Gericht | OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 22.08.2016 | |
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Aktenzeichen | 13 UF 139/15 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Inhalts- und Ausübungskontrolle eines Ehevertrages, der den Versorgungsausgleich aus-chließt
2. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei zwei zu scheidenden Landesbeamten mit etwa gleich hohen Einkommen kann sich unabweisbar aufdrängen, um die nach § 16 Abs. 1 VersAusglG sonst unumgängliche externe Teilung mit einer Halbierung aller beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften und deren Fortführung in der vielfach deutlich nachteiligeren gesetzlichen Rentenversicherung zu vermeiden (vgl. Götsche, Die Beamtenscheidung, FF 2016, 15).
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 19.05.2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 Euro festgesetzt.
II. Der Antrag der Antragsgegnerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
I.
Die beschwerdeführende Antragsgegnerin erstrebt die Durchführung eines ehevertraglich ausgeschlossenen Versorgungsausgleichs.
Der am 17.08.1978 geborene Antragsteller und die am 22.08.1983 geborene Antragsgegnerin sind seit 01.09.1998 und 04.10.2004 Polizisten in Brandenburg, Eltern eines am 31.08.2008 geborenen Sohnes und schlossen am 29.08.2009 die Ehe, aus der ein am 29.05.2011 geborener weiterer Sohn hervorging. Die Eheleute trennten sich am 01.07.2013 und schlossen nach Auszug des Antragstellers zum 01.10.2013 am 23.10.2013 eine notarielle Scheidungsvereinbarung. In dieser vereinbarten sie, der Antragsteller als Polizist in der Besoldungsgruppe A 10, die Antragsgegnerin als Polizistin in der Besoldungsgruppe A 9, für die Zukunft Gütertrennung, erklärten, dass ein Zugewinnausgleich durch urkundlich weiter getroffene Vereinbarungen erledigt sei, schlossen den Versorgungsausgleich aus und verzichteten auf nachehelichen Unterhalt mit Ausnahme von Betreuungsunterhalt; zum weiteren Inhalt wird auf die Ablichtung der Vertragsurkunde verwiesen (8 ff).
Auf den am 23.01.2015 zugestellten Scheidungsantrag, dem die Antragsgegnerin im Termin am 19.05.2015 zugestimmt hat, hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden und einen Versorgungsausgleich nach § 6 VersAusglG nicht stattfinden lassen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Unter Hinweis auf einen 12monatigen Bezug von Elterngeld nach der Geburt des zweiten Sohnes durch sie und darauf, dass sie während der übrigen Ehezeit Anwartschaften lediglich aus einem Bruttogehalt von 2.841,91 € erwerben konnte, der Antragsteller hingegen bis zum 31.12.2013 aus einem Bruttogehalt von 3.116,15 € und sodann aus einem solchen von 3.600 € und wegen aus ihrer Sicht für sie nachteilige Regelungen halte der Vertrag, den sie mangels finanzieller Mittel ungeprüft gelassen und unter psychischer Anspannung unterschrieben habe, auch in Ansehung einer dem Antragsteller anzulastenden fehlenden Regulierung eines Einbruchsschadens, einer vom ihm weitgehend einbehaltenen Steuerrückzahlung und seiner bis heute fehlenden Beteiligung an Kita- und Hortkosten einer Inhaltskontrolle nicht stand.
Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluss und tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf den Schriftsatzwechsel im Beschwerderechtszug. Er entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist.
II.
Die nach §§ 58 ff, 228 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Dass die Antragsgegnerin erstmals zweitinstanzlich Angriffe gegen die Notarvereinbarung (im Folgenden auch: NV) führt, die dem Amtsgericht für sich genommen keinen Anlass zu einer weitergehenden Prüfung gab (vgl. hierzu Senat, B. v. 11.08.2015 – 13 UF 102/14 = NotBZ 2016, 43), steht ihrer Beschwerdeberechtigung nicht entgegen (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, FamFG, 4. Aufl., § 59, Rn. 18).
2. Die Beschwerde ist unbegründet. Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt, weil die Eheleute ihn durch Vereinbarung ausgeschlossen haben, § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG. Der Senat ist hieran gebunden, weil weder Wirksamkeits- noch Durchsetzungshindernisse bestehen, § 6 Abs. 2 VersAusglG.
a) Die Vereinbarung ist formell wirksam, da sie in gleichzeitiger Anwesenheit beider Eheleute notariell beurkundet wurde, §§ 7 Abs. 3 VersAusglG, 1410 BGB.
b) Die Vereinbarung hält einer Inhalts- und Ausübungskontrolle stand, § 8 Abs. 1 VersAusglG.
aa) Der Ehevertrag vom 23.10.2013 hält der Wirksamkeitskontrolle am Maßstab des § 138 BGB stand. Nach gefestigter höchstrichterlich Rechtsprechung, der der Senat folgt, unterliegen die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten. Die Disponibilität der Scheidungsfolgen darf allerdings nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle ist zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (vgl. BGH FamRZ 2014, 1978, Rn. 20 m.w.N.).
Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB schon für sich genommen unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund des bereits beim Vertragsschluss verwirklichten Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint. Das ist namentlich dann der Fall, wenn sich ein Ehegatte, wie schon beim Vertragsschluss verwirklicht, der Betreuung der gemeinsamen Kinder gewidmet und deshalb auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit in der Ehe verzichtet hat. In diesem Verzicht liegt ein Nachteil, den der Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilen will und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten allein angelastet werden kann, wenn die Ehe scheitert (vgl. BGH FamRZ 2014, 629, Rn. 20 m.w.N.).
Das ist hier nicht der Fall. Die am 22.08.1983 geborene Antragsgegnerin war nach ihren Besoldungsmitteilungen am 04.10.2004 in den Polizeidienst getreten, hat während der Ehezeit von 5 Jahren und 5 Monaten - abgesehen von einem Jahr Elternzeit - aus einem Gesamtbruttoeinkommen von 2.841,91 € monatlich reguläre beamtenversorgungsrechtliche Anwartschaften erworben. Dazu treten ihre Ansprüche auf Kindererziehungszuschlag nach § 71 BbgBeamtVG, der die Antragsgegnerin für die Elternzeit versorgungsrechtlich so behandelt, als hätte sie in den 36 Monaten nach der Geburt des ehelichen Kindes in etwa Bezüge in Höhe des Jahresdurchschnittsverdienstes/Ost also von 27.342 € in 2011, von 28.004 € in 2012, von 28.617 € in 2013 und von 29.588 € in 2014 erzielt, wobei die Ansprüche für die 24 nach der Elternzeit verbleibenden Monate ihr in dieser Zeit verdientes Ruhegehalt additiv erhöhen (vgl. § 71 Abs. 6 BbgBeamtVG). Zudem fielen von der Kindererziehungszeit für ihr am 31.08.2008 geborenes Kind 25 Monate in die am 01.08.2009 beginnende Ehezeit. Soweit sich die Antragsgegnerin während der Ehe der Kindererziehung gewidmet hat, führt dies entgegen ihrer Ansicht versorgungsrechtlich zu erheblichen Verbesserungen ihrer Versorgungsanwartschaften, an denen der Antragsteller nicht partizipiert, und jedenfalls zu keiner offensichtlich einseitigen Lastenverteilung.
Unabhängig davon und ohne dass der Senat darauf entscheidend abstellt, kann sich der Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei zwei zu scheidenden Landesbeamten mit etwa gleich hohen Einkommen schon deshalb unabweisbar aufdrängen, um die nach § 16 Abs. 1 VersAusglG sonst unumgängliche externe Teilung mit einer Halbierung aller beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften und deren Fortführung in der vielfach deutlich nachteiligeren gesetzlichen Rentenversicherung zu vermeiden (vgl. Götsche, Die Beamtenscheidung, FF 2016, 15).
Der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt führt in Ansehung einer Bruttoeinkommensdifferenz der überdurchschnittlich gut verdienenden Eheleute von lediglich 274,24 € bei Vertragsabschluss, dessen, dass der Antragsgegnerin ein Wohnwertvorteil für die Nutzung eines von ihr erstrebten Hausgrundstücks mit einem Verkehrswert von ca. 250.000 € zufließen sollte, und dessen, dass Unterhaltsansprüche wegen Alters, Krankheit oder Ausbildung nicht im Raume standen, ebenfalls zu keiner offensichtlich einseitigen Lastenverteilung.
Der Ehevertrag enthält unter VIII. weder einen Verzicht auf Trennungsunterhalt, noch die Verpflichtung oder das Versprechen eines Ehegatten, einen solchen künftig nicht geltend zu machen (vgl. 11).
Mangels Anhaltspunkten für eine Zugewinnausgleichsforderung in nennenswerter Höhe führt auch die Erledigung des Zugewinnausgleichs zu keiner offensichtlich einseitigen Lastenverteilung. Treffen Eheleute im Übrigen unter dem Eindruck einer Ehekrise oder im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung umfassende Regelungen über ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse und schließen sie in diesem Zusammenhang wechselseitige güterrechtliche Ansprüche aus, verfolgen sie damit regelmäßig den legitimen Zweck, ihre Vermögensauseinandersetzung zu beschleunigen und zu vereinfachen und gegebenenfalls auch von den Unwägbarkeiten des Stichtagsprinzips im Zugewinnausgleich unabhängig zu machen. Anhaltspunkte dafür, dass ein Verzicht auf den Zugewinnausgleich für die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall mit gravierenden wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre, ergeben sich nicht, und zwar auch deshalb nicht, weil bei Vertragsschluss noch nicht vorhersehbar war, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen wirtschaftlichen Verhältnissen der Güterstand enden würde (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 – XII ZB 303/13 –, Rn. 32, juris). Zudem ergäbe sich aus dem Ehevertrag bei einem Verkehrswert von 250.000 € und bei einer Belastung von nur 115.000 € ein wirtschaftlicher Wert für das von der Antragsgegnerin erstrebte Hausgrundstück von 135.000 €, wohingegen sie zum Erwerb des hälftigen Miteigentums nur 60.000 € zu leisten hatte. Dass die Beteiligten den Kaufpreis zuzüglich weiterer Kosten ermittelt hätten, hat die Antragsgegnerin nach entsprechendem Bestreiten des Antragstellers (vgl. 161) nicht weiter ausgeführt.
bb) Auch in der Gesamtwürdigung hält der Ehevertrag der Wirksamkeitskontrolle stand. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen auf eine einseitige Benachteiligung der etwas einkommensschwächeren Antragsgegnerin hinausliefe, könnte dies - da es ein unverzichtbares Mindestmaß an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten nicht gibt - nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung das Verdikt der Sittenwidrigkeit erst dann begründen, wenn sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität,insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, widerspiegelt (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Oktober 2014 – XII ZB 318/11 –, Rn. 21, juris). Das ist hier nicht der Fall.
Die Antragsgegnerin befand sich in keiner Zwangslage. Es stand ihr vielmehr frei, den Ehevertrag durch einen selbstgewählten Rechtsanwalt prüfen zu lassen und ihn für den Fall wirtschaftlicher Nachteiligkeit nicht abzuschließen. Der Antragsteller hat unwidersprochen vorgetragen, der Antragstellerin angeboten zu haben, die damit verbundenen Erstberatungskosten zu tragen, was sie abgelehnt habe (vgl. 156). Dass die Antragsgegnerin das Angebot des Antragstellers aus intellektueller Unterlegenheit abgelehnt hätte, liegt fern.
Dem Vorbringen zu einer psychischen Beeinträchtigung der Antragsgegnerin ist der Antragsteller entgegengetreten und zudem zeigen die Ergänzungsvorschläge der Antragsgegnerin zur Scheidungsfolgenvereinbarung (vgl. 96, 97), denen diese Rechnung trägt, und die von ihr selbst vorgelegten Kommunikation vom 15.10.2013 (Whatsapp-Verlauf, 141) die uneingeschränkte Fähigkeit der Antragsgegnerin, ihre Interessen nachhaltig und offensiv zu vertreten, was im Übrigen auch das - für sie letztlich erfolglose - Sorgerechtsverfahren (Amtsgericht Neuruppin 52 F /14) zum Aufenthaltsbestimmungsrecht für den gemeinsamen Sohn Florian belegt (vgl. 92).
Die Antragsgegnerin war auch weder sozial noch wirtschaftlich vom Abschluss des Ehevertrages abhängig. Die von ihr aus der trennungsbedingten Notwendigkeit der Neuanschaffung etwa einer Waschmaschine abgeleiteten finanziellen Schwierigkeiten, sind in Ansehung der wenigen vom Antragsteller mitgenommenen Haushaltsgegenstände (vgl. V NV, 10, 156) nicht nachzuvollziehen.
Soweit die Antragsgegnerin aus der Korrespondenz des Jugendamtes aus 2014 versucht, das Bestehen offener Kindesunterhaltsansprüche gegen den Antragsteller wegen möglichen Mehrbedarfs abzuleiten, ist nicht ersichtlich, wieso derartige Ansprüche bereits zum Zeitpunkt des Ehevertrages eine finanzielle Notlage begründet hätten. Abgesehen davon hätte es der Antragsgegnerin freigestanden, erforderlichenfalls im Wege der einstweiligen Anordnung und gegebenenfalls finanziert durch Verfahrenskostenhilfe etwaige Mehrbedarfsforderungen zeitnah geltend zu machen. Das Gleiche gilt für die angeblich zu Unrecht einbehaltenen Steuerrückerstattungen oder dem Antragsteller angelastete versicherungsvertragsrechtliche Regulierungshindernisse eines Einbruchsschadens.
cc) Soweit ein Ehevertrag - wie hier - der Wirksamkeitskontrolle standhält, ist im Rahmen einer Ausübungskontrolle zu prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht (§ 242 BGB), wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, dass diese Rechtsfolge durch den Vertrag wirksam abbedungen sei. Entscheidend ist insofern, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige und nach Treu und Glauben unzumutbare Lastenverteilung ergibt.
Ein zunächst wirksam vereinbarter - völliger oder teilweiser - Ausschluss des Versorgungsausgleichs hält nach diesen Maßstäben einer Ausübungskontrolle nicht stand, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund einvernehmlicher Änderung der gemeinsamen Lebensumstände über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Oktober 2014 – XII ZB 318/11 –, Rn. 23, juris).
Das ist hier ersichtlich nicht Fall. Zwischen Vertragsabschluss am 23.10.2013 und Scheitern der Ehe spätestens mit Zustimmung der Antragsgegnerin zur Scheidung (vgl. § 1566 Abs. 1 BGB) haben die Beteiligten die gemeinsamen Lebensumstände in Ansehung ihrer Alterssicherung nicht mehr gemeinsam geändert.
Die im letzten Ehejahr wirksame Gehaltserhöhung hindert den Antragsteller ebenfalls nicht daran, sich auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu berufen (§ 242 BGB). Abgesehen davon, dass die richterliche Inhaltskontrolle selbst im Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts keine Halbteilungskontrolle darstellt und der Halbteilungsgrundsatz für sich genommen kein tauglicher Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob ein Ehegatte durch die Regelungen in einem Ehevertrag evident einseitig belastet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 – XII ZB 303/13 –, Rn. 28, juris), fehlt es aus den oben dargestellten Gründen bereits an einer evident einseitigen nach Treu und Glauben unzumutbaren und mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbaren Belastung. Ebenso wenig führt die Beförderung des Antragstellers in dieser Zeit zu einer Anpassung des Vertrages nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Gleichbleibende Einkommensverhältnisse haben die Beteiligten nicht zur Geschäftsgrundlage erhoben. Vielmehr hätte die Antragsgegnerin, wie sich aus der Regelung zum Ehegattenunterhalt unmittelbar ergibt, ohne weiteres Trennungsunterhalt geltend machen können.
Soweit die Antragsgegnerin unzureichende Kindesunterhaltsleistungen des Antragstellers beklagt, führt dies zu keiner Anpassung des Ehevertrages; statt ihrer kann sie die beanspruchten Leistungen gerichtlich verfolgen.
Ein vom Makler ihr gegenüber mitgeteilter niedrigerer Marktwert der Immobilie ist bestritten und betrifft die Antragsgegnerin nach Weiterveräußerung der Immobilie ohnehin nicht mehr. Überdies wäre, da das Scheidungsfolgenrecht grundsätzlich streng zwischen dem Versorgungsausgleich und dem Zugewinnausgleich unterscheidet, eine etwaige Korrektur jedenfalls nicht durch Anpassung der ehevertraglichen Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich, sondern vielmehr - systemgerecht - im Güterrecht vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Oktober 2014 – XII ZB 318/11 –, Rn. 35, juris).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, FamFG Kommentar, 4. Aufl., § 150 Rn. 13). Die Wertfestsetzung folgt aus den §§ 55 Abs. 2, 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG (vgl. Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 6 VersAusglG, Rn. 45).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.
III.
Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren konnte der Beschwerdeführerin mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht gewährt werden (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf die vorstehenden Ausführungen.
Davon abgesehen wäre Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde, mit der die Antragsgegnerin überhaupt erstmals Angriffe gegen den Ehevertrag führt, der aus sich heraus keinen Anlass für eine Inhalts- und Ausübungskontrolle i.S. des § 8 Abs. 1 VersAusglG bot, selbst im Erfolgsfalle wegen Mutwillens und nach dem Rechtsgedanken des § 97 Abs. 2 ZPO zu versagen gewesen (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 119, Rn. 54a m.w.N.).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.