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(Auslegung einer Altersteilzeitvereinbarung - Tariferhöhung während der Passivphase des Altersteilzeitverhältnisses)


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Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 11. Kammer Entscheidungsdatum 04.05.2010
Aktenzeichen 11 Sa 2349/09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 133 BGB, § 157 BGB

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14.07.2009 - 16 Ca 8003/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Zahlung erhöhter Vergütung während der Freistellungsphase des zwischen den Parteien bestehenden Altersteilzeitverhältnisses in Anspruch.

Am 13. Januar 2oo4 unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit im Blockmodell, deren § 1 Abs. 1 lautet:

„Beginn und Umfang der Altersteilzeitarbeit;

Ende des Arbeitsverhältnisses oder der Altersteilzeitarbeit

Das mit Frau W. bestehende Arbeitsverhältnis wird vom 1. Januar 2oo4 an als Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach Maßgabe des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in Verbindung mit dem Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Land Berlin) vom 31. Juli 2oo3 - dieser in der jeweiligen Fassung - fortgesetzt. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Tarifverträge, die das Land Berlin nach dem 1. August 2oo3 schließt oder denen das Land im Falle eines Eintritts in einen Arbeitgeberverband dann unterworfen ist, die o. g. Arbeitsbedingungen ergänzen bzw. ersetzen.“

Die Arbeitsphase begann am 1. Januar 2oo4 und endete am 31. März 2oo8. Seit dem 1. April 2oo8 befindet sich die Klägerin in der Freistellungsphase, die mit Ablauf des 3o. Juni 2o12 enden wird.

Nach dem Scheitern von Tarifverhandlungen beschloss der Senat von Berlin am 15. Juli 2oo8, unter anderem Angestellten im Jahr 2oo8 und im Folgejahr übertariflich jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 3oo € zukommen zu lassen, wobei die erste Auszahlung mit den Bezügen für den Monat Oktober 2oo8 erfolgen sollte. In dem dazu ergangenen Rundschreiben I Nr. 4o/2oo8 der Senatsverwaltung für I. und S. vom 18. Juli 2oo8 heißt es dazu unter Ziffer 3 (Satz 1):

„3. Voraussetzung für den Anspruch auf die Einmalzahlung ist ein Entgeltanspruch (Vergütung/Lohn, Ausbildungsvergütung, Urlaubsvergütung/Urlaubslohn oder Krankenbezüge) des Arbeitnehmers für mindestens einen Tag des Zahlungsmonats.“

Den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung dieses Betrages für das Jahr 2oo8 lehnte das beklagte Land mit Schreiben vom 27. März 2oo9 ab (Blatt 6 der Akte). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Lohn- und Vergütungstarifvertrages Nr. 1 zum Anwendungs-Tarifvertrag Land Berlin vom 12. November 2oo8 (Blatt 26 bis 29 der Akte) wird die nach den Maßgaben des Anwendungs-Tarifvertrags Landes Berlin zustehende Grundvergütung vom 1. Juni 2oo9 an um einen Sockelbetrag in Höhe von 65 € angehoben.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin zunächst die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, ihr die im Jahr 2oo8 durch Tarifvertrag vereinbarte Einmalzahlung in Höhe von 3oo € sowie die vereinbarte Erhöhung der Vergütung um 65 € brutto monatlich zu zahlen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass ihr aufgrund der Altersteilzeitvereinbarung nach dem Beschluss des Senats vom 15. Juli 2oo8 die übertarifliche Einmalzahlung zustünde. Außerdem hätte sie einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Grundsvergütung von 65 € pro Monat, denn nach dem Inhalt des Altersteilvertrages der Parteien sei auch der Lohn- und Vergütungstarifvertrag Nr. 1 zum Anwendungs-Tarifvertrag Land Berlin vom 12. November 2oo8 für das Altersteilzeitverhältnis der Parteien maßgeblich.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. Juli 2oo9 hat sie den ursprünglich angekündigten Antrag umgestellt.

Sie hat beantragt,

1. das beklagte Land zu verurteilen, an sie 3oo € brutto zu zahlen,

2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr im Zeitraum vom 1. Juni 2oo9 bis zum 3o. Juni 2oo12 die vereinbarte Erhöhung der Vergütung von 65 € brutto monatlich zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat auf der Grundlage der Spiegelbild-Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Auffassung vertreten, dass erst in der Freistellungsphase des Altersteilzeitverhältnisses eintretende Gehaltserhöhungen keinen Einfluss auf die Höhe des Vergütungsanspruches hätten. Nichts anderes gelte für die Vergütungserhöhung auf der Basis des Senatsbeschlusses vom 15. Juli 2oo8, die im Vorgriff auf eine für diesen Zeitpunkt noch ausstehende, später jedoch eingetretene Tariflohnerhöhung gewährt worden sei.

Mit einem am 14. Juli 2oo9 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht Berlin - 16 Ca 8oo3/o9 - die Klage abgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Klägerin die von ihr begehrte Einmalzahlung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustünde. Insbesondere folge ein Anspruch der Klägerin nicht aus § 611 BGB i. V. m. dem infolge einzelvertraglicher Vereinbarung anwendbaren § 4 Abs. 1 TV ATZ sowie der nach dem Senatsbeschluss erfolgten Zusage einer außertariflichen Einmalzahlung. Dies sei Konsequenz der Anwendung der „Spiegelbild-Rechtssprechung“ des BAG, nach der sich die Höhe der Vergütung des Arbeitnehmers während der Freistellungsphase des Altersteilzeitverhältnisses maßgeblich an dem ihm zustehenden verdienten Entgelt während der Arbeitsphase orientiere. Während der Freistellungsphase komme lediglich ein Guthaben zur Auszahlung, dass durch eine Aufstockungsleistung ergänzt würde. Kürzungen oder Erhöhungen der Vergütung während der Freistellungsphase blieben ohne Auswirkungen auf die Höhe des geschuldeten Entgeltes. Nichts anderes folge aus Ziffer 3 des Rundschreibens der Senatsverwaltung vom 18. Juli 2oo8; denn die Klägerin habe keinen Anspruch auf Entgelt für den Zahlungsmonat gehabt. Es sei vielmehr eine verzögerte Auszahlung des bereits in der Arbeitsphase verdienten Entgeltes erfolgt. Ebenso wenig lasse sich der Anspruch der Klägerin auf den Grundsatz der Gleichbehandlung stützen; denn eine entsprechende Zahlung an bereits in der Freistellungsphase befindliche Altersteilzeitarbeitnehmer sei nicht vorgetragen worden. Angesichts dessen sei auch der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Erhöhungsbetrages in Höhe von 65 € pro Monat unbegründet; denn er sei erst in der Freistellungsphase begründet worden und daher für die Höhe der Vergütung der Klägerin unbeachtlich (Blatt 44 bis 47 der Akte).

Gegen diese ihr am 23. September 2oo9 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin mit einem am 21. Oktober 2oo9 beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 2o. November 2oo9 begründet.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für unzutreffend; denn das Arbeitsgericht habe das Wesen der „Spiegelbild-Rechtsprechung“ des BAG verkannt. Diese habe nicht zur Folge, dass während der Freistellungsphase derselbe Betrag gezahlt werden müsste, wie während der Arbeitsphase. Maßstab sei allein die tarifliche Eingruppierung während der Arbeitsphase. Damit müssten auch tarifliche Lohnerhöhungen während der Freistellungsphase zu einer höheren Vergütung führen. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus § 1 Abs. 1 Satz 2 des Altersteilzeitvertrages der Parteien (Blatt 59 f. der Akte).

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und wie erstinstanzlich beantragt zu entscheiden.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es schließt sich den nach seiner Auffassung zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung an und hebt hervor, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem Prinzip eines „Ansparmodells“ folge, so dass es nicht auf die Höhe der einem aktiven Arbeitnehmer mit entsprechender tariflicher Eingruppierung zustehenden Vergütung ankomme. Aber auch aus dem Altersteilzeitvertrag der Parteien ergebe sich nichts anderes. Der von der Klägerin zitierte Passus betreffe nur Tarifverträge, die noch während der Arbeitsphase für das beklagte Land wirksam würden (Blatt 71 bis 73 der Akte). In jedem Fall aber könne die Klägerin allenfalls 5o % der Erhöhung des Sockelbetrages mit Wirkung ab dem 1. Juni 2oo9 beanspruchen. Unabhängig davon sei ein solcher Anspruch aber auch dem Grunde nach nicht existent. Soweit er aus § 1 Abs. 1 des Altersteilzeitvertrages abgeleitet werden solle, stünde dem entgegen, dass diese Regelung nicht unklar sei. § 1 Abs. 1 Satz 1 stelle eine kleine dynamische Verweisung auf den Anwendungs-Tarifvertrag des Landes Berlin dar, während Satz 2 eine große dynamische Verweisung auf alle Tarifverträge beinhalte, die sonst für das beklagte Land nach dem 1. August 2oo3 Geltung beanspruchten. Eine Unklarheit im Sinne der AGB-Rechtsprechung läge nicht vor (Blatt 79 bis 81 der Akte).

Die Klägerin repliziert, angesichts ihrer früheren Vollzeittätigkeit komme eine Reduzierung des Anspruchs auf 5o % nicht in Betracht. Aber auch wenn man nicht von einem Anspruch in voller Höhe ausgehen wollte, müssten jedenfalls 83 % (Aufstockung gem. § 5 TV ATZ) bzw. im Hinblick auf die Rente 9o % gezahlt werden (Blatt 89 f. der Akte).

Das beklagte Land dupliziert, angesichts der von der Klägerin erhobenen Bruttozahlungsklage sei ein Rückgriff auf den Wert 83 % systemwidrig. Dieser knüpfe nämlich an das Nettoentgelt an und könne daher ebenso wenig wie bezogen auf die Rente der Wert 9o % zur Berechnung des der Klägerin zustehenden Bruttoentgeltes herangezogen werden (Blatt 93 f der Akte).

Entscheidungsgründe

Die an sich statthafte, nach dem Beschwerdewert zulässige sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 und 6, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) bleibt erfolglos.

I.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Die Kammer schließt sich den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung an, die lediglich mit Rücksicht auf die mit der Berufung erhobenen Rügen einiger Anmerkungen und Ergänzungen bedürfen.

1.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der Einmalzahlung für das Jahr 2oo8.

a)

aa)

Während der Arbeitsphase erarbeitet der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell ein Guthaben, das während der Freistellungsphase zur Auszahlung kommt. Er erhält nämlich trotz zeitlich nicht reduzierter Arbeit lediglich eine Teilzeitvergütung, die der Halbierung der Wochenarbeitszeit entspricht, zuzüglich Aufstockungsleistungen. Der Rest der ihm zustehenden Vergütung wird zur Sicherung des Lebensstandards während der Freistellungsphase ausgezahlt. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer im Blockmodell der Altersteilzeit während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung mit Blick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung tritt (BAG 9 AZR 353/o2 vom 24. Juni 2oo3, BAGE 1o6 Seite 353; BAG 9 AZR 146/o3 vom 14. Oktober 2oo3, BAG 1o8 Seite 95; BAG 9 AZR 647/o3 vom 19. Oktober 2oo4, AP-Nr. 5 zu § 55 InsO; BAG 9 AZR 645/o3 vom 19. Oktober 2oo4, NZA 2oo5 Seite 527 sowie BAG 9 AZR 449/o4 vom 4. Oktober 2oo5, AP-Nr. 16 zu § 3 ATG). Das während der Freistellungsphase auszuzahlende Entgelt stellt daher lediglich eine Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete Arbeit dar, die über die verringerte Arbeitszeit hinaus geht. Die während der Freistellungsphase gezahlte Vergütung wird spiegelbildlich für die entsprechenden Monate der Arbeitsphase geleistet (BAG 9 AZR 353/o2 vom 24. Juni 2oo3, BAGE 1o6 Seite 353; BAG 9 AZR 647/o3 vom 19. Oktober 2oo4, NZA 2oo5 Seite 527; BAG 9 AZR 449/o94vom 4. Oktober 2oo5, AP-Nr. 16 zu § 3 ATG). Während der Altersteilzeit leistet der Arbeitnehmer insgesamt nur die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 S. 2 ATG), arbeitet allerdings im Blockmodell während der ersten Hälfte in unveränderten Umfang weiter. Daher beläuft sich sein Wertguthaben exakt auf die Hälfte des für die Arbeit verdienten Regelarbeitsentgeltes (Rolfs NZS 2oo4 Seite 561). Dies wird inzident bestätigt durch die Regelung in § 9 Abs. 3 TV ATZ; denn dort ist allein für das Blockmodell geregelt, wie der Arbeitnehmer bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu entschädigen ist. Dies ist nur dann sinnhaft, wenn nach den Vorstellungen der Tarifvertragsparteien etwas vorhanden ist, für dessen Verlust etwas zu entschädigen ist. Im Blockmodell handelt es sich dabei typischerweise um die durch Vorarbeit erworbenen, jedoch noch nicht ausgezahlten Vergütungen (BAG 9 AZR 353/o2 vom 24. Juni 2oo3, BAGE 1o6 Seite 353). Dies hat zur Folge, dass während der Freistellungsphase eintretende Lohnerhöhungen, ein Einfrieren oder eine Kürzung von Zuwendungszahlungen und das Absolvieren eines Bewährungsaufstieges keinen Einfluss auf die Höhe des dem Arbeitnehmer zustehenden Entgeltes haben. Ihm ist vielmehr das auszuzahlen, was er erarbeitet hat. Allerdings bleibt es den Tarifvertragsparteien oder den Arbeitsvertragsparteien unbenommen, für den Arbeitnehmer günstige Regelungen zu treffen und etwa einen Bewährungsaufstieg auch während der Freistellungsphase zuzulassen, jedoch entspricht dies nicht dem tariflichen Grundmodell (BAG 9 AZR 449/o4 vom 4. Oktober 2oo5, AP-Nr. 16 zu § 3 ATG; Ziemann, Juris PR-ArbR 19/2oo6 Anmerkung 5).

bb)

Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich der Zahlungsanspruch der Klägerin als unbegründet.

(1)

Wie sich dem Rundschreiben I Nr. 4o/2oo8 vom 18. Juli 2oo8 (Blatt 23 der Akte) entnehmen lässt, erfolgte die Leistung der Einmalzahlung aus Anlass des Scheiterns der Tarifverhandlungen. Dieser Einmalbetrag verfolgte damit ein ähnliches Ziel, wie die ausgebliebene Tariflohnerhöhung, so dass die voranstehenden Überlegungen auch auf diese Leistung zu übertragen sind.

(2)

Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Hinweises der Klägerin auf die nach ihrer Auffassung bestehende Maßgeblichkeit der tariflichen Eingruppierung.

Dabei ist ihr darin zu folgen, dass das Bundesarbeitsgericht in der mehrfach zitierten Entscheidung vom 4. Oktober 2oo5 (9 AZR 449/o4, AP-Nr. 16 zu § 3 ATG) ausgeführt hat, dass für die Bemessung der Alterszeitvergütung während der Freistellungsphase grundsätzlich spiegelbildlich dieselbe tarifliche Vergütungsgruppe zugrunde zu legen ist, nach der während der Arbeitsphase die Vergütung bemessen worden war.

Mit diesem Leitsatz wird aber lediglich die Besonderheit des dort entschiedenen Falles angesprochen, die darin bestand, dass die Eingruppierung der Klägerin während eines Absinkens der Durchschnittsbelegung in der Kindertagesstätte, in der sie tätig war, während der Freistellungsphase einer niedrigeren Vergütungsgruppe als bisher zugeordnet war.

Bei näherer Betrachtung kam es aber für die Höhe des der dortigen Klägerin zugesprochenen Zahlungsbetrages nicht auf die Eingruppierung, sondern auf die Frage an, welches Entgelt sie während der Arbeitsphase erarbeitet hatte. Die tarifliche Eingruppierung während der zweiten Phase des Blockmodells war in diesem Fall nicht entscheidungsrelevant.

b)

Für den Anspruch der Klägerin ist aber auch keine sonstige Grundlage ersichtlich.

Insbesondere findet sie sich nicht in I Ziffer 3 Satz 1 des Rundschreibens I Nr. 4o/2oo8:

„Voraussetzung für den Anspruch auf die Einmalzahlung ist ein Entgeltanspruch (Vergütung/Lohn, Ausbildungsvergütung, Urlaubsvergütung/Urlaubslohn oder Krankenbezüge) des Arbeitnehmers für mindestens einen Tag des Zahlungsmonats.“

Wie das Arbeitsgericht zutreffend näher ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Betrag, den die Klägerin im Monat Oktober 2oo8 ausgezahlt erhalten hat, nämlich einen verzögert ausgezahlten Teil des bereits während der Arbeitsphase verdienten Entgeltes.

c)

Sonstige Grundlagen für den von der Klägerin verfolgten Anspruch sind nicht ersichtlich. Soweit das Arbeitsgericht im Hinblick auf eine mögliche Begründung des Anspruchs aus der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im erstinstanzlichen Urteil nähere Ausführungen gemacht und dabei auf fehlenden Sachvortrag hingewiesen hat, ist eine Ergänzung durch die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht erfolgt.

2.

Mit Recht hat das Arbeitsgericht aber auch den von der Klägerin zu Ziffer 2 verfolgten Feststellungsantrag zurückgewiesen.

a)

Bedenken gegenüber seiner Zulässigkeit bestehen nicht. Insbesondere bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes kann davon ausgegangen werden, dass er ein Feststellungsurteil gegen sich gelten lässt. Im Hinblick auf die noch ausstehenden Leistungen bis zum Ablauf der Freistellungsphase hätte zwar an sich an eine Klage nach § 259 ZPO gedacht werden können, jedoch bestehen Bedenken gegenüber dem Vorliegen eines ausreichenden Rechtsschutzbedürfnisses. Denn auch im Falle des Erfolges einer solchen Klage wäre mit diversen Einwendungen aus tatsächlichen Gründen zu rechnen, die weitere Verfahren nach sich ziehen müssten. Angesichts dessen ist die Erhebung einer Feststellungsklage die ökonomisch sinnvollere Art der Prozessführung (BAG 4 AZR 1o4/o7 vom 9. April 2oo8, AP-Nr. 43 zu § 1 TVG).

b)

Der Feststellungsantrag ist aber ebenso wie der zu Ziffer 1 verfolgte Leistungsantrag unbegründet.

aa)

Im Hinblick auf seine tarifvertragliche Ableitung kann auf die Ausführungen unter I. 1. a) verwiesen werden.

c)

Nichts anderes gilt aber auch insoweit, als die Klägerin ihren Anspruch auf § 1 Abs. 1 des Altersteilzeitvertrages der Parteien stützt.

aa)

Dabei ist ihr zunächst darin zu folgen, dass der von ihr angezogene Satz 2 dieser Bestimmung zunächst den Schluss darauf zulässt, dass der Lohn- und Vergütungstarifvertrag Nr. 1 zum Anwendungs-Tarifvertrag Land Berlin vom 12. November 2oo8 davon erfasst sein könnte.

bb)

(1)

Allerdings spricht gegen diese Auslegung die Systematik der Vereinbarung.

Die Dynamik des Anwendungs-Tarifvertrages Land Berlin ist nämlich bereits in Satz 1 der Altersteilzeitvereinbarung erfasst, so dass Satz 2 bei verständiger Betrachtung einen anderen Anwendungsbereich haben muss.

Dieser Gedanke wird von der Interpretation dieser Vertragspassage durch das beklagte Land deutlich besser erfasst als bei der isolierten Heranziehung von Satz 2 der Regelung durch die Klägerin.

(2)

Zur Begründetheit des Anspruchs führt aber auch nicht eine Heranziehung der Unklarheitenregel des § 3o5 c Abs. 2 BGB. Darauf darf nämlich nur zurückgegriffen werden, wenn nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel bleiben (BAG 9 AZR 159/o7 vom 15. April 2oo8, AP-Nr. 38 zu § 1 TVG Altersteilzeit; BAG 4 AZR 812/o6 vom 17. Oktober 2oo7, AP-Nr. 9 zu § 53 BAT; BAG 9 AZR 482/o8 vom 18. August 2oo9, ZTR 2oo9 Seite 641).

Für eine Anwendung der Unklarheitenregel ist jedoch angesichts des für einen verständigen Vertragspartner des beklagten Landes eindeutigen Auslegungsergebnisses kein Raum (BAG 9 AZR 145/o8 vom 19. Mai 2oo9, nicht veröffentlicht; BAG 6 AZR 76/o7 vom 24. September 2oo8, AP-Nr. 11 zu § 3o5 c BGB; BAG 9 AZR 482/o8 vom 18. August 2oo9, ZDA 2oo9 Seite 641). Denn für den Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes muss klar sein, dass dieser grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tariflich zusteht (BAG 4 AZR 487/o3 vom 26. Januar 2oo5, AP-Nr. 31 zu §§ 22, 23 BATO; BAG 4 AZR 62/99 vom 16. Februar 2ooo, BAGE 93 Seite 34o).

Dies hat zur Folge, dass angesichts der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages am 13. Januar 2oo4 bereits feststehenden Spiegelbild-Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für den normalen Angehörigen des öffentlichen Dienstes kein Zweifel daran bestehen konnte, dass während der Freistellungsphase eintretende Veränderungen der Vergütungshöhe sich auf das während dieser Zeit an ihn zu leistende Entgelt nicht auswirken sollte.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO.

III.

Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG. Der von den Parteien abgeschlossene Altersteilzeitarbeitsvertrag beruht auf einem im Lande Berlin verbreiteten Formular, zudem bereits eine Reihe von Rechtsstreitigkeiten anhängig sind, zudem gibt es eine Vielzahl von Mitarbeitern mit entsprechenden Verträgen, bei denen ebenfalls mit Klagen zu rechnen ist.