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Entscheidung 5 K 68/16


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer Entscheidungsdatum 18.10.2019
Aktenzeichen 5 K 68/16 ECLI ECLI:DE:VGFRANK:2019:1018.5K68.16.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Der Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 10. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2015 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Das klagende Land ist eingetragener Eigentümer des Grundbesitzes Gemarkung P..., Flur, Flurstücke 5...und 2...unter postalischer Anschrift P..., 1.... Das Grundstück ist mit Vertrag vom 05. Juli 2013 an einen privaten Dritten verkauft worden. Die Umschreibung fand erst am 24. März 2016 statt. Bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war das Grundstück als Betriebsstätte der Revierförsterei P...durch die B... für öffentliche Zwecke des Landes B...genutzt worden.

Mit Bescheid vom 10. November 2015 wurde für das Grundstück gegenüber dem Kläger ein Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 4.019,40 Euro festgesetzt. Der Bescheid ging mit einfacher Post am 11. November 2015 zu. Den gegen die Beitragserhebung gerichteten Widerspruch unter dem Briefkopf der B..., der beim Beklagten am 25. November 2015 einging, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2015, zugestellt am 21. Dezember 2015, als unzulässig zurück. Die B... seien vom Land B...personenverschieden und damit nicht widerspruchsbefugt.

In der zum 17. Oktober 1992 in Kraft getretenen Gründungssatzung des Verbandes des Beklagten, deren Gründungsmitglied auch die ehemalige Gemeinde P...war, heißt es in § 1 Abs. 5 S. 2, dass der Verband zum Zwecke der Wasserversorgung sowie der Abwasserableitung und –behandlung die entsprechenden kommunalen wasserwirtschaftlichen Anlagen „übernimmt, unterhält, erneuert und erweitert“. Gemäß § 1 Abs. 6 dieser Satzung stellen die Mitgliedsgemeinden dem Verband die kommunalen wasserwirtschaftlichen Anlagen unentgeltlich zur Verfügung. Diese Satzung und die nachfolgenden Änderungssatzungen sind mit Feststellungsbescheid vom 02. Juni 1999 festgestellt worden. Bereits vor diesem Feststellungsbescheid nahm der Verband des Beklagten entsprechend der satzungsrechtlichen Regelungen seine Tätigkeit auf.

Im Rahmen der sogenannten Rekommunalisierung gingen im Bereich der ehemaligen selbstständigen Gemeinde P...keine Versorgungsanlagen auf den Verband des Beklagten über (vgl. § 2 des diesbezüglichen gerichtsbekannten Übertragungsvertrags).

Der Verband des Beklagten hatte bereits zum Zeitpunkt der Geltung des Kommunalabgabengesetztes für das Land Brandenburg, insbesondere des § 8 Abs. 7 S. 1 und 2, in der Fassung vom 27. Juni 1991 Anschlussbeitragssatzungen betreffend Schmutzwasser erlassen. So ist zunächst die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung durch den N...vom 24. März 1993 erlassen worden. Eine weitere Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser wurde unter dem 27. Juli 1994 erlassen. Auch für die Zeit der Fassung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg aufgrund der Änderungen durch das Gesetz vom 27. Juni 1995 (gültig bis 12. April 1999) hatte der Beklagte mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung durch den N...vom 21. Mai 1996 (Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser) eine rückwirkend zum 01. April 1996 im Verbandsgebiet in Kraft getretene Satzung erlassen. Nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 S. 1 dieser Beitrags- und Gebührensatzungen Abwasser waren „alle Grundstücken inclusive Wochenendgrundstücken“ betragspflichtig für Anschlussbeiträge, für die eine Anschlussmöglichkeit an die Abwasserbeseitigungsanlage des Verbands des Beklagten bestand. Darüber hinaus bestimmte § 2 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser wörtlich:

„Wird ein Grundstück an die Anlage angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.“

Die Beitragspflicht erstreckte sich nach § 3 S. 2 dieser Betrags- und Gebührensatzungen Abwasser ausdrücklich auch auf

„Grundstücke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden konnten oder schon angeschlossen waren“.

Vor dem Grundstück verläuft eine zentrale Schmutzwasserentsorgungsleitung des Verbandes des Beklagten in der dort verlaufenden P.... Das Grundstück ist im Jahr 2016 an die öffentliche Trink- und Abwasseranlage des Verbandes des Beklagten auf Antrag des neuen Eigentümers angeschlossen worden.

Mit seiner am 18. Januar 2016 erhobenen und zunächst gegen den N...gerichteten Klage nimmt der Kläger insbesondere auch Bezug auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 u.a. und vertritt die Auffassung, die Beitragserhebung sei rechtswidrig und auch trotz der Unzulässigkeit von Verfassungsbeschwerden (so u.a. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02. November 2015 – 1 BvR 1530/15) könne er diese Rechtswidrigkeit auch mit Erfolg geltend machen. Dies ergebe sich ohne weiteres aus der Stellung als Privatwaldbesitzer im Land Brandenburg ohne besondere Hoheitsbefugnisse betreffend diesen Wirkbereich.

Zudem habe der neue Eigentümer die Zahlung auf den hiesigen Bescheid angeboten, wie sich aus einem Aktenvermerk der Sachbearbeiterin bei dem Kläger ohne weiteres ergebe. Diese Zahlung sei abgelehnt worden durch die Sachbearbeiterin des Beklagten.

Schließlich sei der bis in das Jahr 2000 als Gesamtflurstück 3... geführte Grundbesitz jedenfalls bereits 1995 mit den auch heute aufstehenden Gebäuden bebaut gewesen. Diese seien auch bis spätestens 1995 an die Trink- und an die Abwasseranlagen allesamt angeschlossen gewesen, weshalb bereits vor dem 31. Dezember 1999 die Beitragsplicht zur Entstehung gebracht werden konnte. Unterlagen seien jedoch beim Kläger nicht mehr vorhanden. Es sei am Beklagten, sein Leitungsnetz zu kennen und insoweit Näheres vorzutragen.

Der Kläger beantragt Rubrumsberichtigung dahingehend, dass sich die Klage gegen den Verbandsvorsteher des N...richte und beantragt in der Sache – sinngemäß – schriftsätzlich,

den Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 10. November 2015 (Bescheid-Nr. 2...) in Höhe von 4.019,40 Euro in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte geht davon aus, seine Beitragserhebung sei rechtmäßig. Er ist der Auffassung, dass die Satzungslage des Verbands erstmals seit der Satzung vom 12. April 2011 die zentrale Abwasserentsorgungsanlage ohne den Grundstücksanschluss definieren würde. Bis dahin sei die Beitragspflicht ausdrücklich nur entstanden, wenn auch der Grundstücksanschluss hergestellt gewesen sei und als Bestandteil der öffentlichen Anlage im Eigentum des Verbandes des Beklagten gestanden hätte. Erst mit der Satzungsneuregelung sei es ausreichend, wenn eine betriebsbereite Entsorgungsleitung vor dem jeweiligen Grundstück verläuft. Ein Anschluss sei erstmals weit nach Ende 1999 auf Veranlassung des neuen Eigentümers hergestellt worden. Zuvor habe es gar keinen Anschluss gegeben.

Im Übrigen sei bis in das Jahr 1996 hinein aus dem Grundbuch die Eintragung „Eigentum des Volkes“ ersichtlich gewesen, weshalb der Anlauf der Verjährung gehemmt gewesen sei bis zum Zeitpunkt der positiven Kenntnis des Beklagten im Jahr 2015 von der Eigentümerstellung des Klägers.

Das klagende Land könne sich als Hoheitsträger bereits nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Altanschließerproblematik berufen. Ihm stünden die erforderlichen Grundrechtspositionen nicht zu.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie die Parallelakte VG 5 K 67/16 verwiesen

Entscheidungsgründe

I.

1.

Das Gericht entscheidet in der Besetzung „Einzelrichter“. Denn die Beteiligten wurden mit Verfügung vom 27. Mai 2019 hierzu angehört. Sodann wurde ein Übertragungsbeschluss gemäß § 6 Abs. 1 S 1 VwGO am 02. Juli 2019 gefasst.

2.

Nachdem die Beteiligten im Termin vom 26. Juli 2019 ihre Zustimmung erklärten, kann ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO entschieden werden.

II.

Das Rubrum war mit Blick auf § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz (BbgVwGG) dahingehend zu berichtigen, dass der Beklagte die Behörde selbst, also der Verbandsvorsteher des N...ist. Der Kläger wandte sich bereits mit der Klageerhebung ersichtlich gegen den Beitragsbescheid in Form des Widerspruchsbescheids und wollten so von Anfang an ersichtlich den richtigen Beklagten in Anspruch nehmen (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Februar 2015 – 9 S 9.14 sowie VG Frankfurt Oder, Beschluss vom 17. Februar 2014 – 5 L 15/13). Die anwaltliche Vertretung des Klägers hindert diese Berichtigung nicht (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2014 – 3 S 147/12; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04. Juli 2007 – 5 ME 131/07).

III.

Die Klage ist zulässig und begründet.

1.

Die Klage ist zulässig.

a.

Insbesondere ist das klagende Land auch klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Dies bereits vor dem Hintergrund, dass es durch einen belastenden Verwaltungsakt des Beklagten betroffen ist und jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass auch das klagende Land sich auf allgemeine Rechtspositionen, insbesondere das Rechtsstaatsprinzip, bei der Anwendung einfachen Rechts – insbesondere des Kommunalabgabenrechts des Landes Brandenburg – berufen kann.

b.

Insbesondere mangelt es auch nicht an der Sachurteilsvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Vorverfahrens. Denn dieses wurde in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der §§ 68 ff. VwGO vom Kläger eingeleitet und schließlich auch vom Beklagten beschieden. Dass die Einlegung des Wiederspruchs hier durch die B... erfolgte, ist unschädlich. Denn diese dem Kläger zuzuordnenden Behörde (vgl. § 3 Abs. 1 Landeswaldgesetz Berlin vom 16. September 2004 in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung durch Art. IX des Gesetzes vom 11. Juli 2006, GVBl. 2006, Seite 819 – LWaldG Bln) obliegt qua Gesetz die Verwaltung des landeseigenen Waldes, vgl. § 3 Abs. 2 1 LWaldG Bln, sowie die Wahrnehmung der damit zusammenhängenden Aufgaben, vgl. § 3 Abs. 2 S. 2 LWaldG Bln. Jedenfalls das Führen einer Revierförsterei und die damit im Zusammenhang stehende Verwaltertätigkeit ist daher der landeseigenen Behörde B...zuzuordnen. Eine Unterscheidung landeseigenen Waldes innerhalb des Gebietes des Landes B...zu solchem außerhalb des Landes B...ist dem Gesetz dabei nicht zu entnehmen und sie wäre auch unzweckmäßig. Als mit der Verwaltung befasste Behörde des Klägers waren die B... daher auch für das Einlegen von Widersprüchen zuständig und vertraten qua gesetzlicher Anordnung den Kläger insoweit.

c.

Weitere Zulässigkeitsbedenken wurden nicht aufgeworfen und sind auch nicht ersichtlich.

2.

Die Klage ist auch begründet. Der vom Kläger angegriffene Beitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

a.

Für den Erlass des angegriffenen Bescheids zur Festsetzung eines Schmutzwasseranschlussbeitrags kann der Beklagte auf keine taugliche Rechtsgrundlage zurückgreifen.

(1) Einzige in Betracht kommende Rechtsgrundlage für den vom Beklagten an den Kläger gerichteten Beitragsbescheid ist die Satzung über die Erhebung von Schmutzwasseranlagenanschlussbeiträgen für die Schmutzwasserbeseitigung des N...vom 12. April 2011 (Beitragssatzung Schmutzwasser). Denn nur diese beansprucht für den Zeitpunkt der Entscheidungen des Beklagten im Jahr 2015 Wirksamkeit.

(2) Unabhängig von deren Wirksamkeit unterliegt deren Anwendung hier aber durchgreifenden rechtlichen, auch verfassungsrechtlichen, Bedenken mit Blick auf das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließenden Verbot der (echten) Rückwirkung im Sinne der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 – 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16).

Die genannte Satzung ist keine taugliche Rechtsgrundlage, denn für das Grundstück des Klägers ist bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1999 die Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserversorgungsanlage des Verbandes des Beklagten anzunehmen und der Verband hat bereits in seinen ersten – zwar unwirksamen – Satzungsversuchen auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung anzunehmen wäre (BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 – 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE).

(a) Denn der Verband des Beklagten hatte jedenfalls mit den im Tatbestand dieses Urteils näher bezeichneten Beitrags- und Gebührensatzungen – u.a. vom 27. Juli 1994 sowie mit der Beitrags- und Gebührensatzung Wasser vom 21. Mai 1996 – Satzungen zur Erhebung von Schmutzwasseranlagenanschlussbeiträgen bereits vor dem 31. Dezember 1999 erlassen. Diese Satzungen beanspruchten formelle Geltung und unterstellten jedes wenigstens faktisch angeschlossene Grundstück in ihrem Geltungsbereich der Beitragspflicht. Darüber hinaus sollten danach solche Grundstücke beitragspflichtig sein, die (nur) an die zentrale Entsorgungsanlage angeschlossen werden konnten ohne dass ein tatsächlicher Anschluss hergestellt war, vgl. § 2 Abs. 1 und § 3 der historischen Beitrags- und Gebührensatzungen.

Eine solche Anschlussmöglichkeit ist im Einklang mit § 8 Abs. 7 a.F. KAG anzunehmen, ohne dass es auf die vom Beklagten behauptete tatsächliche Ausführung eines Grundstücks- bzw. Hausanschluss ankäme. Entscheidend ist lediglich, dass der in den 1990er Jahren noch als Flurstück 3... erfasste Grundbesitz direkt an eine öffentliche Straße angrenzt in der zentrale Entsorgungsleitungen des Verbandes des Beklagten verlaufen. Im Einzelnen:

(i) Im Rahmen einer Beweislastentscheidung ist hier auch anzunehmen, dass die heute vor dem Grundstück verlaufenden Entsorgungsleitungen bereits vor dem Jahr 2000 dort verliefen. Zwar wäre es auch hier grundsätzlich nach dem beweisrechtlichen Grundsatz der Begünstigung Aufgabe des Klägers nachzuweisen, dass die ihm günstige „hypothetische Festsetzungsverjährung“ aufgrund tatsächlicher Umstände eingreift. Indes kann es – so auch hier – gerechtfertigt sein, in Einzelfällen eine Umkehr der Beweislast anzunehmen (vgl. hierzu auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22. Dezember 2000 – 2 L 38/99 sowie VG Potsdam, Urteil vom 01. August 2018 – 8 K 1037/15 und VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. September 2019 – 5 180/14). Dies gilt namentlich für Fragen, in denen nur eine geordnete Aktenführung einen rechtsstaatlichen Verwaltungsvollzug mit der Möglichkeit einer Rechtskontrolle durch Gerichte und Aufsichtsbehörden sicherstellen kann, weshalb der Aktenführungspflicht von Behörden auch eine subjektiv-öffentliche Komponente innewohnt (hierzu bereits OVG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.). Auskunfts- und Vorlagepflichten sind darüber hinaus gerade auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über § 99 VwGO abgesichert. Im hiesigen Falle kann die nach § 8 Abs. 7 KAG a.F. in Verbindung mit den historischen Beitrags- und Gebührensatzungen (nur) erforderliche Anschlussmöglichkeit an Leitungen in der öffentlichen Straße vor dem Beitragsgrundstück bereits praktisch nicht durch den jeweils Betroffenen nachgewiesen werden. Denn dieser kann nur selbst wahrgenommene Vorgänge darlegen und unter Beweis stellen. Der Bau von neuen Leitungen in einem konkreten Bereich kann zwar gegebenenfalls, nicht jedoch zwingend (etwa beim Einsatz der Horizontalspülbohrtechnik), noch selbst wahrgenommen werden. Das bloße Vorhandensein historischer Leitungen im Straßenkörper unter der Erde kann jedoch durch einen Anwohner nicht mehr tatsächlich wahrgenommen werden, sondern nur vermutet werden. Deren Vorhandensein kann demnach durch den nach allgemeinen Regeln beweisbelasteten Kläger nur behauptet werden und es bleibt ihm nur die Möglichkeit auf entsprechende Indizien – etwa, dass er einen Leitungsbau nicht wahrgenommen habe – hinzuweisen. Werden diese Indizien durch das tatsächliche Vorhandensein von Leitungen – wie hier – bestätigt, trifft den Beklagten mindestens die Darlegungslast und die Vorlagepflicht für etwaige entsprechende Unterlagen für die Klärung der Frage, ob und seit wann diese Leitungen überhaupt vorhanden sind. Dieser Obliegenheit ist der Beklagte hier aber trotz der mit ihm abgestimmten ausdrücklichen Aufklärungs- und Erklärungsaufforderung im Termin vom 26. Juli 2019 und weiterer Erinnerungen hierzu nicht nachgekommen. Vor diesem Hintergrund ist der Zeitpunkt der Herstellung der Entsorgungsleitungen in der Straße hier nicht aufklärbar. Da klar ist, dass diese Leitungen bestehen, wird daher hier angenommen, dass diese bereits vor dem Jahr 2000 sich dort befanden, durch den Verband des Beklagten genutzt wurden und dem unmittelbar anliegenden Beitragsgrundstück eine tatsächliche Anschlussmöglichkeit vermittelten. Eine Nutzung durch Dritte dürfte ohnehin vom Beklagten näher darzulegen sein, da der Verband bereits aufgrund der Gründungssatzung die Zuständigkeit für die Entsorgung im nämlichen Gebiet übertragen bekommen hatte.

(ii) Aus den zitierten Satzungen ist bereits nicht ersichtlich, dass die Beitragspflicht erst entstand, wenn auch ein im Eigentum des Verbandes des Beklagten stehender Grundstücks- bzw. Hausanschluss hergestellt wurde. So entstand nach § 3 der zitierten Satzungen die Beitragspflicht, „sobald das Grundstück an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden kann“, so dass es danach bereits nicht zwingend auf einen bestehenden Grundstücks- bzw. Hausanschluss ankam. Vorausgesetz ist lediglich die vor dem 31. Dezember 1999 bestehende technisch-tatsächliche und auch die rechtliche Anschlussmöglichkeit im Sinne des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG.

Anerkannte Mindestanforderung für das Anschließen können im Sinne des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG alter und neuer Fassung ist in tatsächlicher Hinsicht, dass in der Straße vor dem Grundstück ein betriebsbereiter Hauptsammler vorhanden ist, an den das Grundstück unter gemeingewöhnlichen Umständen angeschlossen werden kann. In rechtlicher Hinsicht muss ein Anschlussrecht des Grundstückseigentümers bestehen, das für den Fall eines noch fehlenden Grundstücksanschlusses im Sinne des Abzweiges vom Hauptsammler zur Grundstücksgrenze auch den Anspruch darauf umfasst, dass der Grundstücksanschluss im Bedarfsfall zeitgerecht hergestellt wird. Macht der Satzungsgeber das Anschlussrecht demgegenüber vom Vorhandensein des Grundstücksanschlusses abhängig, besteht die Anschlussmöglichkeit erst nach dessen Herstellung (vgl. Kluge, in: Becker u. a., KAG Bbg, Stand September 2017, § 10 KAG Rn. 28 a. E., vgl. insgesamt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16).

Anders als der Beklagte meint, kommt es – rechtlich – nicht darauf an, dass die Grundstücksanschlüsse in das Eigentum des Verbandes eingegangen waren.

Das auch der Beklagte selbst in 1997 nicht von der nun behaupteten Notwendigkeit eines vorhandenen Grundstücksanschlusses, noch dazu im Eigentum seines Verbandes bei der Beitragserhebung ausging, zeigt die hier aus Parallelverfahren bekannte Beitragserhebung auch für Grundstücke, die nicht mit einem Grundstücksanschluss erschlossen waren aus der Zeit vor dem 31. Dezember 1999 (vgl. die Ausführungen des VG Frankfurt Oder, Urteil vom 11. Januar 2019 – 5 K 1308/15). Es ist vor diesem Hintergrund bereits nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte gegenüber seiner früheren Beitragserhebungstätigkeit nun anderes behauptet. Die seinerzeitige Praxis – auf die es insoweit gerade auch ankommt (vgl. Kluge, a.a.O.) – spricht gerade gegen die Erforderlichkeit eines Grundstücksanschlusses für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht.

Aber auch aus der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Satzungslage, insbesondere der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung durch den N... vom 21. Mai 1996 (auch in der Änderungsfassung vom 08. Juli 1998) – Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser – und der Satzung über den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage und die Abwasserbeseitigung der Grundstücke d...vom 27. Juli 1994 (auch in den Änderungsfassungen vom 27. Juli 1994 und vom 14. Juli 1995) – Abwasserbeseitigungssatzung – ergab sich nicht, dass der Satzungsgeber das Anschlussrecht vom Vorhandensein des Grundstücksanschlusses abhängig machte.

Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass weder in der genannten Abwasserbeseitigungssatzung (auch in den Änderungsfassungen) und auch nicht in der genannten Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser oder sonst überhaupt ein Anschlussrecht für die Grundstückseigentümer oder sonst wen zugunsten eines Anschlusses an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage satzungsrechtlich positiv definiert war. Lediglich der Anschlusszwang war positiv in § 3 der Abwasserbeseitigungssatzung definiert. Danach bestand ein Anschlusszwang für den jeweiligen Grundstückseigentümer, sobald auf dem Grundstück Abwasser auf Dauer anfiel, § 3 Abs. 1 Abwasserbeseitigungssatzung, wobei sich dieser Anschlusszwang auf den Anschluss an die zentrale Abwasseranlage richtete,

soweit die öffentlichen Kanalisationsanalgen vor dem Grundstück betriebsbereit vorhanden sind“.

Zudem trafen § 2 Abs. 2 und 3 Abwasserbeseitigungssatzung eine Abgrenzung zwischen den Grundstücksentwässerungsanlagen und der öffentlichen zentralen Abwasseranlage. Wörtlich lautete Abs. 2:

(2) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht Bestandteil einer öffentlichen Abwasseranlage sind.

Obschon damit nicht ausgeschlossen war, dass einzelne Teile auf den Grundstücken doch zur öffentlichen Abwasseranlage zu zählen waren, war in Abs. 3 formuliert:

(3) Die öffentliche zentrale Abwasseranlage für Schmutzwasser und die für Niederschlagswasser enden an der Grenze des zu entwässernden Grundstücks.

Aus diesen Regelungen ist dementsprechend nicht ersichtlich, dass der positiv definierte Anschlusszwang vom tatsächlichen Bestehen einer Anschluss- bzw. Verbindungsleitung oder gar einem Grundstückanschluss abhängig gewesen wäre.

Der so definierte Anschlusszwang ist für die Bestimmung des seinerzeitigen Anschlussrechts maßgebend. Zwar war in § 1 Abs. 4 Abwasserbeseitigungssatzung ausdrücklich formuliert:

Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Ergänzung, oder Betrieb öffentlicher Abwasseranlagenüberhaupt oder in bestimmter Weise oder auf Anschluß an sie besteht nicht.

Indes ist das Bestehen eines Anschluss- und Benutzungszwangs ohne das jeweilige Recht nicht denkbar. Denn ein solches Teilhaberecht ist die Kehrseite hierzu (vgl. ausführlich – auch mit Bezug zu früheren Regelungen in der seinerzeitigen Gemeindeordnung Becker, in: Schuhmacher u.a., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Stand Juli 2017, § 12 BbgKVerf Ziff. 1.2 und 2.2.3). Demnach war der seinerzeit in § 1 Abs. 4 Abwasserbeseitigungssatzung so verstandene Ausschluss des Anschlussrechts jedenfalls einschränkend zu verstehen oder gar unwirksam und dem Anschlusswilligen stand grundsätzlich unter denselben Voraussetzungen, wie dem Verband die Möglichkeit des Anschlusszwangs gegeben war, ein Anschluss- und Benutzungsrecht im hier interessierenden Zeitrahmen bis zum 31. Dezember 1999 jedenfalls direkt aus § 14 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der ursprünglichen Fassung vom 15. Oktober 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. April 1999, zu.

Dass hierfür das tatsächliche Bestehen eines Grundstücksanschlusses nicht erforderlich war, bestätigt sich dabei auch aus den Formulierungen der Gebühren- und Beitragssatzung Abwasser vom 21. Mai 1996 (einschließlich der hierzu erlassenen Änderungen), welche jedenfalls noch bis zum 31. Dezember 1999 Geltung beanspruchte. Zwar war dort § 1 Abs. 2 und 3 formuliert:

(2) Zu dem Aufwand, der durch die Beiträge gedeckt wird, gehören die Kosten für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der Zentralanlagen für die Abwasserableitung und –behandlung, der Grundstücksanschluss bis einen Meter hinter die Grundstücksgrenze mit dazugehörendem Kontrollschacht.

(3) Zu dem Aufwand gehören nicht die Kosten für die Hausanschlußleitung und eventuell dazugehörende Kontroll- oder Spülschächte zwischen dem Kontrollschacht und einen Meter hinter der Grundstücksgrenze bis zum Haus, die durch den Anschlußnehmer in voller Höhe selbst zu tragen sind.

Wenngleich aus den vorangestellten Formulierungen noch ersichtlich ist, dass auch der Grundstücksanschluss bis auf das Grundstück vom Beitragsaufwand erfasst wurde (obschon dieser nach der seinerzeitigen Entsorgungssatzung gar nicht Teil der öffentlichen Anlage war, siehe zuvor), ist daraus nicht ersichtlich, dass die Beitragspflicht erst ausgelöst werden sollte, wenn dieser Grundstücksanschluss tatsächlich hergestellt war. Denn selbst wenn der Einrichtungsträger von der Möglichkeit des § 10 Abs. 3 KAG (a.F. und n.F.) Gebrauch machte und auch die Grundstücksanschlüsse (beitragsrechtlich) in die öffentliche Einrichtung einbeziehen wollte, so ändert dies am Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht grundsätzlich nichts (ausdrücklich Kluge, a.a.O., § 10 KAG Rn. 28). Denn die Beitragspflicht entstand nach § 3 Beitrags- und Gebührensatzung bereits,

sobald das Grundstück an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden kann.

Ein tatsächlicher Anschluss des jeweiligen Grundstücks oder gar der jeweiligen Ausanschlussleitung war demnach gerade nicht Voraussetzung der Beitragspflicht, sondern nur die Möglichkeit („angeschlossen werden kann“). Beitragspflichtig waren nach § 2 Abs. 1 Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser grundsätzlich

alle Grundstücke inclusive Wochenendgrundstücke, die an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können“,

wobei die näheren Voraussetzungen von der konkreten bauplanungsrechtlichen Ausnutzbarkeit abhängen sollten. Auch diese Formulierung bestätigt, dass ein tatsächlicher Anschluss gerade nicht vorhanden sein musste („angeschlossen werden können“). Dies bestätigt sich nicht zuletzt auch dadurch, dass in § 2 Abs. 2 Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser formuliert war:

„(2) Wird ein Grundstück an die Anlage angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.

Daraus ist gerade ersichtlich, dass die Beitrags- und Gebührensatzung zwischen der (bloßen tatsächlichen und rechtlichen) Anschlussmöglichkeit und dem tatsächlich bestehenden Anschluss des Grundstücks bereits grundsätzlich unterschied und in beiden Fällen – alternativ – die Beitragspflicht für das jeweilige Grundstück ausgelöst werden sollte. Wäre der Grundstücksanschluss tatsächlich für das Auslösen der Beitragspflicht erforderlich gewesen, wäre eine solche Unterscheidung zwischen den die Beitragspflicht auslösenden Bedingungen in § 2 Abs. 1 und 2 der Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser nicht erforderlich gewesen.

Der Befund wird auch durch die unklaren und missverständlichen Formulierungen in § 4 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser nicht widerlegt, zumal darin ausweislich der Überschrift lediglich Beitragsmaßstab und Beitragssatz geregelt werden sollte.

War das jedenfalls in dem hier interessierenden Zeitrahmen bis zum 31. Dezember 1999 direkt aus § 14 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der ursprünglichen Fassung vom 15. Oktober 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. April 1999 herzuleitende Teilhaberecht im Sinne einer Kehrseite bereits mit der Anschlussmöglichkeit und ohne Grundstücksanschluss gegeben, entsprach es der damaligen Praxis des Beklagten, den Beitrag auch ohne vorhandenen Grundstücksanschluss zu fordern und ist auch aus der damaligen Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser nicht ersichtlich, dass das Entstehen der Beitragspflicht vom Bestehen eines Grundstücksanschlusses abhängig war, lag für den hier gegenständlichen Grundbesitz auch bereits vor dem Ablauf des Jahres 1999 im Sinne von § 8 Abs. 7 S. 2 a.F. auch die rechtliche Möglichkeit des Anschlusses an die Entsorgungsanlage des Verbandes vor.

(b) Dass das Gesamtgrundstück nach Ende 1999 geteilt wurde, spielt dabei keine entscheidungserhebliche Rolle. Denn insoweit ist darauf abzuheben, dass die Beitragserhebung gerade Grundstücks(-flächen-)bezogen erfolgt und eine doppelte Beitragserhebung ausgeschlossen ist. Das heißt aber auch, dass mit dem Zerfallen einer ursprünglich als eine Fläche geführten Grundstücksfläche in mehrere wirtschaftliche Einzeleinheiten etwaige vormalige Beitragserhebungsmöglichkeiten einschließlich etwaiger Einreden gegen die erstmalige oder erneute Beitragserhebung mit zu bedenken sind. Dies gilt auch für die sogenannte hypothetische Festsetzungsverjährung. Unabhängig davon dürfte im hiesigen Falle auch nach wie vor eine wirtschaftliche Einheit mit Blick auf die tatsächliche Nutzung anzunehmen sein.

(3) Auch die Aufnahme der Gemeinde Z...führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Zudem war im Jahr 2005 – dem Zeitpunkt der Aufnahme dieses ehemaligen Gemeindegebietes – bereits die Festsetzungsverjährung in Form der hypothetischen Festsetzungsverjährung eingetreten und es käme – bei anderer Betrachtung – von vornherein zu einer vollständigen Entwertung der aus dem Rechtsstaatsprinzip fließenden einfachgesetzlichen Rechtsposition der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung. Auch hinge die Beitragspflicht jeweils von dem für den Beitragspflichtigen bloß zufälligen Ereignis ab, ob nach Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung infolge Beitritts einer Kommune zu einem Zweckverband oder auch durch erstmalige Gründung eines solchen oder einer nicht auf „Augenhöhe“ erfolgten Fusion von Zweckverbänden ein Beitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Anlage wieder in voller Höhe erhoben werden könnte (vgl. hierzu Kammerurteile vom 07. Dezember 2016 – 5 K 1290/13 sowie vom 20. September 2017 – 5 K 843/17; vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 2979/14). Schließlich ist anzumerken, dass im Bereich der ehemaligen Gemeinde Z...vor dem Beitritt zum Verbandsgebiet überhaupt keine zentrale Entsorgungsanlage bestand.

(4) Der Verband des Beklagten, in dessen Verbandsgebiet das veranlagte Grundstück liegt, war auch bereits seit den 1990er Jahren (aufgrund des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 06. Juli 1998 - StabG, GVBl. I/1998, S.162) rechtlich existent. Bereits der Erlass des materiell rückwirkenden Feststellungsbescheids durch den Landrat des Landkreises O...führte zur rückwirkenden Entstehung des Zweckverbands, so dass eine rechtswirksame Gründung des Zweckverbands erst mit Bestandskraft des Feststellungsbescheides nicht mit der Rechtslage in Einklang zu bringen ist. Die infolge der Fiktionsregelungen gegebene materielle Rückwirkung des Stabilisierungsgesetzes ist aus Sicht der an den fehlerhaften Verbandsgründungen beteiligten Gemeinden bei verfassungskonformer Auslegung des § 2 Abs. 2 S. 1 StabG nicht zu beanstanden (VerfG des Landes Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2000 – VfGBbg 53/98, 3/99 -; dem sich anschließend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16, hierzu auch Urteil der Kammer vom 20. September 2017 – 5 K 843/17).

(4) Die vom Beklagten bis in das Jahr 1996 behauptete rechtliche Ungewissheit über die Person des Beitragspflichtigen mag zwar bestanden haben, indes war eine Hemmung jedenfalls nicht mehr gegeben, als erstens der Beitragspflichtige anhand des Grundbuchs feststellbar geworden war und zweitens der Beitragsgläubiger nur deshalb keine positive Kenntnis über die Person des Beitragspflichtigen erlangt hat, weil er sich nicht um Kenntniserlangung bemüht hatte und dies bei wertender Betrachtung keinerlei Zusammenhang mit den ursprünglichen Ermittlungsschwierigkeiten aufwies (vgl. hierzu schon OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16 – sowie Beschluss vom 24. Mai 2018 – 9 N 142.16). Solche Ermittlungsschwierigkeiten zeigt der Vortrag des Beklagten nach der Tilgung der Eintragung „Eigentum des Volkes“ im Jahr 1996 jedenfalls nicht (mehr).

(5) Die vom Bundesgerichtshof geäußerte abweichende Auffassung im Urteil vom 27. Juni 2019 – III ZR 93/18 – zur „Altanschließerfrage“ im Land Brandenburg bleibt eine in diesem Verfahren unbeachtliche Einzelmeinung. Die Rechtslage ist durch die bereits zitierten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2015 abschließend geklärt (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04. September 2019 – 9 S 18.18) und eine Änderung der hier vertretenen Auffassung aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht angezeigt.

2.

Durch den rechtswidrigen Erlass des Beitragsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist der Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, denn der Kläger muss die vom Beklagten mit dem Beitragsbescheid geforderte Zahlung nicht leisten. Auch dem klagenden Land kommt subjektiv-öffentlich-rechtlich das aus dem verfassungsrechtlichen – dort konkret aus dem Rechtsstaatsprinzip – fließende Rückwirkungsverbot bei der Anwendung einfachen Landesrechts – des Kommunalabgabenrechts – zugute (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2016 – 9 B 31.14). Hier zumal der Kläger im Bereich des Landes Brandenburg keine Hoheitsrechte ausüben kann und daher ohnehin zu behandeln ist, wie eine Privatperson.

IV.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

2.

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.