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Besoldung; Finanzbeamter (BesGr A 7 bis A 9); Besoldungsjahre 2009 bis 2016; Vorlage an das BVerfG; amtsangemessene Alimentation; Mindestabstand der Nettoalimentation eines Beamten der BesGr A 4 zum Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung (hier nicht eingehalten); Verstoß des Gesetzgebers des BerlBVAnpG 2016 gegen Begründungspflichten (hier bejaht)


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 4. Senat Entscheidungsdatum 11.10.2017
Aktenzeichen OVG 4 B 34.12 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1011.OVG4B34.12.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen Art 33 Abs 5 GG, Art 100 GG

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob

- Anlage IV Nr. 1 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung A, gültig ab 1. August 2004) zu § 37 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) (in der Fassung vom 6. August 2002 [BGBl. I S. 3020]) in der Fassung des Anhangs 27 zu Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 – BBVAnpG 2003/2004 [BGBl. I S. 1798]) und Anlage V (Familienzuschlag, gültig ab 1. August 2004) in der Fassung des Anhangs 28 zu Art. 3 Nr. 2 BBVAnpG 2003/2004,

- § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 1 (Grundgehaltssätze Landesbesoldungsordnung A, gültig ab 1. August 2010) und Anlage 2 (Familienzuschlag, gültig ab 1. August 2010) bzw. Anlage 16 (Familienzuschlag, gültig ab 1. August 2011) des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 (BerlBVAnpG 2010/2011) vom 8. Juli 2010 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin – GVBl. – S. 362) in der Fassung der Berichtigung dieses Gesetzes vom 11. April 2011 (GVBl. S. 158),

- § 20 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin nach Art. 1 § 1 Nr. 1 b) des Berliner Besoldungsneuregelungsgesetzes (BerlBesNG) vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306) in Verbindung mit Anlage 1 des Berliner Besoldungsneuregelungsgesetzes (Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A, gültig ab 1. August 2011) und Art. 2 § 2 Abs. 1 BerlBesNG in Verbindung mit Anlage 3 (Überleitungstabelle Besoldungsordnungen A),

- Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 1 (Grundgehaltssätze Landesbesoldungsordnung A, gültig ab 1. August 2012) bzw. Anlage 16 (Grundgehaltssätze Landesbesoldungsordnung A, gültig ab 1. August 2013) sowie Anlage 2 (Familienzuschlag, gültig ab 1. August 2012) bzw. 17 (Familienzuschlag, gültig ab 1. August 2013) des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2012/2013 (BerlBVAnpG 2012/2013) vom 21. September 2012 (GVBl. S. 291),

- Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 bzw. Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 1 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnungen A, gültig ab 1. August 2014) bzw. Nr. 15 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnungen A, gültig ab 1. August 2015) sowie Anlage 2 (Familienzuschlag, gültig ab 1. August 2014) bzw. 16 (Familienzuschlag, gültig ab 1. August 2015) des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2014/2015) vom 9. Juli 2014 (GVBl. S. 250),

- Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2016 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2016) vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 334) in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 1 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnungen A, gültig ab 1. August 2016) und Anlage 2 (Familienzuschlag, gültig ab 1. August 2016) in der Fassung der Bekanntmachung gemäß Art. 1 § 2 Abs. 5 BerlBVAnpG 2016 (GVBl. S. 522),

jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung (Sonderzahlungsgesetz – SZG) vom 5. November 2003 (GVBl. S. 538) und dem Ersten Gesetz zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes (Erstes Sonderzahlungsänderungsgesetz – 1. SZÄndG) vom 1. Oktober 2008 (GVBl. S. 271) mit Art. 33 Abs. 5 GG in seiner ab dem 1. September 2006 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2034) unvereinbar gewesen sind, soweit sie die Besoldungsgruppe A 7 in den Kalenderjahren 2009 bis 2013, die Besoldungsgruppe A 8 in den Kalenderjahren 2013 bis 2016 sowie die Besoldungsgruppe A 9 im Kalenderjahr 2016 betreffen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Alimentation für die Jahre ab 2009 nicht amtsangemessen war.

Der im Jahre 1969 geborene Kläger erwarb er nach dem Besuch einer zehnklassigen allgemeinbildenden Polytechnischen Oberschule die mittlere Reife, die ausweislich eines Vermerks auf dem Abschlusszeugnis als mit einem Realschulabschluss gleichwertig beurteilt worden ist. Er steht seit dem Jahre 2000 als Beamter im Dienst des Beklagten. Seit 2009 erhielt er als Steuerobersekretär Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 7 und in dem Zeitraum von 2013 bis 2015 als Steuerhauptsekretär Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 8. Seit Juni 2016 wird der Kläger als Steueramtsinspektor nach der Besoldungsgruppe A 9 S besoldet. Er ist ledig.

Unter dem 9. September 2009 beantragte der Kläger bei dem Beklagten, ihm „rückwirkend“ eine den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG entsprechende Besoldung zu gewähren. Mit Bescheid der Senatsverwaltung für Finanzen vom 9. Oktober 2009 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Der klägerseits dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung für Finanzen vom 21. April 2010 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2010 rügte der Kläger gegenüber dem Beklagten seine im Haushaltsjahr 2010 bezogene Alimentation als amtsunangemessen. Diesen Antrag lehnte die Senatsverwaltung für Finanzen mit Bescheid vom 18. Februar 2011 ab. Der hiergegen durch den Kläger erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung für Finanzen vom 31. Mai 2012 zurückgewiesen. Unter dem 25. Dezember 2011, 23. Dezember 2013 und 29. Dezember 2014 wendete sich der Kläger gegen seine Gesamtalimentation in den Jahren 2011, 2013 und 2014.

Der Kläger hat am 19. Mai 2010 und am 4. Juli 2012 jeweils Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die beiden Klageverfahren mit Beschluss vom 5. September 2012 miteinander verbunden und die Klage mit am 9. November 2012 verkündetem Urteil abgewiesen. Die Entscheidung wurde wie folgt begründet: Die Klage bleibe in der Sache erfolglos, weil die Kammer eine verfassungswidrige Alimentation nicht habe feststellen können.

Mit der Regelung der Alimentation des Klägers habe der Berliner Besoldungsgesetzgeber den Gleichheitssatz nicht verletzt. Beim Erlass besoldungs- bzw. versorgungsrechtlicher Vorschriften habe der Gesetzgeber einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Alimentationsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen dürfe. Soweit unter dem Grundgesetz die Länder die Zuständigkeit zur gesetzlichen Regelung hätten, müssten sie aufgrund des Gleichheitssatzes nicht die Gesetze des Bundes oder anderer Länder in den Blick nehmen. Sie bräuchten lediglich innerhalb ihrer eigenen Gesetzgebung das Gebot der Gleichbehandlung zu beachten. Dieses verfassungsrechtliche Grundprinzip erfahre im Bereich der Besoldung und Versorgung keine vorliegend berührte Einschränkung. Eine Pflicht zur Rücksichtnahme lasse sich auch nicht aus den Art. 33 Abs. 5 und Art. 28 GG ableiten. Der allgemeine Gleichheitssatz sei nach diesen Maßstäben von vornherein nicht verletzt durch den Umstand, dass der Bund und andere Länder für gleichartige Ämter mehr zahlten als das Land Berlin. Dasselbe gelte für die womöglich höhere Bezahlung von Arbeitnehmern mit gleichwertigen Aufgaben im öffentlichen Dienst des Bundes, anderer Länder oder sonstiger Träger öffentlicher Gewalt.

Der Berliner Gesetzgeber habe mit der derzeit geltenden Regelung den unantastbaren Kerngehalt der Alimentation in Bezug auf den Kläger noch gewahrt. Das betreffe die Relation zu anderen Beschäftigtengruppen ebenso wie die absolute Untergrenze amtsangemessener Alimentation. Die Kammer erkenne in Anwendung des vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriteriums evidenter Verfassungswidrigkeit der Alimentation noch keine greifbare Abkopplung der Entwicklung der Bezüge von relevanten anderen Entwicklungen. Die Alimentation des Klägers sei auch nicht wegen evidenter Unterschreitung der absoluten Untergrenze in Höhe eines Gehaltsvorsprungs von 15 Prozent der Beamten und ihrer Familien gegenüber dem sozialstaatlich gebotenen äußersten Mindestbedarf an staatlicher Unterstützung verfassungswidrig. Ausgehend vom Endgrundgehalt der Dienstbezüge des Statusamts liege die Einhaltung der vom Bundesverfassungsgericht festgestellten absoluten Untergrenze im Vergleich mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende hier auf der Hand. Die Kammer brauche im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, ob der gebotene Abstand auch bei Beamten der Besoldungsgruppe A 2 oder A 3 gewahrt sei. Denn dem Landesgesetzgeber, der seit der Föderalismusreform auch für die Gestaltung der Laufbahnen zuständig sei (siehe Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG), stehe es angesichts des aufgezeigten Gestaltungsspielraums weitgehend frei, die Unterschiede in der Wertigkeit der Ämter kleiner oder größer zu fassen. Eine etwaige Verfassungswidrigkeit der niedrigsten Besoldung setzt sich demgemäß in höheren Besoldungsgruppen nicht fort, weil dem Gesetzgeber das Recht zustehe, die Abstände zwischen den Ämtern zu reduzieren. Mit Blick auf die gesetzliche Differenzierung der Besoldungshöhe zwischen den Besoldungsgruppen des Landes Berlin lasse sich eine verfassungswidrig zu niedrige Spreizung derzeit nicht erkennen.

Der Berliner Gesetzgeber habe bei der Regelung der Alimentation keine Sekundärpflichten verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts solle der Gesetzgeber zwar verpflichtet sein, bestimmte Gesetze zu begründen, zu überprüfen und zu beobachten. Bleibe es allerdings wie hier bei einem seit langem geltenden Alimentationsgefüge, das mit Blick auf die allgemeine Entwicklung und die Inflation betragsmäßig prozentual erhöht werde, sei über die Notwendigkeit eines wirksamen Gesetzes hinausgehend kein besonderer Begründungsaufwand geschuldet.

Der Kläger hat gegen dieses ihm am 13. November 2012 zugestellte Urteil am 10. Dezember 2012 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zu ihrer Begründung hat er am 13. Februar 2013 nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist und später ergänzend vorgetragen: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer noch verfassungsgemäßen Alimentation ausgegangen.

Bei der Prüfung der Besoldungsentwicklung im Vergleich zur Entwicklung der Vergütung der Tarifbeschäftigten im Land Berlin sei in die Betrachtung einzubeziehen, inwieweit die tarifliche Vergütung durch die Gewährung von Mindestvergütungen abgesichert sei und durch Einmalzahlungen – etwa bei der Versetzung von Lehrern in den Landesdienst durch Ausgleichszahlungen – aufgestockt werde. Ferner sei bedeutsam, dass als Tarifbeschäftigte in den Betrieben des beklagten Landes auch ungelernte Kräfte eingestellt würden und von der tariflichen Vergütung profitierten, während in das Beamtenverhältnis nur Bewerber mit der notwendigen Laufbahnbefähigung übernommen werden dürften. An die Beamten würden mithin von vornherein höhere Anforderungen gestellt, um im öffentlichen Dienst beschäftigt zu werden. Das müsse sich auch im Rahmen der Besoldung widerspiegeln.

Im Rahmen des vorzunehmenden systeminternen Besoldungsvergleichs dürfe nicht ausgeblendet werden, dass das beklagte Land denjenigen Beamten, die aus anderen Bundesländern aus dienstlichen Gründen in den Landesdienst versetzt worden seien, dauerhaft Ausgleichszulagen zahle, um die Differenz zur ursprünglichen Besoldung zu beheben. Hierdurch erfolge eine Anhebung des Besoldungsniveaus einzelner Beamter, ohne dass der Besoldungsgesetzgeber dies im Rahmen der Abstufung der einzelnen Besoldungsgruppen betragsmäßig festgelegt habe. Zwar spreche das Bundesverfassungsgericht bei dem systeminternen Besoldungsvergleich nur von einem Abstandsgebot in dem Sinne eines Verbots der Einebnung des Abstands zwischen den Besoldungsgruppen. Allerdings beinhalte dieses Gebot allgemein, dass eine amtsangemessene Besoldung nur bei einer abgestuften Besoldung vorliegen könne. Daher müsse es auch in die andere Richtung gelten. Die Abstufungen dürften weder zu klein noch zu groß werden. Durch sie werde lediglich zum Ausdruck gebracht, mit welchen Wertigkeiten die Ämter belegt seien, wobei in höheren Ämtern „voraussetzungsvollere“ und für den Dienstherrn wertvollere Leistungen erbracht würden. Dies gebiete einen gleichmäßigen Abstand. Lasse es der Besoldungsgesetzgeber durch die Gewährung von Ausgleichszahlungen zu, dass sich die Abstände im Besoldungsgefüge auch vergrößern könnten, müsse er jedenfalls Ausgleichsmechanismen schaffen, um gegensteuern zu können. Dies gelte insbesondere, wenn die Ausgleichszahlungen weder der Höhe nach noch der Empfängerkreis dem Umfang nach begrenzt sei. Es bestehe die Gefahr einer besoldungsrechtlichen Abkoppelung der Beamten, denen diese Zulagen nicht zustünden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. November 2012 zu ändern und unter Aufhebung der Bescheide der Senatsverwaltung für Finanzen vom 9. Oktober 2009 und 18. Februar 2011 in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide derselben Behörde vom 21. April 2010 bzw. 31. Mai 2012 festzustellen, dass seine Alimentation seit dem 1. Januar 2009 verfassungswidrig zu niedrig ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung entgegen.

Der Senat hat insbesondere Auskünfte der Bundesagentur für Arbeit, der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales bzw. Integration, Arbeit und Soziales und des Verbandes der Privaten Krankenversicherungen e.V. erbeten. Hierauf und auf die entsprechenden Antworten der besagten Behörden wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Personalakte des Klägers und die Verwaltungsvorgänge der Senatsverwaltung für Finanzen Bezug genommen, die vorgelegen haben und deren Inhalt – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

II.

Das Verfahren ist gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., Satz 2 1. Alt. GG und § 13 Nr. 11, § 80 BVerfGG auszusetzen, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der im Tenor dieses Beschlusses aufgeworfenen Frage einzuholen.

Die Beteiligten hatten in der mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 2017 Gelegenheit, zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht Stellung zu nehmen. Die Voraussetzungen für eine solche Vorlage sind hier erfüllt.

1. Vorlagegegenstand sind die im Tenor bezeichneten Gesetzesbestimmungen, die Grundlage der Besoldung des Klägers in den hier streitgegenständlichen Jahren 2009 bis 2016 sind. Dabei handelt es sich um nachkonstitutionelle formelle Gesetze des Bundes sowie des Landes Berlin, mithin um Gesetze im Sinne des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG.

2. Für die Entscheidung in dem Berufungsverfahren ist die verfassungsrechtliche Beurteilung des Vorlagegegenstandes entscheidungserheblich. Auf dessen Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz, hier mit Art. 33 Abs. 5 GG, bzw. auf die Gültigkeit der hier maßgeblichen Gesetzesnormen kommt es im Sinne des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG bei der Entscheidung des Senats im Berufungsverfahren an (zu dem entsprechenden Maßstab für die Bestimmung der Entscheidungserheblichkeit vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 – 2 BvL 5/99 – BVerfGE 105, 61, 67 m.w.N.).

a) Die Feststellungsklage ist zulässig.

aa) Die Feststellungsklage erweist sich als statthaft, da die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären ist (s. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 51.08 – juris Rn. 15).

bb) Der Grundsatz der Subsidiarität einer Feststellungsklage gegenüber der allgemeinen Leistungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) steht der Zulässigkeit der erhobenen Klage nicht entgegen. Aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (s. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2009 – 2 BvL 13/08 u.a. – juris Rn. 12 m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 28. April 2011, a.a.O., und vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 – juris Rn. 29).

cc) Der Kläger hat seinen Anspruch zeitnah geltend gemacht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363, 384 f.; s. ferner BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 – 2 C 33.09 –, juris Rn. 9; Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 57; Senatsurteil vom 12.Oktober 2016, juris Rn. 33). Diesem Erfordernis entsprach er bezogen auf alle hier maßgeblichen Besoldungsjahre, indem er mit Schreiben vom 28. Dezember 2010, 25. Dezember 2011, 23. Dezember 2013 und 29. Dezember 2014 die Defizite seiner Alimentation gegenüber dem Beklagten gerügt hat; mit seiner am 19. Mai 2010 und 4. Juli 2012 erhobenen Klagen hat er überdies deutlich gemacht, dass er sein Nettoeinkommen seit dem 1. Januar 2009 als verfassungswidrig zu niedrig bemessen erachte.

b) Die Begründetheit der Klage ist davon abhängig, in welcher Weise die im Tenor formulierte Fragestellung beantwortet wird. Bei Ungültigkeit der besoldungsrelevanten Normen, d.h. hier bei Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit (Unvereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 5 GG), würde der Senat anders entscheiden als im Falle ihrer Gültigkeit: Erweisen sich die für die Besoldung des Klägers in den Jahren 2009 bis 2016 maßgeblichen Vorschriften als verfassungswidrig, müsste der Senat der Klage stattgeben. Andernfalls müsste er die Klage insgesamt abweisen (s. zu dieser die Entscheidungserheblichkeit hinreichend stützenden Alternativität BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 – 1 BvL 8, 16/84 – BVerfGE 75, 40, 55; Beschluss vom 1. Juli 1986 – 1 BvL 26/83 – BVerfGE 73, 301, 312). Eine Möglichkeit, den Rechtsstreit entscheiden zu können, ohne die hier maßgeblichen Normen anwenden zu müssen (vgl. Dollinger, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, Kommentar, 2015, § 80 Rn. 61 m.w.N.), besteht für den Senat nicht. Die hier betrachteten Vorschriften des Bundes- und Landesrechts sind des Weiteren klar und bestimmt gefasst und naturgemäß keiner – vom Gesetzeswortlaut und insbesondere von den in den Vorschriften bzw. deren Anlagen genannten Zahlen abweichenden – Auslegung zugänglich.

3. Der Senat ist von der Verfassungswidrigkeit der für die Besoldung des Klägers in den Kalenderjahren 2009 bis 2016 maßgebenden Vorschriften überzeugt. Sie verstoßen gegen Art. 33 Abs. 5 GG.

a) Der verfassungsrechtliche Maßstab ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG. Nach dieser Bestimmung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

aa) Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das Alimentationsprinzip. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. dazu und zum Nachfolgenden BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 – juris Rn. 92 f., 98; Beschlüsse vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 – juris Rn. 71 f., 77; und vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 – juris Rn. 65 ff.). Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt. Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen. Diesen Kriterien muss der Gesetzgeber sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg im Wege einer Gesamtschau der hierbei relevanten Kriterien und anhand einer Gegenüberstellung mit jeweils in Betracht kommenden Vergleichsgruppen Rechnung tragen.

bb) Aus dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG (in Verbindung mit dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG) ergibt sich ein Abstandsgebot, das dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen.

(1) Jedem Amt ist eine Wertigkeit immanent, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die „amts“angemessene Besoldung ist damit eine notwendigerweise abgestufte Besoldung. Das Abstandsgebot gebietet dabei nicht allein, dass die unterschiedliche Wertigkeit der Ämter im Hinblick auf die Endstufen zum Ausdruck kommt. Vielmehr ist es erforderlich, dass zur Wahrung der Stringenz des gesamten Besoldungssystems die unterschiedliche Wertigkeit der Ämter auch in sämtlichen einander entsprechenden (Erfahrungs-)Stufen abgebildet wird. Das Abstandsgebot zwingt den Gesetzgeber allerdings nicht, einen einmal festgelegten Abstand zwischen den Besoldungsgruppen absolut oder relativ beizubehalten. Vielmehr kann er ein bestehendes Besoldungssystem neu strukturieren und auch die Wertigkeit von Besoldungsgruppen zueinander neu bestimmen. Es besteht allerdings ein Verbot schleichender Abschmelzung bestehender Abstände, welche außerhalb der zulässigen gesetzgeberischen Neubewertung und Neustrukturierung stattfinden. Solange der Gesetzgeber nicht in dokumentierter Art und Weise von seiner Befugnis zur Neueinschätzung der Ämterwertigkeit und Neustrukturierung des Besoldungsgefüges Gebrauch macht, greift das Verbot, bestehende Abstände einzuebnen (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017, a.a.O., Rn. 75 ff.).

(2) Für die Wahrung eines ausreichenden Abstands der Bruttogehälter höherer Besoldungsgruppen zu den Tabellenwerten unterer Besoldungsgruppen ist ferner zu berücksichtigen, dass von Verfassungs wegen bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (früher Sozialhilfe), der die Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs obliegt, und dem einem erwerbstätigen Beamten geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden muss. Die Nettoalimentation in den unteren Besoldungsgruppen muss also ihrerseits einen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau aufweisen (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 93). Dieser Mindestabstand stellt die absolute Untergrenze einer verfassungsgemäßen Alimentation dar. Sie ist unterschritten, wenn die Besoldung um weniger als 15 vom Hundert über dem grundsicherungsrechtlichen Bedarf läge (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 93 f.). Eine aus der Unterschreitung des beschriebenen Mindestabstands resultierende Fehlerhaftigkeit des Besoldungsniveaus in den unteren Besoldungsgruppen führt zwangsläufig auch zu einem Mangel der höheren Besoldungsgruppen. Dies folgt aus dem vom Bundesverfassungsgericht statuierten Verbot schleichender Abschmelzung bestehender Abstände, die außerhalb der zulässigen gesetzgeberischen Neubewertung und Neustrukturierung des Besoldungssystems stattfinden. Von diesem Verbot erfasst werden auch wegen des Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot erforderliche Anpassungen der untersten Besoldungsgruppen, weil sie notwendigerweise zu Verschiebungen des gesamten Besoldungsgefüges führen, die indes einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers zur Neustrukturierung des Abstandes zwischen den Besoldungsgruppen vorbehalten bleiben müssen (s. dazu BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16 – Pressemitteilung Nr. 65/2017).

b) Die Besoldung in der Besoldungsgruppe A 4 für die Jahre 2009 bis 2016 verstößt zur Überzeugung des Senats gegen den gebotenen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau. Das führt zwingend dazu, dass auch die Besoldung in den hier betrachteten Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 bezogen auf die jeweils maßgeblichen Zeiträume als verfassungswidrige Unteralimentation zu beurteilen ist. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 98 ff.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 77 ff.) gebotenen relativen Vergleichsbetrachtung auf der ersten Prüfungsstufe eine Vermutung der verfassungswidrigen Unteralimentation zu bejahen wäre. Denn der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau steht selbständig neben der relativen Vergleichsbetrachtung und ein Verstoß ist einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung nicht zugänglich.

aa) Der Senat ist bei seiner Prüfung, ob der Mindestabstand zum sozialrechtlichen Existenzminimum unterschritten wird, von folgenden Überlegungen ausgegangen:

(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass ein um 15 v.H. über dem Niveau der Grundsicherung für Arbeitssuchende liegender Betrag den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der mit der Grundsicherung verfolgten Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem einem Beamten und seiner Familie geschuldeten Unterhalt hinreichend verdeutlicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 93). Die Grundsicherung bietet hierbei als Ausgangsgröße einen vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen, greifbaren Maßstab für die Bezifferung des Existenzminimums, weil sie der Sicherung einer menschenwürdigen Existenz für eine Bevölkerungsgruppe dient, die sich diese aus eigener Kraft, namentlich wegen fehlender eigener Mittel aus Erwerbstätigkeit, nicht selbst verschaffen kann (mit dieser Begründung zur Sozialhilfe: BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u.a. – juris Rn. 133 ff.).

(2) Bei der Berechnung, ob der beschriebene Mindestabstand eingehalten wird, sind nach Auffassung des Senats die Nettoalimentation eines Beamten der niedrigsten Besoldungsgruppe und der grundsicherungsrechtliche Gesamtbedarf einer Vergleichsperson, jeweils bezogen auf ein Kalenderjahr pauschalierend und typisierend zu ermitteln sowie miteinander zu vergleichen (ähnlich zu den so genannten Beamtenkinder-Fällen BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 – 2 C 34.02 – juris Rn. 31 f.; diese Grundsätze auf Alimentationsfälle wie hier übertragend VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. Januar 2014 – 1 L 1704/13 – juris Rn. 161 ff.). Der Senat hat sich ausgehend von dieser Betrachtungsweise dafür entschieden, zur Vereinfachung für jedes Kalenderjahr den Monat Dezember als Referenzmonat auszuwählen und bei seinen Berechnungen auf die in diesen Monat geltenden bzw. ermittelten Werte bzw. Beträge abzustellen.

(a) Die jährliche Nettoalimentation des Beamten hat der Senat wie folgt ermittelt:

(aa) Maßgebend waren für den Senat zunächst die Einkommensverhältnisse eines verheirateten alleinverdienenden Beamten mit zwei Kindern (7 und 10 Jahre alt); die Orientierung an diesem Musterbeispiel entspricht der zuvor angesprochenen abstrakten, von dem einzelnen Beamten losgelösten Vorgehensweise (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 260 im Anschluss an Stuttmann, NVwZ 2016, S. 184, 187). Sie lehnt sich an das vom Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen zur Besoldung von Beamten gezeichnete „Leitbild“ einer vierköpfigen Beamtenfamilie an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u.a. – juris Rn. 41, 51; in diesem Sinne wohl auch BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 94; s. ferner VGH Mannheim, Urteil vom 6. Juni 2016 – 4 S 1094/15 – juris Rn. 37), die wiederum der Entscheidung des Gesetzgebers entspricht, bei der Alimentation von dieser grundsätzlichen Typisierung auszugehen (vgl. VG Halle, Beschluss vom 28. September 2011 – 5 A 206/09 HAL – juris Rn. 71 ff.). Hiervon ist die Legislative auch nicht abgerückt. Für eine entsprechende bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, die etwa auch in den Gesetzesmaterialien zu den Berliner Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzen ab 2010 ihren Niederschlag hätte finden müssen, lassen sich keine Hinweise feststellen (vgl. die jeweiligen Gesetzesbegründungen in AbgH-Drs. 16/3242, 17/0450, 17/1677, 17/2934). Eine solche Änderung hätte zudem auch Veränderungen in der Besoldungsstruktur nach sich ziehen müssen. Würde das Leitbild z.B. auf den kinderlosen verheirateten Beamten verändert, so müsste das zur Erhöhung des Familienzuschlages führen, weil der Bedarf für zwei Kinder dann nicht mehr weitgehend in der Grundalimentation enthalten ist, sondern gesondert erbracht werden müsste. Eine Erhöhung des Familienzuschlages oberhalb der allgemeinen, prozentualen Anhebungen ist aber nur für das dritte Kind und weitere Kinder erfolgt. Damit hat der Gesetzgeber nur die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den so genannten Beamtenkinder-Fällen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998, a.a.O., Rn. 41 ff.) umgesetzt, die wiederum auf dem Leitbild verheirateter Beamter mit zwei Kindern beruht.

(bb) Die Nettoalimentation des Beamten als erste Vergleichsgröße setzt sich aus dem Nettoeinkommen und dem Kindergeld zusammen.

Zur Bestimmung des Nettoeinkommens hat der Senat zunächst das Bruttoeinkommen ermittelt, über das ein Beamter der im maßgeblichen Zeitraum (jedenfalls weit überwiegend) niedrigsten Besoldungsgruppe A 4 verfügt. Vernachlässigt wurde hierbei, dass in der Berliner Verwaltung noch bis Februar 2009 Beamte nach der Besoldungsgruppe A 2 und A 3 (tatsächlich) besoldet worden sind, bevor sie gemäß Art. XI und Art. XIII § 2 Abs. 1 Buchst. a) des Dienstrechtsänderungsgesetzes (DRÄndG) vom 19. März 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin – GVBl. – S. 70, 108, 115) mit Wirkung vom 1. März 2009 (vgl. § 6 Abs. 2 DRÄndG) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 4 übergeleitet worden sind. Da schon die Nettoalimentation der Beamten der Besoldungsgruppe A 4 das Mindestabstandsgebot unterschreitet, muss dies erst recht für die niedrigeren Besoldungsgruppen gelten. Eine auf sie bezogene Vergleichsberechnung konnte der Senat deshalb als entbehrlich ansehen.

Das Bruttoeinkommen besteht nach dem hier angewendeten Berechnungsmodell aus dem Grundgehalt, den Familienzuschlägen und den Leistungen des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung (Sonderzahlungsgesetz – SZG) vom 5. November 2003 (GVBl. S. 538). Als allgemeiner Besoldungsbestandteil wäre zwar auch die Allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in Ansatz zu bringen gewesen; für Beamte der Besoldungsgruppe A 4 ist sie in dem maßgeblichen Zeitraum allerdings nicht angefallen. Weitere, insbesondere individuelle Besoldungsbestandteile sind vom Senat nicht berücksichtigt worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O., Rn. 31).

Die für den Referenzmonat Dezember maßgeblichen Grundgehaltssätze des Beamten hat der Senat den für die einzelnen Besoldungsjahre geltenden Besoldungstabellen entnommen. Sie finden sich für

- das Besoldungsjahr 2009 in Anlage IV Nr. 1 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung A, gültig ab 1. August 2004) zu § 37 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) (in der Fassung vom 6. August 2002 [BGBl. I S. 3020]) in der Fassung des Anhangs 27 zu Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 – BBVAnpG 2003/2004 [BGBl. I S. 1798, 1831]),

- das Besoldungsjahr 2010 in Anlage 1 Nr. 1 (Grundgehaltssätze Landesbesoldungsordnung A, gültig ab 1. August 2010) des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 (BerlBVAnpG 2010/2011) vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 362, 364),

- das Besoldungsjahr 2011 in den Anlagen 1 (Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A, gültig ab 1. August 2011) und 3 (Überleitungstabelle Besoldungsordnungen A) des Berliner Besoldungsneuregelungsgesetzes (BerlBesNG) vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306, 311 f.),

- die Besoldungsjahre 2012 und 2013 in den Anlage 1 Nr. 1 (Grundgehaltssätze Landesbesoldungsordnung A, gültig ab 1. August 2012) und Nr. 16 (Grundgehaltssätze Landesbesoldungsordnung A, gültig ab 1. August 2013) des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für das Land Berlin 2012/2013 (BerlBVAnpG 2012/2013) vom 21. September 2012 (GVBl. S. 291, 293, 310),

- die Besoldungsjahre 2014 und 2015 in den Anlagen 1 Nr. 1 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnungen A, gültig ab 1. August 2014) und Nr. 15 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnungen A, gültig ab 1. August 2015) des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2014/2015) vom 9. Juli 2014 (GVBl. S. 250, 253, 269) und

- das Besoldungsjahr 2016 in Anlage 1 Nr. 1 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnungen A, gültig ab 1. August 2016) des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2016 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2016) vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 334) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2016 (GVBl. S. 522, 523).

Der Senat hat jeweils das der Besoldungsgruppe A 4 zugeordnete Grundgehalt der Besoldungsstufe 1 angesetzt. Es wäre nicht sachgerecht, eine höhere Besoldungsstufe zugrunde zu legen, weil die absolute Untergrenze einer verfassungsmäßigen Alimentation für das gesamte Besoldungssystem gilt. Berufsanfänger sind vom Geltungsbereich des Mindestabstandsgebots nicht etwa ausgenommen. Eine andere Sichtweise wäre aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu rechtfertigen. Dieser Vorgehensweise stehen auch nicht die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 24. November 1998 (a.a.O., Rn. 56) entgegen. Dort ist bei der Berechnung der Nettoalimentation zwar die Endstufe des jeweiligen Grundgehalts in den Blick genommen worden. Der dort zu entscheidende Fall betraf indes nur die Verfassungsgemäßheit der familienbezogenen Bestandteile der Besoldung von Beamten mit drei und mehr Kindern und nicht – wie hier – die Alimentation eines Beamten in ihrer Gesamtheit.

Die vom Senat für seine Vergleichsberechnung herangezogenen Grundgehalts-sätze und das hieraus jeweils errechnete Jahresgehalt in den einzelnen Besoldungsjahren sind in Tabelle 1 dargestellt:

Tabelle 1

Jahr   

Monatsgehalt

Jahresgehalt

2009   

1.570,97

18.851,64

2010   

1.594,53

19.134,36

2011   

1.627,00

19.524,00

2012   

1.659,54

19.914,48

2013   

1.692,73

20.312,76

2014   

1.743,51

20.992,12

2015   

1.795,82

21.549,84

2016   

1.867,29

22.407,48

Die Familienzuschläge für das jeweilige Besoldungsjahr ergeben sich für

- das Besoldungsjahr 2009 aus Anlage V (Familienzuschlag, gültig ab 1. August 2004) in der Fassung des Anhangs 28 zu Art. 3 Nr. 2 BBVAnpG 2003/2004 (BGBl. S. 1798, 1834),

- die Besoldungsjahre 2010 und 2011 aus Anlage 2 (Familienzuschlag, gültig ab 1. August 2010) zum BerlBVAnpG 2010/2011 (GVBl. S. 362, 366) und Anlage 16 (Familienzuschlag, gültig ab 1. August 2011) zum BerlBVAnpG 2010/2011 in der Fassung der Berichtigung dieses Gesetzes vom 11. April 2011 (GVBl. S. 158, 160),

- die Besoldungsjahre 2012 und 2013 aus den Anlagen 2 (Familienzuschlag, gültig ab 1. August 2012) und 17 (Familienzuschlag, gültig ab 1. August 2013) zum BerlBVAnpG 2012/2013 (GVBl. S. 291, 295, 312),

- die Besoldungsjahre 2014 und 2015 aus den Anlagen 2 (Familienzuschlag, gültig ab 1. August 2014) und 16 (Familienzuschlag, gültig ab 1. August 2015) zum BerlBVAnpG 2014/2015 (GVBl. S. 250, 255, 271),

- das Besoldungsjahr 2016 aus Anlage 2 (Familienzuschlag, gültig ab 1. August 2016) zum BerlBVAnpG 2016 (GVBl. S. 522) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2016 (GVBl. S. 522, 525).

Im Einzelnen hat der Senat folgende Monats- bzw. Jahresbeträge zugrunde gelegt:

Tabelle 2

Jahr   

Monatsbetrag

Jahresbetrag

2009   

280,34

3.364,08

2010   

284,54

3.414,48

2011   

290,23

3.482,76

2012   

296,03

3.552,36

2013   

301,95

3.623,40

2014   

311,01

3.732,12

2015   

320,35

3.844,20

2016   

329,32

3.951,84

Der Senat hat bei der Ermittlung des Bruttoeinkommens ferner die Leistungen des Sonderzahlungsgesetzes (a.a.O.) berücksichtigt. Auf der Grundlage dieses Gesetzes wurde Beamten für die Jahre 2010 bis 2016 eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 640 Euro (§ 5 Abs. 1 SZG) nach Maßgabe der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres (§ 7 Abs. 1 SZG) gewährt. Nach dem Ersten Gesetz zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes (Erstes Sonderzahlungsänderungsgesetz – 1 SZÄndG) vom 1. Oktober 2008 (GVBl. S. 271) erhielten Beamte dagegen für das Kalenderjahr 2009 eine Sonderzahlung von 940 Euro. Darüber hinaus konnten Beamte für den gesamten Zeitraum einen jährlichen Sonderbetrag für jedes Kind in Höhe von 25,56 Euro beanspruchen. Anzusetzen waren hier also für das Jahr 2009 ein Betrag von 991,12 Euro und für die Jahre 2010 bis 2016 jeweils ein Betrag in Höhe von 691,12 Euro.

Von dem sich aus dem Grundgehalt, den Familienzuschlägen und der Sonderzahlung (einschließlich Kindersonderbetrag) zusammensetzenden Bruttoeinkommen hat der Senat die Lohnsteuer sowie Beiträge für die private Krankenversicherung und eine Pflegezusatzversicherung abgezogen.

Der Senat hat die Lohnsteuerbeträge mit Hilfe des Lohnsteuerrechners des Bundesministeriums der Finanzen ermittelt; dabei ist davon ausgegangen, dass der Beamte nach der Lohnsteuerklasse 3 besteuert wird und 2,0 Kinderfreibeträge geltend machen kann. Ab dem Steuerjahr 2010 wurde ein monatlicher Beitrag für die private Krankenversicherung berücksichtigt; das dazu verwendete Zahlenwerk beruht auf Angaben des Verbandes der privaten Krankenversicherungen e.V. (vgl. dessen Schriftsatz an den Senat vom 7. April 2017, Bl. 463 f. der Gerichtsakte, sowie Vermerk des Berichterstatters vom 4. Juli 2017, Bl. 540 der Gerichtsakte). Sonstige Frei- und Hinzurechnungsbeträge sind vernachlässigt worden. Im Einzelnen ist der Senat von folgenden jährlichen steuerlichen Belastungen ausgegangen:

Tabelle 3

Jahr   

Lohnsteuer

2009   

632,00

2010   

416,00

2011   

482,00

2012   

556,00

2013   

598,00

2014   

644,00

2015   

736,00

2016   

850,00

Kirchensteuern und Solidaritätszuschläge wären ausweislich der nach dem Lohnsteuerrechner ermittelten Angaben für einen Beamten der hier betrachteten Besoldungsgruppe in den maßgeblichen Besoldungsjahren nicht zu erheben gewesen.

Um einen aussagekräftigen Vergleich zu ermöglichen, hat der Senat von dem Bruttoeinkommen des Beamten auch die Beiträge für eine alle Familienmitglieder einbeziehende private Krankheitskostenversicherung abgezogen. Dieser Abzug ist berechtigt, weil Empfänger von Grundsicherungsleistungen im Unterschied zu Beamten beitragsfrei mit der gesamten Familie gesetzlich krankenversichert sind und keine entsprechenden Aufwendungen vornehmen müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 94; OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 292; Stuttmann, a.a.O.). Der Senat bedient sich zur Ermittlung der entsprechenden Ausgaben der bereits erwähnten Daten des Verbandes der Privaten Krankenversicherungen e.V. (vgl. Schriftsatz an den Senat vom 7. April 2017, Bl. 463 f. der Gerichtsakte, sowie Vermerk des Berichterstatters vom 4. Juli 2017, Bl. 540 der Gerichtsakte). Hierbei handelt es sich nicht um Durchschnittswerte, sondern nur um (eingeschränkt) repräsentative Beträge. Sie vermitteln nach Auffassung des Senats eine Vorstellung von den Größenordnungen der erforderlichen Kosten, die ein Beamter mit dem hier angenommenen Familienzuschnitt im Land Berlin mindestens zu gewärtigen hat, wenn er sich und seine Familie für den von der Beihilfe nicht abgedeckten Teil krankenversichert. Der Senat hat hierbei berücksichtigt, dass im maßgeblichen Zeitraum für beide Ehegatten ein Bemessungssatz für die Beihilfe von 70 v.H. bestand, weil zwei Kinder im Rahmen der Beihilfe berücksichtigungsfähig waren; bei den Kindern ist der Senat von einem Beihilfebemessungssatz von 80 v.H. ausgegangen (vgl. zu alledem § 76 Abs. 3 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 2009, GVBl. S. 70).

Die vom Senat für seine Vergleichsberechnung verwendeten Jahresbeträge errechnen sich wie folgt:

Tabelle 4

PKV-
Beiträge

Mann   

Frau   

Kind 1

Kind 2

Summe
(Monat)

Summe
(Jahr)

2009   

116,02

116,02

30,50 

30,50 

293,04

3516,48

2010   

117,00

117,00

30,50 

30,50 

295,00

3540,00

2011   

116,27

116,27

30,50 

30,50 

293,54

3522,48

2012   

117,23

117,23

30,50 

30,50 

295,46

3545,52

2013   

116,59

116,59

30,50 

30,50 

294,18

3530,16

2014   

117,49

117,49

30,90 

30,90 

296,78

3561,36

2015   

117,46

117,46

31,20 

31,20 

297,32

3567,84

2016   

117,33

117,33

31,20 

31,20 

297,06

3564,72

Ferner hat der Senat von dem Bruttoeinkommen des Beamten die monatlichen Beträge für eine Pflegezusatzversicherung abgezogen. Hierzu vertritt der Senat die Auffassung, dass Beamte des Landes Berlin seit dem 1. Juli 1996 jedenfalls vor Vollendung des 60. Lebensjahres zu einer entsprechenden Eigenvorsorge verpflichtet sind, wenn sie nicht das Risiko tragen wollen, im Fall der Pflegebedürftigkeit mit Kosten belastet zu werden, die von der Pflegepflichtversicherung nicht gedeckt sind und auch aus der laufenden Alimentation und ergänzenden Beihilfen nicht bestritten werden können; sie durften seit diesem Zeitpunkt nicht mehr darauf vertrauen, dass der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht Beihilfen zu Pflegeaufwendungen bei vollstationärer Pflege leisten würde, die über die jeweiligen pauschalen Leistungsbeträge von § 43 Abs. 2 SGB XI hinausgehen (vgl. dazu ausführlich Senatsurteil vom 26. Januar 2017 – OVG 4 B 6.16 – juris Rn. 34 ff.). Der Senat erachtet es als sachgerecht, einen monatlichen Betrag von 20,00 Euro und damit im Jahr 240,00 Euro in die Berechnung des Nettoeinkommens einzustellen. Dieser Wert bewegt sich im unteren Bereich der von einschlägigen Internet-Vergleichsportalen ausgewiesenen Beitragsskala. In dem hier betrachteten Zeitraum hat er sich auch nicht signifikant verändert, so dass es aus Sicht des Senats nicht angezeigt erschien, sich jeweils unterschiedlicher Werte zu bedienen.

Um die Nettoalimentation zu ermitteln, hat der Senat neben dem Nettoeinkommen auch das Kindergeld für zwei Kinder berücksichtigt (OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 282, 301; vgl. ferner Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017, BT-Drucks. 18/9533, S. 36 f.; a.A. Stuttmann, NVwZ 2016, 184, 187, Fn. 47).

Die Höhe des Kindergeldbetrages ist

- für das Jahr 2009 in § 6 Abs. 1 und 3 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) in der Fassung des Art. 3 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März 2009 (BGBl. I 416, 417),

- für die Jahre 2010 bis 2014 in § 6 Abs. 1 BKGG in der Fassung des Art. 8 Nr. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950, 3954),

- für das Jahr 2015 in § 6 Abs. 1 BKGG in der Fassung des Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergelds und des Kinderzuschlags vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202, 1205) und

- für das Jahr 2016 in § 6 Abs. 1 BKGG in der Fassung des Art. 6 Nr. 1 des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergelds und des Kinderzuschlags vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202, 1205)

geregelt.

Im Einzelnen berücksichtigt der Senat folgende monatlichen bzw. jährlichen Kindergeldbeträge:

Tabelle 5

Jahr   

Monatsbetrag

Jahresbetrag

2009   

328,00

3.936,00 + 200,00 (Einmalbetrag nach § 6 Abs. 3 BKGG) = 4.136,00

2010   

368,00

4.416,00

2011   

368,00

4.416,00

2012   

368,00

4.416,00

2013   

368,00

4.416,00

2014   

368,00

4.416,00

2015   

376,00

4.512,00

2016   

380,00

4.560,00

(b) Der Senat hat der Nettoalimentation des Beamten den grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf einer aus zwei Erwachsenen und zwei Kindern bestehenden Bedarfsgemeinschaft gegenübergestellt (s. dazu auch Stuttmann, a.a.O.). Dieser Bedarf errechnet sich nach Ansicht des Senats aus den

- Regelbedarfen für die Grundsicherung (vgl. § 20 SGB II),

- den Unterkunftskosten,

- den Mehrbedarfen (§ 21 Abs. 2 und 4 bis 7 SGB II) sowie

- ab 2011 den Bedarfen für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II)

(vgl. im Einzelnen VG Gelsenkirchen, a.a.O., Rn. 163 f.; s. dazu auch Stuttmann, a.a.O., 186 ff.).

(aa) Die Regelbedarfssätze ergeben sich für

- die Jahre 2009 und 2010 nach § 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 3 a.F. SGB II aus der Bekanntmachung (des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales) über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Juli 2009 vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1342),

und jeweils nach § 20 Abs. 5 SGB II (in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung) in Verbindung mit den §§ 28 und 40 SGB XII für

- das Jahr 2011 aus § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453),

- das Jahr 2012 aus § 2 der Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 138 Nr. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2012 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2012 – RBSFV 2012) vom 17. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2090),

- das Jahr 2013 aus § 2 der Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Vomhundertsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2013 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2013 – RBSFV 2013) vom 18. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2173),

- das Jahr 2014 aus § 2 der Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2014 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2014 – RBSFV 2014) vom 15. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3856),

- das Jahr 2015 aus § 2 der Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2015 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2015 – RBSFV 2015) vom 14. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1618) und

- das Jahr 2016 aus § 2 der Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Vomhundertsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2016 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2016 – RBSFV 2016) vom 22. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1788).

Im Einzelnen hat der Senat folgende Regelsätze berücksichtigt:

Tabelle 6

Jahr   

Ehemann

Ehefrau

Kind 1

Kind 2

Monats-
betrag

Jahres-
betrag

2009   

323,00

323,00

251,00

251,00

1.148,00

13.776,00

2010   

323,00

323,00

251,00

251,00

1.148,00

13.776,00

2011   

328,00

328,00

251,00

251,00

1.158,00

13.896,00

2012   

337,00

337,00

251,00

251,00

1.176,00

14.112,00

2013   

345,00

345,00

255,00

255,00

1.200,00

14.400,00

2014   

353,00

353,00

261,00

261,00

1.228,00

14.736,00

2015   

360,00

360,00

267,00

267,00

1.254,00

15.048,00

2016   

364,00

364,00

270,00

270,00

1.268,00

15.216,00

(bb) Zu den im Land Berlin anerkannten durchschnittlichen Unterkunftskosten für eine Regelbedarfsgemeinschaft von zwei Erwachsenen und zwei Kindern, bestehend aus den Mietkosten für eine Wohnung, den kalten Betriebskosten (etwa Strom, Wasser u.s.w.) und den Heizkosten, sind dem Senat durch die Bundesagentur für Arbeit jeweils für den Monat Dezember der Jahre 2009 bis 2016 statistische Daten zur Verfügung gestellt worden (vgl. Tabelle Bl. 549 der Gerichtsakte), die nur geringfügig unter den von der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales dem Senat unter dem 25. November 2006 (vgl. Bl. 305 der Gerichtsakte) mitgeteilten Richtwerten für die monatliche Bruttokaltmiete bzw. Grenzwerten für die monatlichen Heiz- und Warmwasseraufbereitungskosten liegen und nach Ansicht des Senats ein für die hier vorzunehmende Vergleichsberechnung realistischeres „Bild“ vermitteln. Auf die in den Existenzminimumberichten der Bundesregierung (s. bspw. in BT-Drucks. 16/11065, 17/5550, 17/11425, 18/3893) enthaltenen Daten etwa zu den Wohnkosten hat sich der Senat nicht gestützt (a.A. OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 264 f.), da sie sich auf die Verhältnisse im Bundesgebiet beziehen und damit für die Berliner Situation keine belastbaren Aussagen treffen. Die von der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilten Zahlen über die monatlichen Unterkunftskosten und die daraus vom Senat errechneten jährlichen Beträge stellen sich wie folgt dar:

Tabelle 7

Jahr   

monatliche
Unterkunftskosten

jährliche
Unterkunftskosten

2009   

581,32

6.975,84

2010   

587,37

7.048,44

2011   

609,22

7.310,64

2012   

619,21

7.430,52

2013   

633,28

7.599,36

2014   

652,43

7.829,16

2015   

669,06

8.028,72

2016   

706,39

8.476,68

(cc) Der Senat erachtet es als sachgerecht, bei der Ermittlung des Gesamtbedarfs einer Bedarfsgemeinschaft von zwei Erwachsenen und zwei Kindern auch die Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 2, 4 bis 7 SGB II zu berücksichtigen. In einer Beamtenalleinverdienerfamilie können zur Überzeugung des Senats bei typisierender, auf das jeweilige Kalenderjahr bezogener Betrachtung Sonderbedarfe

- bei Schwangerschaften (§ 21 Abs. 2 SGB II),

- für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte (§ 21 Abs. 4 SGB II),

- bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen (§ 21 Abs. 5 SGB II),

- in besonderen Härtefällen (§ 21 Abs. 6 SGB II) und

- bei dezentraler Warmwassererzeugung (§ 21 Abs. 7 SGB II)

gleichermaßen entstehen wie bei einer von Grundsicherung lebenden vierköpfigen Familie, mögen sie auch nur in Einzelfällen anfallen (a.A. insofern OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 271). Um diese Mehrbedarfe darstellen zu können, wurden vom Senat wiederum von der Bundesagentur für Arbeit übermittelte Daten berücksichtigt (vgl. Tabelle Bl. 549 der Gerichtsakte). Sie lassen noch eine Größenordnung erkennen, die es dem Senat nicht erlaubt, sie zu vernachlässigen. Im Einzelnen sind folgende Beträge für die hier bedeutsamen Mehrbedarfe monatlich bzw. jährlich berücksichtigt worden:

Tabelle 8a

Mehrbedarfe nach …

2009   

2010   

2011   

2012   

§ 21 Abs. 2 SGB II

1,83   

1,76   

1,70   

1,81   

§ 21 Abs. 4 SGB II

0,61   

0,53   

0,59   

0,49   

§ 21 Abs. 5 SGB II

0,74   

0,46   

2,81   

0,97   

§ 21 Abs. 6 SGB II

-       

-       

-       

-       

§ 21 Abs. 7 SGB II

-       

-       

-       

2,83   

Monatsbetrag

3,18   

2,75   

5,10   

6,10   

Jahresbetrag

38,16 

33,00 

61,20 

73,20 

Tabelle 8b

Mehrbedarfe nach …

2013   

2014   

2015   

2016   

§ 21 Abs. 2 SGB II

1,75   

2,07   

2,28   

2,38   

§ 21 Abs. 4 SGB II

0,48   

0,46   

0,35   

0,33   

§ 21 Abs. 5 SGB II

0,59   

0,58   

0,49   

0,49   

§ 21 Abs. 6 SGB II

-       

0,03   

0,10   

0,11   

§ 21 Abs. 7 SGB II

3,83   

4,25   

4,56   

4,69   

Monatsbetrag

6,65   

7,39   

7,78   

8,00   

Jahresbetrag

79,80 

88,68 

93,36 

96,00 

(dd) Bei den Angaben zu den (erst seit 2011 gesetzlich geregelten) Bedarfen für Bildung und Teilhabe stützt sich der Senat auf Daten, die ihm durch die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales bzw. Integration, Arbeit und Soziales übermittelt worden sind (vgl. Schriftsatz vom 25. November 2016 und E-Mail vom 9. Juni 2017, Bl. 414b bzw. 486 der Gerichtsakte). Soweit für die Jahre 2011 und 2012 keine Angaben beigebracht werden konnten, hält es der Senat für sachgerecht, für diese Jahre den noch zeitnahen Wert für 2013 anzusetzen. Das verwendete Zahlenwerk ist in nachfolgender Tabelle ausgewiesen:

Tabelle 9

Jahr   

Jährlicher Mehrbedarf

2009   

-       

2010   

-       

2011   

982,04 (= 2 x 491,02)

2012   

982,04 (= 2 x 491,02)

2013   

982,04 (= 2 x 491,02)

2014   

910,94 (= 2 x 455,47)

2015   

877,66 (= 2 x 438,83)

2016   

893,48 (= 2 x 446,74)

(ee) Das Kindergeld hat der Senat bei der Ermittlung des Gesamtbedarfs außer Acht gelassen, weil den Empfängern von SGB-II-Leistungen Kindergeldzahlungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Einkommen angerechnet werden (bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 11. März 2010 – 1 BvR 3163/09 – juris; s. dazu bereits OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 275; vgl. ferner Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017, BT-Drucks. 18/9533, S. 36 f.; a.A. Stuttmann, NVwZ 2016, 184, 187, Fn. 47).

bb) Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 4 im Land Berlin hebt sich nach den Berechnungen des Senats in keinem der überprüften Besoldungsjahre um mindestens 15 v.H. vom Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung ab. Für die Jahre 2009 bis 2016 ergeben sich die folgenden jährlichen und monatlichen Unterschreitungen:

Tabelle 10

Jahr   

Jährliche
Unterschreitung

Monatliche
Unterschreitung

2009   

-954,14 (Tabelle 11)

-79,51 (Tabelle 11)

2010   

-526,10 (Tabelle 11)

-43,84 (Tabelle 11)

2011   

-1.717,96 (Tabelle 12)

-143,16 (Tabelle 12)

2012   

-1.754,98 (Tabelle 12)

-146,25 (Tabelle 12)

2013   

-1.845,26 (Tabelle 13)

-153,77 (Tabelle 13)

2014   

-1.783,50 (Tabelle 13)

-148,62 (Tabelle 13)

2015   

-1.601,58 (Tabelle 14)

-133,47 (Tabelle 14)

2016   

-1.428,76 (Tabelle 14)

-119,06 (Tabelle 14)

Diese Unterschreitungen errechnen sich im Einzelnen wie folgt:

Tabelle 11

BesGr A 4

2009   

2010   

Bedarf einer Familie mit zwei Kindern nach dem SGB II (in EUR)

Regelleistung (Tabelle 6)

13.776,00

13.776,00

laufende anerkannte Unterkunftskosten (Tabelle 7)

6.975,84

7.048,44

Mehrbedarfe (Tabelle 8a)

38,16 

33,00 

Leistungen für Bildung und Teilhabe (Tabelle 9)

0       

0       

Gesamtbedarf

20.790,00

20.857,44

115 v. H. des Gesamtbedarfs

23.908,50

23.986,06

Nettoeinkommen einer Beamtenfamilie mit zwei Kindern (in EUR)

Grundgehalt (Tabelle 1)

18.851,64

19.134,36

Sonderzahlung

991,12

691,12

Familienzuschläge (Tabelle 2)

3.364,08

3.414,48

Bruttoeinkommen

23.206,84

23.239,96

Lohnsteuer (Tabelle 3)

632,00

416,00

Krankenversicherungs-Beitrag
(Tabelle 4)

3.516,48

3.540,00

Private Pflegezusatzversicherung

240,00

240,00

Nettoeinkommen

18.818,36

19.043,96

Kindergeld (Tabelle 5)

4.136,00

4.416,00

Nettoalimentation

22.954,36

23.459,96

Differenz zwischen dem sozialrechtlichen Gesamtbedarf
und der Nettoalimentation

Jahresdifferenz

-954,14

-526,10

Monatsdifferenz

-79,51

-43,84

Tabelle 12

BesGr A 4

2011   

2012   

Bedarf einer Familie mit zwei Kindern nach dem SGB II (in EUR)

Regelleistung (Tabelle 6)

13.896,00

14.112,00

laufende anerkannte Unterkunftskosten (Tabelle 7)

7.310,64

7.430,52

Mehrbedarfe (Tabelle 8a)

61,20 

73,20 

Leistungen für Bildung und Teilhabe (Tabelle 9)

982,04

982,04

Gesamtbedarf

22.249,88

22.597,76

115 v. H. des Gesamtbedarfs

25.587,36

25.987,42

Nettoeinkommen einer Beamtenfamilie mit zwei Kindern (in EUR)

Grundgehalt (Tabelle 1)

19.524,00

19.914,48

Sonderzahlung

691,12

691,12

Familienzuschläge (Tabelle 2)

3.482,76

3.552,36

Bruttoeinkommen

23.697,88

24.157,96

Lohnsteuer (Tabelle 3)

482,00

556,00

Krankenversicherungs-Beitrag
(Tabelle 4)

3.522,48

3.545,52

Private Pflegezusatzversicherung

240,00

240,00

Nettoeinkommen

19.453,40

19.816,44

Kindergeld (Tabelle 5)

4.416,00

4.416,00

Nettoalimentation

23.869,40

24.232,44

Differenz zwischen dem sozialrechtlichen Gesamtbedarf
und der Nettoalimentation

Jahresdifferenz

-1.717,96

-1.754,98

Monatsdifferenz

-143,16

-146,25

Tabelle 13

BesGr A 4

2013   

2014   

Bedarf einer Familie mit zwei Kindern nach dem SGB II (in EUR)

Regelleistung (Tabelle 6)

14.400,00

14.736,00

laufende anerkannte Unterkunftskosten (Tabelle 7)

7.599,36

7.829,16

Mehrbedarfe (Tabelle 8b)

79,80 

88,68 

Leistungen für Bildung und Teilhabe (Tabelle 9)

982,04

910,94

Gesamtbedarf

23.061,20

23.564,78

115 v. H. des Gesamtbedarfs

26.520,38

27.099,50

Nettoeinkommen einer Beamtenfamilie mit zwei Kindern (in EUR)

Grundgehalt (Tabelle 1)

20.312,76

20.922,12

Sonderzahlung

691,12

691,12

Familienzuschläge (Tabelle 2)

3.623,40

3.732,12

Bruttoeinkommen

24.627,28

25.345,36

Lohnsteuer (Tabelle 3)

598,00

644,00

Krankenversicherungs-Beitrag
(Tabelle 4)

3.530,16

3.561,36

Private Pflegezusatzversicherung

240,00

240,00

Nettoeinkommen

20.259,12

20.900,00

Kindergeld (Tabelle 5)

4.416,00

4.416,00

Nettoalimentation

24.671,12

25.316,00

Differenz zwischen dem sozialrechtlichen Gesamtbedarf
und der Nettoalimentation

Jahresdifferenz

-1.845,26

-1.783,50

Monatsdifferenz

-153,77

-148,62

Tabelle 14

BesGr A 4

2015   

2016   

Bedarf einer Familie mit zwei Kindern nach dem SGB II (in EUR)

Regelleistung (Tabelle 6)

15.048,00

15.216,00

laufende anerkannte Unterkunftskosten (Tabelle 7)

8.028,72

8.476,68

Mehrbedarfe (Tabelle 8b)

93,36 

96,00 

Leistungen für Bildung und Teilhabe (Tabelle 9)

877,66

893,48

Gesamtbedarf

24.047,74

24.682,16

115 v. H. des Gesamtbedarfs

27.654,90

28.384,48

 Nettoeinkommen einer Beamtenfamilie mit zwei Kindern (in EUR)

Grundgehalt (Tabelle 1)

21.549,84

22.407,48

Sonderzahlung

691,12

691,12

Familienzuschläge (Tabelle 2)

3.844,20

3.951,84

Bruttoeinkommen

26.085,16

27.050,44

Lohnsteuer (Tabelle 3)

736,00

850,00

Krankenversicherungs-Beitrag
(Tabelle 4)

3.567,84

3.564,72

Private Pflegezusatzversicherung

240,00

240,00

Nettoeinkommen

21.541,32

22.395,72

Kindergeld (Tabelle 5)

4.512,00

4.560,00

Nettoalimentation

26.053,32

26.955,72

 Differenz zwischen dem sozialrechtlichen Gesamtbedarf
und der Nettoalimentation

Jahresdifferenz

-1.601,58

-1.428,76

Monatsdifferenz

-133,47

-119,06

c) Darüber hinaus ist der Senat davon überzeugt, dass die Besoldung des Klägers für den Besoldungszeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 2016 auch deshalb nicht mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar und damit verfassungswidrig ist, weil der Gesetzgeber des Berliner Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2016 vom 17. Juni 2016 (a.a.O.) seinen Begründungspflichten nicht entsprochen hat.

Bei der Festlegung der Besoldungshöhe muss der Gesetzgeber prozedurale Anforderungen einhalten, die als "zweite Säule" des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension treten und seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung dienen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 - juris Rn. 163). Die Anforderungen treffen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten. Zwar schuldet der Gesetzgeber von Verfassungs wegen grundsätzlich nur ein wirksames Gesetz. Da aber die Verfassung keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten Besoldungshöhe liefert, bedarf es prozeduraler Sicherungen in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten des Gesetzgebers. Dies gilt sowohl bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe in Gestalt von regelmäßigen Besoldungsanpassungen als auch bei strukturellen Neuausrichtungen in Gestalt von Systemwechseln (BVerfG, Urteile vom 14. Februar 2012, a.a.O., Rn. 164, und vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 130; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 113). Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen müssen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 113). Hierzu gehört, dass sich der Besoldungsgesetzgeber mit den nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai und 17. November 2015 (vgl. jeweils a.a.O.) entwickelten Parametern einer amtsangemessenen Besoldung und – davon eingeschlossen – insbesondere mit der Frage befasst, ob der Mindestabstand der unteren Besoldungsgruppen sich um mindestens 15 v.H. vom Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung abhebt (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 373).

Der beschriebenen Begründungspflicht hat der Gesetzgeber des Berliner Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2016 (a.a.O.) nicht genügt, obwohl ihm im Erlasszeitpunkt die erwähnten grundlegenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Richter- und Beamtenbesoldung bekannt waren. Der Gesetzgeber hat sich zwar ausweislich der Gesetzesmaterialien zum Berliner Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2016 (AbgH-Drs. 17/2934, S. 15) mit den Parametern der relativen Vergleichsbetrachtung auf der ersten Stufe nach dem Prüfungsmodell des Bundesverfassungsgerichts befasst, nicht aber mit der – im Land Berlin als „Schlusslicht“ im Besoldungsvergleich der Bundesländer an sich naheliegenden – Frage der Wahrung des gebotenen Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau. Entsprechende Sachverhaltsermittlungen finden sich noch nicht einmal ansatzweise weder in der Gesetzesbegründung selbst noch in dem von den Gesetzesmaterialien in Bezug genommenen Bericht der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 21. März 2016 zu den Auswirkungen der Entscheidung des BVerfG vom 17. November 2015 für das Land Berlin. Dieser Bericht war unter Anwendung des dreistufigen Prüfungsschemas des Bundesverfassungsgerichts zwar zu dem Ergebnis gelangt, dass in Berlin in sämtlichen Besoldungsgruppen keine verfassungswidrige Unteralimentation bestehe. Die Frage, ob in den unteren Besoldungsgruppen der Abstand zum Grundsicherungsniveau gewahrt ist, beantwortet er hingegen nicht.

Der erörterte Begründungsverstoß rechtfertigt bereits für sich die Annahme der Verfassungswidrigkeit des Berliner Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2016 (a.a.O.). Eine andere Sichtweise widerspräche dem Sinn und Zweck der prozeduralen Anforderungen, die beschränkte gerichtliche Kontrolle des Ergebnisses der gesetzgeberischen Entscheidung durch Vorgaben für das Verfahren der Entscheidungsfindung auszugleichen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012, a.a.O.), und führte dazu, dass Verstöße gegen diese Erfordernisse sanktionslos blieben, sollte sich die Alimentation im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle in materieller Hinsicht als verfassungsgemäß erweisen (in diesem Sinne bereits VG Bremen, Beschluss vom 17. März 2016 – 6 K 273/14 – juris Rn. 92; offengelassen für die Jahre vor 2016 im Senatsurteil vom 14. Dezember 2016 – OVG 4 B 29.12 – juris Rn. 148; a.A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2015 – 1 K 5754/13 – juris Rn. 201; wohl auch VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 85).

d) Eine verfassungskonforme Auslegung der einzelnen Bestimmungen des Vorlagegegenstandes ist von vornherein ausgeschlossen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. Juli 2009 – 1 A 373/08 – juris Rn. 34; zur verfassungskonformen Auslegung und ihren Grenzen s. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 – 2 BvF 3/02 – juris Rn. 91 ff.), weil – wie bereits angemerkt – die hier einschlägigen, die Besoldung maßgeblich bestimmenden Vorschriften des Bundes- und Landesrechts klar und bestimmt gefasst und naturgemäß keiner – vom Gesetzeswortlaut und insbesondere von den in den Vorschriften bzw. deren Anlagen genannten Zahlen abweichenden – Auslegung zugänglich sind; auch kann der Senat wegen § 2 Abs. 1 BBesG keine Besoldung zusprechen, die nicht in einem Gesetz geregelt ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).