Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 13. Senat | Entscheidungsdatum | 24.04.2012 | |
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Aktenzeichen | L 13 SB 10/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 131 Abs 5 SGG, § 159 SGG |
1. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 131 Abs. 5 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung kann nicht ohne Weiteres auf die nach dem 31. März 2008 geltenden Fassung dieser Vorschrift übertragen werden.
2. Die Zurückverweisung an die Verwaltung soll nicht auf einen engen Anwendungsbereich beschränkt sein, sondern auch für die praktisch wichtigen Bereiche der Sozialgerichtsbarkeit gelten.
3. Erheblich sind die erforderlichen Ermittlungen nach § 131 Abs. 5 SGG bereits in der Regel dann, wenn mindestens ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen ist.
Eine Erstattung der Kosten für das Berufungsverfahren findet nicht statt. Die Kostenentscheidung des Sozialgerichts bleibt bestehen.
I.
Die Beteiligten streiten noch über die Kostentragung. Zuvor war zwischen ihnen die Höhe des bei der Klägerin festzustellenden Grades der Behinderung (GdB) und die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Merkzeichens "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) bzw. zumindest „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) seit Oktober 2008 nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) streitig.
Für die 1959 geborene Klägerin war bereits seit 1979 ein GdB von 50 und später von 70 (aufgrund der Funktionsbeeinträchtigungen Morbus Crohn nach Dickdarmteilresektion, Geschwürsbildung im Zwölffingerdarm mit Nachoperation –bewertet mit einem Einzel-GdB von 60- sowie Neigung zu Asthmaanfällen –bewertet mit einem Einzel-GdB von 20) anerkannt. Durch Bescheid vom 24. Juli 1996 stellte der Beklagte fest, dass zwar als weitere Behinderungen eine mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewertende larvierte Depression und Cephalgien sowie jeweils mit Einzel-GdB von 10 zu bewertende Behinderungen in Form eines Wirbelsäulensyndroms sowie eines Schilddrüsenleidens neu festzustellen seien, der GdB unter Berücksichtigung der bisherigen Behinderungen aber weiterhin mit 70 zu bemessen sei.
Mit Änderungsantrag vom 23. November 2009 machte die Klägerin geltend, dass durch einen Unfall mit Schulter- und Beinfraktur eine Verschlimmerung eingetreten sei und legte den Entlassungsbericht des -Krankenhauses vom 6. Oktober 2009 vor. Sie beantragte zudem die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen „aG“ und „B“. Der Beklagte holte ein Gutachten des Orthopäden Dr. W vom 10. Dezember 2010 ein, der als neue Funktionsbehinderung eine deutliche Funktionseinschränkung der linken Schulter feststellte, die mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten sei. Die Unterschenkelfraktur links hingegen sei knöchern fest achsengerecht durchbaut; ein objektiver Grund für die verminderte Belastbarkeit der Klägerin liege nicht vor. Der Sachverständige schätzte vielmehr ein, dass die aktuelle Funktionsbeeinträchtigung des linken Beines auf Ängstlichkeit und Dekonditionierung beruhe, so dass auch ein Einzel-GdB von 10 nicht vorliege. Hinsichtlich der Psyche der Klägerin gab Dr. W an, dass die Klägerin hochgradig affektinkontinent sei, während der Begutachtung geweint habe und eine psychogene Überlagerung der somatischen Funktionsstörungen vorliege. Nach Einholung eines Befundberichts des behandelnden Chirurgen Dr. S vom 8. Juli 2010 stellte der Beklagte durch Bescheid vom 12. Januar 2011 fest, dass der GdB weiterhin mit 70 zu bewerten sei und die Voraussetzungen für die Feststellung der Merkzeichen „G“, „aG“ und „B“ nicht vorliegen würden. Dem legte er folgende Funktionsbeeinträchtigungen zu Grunde (in Klammern jeweils die verwaltungsintern zugeordneten Einzel-GdB):
a) Morbus Crohn nach Dickdarmteilresektion, Geschwürsbildung im Zwölffingerdarm mit Nachoperation (60)
b) Neigung zu Asthmaanfällen (20)
c) larvierte Depression, Kopfschmerzsyndrom (20)
d) Funktionsbehinderung des linken Schultergelenks links (20)
e) Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Knochenstoffwechselstörung (10)
f) Schilddrüsenleidens (10).
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, dass die durch den Unfall im September 2009 bedingten Behinderungen nicht berücksichtigt worden seien. Sie könne nur noch kurze Strecken unter Schmerzen am Rollator laufen. Es seien ein höherer GdB und das Merkzeichen „G“ festzustellen. Die Klägerin legte zudem ein Attest ihres behandelnden Internisten Dr. F vom 18. Januar 2011 vor, in dem dieser auch auf die Verschlimmerung der gastrointestinalen Erkrankung hinweist. Weiterhin legte sie ein Attest des Dr. S vom 19. November 2010 vor, in dem die Mobilität der Klägerin als massiv beeinträchtigt beschrieben und mitgeteilt wird, dass sie sich nur mit dem Rollator bewegen könne. Nach Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme des Facharztes für Chirurgie O und dessen Einschätzung folgend stellte der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2011 einen Grad der Behinderung von nunmehr 80 fest und wies den Widerspruch im Übrigen zurück.
Mit der am 29. Juli 2011 zu dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin einen GdB von 100 und die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ begehrt.
Die Akten des Beklagten sind dem Sozialgericht am 18. August 2011 übersandt worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. November 2011 hat das Sozialgericht die Beteiligten zu der beabsichtigten Zurückverweisung des Verfahrens an den Beklagten gemäß § 131 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört. Mit Urteil vom 15. November 2011 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 12. Januar 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2011 aufgehoben und den Beklagten unter Auferlegung der Kosten des Verfahrens verurteilt, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der angefochtenen Bescheide nach § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG lägen vor, da der Beklagte im Feststellungsverfahren nach § 69 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) notwendige Ermittlungen erheblichen Umfangs unterlassen habe, die er nunmehr nachzuholen habe. Denn der Beklagte habe seine Amtsermittlungspflichten verletzt, indem er weder auf psychiatrischem noch auf internistischem Fachgebiet eine ärztliche Untersuchung veranlasst habe, obwohl dies erkennbar notwendig gewesen wäre. Es sei lediglich eine orthopädische Begutachtung durchgeführt worden, die zwar hinsichtlich der orthopädischen Funktionsbeeinträchtigungen vollständig und widerspruchsfrei sei, so dass für das Gericht eine gut nachvollziehbare Beweiserhebung vorliege. Indes habe diese Begutachtung deutliche Hinweise ergeben, dass eine psychiatrische Begutachtung erforderlich sei. So habe die Klägerin selbst die Diagnose der Fibromyalgie im Fragebogen angegeben, es habe zudem eine erhebliche Diskrepanz zwischen den objektiven Untersuchungsbefunden und dem subjektiven Beschwerdeempfinden der Klägerin vorgelegen. Weiterhin habe der Sachverständige Dr. W mitgeteilt, dass die Klägerin hochgradig affektinkontinent gewesen sei und während der Begutachtung geweint habe. Bei dieser Sachlage sei es geboten gewesen, den seit 1996 für das Leiden „larvierte Depression, Kopfschmerzen“ in Ansatz gebrachten Einzel-GdB nicht nur zu übernehmen, sondern zu hinterfragen und durch eine psychiatrische Begutachtung zu klären. Denn es erscheine nicht ausgeschlossen, dass zumindest eine stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit gegeben sein könne, die mit einem Einzel-GdB von 30-40 zu bewerten wäre. Weiter ergebe sich aus dem Attest des Internisten Dr. F, dass die Progredienz des Morbus Crohn, unter dem die Klägerin seit über 35 Jahren leide, nunmehr so erheblich sei, dass eine Erhöhung des GdB hierfür angemessen sei. Auch hierzu sei weitere Sachverhaltsaufklärung -entweder durch Einholung ausführlicher Befundberichte oder eine ärztliche Untersuchung- durch die Beklagte zu betreiben. Diese notwendigen Ermittlungen seien nach Zeitaufwand, Umfang und Kosten erheblich. Das Gericht halte es auch unter Berücksichtigung des Interesses der Klägerin an einer möglichst raschen Erledigung ihres Antrages für angemessen, die Sache zur Bearbeitung durch den Beklagten an diesen zurückzuverweisen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass dem Gericht psychiatrische Gutachter gegenwärtig nur sehr vereinzelt zur Verfügung stehen würden und zudem bei den erforderlichen Ermittlungen durch das Gericht mit möglicherweise zwei einzuholenden Sachverständigengutachten nicht nur mit höheren Kosten, sondern vor allem auch einer längeren Bearbeitungszeit als bei Erledigung durch den Beklagten zu rechnen sei. Dem Beklagten hingegen stehe ein versorgungsärztlicher Dienst nebst externen Gutachtern zur Verfügung, während das medizinisch nicht ausgebildete Gericht jeweils im Einzelfall geeignete Gutachter, die zur Übernahme des Auftrages bereit seien, finden müsse.
Gegen diese Entscheidung, die der Klägerin am 19. Dezember 2011 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 10. Januar 2012 Berufung eingelegt, mit der sie zunächst die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ und „aG“ sowie eines GdB von 100 weiterverfolgt hat. Hierzu hat die Klägerin vorgetragen, dass das Sozialgericht die Sache zu Unrecht an den Beklagten zurückverwiesen und diesem dabei aufgegeben habe, ein internistisches und ein psychiatrisches, jedoch kein orthopädisch/chirurgisches Gutachten einzuholen. Das Sozialgericht hätte sich indes angesichts des Vortrages der Klägerin sowie des vorgelegten Attestes des Dr. S, der der Klägerin bescheinigt habe, dass ihre Mobilität massiv beeinträchtigt sei und sie sich nur mit dem Rollator bewegen könne, gedrängt sehen müssen, ein chirurgisches bzw. orthopädisches Gutachten einzuholen. Statt dessen habe das Gericht das Vorbringen zu den orthopädischen Leiden der Klägerin als rein subjektives Vorbringen gewertet und daraus geschlossen, dass ein psychiatrisches Gutachten eingeholt werden müsse, da das subjektive Vorbringen mit den objektiven Untersuchungsbefunden des Dr. W nicht in Einklang zu bringen sei. Auch die Behauptungen des Sozialgerichts, die Klägerin sei bei der Untersuchung durch den Sachverständigen hochgradig affektinkontinent gewesen, da sie geweint habe, seien Vermutungen des Gerichts ins Blaue hinein und ohne entsprechende medizinische Sachkunde aufgestellt worden. Die Klägerin sei im Verfahren gegen die private Unfallversicherung ebenfalls untersucht worden, wobei festgestellt worden sei, dass die Bewegungseinschränkungen der Klägerin und ihre Angewiesenheit auf einen Rollator auf die orthopädischen Beeinträchtigungen zurückzuführen seien. Es sei nicht festgestellt worden, dass die subjektiven Beschwerden mit den objektiven Befunden in Widerspruch stünden, also psychisch bedingt seien. Letztlich sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens für das Gericht regelmäßig nicht mit einem erheblichen Aufwand verbunden, sondern für die Sozialgerichte geradezu typisch. Auch sei zu berücksichtigen, dass die durch die Entscheidung nach § 131 Abs. 5 SGG eintretende Verzögerung den Rechtssuchenden insoweit belaste, als er die begehrte Entscheidung ohne Sachentscheidung des Gerichts vorerst nicht erlange. Die vom Sozialgericht unterlassene weitere Sachaufklärung sei deswegen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet nunmehr nach §§ 103, 106 SGG nachzuholen. Hilfsweise sei der Rechtsstreit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Sozialgericht zurückzuverweisen, da das Sozialgericht zu Unrecht keine Entscheidung in der Sache getroffen habe.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23. April 2012 vorgetragen, dass er zwischenzeitlich bereits eine erneute psychiatrische Begutachtung der Klägerin durchgeführt habe und wegen einer danach angezeigten Höherbewertung des Einzel-GdB für die psychischen Leiden, die nunmehr mit 30 zu bewerten seien, die Anhebung des GdB auf 90 möglich sei.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Beklagte erklärt, dass er auch eine weitere orthopädische Begutachtung der Klägerin, die nicht erneut durch Dr. W stattfinden werde, durchführen lassen werde.
Die Klägerin hat ihre Berufung zurückgenommen und beantragt, dem Beklagten die Erstattung der Kosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen.
II.
Es entspricht billigem Ermessen, dass keine Kostenerstattung für das Berufungsverfahren stattfindet und die Kostenentscheidung des Sozialgerichts Berlin bestehen bleibt.
Gemäß § 193 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das gerichtliche Verfahren anders als durch Urteil endet. Die nach § 193 SGG zu treffende Kostenentscheidung ist nach allgemeiner Ansicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen (BSGE 24, 209; Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 9. Auflage 2008, § 193 Rn. 13 m.w.N.). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage, aber auch eventuell eingetretene Änderungen der Rechtslage oder tatsächlichen Umstände sowie Veranlassungsgesichtspunkte (BSG, SozR 3-1500 § 193 Nr. 2).
Im Zeitpunkt der Erledigung, also der Berufungsrücknahme, waren Erfolgsaussichten der Berufung nicht erkennbar (dazu zu 1.); auch Veranlassungsgesichtspunkte sprechen vorliegend nicht für eine Kostentragungspflicht des Beklagten für das Berufungsverfahren (dazu zu 2.). Die Kostenentscheidung des Sozialgerichts indes hatte bestehen zu bleiben (dazu zu 3.).
1. Die Berufung war gemäß §§ 143, 144, 151 SGG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Die die Berufung führende Klägerin war durch das angefochtene Urteil auch beschwert, da den Entscheidungsgründen des Sozialgerichts Berlin entnommen werden kann, dass es die Klage zurückgewiesen hat, soweit es keine Entscheidung in der Sache getroffen hat.
Die Berufung war jedoch unbegründet, da die Klägerin im Zeitpunkt der Erledigung keinen Anspruch auf die Feststellung eines GdB von 100 und auch keinen Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichens „G“ und „aG“ hatte. Das Sozialgericht hat den Beklagten vielmehr zu Recht unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Januar 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2011 verurteilt, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Verwaltung gemäß § 131 Abs. 5 SGG lagen vor.
Nach § 131 Abs. 5 Sätze 1, 2 und 5 SGG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) gilt folgendes:
Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist (Satz 1). Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden (Satz 2). Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen (Satz 5).
Die Anwendung dieser Vorschrift führt in den genannten Fällen zu einer vollständigen Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Behörde zum Zweck erneuter Ermittlungen und neuer Bescheiderteilung. Die Entscheidung nach § 131 Abs. 5 SGG bedeutet damit eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass das Gericht selbst eine Sachentscheidung über eine zulässige Klage treffen muss. § 131 Abs. 5 SGG wurde durch Art. 8 Nr. 1 des Ersten Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198, 2205) mit Wirkung vom 1. September 2004 dem bisherigen § 131 SGG angefügt und gilt seit dem Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 ausdrücklich auch für die hier vorliegende kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage.
Die Regelung soll dabei -wie die entsprechenden Regelungen in § 113 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 100 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung- dem Gericht zeit- und kostenintensive Ermittlungen ersparen, die eigentlich der Behörde obliegen, weil nach Beobachtungen der Praxis die erforderliche Sachverhaltsaufklärung von den Verwaltungsbehörden zum Teil unterlassen werde, was zu einer sachwidrigen Aufwandsverlagerung auf die Gerichte führe (BT-Drs 15/1508 Seite 29, BR-Drs 378/03 Seite 67). Im Rechtsmittelverfahren sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des Abs. 5 (noch erforderliche Ermittlungen, Erheblichkeit der Ermittlungen und Sachdienlichkeit der Zurückweisung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten) voll überprüfbar, die reine Ermessensausübung jedoch nur auf Ermessenfehler (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 131 RdNr. 19/20).
Das Sozialgericht ist in seiner Entscheidung zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall noch Ermittlungen im Hinblick auf die von der Klägerin begehrten Feststellungen, insbesondere hinsichtlich der Höhe des Grades der Behinderung (GdB), erforderlich waren. Ob die Klägerin Anspruch auf die Feststellung des GdB von 100 sowie der Merkzeichen „aG“ bzw. „G“ hatte, konnte danach nach den bislang durch den Beklagten durchgeführten Ermittlungen nicht festgestellt werden.
Nach den §§ 2 Abs. 1, 69 Abs. 1 SGB IX sind die Auswirkungen der länger als sechs Monate anhaltenden Funktionsstörungen nach Zehnergraden abgestuft entsprechend den Maßstäben des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes zu bewerten. Hierbei sind als antizipiertes Sachverständigengutachten die vom Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung herausgegebenen Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP) heranzuziehen, und zwar entsprechend dem streitgegenständlichen Zeitraum in der Fassung 2008. Seit dem 01. Januar 2009 sind die in der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) festgelegten „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ in Form einer Rechtsverordnung in Kraft, welche die AHP –ohne Eintritt einer grundsätzlichen Änderung hinsichtlich der medizinischen Bewertung - abgelöst haben. Liegen – wie hier – mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft vor, ist der GdB gemäß § 69 Abs. 3 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Dabei verbietet sich die Anwendung jeglicher Rechenmethoden, insbesondere die bloße Addition der Einzel-GdB (Teil A Nr. 3a der Anlage zu § 2 VersMedV bzw. Teil A Nr. 19.1 AHP 2008, 2005, jeweils Seite 24). Nach Teil A Nr. 3c der Anlage zu § 2 VersMedV (bzw. Teil A Nr. 19.3 AHP 2008, 2005, jeweils Seite 25) ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB von der Funktionsstörung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird. Leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB-Grad von 10 bedingen, führen grundsätzlich nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung; auch bei leichten Funktionsstörungen mit einem GdB-Grad von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (Teil A Nr. 3 d) aa) – ee) der Anlage zu § 2 VersMedV sowie Teil A Nr. 19 Abs. 1, 3, 4 und Teil A Nr. 19 AHP 2005, 2008, jeweils Seite 24 ff.).
Daraus wird ersichtlich, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, dass für die Höhe des GdB alle vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und deren Einzelbewertung maßgeblich sind. Insofern ist das Sozialgericht zu Recht davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Frage der Einzel-GdB für die psychischen und internistischen Leiden der Klägerin noch eine weitere Sachverhaltsaufklärung notwendig war. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich hinsichtlich der psychischen Leiden nichts anderes daraus, dass ihre subjektiven Beschwerden mit den objektiven Befunden offensichtlich übereinstimmen würden. Dies ist dem Sachverständigengutachten des Dr. W gerade nicht zu entnehmen. Der Sachverständige hat vielmehr ausdrücklich mitgeteilt, dass die subjektiven Beschwerden mit den objektiven Befunden nicht in Einklang zu bringen sind. Zudem stammen (auch) die Angabe, dass die Klägerin während der Begutachtung geweint habe, sowie der Befund der hochgradigen Affektinkontinenz von dem Sachverständigen selbst und stellen nicht, wie die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung behauptet hat, eigene Vermutungen des Sozialgerichts ins Blaue hinein dar. Es lagen danach auch nach Auffassung des Senats Anhaltspunkte vor, nach denen der Beklagte sich hätte gedrängt sehen müssen, in weitere Ermittlungen hinsichtlich der psychischen Leiden der Klägerin einzutreten. Der Senat teilt insofern die Ansicht des Sozialgerichts, dass die Einholung eines psychiatrischen Fachgutachtens durch den Beklagten erforderlich gewesen wäre und durch den Beklagten nachzuholen war.
Darüber hinaus teilt der Senat die Auffassung des Sozialgerichts, dass sich aus dem Attest des Internisten Dr. F Anhaltspunkte ergaben, nach denen der Beklagte auch die internistischen Leiden einer erneuten Überprüfung -sei es durch Einholung und ärztliche Auswertung von ausführlichen Befundberichten oder durch Erstellung eines fachinternistischen Gutachtens- hätte unterziehen müssen. Denn der Internist Dr. F hatte eine erhebliche Verschlimmerung der internistischen Leiden der Klägerin (insbesondere eine erhebliche Progredienz des Morbus Crohn), die einen höheren GdB rechtfertigen würden, mitgeteilt.
Hingegen lagen zumindest zunächst keine Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärung der orthopädischen Leiden vor. Soweit die Klägerin meint, solche aus dem orthopädischen Attest des Dr. S herleiten zu können, ist dieses durch den ärztlichen Dienst der Beklagten im laufenden Widerspruchsverfahren durch gutachtliche Stellungnahme des Facharztes für Chirurgie O mit dem Ergebnis ausgewertet worden, dass sich Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen insofern nicht ergeben. Diese Einschätzung überzeugt insofern, als dass dem Attest des Dr. S weder konkrete Funktionsbefunde, noch eine Auseinandersetzung mit dem bereits vorliegenden orthopädischen Sachverständigengutachten des Dr. W zu entnehmen sind. Ob sich aus dem weiteren Vortrag der Klägerin sowie dem vorgelegten Gutachten und der ärztlichen Stellungnahme aus dem Verfahren gegen die private Unfallversicherung weitere Anhalte für orthopädische Ermittlungen ergeben hätten, ist für die an § 131 Abs. 5 SGG zu messende Entscheidung des Sozialgerichts schon deswegen nicht maßgeblich, da dieser Vortrag und die Vorlage der medizinischen Unterlagen erst mit der Berufungsbegründung erfolgt ist. Zudem würde die Auffassung des Sozialgerichts, dass weiterer Aufklärungsbedarf bestehe, bei der zusätzlichen Erforderlichkeit auch noch weiterer orthopädischer Ermittlungen noch gestützt. Ob insofern weitere Ermittlungen angezeigt waren, ist in dem nunmehr stattfindenden erneuten Verwaltungsverfahren nach Auswertung der von der Klägerin vorgelegten orthopädischen Unterlagen durch den Beklagten im Rahmen seiner Amtsermittlungspflichten zu entscheiden (und von diesem zwischenzeitlich bereits befürwortet worden).
Weiterhin ist das Sozialgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die noch anzustellenden Ermittlungen in psychiatrischer und internistischer Hinsicht im Hinblick auf Zeit, Dauer und Umfang auch erheblich i.S. des § 131 Abs. 5 SGG sind. Der Senat geht dabei davon aus, dass hier ein den Anforderungen des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG für eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme vergleichbarer Maßstab gilt. Von einer solchen ist nach der Rechtsprechung des Senats auszugehen, wenn sie einen erheblichen Einsatz von personellen und sächlichen Mitteln erfordert (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 13. Senat, Urteil vom 27.01.2012, Az. L 13 SB 212/11 -juris). Dies ist hier der Fall, da es der Beklagte fehlerhaft unterlassen hat, den Sachverhalt durch Einholung eines jedenfalls psychiatrischen Sachverständigengutachtens sowie durch die angezeigten weiteren Ermittlungen in internistischer Hinsicht aufzuklären. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nach Auffassung des Senats schon mit der Einholung eines Gutachtens typischerweise der Einsatz erheblicher sächlicher und mit Blick auf die Auswertung und Bewertung des einzuholenden Gutachtens auch erheblicher personeller Mittel verbunden, das je nach der Sach- und Rechtslage ggf. auch weitere Ermittlungen nach sich ziehen kann (a.A. LSG Sachsen-Anhalt, Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.05.2011, Az. L 7 SB 42/09, m.w.N. –juris). Etwas anderes ergibt sich nach der vom Senat vertretenen Auffassung auch nicht aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. April 2007 (Az. B 5 RJ 30/05 R -juris), das noch zu § 131 Abs. 5 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung ergangen ist. Zwar hat das Bundessozialgericht in diesem Urteil ausgeführt, dass der Gesetzgeber von den strengen Voraussetzungen, wie sie § 131 Abs. 5 SGG in der damals geltenden Fassung normiert gewesen seien, abrücken müsse, wenn er den Sozialgerichten ein effizientes Instrument zur Entlastung und Beschleunigung der Verfahren auch in kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungssituationen zur Verfügung stellen und eine unerwünschte Verlagerung der Ermittlungen in das Gerichtsverfahren verhindern wolle. Das Bundessozialgericht sah andernfalls für die Vorschrift des § 131 Abs. 5 SGG praktisch keinerlei Anwendungsbereich. Der Gesetzgeber hat indes in Kenntnis dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mit der durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 eingeführten, ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des § 131 Abs. 5 SGG den Anwendungsbereich des § 131 Abs. 5 SGG auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ausgedehnt und damit gezeigt, dass er weiterhin von der Schaffung eines solchen effizienten Instruments zur Entlastung und Beschleunigung der Verfahren auch in kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungssituationen ausging bzw. diese beabsichtigte. Der Senat schlussfolgert aus der Beibehaltung des vom Bundessozialgericht als streng dargestellten Wortlauts dabei nicht, dass der Gesetzgeber bei der Gesetzesänderung in Kauf genommen habe, dass sich ein wesentlich breiterer Anwendungsbereich praktisch nicht eröffne. Dies kann aus der Begründung des Gesetzentwurfes gerade nicht geschlossen werden, auch nicht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dieser keinerlei Angaben zur Frage der Auslegung der Tatbestandsmerkmale oder Lockerung der Voraussetzungen für die Verweisung zu entnehmen sind (so aber LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.03.2010, Az. L 8 R 145/09 -juris, und LSG Sachsen-Anhalt, aaO). Vielmehr wird in der Gesetzesbegründung ausdrücklich ausgeführt: „Die Ergänzung erfolgt um klarzustellen, dass die Zurückverweisung an die Verwaltung auch für die praktisch wichtigen Bereiche der Sozialgerichtsbarkeit, insbesondere bei Verpflichtungs- und kombinierten Anfechtungs-/Leistungsklagen gilt“ (vgl. BT-Drucksache 16/7716 vom 11. Januar 2008, Seite 21). Insofern geht der Senat davon aus, dass der durch die Gesetzesänderung bekräftigte Wille des Gesetzgebers, den Anwendungsbereich des § 131 Abs. 5 SGG auch für Anfechtungs- und Verpflichtungssituationen zu eröffnen, zu beachten ist, weswegen eine weitere Anwendung der zur alten Fassung der Norm im Urteil des BSG vom 17. April 2007 dargestellten Anforderungen an die Tatbestandsvoraussetzungen zumindest kritisch überdacht werden muss.
Darüber hinaus wären vorliegend jedenfalls auch noch weitere Ermittlungen auf internistischem Fachgebiet erforderlich gewesen. Das Sozialgericht ist nach alledem zutreffend und mit überzeugender Begründung davon ausgegangen, dass die noch anzustellenden Ermittlungen erheblichen Umfangs im Sinne von § 131 Abs. 5 SGG waren.
Die Zurückverweisung an den Beklagten war vorliegend auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich. Bei Prüfung dieser Voraussetzung ist die besondere Interessenlage der Rechtssuchenden bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen zu berücksichtigen, die im Falle einer Entscheidung gemäß § 131 Abs. 5 SGG (zunächst) keine Entscheidung des Gerichts in der Sache, also über die von ihnen begehrte Verbesserung ihrer materiell-rechtlichen Position erhalten. Auch in dieser Hinsicht geht der Senat davon aus, dass die strengen Anforderungen, die das Bundessozialgericht im Urteil vom 17. April 2007(aaO) aufgezeigt hat, ggf. zu überprüfen sein werden, um dem in der Gesetzesänderung durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers gerecht zu werden. Von einer Sachdienlichkeit kann aber regelmäßig jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Beklagte nach seiner personellen und sachlichen Ausstattung die Ermittlungen besser durchführen kann als das Gericht und es auch unter übergeordneten Gesichtspunkten vernünftiger und sachgerechter ist, diesen tätig werden zu lassen (vgl. BSG Urteil vom 17. April 2007, Rz. 20, aaO). Dass auch dies vorliegend der Fall ist, hat das Sozialgericht insbesondere unter Hinweis auf die Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen auf gleich zwei medizinischen Fachgebieten, in denen bislang jegliche Ermittlungen fehlen, überzeugend begründet. Die Sachdienlichkeit wäre darüber hinaus erst recht zu bejahen, wenn neben der Notwendigkeit von Ermittlungen auf psychiatrischem und internistischem Fachgebiet sich auch noch die Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen in orthopädischer Hinsicht ergeben würde bzw. aufgrund des nunmehr mit der Berufung erfolgten Vortrages der Klägerin bereits erkennbar gewesen wäre.
Auch Ermessensfehler des Sozialgerichts hinsichtlich der getroffenen Entscheidung gemäß § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG sind nicht ersichtlich.
Letztlich waren auch die formellen Voraussetzungen des § 131 Abs. 5 SGG erfüllt. Das Sozialgericht hat innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Behördenakte entschieden. Die vor der Entscheidung nach § 131 Abs. 5 SGG erforderliche Anhörung der Beteiligten hat ausweislich der Sitzungsniederschrift im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. November 2011 stattgefunden.
Danach waren im Zeitpunkt der Erledigung Erfolgsaussichten des von der Klägerin mit dem Berufungsverfahren verfolgten Hauptantrages nicht erkennbar. Die Klägerin wäre zudem mit ihrem Hilfsantrag nicht durchgedrungen. Die von der Klägerin hilfsweise verfolgte Zurückverweisung an das Sozialgericht wäre jedenfalls daran gescheitert, dass eine Zurückverweisung an das Sozialgericht gemäß § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG im Wege der Ausübung richterlichen Ermessens im vorliegenden Fall ermessensfehlerhaft gewesen wäre. Denn der Beklagte hatte im Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens bereits sachgerecht eine weitere Sachverhaltsaufklärung in psychiatrischer Hinsicht in die Wege geleitet und unter Berücksichtigung der von der Klägerin zusätzlich im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen eine darüber hinaus gehende Sachverhaltsaufklärung auf orthopädischem Fachgebiet zugesichert.
2. Eine Kostenerstattung für das Berufungsverfahren ist schließlich auch unter Berücksichtigung von Veranlassungsgesichtspunkten nicht angezeigt. Insbesondere hat der Beklagte keine Veranlassung für die Einlegung der Berufung gegeben, sondern vielmehr mit der Umsetzung des Urteils des Sozialgerichts bereits begonnen.
3. Die Kostenentscheidung des Sozialgerichts hatte bestehen zu bleiben. Angesichts des Teilerfolgs der Klage im Sinne einer Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Zurückverweisung an den Beklagten zur weiteren Sachverhaltsaufklärung sowie unter Berücksichtigung von Veranlassungsgesichtspunkten im Hinblick auf die unzureichende Sachverhaltsaufklärung des Beklagten war es gerechtfertigt, dass der Beklagten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollständig trägt.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).