Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung

Entscheidung 41 BRH 172/09


Metadaten

Gericht LG Frankfurt (Oder) 41. Fachkammer Entscheidungsdatum 10.06.2013
Aktenzeichen 41 BRH 172/09 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Der Antrag des Betroffenen vom 18.06.2009, das Rehabilitierungsverfahren 41 BRH 52/06 hinsichtlich der Einweisung des Betroffenen in das Durchgangsheim B. wieder aufzunehmen, wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag vom 25.03.2013, dem Betroffenen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin aus zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Seine notwendigen Auslagen trägt der Antragsteller selbst.

Gründe

I.

Der Betroffene wurde aufgrund einer vorläufigen Verfügung des Jugendhilfeausschusses des Rates des Kreises F. vom 12.11.1979 ab dem 13.11.1979 in dem Durchgangsheim B. untergebracht. Durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 29.11.1979 wurde seine Heimerziehung in einem Normalkinderheim angeordnet. Am 03.12.1979 entwich der Betroffene aus dem Durchgangsheim. Nach seiner Festnahme am 06.12.1979 wurde er in das Durchgangsheim zurückgeführt, bevor er am 09.05.1980 von seiner Mutter nach Hause abgeholt wurde. Vom 22.05.1980 bis zum 21.05.1981 verbüßte der Betroffene eine Freiheitsstrafe. Von September 1981 bis Mai 1983 befand er sich in dem Kinderheim W. und in dem Jugendwerkhof F.

In dem Rehabilitierungsverfahren 41 BRH 52/06 hatte der Betroffenen seine strafrechtliche Rehabilitierung wegen seiner am 29.04.1980 erfolgten Verurteilung sowie wegen seiner Einweisungen in das Durchgangsheim, das Kinderheim und in den Jugendwerkhof beantragt. Durch Beschluss der Kammer vom 19.11.2007 ist sein Rehabilitierungsbegehren zurückgewiesen worden. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Brandenburgische Oberlandesgericht durch Beschluss vom 06.03.2008 – 2 Ws (Reha) 13/08 – als unbegründet verworfen.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.06.2009 beantragte der Betroffene die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die Aufhebung der bisher in der Sache ergangenen Entscheidungen sowie, eine Entscheidung in seinem Sinne zu treffen, wobei er eine Neubeurteilung des Sachverhaltes ausdrücklich nur hinsichtlich seiner Einweisung in das Durchgangsheim B. begehrte.

Der Antragsteller hat vorgetragen, dass die Kammer damals die tatsächlichen Umstände seiner Unterbringung in dem Durchgangsheim nicht ermittelt und den Charakter des Heims nicht hinterfragt habe. Alle Durchgangsheime in der DDR hätten der politischen Umerziehung gedient. Seine Einweisung in das Durchgangsheim B. sei allein wegen der Zustände in dem Durchgangsheim rechtsstaatswidrig gewesen. Schließlich habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 13.05.2009 eine Rehabilitierung für Heimkinder anerkannt. Zur Untermauerung seines Vorbringens hat der Betroffene zahlreiche Dokumente zu den Akten gereicht.

Die Staatsanwaltschaft ist gehört worden. Sie hat beantragt, das Begehren des Antragstellers zurückzuweisen, da neue Tatsachen nicht vorgetragen worden seien. Die von dem Betroffenen vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen.

II.

Der Wiederaufnahmeantrag des Betroffenen ist unzulässig.

1.

Der Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist als Wiederaufnahmeantrag im Sinne von §§ 15 StrRehaG, 359ff. StPO auszulegen. Denn der Betroffene begehrt die Abänderung einer gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Entscheidung. Im Rehabilitierungsverfahren ergangene Entscheidungen sind der Wiederaufnahme zugänglich (OLG Jena, Beschluss vom 28.09.2000, 2 Ws-Reha 19/99).

2.

Die Kammer ist zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag berufen. Die Vorschriften der §§ 367 StPO, 140a Abs. 1 GVG finden für Wiederaufnahmeanträge in strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren keine Anwendung, so dass das ursprünglich zuständige Rehabilitierungsgericht zu entscheiden hat (Bbg OLG, VIZ 1997, 256; dass., NStZ-RR 2000, 308; dass., VIZ 2004, 430ff.; OLG Jena, a.a.O.; Wende in: Herzler/Ladner/Peifer/Schwarze/Wende, Rehabilitierung. Potsdamer Kommentar, 2. Aufl., § 15 Rn. 20).

3.

Das Wiederaufnahmegesuch des Antragstellers ist unzulässig und war daher gemäß §§ 15 StrRehaG, 368 Abs. 1 StPO zu verwerfen.

Die Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Rehabilitierungsverfahrens ist nur aus den in § 359 StPO abschließend aufgezählten Gründen zulässig. Solche Gründe vermag die Kammer im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.

In Betracht käme hier einzig eine Wiederaufnahme nach § 359 Nr. 5 StPO, d.h. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit früher vorgetragenen Tatsachen oder erhobenen Beweisen eine Revidierung der ersten Rehabilitierungsentscheidung zugunsten des Betroffenen zu begründen geeignet sind (Bbg OLG, VIZ 2004, 430; Wende in: Herzler/Ladner/Peifer/Schwarze/Wende, Rehabilitierung, Potsdamer Kommentar, § 15 StrRehaG Rn. 18). Das ist hier nicht der Fall. Die von dem Antragsteller vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel sind entweder nicht neu im Sinne der genannten Vorschrift oder sie sind nicht geeignet, mit genügender Wahrscheinlichkeit die Beseitigung des Beschlusses vom 19.11.2007 und die von ihm gewünschte Rechtsfolge – jedenfalls bezogen auf seine Unterbringung in dem Durchgangsheim B. –herbeizuführen.

a)

Die von dem Antragsteller in dem anwaltlichen Schriftsatz vom 25.03.2103 aus seiner Jugendamtsakte zitierten Tatsachen sind nicht neu im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO. Unabhängig davon, dass diese Akte nach Auskunft des Archivs des Landkreises O. inzwischen kassiert worden ist, war diese ausweislich der Entscheidungsgründe des Beschlusses vom 19.11.2007 Gegenstand des damaligen Rehabilitierungsverfahrens. Die Kammer hatte sich damals ausführlich mit den zu den Heimeinweisungen führenden Gründen, hinsichtlich derer der Antragsteller auch nichts Neues vorgetragen hat, auseinandergesetzt.

b)

Soweit der Antragsteller die damaligen Lebensverhältnisse in dem Durchgangsheim B. beschrieben hat (Bl. 5ff. d.A.), handelt es sich ebenfalls nicht um neuen Tatsachenvortrag. Bereits in dem Rehabilitierungsverfahren 41 BRH 52/06 hatte er – wenn auch nicht wortwörtlich – gleichartige Ausführungen gemacht (vgl. Bl. 53ff., 64f. der Beiakte 41 BRH 52/06), die auch von der damals zur Entscheidung berufenen Kammer berücksichtigt worden sind (vgl. Seiten 12 und 13 des Beschlusses vom 19.11.2007).

c)

Das von dem Betroffenen zur Akte gereichte Schreiben des O…museums B. vom 22.08.2007, in welchem bestätigt wird, dass sich das Durchgangsheim in dem ehemaligen Amtsgerichtsgefängnis befunden habe und der Museumsleiter erklärt, dass er sich persönlich an die sehr hohen Mauern der Eingangsschleuse erinnern könne, ist kein neues Beweismittel. Denn es war bereits Gegenstand des damaligen Rehabilitierungsverfahrens (vgl. Bl. 101 der Akten 41 BRH 52/06).

d)

Die mit Schriftsatz vom 15.09.2009 gestellten zwei Beweisanträge (Bl. 22f. d.A.) sind ungeeignet, eine Revidierung der Rehabilitierungsentscheidung zugunsten des Antragstellers herbeizuführen. Soweit beim Jugendamt B. ehemalige Beschäftigte und Insassen des Durchgangsheims ausfindig gemacht und als Zeugen vernommen werden sollten, sind die entsprechenden Anträge zu ungenau. Es wird nicht erkennbar, welcher konkrete Sachverhalt hierdurch überhaupt glaubhaft gemacht werden soll. So fehlt es unter anderem an jeglicher Einschränkung des zu beurteilenden Zeitraums. Zudem fehlt es an einer wenigstens namentlichen Nennung der Zeugen. Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung müssen aber so genau bezeichnet sein, dass das Gericht sie beiziehen und benutzen kann (Meyer-Goßner a.a.O. Rn. 50). Hinzu kommt, dass es eher unwahrscheinlich ist, dass ehemalige Beschäftigte des Durchgangsheims den Sachvortrag des Antragstellers bestätigen und sich gegebenenfalls selbst belasten würden.

e)

Der von dem Betroffenen benannte Zeuge S. (Bl. 26 d.A.) befand sich nie in dem Durchgangsheim B., sondern nach den eigenen Angaben des Betroffenen zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in einem Durchgangsheim in D.. Somit wäre eine etwaige Aussage des Zeugen für das hiesige Verfahren unerheblich und nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu begründen. Gleiches gilt für den Zeugen G. (Bl. 75 d.A.).

f)

In einem von dem Antragsteller übersandten Schreiben der Union der Opferverbände kommunistischer Gewaltherrschaft (UOKG) vom 10.09.2009 (Bl. 31 d.A.) heißt es, dass in den Durchgangsheimen der ehemaligen DDR in der Regel haftähnliche Bedingungen geherrscht hätten. Davon abgesehen, dass aus dem Schreiben nicht hervorgeht, welche „Durchgangsheime“ hier gemeint sind und ein Bezug zu dem Durchgangsheim B. fehlt, ist das Schreiben kein erhebliches Beweismittel im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO. Denn der freiheitsentziehende Charakter der Heimerziehung in der DDR wird inzwischen in § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG gesetzlich unterstellt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 19.11.2012, 2 Ws 514/12 REHA; dass., Beschluss vom 29.03.2012, 2 Ws 116/12 REHA; dass., Beschluss vom 28.10.2011, 2 Ws 177/11 REHA; OLG Jena, Beschluss vom 19.01.2012, 1 Ws Reha 54/11; dass., Beschluss vom 12.06.2012, 1 Ws Reha 52/11). Ein Rehabilitierungsanspruch ist jedoch nur dann gegeben, wenn die Anordnung der Heimerziehung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat oder wenn die Einweisungsentscheidung aus sonstigen Gründen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlich rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil die angeordnete Unterbringung in einem groben Missverhältnis zu ihrem Anlass stand (§ 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StrRehaG). Mit diesen Fragen hat sich aber die Kammer bereits in dem Beschluss vom 19.11.2007 ausführlich auseinandergesetzt.

g)

Der Verweis des Betroffenen auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13.05.2009 (Az.: 2 BvR 718/08) kann ebenfalls nicht zu einer anderen, ihm günstigen Rehabilitierungsentscheidung führen. Zum einen hat das Bundesverfassungsgericht gerade nicht ausgeführt, dass bereits der bloße, einem strengen Reglement unterliegende Aufenthalt in einem Heim oder Jugendwerkhof eim oder Jugendwrerkhof der ehemaligen DDR eine strafrechtliche Rehabilitierung rechtfertige und deshalb eine Opferpension verlangt werden könne. Es hat mit seinem – in den Medien oft verfälscht wiedergegebenen und daher von vielen Betroffenen häufig missverstandenen – Beschluss lediglich klargestellt, dass Anlass für die Anwendung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes nicht zwingend ein strafrechtlich relevantes Verhalten sein muss, sondern Anknüpfungspunkt auch eine Heim- oder Jugendwerkhofeinweisung sein kann, wenn der Aufenthalt einer Freiheitsentziehung gleich kam und (!) die Voraussetzungen des § 1 StrRehaG vorliegen. Dies hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 19.11.2007 bereits berücksichtigt. Zum anderen kann ein Wiedereinsetzungsantrag auf Rechtstatsachen, insbesondere auf einen Wandel der Rechtsprechung, ohnehin nicht gestützt werden (Meyer-Goßner, 55. Aufl., § 359 StPO Rn. 24).

h)

Die von dem Betroffenen übersandten Bücher – „Schattenkinder hinter Torgauer Mauern“ von Heidemarie Puls und „Weggesperrt“ von Grit Poppe – stellen, so eindrucksvoll sie auch sein mögen, ebenfalls keine geeigneten Beweismittel dar, um eine andere Rehabilitierungsentscheidung zu begründen. Beiden Büchern liegen Erlebnisse in dem Geschlossenen Jugendwerkhof T. bzw. in einem anderen Jugendwerkhof zugrunde. Soweit auf den Seiten 90ff. des erstgenannten Buches von einem Durchgangsheim die Rede ist, wird nicht erkennbar, dass es sich dabei um das Durchgangsheim B. handelt.

i)

Das Schreiben der UOKG nebst Anlagen vom 26.11.2009 (Bl. 66 d.A.) sowie ein zugehöriges, offenbar anonym verfasstes Schreiben der Mutter eines Insassen des Durchgangsheims (Bl. 73 d.A.) vermögen keine neuen substantiierten Erkenntnisse über die Zustände in dieser Einrichtung zu vermitteln.

j)

Der in Kopie übersandte Artikel zu verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden aus der Nr. 8/2009 der Zeitschrift „der stacheldraht“ (Bl. 69ff. d.A.) ist ohne Bezug zu dem Durchgangsheim B. und allein schon deshalb unrelevant.

k)

Die schriftlichen Angaben der Zeugin M. vom 12.03.2010 (Bl. 92f. d.A.) sind zwar an sich in diesem Verfahren neu. Inhaltlich handelt es sich indes nicht um neue Tatsachen oder Beweismittel, da die in der Aussage erwähnten Tatsachen in gleichartiger Form bereits durch den Antragsteller im Ursprungsverfahren vorgetragen und durch die Kammer in der Rehabilitierungsentscheidung vom 19.11.2007 berücksichtigt worden waren. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller die Zeugen P., M. und J. zur Glaubhaftmachung dafür benannt hat, dass es sich bei dem Durchgangsheim um ein ehemaliges Gefängnis handelte und die Insassen dort ohne Gerichtsurteil eingewiesen worden waren (Bl. 101f. d.A.).

l)

Soweit der Betroffene eine Mitteilung des Zeugen Prof. M., ehemals tätig im Ministerium für Volksbildung, zu den Akten gereicht hat (Bl. 99a d.A.), hat dieser Zeuge ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er das Durchgangsheim B. nicht beurteilen könne. Insofern kommt auch dieser Aussage keine Bedeutung für das Wiederaufnahmeverfahren des Betroffenen zu.

m)

Das Schreiben der UOKG vom 15.06.2010 (Bl. 103 d.A.) gibt lediglich die Rechtsauffassung des in deren Bundesgeschäftsstelle tätigen Rechtsberaters zu den Voraussetzungen einer strafrechtlichen Rehabilitierung wieder, enthält aber keinerlei relevante Tatsachenbehauptungen.

n)

Schließlich ist auch der Bericht der Beauftragten des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur vom 22.08.2011 nicht geeignet, eine Revidierung der ersten Rehabilitierungsentscheidung zugunsten des Betroffenen zu rechtfertigen. Zunächst enthält der Bericht, an dessen Anfang die Verfasserin selbst einräumt, dass es sich um einen ersten kurzen Recherchebericht handele, für welchen weder der gesamte Archivbestand gesichtet noch alle aufgefundenen Unterlagen in die Recherche einbezogen hätten werden können, allgemeine, bereits bekannte Ausführungen über die Aufgaben eines Durchgangsheims und Erläuterungen von Begrifflichkeiten. Soweit sodann folgend einzelne Aspekte der Lebensverhältnisse in dem Durchgangsheim B. dargestellt werden, lässt sich den Schilderungen indes eine Vergleichbarkeit mit dem Geschlossenen Jugendwerkhof T., für welchen die Rechtsprechung aufgrund von dessen Sonderstellung im System der Heimerziehung der DDR eine Rehabilitierung unabhängig von den Einweisungsgründen anerkannt hat, nicht mit der für eine Abkehr von der ursprünglich getroffenen Rehabilitierungsentscheidung erforderlichen Wahrscheinlichkeit entnehmen. Dem Antragsteller geht es jedoch mit seinem Wiederaufnahmegesuch einzig darum, auch für das Durchgangsheim B. eine Rehabilitierung nach der Generalklausel des § 1 Abs. 1 StrRehaG ohne Rücksicht auf die zur Einweisung führenden Gründe zu erreichen. Der Recherchebericht enthält über die – im Übrigen bekannten –Unterbringungsverhältnisse hinaus keine (ausreichenden) Ausführungen dazu, inwieweit auch in dem Durchgangsheim B. ein systematischer Umerziehungsprozess durch ideologische Indoktrination, bedingungslose Unterwerfung und von Anfang an beabsichtigte, systematische (!) Missachtung der Persönlichkeitsrechte der Heiminsassen stattfand (vgl. insoweit für den GJWH Torgau KG Berlin, NJ 2005, 469; dass., NJ 2007, 424f.).

Auch die Gesamtheit der von dem Betroffenen zu den Akten übersandten Unterlagen rechtfertigt es nicht, eine andere Rehabilitierungsentscheidung für wahrscheinlich zu erachten.

4.

Der Antrag des Betroffenen ist nicht gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG zulässig, da dessen Voraussetzungen nicht vorliegen.

5.

Die Kammer weist darauf hin, dass – auch wenn das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz vorliegend nicht zum Tragen kommt – nicht verkannt worden ist, dass bei ehemaligen Heimkindern Hilfen notwendig sind, um die anhaltenden Belastungen und Schädigungen aus der Zeit ihres Heimaufenthaltes zu lindern. Insofern wird auf den Fonds „Heimerziehung in der DDR in den Jahren 1949 bis 1990“ und die in diesem Zusammenhang für Brandenburg eröffnete „Anlauf- und Beratungsstelle für ehemalige Heimkinder in der DDR“ in der Hegelallee 3 in 14467 Potsdam aufmerksam gemacht.

III.

Der Antrag des Betroffenen auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten war zurückzuweisen, da die mit dem Wiederaufnahmeantrag beabsichtigte Rechtsverfolgung des Betroffenen aus den Gründen der Hauptsacheentscheidung (vgl. II.), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, keine Aussicht auf Erfolg hat(te).

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 14 StrRehaG, 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Nr. 1 StPO.