung strebe er nicht an.
Ein Handelsgeschäft sei der Vertrag der Parteien für ihn überdies deshalb nicht, weil er kein „übliches und alltägliches Geschäft“ sei.
Im Übrigen habe die Beklagte selbst im Vorprozess die Auffassung vertreten, es liege kein beiderseitiges Handelsgeschäft vor. Unter anderem deshalb verhalte sie sich in dem vorliegenden Rechtsstreit bei Verletzung der Grundsätze des § 242 BGB treuwidrig.
Selbst dann aber, wenn man eine wirksame Abtretung an die Zeugin H… unterstelle, seien die Pfändungen wirksam gewesen. Dies ergebe sich aus der Rechtsnatur der Abtretung, bei der es sich um eine reine Inkassozession handele. Daher habe die Beklagte ungeachtet der Abtretung die volle Gläubigerstellung behalten. Folgerichtig habe die Beklagte durch ihr Verhalten im Vorprozess, insbesondere ihren stets auf Zahlung an sie selbst gerichteten Klageantrag, zu erkennen gegeben, dass sie sich nach wie vor als die Gläubigerin jener Ansprüche ansehe, die Gegenstand der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse geworden seien. Sie habe nämlich die Abtretung an die Zeugin H… nicht erwähnt. Das spätere Verhalten der Beklagten habe gezeigt, dass es sich gerade nicht um eine so genannte stille Zession gehandelt habe. Daher habe die Beklagte Zahlung an sich selbst verlangen müssen.
Auch die Änderung ihres Rechtsstandpunktes bezüglich der Wirksamkeit der Abtretung unter Hinweis auf das vereinbarte „Abtretungsverbot“ in Ziffer 28.1. und 2. der Zusätzlichen Ver-tragsbedingungen stelle eine Treuwidrigkeit der Beklagten dar und müsse deshalb unbeachtet bleiben.
Das Landgericht habe verkannt, dass angesichts der unstreitig bereits vereinbarten Abtretung an die Hausbank der Beklagten eine weitere Abtretung nicht mehr wirksam möglich gewesen sei.
Schließlich sei die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht überzeugend. Dabei sei in erster Linie das eminente Eigeninteresse der Zeugin H… an dem Ausgang des Rechtsstreits verkannt worden. Ihre Darstellung sei nicht glaubhaft. Die Zeugin habe sich ausschließlich an den Sachverhalt zuverlässig erinnern können, der Gegenstand der Beweisfrage gewesen sei. Im Übrigen habe sie keine Erinnerung gehabt.
Der Kläger hat in der Berufungsinstanz vorgetragen, die Streitverkündeten zu 1., 3., 4. und 5., sämtlich von ihr im September 2007 befriedigte Gläubiger der Vollstreckungsverfahren, hätten ihr die Forderungen gegen die Beklagte für den Fall, dass diese nicht durch seine, des Klägers, Zahlungen erfüllt worden seien, „vorsorglich“ abgetreten. Hiermit hat der Kläger die Hilfs-„Aufrechnung“ erklärt und die Klage auch hierauf gestützt.
Die Streitverkündete zu 3. schließt sich dem Rechtsmittel des Klägers an, soweit dieser der Vollstreckung der Beklagten mit der Behauptung einer erfüllenden Zahlung in Höhe von 10.687,96 € entgegen tritt. Dies entspricht der an sie, die Streithelferin, überwiesenen Forderung gegen die Beklagte. Einen eigenen Antrag stellt sie nicht.
Sie vertritt den Standpunkt, dass selbst dann, wenn die Anwendung der Vorschrift des § 354 a Abs. 1 HGB zu einer Wirksamkeit der Abtretung an die Zeugin H… geführt haben und die von ihr, der Streithelferin, erwirkte Pfändung und Überweisung aus Rechtsgründen nicht mehr möglich gewesen sein sollte, der Kläger dennoch mit Erfüllungswirkung - auch im Verhältnis der Parteien zueinander - an sie gezahlt habe. Dies ergebe sich aus § 354 a Abs. 2 HGB.
Denn sie, die Streithelferin, könne nicht schlechter gestellt werden, als es die Beklagte im Falle einer Zahlung des Klägers an sie gewesen wäre. Eine zusätzliche Benachteiligung der Zessionarin H… bedeute dies nicht. Diese habe ohnehin nicht in jedem Fall mit einer Befriedigung ihrer Forderung rechnen können.
Entsprechend der Rechtsauffassung des Landgerichts sei der Abtretungsvertrag zwischen der Beklagten und der Zeugin H… als Mantelzession zu werten.
Jedoch müsse sich die die Zessionarin die Einrede der Anfechtbarkeit der Abtretung nach den §§ 3, 6, 9 AnfG entgegen halten lassen. Sie habe sich gesetzeswidrig verhalten, insbesondere Vermögenswerte der Beklagten beiseite geschafft. Die Abtretung sei von der Absicht der Gläubigerbenachteiligung getragen gewesen.
Die Beklagte als Einziehende müsse sämtliche Einwendungen hinnehmen, die der Zessionarin gegenüber berechtigt seien. Das habe die Kammer übersehen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 10.11.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Cottbus, Az.: 3 O 31/08, die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Vergleich vom 07.08.2007 aus der öffentlichen Sitzung des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgericht, Az.: 11 U 56/06, i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Cottbus vom 01.03.2006, Az.: 3 O 128/01, - unter Berücksichtigung der Teilerledigungserklärung vom 04.11.2008 über einen Betrag in Höhe von 15.493,19 € - für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts und pflichtet vor allem der Anwendung des § 354 a BGB mit weiteren rechtlichen Ausführungen bei, verweist dabei auf die Kommentarliteratur zum Handelsgesetzbuch und, bezogen auf den Streitfall, die Rechtsprechung insbesondere des Oberlandesgerichts Düsseldorf zur Kaufmannseigenschaft eines Krankenhausträgers.
Allerdings, so die Beklagte, handele es sich bei der Abtretungsvereinbarung zwischen ihr und der Zeugin H… entgegen der Meinung der Kammer nicht um einen Mantelzessionsvertrag.
Die Beklagte habe, so ihre Auffassung, im Vorprozess die Werklohnforderung im eigenen Namen geltend machen und Zahlung an sich verlangen dürfen. Die Einziehungsermächtigung sei ohne Weiteres mit der Sicherungsabtretung an die Zeugin H… verbunden worden.
Der Kläger, so behauptet die Beklagte erneut unter Hinweis auf die Aktenlage und ihren Vortrag erster Instanz, habe bei Zahlung an ihre Gläubiger Kenntnis von der Abtretung der Werk-lohnforderungen an die Zeugin H… gehabt.
Im Übrigen tritt die Beklagte den Rechtsausführungen des Klägers zu ihrer vorgeblichen Treuwidrigkeit entgegen. Gleiches gilt für seine Rechtsauffassung, die Abtretung an die Zeugin H… sei wegen vorangegangener Zession an die Hausbank der Beklagten rechtlich ausgeschlossen bzw. nicht wirksam gewesen.
Die Beklagte meint, die Anfechtungserklärung der Streithelferin zu 3. gehe ins Leere.
Sie widerspricht ausdrücklich den nunmehr von dem Kläger erklärten „Aufrechnungen“.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
III.
In der Sache hat das Rechtsmittel des Klägers jedoch keinen Erfolg. Das Ergebnis der land-gerichtlichen Entscheidung ist zutreffend. Auch ihrer Begründung ist im Wesentlichen zuzustimmen mit der Maßgabe der folgenden rechtlichen Ausführungen.
1.
Der Kläger hat nicht in dem von ihm postulierten Umfang die Forderung der Beklagten aus dem vor dem Senat geschlossenen Vergleich erfüllt. Seine Zahlungen an die Vollstreckungs-gläubiger entbehren entgegen seiner Auffassung dieser rechtlichen Wirkung.
Das ist Folge des Umstandes, dass sämtliche Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse - in einem Fall ein Pfändungs- und Einziehungsbeschluss einer öffentlich-rechtlichen Körper-schaft - „ins Leere“ gingen. Denn die zwischen der Beklagten als Zedentin und der Zeugin H… als Zessionarin unter dem Datum vom 24.11.1993 vereinbarte Abtretung, eine Mantel-zession, ist wirksam und führte dazu, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Überweisungen der gepfändeten Forderungen an die Vollstreckungsgläubiger, wie etwa die Streithelferin zu 3. des Klägers, nicht mehr deren Inhaberin war.
Im Einzelnen gilt Folgendes.
Der Kläger macht mit der Vollstreckungsabwehrklage nach den §§ 767 Abs.1, 795, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geltend, der Anspruch der Beklagten aus dem Vergleich sei nach § 362 BGB durch Erfüllung erloschen, nachdem er an deren Vollstreckungsgläubiger infolge der Überweisung der insgesamt sechs Teilforderungen Zahlungen in entsprechender Höhe geleistet habe.
Die Zahlungen des Klägers an die Vollstreckungsgläubiger sind aus den zutreffenden Gründen der Kammer als unstreitig zu behandeln. Sie sind sämtlich nach dem Vergleichsschluss erfolgt, aus dem die Beklagte vollstreckt, nämlich im September 2007. Dennoch ist seiner Rechtsauffassung mit dem Landgericht entgegen zu treten.
2.
Allerdings scheitert die Klage entgegen der Ansicht der Beklagten nicht bereits an einer Präklusion des ihr zugrunde gelegten Tatsachenvorbringens nach § 767 Abs. 2 ZPO.
Die Beklagte wirft dem Kläger - tatsächlich zutreffend - vor, er habe die gerichtlich beschlossenen Überweisungen von Forderungen ihrer früheren Gläubiger nicht obligationsgemäß in den Vorprozess eingeführt. Der Kläger war indessen nicht gehalten, das zu tun. Deshalb ist er mit seinem Prozessvortrag nicht ausgeschlossen.
Da die Zahlungen des Klägers erst nach Abschluss des Vergleichs im Vorprozess erfolgten, kommt als Einwand, der bereits im Vorprozess erhoben werden konnte, allenfalls ein Gläu-bigerwechsel in Betracht. Daran aber fehlt es, wie auch die Kammer zutreffend erkennt. Denn an der Gläubigerschaft des Vollstreckungsschuldners ändert sich durch die Überweisung der Forderung an den Vollstreckungsgläubiger nichts. Er darf die Forderung lediglich nicht mehr einziehen. Das ist in Literatur und höchstrichterlicher Rechtsprechung unumstritten ungeachtet der möglicherweise abweichenden Auffassung des AG München (DGVZ 1984, 76).
Der Kläger hatte daher bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess keine Einwendung, die den Anspruch selbst betraf im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO und die er zur Vermeidung der prozessualen Nachteile des § 767 Abs. 2 ZPO hätte geltend machen sollen.
Mithin hängt die Entscheidung des Streitfalles allein von der Beantwortung materiell-rechtlicher Fragen ab.
3.
Die Streithelferin zu 3. des Klägers greift in der Berufungsinstanz die Rechtsausführungen der Kammer zu der Anfechtbarkeit des Abtretungsvertrages zwischen der Beklagten und der Zeugin H… nach den Regeln der §§ 3, 6, 9 des AnfG an. Sie macht die „Einrede“ - wohl nach § 9 AnfG - der Anfechtbarkeit geltend. Im Ergebnis ohne Erfolg.
Der Streithelferin ist insoweit zu folgen, als sie darauf verweist, dass die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag infolge der Sicherungsabtretung an die Zeugin H… im Vorprozess lediglich die Stellung einer Einzugsermächtigten hatte und sie auch im Rahmen der gegen den Kläger betriebenen und von ihm mit der vorliegenden Klage bekämpften Zwangsvollstrek-kung hat, ihr deshalb alle Einwendungen entgegen gehalten werden können, die gegen die Zessionarin, die Zeugin H…, bestehen (vgl. Palandt/Grüneberg, 68.Aufl., § 398 Rn. 35). Das hat die Kammer offenbar verkannt.
Dennoch bleibt dem Berufungsangriff unter den rechtlichen Gesichtspunkten des Anfechtungsgesetzes der Erfolg versagt.
Der Wegfall eines Anspruchs nach den Regeln des Anfechtungsgesetzes als eine nach § 767 ZPO zulässige Einwendung ist bereits im Ansatz fraglich. Er wird verneint von Baumbach/ Lauterbach, 67. Aufl., Rn. 19 § 767. Anderer Auffassung ist in einem Fall wohl der Bundesgerichtshof, der jedenfalls bei der Vollstreckung aus einem Urteil auch hier § 767 Abs. 2 ZPO entsprechend anwenden will (NJW 1999, 642).
Der Senat kann diese Frage in dem Streitfall offen lassen. Denn es ist nicht zu erkennen, dass ein Anfechtungsgrund der §§ 3 bzw. 6 AnfG substanziiert vorgetragen sei.
Die Ausführungen der Streithelferin des Klägers dazu sind ohne Substanz. Sie erschöpfen sich in Vermutungen - etwa der vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung nach § 3 AnfG. Angesichts dessen, was aktenkundig ist und durchaus sowohl den Sachvortrag der Beklagten als auch die Aussage der Zeugin H… vor dem Landgericht stützt, gab es eine sachliche Grund-lage für die Sicherungsabtretung an die Zeugin. Diese fand bereits im Jahre 1993 statt.
Eine Darlehensgewährung im Sinne von § 6 AnfG steht nicht infrage.
Zudem betrüge die Frist zur Anfechtung nach § 6 AnfG - jeweils nach Anwendungsfall - entweder drei Jahre oder zehn Jahre nach der anfechtbaren Rechtshandlung. Nach § 3 Abs. 1 AnfG beträgt sie generell zehn Jahre, gerechnet von der anfechtbaren Rechtshandlung an. Diese Fristen dürften, davon abgesehen, dass ein Anfechtungsgrund nicht einmal im Ansatz zu erkennen ist, sämtlich ungenutzt verstrichen sein.
Die Rechtshandlung des Anfechtungsgegners gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten, § 8 AnfG. Im Streitfall kommt als anfechtbar lediglich der Abschluss des Abtretungsvertrages vom 24.11.1993 in Betracht.
Es spricht vieles dafür, dass seine rechtlichen Wirkungen sofort eintraten. Denn es kommt nach Auffassung des Senats nicht darauf an, in welchem Zeitpunkt einzelne Forderungen in der Folgezeit in die Forderungsliste Aufnahme fanden und so bestimmbar gemacht wurden. Der Abtretungsvertrag vom 24.11.1993 hat, da er seinem ausdrücklichen Wortlaut nach - zulässigerweise - auch auf künftige Forderungen gerichtet ist, diese noch zu bestimmenden Forderungen rechtlich erfasst und nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien dem Vermögen der Zessionarin zugeordnet. Die Zehnjahresfrist wäre somit im Jahre 2010 ohnehin längst abgelaufen gewesen.
4.
Mithin kann der Erfolg der Berufung allein von der Forderungsinhaberschaft der Beklagten zum Pfändungszeitpunkt und damit der Wirksamkeit der Pfändungen und Überweisungen abhängen. Beides ist zu verneinen.
Ist eine Forderung abgetreten worden, geht die Pfändung der „angeblichen“ Forderung des Zedenten „ins Leere“ (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 764). So liegt der Fall hier. Ein Abtretungsverbot stand dem Forderungserwerb durch die Zeugin H… nicht entgegen.
Zu Inhalt und Tragweite der Abtretungsbeschränkung in Ziffer 2.8. der „Zusätzlichen Ver-tragsbedingungen“ zu dem Vertrag der Parteien gilt Folgendes.
Die Abtretungsvereinbarung der Beklagten mit der Zeugin H… erfüllt das Bestimmtheitser-fordernis von Ziffer 28.1. Daher war eine Abtretung ohne die Zustimmung des Klägers möglich.
Was allerdings fehlt, sind die Anzeige der Abtretung unter Verwendung des Formblatts des Klägers (Ziffer 28.2) sowie die Abgabe der unter Ziffer 28.2. außerdem geforderten Erklärungen der Zessionarin. Nach dem Wortlaut der zum Gegenstand des Vertrages gewordenen Zusätzlichen Vertragsbedingungen wäre beides Voraussetzung der Wirkung einer Abtretung im Außenverhältnis der Parteien zueinander.
Es kann jedoch offen bleiben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese Bestimmung der Zusätzlichen Vertragsbedingungen, die der Kläger offenbar regelmäßig verwendet, einer Inhaltskontrolle unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten standhielte, was die Beklagte verneinen will.
Denn soweit in der vertraglichen Vereinbarung der Parteien eine Abtretungsbeschränkung oder gar, wie der Kläger geltend macht, ein „Abtretungsverbot“ enthalten wäre und es - außerdem - im Streitfall zum Tragen gekommen sein sollte, stünde dem die Vorschrift des § 354 a Abs. 1 HGB entgegen mit der Folge der Wirksamkeit der Abtretung. Sie ist auf den Streitfall anzuwenden. Insoweit ist der Kammer entgegen der Argumentation des Klägers in beiden Instanzen zuzustimmen.
Der Vertrag der Parteien ist für beide Teile ein Handelsgeschäft im Sinne des § 343 HGB.
Der Kläger ist durchaus Kaufmann im Sinne von § 1 Abs. 1 HGB. Hierzu ist zunächst auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf (NJW-RR 2003,1120) zu verweisen, der sich der Senat anschließt. Der Kläger strebt Gewinnerzielung an und ist außerdem kaufmännisch organisiert. Dem steht die caritative Prägung seiner Trägerschaft nicht entgegen. Das OLG Düsseldorf hat in der zitierten Entscheidung überzeugend ausgeführt, anders sei die Rechtsfrage nur etwa dann zu beantworten, wenn sich eine caritative Einrichtung auf das Sammeln von Spenden konzentriere (OLG Düsseldorf a.a.O. unter Hinweis auf Baumbach/Hopt, 30. Aufl., § 1 Rn. 17 u. a.).
Auch liegt ein Handelsgeschäft im Sinne der handelsgesetzlichen Definition vor. Das ist stets anzunehmen, wenn das Geschäft in einem Zusammenhang mit dem Handelsbetrieb einer Ver-tragspartei steht. Die Grenzen dürfen in diesem Zusammenhang nicht zu eng gezogen werden. Ein Vertrag mit dem Ziel der Schaffung der sachlichen und räumlichen Voraussetzungen der Handelstätigkeit gehört ohne Zweifel zu den Handelsgeschäften des Klägers. Hierzu zählt der Bau der Einrichtungen zum Betrieb eines Krankenhauses.
Auf Seiten der Beklagten ist die Einordnung als Handelsgeschäft nicht zweifelhaft. Das beurteilt offenbar auch der Kläger nicht abweichend.
5.
Die Wirksamkeit des Abtretungsvertrags im Übrigen begegnet nach Auffassung des Senats keinen Bedenken.
Es handelt sich entgegen dem von dem Kläger noch mit der Berufungsbegründung vertretenen Standpunkt bereits nach dem aktenkundigen Wortlaut des Abtretungsvertrages um eine so genannte Vollabtretung, nämlich eine Sicherungsabtretung, nicht nur eine Inkassozession der Beklagten.
Eine solche ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass zwar der Zessionar im Außenverhältnis zum Schuldner, hier dem Kläger, als Gläubiger auftritt, im Innenverhältnis zum Zedenten, hier der Beklagten, aber zu Abführung des Eingezogenen verpflichtet ist (vgl. Palandt/ Grüneberg, 68. Aufl., § 398 Rn. 29). Da die Parteien der Abtretungsvereinbarung sich demgegenüber, so der Wortlaut, über den Sicherungszweck der Abtretung einig waren, kommt eine Inkassozession nicht in Betracht. Ziel der Abtretung war vielmehr, der Zessionarin eine Kompensation für die Sicherheiten zu verschaffen, die sie aus ihrem Privatvermögen der Beklagten zur Verfügung gestellt hatte. Dass Letzteres der Fall war, stellt auch der Kläger nicht mit Substanz in Abrede.
Dieser rechtlichen Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Beklagte im Vorprozess (dort als Klägerin) die Zahlung des Werklohns an sich selbst verlangte und diese auch in dem vor dem Senat geschlossenen Vergleich mit diesem Inhalt vereinbart worden ist. Dazu war die Beklagte, wie die Kammer zutreffend ausführt, vertraglich berechtigt. Sie verfügt über eine Einzugs-ermächtigung. Von ihr machte sie im Vorprozess und macht sie konsequenterweise im Voll-streckungsverfahren Gebrauch.
Die Liste der Forderungen vom 31.03.2001, ergänzend zu dem Abtretungsvertrag vom 24.11.1993, lässt den Umfang der Abtretung zu jenem Stichtag erkennen. Auch hierin folgt der Senat dem Landgericht. Die - auch für die Zukunft - abgetretenen Forderungen sind hinreichend bestimmt worden. Gegenstand waren und sind die Forderungen der Beklagten auch gegen den Kläger aus dem ehemals streitigen Bauvorhaben. Hierüber verhält sich der von den Parteien geschlossene Vergleich.
Die Würdigung der von der Zeugin H… im Termin vom 06.10.2009 gemachten Aussage durch die Kammer begegnet keinen Bedenken. Auch ihr ist nach Auffassung des Senats zu folgen.
6.
Die Kammer geht mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, von einer Befreiung der Zeugin H… nach § 181 BGB bei Abschluss der Abtretungsvereinbarung aus.
7.
Bei einer Kollision zwischen vorausgegangener Abtretung einerseits und Pfändung/Über-weisung einer Forderung andererseits enthalten die §§ 408 Abs. 2, 407 BGB die entscheidenden gesetzlichen Regelungen. Diese gehen im Ergebnis auf der Grundlage der unstreitigen Umstände des Streitfalles zu Lasten des Klägers.
Entscheidend ist, dass der Kläger bei Zahlung an die Pfändungsgläubiger von der Abtretung an die Zeugin H… wusste. Daher konnte ihn seine Leistung nicht befreien (vgl. dazu Stöber a.a.O., Rn. 766; BGH NJW 2007, 3352). Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen.
Für die Kenntnis des Klägers spricht bereits das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 03.05.2001. Die Kammer bewertet das Bestreiten des Klägers, die Mitteilung - als Einschreiben - erhalten zu haben, als unerheblich und deshalb nicht beachtlich. Dem schließt sich der Senat an. Das schlichte Bestreiten des Klägers reicht aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils nicht aus.
Allerdings kommt es hierauf im Ergebnis nicht entscheidend an. Denn jedenfalls hat der Kläger unstreitig, nämlich nach eigenem Vortrag, bereits Anfang Januar 2006, mithin vor sämtlichen hier streitigen Zahlungen an die Vollstreckungsgläubiger, Einsicht in die Insolvenzakte der Beklagten genommen. Somit kannte er die Abtretung an die Zeugin H… spätestens ab diesem Zeitpunkt. Darauf weist die Beklagte zu Recht erneut in der Berufungserwiderung hin unter Bezugnahme auf den Inhalt der Insolvenzakte, wobei vor allem die Anlage B3, Blatt 69, 73, 74 d. A., von Bedeutung ist.
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass dem Kläger die Abtretung an die Zeugin H… angesichts dessen gar nicht verborgen geblieben sein kann. Darauf ist er in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden. Er ist dem nicht mit weiterem Vortrag entgegen getreten.
Im Übrigen greift der Kläger mit der Berufung die Rechtsausführungen der Kammer zu seiner Kenntnis von der Abtretung nicht mehr explizit an.
8.
Die rechtlichen Überlegungen des Klägers zu § 354 a Abs. 2 HGB führen nicht weiter.
Anlass hierzu gibt ihm offenbar die Formulierung des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil, die Beklagte habe nur noch eine „Empfangszuständigkeit“ besessen (vgl. BGH NJW 2009, 438). Das hätte den Kläger freilich nicht daran gehindert, nach § 354 a Abs. 2 HGB noch mit Erfüllungswirkung an die Beklagte als Zedentin zu zahlen (BGH a.a.O.). Dies unabhängig von den Beschränkungen des § 407 BGB, also ungeachtet einer Kenntnis von der Abtretung an die Zeugin H…. Verfügen durfte die Beklagte über ihre Werklohnforderung allerdings nicht mehr (BGH a.a.O.).
Unabhängig davon zu beurteilen ist die Frage, ob die Beklagte im Vorprozess noch Zahlung an sich geltend machen konnte. Sie ist zu bejahen, wie bereits ausgeführt.
Indessen kommt es auf die Entscheidung der grundsätzlichen Frage, ob die Erfüllung auch bei einer Zahlung an den Gläubiger des Zedenten (im Falle einer Vollstreckung in die Forderung) eingetreten wäre, deshalb nicht an, weil die Vollstreckung, wie bereits ausgeführt, angesichts der wirksamen früheren Abtretung an die Zeugin H… „ins Leere“ ging. Gab es aber keine wirksame Pfändung und Überweisung der „angeblichen“ Forderungen der Beklagten gegen den Kläger, kann er sich nicht mit Erfolg auf § 354 a HGB stützen.
9.
Ein Rechtsmissbrauch unter Verletzung der Grundsätze des § 242 BGB kann der Beklagten ebenfalls nicht mit Erfolg entgegengehalten werden.
Im Vorprozess erfolgte zwar, wie der Kläger zu Recht anmerkt, seitens der Beklagten kein Hinweis auf die Abtretung an die Zeugin H…. Allerdings durfte sich die Beklagte und dortige Klägerin damit begnügen, den allein unter Hinweis auf die Abtretung an die Hausbank der Beklagten erhobenen Einwand des Klägers und dortigen Beklagten zu bekämpfen, es fehle an der Aktivlegitimation.
Im Vorprozess hat die Beklagte zudem, worauf der Kläger ebenfalls zutreffend hinweist, die Auffassung verfochten, noch Forderungsinhaberin zu sein. Die Frage wurde dort ebenfalls thematisiert unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der von dem Kläger und dortigem Beklagten geleugneten Aktivlegitimation.
Gleiches gilt aber selbstverständlich - umgekehrt - auch für den Kläger. Auch er vertritt nunmehr die umgekehrte Rechtsposition wie im Vorprozess. Von streitentscheidender Bedeutung kann das nicht sein. Denn es handelt sich um bloße rechtliche Bewertungen der Parteien, die geändert werden dürfen und das Gericht nicht binden.
10.
Der Einwand des Klägers, die Forderungsabtretung an die Zeugin H… sei wegen vorausgegangener, inhaltsgleicher Abtretung an die Hausbank der Beklagten unwirksam, verfängt nicht.
Die Beklagte trägt dazu vor, was durch die Aussage der Zeugin H… glaubhaft bestätigt wird, nämlich dass sie gewissermaßen erst in einer zweiten Stufe als Zessionarin ins Spiel kam, für den Fall der Verwertung einer von ihr, der Zeugin, an die Bank zugunsten der Beklagten gegebenen Sicherheit. Damit war der Vorrang der (Global-) Zession an die Bank gesichert. Zu Kollisionen beider Abtretungen untereinander konnte es nicht kommen. Vielmehr war allen Beteiligten klar, dass die Abtretung an die Zeugin H… erst dann rechtlich - und wirtschaftlich - eingreifen konnte, wenn die Bank befriedigt sein würde.
11.
Da somit sämtliche Berufungsangriffe des Klägers - wegen des Vorrangs der Zession an die Zeugin H… - keinen Erfolg haben, kommt es auf die weitere erstinstanzliche Verteidigung der Beklagten nicht streitentscheidend an. Der Vollständigkeit halber sei dennoch auf folgende Gesichtspunkte zusammenfassend eingegangen.
Es mag dahinstehen, ob der Kläger, wie die Beklagte geltend macht, bereits nach § 242 BGB - oder aber in Auslegung des Vergleichstextes nach den §§ 157, 133 BGB - gehindert ist, sich auf die Pfändungen und seine nachfolgenden Zahlungen auf die überwiesenen Forderungen zu stützen. Im Übrigen wäre der Einwand wohl unbegründet
Denn zwar hat der Kläger sich in dem Vergleich ohne jede Einschränkung zur Zahlung verpflichtet. Dies mag bereits in Kenntnis seiner Zahlungen geschehen sein. Jedoch hätten die Pfändungen, wie an anderer Stelle bereits ausgeführt, selbst im Falle ihrer Wirksamkeit die Stellung der Beklagten als Gläubigerin nicht beseitigt, sodass der Formulierung des Ver-gleichstextes in der vorliegenden Fassung nichts entgegen stand.
Schließlich kommt es auch auf die in der ersten Instanz von der Beklagten geltend gemachten formalen Beanstandungen (Form der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Zustellung etc.) nicht entscheidend an. Die Kammer befasst sich damit in allen Punkten zutreffend. Die Beklagte greift ihre Ausführungen in der Berufungsinstanz auch argumentativ nicht mehr an.
12.
Die in der Berufungsinstanz von dem Kläger erstmals hilfsweise erklärten, von ihm so bezeichneten „Aufrechnungen“ mit „den Forderungen der Vollstreckungsgläubiger“ (teils der Streitverkündungsempfänger) in jeweils bezeichneter Höhe sind zum einen aus prozessrecht-lichen Gründen nicht zuzulassen, zum anderen beruhen sie auf einem materiellrechtlichen Missverständnis. Die den Prozesserklärungen zugrunde gelegten, an den Kläger angeblich abgetretenen Forderungen sind gegenstandslos.
Bei den „Aufrechnungen“ des Klägers handelt es sich ihrem wahren Inhalt nach um Klage-änderungen im Sinne von § 263 ZPO. Es wird das Erlöschen eines Anspruchs (§§ 387, 388, 389 BGB) geltend gemacht. Dabei handelt es sich um eine typische materielle Einwendung gegen den Grund eines titulierten Anspruchs im Sinne von §§ 767 Abs. 1, 795, 794 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Gestützt werden die Angriffsmittel auf völlig neuen Sachvortrag. Die Beklagte hat ausdrücklich ihre Zustimmung verweigert, die rechtliche Bewertung des Klägers zugrunde legend, es handele sich um Aufrechnungserklärungen.
Die Klageänderungen sind nicht sachdienlich im Sinne von § 263 ZPO. Sie sind daher nicht zuzulassen. Ihre Beachtung setzte die Befassung mit neuem Prozessstoff voraus, etwa einer Auseinandersetzung darüber, inwieweit die „Forderungen“ der Vertragspartner und vermeintlichen Pfändungsgläubiger der Beklagten berechtigt seien oder nicht.
Darüber hinaus könnte der Kläger mit diesem Angriffsmittel auch aus Gründen des materiellen Rechts keinen Erfolg haben.
Denn er hat die Forderungen der Gläubiger beglichen. Das ist auf der Grundlage einer rechtlichen Fehleinschätzung geschehen. Dennoch haben die Leistungen des Klägers als die eines Dritten im Sinne von § 267 Abs. 1 BGB die Ansprüche zum Erlöschen gebracht, § 362 Abs. 1 BGB. Sie konnten daher nicht mehr Gegenstand der jetzt von dem Kläger behaupteten Abtretungen sein.
Theoretisch ebenfalls denkbare Ansprüche gegen die vermeintlichen Pfändungsgläubiger aus § 812 Abs.1 BGB hat der Kläger offenkundig nicht geltend gemacht, so dass es bei der Ver-mögensverschiebung zu deren Gunsten und zu seinen Lasten geblieben ist.
Das Fehlen der rechtlichen Möglichkeit, der von der Beklagten betriebenen Zwangsvollstrek-kung mit der vorliegenden Klage erfolgreich entgegenzutreten, betrifft allein die leistungs-rechtliche Beziehung der Parteien dieses Rechtstreits zueinander, nicht die des Klägers zu den - ehemaligen - Gläubigern der Beklagten.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis der Parteien auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat weicht weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch der eines anderen Obergerichts ab. Auch hat der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung. Vielmehr beruht die Entscheidung des Senats auf einer Bewertung der besonderen Umstände des Streitfalles, wie vor allem die Ausführungen zu der Frage des beiderseitigen Handelsgeschäftes sowie der Kenntnis des Klägers von der Existenz des Abtretungsvertrages zwischen der Beklagten und der Zeugin H… belegen.