Gericht | OLG Brandenburg 5. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 17.09.2013 | |
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Aktenzeichen | 3 WF 91/13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf 8.704 € festgesetzt.
Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde (vgl. Keidel/Giers, FamFG, 17. Aufl., § 256 Rn. 1) des Antragsgegners ist als unzulässig zu verwerfen, § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG.
1.
Der Zulässigkeit der Beschwerde steht allerdings nicht entgegen, dass sie nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Zwar herrscht in Familienstreitsachen grundsätzlich Anwaltszwang, § 114 Abs. 1 FamFG. Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es gemäß § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG aber nicht in den Fällen des § 78 Abs. 3 ZPO, also in Bezug auf Verfahrenshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden. Hinsichtlich der Beschwerde in Ehesachen und Familienstreitsachen bestimmt § 64 Abs. 2 Satz 2 FamFG, dass die Einlegung zur Niederschrift der Geschäftsstelle ausgeschlossen ist. Im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren ist aber die Vorschrift des § 257 Satz 1 FamFG, wonach Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden können, lex specialis (Senat, Beschluss vom 6.3.2013 – 3 WF 7/13, BeckRS 2013, 14979; OLG Brandenburg, 4. Familiensenat, Beschluss vom 12.4.2012 – 13 WF 56/12, BeckRS 2012, 10032; Bumiller/Harders, FamFG, 10. Aufl., § 257 Rn. 2; Keidel/Giers, a.a.O., § 257 Rn. 1; a.A. Maier, in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Aufl., § 257 FamFG Rn. 3; Hütter/Kodal, FamRZ 2009, 917, 918).
2.
Die Beschwerde ist aber deshalb unzulässig, weil der Antragsgegner nur Einwendungen erhebt, mit denen er im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist. Auch sind die Einwendungen nicht in der gehörigen Form erhoben worden.
a)
Gemäß § 256 Satz 1 FamFG können mit der Beschwerde nur die in § 252 Abs. 1 FamFG bezeichneten Einwendungen, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, soweit sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Auf Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss verfügt war, kann die Beschwerde nicht gestützt werden, § 256 Satz 2 FamFG.
Mit seinem Rechtsmittel erhebt der Antragsgegner allein den Einwand fehlender bzw. eingeschränkter Leistungsfähigkeit. Damit kann er nicht durchdringen.
Den Einwand eingeschränkter Leistungsfähigkeit hat der Antragsgegner erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben. Daher ist er mit diesem Einwand gemäß § 256 Satz 2 FamFG ausgeschlossen.
b)
Im Übrigen hat der Antragsgegner auch im Beschwerdeverfahren den Einwand eingeschränkter Leistungsfähigkeit nicht gehörig erhoben.
Gemäß § 252 Abs. 2 Satz 3 FamFG kann der Antragsgegner den Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit nur erheben, wenn er zugleich unter Verwendung des eingeführten Formulars Auskunft über seine Einkünfte, sein Vermögen und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Übrigen erteilt und über seine Einkünfte Belege vorlegt.
Der Antragsgegner hat sich mit seiner Beschwerde darauf beschränkt, einen Bescheid des Jobcenters U… vom 1.7.2013 vorzulegen. Das eingeführte Formular, das ihm bereits mit der Zustellung des Verfahrens einleitenden Antrags übersandt worden war, hat er nicht verwendet. Angaben zu seinem Vermögen sowie seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Übrigen hat er auch sonst nicht gemacht.
3.
Nach alledem ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Dem Antragsgegner bleibt allein noch der mit der Rechtsbehelfsbelehrung im angefochtenen Beschluss aufgezeigte Weg, einen Abänderungsantrag zu stellen.
Hingegen kommt nicht in Betracht, die Sache zum Zwecke der Durchführung eines Erinnerungsverfahrens nach § 11 Abs. 2 RPflG an den Rechtspfleger des Amtsgerichts zurückzuverweisen (Senat, Beschluss vom 6.3.2013 – 3 WF 7/13, BeckRS 2013, 14979; a.A. OLG Brandenburg, 4. Familiensenat, Beschluss vom 12.4.2012 – 13 WF 56/12, BeckRS 2012, 10032; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1.9.2011 - 3 UF 217/11, BeckRS 2011, 27025).
a)
Ist gegen die Entscheidung des Rechtspflegers nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben, so findet gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG die Erinnerung statt. Der BGH hat in einem Fall, in dem es im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren um einen Rechtsbehelf des Antragstellers ging, entschieden, dass ein ordentliches Rechtsmittel im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG nicht nur dann nicht gegeben ist, wenn ein Rechtsmittel (wegen Unanfechtbarkeit der Ausgangsentscheidung) nicht statthaft ist, sondern auch dann, wenn das Rechtsmittel zwar statthaft, aber wegen des Fehlens sonstiger Zulässigkeitsvoraussetzungen unzulässig ist (BGH, NJW 2008, 2708 Rn. 9).
Dies bedarf aber der Einschränkung. So ist anerkannt, dass eine Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG ausscheidet, wenn die Unzulässigkeit des Rechtsmittels im Einzelfall auf Nichtbeachten der Form- und Fristerfordernisse zurückzuführen ist (Hintzen, in: Arnold/Meyer-Stolte/ Herrmann/Rellermeyer/Hintzen, RPflG, 7. Aufl., § 11 Rn. 54; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 104 Rn. 15; Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., § 104 Rn. 22; a.A. Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach, ZPO, 70. Aufl., § 104 Rn. 44). Die Erinnerung ist mithin nur statthaft, wenn der Betroffene keine Möglichkeit hatte, gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ein zulässiges Rechtsmittel einzulegen (OLG Nürnberg, MDR 2005, 534; Roth, in: Bassenge/ Roth, FamFG/RPflG, 12. Aufl., § 11 Rn. 13). Das Erinnerungsverfahren ist daher nicht eröffnet, wenn die Beschwerde vom Beschwerdeführer beeinflusst unzulässig ist, etwa weil er - wie vorliegend - nach § 256 FamFG unzulässige Einwendungen erhebt (OLG Bremen, Beschluss vom 29.6.2012 - 4 UF 62/12, BeckRS 2012, 17791; Roth, a.a.O.). In einem solchen Fall hat das Beschwerdegericht das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (Senat, Beschluss vom 6.3.2013, a.a.O.; OLG Bremen, a.a.O.; im Ergebnis auch OLG Hamm, Beschluss vom 2.2.2011 - 8 WF 251/10, BeckRS 2011, 06368; OLG Naumburg, Beschluss vom 8.6.2011 - 3 UF 37/11, BeckRS 2011, 29322; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.6.2010 - 9 UF 45/10, BeckRS 2010, 17284; OLG Köln, Beschluss vom 2.5.2012 - 4 WF 46/12, BeckRS 2012, 11011; a.A. OLG Brandenburg, 4. Familiensenat, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O.).
b)
Für die Verwerfung der Beschwerde, mit der allein unzulässige Einwendungen erhoben werden, sprechen auch praktische Gesichtspunkte, wie der Senat im Beschluss vom 6.3.2013, a.a.O., näher ausgeführt hat.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen, vgl. § 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG.
Der Beschwerdewert gemäß § 51 Abs. 1, 2 FamGKG beläuft sich auf 8.704 € (= 272 € x 32 Monate). Das Amtsgericht hat über den erstinstanzlichen Wert nicht förmlich durch Beschluss entschieden, jedoch in einer Verfügung vom 21.6.2013 den Wert mit 3.264 € angegeben. Dies wird das Amtsgericht zu überprüfen haben.
Der vorliegende Antrag ist am 2.5.2013 beim Amtsgericht eingegangen. Beantragt worden ist eine Unterhaltsfestsetzung für die Zeit ab Oktober 2011. Mithin ist als Rückstand im Sinne von § 51 Abs. 2 FamGKG der Zeitraum von Oktober 2011 bis Mai 2013 anzusehen. Das sind 20 Monate. Hinzu kommt der laufende Unterhalt über einen Zeitraum von 12 Monaten, so dass sich insgesamt 32 Monate ergeben.
Festgesetzt hat das Amtsgericht antragsgemäß Unterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts. Insofern befindet sich der Antragsgegner im Irrtum, wenn er in seiner Beschwerde angibt, er sei zur Zahlung monatlichen Unterhalts von 100 € verpflichtet worden. 100 % des Mindestunterhalts der 2. Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes belaufen sich auf 272 €.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.