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Schulrecht


Metadaten

Gericht VG Potsdam 12. Kammer Entscheidungsdatum 15.08.2018
Aktenzeichen 12 L 693/18 ECLI ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0815.12L693.18.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 106 Abs 4 S 3 SchulG BB, § 123 VwGO

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der sinngemäße Antrag der Antragsteller,

den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin zu 1) im Schuljahr 2018/19 vorläufig den Besuch der 1. Klasse d… zu gestatten,

hat keinen Erfolg.

Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Begehrt ein Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung im Ergebnis die Vorwegnahme der Hauptsache, was mit der Vergabe von Schulplätzen faktisch verbunden ist, kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für den Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigerweise nur summarische Prüfung ergibt keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragstellerin zu 1) d… zu gestatten und die entgegenstehende Entscheidung des Antragsgegners vom 8. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2018 rechtsfehlerhaft ist.

Nach § 106 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) wird für jede Grundschule unter Berücksichtigung der genehmigten Schulentwicklungsplanung der Schulbezirk bestimmt, für den die Schule örtlich zuständig ist. Gemäß § 106 Abs. 4 Satz 1 BbgSchulG besuchen Grundschülerinnen und Grundschüler (im Folgenden: Schülerinnen) die für die Wohnung oder den gewöhnlichen Aufenthalt zuständige Schule. Hier ist die S… die örtlich zuständige Grundschule für die Antragstellerin zu 1).

Gemäß § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG kann das staatliche Schulamt den Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule gestatten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die Aufnahmekapazität der anderen Schule nicht erschöpft ist. Nach den in dieser Vorschrift genannten Regelbeispielen liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn die zuständige Schule nur unter Schwierigkeiten erreicht werden kann (Nr. 1) oder wenn pädagogische oder soziale Gründe vorliegen (Nrn. 3 und 4). Bei Auslegung der Regelbeispiele ist davon auszugehen, dass die mit der Bildung von Schulbezirken und der Zuweisung an eine bestimmte Schule verbundenen Unannehmlichkeiten grundsätzlich hinzunehmen sind und nur begrenzte Ausnahme- bzw. Sonderfälle schulorganisatorische Maßnahmen rechtfertigen. Zweck der Ausnahmevorschrift ist es nicht, für jede Schülerin einen wünschenswerten oder gar optimalen Zustand zu realisieren. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „aus wichtigem Grund“ sind die gesetzlichen Beispielsfälle des § 106 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis Nr. 4 BbgSchulG ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass durch die Neufassung der Vorschrift im Rahmen des Gesetzes vom 1. Juni 2001 (GVBl. I S. 62) die zunächst den Regelbeispielen beigefügten einschränkenden Attribute („besondere“ Schwierigkeiten, „erhebliche“ pädagogische bzw. „gewichtige“ soziale Gründe) entfallen sind. Damit sollte den Wünschen der Eltern, auf die Auswahl der zu besuchenden Schule auch jenseits von Härtefällen Einfluss nehmen zu können, stärker entsprochen werden (vgl. LT-Drs. 3/2371, S. 71). Der Wegfall der einschränkenden Attribute in der jetzt maßgeblichen Fassung des § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG sowie dessen regierungsamtliche Begründung sprechen für eine weite Auslegung sowohl des Begriffs des wichtigen Grundes als auch der gesetzlichen Beispielsfälle. Allerdings stellt die Gestattung des Besuchs einer unzuständigen Schule nach der Konzeption des § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG nach wie vor die Ausnahme dar. Daher verlangt das gesetzliche Erfordernis eines wichtigen Grundes eine über den bloßen Elternwunsch hinsichtlich des Besuchs einer bestimmten Schule hinausgehende Sachlage (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2008 – OVG 3 S 88.08 -, juris Rn. 3). Ein wichtiger Grund liegt daher vor, wenn es aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls, d.h. nach der individuellen Situation des um die Gestattung nachsuchenden Schülers und seiner Eltern, nicht gerechtfertigt erscheint, dass sie die (nachteiligen) Folgen hinnehmen müssen, die mit der sich aus § 106 Abs. 4 Satz 1 BbgSchulG ergebenden Pflicht zum Besuch einer bestimmten Schule einhergehen. Erforderlich ist deshalb eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der Schulbezirksfestlegung mit dem schutzwürdigen Individualinteresse an einer Ausnahme hiervon (VG Potsdam, Beschluss vom 31. August 2012 – VG 12 L 431/12 -, EA S. 3).

Gemessen an diesen Maßstäben haben die Antragsteller keinen wichtigen Grund im Sinne des § 106 Abs. 4 BbgSchulG glaubhaft gemacht, aufgrund dessen der Antragstellerin zu 1) der Besuch der unzuständigen B… zu gestatten wäre.

Ein wichtiger Grund i.S.d. § 106 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BbgSchulG liegt nicht vor; die Antragstellerin zu 1) kann die zuständige S… nicht nur unter Schwierigkeiten erreichen. Die Schule liegt weniger als 2,5 km von ihrem Wohnort entfernt und kann mit einer Kombination aus Fußweg und Busfahrt erreicht werden. Die Kammer hat die Busverbindungen unter: fahrinfo.vbb und dem willkürlichen Datum 23. August 2018 ermittelt, also einem Wochentag nach dem Ende der Sommerferien. Dabei ergeben sich mehrere mögliche Verbindungen. Die vom Antragsgegner im Verfahren aufgezeigte Variante besteht aus einem Fußweg von ihrem Wohnsitz in der T… (ausweislich der Angaben unter fahrinfo.vbb beträgt dieser 745 Meter und 12 Minuten), einer Fahrt mit dem Bus 136 (sieben Haltestellen und eine Fahrzeit von 7.17 Uhr bis 7.24 Uhr) sowie einem weiteren Fußweg zur Schule (ca. 433 Meter und 8 Minuten). Dieser Weg weist auch für eine sechsjährige Schulanfängerin keine besonderen Schwierigkeiten auf. Seine Dauer ist nicht unzumutbar lang. Das Gericht geht zwar mit den Antragstellern davon aus, dass die für die Fußwege ausgewiesene Zeit von insgesamt 20 Minuten nur mit der durchschnittlichen Laufgeschwindigkeit eines Erwachsenen zu erreichen sein dürfte. Selbst bei einer - großzügigen - Verdoppelung der Zeiten für die Fußwege ergibt sich aber ein noch zumutbarer Schulweg von insgesamt 47 Minuten. Das Gericht hält im Übrigen die Angaben des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg nicht für geschönt und daher unbrauchbar und teilt auch nicht die Ansicht der Antragsteller, dass wegen der Schwere der Schulmappe eine noch geringere Laufgeschwindigkeit anzusetzen sei. Es ist üblich, dass nicht sämtliche Unterrichtsmaterialien mitgeführt werden müssen, sondern zumindest teilweise in der Schule verbleiben können. Dass dies im Fall der S... Grundschule nicht möglich ist, haben die Antragsteller nicht behauptet; dies ist auch nicht ersichtlich. Die Antragsteller haben weiter nicht glaubhaft gemacht, dass sich aus den örtlichen Gegebenheiten für die Antragstellerin zu 1) unzumutbare Probleme ergeben. Der Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin zu 1) den Weg von Zuhause zur Bushaltestelle C… mit ihrem Bruder zurücklegen kann. Dabei kann er ihr in der ersten Zeit auch beim Überqueren der Straße behilflich sein, sofern sie dies möchte. Der sich an die Busfahrt anschließende Weg ist für die Antragstellerin auf der Grundlage der von den Antragstellern eingereichten Unterlagen und der im Internet allgemein zugänglichen Informationen ebenfalls nicht nur mit Schwierigkeiten zu bewältigen. Diese Einschätzung gilt auch hinsichtlich der Durchquerung des Fußgängertunnels. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Tunnel aufgrund seiner Lage am Bahnhof insbesondere zu den hier fraglichen Zeiten am Morgen und Nachmittag von vielen „normalen“ Personen, insbesondere Pendlern und Schulkindern, genutzt werden dürfte, so dass anzunehmen ist, dass die von den Antragstellern beschriebene Ängstlichkeit der Antragstellerin zu 1) nachlassen wird. Dabei kann von den Antragstellern zu 2) und 3) erwartet werden, dass sie den Schulweg mit der Antragstellerin zu 1) einüben und ihr auch dadurch etwaige Ängste und Unsicherheiten genommen werden. Hinzu kommt, dass nach den unbestrittenen Angaben des Antragsgegners im nächsten Schuljahr zehn weitere Kinder aus dem Wohngebiet der Antragsteller die Klassenstufe 1 der S… besuchen werden – darunter die mit der Antragstellerin zu 1) befreundete -, so dass anzunehmen ist, dass die Kinder den Schulweg gemeinsam zurücklegen oder sich Fahrgemeinschaften bilden werden. Sollten Erstklässler weiter nördlich im Einzugsgebiet der Schule wohnen als die Antragstellerin zu 1), könnte diese mit den anderen Kindern auch den Weg zur Haltestelle S… wählen (ca. 806 Meter), von dort mit dem Bus 136 fahren (6 Stationen und 6 Minuten) und den weiteren Weg zur Schule gehen (433 Meter). Die Antragsteller können gegen die Busbenutzung schließlich nicht mit Erfolg einwenden, dass die in Betracht kommenden Haltestellen von Bussen verschiedener Linien angefahren werden und die Antragstellerin zu 1) noch nicht lesen kann. Das Gericht weiß aus eigener Anschauung, dass sechsjährige Kinder dreistellige Busnummern jedenfalls durch Abgleich mit einem bei sich geführten Zettel erkennen können. Dass dies im Fall der Antragstellerin zu 1) anders sein könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Zudem können die Busfahrer Auskunft geben. Im Übrigen dürfte auch beim Besuch der B...-Grundschule nicht ausgeschlossen sein, dass die Antragstellerin zu 1) den Schulweg teilweise selbständig meistern muss, etwa bei Krankheit ihres Bruders oder unterschiedlichem Unterrichtsbeginn.

Nach dem Unterricht und Hortbesuch bestehen entsprechende Verbindungen sowohl nach Hause als auch zu der befreundeten Familie Zu beiden Adressen fährt nach ca. 433 Metern Fußweg der Bus 136 um 17.13 Uhr ab. Die Antragstellerin zu 1) könnte auf dem Weg nach Hause entweder bei der Haltestelle S… aussteigen und weitere 806 Meter laufen, was (bei Verdoppelung der Angaben unter vbb.info zu den Fußwegzeiten) zu 48 Minuten Gesamtzeit führt, oder bis zur Haltestelle Clara-Schabbel-Straße fahren (745 Meter), wodurch sich ein Rückweg von 47 Minuten errechnet. Für den Weg zu Familie ergibt sich für die von den Antragstellern benannte Adresse - erneut bei Verdopplung der Zeiten für die Fußwege von 433 und 536 Metern – eine Wegzeit von 44 Minuten. Der Rückweg ist damit in beiden Varianten zumutbar, zumal die Lage der Haltestellen auf der Rückfahrt kein Überqueren der nach dem Vortrag der Antragsteller stark befahrenen S… erfordert.

Auch ein sozialer Grund i. S. v. § 106 Abs. 4 Satz 3 Nr. 4 BbgSchulG liegt nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit vor. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass der Besuch der gewünschten B… eine deutliche Erleichterung der nachmittäglichen Betreuung der Antragstellerin zu 1) gegenüber dem Besuch der eigentlich zuständigen S… bedeuten würde. Insofern sind schon der letzte Stand der Arbeitszeiten der Antragstellerin zu 2) und die Betreuungskonzeption unklar. Zur Arbeitssituation der Antragstellerin zu 2) wurde im Schriftsatz vom 6. August 2018 vorgetragen, dass sich diese verändert habe. Eine Betreuung sei „durch den Wegfall einer Stelle in ihrem Bereich sowie generellen Strukturveränderungen durch Ausscheiden von Mitarbeitern im Familienbetrieb, zuletzt auch nachmittags, deutlich häufiger notwendig geworden“. Diese Angaben sagen zum einen wenig über die konkreten Arbeitszeiten aus und sind zum anderen auch nicht glaubhaft gemacht. Entsprechendes gilt für das Betreuungskonzept. Insofern scheint es eine Verlagerung von Familie zu Familie gegeben zu haben, ohne dass die Antragsteller dies allerdings nachvollziehbar konkret dargestellt und glaubhaft gemacht hätten. Das Gericht geht daher von der Situation aus, wie sie sich aufgrund der eidesstattlichen Versicherung der Antragsteller zu 2) und 3) vom 28. Juli 2018 darstellt. Danach fällt der Antragsteller zu 2) für die Betreuung seiner Kinder vollständig aus, die Antragstellerin zu 2) morgens ebenfalls; nachmittags endet deren Arbeit unregelmäßig zwischen 16.00 und 18.30 Uhr. Daher werden die Antragstellerin zu 1) und ihr Bruder morgens von zu Kita und Schule gebracht und nachmittags meistens von oder ihrer Mutter abgeholt, sofern die Antragsteller zu 2) und 3) dies nicht rechtzeitig schaffen. Eine weitere Unterstützung erfolgt den Angaben in der eidesstattlichen Versicherung zufolge durch Familie Bei dieser ist der Sohn der Antragsteller zu 2) und 3) regelmäßig dienstags und mittwochs nach der Schule zu Gast und wird von dort zum Sport gebracht und abgeholt. Diese Betreuung würde auf die Antragstellerin zu 1) beim Besuch der ausgedehnt werden und wäre auch freitags möglich.

Mit diesen Angaben haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die Betreuung nur sichergestellt oder zumindest deutlich erleichtert wäre, wenn die Antragstellerin zu 1) die besucht. Einer morgendlichen Betreuung haben die Kinder offensichtlich auch bisher nicht bedurft. Den Schulweg können sie allein bewältigen; für die Antragstellerin folgt dies aus dem oben Dargelegten, für ihren Bruder stellen auch die Antragsteller zu 2) und 3) dies nicht in Frage. Es kann daher dahinstehen, ob die Kinder auch zukünftig morgens noch zu Kita und Schule fahren kann. Aus der eidesstattlichen Versicherung wird ebenfalls nicht deutlich, dass der Besuch der unzuständigen Grundschule für die Betreuung am Nachmittag wesentlich wäre. Die Antragstellerin zu 1) kann weiterhin von oder deren Mutter abgeholt werden, zumal im kommenden Schuljahr ebenfalls die S... Grundschule besuchen wird. Gegenteiliges ist auch dem auf die eidesstattliche Versicherung nachfolgenden Vortrag der Antragsteller nicht zu entnehmen. Angesichts der geringen Entfernungen spricht zudem nichts dagegen, dass oder ihre Mutter die Antragstellerin zu 1) bei vorbeibringt, sofern im Anschluss an das Abholen die Betreuung durch diese erfolgen soll. Im Übrigen wäre der Antragstellerin - wie oben dargestellt - auch zuzumuten, vom Hort selbständig zu Familie zu gelangen. Soweit die Antragsteller das für unrealistisch und absurd halten, teilt das Gericht diese Einschätzung nicht. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Hortmitarbeiter bei entsprechender Information durch die Antragsteller zu 2) und 3) damit überfordert sein könnten, die unterschiedlichen Betreuungszeiten und -personen der Antragstellerin zu 1) zu beachten. Für den Bruder der Antragstellerin zu 1) wird sich durch eine Einschulung an der S… nichts Wesentliches ändern. Er wird seine Nachmittage wie bisher verbringen. Soweit er möglicherweise nicht mehr von oder deren Mutter abgeholt werden wird, ist nichts dafür ersichtlich, dass er damit überfordert wäre, den Weg von der Schule zu Familie oder zu anderen Aktivitäten allein zu bewältigen. Den unbestrittenen Angaben des Antragsgegners zufolge geht er im nächsten Schuljahr in die 5. Jahrgangsstufe, dürfte also bereits zehn Jahre alt und entsprechend selbständig sein.

Soweit die Antragsteller in ihrem Widerspruch auf die enge Geschwisterbindung hingewiesen haben, ergibt sich auch daraus kein wichtiger Grund i.S.V. § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG. Die eventuelle Berücksichtigung eines Geschwisterkindes in den maßgeblichen Vorschriften zum Brandenburgischen Schulgesetz zielt nicht auf eine Berücksichtigung geschwisterlicher Bindungen, sondern allein auf die damit verbundene Betreuungserleichterung (Beschluss der Kammer vom 30. Juli 2018 - VG 12 L 550/18 -). Erhebliche Betreuungserleichterungen durch den gemeinsamen Besuch der haben die Antragsteller aber nach den obigen Ausführungen nicht glaubhaft gemacht.

Schließlich spricht auch kein pädagogischer Grund i. S. v. § 106 Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 BbgSchulG für den Besuch der B…. Ein solcher Grund könnte etwa vorliegen, wenn sich eine Schule durch ein besonderes pädagogisches Konzept auszeichnet, das einer Schulform vergleichbar ist (vgl. VG Potsdam, Beschlüsse vom 27. August 1999 - 2 L 683/99 -, S. 8 ff und 2 L 784/99, S. 7 ff des Entscheidungsabdrucks) oder den Schülern aufgrund der entsprechenden inhaltlichen Ausgestaltung ein besonderes Bildungsangebot vermittelt wird (vgl. zum durchgängigen bilingualen, gymnasialen Bildungsgang: OVG Bremen, Urteil vom 5. Dezember 1995 - 1 BA 31, 32 und 33/95 -, juris). Ein solches besonderes pädagogisches Konzept besitzt die B… soweit ersichtlich nicht.

Nach alldem ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes, wobei der Streitwert in Anbetracht der Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren ist.