Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 9. Januar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2006 ist, soweit er sich noch im Streit befindet, rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Der Bescheid beruht auf einer wirksamen Satzungsgrundlage. Maßgeblich ist hier die Satzung der Gemeinde Stahnsdorf einschließlich der Ortsteile Güterfelde, Schenkenhorst und Sputendorf über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Anlagen im Bereich von Straßen, Wegen und Plätzen vom 1. November 2007, die rückwirkend zum 25. Januar 1996 in Kraft gesetzt wurde. Diese bietet für die Heranziehung von Beiträgen für den Ausbau des Schleusenwegs eine ausreichende satzungsrechtliche Grundlage. Sie erfasst den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht mit Abnahme der Ausbaumaßnahme am 5. April 2004. Rechtliche Bedenken gegen die Änderung des Maßstabs der Abgabe gegenüber der Satzung vom 26. Juni 2003 durch die Anknüpfung an das „Geschoss“ anstelle des „Vollgeschosses“ sind durch § 12 Satz 2 der Satzung vom 1. November 2007 gegenstandslos geworden, wonach für den maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht der Vollgeschossbegriff der Brandenburgischen Bauordnung vom 1. Juni 1994 Anwendung findet.
Bei dem Ausbau des Schleusenweges handelt es sich um eine beitragspflichtige Straßenbaumaßnahme im Sinne von § 1 Abs. 1 der Satzung vom 1. November 2007 i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG). Die Fahrbahn des Schleusenweges ist vor mindestens 100 Jahren in Pflasterbauweise hergestellt worden. Eine grundhafte Erneuerung der Fahrbahn erfolgte in der Folgezeit nicht. In dem Ortstermin vom 28. April 2009 erklärte der Anlieger Breitkreuz, 1992 sei der Belag auf der Straße erneuert worden, indem die Deckschicht heruntergefräst und eine neue aufgebracht worden sei. Nach seiner Erinnerung sei der Teerbelag der Straße bereits in der Zeit von 1973 bis 1975 erneuert worden. Zu diesem Zeitpunkt seien auch neue Lampen gesetzt worden. Diese Aussage wird durch die in dem Verwaltungsvorgang befindliche Fotos bestätigt. Darin ist auf einer ca. 2 m² großen Fläche das unter einer Teer- oder Asphaltschicht liegende Pflaster zu sehen. Auch die geringe Stärke der Deckschicht ist hier deutlich zu erkennen.
Der grundhafte Ausbau einer Anlage bzw. Teilanlage ist als Erneuerung beitragspflichtig, wenn sie nach völliger Abnutzung im Wesentlichen entsprechend dem Ausbauzustand wiederhergestellt wird, den sie unmittelbar nach der ersten oder einer etwaigen weiteren Herstellung hatte. Die Beitragspflicht setzt voraus, dass die Erneuerung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit durchgeführt wird, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung und ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung erfahrungsgemäß zu erwarten ist. Die Nutzungszeit, die unter den genannten Voraussetzungen erfahrungsgemäß zu erwarten ist, wird unter Berücksichtigung der Qualität des früheren Ausbaus ermittelt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. August 2007 - 9 N 148.05 -, zitiert nach juris; zur üblichen Nutzungszeit: OVG Münster, Beschluss vom 25. September 1991 - 2 A 1926/91 -, zitiert nach juris). Wenn die Erneuerungsbedürftigkeit feststeht, kann die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob sie eine Erneuerung vornimmt oder zunächst weitere Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen ausführt. Ist die übliche Nutzungszeit erheblich abgelaufen, bedarf es einer ins Einzelne gehenden Dokumentation der Verschlissenheit der Anlage nicht mehr, dies ist vielmehr zu vermuten (OVG Münster, Beschluss vom 22. März 1999 - 15 A 1047/99 -, zitiert nach juris).
So liegt es hier. Die erstmalige Herstellung der Fahrbahn liegt über 100 Jahre zurück. Auch bei einer Pflasterfahrbahn kann nach Ablauf dieser Nutzungsdauer davon ausgegangen werden, dass sie auch bei ordnungsgemäßer Instandhaltung verschlissen und eine grundhafte Erneuerung erforderlich ist. Die zwischenzeitlichen Arbeiten an der Deckschicht, wie das Überziehen mit Bitumen oder Asphalt in dem Zeitraum 1973 bis 1975 oder das Abfräsen der Deckschicht und das Aufbringen eines neuen Belages im Jahr 1992 stellten keine grundhafte Erneuerung dar, sondern sind als Maßnahme der Instandhaltung zu werten (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage, § 32 Nr. 5 m. w. N.). Deswegen ist es auch ohne Belang, dass der Zustand der Fahrbahn in dem Straßenzustandsbericht von 1997 als „gut“ bezeichnet wird.
Die Nebenanlagen des Schleusenweges waren auch nach dem Straßenzustandsbericht in keinem „guten“ Zustand, vielmehr bezeugen die im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbilder, dass diese Teilanlagen schadhaft waren. Hinsichtlich der Beleuchtungsanlage ist durch einen Bericht der Firma Elektroservice Manfred Unger dokumentiert, dass die Betonmasten und Straßenausleger marode waren und die Leuchten nicht die geltenden DIN-Normen erfüllten, die Beleuchtung also durch die Herstellung einer DIN-gerechten Anlage – auch – verbessert wurde.
Der vom Beklagten ermittelte beitragspflichtige Aufwand ist nicht zu beanstanden. Dies gilt auch, soweit der Beklagte anteilige Kosten für die Herstellung der Kreisverkehrsanlage, die den Schleusenweg mit der Wannseestraße und der Alten Potsdamer Straße verknüpft, in den Aufwand einbezogen hat.
Der Beklagte hat dabei die bisherige großflächige Kreuzung der beiden, in einem Winkel von ca. 120° einmündenden Äste der Wannseestraße, mit der Alten Potsdamer Straße und dem Schleusenweg unter ausschließlicher Inanspruchnahme der bisherigen Fläche zur Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in einen so genannten kleinen Kreisverkehr von ca. 40 m Durchmesser mit einer einstreifigen Fahrbahn umgebaut und den dabei entstandenen Aufwand zu je einem Viertel auf die in den Kreisverkehr einmündenden Straßen verteilt, die im Einmündungsbereich etwa die gleichen Breiten aufweisen.
In Teilen von Rechtsprechung und Literatur wird die Auffassung vertreten, dass in einer solchen Konstellation der für die Herstellung des Kreisverkehrs entstandene Aufwand nicht der Beitragspflicht unterliege (so Driehaus, NordÖR 2004, 1 ff.; ders. in: Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage, § 14 Rdnr. 58 ff.; VG Dessau, Urteil vom 2. Oktober 2003 - 2 A 61.03 -, zitiert nach juris; siehe auch VGH Kassel, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 5 B 1308/08 -, zitiert nach juris). Diese Ansicht geht davon aus, dass es sich bei der Kreisverkehrsanlage nach natürlicher Betrachtungsweise um eine eigenständige Anlage handele. Die einmündenden Straßen endeten an der Einfahrt in den Kreisverkehr. Die Eigenständigkeit der Verkehrsanlage wird dabei vor allem an der kreisförmig, um eine Mittelinsel geführten Fahrbahn festgemacht, die keiner der kreuzenden Straßen zuzuordnen sei. Diese eigenständige Verkehrsanlage unterliege aber nicht der Beitragspflicht, weil sie zur Erschließung der angrenzenden Grundstücke weder geeignet noch bestimmt sei.
Dem vermag die Kammer nicht zu folgen, denn diese Rechtsansicht verengt den Begriff der „Kreuzung“ in Abweichung von den Regelungen des Straßenrechts und kommt damit hinsichtlich der Kostentragung zu Ergebnissen, die vom Straßenrecht abweichen, ohne dass dafür eine konsistente Begründung vorhanden wäre (so auch Thielmann, KStZ 2003, 141 und Ruff, KStZ 2008, 201; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. August 2007 - 6 A 10527/07-, zitiert nach juris).
Weder das Erschließungs- noch das Straßenbaubeitragsrecht kennen den Begriff der Kreisverkehrsanlage. Auch im Brandenburgischen Straßengesetz - BbgStrG - oder im Bundesfernstraßengesetz - FStrG - findet der Begriff des Kreisverkehrs keine Erwähnung. Dieser wird nur in § 8 a Abs. 1 a Straßenverkehrsordnung - StVO - vorausgesetzt, ohne dass das Gesetz den Begriff definiert. Es ist aber anerkannt, dass die Verknüpfung von Straßen mittels eines Kreisverkehrs als Kreuzung im Sinne von § 12 FStrG oder § 28 ff. BbgStrG zu behandeln ist (Marschall/Schroeter/ Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl., § 12 Rdnr. 13). Der Umbau einer höhengleichen Kreuzung durch Herstellung einer Kreisverkehrsanlage wird dabei als Änderung und Ergänzung einer Kreuzung i. S. v. § 12 Abs. 3 a Satz 1 i. V. m. Abs. 2 FStrG gesehen (Nr. 6 c der Richtlinien über die Rechtsverhältnisse an Kreuzungen und Einmündungen von Bundesfernstraßen und anderen öffentlichen Straßen - Straßen-Kreuzungsrichtlinien - des Bundesministers für Verkehr vom 1. September 1975, VkBl 75, 576). Auch in der technischen Gestaltung von Straßen wird der Kreisverkehr als eine von mehreren Lösungen für die Ausgestaltung von Knotenpunkten behandelt (vgl. Nr. 5.3 der Richtlinien für Anlage von Stadtstraßen [RASt06]).
Nach den Regelungen des Straßenrechts in § 12 Abs. 2 FStrG und in § 29 Abs. 2 BbgStrG haben die Träger der Straßenbaulast, wenn - wie hier - mehrere Straßen gleichzeitig neu angelegt oder an einer bestehenden Kreuzung Anschlussstellen neu geschaffen werden, die Kosten der Kreuzungsanlage im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste zu tragen. Diese Regelung ist Ausdruck des Gemeinschaftsverhältnisses der sich kreuzenden Straßen und damit der Träger ihrer Baulast, das hinsichtlich der Kostentragung nach dem anteiligen Wert der Kreuzung für die einmündenden Straßen gelöst wird (Marschall/Schroeter/Kastner, a. a. O., § 12 Rdnr. 1, 4). Da das Straßenbaubeitragsrecht (wie das Erschließungsbeitragsrecht) keine eigenständige Regelung für die Kostentragung bei Ausbaumaßnahmen an Kreuzungen enthält, wird diese Kostenverteilung des Straßenrechts grundsätzlich auf das Beitragsrecht übertragen (vgl. z. B. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage, § 14 Rdnr. 56; Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr, BauBG, 9. Aufl., § 130 Rdnr. 37). Dies gilt nicht nur, wenn die beteiligten Straßen in unterschiedlicher Baulast stehen, sondern auch, wenn die kreuzenden Straßen sich ausschließlich in der Baulast der Gemeinde befinden. Dem ist zu folgen, denn der Ausbau der Kreuzung wird durch den Ausbau der in die Kreuzung einmündenden Straßen verursacht, weil ihre Erneuerung erforderlich macht und kommt anteilig allen beteiligten Straßen zugute, wenn er - wie hier - die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Einmündungsbereich verbessert.
Diese Kostenverteilung ist auch für den Umbau einer Kreuzung in eine Kreisverkehrsanlage anzuwenden. Die entgegenstehende Rechtsansicht engt den Begriff der „Kreuzung“ zu Unrecht auf lediglich eine Variante, nämlich die (rechtwinklige) Überschneidung zweier Straßen ein und vergleicht diese (klassische) Kreuzung mit einem Kreisverkehr. Hier mag es noch eine Zuordnung der Kreuzungsflächen zu jeder der sich überschneidenden Straßen geben, die von dieser Ansicht als Grund für die Beteiligung an den Ausbaukosten angesehen wird. Der Begriff der Kreuzung ist jedoch - auch im Beitragsrecht - weiter. Er erfasst auch Fälle, in denen eine solche Überkreuzung zweier Straßen für den Betrachter nicht zu erkennen ist, weil sich diese als selbstständige Anlagen darstellen und gemeinsam an einem Punkt aufeinandertreffen (§ 28 Abs. 1 Nr. 3 BbgStrG). Eine Zuordnung der Fläche dieses Knotenpunktes zu einer der einmündenden Straßen ist nicht möglich. Gleichwohl handelt es sich bei diesem Knotenpunkt nach übereinstimmender Auffassung um keine eigenständige Anlage im Sinne des Erschließungs- und Straßenbaubeitragsrechts. Bezieht man aber richtigerweise diese Form eines Knotenpunktes in den beitragsrechtlichen Begriff der „Kreuzung“ ein, muss dies auch für die Kreisverkehrsanlage gelten. Ein Unterschied zwischen dieser Variante eines Knotenpunktes beispielsweise als ampelgeregelte „Kreuzung“ und einer Verknüpfung der einmündenden Straßen mit Hilfe eines Kreisverkehrs ist weder aus straßen- noch aus beitragsrechtlicher Sicht gegeben. In beiden Fällen enden die einmündenden Straßen an der Fläche des Knotenpunktes. Es sind lediglich unterschiedliche straßenbautechnische Gestaltungen zur Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit der einmündenden Verkehrsströme gewählt worden, die von allen einmündenden Straßen ausgelöst werden und ihnen zugute kommen.
Auch der Umstand, dass die Kreisverkehrsanlage für die sich kreuzenden Straßen eine trennende Funktion hat, führt nicht zu der Annahme, dass es sich deshalb um eine selbstständige, wenn auch nicht beitragspflichtige Verkehrsanlage handelt. Auch „normale" Kreuzungen können durchaus bei einer gewissen räumlichen Ausdehnung eine (optisch) trennende Funktion besitzen. Dies gilt beispielsweise, wenn der Verlauf einer Anliegerstraße durch eine querende Hauptverkehrsstraße unterbrochen wird. Auch in der Konstellation der Einmündungen verschiedener Straßen in einem Punkt (§ 28 Abs. 1 Nr. 3 BbgStrG) liegt die trennende Funktion der Kreuzung auf der Hand. So dürfte es sich nach natürlicher Betrachtungsweise vor der Ausbaumaßnahme in dem hier streitigen Kreuzungsbereich dargestellt haben. Gleichwohl wäre es fernliegend, aus diesem Umstand auf eine Beitragsfreiheit für den Ausbau einer Standardkreuzung zu schließen. Auch aus dem Umstand, dass der Kreisverkehr keine Erschließungsfunktionen besitzt, lässt sich nichts herleiten. Darin unterscheidet sich diese Form der Ausgestaltung einer Kreuzung nicht von anderen technischen Lösungen.
Schließlich kommt auch die entgegenstehende Rechtsansicht zu einem anderen Ergebnis, wenn die Straßen, die in eine zu einem Kreisverkehr ausgebaute Kreuzung einmünden, in unterschiedlicher Baulast stehen. Dann sind die Kosten nach den Regelungen des Straßenrechts in § 12 Abs. 3 a i. V. m. Abs. 2 FStrG bzw. § 29 Abs. 2 BbStrG zwischen den Trägern der Straßenbaulast zu verteilen. Die anteiligen Kosten, die der beteiligten Gemeindestraße und damit der Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast zuzuordnen sind, gehören richtigerweise zum beitragsfähigen Herstellungsaufwand der einmündenden Erschließungsanlage (so auch Driehaus, a. a. O. Rdnr. 63). Nichts anderes kann aber gelten, wenn eine Standardkreuzung, die Straßen erfasst, die sich ausschließlich in der Straßenbaulast der Gemeinde befinden, in eine Kreisverkehrsanlage umgebaut wird.
Fraglich könnte hier lediglich sein, ob die Aufteilung der Kosten der Kreisverkehrsanlage zutreffend erfolgt ist. In den Kreisverkehr mündet nämlich auch die Ausfahrt eines durch den öffentlichen Personennahverkehr genutzten Busbahnhofs, der sich auf dem im privaten Eigentum stehenden Flurstück 1875/4 (jetzt 1342) befindet. Es kann aber dahinstehen, ob es sich hierbei um eine weitere öffentliche Straße handelt, die eine Aufteilung der Kosten der Kreisverkehrsanlage statt auf vier auf fünf einmündende Straßen gebietet. Bei einer Verringerung des Anteils an den einbezogenen Kosten der Kreisverkehrsanlage würde sich der beitragsfähige Aufwand um lediglich 1.491,54 € zuzüglich Kostenanteil nach HOAI reduzieren. Eine solche Reduzierung würde sich für den auf das Grundstück der Klägerin entfallenden Straßenbaubeitrag aber nicht auswirken, da die Klägerin infolge der Änderung des angefochtenen Bescheides auf einen Beitrag von nunmehr 3.695,75 € einschließlich des Kostenersatzes für die Grundstückszufahrt durch einen möglichen Fehler bei der Beitragsberechnung nicht – mehr – beschwert ist. Bei der Neuberechnung des Beitrags ist dem Beklagten nämlich bei der Berücksichtigung des in der Satzung enthaltenen Artzuschlages ein Fehler unterlaufen, der sich, wie noch darzustellen sein wird, zu Gunsten der Klägerin in der Weise auswirkt, dass der von ihr geforderte Beitrag auch unter Berücksichtigung einer Reduzierung des Aufwandes auf nunmehr nur noch 1/5 der Kosten der Kreisverkehrsanlage nicht zu hoch ist. Weitere Bedenken gegen die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Auch die Verteilung des Aufwandes auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke gemäß § 5 der Satzung vom 1. November 2007 ist mit Ausnahme der Ermittlung des Artzuschlages nicht zu beanstanden. So hat der Beklagte nunmehr die Flurstücke 1416/1 und 1416/2 (jetzt 3396) der Flur 4 in die Verteilung einbezogen. Es handelt sich dabei um die von einem Lidl-Markt genutzte Fläche, die über das Flurstück 1422 (jetzt 2880) durch den Schleusenweg erschlossen wird. Zum Maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht standen beide Grundstücke in dem selbem Eigentum, sodass eine Einbeziehung als wirtschaftliche Einheit oder als Hinterliegergrundstück geboten ist. Der Beklagte hat nunmehr auch zutreffend die Vollgeschosse der anliegenden Grundstücke unter Zugrundelegung der Brandenburgischen Bauordnung alter Fassung berücksichtigt.
Fehlerhaft ist allerdings die Ermittlung des Artzuschlags für überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke. Gemäß § 5 Abs. 7 der Satzung werden die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Flächen unter anderem bei überwiegend gewerblich genutzten Grundstücken um 30 v. H. erhöht. Hier hat der Beklagte offensichtlich versehentlich sowohl den Nutzungsfaktor für die maßgeblichen Vollgeschosse um 0,3, als auch die Grundstücksfläche um 30 % erhöht. Richtigerweise hätte aber das Produkt aus dem Nutzungsfaktor für das Maß der Nutzung und der Grundstücksfläche um 30 v. H. erhöht werden müssen. Dies ergibt unter Berücksichtigung der im Abrechnungsgebiet belegenen gewerblich genutzten Flurstücke 2880 und 3396 sowie 2964 eine gegenüber der Alternativberechnung um 1.873,95 m² zu hohe Beitragsfläche. Würde man den Aufwand wegen einer anderen Aufteilung der Kosten der Kreisverkehrsanlage um 1.491,54 € zuzüglich anteiliger Kosten nach HOAI von ca.11 % reduzieren, ergäbe sich für den Schleusenweg ein Beitragssatz von 3,71891 €/m². Dem in der mündlichen Verhandlung reduzierten Beitrag hat der Beklagte aber einen geringeren Beitragssatz in Höhe von nur 3,41429 €/m² zu Grunde gelegt, so dass die Klägerin durch diesen Fehler nicht beschwert ist.
Soweit der Beitragsbescheid darüberhinaus einen Kostenersatz für die Herstellung der Grundstückszufahrt enthält, sind Bedenken an dessen Rechtmäßigkeit weder vorgetragen noch für die Kammer ersichtlich.
Soweit die Klage abgewiesen worden ist, folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten des erledigten Teils des Verfahrens sind gemäß § 161 Abs. 2 VwGO dem Beklagten aufzuerlegen, denn er hat den angefochtenen Bescheid auf den rechtlichen Hinweis des Gerichts insoweit reduziert. Daraus ergibt sich die Kostenquote von je ½.
B e s c h l u s s:
Der Streitwert wird auf 6.928,06 € festgesetzt.
G r ü n d e:
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.