Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat | Entscheidungsdatum | 21.02.2012 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | OVG 5 NC 286.11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 12 Abs 1 GG, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 2 ÄApprO 2002, § 41 Abs 2 ÄApprO 2002, Art 6 Abs 2 S 1 StV 2008, Art 6 Abs 2 S 2 StV 2008, § 29 Abs 2 S 1 HRG, § 29 Abs 2 S 2 HRG, § 22 Abs 3 S 2 HSchulG BE, § 28 Abs 2 HSchulMedNOG BE, § 7 Abs 3 S 6 VergabeStiftV BE, § 10 Abs 1 S 4 VergabeStiftV BE, § 1 Abs 2 KapVO BE, § 5 Abs 2 KapVO BE, § 5 Abs 3 KapVO BE, § 9 Abs 3 S 2 Nr 1b KapVO BE, § 9 Abs 3 S 2 Nr 3b KapVO BE, § 9 Abs 3 S 2 Nr 3c KapVO BE, § 14 Abs 3 Nr 2 KapVO BE, § 14 Abs 3 Nr 3 KapVO BE, § 16 KapVO BE, § 17 Abs 1 S 2 Nr 1 KapVO BE, § 17 Abs 1 S 2 Nr 2 KapVO BE |
Die Beschwerde des Antragstellers/der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
I.
Der Antragsteller/die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung seine/ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch die festgesetzte Zulassungszahl bestimmten Ausbildungskapazität vom Wintersemester 2010/11 an. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch den angefochtenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
In dem von der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2010/11 mit Zustimmung der Senatswissenschaftsverwaltung eingeführten Modellstudiengang stünden über die in der Zulassungszahlensatzung für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl (300) bzw. über die Zahl der tatsächlichen vergebenen Studienplätze (317) hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Der Modellstudiengang sei ein zur Erprobung eingerichteter neuer Studiengang im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 - StV 2008 - (früher: Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV 2006), für den Satz 2 eine abweichende Festsetzung von Zulassungszahlen nach Maßgabe der in einer Studienordnung zu regelnden Besonderheiten erlaube. Davon habe die Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Dass Studien- und Prüfungsordnung für den Modellstudiengang erst am 14. Dezember 2010 in Kraft getreten seien, sei im Hinblick auf die bereits im Januar/April 2010 vorgelegten Entwürfe und den zu Beginn des Wintersemesters tatsächlich aufgenommenen Studienbetrieb unschädlich. Da die Ausbildungskapazität wegen des das Studium bereits vom ersten Fachsemester an prägenden Unterrichts am Krankenbett durch die Zahl geeigneter Patienten begrenzt werde, biete sich als sachgerechte Methode zur Ermittlung der Ausbildungskapazität der Rückgriff auf die patientenbezogene Kapazität gemäß § 17 KapVO an. Danach und unter Zugrundelegung der von der Antragsgegnerin anhand der sog. Mitternachtszählung ermittelten Zahl der in den letzten drei Jahren durchschnittlich tagesbelegten Betten (2.534) sowie der Zahl der poliklinischen Neuzugänge (460.867) - Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten führe die Antragsgegnerin nicht durch - belaufe sich die jährliche Ausbildungskapazität auf gerundet 589 Studienplätze, d.h. auf 295 Plätze im Bewerbungssemester. Der Ansatz einer Schwundquote komme nicht in Betracht, weil sich im ersten Semester eines neu eingeführten (Modell-)Studiengangs das Studierverhalten naturgemäß nicht prognostizieren lasse und im Übrigen die Zahl der in den höheren Semestern immatrikulierten Medizinstudenten die aktuell zur Verfügung stehende Ausbildungskapazität übersteige.
Mit der Beschwerde macht der Antragsteller/die Antragstellerin geltend:
Eine von §§ 7 ff. KapVO abweichende Kapazitätsermittlung habe nicht durchgeführt werden dürfen, weil der Modellstudiengang nicht wirksam zugelassen worden sei. Die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 Nrn. 3, 7 und 8 der Ärztlichen Approbationsordnung - ÄAppO - seien entweder nicht nachgewiesen oder nicht sichergestellt. Eine nicht den Vorgaben der Kapazitätsverordnung folgende Ermittlung der Ausbildungskapazität sei selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn man mit dem Verwaltungsgericht die faktische Einführung des Modellstudiengangs als ausreichend ansähe. Denn die Innovationsklausel des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV sei „evident“ verfassungswidrig. Sie verstoße überdies gegen Art. 31 GG i.V.m. § 29 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes, da der Landesgesetzgeber nicht berechtigt sei, von den insoweit verbindlichen, über Rahmenrecht hinausgehenden Vorgaben des Bundesrechts abzuweichen. Zumindest aber sei angesichts fehlender einschlägiger Vorgaben zur Kapazitätsberechnung für den Modellstudiengang ein Sicherheitszuschlag von 15 % vorzunehmen.
Eine Kapazitätsbestimmung nach Maßgabe des § 17 KapVO komme für den Modellstudiengang nicht in Betracht, da diese Vorschrift nur den klinischen Teil der medizinischen Ausbildung betreffe. Eine Anwendung über §§ 1 Abs. 2, 20 KapVO scheide aus, weil der Verordnungsgeber eine Anpassung an den gültigen Staatsvertrag bislang nicht vorgenommen habe. Das Verwaltungsgericht habe schließlich gegen das Willkürverbot verstoßen, indem es im Rahmen seiner Gesamtbetrachtung außer Acht gelassen habe, dass sich aus § 28 Abs. 2 des Berliner Universitätsmedizingesetzes unter Hinzurechnung der Zulassungszahl für den Reformstudiengang eine jährliche Aufnahmekapazität von 663 Studienanfängern ergebe, so dass für das Bewerbungssemester 332 Plätzen zur Verfügung stünden.
Unabhängig davon habe die Kammer bei der Kapazitätsermittlung auf der Grundlage der patientenbezogenen „Ausstattung“ übersehen, dass die Ausbildung am Krankenbett bei gleicher Gesamtstundenzahl von bisher sechs auf nunmehr zehn Semester gestreckt werde, was zu einer geringeren Inanspruchnahme von Patienten pro Semester führe, als dies in § 17 KapVO vorgesehen sei. Die Parameter des § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO seien daher sowohl infolge der Neufassung der ÄAppO 2002 als auch in Bezug auf die im Modellstudiengang tatsächlich in Anspruch genommene patientenbezogene Kapazität zu korrigieren. Denn wenn für letztere innerhalb von sechs Semestern 15,7 % der tagesbelegten Betten in Ansatz zu bringen seien, könnten bei einer 10-semestrigen Ausbildung 26,2 % der Betten bei gleichbleibender Inanspruchnahme und gleicher Gruppengröße in Ansatz gebracht werden. Bei 2.481 tagesbelegten Betten stünden dann nicht nur 384,555, sondern 650,022 Betten für die Ausbildung zur Verfügung. Unter Berücksichtigung der poliklinischen Neuzugänge ergebe sich ein Gesamtwert von 975,033, was einer Aufnahmekapazität im Bewerbungssemester von 487,5 Studienanfängern entspreche. Im Übrigen sei die Zahl der tagesbelegten Betten nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden.
Nicht beanstandungsfrei sei ferner die Ermittlung anhand der Mitternachtszählung. Die Belegung von Krankenhausbetten habe sich durch das Fallpau-schalensystem nachhaltig verändert, ohne dass sich durch eine Entlassung vor Mitternacht die Zahl der für Ausbildung tatsächlich zur Verfügung stehenden Patienten verändert habe. Weiter habe das Verwaltungsgericht versäumt, die außeruniversitäre patientenbezogene Kapazität zu überprüfen. Ob die Antragsgegnerin diese in Anspruch nehmen wolle oder nicht, sei vor dem Hintergrund des Kapazitätserschöpfungsgebots irrelevant.
Und schließlich rügt die Beschwerde den unterbliebenen Ansatz einer Schwundquote und die als kapazitätswirksam gebilligte Überbuchung.
II.
Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Antragstellers/der Antragstellerin befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden.
1.
Der Ansicht der Beschwerde, eine von §§ 7 ff. der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Art. I Nr. 1 u. 2 der Verordnung vom 11. März 2004 (GVBl. S. 119), abweichende Kapazitätsermittlung komme nicht in Betracht, weil der Modellstudiengang nicht wirksam zugelassen worden sei, kann nicht gefolgt werden.
Die in Bezug auf die Voraussetzungen für die Zulassung des Modellstudiengangs nach § 41 Abs. 2 Nrn. 3, 7 und 8 der Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983), erhobenen Rügen genügen schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Sie erschöpfen sich in der bloßen Behauptung, die eine Voraussetzung sei nicht nachgewiesen, eine andere nicht sichergestellt und wieder andere Voraussetzungen seien überhaupt nicht geregelt. Zu der erforderlichen Substantiierung hätte es zumindest einer näheren Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Studien- und der Prüfungsordnung des Modellstudiengangs vom 8. November 2010 (Amtl. Mitt.Bl. Nr. 71 vom 13. Dezember 2010, S. 424) bedurft, die vom Fakultätsrat auf der Grundlage der Zustimmungsentscheidung der Senatswissenschaftsverwaltung vom 26. Mai 2010 beschlossen worden sind. Auf die dortigen Regelungen zur Äquivalenz, zum Abbruch des Modellstudiengangs und dem Wechsel - in den sich dann anschließenden - Regelstudiengang geht die Beschwerde dementsprechend nicht ein.
Aber selbst wenn die eine oder andere Rüge - soweit sie in § 41 Abs. 2 ÄAppO überhaupt eine Stütze findet - zuträfe, so mag dies die Rechtswidrigkeit der Zustimmung zur Einrichtung des Modellstudiengangs und zur Aufnahme des Studienbetriebs zum Wintersemester 2010/11 zur Folge gehabt haben. Zu der sich dann aufdrängenden Frage, ob und inwieweit dadurch die Rechte von Studienbewerbern tangiert sein könnten, verhält sich die Beschwerde jedoch nicht. Ebenso wenig legt sie dar, was ihrer Auffassung nach aus der vermeintlichen Rechtswidrigkeit der Zustimmungsentscheidung für den im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Zulassungsanspruch des Antragstellers/der Antragstellerin herzuleiten sein soll. Sein/Ihr Antrag zielte dann auf Zuweisung eines Studienplatzes in einem Studiengang, für den er/sie sich ausdrücklich beworben hat, den es seinem/ihrem Vorbringen zufolge mangels wirksamer Zustimmung aber nicht gibt oder zumindest nicht geben dürfte. Einen anderen humanmedizinischen Studiengang aber bietet die Antragsgegnerin seit dem Wintersemester 2010/11 nicht mehr an.
2.
Ebenfalls nicht zu teilen vermag der Senat die Auffassung der Beschwerde, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV sei „evident“ verfassungswidrig.
Das aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG hergeleitete Teilhaberecht eines jeden hochschulreifen Studienbewerbers verlangt eine Regelung zur Kapazitätsermittlung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes. Die Länder haben den Weg beschritten, die kapazitätsrechtlichen Grundsätze durch Gesetz - also durch den Staatsvertrag - und die Einzelheiten durch auf dem Staatsvertrag fußende Landesrechtsverordnungen - also die Kapazitätsverordnungen - zu regeln. Welche inhaltlichen Anforderungen an die entsprechenden Regelungen zu stellen sind, ist durch § 29 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) - HRG -, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Berliner Hochschulen (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 379) vorgegeben. Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG darf, wenn für den betreffenden Studiengang ein Bewerberüberhang zu erwarten steht, die Zulassungszahl nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist. Dem entspricht Art. 6 Abs. 2 Satz 1 StV; Absatz 3 gibt sodann die kapazitätsbestimmenden Kriterien vor, die sich im Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung wiederfinden. Soweit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV eine von Satz 1 abweichende Festsetzung der Zulassungszahlen bei der Erprobung neuer Studiengänge zulässt, bedeutet dies nicht, dass die Zulassungszahl damit dem Gutdünken der Hochschule bzw. des Verordnungsgebers anheimgegeben ist. Denn der Festsetzung hat nach § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG immer und so auch im Falle innovativer Studienmethoden die Überprüfung vorauszugehen, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft sind. Mit der - im Hinblick auf die ebenfalls Verfassungsrang beanspruchende Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) wohl zu verneinenden - Frage, ob sich die Kapazitätsermittlung stets und ausnahmslos am Bilanzierungsmodell des Art. 6 Abs. 3 StV in Verbindung mit den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung auszurichten hat, hat dies jedoch nichts zu tun. Wird die Überprüfung, wie hier, anhand der fachspezifischen Gegebenheiten in Verbindung mit den sog. sonstigen kapazitätsbestimmenden Faktoren (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO) vorgenommen, so ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, was dagegen von Verfassungs wegen zu erinnern wäre. Denn zu den sonstigen kapazitätsbestimmenden Faktoren gehört in den medizinischen Fächern der die Ausbildung trotz unter Umständen größerer personeller Ausstattung begrenzende Engpass einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patienten nach § 17 KapVO. Ob aber eine an diesem Engpass ausgerichtete Kapazitätsermittlung die vorhandenen Ressourcen der Hochschule tatsächlich ausschöpft oder nicht, ist keine Frage des Verfassungsrechts, sondern eine solche des einfachen Rechts. § 17 KapVO entbehrt entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht der gesetzlichen Grundlage. Darauf, ob es für eine - entsprechende - Anwendung des § 17 KapVO einer Anpassung des § 20 KapVO an den neuen Staatsvertrag vom 5. Juni 2008 (GVBl. S. 310) bedurft hätte, kommt es schon deshalb nicht an, weil der jeweilige Staatsvertrag als Landesgesetz übernommen wird (vgl. § 1 BerlHZG), mithin Ermächtigungsgrundlage für die Kapazitätsverordnung als solche und damit auch für § 17 ist.
Die von der Beschwerde für ihre Auffassung zur „evidenten“ Verfassungswidrigkeit des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV angeführte Entscheidung des OVG Lüneburg (Beschluss vom 30. Juli 1996 - 10 N 7771.95 -, juris) ist nicht einschlägig. Sie befasst sich mit dem Stellenprinzip, genauer gesagt mit der vorzeitigen Nichtberücksichtigung befristeter Stellen bei der Errechnung des Lehrdeputats, welche die Hochschule in dem entschiedenen Fall unter Rückgriff auf §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 20 bzw. 20 a der niedersächsischen Kapazitätsverordnung in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV zu rechtfertigen gesucht hatte. Darum geht es hier jedoch nicht.
3.
Die gegen die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität im stationären Bereich erhobenen Einwände genügen weitgehend schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwGO, sind allerdings auch in der Sache unbegründet.
a) Der Vorwurf, die Kammer habe die Feststellung, dass im Modellstudiengang ein von Beginn an prägender Unterricht am Krankenbett vorgesehen sei, lediglich pauschal aus dem Konzept des Modellstudiengangs übernommen, ohne die Studien- und Prüfungsordnung einer dezidierten Überprüfung zu unterziehen, ist ausweislich der Beschlussgründe (vgl. dort S. 5 ff.) unzutreffend. Dementsprechend zeigt die Beschwerde auch nicht auf, was sich aus der Studienordnung ergeben soll, was der Feststellung des Verwaltungsgerichts widerspricht. Ihr bloßer Hinweis, dass der Modellstudiengang die gleiche Anzahl an klinischen Ausbildungseinheiten umfasse wie der klinische Ausbildungsabschnitt des früheren Regelstudiengangs, die Gesamtstundenzahl jedoch von sechs auf nunmehr zehn Semester ausgedehnt sei, mag für sich genommen zutreffend sein, ist jedoch nicht geeignet, den durchgehenden Praxisbezug der Ausbildung in Frage zu stellen. Welche „kapazitätserweiternden“ Folgerungen aus der Neufassung der Ärztlichen Approbationsordnung von 2002 in Bezug auf die „normative Festlegung in § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO“ ihrer Auffassung nach zu ziehen wären, legt die Beschwerde ebenfalls nicht dar. Vielmehr geht ihre Argumentation - und das gilt gleichermaßen für die „Hochrechnung“ des Sockelwerts von 15,5 % (und nicht 15,7%) der tagesbelegten Betten von sechs auf zehn Semester - an den methodischen Grundlagen, nach denen die normativ festgelegten Parameter für die Bemessung der patientenbezogenen Kapazität entwickelt worden sind, vorbei.
Wie nahezu alle Parameter des Kapazitätsrechts sind auch die Eingabegrößen, die den patientenbezogenen Engpass bestimmen, in ihrer Höhe nicht im naturwissenschaftlichen Sinne beweisbar. Zwar soll das System der Kapazitätsermittlung die realen Gegebenheiten möglichst zutreffend widerspiegeln. Einzelfallgerechtigkeit kann es aber nicht leisten, weil dies ein Verfahren mit einer nahezu unbeschränkten Anzahl von Eingabegrößen voraussetzen würde und damit intransparent und kaum noch handhabbar würde. Die Kapazitätsverordnung arbeitet deshalb mit einem System aufeinander abgestimmter, hochaggregierter Parameter, die ihrerseits eine Fülle von Einzeltatbeständen berücksichtigen (so die ZVS in ihrer Vorlage für den Unterausschuss KapVO vom 23. November 1978). Auf diese vielfältigen Interdependenzen unter den kapazitätsrelevanten Einzelgrößen, die einen rechtlichen Zusammenhang bilden, muss die richterliche Kontrolle einzelner Parameter Rücksicht nehmen.
Bei der erstmaligen Festlegung des Richtwerts zur Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität lagen Pauschalwerte des Wissenschaftsrates aus dem Jahr 1976 vor. Danach wurde für den stationären Bereich davon ausgegangen, dass im Durchschnitt ein Drittel der Patienten pro tagesbelegtem Bett für Zwecke der Lehre geeignet ist und dass jeder geeignete Patient zweimal in der Woche einer studentischen Arbeitsgruppe vorgestellt werden kann. Die klinisch-praktischen Lehrveranstaltungen umfassten nach der damals geltenden ÄAppO 37 SWS, als mittlerer Ansatz für die Anzahl der teilnehmenden Studenten wurde der Wert 5 gewählt. Daraus wurde unter Bildung des arithmetischen Mittels über alle zwölf medizinischen Fachgebiete für ein der Lehre angepasstes mittleres Bettenmodell eines Universitätsklinikums bei 85 %-iger Auslastung eine patientenbezogene Gesamtkapazität errechnet, die dem Ansatz von 18 % der tagesbelegten Betten entsprochen hätte, die dann jedoch im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht aus verfassungsrechtlichen Gründen eingeforderte Überlast und die Möglichkeit einer partiellen Einbeziehung der vorlesungsfreien Zeiten auf 20 % festgesetzt wurde.
Hinsichtlich der Ambulanzen hielt man die Annahme einer hohen Eignungswahrscheinlichkeit von 50 % für gerechtfertigt. Bei einem Unterrichtsbedarf von 37 SWS wurde die Anzahl der Patienten je Student wegen der Möglichkeit der Vorstellung besonders instruktiver Fälle vor größeren Studentengruppen im Mittel mit 1,5 angenommen. Unter Einbeziehung statistisch gesicherter Erhebungen zur durchschnittlichen Behandlungsdauer (20 Min.), zur Anzahl der Arztkontakte je Neuzugang (3,2) sowie der Zahl der Jahreswochen (48) errechnete sich ein globaler Bedarf von 1.080 Poliklinischen Neuzugängen - PNZ - pro Jahr für einen Ausbildungsplatz. Der Wissenschaftsrat kam bei Annahme einer deutlich geringeren Eignungswahrscheinlichkeit von 6,7 bis 12,5 % zu einem höheren Bedarf von 1.193 PNZ pro Ausbildungsplatz. Auch im ambulanten Bereich ist der Richtwert dann jedoch im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben unter Einbeziehung vorlesungsfreier Zeiten auf einen Studienplatz je 1.000 PNZ festgelegt worden. Das bedeutet, dass bei der Festlegung der Werte für die stationäre und ambulante Kapazität bereits ein 10 %-iger Zuschlag vorgenommen wurde, obwohl allen Beteiligten bewusst war, dass der ambulante Anteil meist nur rechnerisch, nicht aber tatsächlich vorhanden sei und es an nahezu allen Universitätsklinika zu Engpässen kommen würde.
Nachdem sich die Engpasslage in der Folgezeit tatsächlich erheblich verschärft hatte, beauftragte die ZVS die Fa. L_____ mit einer genaueren Untersuchung. Die an 26 deutschen Universitätsklinika an mehreren tausend Patienten durchgeführte Untersuchung von 1986 führte zu der Empfehlung, den Prozentsatz der tagesbelegten Betten von 20 % auf 16,2 % zu senken. Dennoch hat es der Verordnungsgeber noch bis 1994 bei den Sockelwerten von 20 % der tagesbelegten Betten für den stationären Bereich und 1 : 1.000 PNZ für die Ambulanzen belassen. Erst als die Anhebung des bis dahin auf 6,5 festgesetzten Curricularnormwerts - CNW - auf 7,27 im Hinblick auf die Neufassung der Ärztlichen Approbationsordnung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593) unvermeidbar geworden war, sah sich der Normgeber veranlasst, dieser Empfehlung zu folgen. Denn die veränderte Ausbildungsstruktur hatte nicht nur den Personalbedarf erhöht, sondern auch den patientenbezogenen Engpass weiter verschärft.
Eine nochmalige Anhebung des CNW auf nunmehr 8,2 und eine weitere Absenkung der patientenbezogenen Kapazität brachte schließlich die 2003 in Kraft getretene Approbationsordnung für Ärzte vom 27 Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), deren Ziel der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt war, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist. Die - aufgrund von Vorgaben der Europäischen Union (vgl. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen [ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22]: Mindeststudienzeit 6 Jahre und 5.500 Unterrichtsstunden) - völlig neu gestaltete Ausbildung sollte grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern vermitteln und auf wissenschaftlicher Grundlage und praxis- wie patientenbezogen durchgeführt werden (§ 1 ÄAppO). Bei den Unterrichtsveranstaltungen (§ 2 ÄAppO) traten die Vorlesungen zugunsten von praktischen Übungen und Seminaren in kleinen Gruppen in den Hintergrund. Ferner wurden erstmals integrierte Lehrveranstaltungen und Seminare zur Vermittlung klinischer Inhalte und Bezüge bereits während des vorklinischen Studienabschnitts eingeführt. Im Hinblick darauf sahen sich die Länder veranlasst, die patientenbezogene Ausbildungskapazität im stationären Bereich (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO) nochmals, diesmal auf 15,5 % der tagesbelegten Betten zu senken. Von kapazitätserweiternden Folgewirkungen der veränderten ärztlichen Ausbildung kann mithin keine Rede sein. Das gilt auch und erst recht für den Modellstudiengang der Antragsgegnerin, der vom ersten bis zum letzten Semester Patientenkontakte vorsieht.
b) Soweit die Beschwerde im gleichen Zusammenhang darauf hinweist, dass das Fallpauschalensystem zu einer zunehmend verkürzten Liegezeit von Patienten geführt habe, lässt sich damit - von der unzureichenden Darlegung einmal abgesehen - eine normativ festgelegte Eingabegröße (ohnehin) nicht in Frage stellen.
Es in erster Linie Sache des Normgebers zu entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang welche Konsequenzen in Bezug auf die Ausbildungskapazität aus einer - vermeintlichen - Wandlung der stationären medizinischen Behandlung und einer damit einhergehenden Verringerung der Patientenressourcen zu ziehen sind, um dem Kapazitätserschöpfungsgebot gerecht zu werden (vgl. allgemein zum Kon-trollmaßstab der verwaltungsgerichtlichen Norminzidenzkontrolle bei der Überprüfung kapazitätsrechtlicher Parameterregelungen und zu den Grenzen richterlicher „Richtigkeitskontrolle“: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 1986 - BVerwG 7 C 41.84 u.a. -, juris; zum Krankenversorgungsabzug nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO: Beschlüsse des Senats vom 9. Oktober 2004 - OVG 5 NC 423.04 - [Zahnmedizin, Sommersemester 2004] und vom 24. August 2009 - OVG 5 NC 10.09 - [Zahnmedizin, Wintersemester 2008/09], n.v.; vgl. ferner zum klinischen Studienabschnitt BayVGH München, Beschluss vom 10. April 1987 - 7 CE 86.12013 -, KMK-HSchR 1987, 883; OVG Münster, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - 13 B 1186.09 -, juris Rn. 7). Davon, dass sich die Zahl der tagesbelegten Betten bereits jetzt in einem Maße verringert hätte, dass eine Kapazitätsermittlung auf der Basis der Mitternachtszählung evident gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot verstieße, kann jedenfalls keine Rede sein. Es ist daher - zumal in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - nicht Aufgabe des Gerichts, die normativ in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 KapVO festgelegten, die Belange der Wissenschaft in Forschung und Lehre, der Ausbildung und der Gesundheitspflege zum Ausgleich bringenden Eingabegrößen in Frage zu stellen.
4.
Die Rüge, die Antragsgegnerin habe die in die Kapazitätsberechnung eingestellte Anzahl der tagesbelegten Betten nicht hinreichend glaubhaft gemacht, lässt unberücksichtigt, dass das Gericht den tatsächlichen Angaben eines Trägers öffentlicher Verwaltung im Hinblick auf dessen Pflicht zu wahrheitsgemäßem und vollständigem Vortrag grundsätzlich Vertrauen entgegenbringen darf (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 20. November 2009 - OVG 5 NC 72.09 - [FU/Tiermedizin, Sommersemester 2009], juris Rn. 4, und vom 20. Oktober 2011 - OVG 5 NC 37.11 - [HU/Grundschulpädagogik, Wintersemester 2010/11], juris Rn. 19]). Anhaltspunkte dafür, dass die mitgeteilte Zahl nicht stimmen könnte, sind im Übrigen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
5.
Die Auffassung der Beschwerde, es sei irrelevant, ob die Antragsgegnerin außeruniversitäre Krankenhäuser in die Ausbildung einbeziehen wolle oder nicht, so dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht eine Überprüfung sämtlicher Kooperationsvereinbarungen mit derartigen Einrichtungen für entbehrlich gehalten habe, geht von einem falschen Ansatz aus.
Außeruniversitäre (Lehr-)Krankenhäuser wären nur dann in die Ausbildung und damit nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO in die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität einzubeziehen, wenn die Antragsgegnerin mit entsprechend geeigneten Einrichtungen verbindliche und auf Dauer angelegte Vereinbarungen geschlossen hätte (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., Rn. 33 ff. zu § 9 KapVO; OVG Münster, Beschluss vom 22. August 2008 - 13 C 59.08 -, juris Rn. 3 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 2 NB 347.06 -, juris Rn. 45 f.). Denn nur über derartige Vereinbarungen könnte, da der Staat über keine anderen Mittel verfügt, bei Krankenhäusern in unterschiedlicher Trägerschaft Ausbildungsaufgaben einzufordern, die notwendige Lehre gewährleistet werden. Die Antragsgegnerin hat jedoch versichert, sie habe - mit Ausnahme der für die Ausbildung im Praktischen Jahr vorgesehenen Lehrkrankenhäuser - keine derartigen Verträge abgeschlossen. An der Richtigkeit ihrer Angaben zu zweifeln, besteht, wie bereits ausgeführt, keine Veranlassung. Gegenteilige Anhaltspunkte werden seitens der Beschwerde auch nicht vorgetragen.
6.
Schließlich sind auch die gegen den unterbliebenen Ansatz einer Schwundquote bzw. die vom Verwaltungsgericht als Überbuchung gewertete und gebilligte Vergabe von über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehenden 31 Studienplätzen gerichteten Angriffe im Ergebnis nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Einen Schwundausgleich im Sinne von §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht vorgenommen. Ob der Notwendigkeit des Ansatzes einer Schwundquote bereits entgegengestanden hat, dass in den höheren Semestern des Regelstudiengangs im Bewerbungssemester mehr Studierende immatrikuliert waren als im Eingangssemester des Modellstudiengangs nach Maßgabe der errechneten patientenbezogenen Kapazität aufzunehmen gewesen wären, bedarf keiner vertieften Erörterung. Denn für einen neu eingerichteten und in der Anfangsphase seiner Erprobung befindlichen Studiengang lässt sich nicht prognostizieren, wie sich die Studierendenzahlen künftig entwickeln werden, weil zum Studierverhalten aus der Vergangenheit noch keine Erfahrungswerte existieren (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 302). Jede Festlegung einer Quote - etwa anhand von Erfahrungen aus dem Regel- oder dem Reformstudiengang oder auch nur aus dem klinischen Studienabschnitt - wäre deshalb Spekulation.
Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht die 31 über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus vergebenen Plätze als Überbuchung gewertet und als kapazitätswirksam anerkannt. Handelte es sich tatsächlich um eine Überbuchung im Sinne von §§ 7 Abs. 3 Satz 6, 10 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung vom 18. Mai 2010 (GVBl. S. 269) - VergabeVO Stiftung -, wäre dies entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht zu beanstanden. Denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere Beschluss vom 19. Juli 2010 - OVG 5 NC 97.09 u.a. - [Tiermedizin, WS 2009/10], juris; zuletzt Beschlüsse vom 14. Februar 2011 - OVG 5 NC 77.10 - [Humanmedizin/Vorklinik, SS 2010] und vom 18. Juli 2011 - OVG 5 M 12.11 - [FU/Erziehungswissenschaft, Wintersemester 2010/11]), dass es keine Rechtsvorschrift gibt, die in dem von der Beschwerde in Anspruch genommenen Sinne Rechte eines auf Zuteilung eines „außer-kapazitären“ Studienplatzes klagenden Bewerbers schützt, und dass ausschließlich dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und als ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis das Freibleiben eines Studienplatzes droht, dieser freie Studienplatz an einen gegen die Hochschule klagenden Bewerber - auch unabhängig von seiner Rangziffer - zu vergeben ist. Wenn das nicht der Fall ist, wird die Ausbildungskapazität der Hochschule sowohl bei Einhaltung wie bei Überschreiten der normativen Zulassungszahl aufgezehrt. An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest.
Allerdings hat die Antragsgegnerin die Zulassungszahl - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - nicht im rechtstechnischen Sinne „überbucht“. Die Befürchtung, dass Studienplätze möglicherweise nicht angenommen werden würden, hat sie nicht gehegt. Vielmehr war sie sich bewusst, dass es selbstverständlich zu Studienabbrüchen kommen würde. In eben dieser Erwartung hat sie die über die auf 300 festgesetzte Zulassungszahl hinausgehenden Studienplätze vergeben (vgl. hierzu die Wiedergabe einer Information des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin in einer im Generalvorgang der Wissenschaftsverwaltung befindlichen E-Mail der Sachbearbeiterin S_____ vom 15. Dezember 2010, wonach zum Wintersemester 2010/11 weitere Studienanfänger „im Hinblick auf den zu erwartenden Schwund“ zugelassen worden seien).
Das ändert freilich nichts daran, dass sich die Antragsgegnerin zu Recht wegen des Fehlens hinreichender Erfahrungswerte, auf die zur Bestimmung der Dimension des Schwundes hätte zurückgegriffen werden können, zur Festlegung eines Schwundausgleichsfaktors außerstande gesehen hat. Andererseits wusste sie aber auch, dass sie schwerlich in der Lage sein würde, ihrer Auffüllverpflichtung (vgl. Zulassungszahlensatzung vom 3. Juni 2010 [Amtl. Mitt.Bl. Nr. 64/2010]) nachzukommen, weist sie doch im Rahmen ihrer Informationen zur Freiwilligkeit der Teilnahme am Modellstudiengang auf Folgendes hin:
„Die Teilnahme am Modellstudiengang ist für Studierende, die das Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2010/2011 beginnen, aus folgendem Grund freiwillig:
Die Teilnahme am Modellstudiengang führt zu einer Einschränkung bei der Möglichkeit des Studienortwechsels. Insbesondere wird es nicht möglich sein, aufgrund des vom Regelstudiengang abweichenden Aufbaus des Modellstudiengangs den Studienort ohne Verlust und Anerkennung von Studienleistungen und damit ohne Verlust von Studienzeit zu wechseln (gemäß § 3 der vorläufigen Studienordnung des Modellstudiengangs Medizin der Charité - Universitätsmedizin Berlin).“
Dieser Hinweis richtet sich formal zwar nur an die eigenen Studierenden, gilt aber auch und erst recht für Studierende, die bisher an einer anderen Hochschule studiert haben und den Studienort nach Berlin verlagern möchten. Da im Modellstudiengang jedes Modul durch eine studienbegleitende Prüfung abgeschlossen wird, dürfte ein Wechsel an die Antragsgegnerin mit Einführung des Modellstudiengangs als der einzig möglichen humanmedizinischen Ausbildung in Berlin jedenfalls derzeit ausgeschlossen sein (vgl. § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen [Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG] vom 29. Mai 2000 [GVBl. S. 327] in der Fassung vom 18. Juni 2005 [GVBl. S. 393]).
Handelt es sich bei der „Überbuchung“ mithin der Sache nach um einen „antizipierten Schwundausgleich“, so kann hieraus gleichwohl nichts für den geltend gemachten Anspruch auf „außerkapazitäre“ Zulassung hergeleitet werden. Denn zum einen hätte die Antragsgegnerin aus den bereits erörterten Gründen überhaupt keinen Schwundausgleich vornehmen müssen, so dass sich die Vergabe zusätzlicher 17 Studienplätze als kapazitätsfreundlich darstellt; zum anderen erweist sich ein solcher vorweggenommener Schwundausgleich unter den gegebenen Verhältnissen als sachgerecht und unter dem Gesichtspunkt der Kapazitätserschöpfung als willkürfrei.
Unter diesen Umständen besteht weder für einen wie auch immer gearteten „Sicherheitszuschlag“ noch für einen Rückgriff auf im Vorjahreszeitraum für den nicht mehr existenten Regelstudiengang festgesetzte Zulassungszahlen Raum. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang darauf hinweist, die Antragsgegnerin und mit ihr das Verwaltungsgericht hätten willkürlich außer Acht gelassen, dass die jährliche Aufnahmekapazität gemäß § 28 Abs. 2 des Berliner Universitätsmedizingesetzes vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739) - UniMedG - „in Verbindung mit dem Auslaufen des Reformstudienganges“ zumindest 663 Plätze für Studienanfänger „ergeben“ hätte, erschließt sich auf der Grundlage ihres Vorbringens nicht, was daraus für den Zulassungsanspruch des Antragstellers/der Antragstellerin folgen sollte. Im Übrigen geht sie von falschen Voraussetzungen aus. Denn in die für jedes Wintersemester auf 300 festgesetzten Zulassungszahlen für den vorklinischen Studienabschnitt waren die Studienanfängerzahlen für den Reformstudiengang stets eingeschlossen (vgl. zuletzt die Zulassungszahlensatzung der Charité für das Wintersemester 2009/10 [Amtl. Mitt.Bl. Nr. 48 vom 8. September 2009]: Humanmedizin, 1. Studienabschnitt, Zulassungszahl 300 pro Semester, davon Reformstudiengang 63).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).