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Zurückverweisung an Verwaltung; regional angemessene Kosten der Unterkunft (Stadt Frankfurt (Oder); schlüssiges Konzept; veraltete Daten


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 18. Senat Entscheidungsdatum 09.11.2011
Aktenzeichen L 18 AS 1913/10 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 131 Abs 5 SGG

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. September 2010 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Streitig ist, ob dem Kläger vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Januar 2010 höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft (KdU) und Heizung zustehen.

Der 1960 geborene, allein stehende Kläger bewohnt eine 49 m² große 2-Zimmer-Wohnung in F. Der monatliche Mietzins belief sich bis zum 31. Dezember 2009 auf 248,74 € nettokalt zzgl. Vorauszahlungen für kalte Betriebskosten i.H.v. 62,- € und Warmwasser- und Heizkosten i.H.v. 43,- € (Gesamtmiete = 353,74 €). Mit Bescheid vom 15. Juni 2009 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Zeit vom 1. August 2009 bis zum 31. Januar 2010 i.H.v. 657,21 € monatlich. Davon entfielen 298,21 € auf die KdU (200,- € „Grundmiete“ + Betriebskosten i.H.v. 62,- € + Heizkosten i.H.v. 36,21; Warmwasseranteil 6,79 €). Aufgrund einer Absenkung der Vorauszahlungen für Heizkosten/Warmwasser und Betriebskosten ab dem 1. Januar 2010 gewährte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 29. Dezember 2009 für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Januar 2010 nur noch KdU in Höhe von 293,21 € (200,- € „Grundmiete“ + Betriebskosten i.H.v. 58,- € + Heizkosten i.H.v. 35,21 €; Warmwasseranteil: 6,79 €). Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch, mit dem der Kläger rügte, dass nicht die Gesamtmiete für die Berechnung der KdU herangezogen werde, erließ der Beklagte einen weiteren Änderungsbescheid vom 22. April 2010, mit dem er dem Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Höhe der Warmwasserpauschale KdU für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Januar 2010 in Höhe von 293,53 € gewährte (200,- € „Grundmiete“ + Betriebskosten i.H.v. 58,- € + Heizkosten i.H.v. 35,53 €; Warmwasseranteil: 6,47 €). Den Widerspruch im Übrigen wies er mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2010 als unbegründet zurück. Hinsichtlich der Berechnung der Grundmiete führte er aus, dass nach der Verwaltungsvorschrift der Stadt F für einen 1-Personen-Haushalt ein Betrag von 200,- € (50 m² x 4,- €) zugrunde zu legen sei. Die tatsächliche Grundmiete des Klägers i.H.v. 248,74 € sei unangemessen hoch. Hierauf sei er bereits mit Anhörungsschreiben vom 29. Dezember 2006 hingewiesen worden. Es sei nicht erkennbar, dass der Kläger sich um eine Senkung der KdU bemüht habe.

Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat den Beklagten mit Urteil vom 2. September 2010 unter Abänderung des Änderungsbescheides vom 29. Dezember 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22. April 2010 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2010 verurteilt, für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Januar 2010 „über die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden“. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Weiter hat es den Beklagten im Wege der einstweiligen Regelung nach § 131 Abs. 5 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Januar 2010 vorläufig weitere 48,65 € zu zahlen. Zur Begründung ist ausgeführt:

Ob von dem Beklagten die tatsächlichen KdU des Klägers zu tragen seien, könne erst nach noch durchzuführenden Ermittlungen festgestellt werden. Der Beklagte verfüge nicht über ein schlüssiges Unterkunftskostenkonzept. Die vorliegenden Unterlagen versetzten das Gericht auch nicht in die Lage, selbst die angemessenen KdU zu bestimmen. Dabei sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte eine Wohnungsgröße von 50 m² für den Kläger als abstrakt angemessen erachtet habe. Er habe insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße des Klägers auf die Werte zurückgegriffen, die das Land Brandenburg auf Grund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) in Nr. I 4.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zum Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsgesetz vom 15. Oktober 2002 (VV-WoFGWoBindG) festgesetzt habe. Auch habe der Beklagte zu Recht das Gebiet der Stadt Fals maßgeblichen Vergleichsraum festgelegt, um eine (angemessene) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Umfeld des Klägers zu ermitteln. Die Kammer könne indes auf Grund der bisherigen Feststellungen des Beklagten nicht beurteilen, welche Wohnungsmieten im maßgeblichen Vergleichsraum zu zahlen und welche davon als angemessen anzusehen seien. Gemessen an den vom BSG entwickelten Grundsätzen, wonach die Ermittlung der regional angemessenen KdU auf der Grundlage eines überprüfbaren, schlüssigen Konzepts zur Datenerhebung und -auswertung unter Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze erfolgen müsse, sei festzustellen, dass die von der Stadt F erhobenen Daten jedenfalls hinsichtlich des Jahres 2010 veraltet seien. Da die angemessene Referenzmiete stets den Maßstab für die konkrete Leistung des Grundsicherungsträgers bilde, müsse sie dem aktuellen Stand im Bewilligungszeitraum entsprechen. Dies gelte im Fall der Stadt Fangesichts eines Stadtumbaukonzepts, das den Abriss von älterem, insbesondere unsaniertem und damit tendenziell dem unteren Preissegment zuzurechnendem Wohnraum beinhalte, in besonderer Weise. Der derzeit gültige Mietspiegel für das Gebiet der Stadt F aus dem Jahr 2003 könne nicht für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze herangezogen werden; er spiegele nicht mehr die aktuelle Marktentwicklung wider, sondern beruhe auf Mieten für Wohnungen, deren Grundmieten im Zeitraum vom 30. Juni 1998 bis zum 30. Juni 2002 neu vereinbart oder geändert worden seien. Der Mietspiegelentwurf für das Jahr 2006 könne ebenfalls nicht als Basis eines schlüssigen Konzepts im Sinne der BSG-Rechtsprechung herangezogen werden. Der Umstand, dass er nicht in Kraft gesetzt worden sei, spreche bereits dagegen, dass er repräsentativ und valide sei. Auch sei er aus den vorgenannten Gründen ebenfalls zu alt. Dies gelte auch für die Datenbestände zum Sozialmietniveau der Jahre 2001 bis 2005 und die Leistungsdaten zu dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Ebenso sei das Wohnraumversorgungskonzept 2007 für die Stadt F zu alt, um verlässliche Rückschlüsse auf den aktuellen Stand der Angemessenheitsgrenze zuzulassen. Soweit der Beklagte seinen Datenbestand zur tatsächlichen Kostensituation von insgesamt 5485 Bedarfsgemeinschaften in seinem Zuständigkeitsbereich - Stand Februar 2008 - ausgewertet habe, stelle dies - unabhängig von der offenen Frage, welche Daten im Einzelnen zugrunde gelegt worden seien - nur eine Bestandsaufnahme dar, lasse aber keinen Rückschluss darüber zu, in welcher Höhe KdU noch als angemessen anzusehen seien. Maßgeblich sei vielmehr, wie viel auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt der Stadt F für eine einfache Wohnung aufzuwenden sei. Auch die weiteren von dem Beklagten eingereichten Unterlagen (Erhebungen bei den Internetportalen der Wohnungswirtschaft F GmbH und der Wohnungsbaugesellschaft eG, Wohnraumfreimeldungen von nach dem Wohnungsbaurecht geförderten Wohnungen, der Nachweis von mindestens seit Dezember 2007 frei geförderten Wohnungen, die am 15. Mai 2008 noch nicht vermietet waren, sowie die Mitteilung der Wohnungswirtschaft F GmbH zu vermarktungsfähigen und den Angemessenheitskriterien entsprechenden Wohnungen im Zeitraum 2008 bis 2009) seien keine taugliche Grundlage für die Bestimmung der abstrakt angemessenen Referenzmiete, da sie kein planmäßiges Vorgehen im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Zeitraum darstellten. Es obliege dem Beklagten, ein aktuelles schlüssiges Unterkunftskonzept für das erste Halbjahr 2010 vorzulegen. Dies könne insbesondere durch Erstellung eines grundsicherungsrelevanten Mietspiegels geschehen. Die Voraussetzungen einer Zurückverweisung an die Verwaltung gemäß § 131 Abs. 5 SGG seien erfüllt. Die Durchführung der erforderlichen Ermittlungen durch die Verwaltung entspreche der grundsätzlichen Aufgabenverteilung zwischen Verwaltung und Gericht. Es sei im Wesentlichen Sache des Grundsicherungsträgers und des an ihm beteiligten kommunalen Trägers, für seinen Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu entwickeln und auf dessen Grundlage die erforderlichen Daten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu erheben und auszuwerten. Hierzu sei er besser in der Lage als das Gericht. Insbesondere die Stadt F verfüge mit ihren Fachämtern über leistungsfähige Verwaltungsstrukturen und damit die für die Erstellung eines Unterkunftskonzept notwendigen personellen Ressourcen, während das Gericht strukturell und von seiner Kapazität her darauf ausgerichtet sei, eine auf Basis der erforderlichen Ermittlungen erfolgte Verwaltungsentscheidung lediglich zu überprüfen. Die Zurückverweisung an die Verwaltung entspreche auch den Interessen des Klägers. Ein nennenswerter Zeitverlust durch die Zurückverweisung entstehe nicht. Angesichts der Geschäftsbelastung des SG müsse mit einer Verfahrensdauer von drei Jahren gerechnet werden. Demgegenüber liege dem Kläger nun bereits nach einem halben Jahr eine gerichtliche Entscheidung vor. Sein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits sei durch die vorläufige Regelung, mit der ihm weitere Unterkunftskosten zugesprochen worden seien, jedenfalls zunächst befriedigt. Die Erstellung eines schlüssigen Konzeptes durch die Verwaltung liege auch deshalb im Interesse des Klägers, weil er für Zeiträume nach dem 31. Januar 2010 ebenfalls höhere KdU begehre. Die Zurückverweisung entspreche auch den Interessen des Beklagten. Er habe hinsichtlich des konkreten Vorgehens bei der Erstellung eines schlüssigen Unterkunftskonzeptes einen nicht unerheblichen Entscheidungsspielraum, den er nun – ohne diesbezügliche Einschränkungen durch das Gericht – frei nutzen könne. Durch die Zurückverweisung erhalte der Beklagte zudem die Möglichkeit, durch eine Berufung zu klären, ob sein Unterkunftskonzept den Anforderungen der Rechtsprechung genüge. Die Kosten, die durch ein bestands- und rechtssicheres Monitoring des Wohnungsmarktes verursacht würden, sprächen nicht gegen eine Zurückverweisung, da diese Kosten ansonsten im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens durch die erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Beklagten ebenfalls entstünden. Die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und die Zurückverweisung an die Verwaltung wahrten die Belange der Beteiligten besser als die Vornahme der erforderlichen Ermittlungen durch das Gericht und eine auf vollständiger Sachaufklärung beruhende abschließende Entscheidung der Kammer.

Der Beklagte hat gegen das Urteil Berufung mit der Begründung eingelegt, dass die Zurückverweisung an die Verwaltung rechtswidrig gewesen sei. Die Ermittlung der angemessenen KdU beruhe auf einem schlüssigen Konzept. Der Beklagte habe die Werte des Mietspiegels aus dem Jahr 2003 weiter zugrunde legen dürfen. Aufgrund einer Datenerhebung der Stadt F vom 22. Mai 2008 für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2007 und einer Auswertung von Datenbeständen aus der Zeit vom 1. Mai 2002 bis zum 30. April 2006, die im Jahr 2007 erfolgt sei, sei davon auszugehen, dass im unteren Bereich des örtlichen Wohnungsmarktes nach wie vor eine Grundmiete von 4,- €/m² angemessen sei.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17. Mai 2011 mitgeteilt, dass die Stadt Ffür das Kalenderjahr 2011 die Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels und gleichzeitig eines grundsicherungsrelevanten Mietspiegels plane.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. September 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Verwaltungsvorgang der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

II.

Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG die Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).

Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet.

Das SG hat den Beklagten zu Recht unter Änderung des Änderungsbescheides vom 29. Dezember 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22. April 2010 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2010 verurteilt, für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Januar 2010 über die Höhe der Leistungen des Klägers für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Verwaltung gemäß § 131 Abs. 5 SGG liegen vor.

Nach § 131 Abs. 5 Sätze 1 und 4 SGG kann das Gericht binnen sechs Monaten seit Eingang der Behördenakten bei Gericht den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, nach Art und Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Die Anwendung dieser Vorschrift führt in den genannten Fällen zu einer vollständigen Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Behörde zum Zweck erneuter Ermittlungen und neuer Bescheiderteilung.

§ 131 Abs. 5 SGG soll dem Gericht eine zeit- und kostenintensive Ermittlung ersparen, die eigentlich der Behörde obliegt, weil nach Beobachtungen der Praxis die erforderliche Sachverhaltsaufklärung von den Verwaltungsbehörden zum Teil unterlassen werde, was zu einer sachwidrigen Aufwandsverlagerung auf die Gerichte führe (BT-Drs 15/1508 Seite 29, BR-Drs 378/03 Seite 67). Der Anwendungsbereich des Absatzes 5 ist mit Wirkung vom 1. April 2008 auf Verpflichtungs- und kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen erweitert worden (vgl das SGGArbGGÄndG vom 26. März 2008, BGBl. I 444). Im Rechtsmittelverfahren sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des Abs. 5 (noch erforderliche Ermittlungen, Erheblichkeit der Ermittlungen und Sachdienlichkeit der Zurückweisung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten) voll überprüfbar, die reine Ermessensausübung jedoch nur auf Ermessenfehler (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 131 RdNr. 19/20).

Das SG hat zutreffend festgestellt, dass im vorliegenden Fall noch Ermittlungen im Hinblick auf die Höhe der KdU für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Januar 2010, auf die die Beteiligten den Streitgegenstand in zulässiger Weise beschränkt haben (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R -, BSGE 104, 192-199 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 30 mwN), erforderlich sind. Ob dem Kläger, der die Grundvoraussetzungen des § 7 SGB II für Leistungen der Grundsicherung erfüllt, höhere KdU zustehen, kann nicht abschließend beurteilt werden; denn der beklagte Grundsicherungsträger, dem es obliegt festzustellen, ob die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung angemessen sind, ist bei der Angemessenheitsprüfung nicht von einem schlüssigen Konzept ausgegangen.

KdU werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Zutreffend hat das SG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG dargelegt, dass die Angemessenheit von KdU unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren ist: In einem ersten Schritt wird die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard bestimmt sowie in einem zweiten Schritt festgelegt, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. In einem dritten Schritt ist nach Maßgabe der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist. Ziel der Ermittlungen des Grundsicherungsträgers ist es, einen Quadratmeterpreis für Wohnungen einfachen Standards zu ermitteln, um diesen nach Maßgabe der Produkttheorie mit der dem Hilfeempfänger zugestandenen Quadratmeterzahl zu multiplizieren und so die angemessene Miete feststellen zu können (st Rpsr. des BSG, vgl. z.B. BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, RdNr. 24; BSGE 97, 254 = SozR 4-4200§ 22 Nr. 3 RdNr. 19 ff; Nr. 12 RdNr. 18). Der Begriff der „Angemessenheit“ unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Im Streitfall ist das der Bestimmung der Kosten zugrunde liegende Konzept damit von den Gerichten in vollem Umfang zu überprüfen (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 85/09 R = SGb 2011, 327 - Kurzwiedergabe - sowie juris, dort RdNr 17).

In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Beklagte zwar die angemessene Wohnungsgröße und den maßgeblichen Vergleichsraum, das Gebiet der Stadt F zutreffend ermittelt. Der den räumlichen Vergleichsmaßstab widerspiegelnde angemessene Quadratmeterpreis lässt sich aber anhand der vom Beklagten vorgelegten Unterlagen nicht abschließend bestimmen. Dem SG ist darin zuzustimmen, dass die von der Stadt F erhobenen Daten zu den örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt jedenfalls in Bezug auf das Jahr 2010 überwiegend veraltet sind und im Übrigen keine taugliche Grundlage für die Bestimmung der abstrakt angemessenen Referenzmiete darstellen, da ihnen kein planmäßiges Vorgehen im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Zeitraum zugrunde liegt. Dabei hat das SG nicht nur den gültigen Mietspiegel der Stadt F aus dem Jahr 2003, sondern auch weitere, von ihm im Einzelnen bezeichnete Unterlagen herangezogen, aus denen sich grundsicherungsrelevante Daten im maßgeblichen Vergleichsraum der Stadt F ergeben können. Es hat überzeugend im Einzelnen dargelegt, warum sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht ableiten lässt, wie viel auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen (Bl. 11 - 19 des Urteilsumdrucks) an und sieht insoweit von einer weiteren Begründung entsprechend § 153 Abs. 2 SGG ab. Das Berufungsvorbringen enthält keine Aspekte, die nicht bereits in der angefochtenen Entscheidung des SG Berücksichtigung gefunden haben. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass offenbar auch die Stadt F selbst davon ausgeht, dass die Erstellung eines neuen, qualifizierten Mietspiegels und gleichzeitig eines grundsicherungsrelevanten Mietspiegels erforderlich ist (vgl. die Mitteilung des Beklagten vom 17. Mai 2011).

Die Ermittlungen einer angemessenen Referenzmiete sind im Hinblick auf Zeit, Dauer und Umfang erheblich i.S. des § 131 Abs. 5 SGG. Es sind umfassend Daten zu erheben, die die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergeben (z.B. durch Auskünfte der örtlichen Wohnungsbaugenossenschaften, den Verbänden der Vermieter und der Mieter, den zuständigen Behörden nach den durchschnittlichen Mietpreisen bei Wohngeldfällen, durch Stichproben etc.).

Die Zurückverweisung an den Beklagten war vorliegend auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Beklagte nach seiner personellen und sachlichen Ausstattung die Ermittlungen besser durchführen kann als das Gericht und es auch unter übergeordneten Gesichtspunkten vernünftiger und sachgerechter ist, diesen tätig werden zu lassen. Dass dies vorliegend der Fall ist, hat das SG überzeugend begründet. Es hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es im Wesentlichen Sache der Grundsicherungsträger ist, für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu entwickeln, auf dessen Grundlage die erforderlichen Daten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu erheben und auszuwerten sind. Auch insoweit (Bl. 20 2. Abs. bis Bl. 25 1. Absatz einschließlich des Urteilsumdrucks) wird entsprechend § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Begründung abgesehen. Ergibt sich - wie im vorliegenden Fall - aus den vom Grundsicherungsträger vorgelegten Unterlagen keine brauchbare Datengrundlage, kann das SG von der durch § 135 Abs. 5 SGG eröffneten Möglichkeit einer Zurückverweisung an die Verwaltung Gebrauch machen (vgl. BSG, Urteile vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 33/08 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 25, und vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 30). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Auch die formellen Voraussetzungen des § 131 Abs. 5 SGG sind erfüllt. Das SG hat innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Behördenakte entschieden (Eingang der Verwaltungsakten 31. Mai 2010, Urteil am 2. September 2010). Die vor der Entscheidung nach § 131 Abs. 5 SGG erforderliche Anhörung der Beteiligten (vgl. Keller a.a.O., § 131 RdNr. 21) hat ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 2. September 2010 stattgefunden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.