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Entscheidung 10 UF 88/16


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 2. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 19.03.2018
Aktenzeichen 10 UF 88/16 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2018:0319.10UF88.16.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Beschwerde der Mutter gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 16.6.2016 ergangenen, undatierten Beschluss des Amtsgerichts Rathenow wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Mutter zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 5.000 €.

Gründe

I.

Die Eltern des am ….8.2007 geborenen Kindes D… waren nie miteinander verheiratet. Sie lebten bis zum Auszug des Vaters im Jahr 2008 zusammen. Der Vater hat die Vaterschaft mit Urkunde des Jugendamtes H… vom 20.11.2008 anerkannt.

Es kam zu zahlreichen familiengerichtlichen Verfahren, in denen der Vater zunächst die Regelung seines Umgangs (5 F 318/12) und dann die Begründung seiner Mitsorge für D… (5 F 233/13) erstrebte.

Anfang November 2013 zog die Mutter mit der damals sechs Jahre alten D… ohne vorherige Ankündigung und ohne entsprechende Benachrichtigung des Vaters in den Iran. Daraufhin entzog ihr das Amtsgericht durch einstweilige Anordnung vom 21.11.2013 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für D… und übertrug es auf das Jugendamt als „Vormund“. Die Mutter ließ zunächst nur mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 28.11.2013 mitteilen, dass sie Deutschland verlassen habe und auf absehbare Zeit nicht erreichbar sei. Auf die Anregung des Vaters vom 29.1.2014, der Mutter die elterliche Sorge insgesamt zu entziehen und auf das Jugendamt zu übertragen (Bl. 27), beraumte das Amtsgericht einen Termin auf den 20.2.2014 an. Nachdem die Mutter durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 13.2.2014 bekanntgegeben hatte, dass sie sich vorläufig im Iran aufhalte, hob das Amtsgericht den Termin wegen Abwesenheit der Mutter auf und erließ ohne Durchführung eines Termins eine weitere einstweilige Anordnung. Durch diesen Beschluss vom 19.3.2014 entzog es der Mutter die gesamte elterliche Sorge und bestellte das Jugendamt zum Vormund (Bl. 63 ff d. A.).

Am 22.12.2014 kehrte die Mutter mit D… aus dem Iran nach Deutschland zurück und lebte mit Einverständnis des Vormunds vom 22.12.2014 bis zum 6.4.2015 in B…. Das Haus der Mutter in F… war am 26.11.2014 durch einen Brand unbewohnbar geworden.

Als die Mutter am 7.4.2015 mit dem Kind zu einem Gespräch beim Jugendamt erschien, entschied der Vormund, das Kind fremd unterzubringen. Unmittelbar nach Eröffnung der Entscheidung gegenüber der Mutter wurde D… in Obhut genommen und lebte sodann aufgrund der Entscheidung des Vormundes im Kinder- und Jugendwohnheim S… . Am 20.7.2016 wechselte sie auf Veranlassung des Vaters in seinen Haushalt. Seit dem 12.12.2017 lebt D… in einer betreuten Wohngemeinschaft in der Umgebung ihrer Schule.

Die Mutter wohnte ab Mai 2015 für rund sechs Wochen bei ihrer Mutter in R… und bezog am 15.10.2015 eine eigene Wohnung in … (Bl. 331). Sie begehrte die Rückkehr der Tochter in Ihren Haushalt, während der Vater die Aufnahme D… in seinen Haushalt erstrebte.

Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten am 22.1.2015 beschlossen, zur Frage der Erziehungsgeeignetheit der Mutter eine „Stellungnahme“ eines Sachverständigen einzuholen (Bl. 141 d. A.). Der Sachverständige Dipl. Psych. M… L… hat D… im Wohnheim besucht und mit ihr im Beisein sowohl der Mutter als auch des Vaters gesprochen. Im Anhörungstermin vom 17.12.2015 hat er mündlich Stellung bezogen. Auf den Anhörungsvermerk zu diesem Termin wird verwiesen (Bl. 330 ff).

Auf den weiteren Anhörungstermin vom 16.6.2016 hat das Amtsgericht der Mutter „in Bestätigung des Beschlusses vom 19.3.2014 das Sorgerecht entzogen und in Abänderung des Beschlusses vom 19.3.2014“ dem Vater das Sorgerecht zur alleinigen Ausübung übertragen. Auf diesen Beschluss wird zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Mutter mit der Beschwerde. Sie trägt im Wesentlichen vor:

Ihr seien zu Unrecht, als sie sich mit D… im Iran aufgehalten habe, durch einstweilige Anordnung am 21.11.2013 das Aufenthaltsbestimmungsrecht und schließlich am 19.3.2014 das Sorgerecht insgesamt entzogen worden. Hierfür reiche allein die Vermutung, dass es dem Kind nicht gut gehen könne, nicht aus. Am 7.4.2015 sei D… schließlich grundlos fremd untergebracht worden. Sie habe nicht fliehen wollen, sondern sich kooperativ gezeigt und sei auch zu dem vereinbarten Termin beim Jugendamt erschienen. Es finde eine Zwangsentfremdung des Kindes von ihr statt, was aber den Willen D…, bei ihr leben zu wollen, nicht habe brechen können.

Ihren Antrag auf Begründung eines gemeinsamen Sorgerechts vom 19.4.2015, den der Vater zunächst durch seine schriftliche Erklärung vom 12.4.2015 mitgetragen habe (Bl. 174 d. A.), habe das Amtsgericht ebenso wenig wie die Möglichkeit einer Mediation geprüft. Der Vater sei erziehungsungeeignet und desinteressiert, da er trotz des ihm übertragenen Sorgerechts das Kind im Heim belassen habe. Er sei bindungsintolerant, was den Kontakt zu ihr angehe, und beschimpfe sie. Es habe niemals eine von ihr ausgehende Kindeswohlgefährdung gegeben. Erst nach der Inobhutnahme habe D… massive Störungen entwickelt. Nur eine intensive Betreuung durch sie - die Mutter - könne diese Störungen wieder beseitigen.

Die Mutter beantragt,

die elterliche Sorge auf sie zurück zu übertragen.

Der Vater beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er trägt vor:

Die Mutter sei erziehungsungeeignet und gefährde das Kindeswohl. Einer sofortigen Aufnahme D… in seinen Haushalt habe zunächst die noch bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses bestehende Amtsvormundschaft entgegengestanden. Im Übrigen sei eine Vorbereitung des Umzugs mit fachlicher Unterstützung erforderlich gewesen. Nach der Inobhutnahme habe die Mutter Gesprächsangebote des Jugendamtes zur Regelung von Umgangszeiten nicht wahrgenommen. Der unbegleitete Umgang der Mutter mit D… am 26.12./27.12.2015 sei für das Kind schädlich gewesen, wie sich aus der Stellungnahme der Jugendtherapeutin Bu… vom 8.2.2016 (siehe Bl. 391 d. A.) ergebe. Nachdem die Mutter wenige Tage nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung versucht habe, gemeinsam mit der Großmutter in der Schule mit D… Kontakt aufzunehmen, sei D… völlig verstört gewesen. D… habe zu ihm ein sehr gutes Verhältnis. Seit sie in der Wohngruppe lebe, besuche er sie sehr oft und nehme sie auch mit nach Hause. D… fühle sie zunehmend wohl bei ihm.

Der Senat hat die Beteiligten persönlich angehört, die Zeugin Ba… vernommen und ein psychologisches Sachverständigengutachten gemäß Beweisbeschluss vom 22.12.2016 (Bl. 764 ff d. A.) eingeholt. Auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Dr. Br… vom 1.6.2017 (Bl. 863 ff), das die Sachverständige in dem Anhörungstermin vom 13.2.2018 mündlich erläutert hat, wird Bezug genommen, ebenso auf die Anhörungsvermerke zu den Senatsterminen vom 17.11.2016 (Bl. 655 ff) und 13.2.2018 (Bl. 1190 ff). Ferner wird auf die schriftlichen Stellungnahmen des Verfahrensbeistandes vom 27.9.2016 (Bl. 615 f) sowie vom 7.2.2018 (Bl. 1158 f d. A.) und des Jugendamtes vom 2.11.2016 (Bl. 627 f) sowie vom 19.7.2017 (Bl. 975 f d. A.) verwiesen.

II.

Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein die durch das Amtsgericht auf die mündliche Verhandlung vom 16.6.2016 getroffene Entscheidung. Diese stellt ungeachtet der Verfahrensführung durch das Amtsgericht, das entgegen § 51 Abs. 3 S. 1 FamFG das einstweilige Anordnungsverfahren nicht als selbstständiges Verfahren betrieben und ungeachtet der Regelung in § 56 Abs. 1 FamFG im Tenor auf die einstweilige Anordnung Bezug genommen hat, eine Hauptsacheentscheidung dar. Sie beruht nämlich auf dem Ergebnis des eingeholten mündlichen Sachverständigengutachtens und ist nicht als einstweilige Anordnung deklariert. Nicht zuletzt ist der Verfahrenswert auf 3.000 € festgesetzt worden.

Aufgrund der vom Senat angestellten Ermittlungen, insbesondere der persönlichen Anhörungen der Beteiligten und des überzeugenden Sachverständigengutachtens, muss es bei der mit dem angefochtenen Beschluss begründeten Alleinsorge des Vaters für D… bleiben. Der Mutter ist weder die Alleinsorge zurück zu übertragen noch kann die von der Mutter angesprochene gemeinsame elterliche Sorge begründet werden.

Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626 a BGB der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt, § 1671 Abs. 2 S. 1 BGB. Dem Antrag ist, wenn nicht der andere Elternteil zustimmt, § 1671 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB, stattzugeben, soweit eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht, § 1671 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB. Es ist eine doppelte Kindeswohlprüfung durchzuführen, die zunächst dahin geht festzustellen, ob in der Lebenssituation, in der sich die getrenntlebenden Eltern befinden, eine gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht abträglich ist und daher in Betracht kommt (vgl. dazu Johannsen Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Aufl., § 1671 Rn. 92). Sofern dies verneint werden muss, ist zu prüfen, ob die Übertragung auf den Vater dem Kindeswohl am besten entspricht, ob er also besser als die Mutter in der Lage ist, die Entwicklung und Erziehung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gewährleisten (Palandt/Götz, BGB, 77. Aufl., § 1671 Rn. 49, 50). Diese Prüfung führt hier zur Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Vater.

1.

Eine gemeinsame elterliche Sorge für D… kommt nicht in Betracht. Dem Wohl D… entspricht es am besten, die gemeinsame Sorge nicht anzuordnen.

Bei einer Entscheidung nach § 1671 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB sind alle für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände im Rahmen einer einzelfallbezogenen und umfassenden Betrachtung gegeneinander abzuwägen (vgl. dazu BGH, FamRZ 2016, 1439, 2497, Rn. 19). Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus (BGH, a. a. O., Rn. 23). Die gemeinsame elterliche Sorge ist daher nicht anzuordnen, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen (BGH, a. a. O., Rn. 24).

Danach kommt vorliegend die gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht. Zwischen den Eltern besteht ein anhaltender und tiefgreifender Konflikt. Seit 2012 streiten sie in zahlreichen Gerichtsverfahren um den Umgang und die Sorge für D….

Eine auf das Kind bezogene Kommunikation findet zwischen den Eltern seit Jahren nicht statt. Die Mutter hat bei ihrer Anhörung berichtet, dass sie am 16.3.2017 den Vater in Begleitung von Herrn Gö… und Herrn Sc… aufgesucht habe. Sie habe sich selbst aber zurückgehalten, weil sie für den Vater ein „rotes Tuch“ sei. Den Kontakt D… zu dem Vater habe sie unterbunden, als er sie bedroht habe. Nur aus diesem Grund sei sie mit D… in den Iran gezogen. Der Vater habe ihr eine beleidigende Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen, wonach sie D… genauso krank gemacht habe, wie sie es sei. Der Vater hat hingegen berichtet, er habe der Mutter nur gesagt, dass sie durch ihre Art und Weise das Kind krank mache. Im Übrigen hebe die Mutter nicht ab, wenn er sie anrufe. Unabhängig davon, wie sich die Vorfälle im Einzelnen jeweils ereignet haben, lässt sich den Äußerungen der Eltern jedenfalls entnehmen, dass sie nicht in der Lage sind, miteinander zu kommunizieren oder sich gar sachlich auszutauschen. All dies steht bereits der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegen.

In Übereinstimmung damit hat die Sachverständige in ihrem schriftlichen Gutachten überzeugend ausgeführt, es sei nicht zu erwarten, dass eine gemeinsame Sorgerechtsausübung zum Wohle des Kindes, d. h. ohne „Triangulierung“ D… in den bestehenden Elternkonflikt möglich sein werde (S. 67 des Gutachtens, Bl. 896 d. A.). Aus den Äußerungen D… gegenüber der Sachverständigen ergibt sich, dass D… das Verhältnis ihrer Eltern während ihres gesamten Lebens als hoch problematisch wahrgenommen hat. Sie hat ihre Eltern nie als gemeinsam agierende und gemeinsam sich sorgende Eltern erfahren. Vielmehr hätten ihre Eltern - nach der Erinnerung des Kindes - nie zusammengelebt, sich immer gestritten und könnten sich nicht leiden, was sie sehr belaste. Dies ist nach den nachvollziehbaren gutachterlichen Feststellungen ein gravierender Risikofaktor für die Entwicklung des Kindes. D… trägt Eltern in sich, die sich gegenseitig ausschließen, was ihre psychische Entwicklung deutlich gefährdet (S. 58 des Gutachtens, Bl. 891-R d. A.).

Die von der Mutter thematisierte Mediation kann vom Senat nicht angeordnet werden.

Entgegen der Ansicht der Mutter ist das Sachverständigengutachten nicht etwa deshalb unverwertbar, weil es ohne ihre Mitwirkung erstellt worden ist. Denn dies ist allein deshalb geschehen, weil die Mutter nicht bereit war, an dem Gutachten mitzuwirken und der Senat ihre Mitwirkung nicht erzwingen kann (vgl. BGH, FamRZ 2010, 720, Rn. 30). Im Hinblick auf die in Kindschaftsverfahren bestehende gesteigerte Pflicht zur tatrichterlichen Sachverhaltsaufklärung (vgl. BGH, a.a.O.) hat der Senat auch die psychologische Sachverständige zum Anhörungstermin geladen, um die Mutter in ihrer Anwesenheit anzuhören. Die Mutter war jedoch auch im Senatstermin nicht bereit, sich im Beisein der Sachverständigen zu äußern, sodass die Ermittlungsmöglichkeiten des Senats insoweit ausgeschöpft sind.

Dass die Sachverständige das Gutachten nicht binnen der bis zum 30.4.2017 gesetzten Frist, sondern erst am 1.6.2017 erstattet hat, steht der Verwertbarkeit ebenfalls nicht entgegen, wie sich § 30 Abs. 1 FamFG, § 411 Abs. 1 und 2 ZPO entnehmen lässt.

Das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten wird durch die von der Mutter eingereichte „Kritische Stellungnahme“ des Dipl.-Päd. H… S… vom 27.6.2017 (Bl. 934 ff) ohne Erfolg angegriffen. Soweit dieser von dem Beweisbeschluss des Senats abweichende Fragen formuliert, weil die von der Sachverständigen beantworteten Fragestellungen seiner Auffassung nach nicht in Übereinstimmung mit dem geltenden Kindschaftsrecht stehen, steht dem die Rechtsprechung des BGH entgegen, wie sie sich aus dem Beweisbeschluss des Senats ergibt (vgl. dazu im Einzelnen BGH, FamRZ 2010, 1060 Rn.19; FamRZ 2011, 796 Rn. 43). Die wiederholte Bezugnahme S… auf das Urteil des BGH vom 30.9.1999 - 1 StR 618/98 - (NJW 1999, 2746) führt nicht weiter, weil diese Entscheidung die wissenschaftlichen Anforderungen an ein Glaubhaftigskeitsgutachten im Strafverfahren betrifft. Diese können nicht auf ein familienpsychologisches Gutachten übertragen werden. Entgegen der Ansicht von S… ist es auch nicht Aufgabe der Sachverständigen gewesen, eine einvernehmliche Regelung zwischen den Eltern herbeizuführen. Ein lösungsorientiertes Gutachten gemäß § 163 Abs. 2 FamFG hat der Senat nicht in Auftrag gegeben. Die „Kritische Stellungnahme“ enthält im Übrigen umfangreiche abstrakte Ausführungen, die zum vorliegenden Fall keinen Bezug aufweisen. So wird bemängelt, dass der Bindungsaufbau der Kinder zu den Vätern in der Bindungsforschung vernachlässigt werde; das Wechselmodell und die Epigenetik finden Erwähnung. Anschließend wiederholt S… Auszüge aus dem Gutachten und stellt die Angaben des Kindes und des Vaters mangels Überprüfbarkeit in Frage, räumt aber ein, dass Salzgeber die Dokumentation der Verhaltensbeobachtungen und Explorationen nicht für erforderlich hält, eine solche also nach den anerkannten wissenschaftlichen Standards nicht geboten ist. Gründe, aus denen dies erforderlich sein soll, nennt er nicht. Er verkennt, dass das Gutachten auch bei fehlender Mitwirkung der Mutter verwertbar ist, was oben bereits näher ausgeführt wurde. Trotz nicht vorgenommener eigener Verhaltensbeobachtungen und Explorationen versteigt sich S… schließlich zu einer eigenen gutachterlichen Einschätzung, die in dem Vorschlag gipfelt, dass Sorgerecht der Eltern analog § 1674 i. V. m. §1678 Abs. 1 BGB zum Ruhen zu bringen, wenn sich der Elternstreit erhöht und ausweitet und das Sorgerecht beispielsweise auf die Großmutter zu übertragen, was er nach Erhalt von vier E-Mails der Mutter in einem „Teil 2“ wieder zurückgezogen hat. Begründet hat er dies damit, dass die Kenntnis der E-Mails der Mutter die Ergebnisse der Untersuchung des Gutachtens mit einer „Kehrtwende in der Beantwortung der gerichtlichen Fragen auf den Kopf stellten. Dadurch wird das gerichtliche Gutachten jedenfalls nicht ernsthaft in Zweifel gezogen.

2.

D… Wohl entspricht die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater derzeit am besten. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nicht die von der Mutter immer wieder aufgeworfene Frage, ob die vom Amtsgericht beschlossene Entziehung ihrer Sorge und die vom Jugendamt vorgenommene Inobhutnahme gerechtfertigt waren. Vielmehr kommt es darauf an, was für D… gegenwärtig am besten ist.

Bei der Frage, ob die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht, sind folgende Gesichtspunkte zu beachten, wobei deren Reihenfolge im Hinblick auf ihren Stellenwert keine Bedeutung zukommt (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671 BGB Rn. 83 f.):

- der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Stetigkeit und die Wahrung der Entwicklung des Kindes abstellt sowie

- die Bindungen des Kindes an beide Elternteile und etwa vorhandene Geschwister,

- der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist und das Kind nach Alter und Reife zu einer Willensbildung im natürlichen Sinne in der Lage ist,

- der Förderungsgrundsatz, nämlich die Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit der Eltern zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung (vgl. zum Ganzen Palandt/Götz, BGB, a. a. O.. § 1671 Rn. 26 ff.; Johannsen/Henrich/Jaeger, a. a. O., § 1671 BGB Rn. 52 ff., 64 ff., 68 ff., 78 ff.).

Diese Kriterien stehen aber nicht kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Kindeswohl entspricht (BGH, NJW 2016, 2497, Rn. 20).

a)

Unter dem Gesichtspunkt des Förderungsgrundsatzes ist der Vater besser geeignet als die Mutter.

aa) Die Mutter verfügt schon über keine tatsächliche Betreuungsmöglichkeit. Sie hat in ihrer persönlichen Anhörung angegeben, keinen festen Wohnsitz, sondern nur eine Postadresse zu haben. Sie wohne bei einer Bekannten zur Untermiete. Ihre Angaben, in diesem Haus eine Wohnung beziehen zu können, wenn ihre Tochter zu ihr käme, sind nicht plausibel. So soll es eine freie oder alsbald freiwerdende Wohnung in dem Mehrparteienhaus unter ihrer Postadresse geben, die sie beziehen könne, wenn sie wolle. Ob der vorherige Mieter bereits ausgezogen ist, wusste die Mutter nicht. Sie hat nur pauschal behauptet, den Vermieter zu kennen und eine Anfrage gestellt zu haben. Sie brauche, so die Mutter, nur zu sagen, dass sie die Wohnung haben wolle. All das ist erkennbar wenig realitätsbezogen, da die Mutter weder ein festes Einkommen hat noch Sozialleistungen bezieht. Überdies ist auch nicht ersichtlich, von welchen finanziellen Mitteln sie sich und D… unterhalten will. Derzeit will sie von Kost und Logis leben, die sie im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit erhalte. Ihr Verweis auf die Möglichkeit der Beantragung von Sozialleistungen überzeugt nicht. Denn es ist unklar, weshalb die Mutter nicht bereits jetzt von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. Ihr Erscheinungsbild, das sich in dem Zeitraum vom Senatstermin am 17.11.2016 bis zum Senatstermin am 13.2.2018 drastisch geändert hat und verwahrlost wirkt, deutet darauf hin, dass sie nicht in der Lage ist, alsbald in geordnete Lebensverhältnisse zurückzukehren. Der Vater hat berichtet, dass D… von dem ungepflegten und von Zahnverlust geprägten Aussehen der Mutter schockiert gewesen sei, was angesichts des persönlichen Eindrucks, den sich der Senat verschaffen konnte, verständlich ist. Wenn die Mutter schon ihre eigene Grundversorgung, die eine Wohnung, einen finanziellen Basisbedarf und die notwendige Gesundheitsfürsorge beinhaltet, nicht sicherstellt, ist nicht erkennbar, wie sie zusätzlich für die Bedürfnisse D… Sorge tragen will.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nicht, inwiefern die Mutter erziehungsfähig ist.

bb)

Demgegenüber ist der Vater uneingeschränkt in der Lage, für D… zu sorgen. Er kann sie in seinem Haus aufnehmen, in dem sie auch ein eigenes großes Zimmer hat. Er lebt in geordneten Verhältnissen. Seine Arbeitstätigkeit hat er vorläufig für die Betreuung der Tochter aufgegeben. Er verfügt jedoch über eine berufliche Ausbildung, die es ihm ermöglicht, wieder eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Dies will er aber nur tun, soweit es sich mit der Betreuung D… vereinbaren lässt.

Der Vater ist auch uneingeschränkt erziehungsfähig. Davon ist der Senat aufgrund des Ergebnisses der persönlichen Anhörungen und des Sachverständigengutachtens überzeugt. Der Vater ist bereit, für D… umfänglich Verantwortung zu übernehmen, sie zu betreuen, zu erziehen und zu fördern, und dabei fähig, D… Interessen und Bedürfnisse ausreichend sensibel wahrzunehmen und sich an ihnen auszurichten. Den Erziehungsstil des Vaters beschreibt die Sachverständige als autoritativ-demokratisch mit autoritären Abweichungen, wobei sie in Situationen drohender Rigidität mehr Empathie und Feinfühligkeit des Vaters für wünschenswert hält. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass D… ein erhöhtes Maß an Erziehungskompetenzen erfordert. Positiv hebt die Sachverständige hervor, dass der Vater offen für jegliche Hilfe, selbstkritisch und veränderungsbereit in Bezug auf sein Verhalten gegenüber D… sei, was sie selten erlebe. Schließlich sei der Vater D… zuliebe auch an einer guten Elternbeziehung und an einer vernünftigen Kommunikation und Kooperation mit der Mutter interessiert. Kindeswohl gefährdende Momente in dem Erziehungsverhalten des Vaters verneint die Sachverständige ausdrücklich (vgl. S. 61 ff, 66 f des Gutachten Bl. 893 ff, 895-R f d. A. und S. 14 des Anhörungsvermerks zum Senatstermin vom 13.2.2018, Bl. 1186-R).

Diese Einschätzungen decken sich mit den Feststellungen des Senats. Der Vater hat stets alle Schritte in enger Abstimmung mit dem Jugendamt unternommen. So hat er D… Wechsel von der Einrichtung in Staatsanwaltschaft…. in seinen Haushalt mit fachkundiger Beratung vorbereitet (siehe Bericht des Jugendamtes vom 2.11.2016, Bl. 627 f d. A.). Die am 12.12.2017 erfolgte und noch andauernde Unterbringung D… in einer betreuten Wohngruppe hat er ebenfalls erst nach Beratung mit der Familienhelferin und dem Jugendamt vorgenommen. Diese beruhte maßgeblich auf D… Wunsch, die angab, sich in der ländlichen Umgebung des väterlichen Hauses vor allem wegen des Fehlens von Gleichaltrigen zu langweilen. D… selbst hat dem Senat gegenüber ihre derzeitige Lebenssituation als positiv bezeichnet. Der Vater ist lediglich einmal von den Empfehlungen des Jugendamtes abgewichen, als er unbegleitete Umgänge D… mit ihrer Mutter an Weihnachten 2016 und im Januar 2017 zugelassen hat, weil er wusste, dass D… Sehnsucht nach ihrer Mutter hatte und ein begleiteter Umgang seitens der Mutter zum damaligen Zeitpunkt abgelehnt wurde. Dies beweist aber nur die Bindungstoleranz des Vaters.

Anhaltspunkte dafür, dass der Vater D… schlägt, bestehen nicht. Es gab nach der übereinstimmenden Schilderung D… und ihres Vaters nur einen Vorfall, bei dem er seine Tochter geschlagen hat, nachdem sie ihn zuvor getreten hatte. D… selbst hat dem Senat davon nichts berichtet. Allerdings hat sie einen Zettel mit folgendem Inhalt geschrieben: „Mein Vater hat mich geschlagen. Er hat es vor Gericht erzählt. Mein Papa möchte mich nicht haben. Und er sagt böse Wörter zu meiner Mama. Und er sagt Drecksvieh zu meinem Kater …. D… B…“ (Bl. 902 d. A.). Von der Sachverständigen darauf angesprochen hat D… erklärt, sie wisse nicht, weshalb sie das geschrieben habe. Der Vater habe sie mal ins Gesicht gehauen und sie einmal gezogen, als sie nicht habe kommen wollen. Sie habe den Brief zerknüllt und nicht abgeschickt, obwohl ihr Vater das erlaubt hätte, weil sie es nicht gewollt habe (S. 20 des Gutachtens, Bl. 872-R d. A.). D… hat der Sachverständigen erklärt, zu dem Schlag in ihr Gesicht sei es gekommen, weil sie den Vater zuvor getreten habe (S. 25 des Gutachtens, Bl. 875 d. A.). Der Vater hat dies eingeräumt und als einmalige Verfehlung bezeichnet, die er bereut (a. a. O.). Aus diesem einmaligen, von Vater und Tochter als solches bezeichneten Ereignis kann eine Kindeswohlgefährdung nicht hergeleitet werden. Die von der Mutter benannte Zeugin Ba… hat bekundet, nie gesehen zu haben, dass der Vater D… schlage. Soweit die Mutter an der Wahrheitsgemäßheit zweifelt, sind keine Anhaltspunkte für das Gegenteil ersichtlich. Die von der Mutter als Zeugin benannte J… W… hat mit E-Mail vom 2.1.2018 mitgeteilt, dass sie über die Lebensumstände D… keine Aussage machen könne, da sie seit 2004 in Hamburg lebe, nie im Haus des Vaters gewesen sei und nichts über dessen Zusammenleben mit D… wisse. Von der Vernehmung der Zeugin hat der Senat im allseitigen Einvernehmen abgesehen.

b)

Auch die Bindungen D… an ihre Mutter und ihren Vater sprechen für eine Sorgeübertragung auf den Vater.

Die Bindung D… an die Mutter hat die Sachverständige als unsicher-ambivalent analysiert. Sie hat dies nachvollziehbar aus den Äußerungen D… hergeleitet, die zwar angegeben habe, ihre Mutter am meisten zu lieben, aber andererseits die Mutter sehr häufig nur als „die“ bezeichnet habe, deren Lebensweise sie kritisch betrachte und festgestellt habe, dass Tiere im Leben der Mutter an erster Stelle ständen (siehe auch den gleichlautenden Bericht des Jugendamtes vom 2.11.2016, Bl. 627 f d. A.). D… zeigte zudem nach den Beobachtungen der Sachverständigen eher Ablehnung. D… fühle sich, so die Sachverständige, verpflichtet, sich zu der Mutter zu bekennen aus Verlustangst und Angst vor Liebesentzug. Zudem habe sie von der Mutter gelernt, den Vater nicht lieben zu dürfen, weshalb sie gegen ihn opponiere, obwohl sie ihn schätze.

Vor diesem Hintergrund erscheint die Bindung D… an den Vater ebenfalls ambivalent, ihr Verhalten ihm gegenüber paradox. Allerdings belegt das Interaktionsverhalten jenseits der Äußerungen D…, dass eine tragfähige und belastbare Vater-Tochter-Beziehung besteht, was die Sachverständige nachvollziehbar anhand ihrer Beobachtungen im Haushalt des Vaters im Einzelnen begründet hat.

Die Sachverständige verweist darauf, dass die festgestellten Bindungsverhältnisse D… mit Erkenntnissen aus der Bindungsforschung übereinstimmen, wonach sich Kinder an den Elternteil klammern, dessen sie sich unsicher sind und den Elternteil loslassen, dessen Verlässlichkeit nicht in Frage steht (S. 58 f des Gutachtens, Bl. 891-R f d. A.), S. 67 f des Gutachtens, Bl. 896 f d. A.).

Eine hochgradige Belastung des Kindes sieht die Sachverständige darin, dass D… ihre Liebe zu beiden Elternteilen nicht angst- und konfliktfrei leben kann. Den früher geäußerten Wunsch D…, in das Heim nach St… zurückzukehren, hat die Sachverständige als Flucht vor der Einbeziehung in den Elternkonflikt interpretiert.

Die nachfolgende Entwicklung hat die Analyse der Sachverständigen bestätigt. D… hat sich auf ihren Wunsch in eine betreute Wohngruppe begeben (was der Vater nach fachkundiger Beratung zugelassen hat), um alsbald festzustellen, dass sie Heimweh hat, was zum Kriterium des Kindeswillens überleitet.

c)

D… hat dem Senat und dem Verfahrensbeistand zuletzt mitgeteilt, beim Vater leben zu wollen, so dass die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem geäußerten Kindeswillen entspricht.

Ursprünglich hatte D… gegenüber dem Gericht und der Sachverständigen den Wunsch geäußert, bei ihrer Mutter leben zu wollen, was die Sachverständige als zwar nicht unbeeinflussten, aber weitgehend autonom gebildeten Willen D… gewertet hat (S. 69 des Gutachtens, Bl. 897 d. A.). Die Sachverständige hat es als problematisch angesehen, diesen Willen eines bald zehnjährigen Mädchens zu missachten, auch wenn dieser möglicherweise in Konkurrenz zum Kindeswohl stehe, da sonst die Gefahr eines Entweichens entstehe. Der Vater sehe die Problematik sehr deutlich und ziehe in Betracht, wenn der Wunsch D… stabil und intensiv aufrechterhalten werde, sie zu einem späteren Zeitpunkt zu ihrer Mutter gehen zu lassen.

Seitdem D… in der betreuten Wohngruppe lebt, hat sie starke Bauchschmerzen, was sie auf ihr Heimweh zurückführt. D… hat gegenüber dem Senat im Anhörungstermin vom 13.2.2018 klar geäußert, zu ihrem Vater zurückgehen und ihre Mutter so oft wie möglich sehen zu wollen. Sie wünsche sich, dass ihr Vater dies so schnell wie möglich organisiere. Diesen Wunsch hat sie auch dem Verfahrensbeistand am 6.2.2018 mitgeteilt. Ihren Wunsch, nicht mehr bei der Mutter leben zu wollen, hat sie plausibel damit begründet, dass die Mutter keinen festen Wohnsitz habe und immer umziehe, was sie – D… - nicht wolle. Sie habe auch Angst vor den Aktionen der Mutter; so sei sie schon zweimal in der MAZ gewesen und müsse wohl noch im Fernsehen auftreten. Sie möchte nun Sicherheit und wünscht, dass der „Terror“ aufhöre. Letzteres liegt auf einer Linie mit vorhergehenden Äußerungen. D… hatte dem Jugendamt gegenüber bereits am 15.8.2016 geäußert, sie finde es „scheiße“, dass sie im Internet zu finden sei. Soweit die Mutter meint, diese Äußerungen rührten vom Vater her (Bl. 651 d. A.), greift sie nur einzelne Sätze heraus, die ihr nicht genehm sind, während sie die übrigen, zu ihren Vorstellungen passenden Äußerungen D… als autonom einstuft. Im Übrigen ist es auch nachvollziehbar, dass es D… nicht behagt, im Internet im Zusammenhang mit dem Elternkonflikt für jeden auffindbar zu sein.

d)

Schließlich spricht auch der Kontinuitätsgrundsatz im Sinne der Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität der Erziehungsverhältnisse dafür, die elterliche Sorge dem Vater zu übertragen. Die Kontinuität und Stabilität der Lebensverhältnissse des Kindes kann nur gewahrt werden, wenn D… weiterhin ihren Lebensmittelpunkt beim Vater nimmt. Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn die Mutter in die unmittelbare Nähe von F… ziehen und dort bleiben würde, wie die Sachverständige in ihrem schriftlichen Gutachten nach den zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnissen überzeugend festgestellt hat. Derzeit ist die Mutter jedoch nicht in der Lage, Wohnraum und eine finanzielle Grundversorgung sicherzustellen, wie bereits oben unter a) aa) ausgeführt. Im Hinblick auf die wiederholten Umzüge der Mutter und die Wahl ihrer Aufenthaltsorte - so hat sie noch im Dezember 2015 angegeben, ihren Wohnsitz in … begründet zu haben und hat gleichwohl in der Zeit danach verschiedene andere Wohnsitze angegeben - bestehen vielmehr keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter künftig an einem bestimmten Wohnort längere Zeit bleibt. Eine andere Beurteilung ist auch nicht angezeigt, weil D… derzeit nicht im väterlichen Haushalt lebt. Denn sie will dorthin zurückkehren und der Vater ist auch bereit dazu, sie wieder aufzunehmen, wobei die Sachverständige eine behutsame Rückführung befürwortet (vgl. Anhörungsvermerk zum Senatstermin vom 13.2.2018, Bl. 1196 d. A.).

Im Übrigen gewährleistet der Vater durch seine Stabilität und seine Bereitschaft, jegliche professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, eine gleichmäßige und einheitliche Erziehung D….

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.