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Wahlanfechtung; Wahlvorschlag; Gewerkschaftsvorschlag; Vorschlag von Beschäftigten; Gewerkschaft in Gründung; Vor-Gewerkschaft; Kennwort; sittenwidrige Beeinflussung der Wahl; Irreführung; Verwechslungsgefahr; Mächtigkeit; Trägerschaft; Gewerkschaftsmitgliedschaft


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen Entscheidungsdatum 07.11.2014
Aktenzeichen OVG 62 PV 16.13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 48 SBG, § 2 BPersVG, § 24 Abs 1 S 1 BPersVG, § 25 BPersVG, § 53 Abs 3 S 1 BPersVG, § 8 Abs 5 BPersVWO

Leitsatz

1. Eine berufliche Interessenvertretung, die womöglich noch nicht zur Gewerkschaft erstarkt ist, darf Wahlvorschläge für Personalratswahlen mittels Stützunterschriften der Beschäftigten einbringen.

2. Die Kandidaten eines Wahlvorschlags mit einem Kennwort, das auf eine Gewerkschaft (oder eine berufliche Interessenvertretung) verweist, müssen nicht Mitglieder der Organisation sein.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Antragsteller fechten die Wahl des Bezirkspersonalrats (Beteiligter zu 1) an.

Der Bezirkswahlvorstand erließ am 22. Februar 2013 ein Wahlausschreiben mit einer Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen bis zum 12. März 2013. Für die Gruppe der Soldaten seien 34 Vertreter zu wählen. Oberstabsfeldwebel R... aus dem Bundesverteidigungsministerium reichte mit einem Schreiben des Verbands der Soldaten der Bundeswehr e.V. vom 8. März 2013 am 11. März 2013 einen Wahlvorschlag zum Kennwort „Verband der Soldaten der Bundeswehr“ ein. Er erklärte darin, im Auftrag des Listenführers (des Antragstellers zu 1) zu handeln. Der Wahlvorschlag benannte die Antragsteller zu 1 und 2 sowie zwei weitere Personen als Kandidaten für die Gruppe der Soldaten. Dem Schreiben waren Stützunterschriften, die Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Kandidaten und ein weiteres Schreiben des Verbands der Soldaten der Bundeswehr e.V. vom 4. März 2013 beigefügt. Unter dessen Briefkopf erklärte darin der Stellvertretende Bundesvorsitzende und Bundesgeschäftsführer Z..., dass die unter dem Namen „Verband der Soldaten der Bundeswehr“ kandidierenden Kameradinnen und Kameraden dies mit deren ausdrücklicher Billigung und vollen Unterstützung täten und deshalb berechtigt seien, den Namen des Verbandes für Zwecke der Personalratsamt und der Personalratstätigkeit zu nutzen.

Der Bezirkswahlvorstand schrieb am 12. März 2013 Herrn R..., er könne mangels Zugehörigkeit zum Geschäftsbereich nicht als Vertreter des Listenführers fungieren. Er schrieb am selben Tag dem Antragsteller zu 1, dass ein Kennwort nicht irreführend sein dürfe. Diene der Name einer Gewerkschaft oder eines Verbandes als Kennwort, müssten die Bewerber im Wesentlichen Mitglieder sein. Das sei bei dem Wahlvorschlag zweifelhaft, weil einzelne Bewerber bei den Wahlen in Mai 2012 für einen anderen Verein in Erscheinung getreten seien. Es werde um Vorlage von Nachweisen gebeten, welche Bewerber der Liste satzungsmäßige Mitglieder des „Verbands der Soldaten der Bundeswehr“ seien. Die Antwort sei bis Mitternacht desselben Tages notwendig. Der Antragsteller zu 1 legte am selben Tag mittags per E-Mail Einspruch ein und verneinte eine Irreführung. Alle Bewerber seien Mitglied im „VSB“. Die Einreichung im Verfahren mit 50 Stützunterschriften sei angewendet worden, weil der Verband mangels Zulassung nicht als solcher habe auftreten können. Der Antragsteller zu 1 mailte am Nachmittag desselben Tages, es sei rechtlich ohne Belang, dass ein Bewerber im Jahr 2012 für einen anderen Verband kandidiert habe. Wenn die Anerkennung als Gewerkschaft vom Erfolg bei Personalratswahlen abhänge, könne dem Verband der Soldaten der Bundeswehr nicht entgegengehalten werden, er dürfe wegen fehlender Wirkmächtigkeit nicht unter seinem Namen an der Wahl teilnehmen. Bei weiterer Ablehnung des Kennworts durch den Bezirkswahlvorstand solle es „Unterstützer des Verbandes der Soldaten der Bundeswehr“ lauten.

Der (laut seinem Briefkopf so genannte) „Verein zur Förderung der aktiven und passiven Beteiligung an Personalratswahlen von Soldaten der Bundeswehr, kurz: Soldaten der Bundeswehr, e.V. Sitz Bonn“ schrieb dem Bezirkswahlvorstand am 11. März 2013, dass die unter dem Namen „Verband der Soldaten der Bundeswehr“ kandidierenden Kameradinnen und Kameraden dies mit deren ausdrücklicher Billigung und vollen Unterstützung täten und der Verein keine Einwände gegen die Nutzung dieses Kennworts für Zwecke der Personalratswahl und der Personalratstätigkeit hege. Der Zweite Vorsitzende des Vereins R... hatte das Schreiben unterzeichnet.

Der Bezirkswahlvorstand teilte dem Antragsteller zu 1 mit Schreiben vom 13. März 2013 mit, dass der Wahlvorschlag als ungültig zurückgewiesen werde. Das Kennwort „Verband der Soldaten der Bundeswehr“ sei irreführend. Verweise ein Kennwort auf eine Gewerkschaft oder einen Verband, müssten die Bewerber im Wesentlichen Mitglieder sein, was hier zweifelhaft sei. Das Kennwort erwecke bei den Wählern gegebenenfalls den Eindruck, dass hinter dieser Liste eine handlungsfähige Berufsorganisation gewerkschaftlichen Zuschnitts und entsprechender Leistungsfähigkeit stehe. Der Verband habe bisher die dafür erforderliche Leistungsfähigkeit augenscheinlich noch nicht nachgewiesen. Auch der Verein erfülle bisher nicht die Anforderungen an eine Gewerkschaft. Bei einer gemeinsamen Vorschlagsliste mehrerer Vereinigungen müsse der Umstand im Kennwort zum Ausdruck kommen.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag des Antragstellers zu 1 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Bezirkswahlvorstand die Zulassung des Wahlvorschlags auferlegt werden sollte, durch Beschluss vom 27. März 2013 – VG 71 L 7.13 PVB – ab.

Die Wahl wurde am 9. und 10. April 2013 unter Ausschluss des Wahlvorschlags durchgeführt. In der Gruppe der Soldaten waren vier Listen wählbar. Der Bezirkswahlvorstand gab am 11. April 2013 das Wahlergebnis bekannt. Wahlberechtigt waren 11.886 Soldaten, von denen 3.750 gewählt haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bekanntmachung des Wahlergebnisses Bezug genommen (Blätter 17 bis 20 der Gerichtsakte).

Die zur Wahl des Bezirkspersonalrats berechtigten Antragsteller haben am 24. April 2013 beim Verwaltungsgericht die Wahl des Beteiligten zu 1 angefochten und bereits in der Antragsschrift ausgeführt, dass die Nichtzulassung der Wahlliste gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze verstoße. Der Wahlvorschlag sei rechtzeitig mit mehr als 50 Stützunterschriften eingebracht worden und habe den Namen des Verbands der Soldaten der Bundeswehr als Kennwort führen dürfen. Eine Irreführung sei darin nicht zu sehen gewesen. Das ergebe sich auch nicht aus dem zusätzlichen Schreiben des Vereins zur Förderung der aktiven und passiven Beteiligung an Personalratswahlen von Soldaten der Bundeswehr. Konkurrenzvereine dürften nicht mit einer unerbetenen Unterstützungserklärung den Ausschluss von Vorschlägen bewirken können.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag aufgrund der mündlichen Anhörung vom 23. Oktober 2013 stattgegeben. Die Liste sei entgegen § 19 Abs. 4 BPersVG in Verbindung mit § 8 BPersVWO nicht zur Wahl zugelassen worden. Eine Irreführung der Wähler sei mit dem Kennwort nicht zu befürchten gewesen. In der mündlichen Anhörung habe sich ergeben, dass drei der vier Kandidaten dem Verband der Soldaten der Bundeswehr e.V. angehörten. Die Kandidatur eines der Kandidaten im Jahr 2012 für eine andere Organisation sei unschädlich, weil es jedem frei stehe, seine Verbandszugehörigkeit zu wechseln. Eine Irreführung ergebe sich auch nicht mit Blick auf den Verein zur Förderung der aktiven und passiven Beteiligung an Personalratswahlen von Soldaten der Bundeswehr. Das Schreiben vom 11. März 2013 belege nicht die Mitträgerschaft der Wahlliste durch den Verein. Der Beteiligte zu 1 habe auch nicht belegt, dass der Verband der Soldaten der Bundeswehr e.V. keine handlungsfähige Berufsorganisation gewerkschaftlichen Zuschnitts und entsprechender Leistungsfähigkeit sei. Davon abgesehen vermittle das Kennwort nicht den Eindruck einer gewissen Mächtigkeit. Das Wort „Verband“ möge diesen Eindruck erwecken; jedenfalls relativiere die Zahl von nur vier Kandidaten ihn wieder. Es liege auf der Hand, dass die Zulassung des Wahlvorschlags zur Wahl deren Ergebnis geändert haben könnte.

Der Beteiligte zu 1 hat gegen den ihm am 7. November 2013 zugestellten Beschluss am 6. Dezember 2013 beim Oberverwaltungsgericht Beschwerde eingelegt, am 7. Januar 2014 die Verlängerung der Begründungsfrist beantragt und die Begründung nach Verlängerung der Frist durch den Vorsitzenden bis zum 7. Februar 2014 an diesem Tag eingereicht. Der Vorsitzende hat den Inspekteur der Luftwaffe in der Beschwerdeinstanz von Amts wegen als Beteiligten zu 2 einbezogen.

Der Beteiligte zu 1 ist der Ansicht, dass der Verband der Soldaten der Bundeswehr noch keine Gewerkschaft im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes sei. Der Bezirkswahlvorstand habe allerdings die Zurückweisung nicht auf die fehlende Mächtigkeit gestützt. Vielmehr habe er zwei Patronatserklärungen für den Wahlvorschlag erhalten. Herr R... sei im Mai 2012 als Listenführer des Wahlvorschlags des Vereins zur Förderung der aktiven und passiven Beteiligung an Personalratswahlen von Soldaten der Bundeswehr – kurz: Soldaten der Bundeswehr e.V. in den Hauptpersonalrat gewählt worden. Die Gruppierung sei damals mit dem Slogan angetreten: „Wir sind nicht der VSB!“. Der Wahlvorschlag des Verbands der Soldaten der Bundeswehr sei im Hauptwahlvorstand, dem der Vorsitzende des besagten Vereins angehört habe, zurückgewiesen worden. Der Bezirkswahlvorstand habe nunmehr im Verschweigen des zweiten Listenpatrons eine Täuschung der Wähler erkannt. Dabei habe sich der Verein nicht ungefragt eingemischt. Dagegen spreche, dass die Schreiben des Verbands und des Vereins von Herrn R... unterzeichnet worden seien. Womöglich dubiose Verhältnisse im Inneren der Organisationen müssten sich die Antragsteller zurechnen lassen. Der Bezirkswahlvorstand habe in sehr gedrängter Zeit eine intensive Prüfung vorgenommen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft, weil zum einen der Dienststellenleiter nicht beteiligt worden sei und zum andern ein fast 50 Jahre alter Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (vom 13. Mai 1966) als Beleg angeführt werde, der keine anerkannte obergerichtliche Rechtsprechung ergebe und zudem auf den jetzigen Fall nicht zutreffe. Richtigerweise hätte die Wahlliste offenbaren müssen, dass nicht nur der Verband, sondern auch der Verein inhaltlich enthalten gewesen sei. So habe die Wahlliste eine Stärke suggeriert, die nur mithilfe des Vereins erreichbar gewesen sei. Der Verein sei jedoch durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 4. Juni 2013 aufgelöst worden, was dem Vereinsregister Bonn am 30. Juli 2013 mitgeteilt worden sei.

Der Beteiligte zu 1 trägt unter Berufung auf Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nachfolgend vor, dass das auf einen Verband verweisende Kennwort unzulässig sei, wenn es sich um einen Wahlvorschlag wahlberechtigter Beschäftigter handele. Nichts anderes ergebe sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Auch danach müsse ein von Beschäftigten ausgehen der Wahlvorschlag entsprechend den gewerkschaftseigenen Regularien aufgestellt worden sein und bezwecken, die Interessen der Organisation inhaltlich zu vertreten. Die im vorliegenden Fall zugesprochene Billigung und Unterstützung durch den Verband reiche nicht aus. Das Kennwort sei unzulässig, weil es eine Mächtigkeit suggeriere, die dem Verband der Soldaten der Bundeswehr fehle. Auf dem Stimmzettel würden nach § 25 Abs. 2 BPersVWO ohnehin nur die ersten beiden Kandidaten benannt, so dass dem Wähler nicht ohne weiteres erkennbar sei, wie viele Personen auf der Liste stünden. Die Doppelunterstützung des Wahlvorschlags verlange die Unterschriften jeweils zweier Beauftragter der Organisationen und die Verwendung beider Abkürzungen als Kennwort. Den Wählern wäre die Unterstützung durch den Verein vorenthalten worden.

Der Beteiligte zu 1 bezweifelt des Weiteren die Mitgliedschaft der Kandidaten im Verband. Für den Bezirkswahlvorstand habe sich die Lage so dargestellt, dass der Wahlvorschlag vermeintlich durch zwei Organisationen getragen werde, von denen eine wirksame Patronatserklärung des im Kennwort genannten Verbands gefehlt habe, weil Herr R... nicht als Beauftragter für die Liste habe auftreten dürfen und den Verband nicht habe satzungsmäßig vertreten dürfen, während demgegenüber der Verein durch Herrn R... eine wirksame Patronatserklärung habe abgeben dürfen, die jedoch den Wählern verborgen geblieben wäre.

Der Beteiligte zu 1 rügt schließlich das neue Vorbringen der Antragsteller im Schriftsatz vom 30. Oktober 2014 (insoweit wird auf die Blätter 221 f. der Gerichtsakten Bezug genommen) als verspätet.

Der Beteiligte zu 1 beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Oktober 2013 zu ändern und den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsteller beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsteller erwidern auf die Beschwerde, es müsse einer womöglich noch nicht handlungsfähigen Berufsorganisation möglich sein, die Verbandsziele im Rahmen der Personalratsarbeit zu verfolgen und insoweit ihren Namen als Kennwort für einen Wahlvorschlag wahlberechtigter Beschäftigter freigegeben. Der Name des Verbands vermittle nicht den Eindruck einer besonderen Bedeutung oder besonderen sozialen Mächtigkeit, sondern lediglich den zutreffenden Umstand, dass er allen Soldaten der Bundeswehr als Interessenvertretung zum Beitritt offenstehe. Die Mitgliedschaft der Kandidaten im Verband sei in der mündlichen Anhörung gegenüber dem Verwaltungsgericht dargelegt und damals vom Beteiligten zu 1 nicht bezweifelt worden.

Der Beteiligte zu 2 stellt keinen Antrag und äußert sich nicht in der Sache.

II.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Wahlanfechtung zu Recht stattgegeben.

Die Wahlanfechtung beurteilt sich nach § 25 in Verbindung mit § 53 Abs. 3 Satz 1 BPersVG. Die Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes, das auf Beamte und Arbeitnehmer in der Verwaltung (§§ 1, 4 BPersVG), nicht jedoch auf Soldaten in den Streitkräften unmittelbare Anwendung findet, gelten aufgrund von § 48 SBG (BVerwG, PersV 2003, 139 [140]; OVG Nordrh.-Westf., PersV 2014, 271 [271]). Die dem § 48 SBG nachfolgenden Vorschriften des Soldatenbeteiligungsgesetzes oder die Bestimmungen der auf § 53 Abs. 1 SBG gestützten Wahlverordnung – SBGWV – bringen keine hier interessierende Abweichung mit sich (vgl. Krisam, ZfPR 2008, 58 ff.). Auch ist nicht der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben (siehe dazu zum einen BVerwGE 115, 223 [225 ff.] und BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2009 – BVerwG 1 WB 11.09 – juris; zum andern BVerwG, PersV 2003, 139 [140]). Das Kommando Luftwaffe hat gemäß § 53 Abs. 2 SBG in Verbindung mit der Streitkräfte-Bezirkspersonalratsverordnung – SKBPRV – einen eigenen Bezirkspersonalrat.

Die vom Verwaltungsgericht unterlassene Beteiligung des Dienststellenleiters begründet keinen vom Beteiligten zu 1 in zweiter Instanz rügbaren Fehler. Der Senat hat den Dienststellenleiter von Amts wegen zum Beteiligten zu 2 gemacht (vgl. Baden, in: Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, BPersVG, 8. Auflage 2013, § 83 Rn. 58 f.). Dieser hat keine Verletzung seiner Rechte gerügt. Dem Gebot rechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit § 83 Abs. 3 ArbGG) ist in zweiter Instanz genügt worden.

Die Rüge verspäteten Vorbringens der Antragsteller durch den Beteiligten zu 1 schränkt den vom Senat zu überprüfenden Stoff nicht ein. Die Antragsteller sind nicht mit neuem Vorbringen ausgeschlossen gewesen, da der Senat ihnen keine Frist gemäß §§ 83 Abs. 1a, 90 Abs. 2 ArbGG gesetzt hat.

Nach § 25 BPersVG können unter anderen mindestens drei Wahlberechtigte binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Die drei Antragsteller sind als Soldaten des Kommando Luftwaffe wahlberechtigt (§ 53 Abs. 2 BPersVG) und haben die Frist gewahrt. Die gesetzliche Frist beginnt mit dem Aushang der Wahlergebnisse (§ 23 Abs. 2 Satz 1 BPersVG) und berechnet sich anhand der Werktage von Montag bis Freitag (BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - BVerwG 6 P 10.03 - juris Rn. 23, 27). Die Antragsteller genügen mit der von ihnen innerhalb der Frist angebrachten Begründung dem aus dem Gesetz herleitbaren Erfordernis (siehe näher BVerwGE 106, 378 ff.) darzulegen, aus welchen Gründen gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden sein soll.

Das Gericht orientiert sich in der Überprüfung an den innerhalb der Frist oder danach vorgebrachten Rügen, ist allerdings nicht gehindert, weitere Fehler zu beanstanden (vgl. BVerwGE 106, 378 [384]). Im vorliegenden Fall greifen bereits die von den Antragstellern fristwahrend vorgebrachten Rügen durch. Dabei lässt sich der Senat von der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts leiten, dass eine wesentliche Vorschrift, auf deren Verletzung es nach § 25 BPersVG ankommt, jede zwingende Vorschrift des Gesetzes und der Wahlordnung ist (BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2007 – BVerwG 6 PB 18.06 – juris Rn. 11).

Für die Wahl der Soldaten als weitere Gruppe (§ 49 Abs. 2 Satz 1 SBG) durch Soldaten (§ 49 Abs. 1 Satz 1 SBG) dürfen wahlberechtigte Beschäftigte nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BPersVG Wahlvorschläge machen, für die höchstens 50 wahlberechtigte Unterstützer verlangt sind (§ 19 Abs. 4 Satz 3 BPersVG; § 8 Abs. 3 Satz 3 BPersVWO). Nach § 8 Abs. 5 BPersVWO soll jeder Wahlvorschlag mit einem Kennwort versehen werden. Dabei ist das Kennwort, wie sich aus § 10 BPersVWO schließen lässt, von den Einreichern des Wahlvorschlags und nicht vom Wahlvorstand zu vergeben. Mit dem vorgesehenen Kennwort darf nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BPersVG niemand die Wahl in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen, was bei einer Irreführung der Wähler angenommen werden kann (so zu einer entsprechenden Landesvorschrift BVerwG, ZBR 1966, 227; BVerwGE 34, 177 [178]; BVerwG, PersV 1971, 143 [143]; OVG Brandenburg, Beschluss vom 4. Februar 1999 – 6 A 194/98.PVL – juris Rn. 26 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. April 2007 – PL 15 S 940/05 – juris Rn. 22). Enthält der Wahlvorschlag ein irreführendes Kennwort, ist er nicht zur Wahl zuzulassen.

Der Wahlvorschlag mit dem Kennwort „Verband der Soldaten der Bundeswehr“ hätte zur Wahl zugelassen werden müssen. Das Kennwort ist nicht irreführend.

Die wahlbeeinflussende Irreführung durch ein Kennwort setzt voraus, dass das Kennwort geeignet ist, bei den Wählern eine falsche Vorstellung zu erzeugen über einen Umstand, der bei ihrer Wahlentscheidung vernünftigerweise von Bedeutung sein kann. Das ist höchstrichterlich anerkannt für ein Kennwort wie „nicht organisierte Angestellte“, welches auf eine Gewerkschaftsfreiheit der Liste schließen lässt (BVerwGE 34, 177 [178 f.]). Es gilt umgekehrt für ein sich auf eine Gewerkschaft beziehendes Kennwort, mit dem eine Trägerschaft der Liste durch die Gewerkschaft suggeriert wird (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 4. Februar 1999 – 6 A 194/98.PVL – juris Rn. 28). Ein solches Kennwort vermittelt den Eindruck, hinter den Kandidaten stehe eine wirkmächtige Organisation.

Demgegenüber ist obergerichtlich umstritten, ob ein auf eine Gewerkschaft anspielendes Kennwort bei den Wählern zudem die Annahme aufkommen lässt, der Wahlvorschlag sei von der Gewerkschaft selbst und nicht von Beschäftigten eingebracht worden (so OVG Brandenburg, a.a.O., dagegen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. April 2007 – PL 15 S 940/05 – juris Rn. 31; ebenso Berg, in: Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, BPersVG, 8. Auflage 2013, § 8 WO Rn. 21).

Der erkennende Senat neigt dazu, den Weg der Einbringung von Wahlvorschlägen mit Gewerkschaftsbezug im Kennwort für unerheblich zu halten. Es handelt sich um eine technische Modalität, die Wählern nicht vertraut zu sein braucht, um verantwortlich an der Wahl teilzunehmen. Weder das Bundespersonalvertretungsgesetz noch die Wahlordnung, die beide Modalitäten regeln, schreiben die Einbringung von Gewerkschaftsvorschlägen durch zwei in der Dienststelle beschäftigte Gewerkschaftsbeauftrage ausdrücklich als einzige Möglichkeit vor. Dieser Weg (§ 19 Abs. 9 BPersVG; § 8 Abs. 3 Sätze 4 bis 6 BPersVWO) ist gegenüber dem Weg über die Sammlung von bis zu 50 Stützunterschriften eine Verfahrenserleichterung. Gleichwohl kann eine Gewerkschaft über die Unterschriftensammlung vorgehen wollen, weil das Beschreiten dieses Weges nach ihrer Ansicht werbewirksam ist. Der Weg mittels der Stützunterschriften wäre für eine Gewerkschaft zudem ohne Alternative, wenn diese in der Dienststelle nicht zumindest zwei Mitglieder hat. Ist eine Gewerkschaft in der Dienststelle derart schwach vertreten, vermittelt das auf sie verweisende Kennwort immerhin, dass hinter den Kandidaten eine Organisation mit nicht unerheblicher Mächtigkeit steht.

Der Senat braucht die soeben dargestellte Streitfrage allerdings nicht zu entscheiden. Denn der Verband der Soldaten der Bundeswehr ist nach den in der mündlichen Anhörung geäußerten Ansichten der Antragsteller und des Beteiligten zu 1 zur Zeit der Wahl noch nicht eine Gewerkschaft im Sinn des § 2 BPersVG gewesen. Insoweit kann der Senat offen lassen, unter welchen Voraussetzungen eine Interessenvertretung von Beschäftigten zur Gewerkschaft erstarkt (vgl. zum Streitstand Berg, in: Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, BPersVG, 8. Auflage 2013, § 2 Rn. 23 m.w.N.). Vor dem Hintergrund des in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Streikverbots für Soldaten kann die Streikfähigkeit einer Soldatenvereinigung nicht das entscheidende Merkmal sein. Jedenfalls bleibt es einer noch im Entstehen befindlichen Gewerkschaft (Vor-Gewerkschaft) unbenommen, die sich auf sie beziehenden Wahlvorschläge mittels Stützunterschriften einzubringen. Andernfalls wäre in der Übergangsphase ein auch interessengeleiteter Streit vorprogrammiert, ob der besondere Status einer Gewerkschaft noch nicht oder aber inzwischen schon erreicht sei. Dass der Verband der Soldaten der Bundeswehr diesen Streit vermeiden wollte, lässt die Äußerung des Antragstellers zu 1 als Listenvertreter (§ 8 Abs. 4 Satz 1 BPersVWO) gegenüber dem Bezirkswahlvorstand annehmen; er verwies auf die noch fehlende Wirkmächtigkeit des Verbands.

Das Gesetz verlangt nicht die Mitgliedschaft aller oder der Mehrzahl der Kandidaten einer Liste in der mit dem Kennwort in Bezug genommenen Organisation. Eine Gewerkschaftsmitgliedschaft wird lediglich vorgeschrieben und dem Wahlvorstand zur Überprüfung überantwortet in Bezug auf die zwei Gewerkschaftsbeauftragten, die einen Wahlvorschlag einbringen wollen (§ 19 Abs. 9 BPersVG, § 8 Abs. 3 Sätze 4 und 6 BPersVWO). Demgegenüber ist ein Recht, die Gewerkschaftsmitgliedschaft von Kandidaten einer Liste mit Gewerkschaftskennwort zu überprüfen, dem Wahlvorstand nicht ausdrücklich eingeräumt. Darin ist keine unbeabsichtigte Regelungslücke zu sehen. Für den Senat liegt die Annahme fern, dass den gewählten Mitgliedern einer gewerkschaftlichen Liste die Unterstützung der Organisation vorenthalten bleibt, wenn sie sich im Einklang mit Gewerkschaftszielen betätigen, allerdings nicht deren Mitglied sind. In der heutigen Lebenswirklichkeit sind Kandidaten in Personalvertretungen wie auch in Kommunalvertretungen und sogar in Parlamenten nicht durchweg Mitglieder der Gewerkschaften bzw. Parteien, die für die jeweilige Wahlliste stehen. Der Organisationsgrad sinkt in vielen Bereichen. Davon betroffene Organisationen beschreiten neue Wege, um Anhänger und Gefolgsleute zu mobilisieren. Dazu gehört zunehmend die Aufstellung von Nichtmitgliedern als Kandidaten. Dementsprechend erwarten Wähler zumindest von Personalvertretungen nicht mehr, dass die Kandidaten vollzählig oder überwiegend Mitglieder der benannten Gewerkschaften sind (anders noch offenbar Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, § 8 WO [Stand: XI.11] Rn. 19a). Vor diesem Hintergrund braucht über die von den Antragstellern behaupteten und vom Beteiligten zu 2 nunmehr bestrittenen Mitgliedschaften von drei der vier Kandidaten im Verband der Soldaten der Bundeswehr nicht Beweis erhoben zu werden.

Des Weiteren braucht ein auf einen Berufsverband verweisendes Kennwort keines Zusatzes, der verdeutlicht, dass eine gewerkschaftliche Wirkmächtigkeit mit Sicherheit oder auch nur vielleicht noch nicht erlangt sei. Den Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes und der Wahlordnung liegt die Vorstellung vom mündigen Bürger und Wähler zugrunde (BVerwG, Beschluss vom 3. März 2003 – BVerwG 6 P 14.02 – juris Rn. 21). Dieser kann sich selbst einen Eindruck von der Relevanz einer Vereinigung machen. Schon der Ausgang der Wahl kann auf die Bedeutung der Vereinigung erhebliche Auswirkungen haben. Davon abgesehen verweist die Bezeichnung „Verband der Soldaten der Bundeswehr“ nicht ohne weiteres auf eine hohe Mitgliederzahl. Das Kennwort lässt an einen Zusammenschluss von Menschen eines bestimmten Berufs denken. Es suggeriert nicht – wie etwa der Name „Zentralverband …“ – einen Verband von Verbänden. Es steht auf der anderen Seite auch nicht fest, dass der Verband der Soldaten der Bundeswehr zur Zeit der hier umstrittenen Wahl noch nahezu bedeutungslos war. Er hatte trotz seiner erst im Februar 2012 vorgenommenen Eintragung in das Vereinsregister in jenem Jahr schon so viel Aufmerksamkeit erzeugt, dass eine Liste mit ähnlichem Namen in ihrer Personalratswahlwerbung darauf hinwies „Wir sind nicht der VSB!“ und sich so der anscheinend für bekannt gehaltenen Abkürzung des Verbandes der Soldaten der Bundeswehr bediente.

Es besteht kein Zweifel daran, dass die Liste vom Verband der Soldaten der Bundeswehr getragen wird. Der Wahlvorschlag wurde unter dessen Briefkopf und mit beigefügter Erklärung des Stellvertretenden Bundesvorsitzenden und Bundesgeschäftsführers eingereicht. Die vom Beteiligten zu 1 aufgeworfene Frage, ob auch der „Verein zur Förderung der aktiven und passiven Beteiligung an Personalratswahlen von Soldaten der Bundeswehr, kurz: Soldaten der Bundeswehr, e.V. Sitz Bonn“ den Wahlvorschlag trage und ob dies mit dem Kennwort irreführend verschleiert werde, ist zu verneinen. Bei berechtigten Zweifeln hätte der Bezirkswahlvorstand in entsprechender Anwendung von § 8 Abs. 3 Satz 5 BPersVWO bei Herrn R... nachfragen können, wie das Schreiben des Vereins zu verstehen sei. Nach Ansicht des Senats ließen sich die Zweifel allerdings in der Zusammenschau der jeweils von Herrn R... unterzeichneten Schreiben des Verbands und des Vereins ausräumen. Dem Bezirkswahlvorstand hätte so auffallen müssen, dass der Verband den Wahlvorschlag trug und der Verein sich vorsorglich gegen eine Verwechslungsgefahr mit ihm aussprach. Die Verwechslungsgefahr liegt wegen des Worts „Verband“ in Bezug auf den Verein ohnehin fern.

Es liegt auf der Hand, dass sich bei Zulassung des Wahlvorschlags das Wahlergebnis geändert haben könnte (§ 25 BPersVG).

Die Rechtsbeschwerde ist mangels eines Grunds (§ 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) nicht zuzulassen.