Die an sich statthafte, nach dem Beschwerdewert zulässige sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 und 6, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) bleibt erfolglos.
I.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Die Kammer schließt sich den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung an, die lediglich mit Rücksicht auf die mit der Berufung erhobenen Rügen einiger Anmerkungen und Ergänzungen bedürfen.
1.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der Einmalzahlung für das Jahr 2oo8.
a)
aa)
Während der Arbeitsphase erarbeitet der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell ein Guthaben, das während der Freistellungsphase zur Auszahlung kommt. Er erhält nämlich trotz zeitlich nicht reduzierter Arbeit lediglich eine Teilzeitvergütung, die der Halbierung der Wochenarbeitszeit entspricht, zuzüglich Aufstockungsleistungen. Der Rest der ihm zustehenden Vergütung wird zur Sicherung des Lebensstandards während der Freistellungsphase ausgezahlt. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer im Blockmodell der Altersteilzeit während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung mit Blick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung tritt (BAG 9 AZR 353/o2 vom 24. Juni 2oo3, BAGE 1o6 Seite 353; BAG 9 AZR 146/o3 vom 14. Oktober 2oo3, BAG 1o8 Seite 95; BAG 9 AZR 647/o3 vom 19. Oktober 2oo4, AP-Nr. 5 zu § 55 InsO; BAG 9 AZR 645/o3 vom 19. Oktober 2oo4, NZA 2oo5 Seite 527 sowie BAG 9 AZR 449/o4 vom 4. Oktober 2oo5, AP-Nr. 16 zu § 3 ATG). Das während der Freistellungsphase auszuzahlende Entgelt stellt daher lediglich eine Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete Arbeit dar, die über die verringerte Arbeitszeit hinaus geht. Die während der Freistellungsphase gezahlte Vergütung wird spiegelbildlich für die entsprechenden Monate der Arbeitsphase geleistet (BAG 9 AZR 353/o2 vom 24. Juni 2oo3, BAGE 1o6 Seite 353; BAG 9 AZR 647/o3 vom 19. Oktober 2oo4, NZA 2oo5 Seite 527; BAG 9 AZR 449/o94vom 4. Oktober 2oo5, AP-Nr. 16 zu § 3 ATG). Während der Altersteilzeit leistet der Arbeitnehmer insgesamt nur die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 S. 2 ATG), arbeitet allerdings im Blockmodell während der ersten Hälfte in unveränderten Umfang weiter. Daher beläuft sich sein Wertguthaben exakt auf die Hälfte des für die Arbeit verdienten Regelarbeitsentgeltes (Rolfs NZS 2oo4 Seite 561). Dies wird inzident bestätigt durch die Regelung in § 9 Abs. 3 TV ATZ; denn dort ist allein für das Blockmodell geregelt, wie der Arbeitnehmer bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu entschädigen ist. Dies ist nur dann sinnhaft, wenn nach den Vorstellungen der Tarifvertragsparteien etwas vorhanden ist, für dessen Verlust etwas zu entschädigen ist. Im Blockmodell handelt es sich dabei typischerweise um die durch Vorarbeit erworbenen, jedoch noch nicht ausgezahlten Vergütungen (BAG 9 AZR 353/o2 vom 24. Juni 2oo3, BAGE 1o6 Seite 353). Dies hat zur Folge, dass während der Freistellungsphase eintretende Lohnerhöhungen, ein Einfrieren oder eine Kürzung von Zuwendungszahlungen und das Absolvieren eines Bewährungsaufstieges keinen Einfluss auf die Höhe des dem Arbeitnehmer zustehenden Entgeltes haben. Ihm ist vielmehr das auszuzahlen, was er erarbeitet hat. Allerdings bleibt es den Tarifvertragsparteien oder den Arbeitsvertragsparteien unbenommen, für den Arbeitnehmer günstige Regelungen zu treffen und etwa einen Bewährungsaufstieg auch während der Freistellungsphase zuzulassen, jedoch entspricht dies nicht dem tariflichen Grundmodell (BAG 9 AZR 449/o4 vom 4. Oktober 2oo5, AP-Nr. 16 zu § 3 ATG; Ziemann, Juris PR-ArbR 19/2oo6 Anmerkung 5).
bb)
Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich der Zahlungsanspruch der Klägerin als unbegründet.
(1)
Wie sich dem Rundschreiben I Nr. 4o/2oo8 vom 18. Juli 2oo8 (Blatt 23 der Akte) entnehmen lässt, erfolgte die Leistung der Einmalzahlung aus Anlass des Scheiterns der Tarifverhandlungen. Dieser Einmalbetrag verfolgte damit ein ähnliches Ziel, wie die ausgebliebene Tariflohnerhöhung, so dass die voranstehenden Überlegungen auch auf diese Leistung zu übertragen sind.
(2)
Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Hinweises der Klägerin auf die nach ihrer Auffassung bestehende Maßgeblichkeit der tariflichen Eingruppierung.
Dabei ist ihr darin zu folgen, dass das Bundesarbeitsgericht in der mehrfach zitierten Entscheidung vom 4. Oktober 2oo5 (9 AZR 449/o4, AP-Nr. 16 zu § 3 ATG) ausgeführt hat, dass für die Bemessung der Alterszeitvergütung während der Freistellungsphase grundsätzlich spiegelbildlich dieselbe tarifliche Vergütungsgruppe zugrunde zu legen ist, nach der während der Arbeitsphase die Vergütung bemessen worden war.
Mit diesem Leitsatz wird aber lediglich die Besonderheit des dort entschiedenen Falles angesprochen, die darin bestand, dass die Eingruppierung der Klägerin während eines Absinkens der Durchschnittsbelegung in der Kindertagesstätte, in der sie tätig war, während der Freistellungsphase einer niedrigeren Vergütungsgruppe als bisher zugeordnet war.
Bei näherer Betrachtung kam es aber für die Höhe des der dortigen Klägerin zugesprochenen Zahlungsbetrages nicht auf die Eingruppierung, sondern auf die Frage an, welches Entgelt sie während der Arbeitsphase erarbeitet hatte. Die tarifliche Eingruppierung während der zweiten Phase des Blockmodells war in diesem Fall nicht entscheidungsrelevant.
b)
Für den Anspruch der Klägerin ist aber auch keine sonstige Grundlage ersichtlich.
Insbesondere findet sie sich nicht in I Ziffer 3 Satz 1 des Rundschreibens I Nr. 4o/2oo8:
„Voraussetzung für den Anspruch auf die Einmalzahlung ist ein Entgeltanspruch (Vergütung/Lohn, Ausbildungsvergütung, Urlaubsvergütung/Urlaubslohn oder Krankenbezüge) des Arbeitnehmers für mindestens einen Tag des Zahlungsmonats.“
Wie das Arbeitsgericht zutreffend näher ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Betrag, den die Klägerin im Monat Oktober 2oo8 ausgezahlt erhalten hat, nämlich einen verzögert ausgezahlten Teil des bereits während der Arbeitsphase verdienten Entgeltes.
c)
Sonstige Grundlagen für den von der Klägerin verfolgten Anspruch sind nicht ersichtlich. Soweit das Arbeitsgericht im Hinblick auf eine mögliche Begründung des Anspruchs aus der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im erstinstanzlichen Urteil nähere Ausführungen gemacht und dabei auf fehlenden Sachvortrag hingewiesen hat, ist eine Ergänzung durch die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht erfolgt.
2.
Mit Recht hat das Arbeitsgericht aber auch den von der Klägerin zu Ziffer 2 verfolgten Feststellungsantrag zurückgewiesen.
a)
Bedenken gegenüber seiner Zulässigkeit bestehen nicht. Insbesondere bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes kann davon ausgegangen werden, dass er ein Feststellungsurteil gegen sich gelten lässt. Im Hinblick auf die noch ausstehenden Leistungen bis zum Ablauf der Freistellungsphase hätte zwar an sich an eine Klage nach § 259 ZPO gedacht werden können, jedoch bestehen Bedenken gegenüber dem Vorliegen eines ausreichenden Rechtsschutzbedürfnisses. Denn auch im Falle des Erfolges einer solchen Klage wäre mit diversen Einwendungen aus tatsächlichen Gründen zu rechnen, die weitere Verfahren nach sich ziehen müssten. Angesichts dessen ist die Erhebung einer Feststellungsklage die ökonomisch sinnvollere Art der Prozessführung (BAG 4 AZR 1o4/o7 vom 9. April 2oo8, AP-Nr. 43 zu § 1 TVG).
b)
Der Feststellungsantrag ist aber ebenso wie der zu Ziffer 1 verfolgte Leistungsantrag unbegründet.
aa)
Im Hinblick auf seine tarifvertragliche Ableitung kann auf die Ausführungen unter I. 1. a) verwiesen werden.
c)
Nichts anderes gilt aber auch insoweit, als die Klägerin ihren Anspruch auf § 1 Abs. 1 des Altersteilzeitvertrages der Parteien stützt.
aa)
Dabei ist ihr zunächst darin zu folgen, dass der von ihr angezogene Satz 2 dieser Bestimmung zunächst den Schluss darauf zulässt, dass der Lohn- und Vergütungstarifvertrag Nr. 1 zum Anwendungs-Tarifvertrag Land Berlin vom 12. November 2oo8 davon erfasst sein könnte.
bb)
(1)
Allerdings spricht gegen diese Auslegung die Systematik der Vereinbarung.
Die Dynamik des Anwendungs-Tarifvertrages Land Berlin ist nämlich bereits in Satz 1 der Altersteilzeitvereinbarung erfasst, so dass Satz 2 bei verständiger Betrachtung einen anderen Anwendungsbereich haben muss.
Dieser Gedanke wird von der Interpretation dieser Vertragspassage durch das beklagte Land deutlich besser erfasst als bei der isolierten Heranziehung von Satz 2 der Regelung durch die Klägerin.
(2)
Zur Begründetheit des Anspruchs führt aber auch nicht eine Heranziehung der Unklarheitenregel des § 3o5 c Abs. 2 BGB. Darauf darf nämlich nur zurückgegriffen werden, wenn nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel bleiben (BAG 9 AZR 159/o7 vom 15. April 2oo8, AP-Nr. 38 zu § 1 TVG Altersteilzeit; BAG 4 AZR 812/o6 vom 17. Oktober 2oo7, AP-Nr. 9 zu § 53 BAT; BAG 9 AZR 482/o8 vom 18. August 2oo9, ZTR 2oo9 Seite 641).
Für eine Anwendung der Unklarheitenregel ist jedoch angesichts des für einen verständigen Vertragspartner des beklagten Landes eindeutigen Auslegungsergebnisses kein Raum (BAG 9 AZR 145/o8 vom 19. Mai 2oo9, nicht veröffentlicht; BAG 6 AZR 76/o7 vom 24. September 2oo8, AP-Nr. 11 zu § 3o5 c BGB; BAG 9 AZR 482/o8 vom 18. August 2oo9, ZDA 2oo9 Seite 641). Denn für den Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes muss klar sein, dass dieser grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tariflich zusteht (BAG 4 AZR 487/o3 vom 26. Januar 2oo5, AP-Nr. 31 zu §§ 22, 23 BATO; BAG 4 AZR 62/99 vom 16. Februar 2ooo, BAGE 93 Seite 34o).
Dies hat zur Folge, dass angesichts der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages am 13. Januar 2oo4 bereits feststehenden Spiegelbild-Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für den normalen Angehörigen des öffentlichen Dienstes kein Zweifel daran bestehen konnte, dass während der Freistellungsphase eintretende Veränderungen der Vergütungshöhe sich auf das während dieser Zeit an ihn zu leistende Entgelt nicht auswirken sollte.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO.
III.
Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG. Der von den Parteien abgeschlossene Altersteilzeitarbeitsvertrag beruht auf einem im Lande Berlin verbreiteten Formular, zudem bereits eine Reihe von Rechtsstreitigkeiten anhängig sind, zudem gibt es eine Vielzahl von Mitarbeitern mit entsprechenden Verträgen, bei denen ebenfalls mit Klagen zu rechnen ist.