Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat | Entscheidungsdatum | 28.03.2014 | |
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Aktenzeichen | OVG 5 M 10.14 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 1 Abs 1 Nr 2 PAuswGebV, § 1 Abs 6 PAuswGebV, § 1 RBEG, § 5 RBEG, § 114 ZPO |
Die Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises (grds. 28,80 €) ist in der Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben bei den sonstigen Dienstleistungen mit einem Anteil von 0,25 €/mtl., mithin 30,- € bezogen auf die zehnjährige Gültigkeitsdauer des Personalausweises, enthalten. Demgemäß bedarf es für eine Gebührenermäßigung oder -befreiung anderer Härtegründe als den bloßen Bezug von Sozialhilfeleistungen
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Zeitpunkt der Entscheidungsreife keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mit seinem Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vermag der Antragsteller jedenfalls deshalb nicht durchdringen, weil er keinen Anspruch auf gebührenfreie Ausstellung eines Personalausweises hat. Nach § 1 Abs. 6 PAuswGebV kann die Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist. Hier fehlt es schon an der Tatbestandsvoraussetzung des Gebührenbefreiungsanspruchs, weil der Antragsteller seine Bedürftigkeit nicht substantiiert dargelegt, geschweige denn nachgewiesen hat. Sein Einwand, er sei „ALG-II-Bedürftiger“, vermag eine Einzelfallprüfung nicht zu ersetzen, weil die Gebühr für die Ausstellung des Personalausweises schon in der Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben bei den sonstigen Dienstleistungen mit einem Anteil von 0,25 EUR monatlich enthalten ist (vgl. §§ 1, 5 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - RBEG -; BT-Drs. 17/3404, S. 63, BR-Drs. 661/10, S. 104). Daraus ergeben sich 3,00 EUR im Jahr und gerechnet auf die zehnjährige Gültigkeitsdauer des neuen Personalausweises (§ 6 Abs. 1 PAuswG) insgesamt 30,00 EUR, mithin ein Betrag, der die von dem Antragsteller zu entrichtende Gebühr in Höhe von 28,80 EUR gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 PAuswGebV überschreitet (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 64, BR-Drs 661/10, S. 105). Ist danach der in Rede stehende Bedarf bereits in der Sozialleistung enthalten, liegt es auf der Hand, dass deren Bezug durch den Antragsteller gerade keine Bedürftigkeit im Sinne des § 1 Abs. 6 PAuswGebV zu begründen vermag; letztere bedarf vielmehr anderer Härtegründe, die hier indes nicht ersichtlich sind (zum Ganzen vgl. den bereits vom Antragsgegner in seiner Erwiderungsschrift vom 23. Januar 2014 zitierten Beschluss des Senats vom 7. Mai 2012 - OVG 5 M 32.12/OVG 5 M 33.12 -, BA S. 6 f.).
Für das Begehren des Antragstellers auf Übernahme weiterer im Zusammenhang mit der Beantragung des Personalausweises stehender Kosten fehlt es offenkundig an einer Rechtsgrundlage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens hat keinen Erfolg. Das Prozesskostenhilfeverfahren selbst stellt keine „Prozessführung“ im Sinne des § 114 ZPO dar, so dass hierfür keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. August 1990 - BVerwG 5 ER 640.90 -, juris Rn. 1 f; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29. Juni 2010 - OVG 10 M 8.10 -, juris Rn. 1, und vom 12. Januar 2009 - OVG 10 M 56.08 -, juris Rn. 5, jeweils m.w.N.). Dies gilt auch für das hierauf bezogene Beschwerdeverfahren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. März 2010 - 6 S 2429/09 -, juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 18 E 510/09 -, juris Rn. 1; OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 5. Dezember 2008 - 2 PA 563/08 -, juris Rn. 5, und vom 2. Juli 2003 - 2 PA 177/03 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2008 - OVG 3 M 65.08 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. April 2004 - 12 C 04.747 -, juris Rn. 1). Eine unzumutbare Belastung des jeweiligen Beschwerdeführers ist damit nicht verbunden, weil nur im Falle der Erfolglosigkeit der Beschwerde eine Festgebühr von 50 Euro für das Verfahren anfällt (Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) und das Beschwerdeverfahren nicht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Abgesehen davon fehlt es der Beschwerde aus den vorstehenden Gründen an den erforderlichen Erfolgsaussichten (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).