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Entscheidung 4 U 20/09


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Zivilsenat Entscheidungsdatum 26.11.2014
Aktenzeichen 4 U 20/09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 09.02.2009 teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin - über den bereits erstinstanzlich zuerkannten Betrag von 3.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2008 hinaus – weitere 116.534,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2008 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz haben die Klägerin zu 52 % und der Beklagte zu 48 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wesentlichen auf Schadensersatz nach Kündigung eines Werkvertrages in Anspruch.

Gegenstand des zwischen den Parteien auf Grundlage eines Angebotes des Beklagten vom 09.07.2006 geschlossenen Werkvertrages (Anlage K 1; Bl. 15 d.A.) war die Planung und der Verschub einer Brücke der B … über den …-Kanal bei W….

Hauptauftraggeber dieses Bauwerkes war der Landesbetrieb Straßenwesen. Dieser beauftragte die P… GmbH (im Folgenden: P… GmbH), als deren Subunternehmerin die Klägerin das eigentliche Brückenbauwerk einschließlich dessen Verschubes herstellen sollte. Die Klägerin wiederum bediente sich des Beklagten als Subunternehmer für die Planung und Durchführung des Verschub- und Einschwimmvorgangs der Brücke. Als Vergütung für den Beklagten war ein Pauschalpreis von 115.000,00 € vereinbart.

Nach den ursprünglichen Planungen des Beklagten sollte der Verschub der Brücke, der für den 20./21.03.2007 vorgesehen war, mit Hilfe eines Schwimmschiffs (Pontons) in der Weise erfolgen, dass die Brücke fest auf dem Schwimmschiff verankert bis zu einer Entfernung des Pontons von 12,50 m von der Widerlagerachse 10 an das der Montageseite gegenüber liegende Ufer herangefahren werden sollte. Dieses ursprüngliche Verschubkonzept wurde durch den zuständigen Prüfingenieur, den Zeugen Dr. K…, geprüft und am 06.03.2007 genehmigt. In dem Konzept war ein Vorlandverschub der Brücke über eine Vorlandverschubbahn vorgesehen, für die Trägerprofile HEB 300 verwendet werden sollten. In Bezug auf diese Verschubbahnträger erfolgte durch den Prüfingenieur im Prüfbericht Nr. 12 vom 06.03.2007 eine Grüneintragung, die die ursprüngliche Angabe "HEB 300" in "2 x HEM 300" änderte. In den mit den Bildern 4 und 5 dargestellten Verschubphasen sah das Konzept die Verwendung von Doppelhubtürmen vor.

Das ursprüngliche Verschubkonzept erwies sich aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, als nicht durchführbar, so dass der Beklagte das Verschubkonzept ab Anfang März 2007 dahin änderte, dass der Ponton nur bis auf eine Entfernung von 19,16 m an die Widerlagerachse 10 herangefahren und die Brücke teilweise auf dem Schwimmschiff als solchem verschoben werden sollte.

Bei einer stichprobenartigen Kontrolle der Ausführung der Montagekonstruktion auf der Baustelle am 09.03.2007 stellte der Prüfingenieur fest, dass für die Vorlandverschubbahn teilweise Trägerprofile HEB 340 eingebaut worden waren. Er forderte Standsicherheitsnachweise zur Nutzung dieser Träger, Ausschottungen sowie eine Verbindung von Ober- und Untergurt. Die insoweit erforderlichen konstruktiven Maßnahmen wurden in der Folgezeit durchgeführt.

Mit Faxmitteilung vom 14.03.2007 forderte der Prüfingenieur die Fa. P… zur Vorlage verschiedener noch fehlender Unterlagen und Nachweise, u.a. zum Nachweis der Verschubbahn HEB 340 als gebetteter Träger, auf. Der Nachweis in Bezug auf die Verschubbahn wurde - aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind – durch die Klägerin erstellt und dem Prüfingenieur am 15.03.2007 - allerdings mit Lasten, die dem ursprünglichen Verschubkonzept entsprachen – übersandt.

Mit Schreiben vom 16.03.2007 untersagte der Landesbetrieb Straßenwesen gegenüber der P… GmbH, die Brücke zu verschieben/einzuschwimmen.

Bis zum 19.03.2007 wurden dem Prüfingenieur weitere Unterlagen und Nachweise zur Verfügung gestellt. Das verlangte Gutachten zum Nachweis der Schwimmstabilität des Pontons lag dem Prüfingenieur jedenfalls innerhalb der weiteren Frist bis zum 20.03.2007, 12.00 Uhr, vor.

Am 19. und 20.03.2007 genehmigte der Prüfingenieur einen Teilverschub der Brücke auf den Vorlandverschubbahnen.

Am Morgen des 21.03.2007 legte die Klägerin dem Prüfingenieur einen erneuten Nachweis für die Last in die Vorlandverschubbahnen in Bezug auf die Verschubphasen ab Bild 3 vor, in dem sie bei Einsatz eines Doppelhubturms in der Verschubphase 6, Bild 7 eine Last von 154 t berechnete.

Parallel zu der Prüfung durch den Prüfingenieur fand am Morgen des 21.03.2007 eine Probefahrt mit dem Ponton statt; bei dieser Probefahrt fuhr der Ponton auf Grund auf.

Der Vertreter des Landesbetriebes Straßenwesen ordnete auf Anraten des Prüfingenieurs aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, den Abbruch des Verschubes an.

Ein erneuter Termin für den Verschub wurde für den 18./19. April 2007 vorgesehen. Zuvor jedoch entbrannte zwischen den Parteien ein Streit, der zum Einen die Frage zum Gegenstand hatte, wer für den Abbruch des Verschubes am 21.03.2007 die Verantwortung trage und zum Anderen die Forderung des Beklagten nach einer Sicherheitsleistung für seine Vergütungsansprüche einschließlich der Mehrkosten, die aufgrund des Abbruchs des Verschubes am 21.03.2007 entstanden waren und entstehen würden. Im Zuge dieses Streites entzog die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 17.04.2007 mit sofortiger Wirkung den Auftrag. Am 18.04.2007 erklärte die P… GmbH ihrerseits gegenüber der Klägerin die Teilkündigung des Auftrages, soweit er den Verschub der Brücke betraf.

Mit am 23.04.2007 geschlossenem Vertrag beauftragte die P… GmbH ihrerseits den Beklagten mit dem Verschub der Brücke zu einer Pauschalvergütung von 145.000,00 €. Die Brücke wurde sodann in der letzten Dekade des April 2007 eingeschwommen.

Im Zusammenhang mit der durch die Klägerin gegenüber der P… GmbH gelegten Schlussrechnung rechnete diese mit Gegenansprüchen auf Schadensersatz wegen Mehrkosten im Hinblick auf den Verschub der Brücke, darunter u.a. die von der P… GmbH an den Beklagten gezahlten 145.000,00 €, auf. Wegen der Einzelheiten wird auf die geprüfte Schlussrechnung der Klägerin vom 27.08.2007 (Anlage K 29; Bl. 258 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat den Beklagten in der ersten Instanz wegen Leistungsstörungen und Mängeln der Leistungen des Beklagten in Bezug auf den Brückenverschub in W…z auf Schadensersatz in Höhe von 231.987,89 € sowie auf Bezahlung einer Rechnung vom 04.05.2007 in Höhe von 15.963,96 € betreffend einen weiteren Brückenverschub in D… in Anspruch genommen.

Im Übrigen wird für den erstinstanzlichen Vortrag der Parteien auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 09.02.2009 lediglich in einem Umfang von 3.000,00 € stattgegeben. In Höhe von 15.963,96 € hat es die Klage als unzulässig, im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Dies hat das Landgericht für die im Berufungsverfahren noch interessierenden Positionen wie folgt begründet:

Kosten für den Aufbau der Montagehilfskonstruktion stünden der Klägerin aufgrund einer unstreitigen Vereinbarung zwischen den Parteien zu, wonach die Klägerin dem Beklagten zum Aufbau der Hilfskonstruktion für den Teilverschub der Brücke auf dem Schwimmschiff drei Arbeitskräfte zur Verfügung stellen sollte. Diese Kosten habe die Klägerin jedoch nur für 75 Arbeitsstunden betreffend den Mitarbeiter Kn… hinreichend dargetan. So weise die Zusammenstellung zur Projekt-Nr. 26019 nur 104,5 Stunden aus. Die nachfolgenden schriftsätzlich nicht zugeordneten Stundenzettel seien vom Beklagten nicht abgezeichnet und daher ohne Beweiswert. Welcher ihrer Mitarbeiter wann welche Stunden von welcher Dauer erbracht habe, habe die Klägerin nicht vorgetragen.

Ein Anspruch auf Zahlung von 99.000,00 € als Schadensersatz wegen einer vom Beklagten verschuldeten Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Bauvertrages sei nicht begründet, da die Kündigung vom 17.04.2007 unwirksam sei. Aus wichtigem Grund kündigen könne nur der, der sich selbst vertragstreu verhalte. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin sei Voraussetzung der Fortsetzung der Arbeiten des Beklagten in W… die Bezahlung seiner Schlussrechnung für den Brückenverschub in D… gewesen. Diese Zahlung habe die Klägerin zwar am 17.04.2007 vorgenommen. Nach Sinn und Zweck der behaupteten Vereinbarung müsse es aber auf den Eingang der Zahlung beim Beklagten ankommen; die Wertstellung auf dem Konto des Beklagten sei jedoch noch nicht am 17.04.2007 erfolgt.

Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für Vermessungsleistungen in Höhe von 710,00 € sei der Vortrag der Klägerin unsubstanziiert. Zunächst habe sie hierzu vorgetragen, es handele sich um Kosten aufgrund des Abbruchs des ersten Verschubversuchs, später dann, die Kosten hingen unmittelbar mit dem Verschub zusammen und wären vom Beklagten zu tragen gewesen. Ferner handele es sich bei der Anlage K 31 um ein Angebot und nicht um eine Rechnung.

Kosten für Prüfleistungen des Prüfingenieurs Dr. K… könnten der Klägerin nicht zugesprochen werden. Bei der Abrechnung vom 15.02.2007 in Höhe von 545,52 € gehe es um Prüfungsleistungen aus der Zeit vom 08.02. bis 12.02.2007, die der Beklagte grundsätzlich nicht vergüten müsse und für die auch nicht ersichtlich sei, dass sie durch den Abbruch des ersten Verschubes wertlos geworden seien. Die Abrechnung vom 23.05.2007 enthalte neben den Positionen wegen der Planänderung des Beklagten auch Positionen, die auf den fehlerhaften Einbau der Hängeranschlüsse der Brücke und damit auf das Gewerk der Klägerin entfielen. Der Vortrag der Klägerin zur Schadenshöhe enthalte insoweit keine Abgrenzung und sei damit unsubstanziiert. Darüber hinaus handele es sich bei den Mehraufwendungen des Dr. K… bezüglich der Verschubplanänderungen jedenfalls überwiegend um Sowieso-Kosten. Darüber hinaus sei die Behauptung, die Leistungen des Dr. K… seien wegen „weder angekündigter und unangekündigter Änderungen am Verschubkonzept“ erforderlich gewesen, unsubstanziiert und lasse einen Zusammenhang mit dem Verschubabbruch nur hinsichtlich geringfügiger Positionen und mit der Kündigung gar nicht erkennen. Darüber hinaus könne die Klägerin mit dem Verschubabbruch zusammenhängende Kosten nicht erstattet verlangen, da sie diesen dadurch mit verursacht habe, dass sie trotz Kenntnis der Verschubuntersagung vom 16.03.2007 die Verschubarbeiten nicht unterbunden habe.

Kosten für Statikerleistungen der L… GmbH könne die Klägerin nicht verlangen. Die Rechnung vom 15.02.2007 lasse einen Bezug zu Leistungen des Beklagten nicht erkennen. Bezüglich der Rechnung vom 14.03.2007 fehle es an einem substanziierten Vortrag zum Schadensersatzgrund. Die Klägerin behaupte insoweit pauschal, die Kosten beruhten auf mehrfacher und nur schrittweise erfolgter Änderungen des Montagekonzepts des Beklagten, während ein Zusammenhang mit dem späteren Verschubabbruch oder der Kündigung der Klägerin nicht erkennbar sei. Im Übrigen handele es sich insoweit um Sowieso-Kosten.

Der Vortrag zu Kosten der verlängerten Anmietung der Brückenschalungselemente sei unsubstanziiert. Die Klägerin hätte näher zu den Umständen der angeblichen Vereinbarung zwischen der P… GmbH und der Pi… GmbH vortragen müssen. Sofern es sich um das am 12.02.2007 angenommene Angebot vom 07.02.2007 handeln solle, sei der Vortrag zur Inanspruchnahme verlängerter Anmietung unsubstanziiert.

Auch die Kosten für eine verlängerte Anmietung der Fangnetze seien nicht schlüssig dargetan. Die Rechnung der Firma B… weise eine Verlängerung der Anmietung von Fangnetzen vom 16.04.2007 bis zum 12.06.2007, also um 8 Wochen, aus. Da der Brückenverschub unstreitig noch im April 2007 erfolgt sei, erschließe sich nicht, warum die Fangnetze bis in den Juni 2007 hinein gebraucht worden seien.

Zu der Position Bauzeitverlängerung habe die Klägerin außer dem Umstand der Bauzeitverlängerung als solchem konkret nichts vorgetragen.

Bei den Kosten der Lagesicherung der Brücke handele es sich nach dem Vortrag der Klägerin um Kosten aufgrund von Maßnahmen, die wegen des Verschubabbruchs erforderlich geworden seien. Insoweit könne die Klägerin bereits dem Grunde nach Schadensersatz nicht verlangen, da sie für den Abbruch selbst verantwortlich sei. Im Übrigen sei der Vortrag der Klägerin auch der Höhe nach unsubstanziiert. Sie lege als Teil der Anlage K 21 Stundenzettel und Baustellentagesberichte vor ohne Zuordnung und konkreten Vortrag, welcher Mitarbeiter welche konkreten Leistungen bzw. Arbeiten zu welcher Unterposition der Position 2 erbracht bzw. vorgenommen habe. Aus dem Baustellentagebericht vom 23.03.2007 ergäben sich nur Sicherungsarbeiten im Umfang von 33 Stunden statt der abgerechneten 48 Stunden. Insbesondere der Vortrag zur Position 2 c sei unsubstanziiert. Es sei nicht ersichtlich, welche konkreten Gerätschaften die Klägerin eingesetzt habe und warum hierfür Kosten in Höhe von 200,00 € täglich angefallen sein sollten.

Die Position 3. a) und 3. b) beträfen insgesamt Kosten, die nicht in Verbindung mit dem Verschubabbruch oder der Kündigung stünden. Hinsichtlich der Position 3. a) (Verschweißen der Verschubbahn mit der Lastverteilplatte) habe die Klägerin nicht ausreichend dargetan, dass es sich hierbei um eine Leistung handele, die der Beklagte hätte erbringen müssen. Aus dem Vertrag vom 09.07.2006 ergebe sich, dass der Beklagte die Verschubbahn und die Verschubeinrichtung zur Verfügung zu stellen hatte, während für die Montage der Verschubbahn die Klägerin zuständig gewesen sei. Die Klägerin habe auch nicht vorgetragen, dass der Beklagte die angeblich ihm obliegende Leistung auch nach Fristsetzung nicht nachgeholt hätte bzw. ihre Erbringung ernsthaft und endgültig verweigert habe. Weiter sei der Vortrag zur Höhe der Position 3. a) nicht substanziiert. Entsprechendes gelte auch für Position 3. b). Der Vortrag der Klägerin, das Einschweißen sei notwendig gewesen, weil der Beklagte bei den Trägern der Vorlandverschubbahn statt der von ihm ursprünglich vorgesehenen HEM 300-Profile nur HEB 340-Profile verwendet habe, sei ausweislich der Kontrollniederschrift des Dr. K… vom 09.03.2007 unzutreffend. Schließlich sei auch der Vortrag zur Höhe der Position 3. b) unzureichend.

Speditionskosten für die Umsetzung von Baumaterial könnten der Klägerin nicht zuerkannt werden. Die Klägerin behaupte insoweit unsubstanziiert eine Vereinbarung mit dem Beklagten, dieser würde die Kosten tragen. Sie sei auch dem Vortrag des Beklagten, er habe die Materialien auf Anweisung der Klägerin an das Nord- statt an das Südufer angeliefert, weil die Baustelle zum Zeitpunkt der Anlieferung nicht zugänglich gewesen sei, nicht entgegengetreten.

Auch zur Erstellung von prüffähigen Unterlagen und Nachweisen sei der Vortrag der Klägerin unsubstanziiert. Der Vortrag, welche einzelnen geschuldeten Leistungen der Beklagte nicht erbracht habe, werde auch im Schriftsatz vom 29.10.2008 nur unwesentlich konkretisiert. Darüber hinaus fehle Vortrag, welche Leistungen im Einzelnen von wem wann erbracht worden seien. Auch die nicht zugeordnete Stundenauflistung enthalte keine konkrete Beschreibung von planerischen Tätigkeiten, die der Beklagte geschuldet habe. Soweit die Auflistung die Tätigkeitsbereiche Montagekonstruktion und –statik in Bezug auf die Verschubbahn enthalte, handele es sich nicht um Leistungen, die der Beklagte geschuldet habe. Auch die Kanalpeilung habe der Beklagte nicht geschuldet. Darüber hinaus habe die Klägerin auch die übrigen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nicht dargetan. Soweit sie Schadensersatz für Leistungen begehre, die der Beklagte geschuldet, aber nicht erbracht habe, hätte sie ihm nur Nachholung der Leistung eine Frist setzen müssen; hierfür sei nichts ersichtlich. Die alternative Voraussetzung einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung habe die Klägerin auch auf das Bestreiten des Beklagten hin nur pauschal und damit unzureichend behauptet. Weiterhin sei der Vortrag zur Höhe des Stundenaufwandes unsubstanziiert.

Ein Anspruch auf Erstattung von Zinsen in Höhe von 26.188,82 € für nicht termingerechte Zahlungen des Auftraggebers infolge des Verschubabbruches stehe der Klägerin nicht zu. Es fehle an konkreten Darlegungen insbesondere zur Höhe des Zinsschadens. Einzig die Rechnung vom 12.12.2007 enthalte Informationen über Zeitpunkte von Zahlungen der P… GmbH; dies ersetze jedoch keinen schriftsätzlichen Vortrag. Im Übrigen erschließe sich der Zinszahlungsbeginn am 13.03.2007 nicht.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, die sie jedoch der Sache nach auf Schadensersatzforderungen betreffend den Brückenverschub in W… und der Höhe nach letztlich in der Hauptsache auf Forderungen in einem Umfang von 202.610,84 € nebst Zinsen sowie einen Zinsschaden in Höhe von 3.019,17 € beschränkt. Im Berufungsverfahren streiten die Parteien noch um folgende Schadenspositionen:

1. Differenz von 99.000,00 € zwischen den von der P… GmbH gegenüber der Klägerin geltend gemachten Kosten von 145.000,00 € und der bei vollständiger Vertragserfüllung von der Klägerin noch an den Beklagten zu zahlenden Vergütung von 46.000,- €.

2. Vermessungsleistungen 710,00 €

3. Prüfingenieur Dr. K… 5.864,34 €

4. Statiker L… 3.840,00 €

5. Schalungsvorhaltung 7.330,50 €

6. Fangnetze 319,33 €

7. Bauzeitverlängerung 6.096,55 €

8. GU-Zuschlag für P… GmbH 33.832,04 €

9. Lagesicherung 11.710 €

10. Hilfsstunden Montagekräfte

a) Verschweißens der Verschubbahn an der Lastverteilplatte 2.720,00 €
b) Einschweißens von Rippen in die Verschubbahn 1.380,00 €
c) Aufbaus einer Montagehilfskonstruktion (weitere) 2.220,- €

11. Speditionskosten 148,08 €

12. Erstellung prüffähiger Unterlagen 23.130,00 €

13. Hilfsmaterialien und Hilfskonstruktionen 2.330,- €

Darüber hinaus macht die Klägerin einen Zinsschaden in Höhe von 3.019,17 € für den Zeitraum vom 28.03.2007 bis zum 26.04.2007 mit der Begründung geltend, bei mangelfreiem Einschub der Brücke am 21.03.2007 wäre ihre am 27.02.2007 gegenüber der P… GmbH gestellte 3. Abschlagsrechnung in Höhe von 355.139,35 € innerhalb von 30 Tagen und nicht – wie tatsächlich – erst im Dezember 2007 bezahlt worden.

Inhaltlich macht die Klägerin geltend, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, ihr sei aufgrund fehlender eigener Vertragstreue die fristlose Kündigung verwehrt gewesen. Diese Auffassung sei unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten nicht zutreffend.

Darüber hinaus sei der vom Landgericht unterstellte Sachverhalt richtig zu stellen. Das Landgericht habe zu Unrecht unterstellt, dass Ursache für den Abbruch des Verschubes am 21.03.2007 gewesen sei, dass der Ist-Zustand des Kanals einschließlich seiner Ufer von derjenigen Darstellung abgewichen sei, die den dem Beklagten bei Vertragsschluss überreichten Unterlagen zu entnehmen gewesen sei. Das vom Beklagten ursprünglich erstellte Konzept habe nicht umgesetzt werden können, weil es nicht zu den örtlichen Gegebenheiten gepasst habe. Schon aus der Anlage K 24 gehe hervor, dass die für das ursprüngliche Einschubkonzept des Beklagten erforderliche Wassertiefe im Kanal nicht ausreichen würde, um den Ponton wie konzipiert beim Einschwimmen der Brücke bis an das Ufer heranfahren zu lassen. Auch ohne die Spundwand seien die für die von dem Beklagten nunmehr als zwingend erforderliche Kanalbreite genannten Maße nicht vorhanden gewesen.

Weiter sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, der Beklagte sei über das Verbot des Einschubvorgangs am 21.03.2007 nicht rechtzeitig unterrichtet gewesen; die Klägerin behauptet, der Zeuge H… habe dem Beklagten das Schreiben vom 16.03.2007 am 17.03.2007 übergeben. Der Einschubvorgang sei im Übrigen am 21.03.2007 nicht deshalb unterbrochen worden, weil die Spundwand die Durchführung gehindert habe, sondern weil der Prüfstatiker eine Vielzahl von Mängeln an dem geänderten Verschubkonzept des Beklagten gerügt habe. Es hätten, wie sich aus dem Prüfvermerk Nr. 20 des Prüfingenieurs vom 27.03.2007 ergebe, verschiedene Nachweise und Unterlagen gefehlt. Der Beklagte habe sich sowohl vor dem 21.03.2007 als auch nach Abbruch des Verschubversuchs geweigert, von dem Prüfingenieur geforderte Unterlagen und Nachweise vorzulegen, so dass die Klägerin diese selbst habe erstellen müssen. Dem Beklagten sei insbesondere zur Last zu legen, dass er für die Verschubbahn planwidrig Träger mit dem schwächeren Trägerprofil HEB 340 statt HEM 300 verwandt habe und nach seinem geänderten Verschubkonzept nicht nur in den mit den Bildern 4 und 5 dargestellten Stadien des Einschubvorgangs, sondern auch in den Phasen ab Bild 6 ein Doppelhubturm statt zweier Einzeltürme hätte zum Einsatz kommen sollen. Der Nachweis die von dem Doppelhubturm zu tragende Auflast ab Bild 6 habe gefehlt, sei durch die Klägerin erstellt und dem Prüfingenieur erst am 21.03.2007 vorgelegt worden. Im Übrigen trägt die Klägerin zu (den oben aufgeführten) Zahlungspositionen weiter vor.

Nachdem sie ihre zunächst auf Zahlung von 228.101,42 € und hinsichtlich des Zinsschadens auf Zahlung von 3.747,94 € gerichtete Berufung mit Schriftsatz vom 05.08.2009 teilweise zurückgenommen hat, beantragt die Klägerin

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 202.610,84 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.01.2008 zu zahlen,

2. weitere 3.019,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrages. Er vertritt die Auffassung, das Landgericht habe den richtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, was von der Klägerin im Übrigen mit Blick auf § 314 ZPO nicht mehr in Abrede gestellt werden könne. Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung neuen Sachvortrag halte, sei dieser gemäß § 531 ZPO verspätet. Der Beklagte behauptet, das ursprünglich geplante Verschubkonzept hätte aufgrund der ihm erst Ende Januar/Anfang Februar 2007 bekannt gewordenen Spundwand und einer dieser vorgelagerten Sandbank nicht durchgeführt werden können. Die Spundwand habe sich ausweislich des Ergebnisses einer am 21.03.2007 durchgeführten Probefahrt in einer Distanz von 14,25 bzw. ca. 14,50 m, mindestens aber 13,35 m und nicht in einer solchen von 11,95 m, die sich aus dem Aufmaßplan der Klägerin ergebe, von der Widerlagerachse 10 befunden. Nachdem – unstreitig - das Wasser- und Schifffahrtsamt Anfang März 2007 ein Ausbaggern des Kanals abgelehnt habe, habe er das Verschubkonzept ändern müssen. Aufgrund der Kürze der bis zum Verschubtermin am 21.03.2007 zur Verfügung stehenden Zeit hätten unter arbeitsteiliger Vereinbarung der Beklagte die Anpassung der Baustelle vor Ort wegen des geänderten Konzepts und die Klägerin die Erstellung und Übermittlung der neuen technischen Werte für den Prüfingenieur übernommen. Am 20. bzw. 21.03.2007 seien sämtliche vom Beklagten zu fertigende Unterlagen vorhanden gewesen, von denen die Freigabe des Verschubes abhängig gewesen sei; der erfolgreiche Verschub im April sei auf der Grundlage der am 20./21.03.2007 vorliegenden Unterlagen erfolgt, ohne dass es weiterer Nachweise seitens des Beklagten bedurft hätte.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R…, Ba…, St…, M…, Le… H…, Sch…, E… und Dr. K…. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2010 (Bl. 991 ff. d.A.), in Bezug auf den Zeugen Dr. K… zusätzlich auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2012 (Bl. 1327 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Senat hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen Pö… vom 11.04.2011, das dieser im Verhandlungstermin vom 30.03.2012 mündlich erläutert hat, sowie eines weiteren schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. U… vom 14.10.2013.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig; in der Sache hat sie jedoch nur teilweise Erfolg.

Die Klägerin kann vom Beklagten über den vom Landgericht mit dem angefochtenen Urteil bereits zuerkannten, im Berufungsverfahren nicht streitgegenständlichen, Betrag von 3.000,- € nebst Zinsen hinaus wegen der Verletzung von Pflichten aus dem zwischen den Parteien aufgrund des Angebotes des Beklagten vom 09.07.2006 geschlossenen Werkvertrag über die Planung und Durchführung des Verschub- und Einschwimmvorgangs der Brücke Schadensersatz in Höhe von insgesamt 116.534,14 € nebst Zinsen im tenorierten Umfang verlangen. Weitergehende Ansprüche der Klägerin sind dagegen nicht begründet.

Es kann dahinstehen, ob als Grundlage für die Schadensersatzansprüche der Klägerin auf §§ 634 Nr. 4, 281, 280 BGB oder – mangels Abnahme – auf §§ 280, 281 BGB abzustellen ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte ihm aufgrund des mit der Klägerin geschlossenen Vertrages obliegende Pflichten verletzt und dadurch ersatzfähige Schäden in einem Umfang von 116.534,14 € verursacht hat.

I. In einem Umfang von 114.949,57 € ist ein Schadensersatzanspruch der Klägerin begründet, weil der Beklagte einen Nachweis für die Tragfähigkeit der HEB 340-Träger der Vorlandverschubbahn zur Aufnahme der Lasten bei Einsatz des Doppelhubturms (auch) in den Verschubphasen ab Bild 6 nicht rechtzeitig vor dem Verschub am 21.03.2007 erstellt hat.

1. Die nicht rechtzeitige Vorlage eines statischen Nachweises für die bei Einsatz des Doppelhubturms auf die Vorlandverschubbahn wirkende Maximallast in den Verschubphasen ab Bild 6 stellt einen Mangel der Leistungen der nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag geschuldeten Leistungen des Beklagten dar.

Gegenstand des aufgrund des Angebots des Beklagten vom 09.07.2006 (K 1; Bl. 15 d.A.) zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages war u.a. ausdrücklich die "gesamte prüffähige Planung des Verschub- und Einschwimmvorganges", wobei "prüffähig" in Bezug auf die Anforderungen der Tragwerksplanung nicht lediglich im Sinne einer nachvollziehbaren Planung zu verstehen ist, sondern im Sinne eines geschuldeten Erfolges dahin, dass der zuständige Prüfingenieur die Tragwerksplanung als für die Durchführung des Verschubes der Brücke unbedenklich erachtet. Diese Verpflichtung hat der Beklagte nicht hinreichend erfüllt.

a) Zwar ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. U… in seinem Gutachten vom 14.02.2013 davon auszugehen, dass dem Prüfingenieur Dr. K… am Morgen des 21.03.2007 sämtliche für den Verschub erforderlichen Unterlagen vorlagen, die dieser für den – erfolgreichen – Verschub im April 2007 als ausreichend und unbedenklich erachtet hat.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen fehlte tatsächlich am 21.03.2007 lediglich ein neuer, das ab Anfang März 2007 geänderte Verschubkonzept berücksichtigender Nachweis für die Grundbruchsicherheit am Doppelhubturm; der Sachverständige hat aber auch nicht feststellen können, dass ein solcher Nachweis bei dem Verschub im April 2007 vorlag. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Prüfingenieur im Rahmen seiner Prüfung vom 10.04.2007 auch für den Verschub nach dem geänderten Verschubkonzept den bereits in Bezug auf das ursprüngliche Verschubkonzept vorgelegten, am 06.03.2007 geprüften Nachweis der Grundbruchsicherheit als ausreichend erachtete.

Die weiteren nach dem 21.03.2007 vorgelegten Unterlagen und Berechnungen, die Gegenstand des im April 2007 durch den Prüfingenieur geprüften und zum Verschub freigegebenen Verschubkonzepts waren – dies gilt insbesondere auch für die zusätzlichen Bilder zum Verschubvorgang -, dienten nach den Feststellungen des Sachverständigen zwar der detaillierten Beschreibung, waren aber nicht zwingend notwendig.

Allein der Umstand, dass dem Prüfingenieur danach am 21.03.2007 sämtliche Unterlagen vorlagen, die aus der (späteren) Sicht des Prüfingenieurs im Ergebnis den Verschub nach dem vom Beklagten geplanten Konzept als in statischer Hinsicht unbedenklich erscheinen ließen, lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass damit die Leistungen des Beklagten mangelfrei waren, da tatsächlich der Leistungserfolg, nämlich die Freigabe durch den Prüfingenieur am 21.03.2007, nicht eingetreten ist. Allerdings ist der Mangel der Leistungen des Beklagten nicht darin zu sehen, dass die zur Prüfung durch den Prüfingenieur vorgelegten Unterlagen und Nachweise als solche den Anforderungen nicht genügten.

b) Zu den Anforderungen an eine "prüffähige" Planung gehört es nämlich auch, dass dem zuständigen Prüfingenieur die für die Prüfung der Tragwerksplanung erforderlichen Unterlagen und Nachweise vollständig und so rechtzeitig vorgelegt werden müssen, dass diesem ausreichend Zeit zur Wahrnehmung seiner Prüfungsaufgaben zur Verfügung steht.

Der Nachweis der Verschubbahnprofile HEB 340 und HEM 300 für die Belastung in der Verschubphase 6 bei Verwendung des Doppelhubturms, dessen Dauereinsatz über die (bereits in dem Ursprungskonzept vorgesehene) Verschubphase entsprechend dem Bild 5 hinaus infolge der Änderung des Verschubkonzeptes auch in den Bildern 6 und 7 erforderlich war, ging jedoch erstmals am Morgen des 21.03.2007 bei dem Prüfingenieur Dr. K… ein, so dass diesem – nach der Feststellung des Sachverständigen U… – "keine Zeit zur Überprüfung der eingereichten Unterlagen zur Verfügung" stand und er – nach der Aussage des Zeugen K… im Termin am 30.03.2012 (Bl. 1327 d.A.) – (zumindest auch) aus diesem Grund Bedenken gegen die Freigabe des Verschubes am 21.03.2007 geltend machte.

Mangelfrei wäre die zu erstellende prüffähige Planung gewesen, wenn dem Prüfingenieur rechtzeitig vor dem 21.03.2007 – d. h. nachdem dieser die zunächst gesetzten Fristen selbst entsprechend verlängert hatte, bis spätestens am 20.03.2007, 12.00 Uhr – ein Nachweis vorgelegt worden wäre, der die Tragfähigkeit dieses Trägers als gebettetem Träger, d.h. unter Berücksichtigung der vom Prüfingenieurs mit dem Bericht vom 09.03.2007 (K 36; Bl. 293) geforderten Ausschottungen und der Verbindungen von Ober- und Untergurt und des Einsatzes eines Doppelhubturms auch in den Bildern 6 und 7 (nicht nur in den Bildern 4 und 5), für die Annahme der maximalen Vertikallast, die während des Verschubs auf den Träger einwirken würde, bestätigte. Die maximale Vertikallast wäre dabei nicht – wie in dem Nachweis der Klägerin vom 15.03.2007 (BB 1; Bl. 1140 d. A.) angenommen - in der Verschubphase Bild 7 mit 100 t anzunehmen gewesen; diese Annahme beruhte auf dem ursprünglichen und nicht auf dem geänderten Verschubkonzept. Die maximale Vertikallast für das geänderte Verschubkonzept hätte vielmehr richtigerweise an dem kritischen Punkt des Doppelhubturms mit (mindestens) 131 t angenommen werden müssen, die ausweislich der am 10.04.2007 geprüften und vom Prüfingenieur als unbedenklich erachteten Unterlagen in den Bildern 5.1 und 6 auftreten konnten.

Darauf, dass die in dem dem Prüfingenieur erstmals am 21.03.2007 vorgelegten Nachweis, der (auch) die durch den Einsatz des Doppelhubturms entstandene Belastung der Verschubbahnträger ab Bild 6 berücksichtigte, zugrunde gelegte Belastung von 154 t nach den Feststellungen des Sachverständigen zu hoch angesetzt war, da nach den Angaben des Sachverständigen „ein anderer Montagevorgang angesetzt wurde, als tatsächlich gemäß Bild 6 des neuen Montagekonzepts anzusetzen wäre", kommt es für die Frage der Mangelhaftigkeit der Planungsleistung des Beklagten nicht an. Zum einen wurden die erforderlichen Nachweise damit nach den Ausführungen des Sachverständigen "konservativ" geführt. Zum anderen ändert der Umstand, dass die Annahme einer Belastung von 131 t statisch vertretbar gewesen wäre, nichts daran, dass dem Prüfingenieur rechtzeitig ein Nachweis für die Tragfähigkeit der Trägerprofile der Vorlandverschubbahn für das geänderte Verschubkonzept erstmals am 21.03.2007 und damit für die durch ihn vorzunehmende Prüfung nicht mehr rechtzeitig vorlag.

Ebenso ist es für die Feststellung einer Pflichtverletzung des Beklagten unerheblich, dass die höchste Belastung unter Einsatz des Doppelhubturms nach der ursprünglichen Planung in Bild 5 bei 125 t gelegen hätte, was der Beklagte in Zusammenhang mit der Gefahr eines Absturzes der Doppeltürme in den Kanal ausführt (Bl. 1461 d.A.). Dies ändert nichts daran, dass sich die anzunehmende Belastung der Vorlandverschubbahn bei dem geänderten Verschubkonzept am Doppelturm in Bild 5 und ab Bild 6 jedenfalls auf 131 t erhöht hatte und deshalb der Nachweis der Tragfähigkeit des vom Beklagten eingebauten Trägerprofils HEB 340 für diese erhöhte Belastung geführt werden musste.

c) Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der danach entscheidende Nachweis der Lasten für die Vorlandverschubbahn für die Verschubphasen ab Bild 6, der dem Prüfingenieur erst am 21.03.2007 vorgelegt worden ist, nicht durch ihn, sondern durch die Klägerin erstellt worden ist.

Wie bereits ausgeführt, hatte der Beklagte mit dem aufgrund seines Angebotes vom 09.07.2006 geschlossenen Vertrag die Verpflichtung zur "gesamten prüffähigen Planung des Verschub- und Einschwimmvorgangs" übernommen.

aa) Angesichts dieser Verpflichtung kann der Beklagte nicht geltend machen, er sei in Bezug auf die Verschubbahn als solche weder zur Montage noch zur Erbringung von Planungsleistungen verpflichtet gewesen (so Schriftsatz vom 14.08.2008 S. 46; Bl. 351 d.A.). Diese Auffassung des Beklagten trifft nach den in dem Vertrag vom 09.07.2006 (K 1; Bl. 15 d.A.) getroffenen Regelungen nicht zu. Danach schuldete der Beklagte die "Gestellung der Verschubeinrichtung und Verschubbahn"; zu den Leistungen der Klägerin gehörte lediglich "Montage/Auslegen der von uns (Beklagtem) angelieferten Verschubbahn, welche gleichzeitig als Zulage für Ihren (Klägerin) Brückenzusammenbau ausgelegt ist". Dies bedeutet jedoch, dass die Entscheidung über die Art der Verschubbahn (einschließlich der Anlieferung) und damit auch die Planung der statischen Anforderungen an die Verschubbahn und der Nachweis der Erfüllung dieser Anforderungen zu den Leistungspflichten des Beklagten gehörte. Unabhängig davon beruhte der Umstand, dass statt der HEM 300-Trägerprofile, die der Prüfingenieur mit Grüneintrag im Rahmen der Freigabe vom 06.03.2007 gefordert hatte (K 23; Bl. 124 d.A.; Original mit Grüneintrag Aktenordner), teilweise HEB 340-Trägerprofile eingebaut worden waren, nach der eigenen Bekundung des Beklagten im Termin am 13.04.2011 (Bl. 1223 d.A.) darauf, dass sein Unternehmen keine Stahlträger HEM 300 mehr im Bestand hatte, d.h. auf einer im Verantwortungsbereich des Beklagten vorgenommenen konstruktiven Änderung der Vorgaben des Prüfingenieurs, deren Eignung er deshalb nachweisen musste. Schließlich geht es bei dem nach den Feststellungen des Sachverständigen fehlenden Nachweis nicht nur um die Verschubbahn als solche, sondern darum, ob die für die Verschubbahn verwandten Träger zur Aufnahme der anfallenden Lasten in allen Phasen des Verschubs, insbesondere auch in den Phasen ab Bild 6, bei Einsatz des Doppelhubturms geeignet sind, d.h. um die Statik des Verschubvorgangs und damit gerade den Kern der Planungsaufgaben des Beklagten.

bb) Die Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage des Nachweises der von der Vorlandverschubbahn aufzunehmenden Lasten bei dem zuständigen Prüfingenieur wäre nur dann nicht von der Gewährleistungspflicht des Beklagten umfasst gewesen, wenn die Parteien eine entsprechende Änderungsvereinbarung in Bezug auf das Leistungssoll des Beklagten getroffen hätten.

Insoweit behauptet der Beklagte zwar, "aufgrund der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit seit der Feststellung der Untiefe (gut zwei Wochen)" habe "der Beklagte unter arbeitsteiliger Vereinbarung die Anpassung der Baustelle vor Ort wegen des geänderten Konzepts und die Klägerin die Erstellung und Übermittlung der neuen technischen Werte für den Prüfingenieur übernommen" (Bl. 1456 d.A.). Dieser – von der Klägerin ausdrücklich und mit der Begründung, sie habe den vom Prüfingenieur im Hinblick auf die abweichende Verwendung der HEB 340-Träger geforderten statischen Nachweis nur deshalb (selbst) erstellt, weil der Beklagte es abgelehnt habe, weitere Unterlagen beizustellen (Bl. 1472 d.A. – ebenso schon Bl. 1197 d.A.), bestrittene - Vortrag des für eine Änderungsvereinbarung darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten reicht nicht aus und ist – trotz Hinweises des Senats mit Beschluss vom 25.04.2014 – auch weder konkretisiert noch unter Beweis gestellt worden.

Es ist auch nicht etwa von einer konkludenten Vereinbarung einer Arbeitsteilung auszugehen. Dies wäre lediglich dann anzunehmen, wenn die Parteien sich von irgendeinem Zeitpunkt an – etwa nach Feststellung der Untiefe bzw. nachdem Ende Februar/Anfang März 2007 feststand, dass der Kanal nicht ausgebaggert werden würde – so verhalten hätten, dass der Beklagte die für die Verwirklichung des geänderten Verschubkonzepts erforderlichen Änderungen vor Ort vornahm, während die Klägerin die für den Prüfingenieur erforderlichen (insbesondere von diesem geforderten) statischen Nachweise (nebst Berechnungen) erstellte. Dagegen spricht jedoch, dass der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag jedenfalls noch mit Schreiben vom 11.03.2007 (B 50; Bl. 450 d.A.) selbst u.a. eine "Nachberechnung der Verschubbahnträger HEB 340" und weitere Unterlagen "für den Prüfing." an die Klägerin übersandt hat; einen Standsicherheitsnachweis für die Nutzung dieser Träger hatte der Prüfingenieur mit dem Protokoll vom 09.03.2007 (K 36; Bl. 293 d.A.) gefordert. Der Beklagte hat auch nicht in Abrede gestellt, dass er die (jedenfalls teilweise erst) mit dem Telefax des Prüfingenieurs vom 14.03.2007 (BK 18; Bl. 1201 d.A.) geforderten Nachweise zur Bestätigung der Lastaufnahme des Pontons, Ermittlung der Reibung Gurt UK Brücke/Gleitschuh, Schiffsaufbauten sowie zu veränderten Lasten wegen größerem Überhang erstellt hat, die dem Prüfingenieur mit E-Mail der Klägerin vom 15.03.2007 (BK 9; Bl. 1046 d.A.) übersandt worden sind. Da der Beklagte danach zumindest bis zum 15.03.2007 noch von dem Prüfingenieur geforderte statische Nachweise selbst erstellt hat und für die Zeit danach streitig ist, aus welchem Grund die Klägerin und nicht der Beklagte die statische Berechnung der Verschubbahn als gebetteter Träger vom 15.03.2007, die der Prüfingenieur ebenfalls mit dem Telefax vom 14.03.2007 (BK 18; Bl. 1201 d.A.) gefordert hatte, ebenso wie die weitere dem Prüfingenieur am 21.03.2007 übersandte statische Berechnung, die in der Verschubphase 6, Bild 7, eine im Bereich des Doppelhubturms auf die Vorlandverschubbahn wirkende Last von 154 t zugrunde legt, kann aus dem Verhalten der Parteien ein Schluss auf eine konkludente Vereinbarung nicht gezogen werden. Mit Schriftsatz vom 07.07.2014 hat der Beklagte dazu nichts Neues vorgetragen. Er stützt sich vielmehr allein darauf, das arbeitsteilige Vorgehen der Parteien werde bereits dadurch dokumentiert, dass die Klägerin tatsächlich, wenn auch nach Senatsansicht verspätet, die Berechnungen für die geänderten Träger der Vorlandverschubbahn ausgeführt habe. Dass sie die Berechnung für den Beklagten vorgenommen habe, trage die Klägerin selbst vor und beanspruche hierfür Kostenerstattung. Dies ändert nicht daran, dass der Beklagte damit keine (auch keine konkludente) Vereinbarung zwischen den Parteien vorgetragen hat, aufgrund derer die Klägerin den Beklagten von der mit dem ursprünglichen übernommenen Verpflichtung zur rechtzeitigen Erstellung sämtlicher für einen erfolgreichen Verschub erforderlicher Nachweise entbunden haben könnte. Schließlich ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Mitarbeiter der Klägerin W… ausweislich der Stundeauflistung (Bl. 1535 d.A.) in der 11. KW 2007, d.h. im Zeitraum vom 12. bis 16.03.2007, 11 Stunden für die Erstellung einer Montagestatik "Verschubbahn HEB 340" aufgewandt haben soll, nichts anderes. Die nach der Stundenauflistung durch den Zeugen W… erstellte Berechnung kann mindestens ebenso gut darauf beruhen, dass der Beklagte sich geweigert hat, seiner Verpflichtung zur Erstellung dieses Nachweises nachzukommen, wie die Klägerin behauptet. Der bloßen Tatsache, dass die Klägerin (teilweise) Leistungen ausgeführt hat, zu denen sich der Beklagte mit dem Vertrag aus Juni 2006 verpflichtet hatte, kann nicht entnommen werden, dass die Klägerin den Beklagten damit aus seiner Verantwortung für die rechtzeitige Erstellung sämtlicher für die Genehmigung durch den Prüfingenieur erforderlichen Nachweise entlassen hat.

cc) Der Beklagte kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass er seine Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 09.07.2006 bereits mit der Genehmigung des ursprünglichen Verschubkonzeptes am 06.03.2007 vollständig erfüllt und die Klägerin den Abschluss eines neuen Vertrages in Bezug auf das geänderte Verschubkonzept abgelehnt habe. Dieser erstinstanzlich vertretenen Sichtweise ist bereits im Ansatz nicht zu folgen. Der vom Beklagten aufgrund des Vertrages vom 09.07.2006 geschuldete Erfolg bestand in der Planung und Durchführung des Verschubes der Brücke; wegen der Änderung der ursprünglichen Planung könnte ihm allenfalls ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung zustehen. Dies ändert nichts daran, dass der Beklagte die bis zur Durchführung des Verschubes bzw. hier bis zur Kündigung des Vertrages am 17.04.2007 erbrachten Leistungen, auch wenn es sich vergütungspflichtige Zusatzleistungen handelte, mangelfrei erfüllen musste.

2. Es fehlt auch nicht an der grundsätzlich sowohl für einen Anspruch aus §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB als auch für einen Anspruch aus §§ 281, 280 BGB erforderlichen Fristsetzung zur Nacherfüllung.

Eine solche Fristsetzung durch die Klägerin war entbehrlich, ohne dass es darauf ankommt, ob die Klägerin dem Beklagten das Fax des Prüfingenieurs vom 14.03.2007 (BK 18; Bl. 1201), mit dem dieser die bisherigen Nachweise als unzureichend erachtet und u.a. den "Nachweis der geänderten Verschubbahn HEB 340 als gebetteter Träger" gefordert hatte, zur Kenntnis gebracht hat oder nicht.

Auch ohne Anforderung des Prüfingenieurs hätte der Beklagte in Bezug auf das geänderte Verschubkonzept einen neuen Nachweis für die Tragfähigkeit der Verschubbahn mit den tatsächlich eingebauten HEB 340-Trägern unter Berücksichtigung des Einsatzes des Doppelhubturms für alle Verschubphasen erstellen müssen, für die sich im Verhältnis zu der ursprünglichen, vom Prüfingenieur am 06.03.2007 genehmigten Planung relevante Änderungen der Auflasten ergeben konnten und damit insbesondere für die Verschubphasen ab Bild 6, in denen entgegen der ursprünglichen Planung nach dem geänderten Verschubkonzept nunmehr mit einem Doppelhubturm gearbeitet werden sollte, der nach dem ursprünglichen Verschubkonzept nur in den Verschubphasen entsprechend den Bildern 4 und 5 vorgesehen war. Von dieser Veränderung hat der Prüfingenieur Dr. K… nach seiner glaubhaften und insoweit vom Beklagten nicht bestrittenen Aussage frühestens am 19. bzw. 20.03.2007 erfahren, dem Zeugen H… als Vertreter der Klägerin im Rahmen des Telefonats am Abend des 20.03.2007 seine Bedenken mitgeteilt und ihn aufgefordert, bis zum Morgen des 21.03.2007 für Abhilfe zu sorgen. Zu diesem Zeitpunkt war aber eine Aufforderung des Beklagten zur Erfüllung seiner Leistungspflicht durch die Klägerin unter Fristsetzung im Hinblick auf den am 21.03.2007 stattfindenden Verschubtermin nicht mehr möglich und deshalb entbehrlich.

3. Der danach in der nicht rechtzeitigen Vorlage des Nachweises für die Tragfähigkeit der HEB 340-Träger zur Aufnahme der Lasten in den Verschubphasen ab Bild 6 unter Einsatz des Doppelhubturms liegende Mangel ist nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. U… auch für den Schaden in Form des Abbruchs des Verschubes am 21.03.2007 ursächlich geworden.

Insbesondere hat der Sachverständige in seiner Zusammenfassung (S. 13 des Gutachtens) überzeugend dargelegt, dass die "durch den Prüfingenieur Dr.-Ing K… konstatierten Mängel … einzeln und in Kombination den Abbruch des Verschubes begründen können". Danach war der Umstand, dass der Nachweis der Vorlandverschubbahn für die erhöhte Last von 154 t (oder jedenfalls von 131 t) fehlte, nicht nur in Kombination mit dem – aus Sicht des Sachverständigen – fehlenden Nachweis für den Böschungsbruch, sondern auch allein ausreichend, um den Abbruch des Verschubes zu begründen.

a) Der Beklagte kann der Annahme der Kausalität der nicht rechtzeitigen Vorlage des Nachweises der Vorlandverschubbahn für die gegenüber dem ursprünglichen Verschubkonzept erhöhte Last bei Einsatz des Doppelhubturms in den Verschubphasen ab Bild 6 nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Prüfingenieur am 21.03.2007 nicht diese Begründung für den Abbruch des Verschubes benannt habe, sondern nach sich über Stunden hinziehender Diskussion den Verschub mit dem Hinweis abgebrochen habe, dass er die "Verschubtechnik auf dem Schiff/Ponton nicht verstehe".

Diese Behauptung des Beklagten ist unerheblich. Selbst wenn man als wahr unterstellt, dass der Zeuge Dr. K… am 21.03.2007 erklärt hat, er verstehe die Verschubtechnik auf dem Schiff/Ponton nicht, ändert dies nichts daran, dass der Umstand, dass er den Nachweis für die auf die Verschubbahnträger HEB 340 wirkende Maximallast bei Einsatz des Doppelhubturms in den Verschubphasen ab Bild 6 erst am Morgen des 21.03.2007 erhalten hat, zumindest eine – nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. U… aus fachlicher Sicht nachvollziehbare – Ursache für die Empfehlung des Prüfingenieurs zum Abbruch des Verschubes war. Sieht man die Erklärung des Zeugen Dr. K…, er verstehe die Verschubtechnik auf dem Schiff/Ponton nicht, nämlich in Zusammenhang mit den Aussagen der Zeugen im Termin am 30.03.2012 (Bl. 1328 d.A.), stellten sich am 21.03.2007 für ihn mehrere Probleme, von denen eines dasjenige war, dass er sich in der Kürze der Zeit nicht in der Lage sah zu beurteilen, ob der Träger HEB 340 die in der ihm am Morgen des 21.03.2007 übergebenen Berechnung der Klägerin angesetzte Maximallast von 154 t "mitmacht" und ein anderes dasjenige, dass er das Verschubkonzept, bei dem der Ponton im Wasser stehen bleiben und die Brücke ein Stück auf dem Ponton verschoben werden sollte, sowie die Standsicherheit der Gerüstkonstruktion am Ufer als bedenklich erachtete.

Dies bedeutet jedoch, dass der bis zum Morgen des 21.03.2007 fehlende Nachweis für die Tragfähigkeit der HEB 340-Träger für die aufzunehmende Maximallast bei Einsatz des Doppelhubturms in den Verschubphasen ab Bild 6 auch unter Berücksichtigung der Behauptung des Beklagten zu der durch den Zeugen Dr. K…am 21.03.2007 abgegebenen Begründung für die Empfehlung des Abbruchs zumindest mitursächlich für diesen war.

Etwas anderes gilt selbst dann nicht, wenn der Zeuge Dr. K… am 21.03.2007 am 21.03.2007 als Begründung für seine Empfehlung zum Abbruch des Verschubes (ausdrücklich) nur die Erklärung abgegeben haben sollte, er verstehe das Verschubkonzept auf dem Schiff/Ponton nicht. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der Senat angesichts der Aussagen des Zeugen Dr. K… in den Terminen vom 24.03.2010 (Bl. 1001 ff. d.A.) und vom 30.03.2012 (Bl. 1327 ff. d.A.) keinen Anlass zu der Annahme, bei der Angabe, dem Zeugen hätte es an der erforderlichen Zeit gefehlt, den erst am 21.03.2007 durch die Klägerin übergebenen Nachweis zur Tragfähigkeit bei Einsatz des Doppelhubturms in den Verschubphasen ab Bild 6 zu prüfen, handele es sich um eine lediglich im Nachhinein vorgeschobene Ursache. Es bestehen keine Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Dr. K…, wonach insbesondere der Einsatz des Doppelhubturms und die sich dadurch verändernden Lasten aus seiner Sicht ein Problem darstellten, das bereits am Vorabend des 21.03.2007 Gegenstand eines mit dem Zeugen H… geführten Telefonats war. Dies wird dadurch bestätigt, dass zu den Unterlagen, die die Klägerin dem Zeugen Dr. K… am Morgen des 21.03.2007 übermittelt hat, gerade auch der Nachweis für die Träger HEB 340 bei Einsatz des Doppelhubturms ab Bild 6 gehörte. Auf der Grundlage der Aussage des Zeugen Dr. K… in den Terminen vom 24.03.2010 (Bl. 1002 d.A.) und vom 30.03.2012 (Bl. 1327 d.A.) ist davon auszugehen, dass dieser nach dem Telefonat am Abend des 20.03.2007 die Vorstellung hatte, dass ihm am Morgen des 21.03.2007 eine Lösung präsentiert werden könne, die auf den Einsatz des Doppelhubturms ab Bild 6 verzichtete oder seine Befürchtung wesentlicher höherer Lasten für den HEB 340-Träger widerlegte. Tatsächlich legte die Klägerin aber am Morgen des 21.03.2007 einen Nachweis vor, der auf der Beibehaltung des Einsatzes des Doppelhubturms ab Bild 6 beruhte und eine maximale Vertikallast von 154 t - und damit eine um 54 t höhere als in dem Nachweis vom 15.03.2007 in Ansatz gebrachte maximale Vertikallast - auswies. Dass er sich in dieser Situation nicht in der Lage sah, die Richtigkeit dieses Nachweises zu überprüfen, ist durchaus nachvollziehbar. Lag danach aber dieser Grund für eine Empfehlung zum Abbruch am 21.03.2007 tatsächlich vor, kommt es nicht darauf an, ob es daneben – dies hat der Zeuge Dr. K… im Übrigen in beiden Aussagen selbst angegeben – noch weitere Gründe gab, die aus seiner Sicht ebenfalls den Abbruch des Verschubes begründeten, und auch nicht darauf, welchen dieser Gründe der Zeuge in der Diskussion mit den Beteiligten ausdrücklich benannt hat. Einer Vernehmung des Zeugen R…, den der Beklagte zum Beweis für seine Behauptung benannt hat, bedarf es deshalb nicht.

b) Der Beklagte kann zur Widerlegung der (Mit-)Ursächlichkeit eines Mangels seiner Leistungen für den Abbruch des Verschubes auch nicht mit Erfolg geltend machen, er sei sich sicher, dass der Prüfingenieur dem letztlich durchgeführten Verschub bei Fehlen der Nachweise für die geänderte Vorlandverschubbahn ebenso zugestimmt hätte, wie er ihm trotz der fehlenden Nachweise für die Bodenbruchsicherheit im Nachhinein zugestimmt habe.

Selbst wenn diese Behauptung des Beklagten zuträfe, änderte dies nichts daran, dass eindeutig festgestellt werden kann, dass der fehlende Nachweis für die Tragfähigkeit der HEB 340 Träger der Vorlandverschubbahn am 21.03.2007 tatsächlich zumindest eine der entscheidenden Ursachen - und zwar eine eindeutig dem Leistungssoll der Beklagten zuzuordnende Ursache - für den Abbruch des Verschubes war.

c) An der erforderlichen Kausalität fehlt es – entgegen der Auffassung des Beklagten - auch nicht mit Blick darauf, dass der Prüfingenieur in seinem Prüfvermerk Nr. 20 vom 27.03.2007 (K 6; Bl. 27) unter Ziff. 3 Abweichungen bei den Hängeranschlüssen aufgeführt und von der Klägerin ein Aufmaß sowie eine Stellungnahme hinsichtlich der zulässigen Toleranzen gefordert hat. Dieser Umstand könnte nur unter dem Gesichtspunkt der hypothetischen Ursächlichkeit einer Reserveursache von Bedeutung sein. Der Beklagte ist dahin zu verstehen, dass er geltend machen will, dass der Prüfingenieur den Verschub, wäre dies nicht – wie nach der Aussage des Zeugen Dr. K… im Termin am 30.03.2012 (Bl. 1328 tatsächlich geschehen - u.a. aufgrund der Bedenken in Bezug auf die Tragfähigkeit der HEB 340-Träger bei Einsatz des Doppelhubturms in den Verschubphasen ab Bild 6 erfolgt, wegen nicht im Verantwortungsbereich des Beklagten liegender Mängel der Hängeranschlüsse abgebrochen hätte. Für diese Annahme fehlt es jedoch an hinreichenden Anhaltspunkten. Aus Prüfvermerk Nr. 20 vom 27.03.2007 ergibt sich lediglich, dass der Prüfingenieur den Abbruch des Verschubes zum Anlass genommen hat, mit Blick auf einen weiteren Verschub auch die Hängeranschlüsse zu überprüfen. Dafür, dass der Prüfingenieur auch bereits am 21.03.2007 Bedenken gegen die Hängeranschlüsse hatte und – selbst wenn - dass diese ihm Anlass gegeben hätten, den Abbruch des Verschubes zu empfehlen, gibt es weder in dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. U…, noch in den Aussagen des Zeugen Dr. K… in den Terminen vom 24.09.2010 (Bl. 991 ff. d.A.) oder vom 30.03.2012 (Bl. 1326 ff. d.A.) irgend einen Hinweis.

Nach alledem sieht der Senat auch keinen Grund, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, um dem erstmals mit Schriftsatz vom 15.10.2014 gestellten Antrag des Beklagten nachzugehen, dem Land Brandenburg die Vorlage eines Protokolls des Sachverständigen Dr. K… vom 21.03.2007 über den Abbruch des Verschubversuchs aufzugeben.

4. Ist danach ein Mangel der Leistungen des Beklagten festzustellen, der für den Abbruch des Verschubes am 21.03.2007 ursächlich war, fehlt es auch nicht an dem für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen Verschulden des Beklagten.

a) Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte kann sich insbesondere nicht damit entlasten, dass der Prüfingenieur die Vorlagefrist für den – aus seiner Sicht - noch nicht zufriedenstellenden Nachweis für die HEB 340-Träger im Rahmen eines Telefonats am Abend des 20.03.2007 selbst bis zum Morgen des 21.03.2007 verlängert habe. Der Zeuge Dr. K… hatte – wie bereits ausgeführt wurde - die Vorstellung, dass die Klägerin ihm am Morgen des 21.03.2007 eine Lösung präsentieren könne, die auf den Einsatz des Doppelhubturms ab Bild 6 verzichtete oder seine Befürchtung wesentlicher höherer Lasten für den HEB 340-Träger widerlegte. Tatsächlich legte die Klägerin aber am Morgen des 21.03.2007 einen Nachweis vor, der auf der Beibehaltung des Einsatzes des Doppelhubturms ab Bild 6 beruhte und eine maximale Vertikallast von 154 t - und damit eine um 54 t höhere als in dem Nachweis vom 15.03.2007 in Ansatz gebrachte maximale Vertikallast - auswies. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Bereitschaft des Prüfingenieurs, noch am Morgen des 21.03.2007 vorgelegte Nachweise entgegenzunehmen, die geeignet gewesen wären, seine nach Prüfung der bis zum 20.03.2007, 12.00 Uhr, vorgelegten Unterlagen verbliebenen Bedenken zu zerstreuen, offenbar allein dem Interesse sämtlicher Beteiligten Rechnung trug, den mit einer Verlegung des Verschubtermins verbundenen erheblichen Aufwand (wenn irgend möglich) zu vermeiden.

b) An einem Verschulden des Beklagten fehlt es auch nicht deshalb, weil der Prüfingenieur am 19.03.2007 den Teilverschub der Brücke auf der Vorlandverschubbahn freigegeben hat. Insoweit ist eine Entlastung des Beklagten von seiner Verantwortlichkeit für den (rechtzeitigen) Nachweis der Tragfähigkeit der HEB 340 Träger nicht etwa daraus herzuleiten, dass der Prüfingenieur bereits zu diesem Zeitpunkt vor Ort wahrnehmen konnte, dass ein Doppelhubturm zum Einsatz kommen sollte. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Prüfingenieur zum einen nach seiner Aussage im Termin am 30.03.2012 (Bl. 1327 d.A.) weiterhin auf die Vorlage des Nachweises für den HEB 340-Träger gedrungen hat und zum anderen der Einsatz des Doppelhubturms in den Bildern 4 und 5 auch nach dem Ursprungskonzept des Beklagten vorgesehen war, so dass der Prüfingenieur aus der Existenz des Doppelhubturms nicht zwangsläufig auch auf dessen Einsatz in der Verschubphase ab Bild 6 und damit in einer Phase schließen musste, für die – was angesichts der Belastung von 131 t, die in den im April 2007 geprüften und genehmigten Berechnungen ausgewiesen ist, zutrifft – jedenfalls bei dem geänderten Verschubkonzept mit der höchsten Belastung der Träger der Verschubbahn zu rechnen war.

c) Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass dem Prüfingenieur ausweislich seiner Niederschrift vom 09.03.2007 (Anlage K 36; Bl. 293) die Änderung der Träger der Vorlandverschubbahn bekannt gewesen sei und er diesbezüglich lediglich vor Belastung der Vorlandverschubbahn die – unstreitig in der Folgezeit vorgenommenen – Versteifungsmaßnahmen sowie einen neuen Standsicherheitsnachweis gefordert habe. Letzterer habe aber nur den – nicht zum Leistungssoll des Beklagten gehörenden - Bodenbruch und nicht die statische Berechnung der Träger betroffen. Für den Beklagten habe sich der Sachverhalt deshalb so dargestellt, dass für den Prüfingenieur die Versteifung der Träger und die Erhöhung der Flächen durch den Einbau der Rippen "vor der Belastung" der unteren Verschubbahn ausreichend sei.

Es ist bereits fraglich, ob die Anordnung des Prüfingenieurs in der Niederschrift vom 09.03.2007, noch vor der Belastung die nachfolgend aufgeführten Mängel abzustellen, soweit er unter „2.“ Standsicherheitsnachweise zur Nutzung der Träger HEB 340 gefordert hat, vom Beklagten überhaupt dahin verstanden werden durfte, dass es dem Prüfingenieur dabei nur um einen neuen Nachweis für die Standsicherheit im Sinne der Grundbruchsicherheit und nicht zumindest auch für die Standsicherheit im Sinne der durch statische Berechnung nachzuweisenden Tragfähigkeit der Träger HEB 340 für die von diesen in den verschiedenen Verschubphasen aufzunehmenden Lasten ging. Selbst wenn man dem Beklagten dahin folgen würde, dass er den Prüfingenieur dahin verstehen durfte, dass dieser die Maßnahmen zur Versteifung und Erhöhung der Flächen durch den Einbau von Rippen als ausreichend erachtete, um für die Träger HEB 340 eine den ursprünglich geplanten Trägern HEM 300 gleichkommende Tragfähigkeit für die Aufnahme der Lasten anzunehmen, musste der Beklagte doch damit rechnen, dass trotz ordnungsgemäßer Ausführung der Versteifungsmaßnahmen für die Genehmigung des Verschubes ein neuer Nachweis für die Tragfähigkeit der HEB 340 Träger in Form einer neuen statischen Berechnung erforderlich war, wenn sich infolge der Änderung des Verschubkonzeptes – hier insbesondere den Einsatz des Doppelhubturms (auch) in den Verschubphasen ab dem Bild 6 - die im Rahmen der statischen Berechnung anzunehmenden Maximallasten änderten.

d) Schließlich kann sich der Beklagte nicht damit entlasten, dass nach dem ihm ursprünglich erteilten Auftrag ein Zurverfügungstellen von Stahlprofilträgern nicht geschuldet gewesen sei; er habe die Träger vielmehr lediglich aus Gefälligkeit zur Verfügung gestellt, nachdem die Klägerin ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Erstellung von Betonbahnen nicht nachgekommen sei. Dies ändert – darauf hat der Senat den Beklagten bereits mit Beschluss vom 22.07.2011 (Bl. 1261 d.A.) hingewiesen - nichts daran, dass der Beklagte den Erfolg des von ihm zu planenden und durchzuführenden Verschubes einschließlich der Genehmigungsfähigkeit seiner Planung auch auf der Grundlage dieser – und sei es aus Gefälligkeit vorgenommenen - Änderung schuldete.

Weitere Gesichtspunkte, die den Beklagten entlasten könnten, sind nicht ersichtlich.

5. War danach der in der nicht rechtzeitigen Vorlage des Nachweises für die Tragfähigkeit der HEB 340-Träger zur Aufnahme der Lasten in den Verschubphasen ab Bild 6 unter Einsatz des Doppelhubturms liegende, vom Beklagten verschuldete Mangel zumindest mitursächlich für den Abbruch des Verschubes am 21.03.2007, hat der Beklagte der Klägerin grundsätzlich sämtliche Schäden zu erstatten, die der Klägerin aufgrund des Abbruchs des Verschubes entstanden sind.

a) Dies gilt in einer Höhe von 83.835,68 € zunächst für die Differenz zwischen der von der P… GmbH in Höhe von 145.000,- € von der Schlussrechnungsforderung der Klägerin in Abzug gebrachten Vergütung, die die P… GmbH ihrerseits für die Durchführung des Verschubes Ende April 2007 an den Beklagten gezahlt hat, und derjenigen Vergütung, die die Klägerin aufgrund des Vertrages vom 09.07.2006 noch an den Beklagten hätte zahlen müssen.

aa) Der Abbruch des Verschubes war ursächlich dafür, dass die P… GmbH die ihrerseits an den Beklagten gezahlte Vergütung von 145.000,- € für die Durchführung des Verschubes im April 2007 von dem der Klägerin zustehenden Vergütungsanspruch für die Errichtung der Brücke in Abzug gebracht hat.

aaa) Dass dieser Schaden der Klägerin im Sinne einer conditio sine qua non nicht entstanden wäre, wenn der Verschub am 21.03.2007 nicht abgebrochen worden wäre, bedarf keiner weiteren Begründung.

bbb) An der erforderlichen Kausalität der mangelhaften Leistung des Beklagten fehlt es auch nicht, weil der P… GmbH die zusätzlich Kosten in Höhe von 145.000,- €, die sie an den Beklagten gezahlt und von der Schlussrechnung der Klägerin in Abzug gebracht hat, erst aufgrund weiterer Handlungen der Klägerin und der P… GmbH (Auftragsentziehung der Klägerin gegenüber dem Beklagten vom 17.04.2007 (K 19; Bl. 64 d.A.), Teilkündigung der P… GmbH gegenüber der Klägerin vom 18.04.2007 (K 20; Bl. 66 d.A) und Abschluss eines neuen Vertrages zwischen der P… GmbH und dem Beklagten vom 23.04.2007 (B 13; Bl. 215d.A.) entstanden sind.

Eine Ersatzpflicht kommt auch dann in Betracht, wenn der Schaden durch eine Handlung verursacht wird, die auf einem Willensentschluss des Verletzten (oder eines Dritten) beruht, wenn die Handlung des Verletzten durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert oder wesentlich mitbestimmt worden ist und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses darstellt (vgl. nur: Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Aufl., Vorb. v. § 249 BGB, Rn. 41).

Die Auftragentziehung durch die Klägerin beruhte (ebenso wie das nachfolgende Verhalten der P… GmbH) darauf, dass nach dem Abbruch des Verschubes vom 21.03.2007 zwischen den Beteiligten (Klägerin, Beklagter, P… GmbH) Streit entbrannt ist u.a. darüber, ob der Beklagte für diesen Abbruch verantwortlich war. Dies ergibt sich aus den Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 21.03.2007 (K 4; Bl. 25 d.A. – "Ursache ist der Stand der eingereichten Planungsunterlagen für den Verschubvorgang; aus dem Terminverzug entstehende Kosten gehen zu Ihren Lasten"), dem Schreiben Klägerin vom 27.03.2007 an P… (B 8; Bl. 206 d.A. – "Wir lehnen Konsequenzen aus dem nicht gerechtfertigten Baustopp ab"; B 8; Bl. 207 d.A. – "Unterlagen lagen ab 20.03.2007 vor"), dem Schreiben des Beklagten vom 27.03.2007 an Klägerin (K 7; Bl. 29 d.A. - "Kein Pflichtverstoß – Neuaufnahme der Arbeiten und Beginn der Arbeiten an dem D…projekt erst wenn Bezahlung sichergestellt und ein Ausgleich der durch den Arbeitsstopp entstandenen Schäden vorgenommen worden ist"), dem Schreiben der P… GmbH vom 04.04.2007 (B 10; Bl. 210 d.A. – "Voraussetzungen für Verschub am 21.03.2007 waren nicht gegeben; Begründung Protokoll vom 21.03.2007 und Prüfvermerk Nr. 20"), dem Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 10.04.2007 (K 13; Bl. 52 d.A. – " u.a. sofortige Zahlung der bis zum erzwungenen Abbruch der Arbeiten angefallenen Kosten"), dem Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 12.04.2007 (K 14; Bl. 54 d.A. – "berechtigte Mehrkosten werden bezahlt/Aufforderung, die für den Verschub notwendigen Arbeiten einzuleiten"), dem Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 12.04.2007 (K 15; Bl. 55 d.A. – "durch die Arbeitsunterbrechung verursachte Doppelleistungen ausgleichen", und dem Schreiben der Klägerin vom 13.04.2007 (K 16; Bl. 56 d.A. – "u.a. Probleme zurückzuführen auf ein unvollständiges Verschubkonzept"). Die Auftragsentziehung vom 17.04.2007, die damit begründet worden ist, dass der Beklagte die weitere Ausführung der Arbeiten von der sofortigen Zahlung eines Betrages von 86.320,- € abhängig gemacht habe, die zumindest zu einem wesentlichen Teil auf den zusätzlichen Kosten des Beklagten aufgrund des Verschubabbruchs beruhte, war damit durch die Pflichtverletzung des Beklagten, die zum Verschubabbruch geführt hatte, zumindest wesentlich mitbestimmt. Dieser Entschluss der Klägerin und der weitere Verlauf (Teilkündigung der P… GmbH gegenüber der Klägerin; Abschluss des Vertrages der P… GmbH mit dem Beklagten, um den Verschub baldmöglichst durchzuführen, zu einem Preis, der (auch) die dem Beklagten aus dem Abbruch des Verschubes entstandenen Nachteile ausglich), stellen sich nicht als ungewöhnlicher Verlauf dar.

ccc) Es fehlt auch nicht deshalb an dem erforderlichen Pflichtwidrigkeitszusammenhang, weil dem Beklagten – sei es wegen ausstehender Vergütungsansprüche in Bezug auf einen anderen Auftrag im Bereich D…, wegen vor dem Abbruch des Verschubes entstandener Ansprüche auf Vergütung von Zusatzleistungen oder wegen des restlichen Vergütungsanspruchs aus dem Vertrag vom 09.07.2006 - unabhängig von der Ursächlichkeit des Mangels seiner Leistungen für den Abbruch des Verschubes am 21.03.2007 zum Zeitpunkt der Auftragsentziehung durch die Klägerin am 17.04.2007 ein Zurückbehaltungs-/Leistungsverweigerungsrecht zugestanden hätte. Dem Beklagten stand weder aus § 273 BGB oder aus § 320 BGB ein Zurückbehaltungsrecht, noch aus § 321 BGB oder § 648 a BGB ein Anspruch auf Sicherheitsleistung zu.

In seinem Schreiben vom 27.03.2007 (K 7; Bl. 29 ff. d.A.) begründete der Beklagte sein Leistungsverweigerungsrecht zum einen mit ausstehenden Zahlungsforderungen für das "D…projekt" in Höhe von 42.500,- € und zum anderen mit ihm schon entstandenen Zusatzkosten für Leistungen zum Verschub der streitgegenständlichen Brücke sowie bei Neubeginn der Verschubarbeiten entstehenden zusätzlichen Kosten. Für den so errechneten Betrag von insgesamt 128.820,- € verlangte er Sicherheitsleistungen, die mit der Durchführung der Arbeiten „auf erstes Anfordern einredefrei abgerufen werden können". In dem weiteren Schreiben vom 10.04.2007 (K 13; Bl. 52 d.A.) verlangte der Beklagte den "Ausgleich der offenen Beträge" für die in D… und W… erbrachten Leistungen. Daneben bedürfe es noch der Sicherstellung für die in W… neu zu erbringenden Leistungen, wobei der Beklagte ausführte, hinsichtlich der Art und Ausgestaltung der Sicherstellung "in gewissen Grenzen flexibel (zu sein), solange der Sicherungscharakter gewahrt bleibt". An diesen Forderungen hielt der Beklagte ausweislich der weiteren vorgelegten Korrespondenz vom 12.04.2007 und 13.04.2007 (K 14; Bl. 54 d.A. bis K 17; Bl. 58 d.A.) bis zum Auftragsentzug durch die Klägerin mit Schreiben vom 17.04.2007 (K 19; Bl. 64 d.A.) fest.

(1) Soweit es um ein Leistungsverweigerungsrecht in Bezug auf die für das Bauvorhaben W… wegen fälliger Forderungen aus dem Bauvorhaben D… geht, kommt ein solches nur aus § 273 BGB in Betracht. Es fehlt jedoch bereits an der erforderlichen Konnexität zwischen den Ansprüchen aus dem Vertrag betreffend den Brückenverschub in D… und denjenigen aus dem Vertrag betreffend den Brückenverschub in W…. Daraus, dass die Klägerin den Beklagten zweimal mit vergleichbaren Arbeiten beauftragt hat, kann noch nicht auf eine dauernde Geschäftsverbindung geschlossen werden; eine solche wäre jedoch erforderlich um ein "einheitliches Rechtsverhältnis“ im Sinne des § 273 BGB zu bejahen (so schon BGH Urteil vom 13.07.1970 - VII ZR 176/68 – Rn. 38; Senat Urteil vom 16.03.2005 – 4 U 6/04 – Rn. 30; OLG München – Urteil vom 16.01.2008 – 27 U 468/07 – Rn. 23/24).

(2) In Bezug auf Vergütungsansprüche für bereits angefallene Zusatzkosten in Form von Gerüstkosten, Stillstandskosten und Mietkosten für die Verschubeinrichtung und die Verschubbahn sowie das Einschwimmschiff in Bezug auf den Brückenverschub in W… und eine daraus folgende Zahlungspflicht der Klägerin, bestand für den Beklagten kein Zurückbehaltungsrecht aus § 320 BGB.

Soweit es sich bei den vom Beklagten geltend gemachten Kosten um solche handelte, die infolge des Abbruchs des Verschubes vom 21.03.2007 entstanden waren, stand dem Beklagten bereits deshalb keine ein Zurückbehaltungsrecht begründende Gegenforderung zu, weil es sich dabei – aus den bereits ausgeführten Gründen – um Folgekosten seiner eigenen mangelhaften Leistung handelte, die er deshalb selbst zu tragen hatte.

Soweit es sich – etwa bei den Gerüstkosten – um Kosten handelte, die dem Beklagten aufgrund der Änderung des ursprünglichen Verschubkonzeptes bereits entstanden waren, stand dem Beklagten zwar – was im Folgenden noch zu erörtern sein wird – gegen die Klägerin ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung zu. Wegen dieses Anspruchs war der Beklagte jedoch jedenfalls nach Treu und Glauben nicht berechtigt, die Fortsetzung seiner zur Herbeiführung des aufgrund des Vertrages vom 09.07.2006 geschuldeten Erfolges in Form des Verschubes der Brücke über den Kanal erforderlichen Leistungen zu verweigern. Angesichts des Umstandes, dass – aus den bereits erörterten Gründen – der Abbruch des Verschubes am 21.03.2007 (zumindest auch) auf der Mangelhaftigkeit der Leistungen des Beklagten beruhte, stellte sich die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts aufgrund eines Anspruchs des Beklagten auf zusätzliche Vergütung für bereits erbrachte Leistungen, selbst wenn dieser in der vom Beklagten mit seinem Schreiben vom 27.03.2007 (K 7; Bl. 29 ff. d.A.) geltend gemachten Höhe von 23.950,- € bestanden hätte, im Vergleich zu dem durch die Verweigerung der Fortsetzung der Leistungen für alle Beteiligten absehbaren Schaden als unverhältnismäßig dar, zumal die Klägerin mit Schreiben vom 12.04.2007 (K 14; Bl. 54 d.A.) ausdrücklich erklärt hat, dass sie berechtigte Mehrkosten des Beklagten bezahlen werde.

(3) Ein Anspruch auf Sicherheitsleistung für mit einem Neubeginn der Verschubarbeiten verbundene Kosten bestand für den Beklagten weder aus § 321 BGB noch aus § 648 a BGB.

Für einen Anspruch aus § 321 BGB fehlt es bereits an einem hinreichenden Vortrag des Beklagten, dass nach Abschluss des Vertrages erkennbar geworden sei, dass sein Anspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit der Klägerin gefährdet war. Allein der Umstand, dass die Klägerin fällige Abschlagszahlungen in Bezug auf den Verschub in D… verspätet erst am Tage des dann durchgeführten Verschubes Anfang April 2007 und Abschlagsrechnungen für das streitgegenständliche Bauvorhaben nur mit Verzögerung gezahlt hat und die Behauptung, die Klägerin sei im Hinblick auf das Bauvorhaben in D… auch gegenüber drei anderen Gläubigern Zahlungen schuldig geblieben (Bl. 154/155 d.A.), reichen insoweit nicht aus. Das vom Beklagten vorgetragene Zahlungsverhalten der Klägerin kann genauso gut auf Zahlungsunwilligkeit wie auf Zahlungsunfähigkeit schließen lassen.

Auch gemäß § 648 a BGB konnte der Beklagte für die infolge der Änderung des Verschubkonzeptes erforderlichen zusätzlichen und damit auch zusätzlich zu vergütenden Leistungen keine Sicherheit verlangen, da eine neue Preisvereinbarung zwischen den Parteien nicht getroffen worden war (OLG Düsseldorf Urteil vom 20.07.2004 – 21 U 178/03 – Rn. 20; die Nichtzulassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung hat der BGH zurückgewiesen). Diese Entscheidung ist zwar zu einer Zusatzvergütung gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B ergangen; für eine Zusatzvergütung bei einem BGB-Vertrag, die nur unter den Voraussetzungen des § 242 BGB begründet sein könnte, gilt allerdings nichts anderes. Eine Sicherheit gemäß § 648 a BGB hätte der Beklagte deshalb nur für die aus dem ursprünglichen Vertrag noch offene Vergütung in Höhe von 46.000,- € verlangen können. Darauf hat er sein Sicherheitsverlangen aber gerade nicht gestützt.

(4) Der Beklagte war auch nicht gemäß § 242 BGB berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen in Bezug auf einen zweiten Verschubversuch zu verweigern. Als treuwidrig könnte sich das Verhalten der Klägerin nur dann darstellen, wenn diese trotz nicht in dem ursprünglichen Vertrag enthaltener, vom Beklagten zu erbringender Zusatzleistungen die Bezahlung einer zusätzlichen Vergütung für diese Leistungen von vornherein abgelehnt hätte (so zu einem Anspruch aus § 2 Nr. 5 VOB/B: BGH Urteil vom 13.03.2008 – VII ZR 194/06 – Rn. 45). Dies war jedoch nicht der Fall. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 12.04.2007 ausdrücklich erklärt, dass sie berechtigte Mehrkosten, die dem Beklagten entstünden, bezahlen werde. Mehr konnte der Beklagte angesichts des Streits der Parteien, ob der Abbruch des ersten Verschubversuchs und die daraus entstandene Notwendigkeit eines zweiten Versuchs auf Mängeln der Leistung des Beklagten beruhte, nicht verlangen.

Ein weitergehendes Leistungsverweigerungsrecht aus § 242 BGB hätte dem Beklagten – darauf hat der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2009 hingewiesen – nur zugestanden, wenn die bis zum 21.03.2007 erbrachten Leistungen des Beklagten mangelfrei gewesen wären; dies war jedoch – wie bereits ausgeführt – nicht der Fall.

bb) Der Klägerin ist in Höhe von 83.835,68 € ein Schaden entstanden.

Die Klägerin haftete gegenüber der P… GmbH aufgrund des mit dieser geschlossenen Vertrages über die Errichtung der Brücke auf die dieser infolge der Teilkündigung vom 18.04.2007 entstandenen Mehrkosten, die die P… GmbH für die Fertigstellung des ursprünglich von der Klägerin geschuldeten Werkes aufwenden musste. Die Teilkündigung der P… GmbH gegenüber der Klägerin war aus denselben Gründen berechtigt wie die Kündigung der Klägerin vom 17.04.2007 gegenüber dem Beklagten, da die Klägerin gegenüber der P… GmbH für den Mangel der Leistungen des Beklagten als ihrem Erfüllungsgehilfen einzustehen hatte. Zu den danach von der Klägerin an die P… GmbH zu erstattenden Mehrkosten gehörte deshalb auch die Vergütung von 145.000,- €, die diese aufgrund des Vertrages vom 23.04.2007 an den Beklagten gezahlt hat.

Ein Schaden ist der Klägerin jedoch durch die Verrechnung der 145.000,- € mit der ihr gegen die P… GmbH zustehenden Schlussrechnungsforderung nur in Höhe der Differenz zwischen dem Betrag von 145.000,- € und derjenigen Vergütung entstanden, die dem Beklagten ohne die Kündigung vom 18.04.2007 aufgrund des Vertrages vom 09.07.2006 noch zugestanden hätte.

Die Kläger hat deshalb zutreffend den gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspruch von vornherein um den auf die Pauschalvereinbarung vom 09.07.2006 nicht an den Beklagten ausgezahlten Betrag von 46.000,- € reduziert.

Darüber hinaus muss sich die Klägerin einen Betrag von 15.164,32 € anrechnen lassen, den sie dem Beklagten aufgrund des Vertrages vom 09.07.2006 unter dem Gesichtspunkt von Sowieso-Kosten zusätzlich hätte zahlen müssen.

Als Sowieso-Kosten kommen nur Kosten für Leistungen in Betracht, die die Klägerin dem Beklagten auch dann zusätzlich zu der nach dem Vertrag vom 09.07.2006 geschuldeten Vergütung hätte vergüten müssen, wenn es nicht zu dem Mangel und dem darauf beruhenden Abbruch des Verschubes gekommen wäre.

Entgegen der Auffassung des Beklagten kann es sich deshalb bei denjenigen Aufwendungen, die ihm infolge des Verschubes entstanden sind, nicht um Sowieso-Kosten handeln.

aaa) Um Sowieso-Kosten handelt es sich jedoch bei den Aufwendungen des Beklagten für die sog. Montagehilfskonstruktion (Gerüstkosten) in Höhe von 11.900,- € (brutto) sowie bei Aufwendungen des Beklagten für einen Kran zum Auf- und Abbau der Montagehilfskonstruktion in Höhe von 3.264,32 € (brutto), die aufgrund der Änderung des Verschubkonzeptes vor dem 21.03.2007 entstanden sind.

Die vorgenannten Kosten der Montagehilfskonstruktion betreffen Leistungen, die der Beklagte nach dem Vertrag vom 09.07.2006 nicht schuldete, die aber für die Erstellung eines funktionstauglichen Werkes erforderlich waren.

Unter „Montagehilfskonstruktion“ ist – dies haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2014 bestätigt - das Haltegerüst zu verstehen, das der Beklagte errichtet hat, um den Verschub der Brücke auf dem Ponton zu sichern. Diese Leistung schuldete der Beklagte aufgrund des ursprünglichen Vertrages vom 09.07.2006 nicht. Dagegen spricht jedenfalls der letzte Spiegelstrich der Beschreibung der Leistungen des Beklagten ("Die Brücke wird nach dem Zusammenbau … von uns übernommen und über die Vorlandverschubbahn mit dementsprechenden verfahrbaren Stütztürmen und über das Einschwimmschiff bis auf das gegenüber liegende Widerlager verschoben und auf die Brückenlager abgesetzt“ – K 1; Bl. 15 d.A.). Danach war ein entsprechender Aufwand für das dem Vertrag zugrunde liegende Verschubkonzept gar nicht erforderlich. Der Beklagte hätte - insoweit ist ihm zuzustimmen – eine Anpassung des Vertrages gemäß § 242 BGB dahin verlangen können, dass die Klägerin diese Kosten übernimmt. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Beklagte aufgrund der ihm vor Erstellung seines Angebotes vom 09.07.2006 übergebenen Unterlagen zum Kanalprofil hätte erkennen müssen, dass das Schwimmschiff für einen "statischen" Verschub nicht nah genug an das gegenüberliegende Ufer heranfahren konnte. Dagegen spricht jedoch, dass nach der mit der Anlage K 23 (Bl. 124 d.A.) veranschaulichten Planung des Beklagten vom 30.08.2006, der unstreitig die Daten zum Kanalprofil zugrunde lagen, die dem Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung standen, ein Verschub nach dem ursprünglichen Konzept möglich gewesen wäre. Dagegen kann die Klägerin auch nicht einwenden, dass der Beklagte bereits in dieser Planung zu Bild 7 angemerkt hat "Verziehen Schiff in Pkt. 3 (wenn Kanalprofil nicht ausreicht)". Dies lässt lediglich darauf schließen, dass der Beklagte (vorsorglich oder im Sinne eines Bedenkenhinweises) die Möglichkeit eines nicht ausreichenden Kanalprofils in seiner Planung bereits bedacht hat, nicht jedoch, dass er bereits nach dem Vertrag vom 09.07.2006 (ohne zusätzliche Vergütung für die zusätzliche Errichtung der Montagehilfskonstruktion) ein dem im März 2007 geänderten Verschubkonzept entsprechendes Konzept schuldete.

Darauf, dass der Beklagte von vornherein ein funktionstaugliches Verschubkonzept schuldete oder darauf, ob sein ursprüngliches Konzept im Februar/März 2007 mangelhaft war, wenn er bereits aufgrund der von der Klägerin im Herbst und Dezember 2006 übermittelten Peilungsdaten hätte erkennen müssen, dass das Kanalprofil geändert werden musste und daraus weder die Konsequenz eines Bedenkenhinweises, noch einer Änderung der Planung gezogen hat, kommt es mithin für die Frage, ob die Klägerin eine zusätzliche Vergütung für die, im Verhältnis zu den mit dem Vertrag vom 09.07.2006 vereinbarten, zusätzlichen Leistungen für das geänderte Konzept schuldet, nicht an.

bbb) Die Kosten für den Rückbau der Verschubbahnen in Höhe von 14.500,- €, die der Beklagte mit Schriftsatz vom 14.08.2008 aufgeschlüsselt hat (Bl. 335 d.A.), sind dagegen nicht als Sowieso-Kosten in Ansatz zu bringen.

Insoweit kann der Beklagte sich nicht mit Erfolg auf den Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 27.06.2008 (Bl. 247/248 d.A.) stützen. Dort hat die Klägerin lediglich vorgetragen, sie wäre (vor der Kündigung des Vertrages) bereit gewesen, dem Beklagten (über nachgewiesene Kosten der Gerüstbaufirma hinaus) auch nachgewiesene Kosten für den Rückbau der Verschubbahnen zu erstatten, nicht jedoch einen Betrag von 120.770,- €, den der Beklagte mit dem Schreiben vom 27.03.2007 (K 7; Bl. 29 d.A.) geltend gemacht habe. Darin kann weder eine Vereinbarung zwischen den Parteien über eine Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der Kosten für den Rückbau gesehen werden, noch (prozessual oder materiell-rechtlich) ein Anerkenntnis, dass die Klägerin die Erstattung dieser Kosten wegen der erforderlichen Änderung des ursprünglichen Verschubkonzepts über die in dem ursprünglichen Vertrag vereinbarte Vergütung hinaus schulde.

Anders als bei der Monatagehilfskonstruktion ist die Vereinbarung in dem ursprünglichen Vertrag, wonach lediglich "Montage/Auslegen" der vom Beklagten zu liefernden Verschubbahn zu den Leistungen der Klägerin gehören sollte, im Übrigen dahin zu verstehen, dass die Kosten für den Abbau und Abtransport der Verschubbahn durch den Beklagten zu tragen sein sollten. Um Sowieso-Kosten könnte es bei den Kosten für den Abbau der Verschubbahnen sich dann aber nur handeln, wenn und soweit es sich um Kosten handelte, die auch auf der Grundlage des ursprünglichen Vertrages erforderlich geworden wären, mit denen der Beklagte ihrer Art oder Höhe nach aber nicht hätte rechnen müssen. Höhere als die vom Beklagten zu erwartenden Kosten für den Abbau der Verschubbahnen sind nach der Darstellung des Beklagten (Bl. 335 d.A.) deshalb angefallen, weil die Verschubbahnen auf Anordnung des Prüfingenieurs vom 09.03.2007 verschweißt und mit zusätzlichen Rippen versehen worden sind. Das am 09.03.2007 angeordnete Verschweißen der Verschubbahnen und Einschweißen von Rippen beruhte jedoch darauf, dass der Beklagte – entgegen seiner ursprünglichen Planung und damit pflichtwidrig – HEB 340-Träger statt HEM 300 Träger eingebaut hat. Der Zeuge Dr. K… hat bei seiner Vernehmung im Termin an 30.03.2012 (Bl. 1327 d.A.) glaubhaft bestätigt, dass er diese Anordnung vom 09.03.2007 damit begründet hat, dass nicht durchgängig HEB 340-Träger eingebaut worden seien. Damit hat sich aber auch in Bezug auf die höheren Kosten für den Rückbau der verschweißten Verschubbahnen ein Risiko verwirklicht, das der Beklagte mit der Verwendung der HEB 340-Träger selbst eingegangen ist und das mit der Frage von Sowieso-Kosten nichts zu tun hat. Einer Beweiserhebung durch Vernehmung der vom Beklagten für die Höhe der Kosten benannten Zeugen (Bl. 335 d.A.) bedarf es danach nicht.

ccc) Soweit der Beklagte darüber hinaus höhere Personal-, Planungs- und Gutachterkosten (Pontongutachter) geltend macht, hat er diese weder hinsichtlich der Art nach näher beschrieben noch beziffert. Bei weiteren mit Schriftsatz vom 14.09.2009 (Bl. 733 d.A.) oder mit erstinstanzlichen Schriftsätzen vom 02.06.2008 (Bl. 174 d.A.) und vom 14.08.2008 (Bl. 335 ff. d.A.) benannten Kosten handelt es sich um solche, die nur wegen des Erfordernisses eines zweiten Verschubes entstanden sein sollen und damit um wegen der Mangelhaftigkeit vom Beklagten zu tragende Kosten oder um solche, z.B. Transportkosten 10.131,79 € (Bl. 340 d.A.), bei denen nicht nachvollziehbar ist, ob sie nur wegen des Erfordernisses eines zweiten Verschubes angefallen sind, und auch nicht, warum der Beklagte diese Kosten aufgrund des ursprünglichen Vertrages nicht hätte tragen müssen. Was mit den Kosten für Planung/Fertigung und Geräte in Höhe von 13.450,- €, die nicht im Auftrag enthalten waren (Bl.174 d.A,), gemeint sein soll, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar.

dd) Ein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB muss sich die Klägerin dagegen auf den Schadensersatzanspruch nicht anrechnen lassen.

aaa) Dies gilt zunächst, soweit der Beklagte geltend macht, die Klägerin habe ihm in Bezug auf das Kanalprofil falsche bzw. unvollständige Unterlagen zur Verfügung gestellt, ihn insbesondere von der Existenz der Spundwand und der in Zusammenhang damit entstandenen Untiefe nicht in Kenntnis gesetzt. Unabhängig davon, dass die Existenz der Spundwand als solche nach den Feststellungen des Sachverständigen Pö… in seinem Gutachten vom 11.04.2011 der Durchführung des ursprünglichen Verschubkonzepts des Beklagten ohnehin nicht entgegengestanden hätte, wäre eine nicht rechtzeitige Mitteilung der zutreffenden Daten zum Kanalprofil durch die Klägerin für den auf der nicht rechtzeitigen Erstellung des Nachweises für die HEB 340-Träger bei Einsatz des Doppelhubturms in den Verschubphasen ab Bild 6 beruhenden Abbruch des Verschubes und dessen Folgen nicht kausal geworden.

Unterstellt, die Klägerin hätte dem Beklagten tatsächlich unrichtige oder unvollständige Daten zum Kanalprofil zur Verfügung gestellt, war dies zwar die Ursache dafür, dass der Beklagte innerhalb von nur 16 Tagen (Entscheidung des Wasser- und Schifffahrtsamtes, dass der Kanal nicht ausgebaggert werden solle, am 05.03.2007 bis zum Verschubtermin am 21.03.2007) ein neues Verschubkonzept entwickeln, die Änderungen konstruktiv umsetzen und die für die Genehmigung des Prüfingenieurs erforderlichen Nachweise erstellen musste. Lag dem Prüfingenieur der (für die Empfehlung des Abbruchs des Verschubes) entscheidende Nachweis aber – wie oben ausgeführt – deshalb nicht rechtzeitig vor dem 21.03.2007 vor, weil sich der Beklage diesen Nachweis nicht erstellt hat, obwohl er aufgrund der Veränderungen in Bezug auf die Maximallast bei Einsatz des Doppelhubturms (auch) in den Leistungsphasen ab Bild 6 mit dessen Erforderlichkeit rechnen musste und ihm dafür auch ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, hat sich eine nicht rechtzeitige Übermittlung von Daten zum Kanalprofil darauf nicht ausgewirkt.

bbb) Entsprechendes gilt, soweit ein Mitverschulden der Klägerin deshalb in Betracht zu ziehen sein könnte, weil sie den Verschub am 21.03.2007 nach Feststellung des Erfordernisses eines geänderten Verschubkonzeptes oder auch nach der Untersagung des Verschubes durch den Landesbetrieb Straßenwesen mit Schreiben vom 16.03.2007 (K 27; Bl. 251 d.A.) nicht abgesagt hat. Insoweit kommt hinzu, dass es offenbar auch noch nach dem 16.03.2007 im übereinstimmenden Interesse aller Beteiligten lag, den Termin am 21.03.2007 zu halten. Anders lässt es sich nicht erklären, dass (auch) der Vertreter des Landesbetriebes Straßenwesen, Herr Di…, am Morgen des 21.03.2007 vor Ort war. Selbst der Zeuge Dr. K… hielt es offenbar noch am 19.03.2007 und nach seinen Bekundungen zu dem mit dem Zeugen H… geführten Telefonat sogar noch am Abend des 20.03.2007 für richtig und möglich, dass die aus seiner Sicht fehlenden Unterlagen noch nachgereicht bzw. seine Bedenken ausgeräumt werden könnten und der Verschub am 21.03.2007 dann möglich sein werde. Angesichts der insoweit bereits feststehenden Tatsachen und der Beweislast des Beklagten für ein Mitverschulden ist deshalb eine Beweisaufnahme über die Behauptung der Klägerin entbehrlich, die Parteien seien sich am 19.03.2007 einig gewesen, dass der Beklagte die Arbeiten fortsetzen solle, da die eingereichten Unterlagen noch ergänzt werden könnten.

ccc) Der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe ihn durch die Mitteilung der Genehmigung des Verschubes am 06.03.2007 in die Annahme versetzt, er habe alles seinerseits planerisch Erforderliche getan, ist für die Annahme eines Mitverschuldens unbehelflich. Der Beklagte wusste, dass sich die am 06.03.2007 erteilte Genehmigung auf das ursprüngliche Verschubkonzept bezog, und musste damit auch wissen, dass sich infolge der geänderten Planung andere Lasten ergeben konnten, die neue Nachweise für die Tragfähigkeit in den verschiedenen Verschubphasen erforderlich machen konnten. Dies gilt erst recht, soweit es um die Träger der Vorlandverschubbahn ging, für die der Prüfingenieur durch Grüneintrag mit der Genehmigung vom 06.03.2007 HEM 300-Träger gefordert hatte und die der Beklagte anschließend zumindest teilweise mit (weniger tragfähigen) HEB 340-Trägern errichtet hatte. Dass der Prüfingenieur gegen diese Träger bereits als solche Bedenken hatte und gesonderte Nachweise forderte, war dem Beklagten im Übrigen bereits seit dem 09.03.2007 (Kontrollbericht – K 36; Bl. 293 d.A.) bekannt.

ddd) Ebenso wenig kann der Klägerin ein Mitverschulden unter dem Gesichtspunkt einer sog. Doppelkausalität zur Last gelegt werden.

Allerdings macht der Beklagte im Ansatz durchaus zu Recht geltend, dass in Bezug auf den Schaden in Form des Abbruchs des Verschubes eine Konstellation der sog. Doppelkausalität vorliegen könnte. Doppelkausalität ist anzunehmen, wenn ein bestimmter Schaden durch mehrere gleichzeitig oder nebeneinander wirkende Umstände verursacht worden ist und jede dieser Ursachen für sich allein ausgereicht hätte, um den ganzen Schaden herbeizuführen. Dann sind nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. nur: Urteil vom 10.02.2011 – VII ZR 8/10 – Rn. 20; Urteil vom 20.02.2013 – VIII ZR 339/11 – Rn. 27; Urteil vom 04.04.2014 – V ZR 275/12 – Rn. 16) sämtliche Umstände als rechtlich ursächlich zu behandeln, obwohl keiner von ihnen als „conditio sine qua non“ qualifiziert werden kann. In diesen Fällen bedarf es einer entsprechenden Modifikation der Äquivalenztheorie, weil der Schadenserfolg ansonsten auf keine der tatsächlich wirksam gewordenen Ursachen zurückgeführt werden könnte.

Der Zeuge Dr. K… hat im Rahmen seiner Vernehmung am 30.03.2012 (Bl. 1327 ff. d.A.) bekundet, seine Empfehlung zum Abbruch des Verschubes am 21.03.2007 habe auf mehreren Bedenken beruht, nämlich denjenigen in Bezug auf die Tragfähigkeit der HEB 340-Träger bei Einsatz des Doppelhubturms, darüber hinaus in Bezug auf die Haltekonstruktion, in Bezug die Grundbruchsicherheit und schließlich weil die Zeit vorangeschritten war, so dass die kritische Verschubphase in die Dunkelheit zu geraten drohte. Geklärt war – so der Zeuge – lediglich das von ihm am Abend des 20.03.2007 mit dem Zeugen H… besprochene Problem, dass der Doppelhubturm bei Phase 8 „sozusagen in die Havel gerutscht wäre“. Der Sachverständige Prof. Dr. U… hat ebenfalls neben dem Problem des Nachweises der Tragfähigkeit den fehlenden Nachweis der Grundbruchsicherheit als nachvollziehbaren Grund für den Abbruch des Verschubes am 21.03.2007 ausgemacht.

Legt man diese Feststellungen zugrunde, beruhte der in dem Abbruch des Verschubes liegende Schaden gleichermaßen, d.h. nebeneinander, sowohl auf im Verantwortungsbereich des Beklagten liegenden Ursachen, insbesondere dem nicht rechtzeitigen Nachweis der Tragfähigkeit der HEB 340-Träger bei Einsatz des Doppelhubturms, als auch auf dem dem Verantwortungsbereich der Klägerin zuzuordnenden Fehlen eines Nachweis der Grundbruchsicherheit. Der Nachweis der Grundbruchsicherheit gehörte unstreitig nicht zum Leistungssoll des Beklagten; mit der Erstellung dieses Nachweises hatte die Klägerin vielmehr die Fa. Lt…, beauftragt.

Liegt im Sinne einer Doppelkausalität eine von zwei nebeneinander bestehenden Ursachen für einen Schaden im Verantwortungsbereich des Geschädigten, führt dies nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 20.02.2013 – VIII ZR 339/11 – Rn. 33 ff.) zur Anwendbarkeit des § 254 Abs. 1 BGB. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile können jedoch nur solche Umstände zu Lasten des Geschädigten anspruchsmindernd berücksichtigt werden, von denen feststeht, dass sie eingetreten und für die Entstehung des Schadens (mit)ursächlich geworden sind. Bereits unter diesem Gesichtspunkt bestehen Zweifel; jedenfalls aber führt eine Abwägung der Verursachungsanteile der Parteien dazu, dass der Verursachungsanteil der Klägerin vollständig hinter denjenigen des Beklagten zurücktritt.

Ein zu berücksichtigender Mitverursachungsanteil in Bezug auf den durch den Abbruch des Verschubes am 21.03.2007 entstandenen Schaden wäre der Klägerin im Hinblick auf das Fehlen des Nachweises der Grundbruchsicherheit nur dann zur Last zu legen, wenn sie hätte erkennen können, dass infolge der Änderung des Verschubkonzeptes auch ein neuer – den in Bezug auf das ursprüngliche Verschubkonzept erstellten Nachweis hatte der Prüfingenieur per 06.03.2007 nicht beanstandet - Nachweis der Grundbruchsicherheit erforderlich war.

Dafür reicht es jedoch – dies ist in der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2014 ausführlich erörtert worden – nicht aus, dass die Klägerin – wie der Beklagte auf den Hinweis des Senats vom 30.07.2014 behauptet hat – seit Ende Februar, aufgrund eines Gesprächs vom 12.03.2007 oder spätestens ab dem 19.03.2007 gewusst haben soll, dass der Doppelhubturm nicht nur in der Verschubphase Bild 5, sondern auch in den Verschubphasen ab Bild 6 zum Einsatz kommen sollte. Einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der vom Beklagten für seine Behauptungen benannten Zeugen H, St… und Dr. K… bedarf es deshalb nicht.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. U… in seinem Gutachten vom 14.02.2013 stellte sich nämlich nicht der Einsatz des Doppelhubturms als solcher (d.h. die Vertikallast im Sinne des von dem Doppelhubturms selbst ausgehenden Gewichts), sondern das in der Verschubphase in Bild 7 auf den Doppelhubturm als kritischem Punkt einwirkende maximale "Gewicht" der Brücke als entscheidendes Problem dar - und zwar sowohl für die (im Verantwortungsbereich des Beklagten liegende) Stabilität der HEB 340-Träger zur Aufnahme dieser Last als auch für die (im Verantwortungsbereich der Klägerin liegende) Sicherheit, dass der Untergrund dieser Last standhielt. Insoweit mag zwar durchaus davon auszugehen sein, dass die Klägerin dem Umstand, dass der Beklagte (auch) in den Verschubphasen ab Bild 6 statt zweier Einzeltürme einen Doppelturm einsetzen wollte, entnehmen musste, dass in einer der Verschubphasen ab Bild 6 mit einer gegenüber dem ursprünglichen Konzept erhöhten maximalen Vertikallast zu rechnen war, die durch den Doppelhubturm besser als durch einen Einzelturm aufgenommen und abgeleitet werden sollte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Klägerin daraus den weiteren Schluss ziehen musste, dass eine Erhöhung der maximalen Vertikallast in einem Ausmaß eintreten würde, die die Erstellung eines neuen Nachweises für die Grundbruchsicherheit erforderlich machte. Die Klägerin bzw. das von der Klägerin mit der Erstellung des Nachweises für die Grundbruchsicherheit beauftragte Unternehmen hat – dies ist in der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2014 erörtert und vom Beklagten nicht in Abrede gestellt worden - die in den verschiedenen Verschubphasen auf den Untergrund einwirkenden Lasten nicht autonom berechnet, sondern diese Lasten aus den Berechnungen des Beklagten übernommen. Daraus folgt jedoch, dass die Klägerin den Umstand, dass der Beklagte weder selbst eine neue Berechnung der Vertikallasten für die Verschubphasen ab Bild 6 vorlegte, noch der Klägerin einen Hinweis erteilte, dass eine solche erforderlich wäre, und auch der Prüfingenieur Dr. K… am 19.03.2007 keinen neuen Grundbruchsicherheitsnachweis forderte, dahin verstehen durfte, dass sich die für die Grundbruchsicherheit maßgeblichen Lasten im Verhältnis zu dem auf der Grundlage des Ursprungskonzeptes erstellten Nachweis zumindest nicht erheblich geändert hätten.

Dies bedeutet jedoch, dass sich das im Verantwortungsbereich der Klägerin liegende Fehlen des Nachweises der Grundbruchsicherheit und das daraus resultierende Bedenken des Prüfingenieurs am 21.03.2007 letztlich nur als Folge der im Verantwortungsbereich des Beklagten liegenden Ursache in Form des fehlenden Nachweises der Tragfähigkeit der HEB 340-Träger für die maximale Vertikallast bei Einsatz des Doppelhubturms in den Verschubphasen ab Bild 6 darstellt. Danach muss der im Verantwortungsbereich der Klägerin liegende Verursachungsbeitrag aber jedenfalls vollständig hinter die vom Beklagten zu verantwortende Ursache zurücktreten und zwar selbst dann, wenn man berücksichtigt, dass die Klägerin möglicherweise in der Nacht vom 20.03.2007 auf den 21.03.2007 das Erfordernis eines neuen Grundbruchsicherheitsnachweises hätte erkennen können, als sie selbst dem von ihr erstellten Nachweis für die Tragfähigkeit der HEB 340-Träger in Bild 7 eine maximale Vertikallast von 154 t zugrunde legte.

Angesichts dessen kommt es auf die weiteren Bedenken, die nach den Bekundungen des Zeugen Dr. K… im Termin am 30.03.2012 zum Abbruch des Verschubes am 21.03.2007 geführt haben, nicht mehr an, zumal auch das Bedenken in Bezug auf die Haltekonstruktion dem Verantwortungsbereich des Beklagten zuzuordnen ist und dasjenige in Bezug auf die zeitliche Verzögerung am 21.03.2007 sich als Folge der übrigen Bedenken darstellt.

Etwas anderes gilt selbst dann nicht, wenn die Behauptung des Beklagten als wahr unterstellt wird, der Zeuge Dr. K… habe am 21.03.2007 nicht die im Rahmen seiner Aussage vom 30.03.2012 (Bl. 1327 ff. d.A.) angegebenen Bedenken geäußert, sondern erklärt, er verstehe das geänderte Konzept des Beklagten nicht. Auch wenn es zutrifft, dass der Prüfingenieur von der Klägerin (oder deren Auftraggebern) und nicht vom Beklagten beauftragt worden ist, war er im Verhältnis zum Beklagten nicht Erfüllungsgehilfe der Klägerin, dessen Verschulden der Klägerin zuzurechnen wäre. Die Klägerin kann vielmehr zu Recht geltend machen, dass es im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erstellung einer prüffähigen Planung zu den Aufgaben des Beklagten gehörte, den Prüfingenieur von der statischen Unbedenklichkeit seines Verschubkonzepts zu überzeugen.

fff) Die Klägerin muss sich schließlich auch nicht deshalb ein anteiliges Mitverschulden zur Last legen lassen, weil der von ihr am 15.03.2007 erstellte Nachweis für die Tragfähigkeit der HEB 340-Träger auf den Lasten des ursprünglichen Verschubkonzepts beruhte und damit die höheren Lasten des geänderten Verschubkonzepts, die nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. U… (unter Berücksichtigung der durch die Klägerin mit dem Nachweis vom 29.03.2007 vorgenommenen Korrektur zu dem von einer Maximallast von 154 t erstellten am 21.03.2007 vorgelegten Nachweis) 131 t in den Bildern 5 und 6 ausmachten, nicht berücksichtigte. Dieses Mitverschulden der Klägerin tritt schon deshalb vollständig hinter demjenigen des Beklagten zurück, weil – aus den bereits ausgeführten Gründen – nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Parteien eine den Vertrag vom 09.07.2006 ändernde Vereinbarung über die Aufgabenverteilung getroffen haben, so dass die Verantwortung für die dem Prüfingenieur zur Verfügung gestellten Nachweise, auch wenn sie tatsächlich durch die Klägerin erstellt wurden, beim Beklagten verblieb.

b) Steht der Klägerin danach - wenn auch nur in Höhe des ihr daraus entstandenen Schadens von 83.835,68 € - ein Anspruch auf Erstattung des durch die P… GmbH mit dem Vergütungsanspruch der Klägerin verrechneten Betrages von 145.000,- zu, den die P… GmbH ihrerseits an den Beklagten als Vergütung für den im April 2007 durchgeführten Verschub gezahlt hat, kann die Klägerin darauf auch den - ebenfalls durch die P… GmbH im Wege der Verrechnung geltend gemachten - GU-Zuschlag in Höhe 20 % der an den Beklagten gezahlten Vergütung 145.000,- €, d.h. in Höhe von 29.000,- €, ersetzt verlangen.

Zwischen der Klägerin und der P… GmbH ist ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom 28.02.2006 (K 30; Bl. 263 d.A.) eine Vereinbarung getroffen worden, wonach die P… GmbH berechtigt war, für Fremdleistungen im Zuge von Beistellungen oder Ersatzvornahmen einen „GU-Zuschlag“ in Höhe von 20 % zur Deckung der allgemeinen Geschäftskosten zu berechnen. Dieses Verhandlungsprotokoll ist ausweislich des von der Klägerin als Anlage BK 22 (Bl. 1542 d.A.) vorgelegten Auftragserteilungsschreibens vom 04.04.2006 Bestandteil des zwischen der Klägerin und der P… GmbH geschlossenen Vertrages geworden. Angesichts dieser klägerseits vorgelegten Belege ist das Bestreiten einer Vereinbarung durch den Beklagten unerheblich.

Die durch die P… GmbH an den Beklagten aufgrund des am 18.04./23.04.2007 (B 13; Bl. 215 d.A.) geschlossenen Vertrages gezahlte Vergütung stellt sich im Verhältnis zwischen der P… GmbH und der Klägerin als Ersatzvornahme im Sinne in dem Verhandlungsprotokoll vom 28.02.2006 getroffenen Vereinbarung dar. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommen als Grundlage für die Berechnung des GU-Zuschlages nicht nur unmittelbar aus dem Verschubabbruch resultierende Kosten in Höhe von 23.950,- € in Betracht; vielmehr handelt es sich auch bei den Mehrkosten, die die P… GmbH als Auftraggeberin der Klägerin nach berechtigter Kündigung für die Restfertigstellung des von der Klägerin geschuldeten Werkes aufwenden musste, um Ersatzvornahmekosten im Sinne der Vereinbarung in dem Protokoll vom 28.02.2006, nämlich um Kosten für ursprünglich von der Klägerin geschuldete Leistungen, mit deren Erbringung die P… GmbH unter zusätzlichem Aufwand von Gemeinkosten einen Dritten beauftragen musste.

Ein über den Betrag von 29.000,- € hinausgehender Anspruch auf Zahlung eines GU-Zuschlages ist der Klägerin auf der Grundlage ihres Vortrages aus dem Schriftsatz vom 27.08.2014 (Bl. 1540 d.A.), der Berechnung des GU-Zuschlages sei als maßgeblich der Betrag von 145.000,- € zugrunde zu legen, nicht zuzusprechen. Dieser Vortrag der Klägerin stellt sich als Reaktion auf Einwendungen des Beklagten dar, die sich mit Schriftsatz vom 07.07.2014 unter verschiedenen Gesichtspunkten gegen die Berechnung des GU-Zuschlages auf weitere durch die P… GmbH gegenüber der Klägerin geltend gemachte Kosten richteten. Der Senat hat den Vortrag der Klägerin dahin verstanden, dass sie den GU-Zuschlag nur noch bezogen auf einen Betrag von 145.000,- € - und damit in Höhe von 29.000,- €, statt zuletzt mit Schriftsatz vom 05.08.2009 (Bl. 705 d.A.) geltend gemachter 33.832,04 €, geltend mache. Auf dieses Verständnis hat der Senat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2014 ausdrücklich hingewiesen; die Klägerin ist dem bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Darauf, ob die Klägerin – wie der Beklagte meint – im Rahmen ihrer Schadensminderungspflichten der Geltendmachung des GU-Zuschlages durch die P… GmbH für weitere von der Schlussrechnung der Klägerin in Abzug gebrachte Kostenpositionen, etwa die Positionen „Minderung pauschal/Bauzeitenverlängerung“, „Überwachungsmessungen“, „K…“, oder „L…“ hätte entgegen treten müssen, kommt es danach nicht mehr an.

c) Ein weiterer erstattungsfähiger Schaden ist der Klägerin in einer Höhe von 2.113,89 € infolge des vom Beklagten zu verantwortenden Abbruchs des Verschubes am 21.03.2007 in Höhe zusätzlicher Kosten für den Prüfingenieur Dr. K… entstanden.

Von den – im Berufungsverfahren nur noch mit einem Betrag von 5.864,34 € aus der Rechnung vom 23.05.2007 (K 32; Bl. 281 d.A.) streitgegenständlichen – Kosten lassen sich nach der Aufschlüsselung der Prüftätigkeiten des Zeugen Dr. K… in der Rechnung vom 23.05.2007 31 Stunden eindeutig den nach dem 21.03.2007 erfolgten Prüfungen von Nachweisen zuordnen, die das Leistungssoll des Beklagten betrafen. Der erstattungsfähige Schaden der Klägerin für Tätigkeiten des Zeugen Dr. K… für 31 Stunden á 68,19 € macht damit insgesamt 2.113,89 € aus.

In dem darüber hinausgehenden Umfang von 3.750,45 € handelt es sich bei den mit der Rechnung vom 23.05.2007 geltend gemachten Vergütungsansprüchen des Zeugen Dr. K… um solche für vor dem 21.03.2007 erbrachte Prüfungsleistungen, für die deshalb nicht der in der nicht rechtzeitigen Erstellung des Nachweises für die Tragfähigkeit der HEB 340-Träger bei Einsatz des Doppelhubturms in den Verschubphasen ab Bild 6 liegende Mangel der Leistungen des Beklagten ursächlich geworden sein kann.

II. Der Klägerin steht ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.584,57 € (1.380,00 € + 204,57 €) aus §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB bzw. aus §§ 280, 281 BGB zu, weil der Beklagte (teilweise) HEB 340-Träger statt HEM 300-Trägern eingebaut hat.

1. a) Der Mangel der Leistungen des Beklagten besteht darin, dass dieser der mit der Genehmigung vom 06.03.2007 durch Grüneintrag erfolgten Anweisung des Prüfingenieurs zur Verwendung von HEM 300-Trägern nicht Folge geleistet und den Prüfingenieur auch nicht davon überzeugt hat, dass die HEB 340-Träger ohne die zusätzlichen Verschweißungsmaßnahmen hinreichend tragfähig gewesen wären.

Dass in der Verwendung von HEB 340-Trägern der Grund für seine am 09.03.2007 erfolgte Anordnung des Einschweißens von Rippen lag, hat der Zeuge Dr. K… mit seiner Aussage im Termin am 30.03.2012 (Bl. 1326 d.A.) bestätigt.

b) Die für das Einschweißen von Rippen erforderlichen Aufwendungen der Klägerin in Höhe der Kosten für die von ihr eingesetzten Arbeitnehmer in Höhe von 1.380,- € stellen deshalb einen Schaden dar, den der Beklagte zu erstatten hat.

Auch insoweit kann der Beklagte nicht mit Erfolg ein Mitverschulden der Klägerin geltend machen, weil sie entgegen der ursprünglichen Planung des Beklagten keine Streifenfundamente habe verlegen lassen, sondern Betonplatten. Dem steht bereits entgegen, dass es – wie der Zeuge Dr. K… am 30.03.2012 (Bl. 1326 d.A.) ausgeführt hat – bei seiner Anordnung um die Verbesserung der Lagesicherung der Profile auf dem unten liegenden Blech und damit nicht um das Fundament selbst und die damit zu sichernden Festigkeit des Untergrundes als solche ging. Ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin ist deshalb für den konkreten Schaden nicht kausal geworden.

2. Darüber hinaus kann die Klägerin aufgrund des in der Verwendung von HEB-340 Trägern statt HEM 300-Trägern die Erstattung (weiterer) 204,57 € für 3 Stunden á 68,19 € aus der Rechnung des Prüfingenieurs Dr. K… vom 23.05.2007 (K 32; Bl. 281 d.A.) verlangen. Ausweislich der Rechnung hat der Zeuge Dr. K… vor dem 21.03.2007 3 Stunden für die Prüfung der HEB 340- Träger aufgewandt.

3. Ein Anspruch auf Erstattung weiterer 2.720,- € für das Verschweißen der Verschubbahn mit der Lastverteilplatte ist aufgrund des vorgenannten Mangels der Leistungen des Beklagten dagegen nicht begründet.

Soweit das Verschweißen der Verschubbahn mit der Lastverteilplatte in Rede stehen, hat der Beklagte zu Recht geltend gemacht, dass diese Maßnahme nichts mit der Verwendung der HEB 340-Träger zu tun hatte, vielmehr die obere Verschubbahn betraf. Das Verschweißen der oberen Verschubbahn mit der Lastverteilplatte hatte der Prüfingenieur vielmehr bereits mit dem Prüfbericht Nr. 11 vom 26.01.2007 (K 35; Bl. 289 d.A. – konkret Bl. 291 d.A.) angeordnet.

Die Kosten für diese Maßnahme hatte nach den Vereinbarungen in dem Vertrag vom 09.07.2006 die Klägerin zu tragen, da es sich um Kosten der "Montage" der vom Beklagten angelieferten Verschubbahn handelte, die dem Aufgabenbereich der Klägerin zugeordnet war.

Insgesamt steht der Klägerin danach gegen den Beklagten wegen Mängeln seiner Leistungen ein Schadensersatzanspruch bestehend aus folgenden Positionen zu:

Haftung für Mehrvergütung gegenüber P… GmbH

83.835,68 €

GU-Zuschlag

29.000,00 €

Kosten Prüfingenieur nach dem 21.03.2007

 2.113,89 €

Einschweißen von Rippen

 1.380,00 €

Kosten Prüfingenieur Prüfung HEB-340-Träger

 204,57 €

        

116.534,14 €

III. Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1. Soweit die Klägerin ihr durch die P… GmbH in Rechnung gestellte weitere Kosten für Vermessungsleistungen in Höhe von 710,- €, Statikerleistungen L… in einem Umfang von 2.280,- € (von den insgesamt mit einem Betrag von 3.840,- € geltend gemachten Kosten), Fangnetze in Höhe von 319,33 €, Bauzeitverlängerung in Höhe von 6.096,55 € sowie eigene Kosten in Form von Speditionskosten in Höhe von 148,08 €, Kosten für Hilfsmaterialien und Hilfskonstruktionen in Höhe von 2.330,- € und für eigene Planungsleistungen und statische Berechnungen in Höhe von 23.130,- € geltend macht, ist – dies war bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2009 – ihr zur Anspruchshöhe erstmals im Berufungsverfahren nachvollziehbarer Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zulassungsfähig. Dasselbe gilt für den im Berufungsverfahren als Antrag zu 2. gesondert geltend gemachten Zinsschaden in Höhe von 3.019,17 €, der bereits Teil des in der ersten Instanz entsprechend der Position Nr. 7 der Rechnung vom 12.12.2007 (K 21; Bl. 67 d.A.) geforderten Betrages in Höhe von insgesamt 26.188,82 € war.

Zur Höhe der vorgenannten Schadenspositionen hat die Klägerin in der ersten Instanz allenfalls rudimentär vorgetragen, während der Beklagte sich insbesondere mit Schriftsatz vom 29.08.2008 ausführlich mit den insoweit bestehenden Darlegungsdefiziten der Klägerin befasst hat. Das Landgericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2008 unter Bezugnahme auf „den letzten Schriftsatz des Beklagten“ darauf hingewiesen, dass ihr Vortrag zu den einzelnen Schadenspositionen nicht ausreichend sei und ihr einen Schriftsatznachlass gewährt. Die Klägerin hat ihren Vortrag jedoch auch mit Schriftsatz vom 29.10.2008 (Bl. 461 d.A.) nicht nachgebessert. Es kann danach nicht festgestellt werden, dass hinreichender Vortrag der Klägerin zur Höhe der vorgenannten Schadenspositionen in der ersten Instanz aus einem der in § 531 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ZPO genannten Gründe unterblieben wäre.

2. Soweit danach – über die bereits erörterten, begründeten Ansprüche der Klägerin in Höhe von 116.534,14 € hinaus – im Berufungsverfahren noch berücksichtigungsfähige Ansprüche der Klägerin verbleiben, sind diese unbegründet.

a) Dies gilt zunächst für weitere Kosten des Prüfingenieurs Dr. K… aus der Rechnung vom 23.05.2007, soweit diese über die von der Klägerin selbst herausgerechneten Kosten für die Prüfung von Hängeranschlüssen, die nach dem 21.03.2007 erfolgten Prüfungen von im Verantwortungsbereich des Beklagten liegenden Leistungen sowie die vor dem 21.03.2007 erfolgte Prüfung der HEB 340-Träger hinaus geltend gemacht werden.

Zur Feststellung, ob der Beklagte der Klägerin auch in Bezug auf diese Kosten zum Schadensersatz verpflichtet ist, wäre eine weitere Aufklärung, insbesondere zu der zwischen den Parteien streitigen Frage erforderlich, ob bereits das ursprüngliche Verschubkonzept des Beklagten mangelbehaftet war und/oder ob der Beklagte aufgrund ihm übermittelter Peilungsergebnisse jedenfalls bereits vor Ende/Februar 2007 sein Konzept hätte ändern müssen. Auf eine weitergehende Aufklärung mit Blick auf den Anspruch auf Zahlung von 3.545,88 € hat die Klägerin jedoch auf den entsprechenden Hinweis des Senats vom 25.04.2014 mit Schriftsatz vom 16.06.2014 (Bl. 1501 d.A.) ausdrücklich verzichtet.

c) Entsprechendes gilt für die Erstattung der der Klägerin durch die P… GmbH in Rechnung gestellten Kosten der L… (Lt…, ) für Statikerleistungen, für die der Senat den Vortrag der Klägerin insoweit als zulassungsfähig erachtet, wie er sich auf die Rechnung vom 14.03.2007 (K 33; Bl. 285 d.A.) in Höhe von 1.560,- € und damit auf die unstreitige Änderung von Montagezuständen im Hinblick auf die Änderung des ursprünglichen Verschubkonzeptes des Beklagten bezieht. Auch die Erstattung dieser Kosten könnte die Klägerin nur verlangen, wenn der Beklagte für die Erforderlichkeit der Änderung des ursprünglichen Verschubkonzeptes haftete. Insoweit hat die Klägerin jedoch auf den Hinweis des Senats vom 24.04.2014 auch mit Blick auf den Anspruch in Höhe von 1.560,- € wegen der Statikerleistungen L… mit Schriftsatz vom 16.06.2014 ausdrücklich auf eine weitere Aufklärung verzichtet.

c) Die Klägerin kann vom Beklagten auch keine Erstattung der ihr durch die P… GmbH in Rechnung gestellten Kosten der Verlängerungsmieten für bereits in die Brückenkonstruktion eingebauten Schalelemente in Höhe von 7.330,50 € verlangen.

Zwar mag der Anspruch dem Grunde nach bestehen, da die Erforderlichkeit der längeren Vorhaltung von Schalelementen sich als Folge des nach den Ausführungen unter I. 1. vom Beklagten zu verantwortenden Abbruchs des Verschubes am 21.03.2007 darstellt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Landgericht den Vortrag der Klägerin zur Höhe der Kosten aus den auf S. 14 des Urteils ausgeführten Gründen zu Recht als nicht hinreichend substantiiert erachtet hat. Unabhängig davon, ob weitergehender Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren überhaupt zulassungsfähig wäre, ist eine Ergänzung oder Konkretisierung in der zweiten Instanz jedenfalls nicht erfolgt.

d) Die Erstattung ihr selbst entstandener Kosten für die Lagesicherung der Brücke in Höhe von insgesamt 11.710,- € kann die Klägerin ebenfalls nicht verlangen.

Zwar mag sich auch die Erforderlichkeit der Lagesicherung der Brücke als Folge des vom Beklagten zu verantwortenden Abbruchs des Verschubes am 21.03.2007 darstellen.

Es mag auch angenommen werden können, dass das Landgericht zu hohe Anforderungen gestellt hat, in dem es den immerhin durch die Anlage K 21 (Bl. 83 ff. d.A.) untersetzten Vortrag der Klägerin zu den für die verschiedenen Maßnahmen aufgewandten Mitarbeiterstunden und die sich daraus ergebenden Kosten von 4.100,- € angesichts der beklagtenseits vorgetragenen Bedenken als nicht hinreichend substantiiert erachtet hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Klägerin für die Höhe des Anspruchs letztlich beweisfällig geblieben ist, indem sie auf den Hinweis des Senats vom 25.04.2014 mit Schriftsatz vom 16.06.2014 (Bl. 1501 d.A.) auf die Vernehmung des zum Beweis angebotenen Zeugen H… verzichtet hat.

Soweit die Klägerin darüber hinaus Kosten von insgesamt 7.000,- € für die Vorhaltung der Ausrüstung geltend macht, ist ihr erstmals mit der Berufungsbegründung gehaltener Vortrag zu den Grundlagen für den Ansatz von 200,- €/Tag, den der Beklagte auf S. 12 seines Schriftsatzes vom 29.08.2008 (Bl. 441 d.A.) unter verschiedenen Gesichtspunkten in Abrede gestellt hatte, nicht zulassungsfähig. Die Zulassungsfähigkeit ergibt sich insbesondere nicht aus § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Es kann nicht festgestellt werden, dass die in dem angefochtenen Urteil vertretene Rechtsauffassung des Landgerichts, die Klägerin sei für den Abbruch des Verschubes selbst verantwortlich, dazu beigetragen hat, dass die Klägerin in der ersten Instanz weitergehenden Vortrag zu dieser Schadensposition unterlassen hat. Der in der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2008 unter Bezugnahme auf den Schriftsatz des Beklagten vom 29.08.2008 erteilte Hinweis auf die fehlende Substantiierung der Schadenspositionen umfasste vielmehr auch die Kosten der Lagesicherung der Brücke. Entsprechend hat das Landgericht die Klage in Bezug auf diese Position in seinem Urteil nicht nur mit dem Fehlen eines Anspruchsgrundes, sondern zusätzlich mit dem Fehlen substantiierten Vortrages zur Höhe begründet.

d) Kosten, die die Klägerin in Höhe von 2.200,- € über die vom Landgericht bereits zuerkannten Kosten in Höhe von 3.000,- € hinaus für den Einsatz eigener Arbeitskräfte bei dem Aufbau der sog. Montagehilfskonstruktion geltend macht, kann sie vom Beklagten nicht verlangen.

Unabhängig davon, ob die Parteien insoweit eine Vereinbarung getroffen haben, wonach die Klägerin dem Beklagten für den Aufbau der Montagehilfskonstruktion zu Kosten von 40,- €/Stunde drei Monteure zur Verfügung stellen sollte, hätte dem Beklagten für diese, in dem Vertrag vom 09.07.2006 nicht enthaltenen, Leistungen letztlich aus den bereits unter dem Gesichtspunkt von Sowiesokosten erörterten Gründen gegen die Klägerin ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung für die Errichtung der Montagehilfskonstruktion zugestanden. Die Klägerin kann deshalb vom Beklagten in Höhe der streitgegenständlichen 2.200,- € jedenfalls gemäß § 242 BGB (dolo-petit-Einwand) weder Vergütung aufgrund der angeblichen Vereinbarung, noch Schadensersatz verlangen.

4. Der Zinsanspruch ist aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz begründet. Der der Klägerin zustehende Schadensersatzanspruch ist nicht gemäß § 288 Abs. 2 BGB mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, da es sich nicht um eine Entgeltforderung handelt. Entgeltforderungen sind nur Forderungen, die auf Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet sind, nicht dagegen Schadensersatzansprüche (vgl. dazu nur: Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 286 Rn. 27 m.w.N.).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Entgegen der Anregung der Klägerin im Termin am 17.09.2014 sind die Kosten der Beweisaufnahme, insbesondere die Kosten der Sachverständigen, dem Beklagten nicht gemäß § 96 ZPO gesondert und allein aufzuerlegen. Die Anwendung des § 96 ZPO setzt voraus, dass diejenige Partei, die das Angriffs- oder Verteidigungsmittel ohne Erfolg geltend gemacht hat, dennoch in der Hauptsache obsiegt. Der Sieg muss mindestens zu demjenigen Teil der Hauptsache vorliegen, zu dem die Partei das Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorgebracht hat. Dies ist hier jedoch bereits deshalb nicht der Fall, weil die Beweisaufnahme keinen – im Sinne unterschiedlicher Streitgegenstände – abgrenzbaren Teil der Hauptsache betraf; das Obsiegen des Beklagten bezieht sich nur auf einzelne Schadenspositionen der auf einem einheitlichen Sachverhalt beruhenden Schadensersatzansprüche.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 06.08.2009 auf 231.849,36 € und ab dem 06.08.2009 auf 205.630,01 € festgesetzt.