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Entscheidung 3 UF 147/16


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 30.11.2016
Aktenzeichen 3 UF 147/16 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Leitsatz

1. Verhaltensauffälligkeiten eines Kindes begründen keine Kindeswohlgefährdung i.S. des § 1666 BGB, solange ein Elternteil hierauf achtet und bereit ist, notwendige Maßnahmen zu ergreifen.

2. Zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung (§§ 1666, 1666a BGB) dürfen nur Maßnahmen ergriffen werden, die hierzu geeignet und erforderlich sind, und deren Belastungen in einem vertretbaren Verhältnis zu den mit ihnen voraussichtlich erreichbaren Verbesserungen stehen.

3. Eine Auflage an Eltern, sich therapieren zu lassen, ist unzulässig (BVerfG FamRZ 2011, 179), und keinesfalls lässt sich die Entziehung der elterlichen Sorge und schon gar nicht die Fremdunterbringung eines Kindes (vgl. § 1666a BGB) als Druckmittel instrumentalisieren, um dessen Eltern zu disziplinieren oder zu einem objektiv wünschenswerten indessen notwendig auf Freiwilligkeit beruhenden Verhalten zu zwingen.

4. Führen die Eltern einen Streit, der das Kindeswohl gefährdet, und unterlassen sie den Wiederaufbau einer konstruktiven Kommunikation, so ist unter Abwägung der damit verbun-denen Risikofaktoren zwischen mehreren suboptimalen Lösungen im Sorgerechtsverfahren die am wenigsten schädliche Wahl zu treffen.

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Schwedt/Oder vom 30.08.2016 zu Ziffer 1. und 2. unter alleiniger Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, des Rechts zur Gesundheitssorge und des Rechts, Anträge auf Leistung der Jugendhilfe (SGB VIII) zu stellen, auf den Kindesvater, aufgehoben.

Die Kosten der Beschwerde werden unter den Kindeseltern gegeneinander aufgehoben.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 3.000 €

II. Der Kindesmutter wird für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt …, Neuruppin, bewilligt.

Gründe

I.

Der beschwerdeführende Kindesvater wendet sich gegen die Entziehung der elterlichen Sorge für seinen am 25.05.2005 geborenen Sohn L….

Die Kindeseltern lernten sich im Mai 2003 kennen und führten in der Folgezeit eine Beziehung, aus der der vorgenannte Sohn und die am 18.09.2009 geborene X… hervorgingen. Sie trennten sich im Dezember 2013 und sind aufgrund einer Sorgerechtserklärung seit Beginn des Jahres 2015 gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge. L… lebt seit dieser Zeit im Haushalt seines Vaters.

Mit Verfügung vom 02.06.2015 eröffnete das Amtsgericht ein Verfahren zur Prüfung von Maßnahmen nach § 1666 BGB. Die Eltern stritten massiv und in kindeswohlschädlicher Weise über Aufenthalt und Umgang ihres Sohnes, der einen Aufenthalt bei seiner Mutter grundlos ablehne. Mit Verfügung vom 05.08.2015 erweiterte das Amtsgericht sein Verfahren auf mögliche Maßnahmen in Ansehung der Tochter, die einen Aufenthalt beim Vater grundlos ablehne.

Nach Bestellung eines Verfahrensbeistands, Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens und Anhörung der Kinder hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist (151 ff), unter Absehen von Maßnahmen bezüglich der Tochter beiden Eltern die elterliche Sorge für L… entzogen und das Jugendamt zu dessen Vormund bestellt. Das Kindeswohl sei gefährdet, da jedes Kind den Umgang mit dem gegengeschlechtlichen Elternteil ablehne und seine verfestigte Ablehnung ohne therapeutische Hilfe nicht mehr aufgeben könne.

Die Eltern seien zur Abwehr dieser Gefahr außerstande, da die Ablehnungshaltung der Kinder ihre Ursache in einem verbittert und hasserfüllt geführten Elternstreit auf der Paarebene mit zahlreichen Verfahren vor dem Amtsgericht habe, den die Eltern ihrerseits nicht zu beenden willens oder imstande seien.

Zudem sei das Kindeswohl gefährdet, weil der Vater in Verhaltensauffälligkeiten seines Sohnes wie Schlafstörungen und Verschlechterung schulischer Leistungen keinen Anlass für Veränderungen sehe und ihn zeitlich unzureichend betreue.

Die Kindeswohlgefährdung sei nur abzuwenden, wenn die gegenwärtige Sachlage beendet und den Empfehlungen der Sachverständigen zur Durchführung einer Therapie bei L… und zur Annäherung der Eltern, ggf. mit professioneller Hilfe, gefolgt werde. Zu wünschen wäre es, wenn diese einschneidende Maßnahme auch für beide Elternteile nun das Signal dafür wäre, die eigenen Positionen und Vorstellungen kritisch zu überprüfen.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde erstrebt der Vater die Beibehaltung der elterlichen Sorge. Das Amtsgericht habe eine Gefährdung des Kindeswohls zu Unrecht bejaht und jedenfalls sei die Entziehung der elterlichen Sorge in Ansehung der mit ihr einhergehenden Fremdunterbringung unverhältnismäßig.

Jugendamt, Verfahrensbeistand und Mutter verteidigen den angefochtenen Beschluss.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die Korrespondenz im Beschwerderechtszug. Er entscheidet ohne mündliche Verhandlung, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Das Amtsgericht hat die Beteiligten persönlich angehört und die Berichte und Schreiben des Jugendamtes und des Verfahrensbeistands vom 03.07.2015 (8), 22.07.2015 (24), 21.09.2015 (40, 43), 09.05.2016 (110), 18.11.2016 (234a) und 21.11.2016 (246) vermitteln mit dem familienpsychologischen Gutachten der Diplompsychologin W… (30, Doppelpaginierung) und dem Terminsprotokoll des Amtsgerichts vom 30.08.2016 (145) ein ausreichend verlässliches und vollständiges Bild der Beteiligten; es ist nicht ersichtlich, welche weiteren und besseren Erkenntnisse der Senat durch eine eigene Anhörung gewinnen könnte.

II.

Die nach §§ 58 ff FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat Erfolg.

1. Die Voraussetzungen einer Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB liegen in Ansehung der vom Amtsgericht insoweit angeführten Verhaltensauffälligkeiten wie Schlafstörungen oder Verschlechterung von schulischen Leistungen schon nicht vor. Für die Schlafstörungen seines Sohnes hat der Vater ein hinreichendes Problembewusstsein, wie sich seinen eigenen Schilderungen über deren Verlauf und Verbesserungen unschwer entnehmen lässt (124). Aus dieser Wahrnehmungsbereitschaft und gerichteten Aufmerksamkeit lässt sich für den Fall einer Verschlechterung auf eine Handlungsbereitschaft des Vaters schließen, sodass dieser zur Gefahrenabwehr selbst tauglich und bereit ist, womit eine Gefahrenlage, die ein staatliches Eingreifen erfordern könnte, bereits fehlt. Die aus Sicht des Verfahrensbeistands besorgniserregende schulische Entwicklung konnte der Vater durch Installation einer Nachhilfe problemlos in übliche Bahnen lenken, innerhalb derer L… entgegen einer von seiner Mutter dem Verfahrensbeistand berichteten Versetzungsgefährdung mit Zeugnis vom 20.07.2016 problemlos in die nächste Klassenstufe versetzt wurde (144).

Dass das Kindeswohl durch eine zeitlich unzureichende Betreuung durch L… Vater konkret gefährdet wäre, lässt sich nicht feststellen. Bisher konnte der Vater den Betreuungsaspekt unter Einbeziehung von Lebenspartnern, Großeltern und Fremdbetreuung hinreichend koordinieren, abgesehen davon, dass die täglichen Telefonate offensichtlich geeignet sind, das Kontaktbedürfnis zwischen Vater und Sohn nicht unbeträchtlich zu stillen und einen wechselseitigen Austausch zur Überbrückung von Abwesenheitszeiten in spürbarem Umfang stattfinden zu lassen.

2. In Ansehung der therapiebedürftigen Ablehnung seiner Mutter erweist sich L…’ Fremdunterbringung als unverhältnismäßig. Zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung (§§ 1666, 1666a BGB) dürfen nur Maßnahmen ergriffen werden, die hierzu geeignet und erforderlich sind, und deren Belastungen in einem vertretbaren Verhältnis zu den mit ihnen voraussichtlich erreichbaren Verbesserungen stehen.

a) Hier bestehen bereits erhebliche Bedenken an der Eignung der Maßnahme. Nach dem Bericht des Jugendamtes vom 18.11.2016 ist die emotionale Situation für L…, der sein Zimmer nicht verlässt, solange seine Mutter im Haus ist, unverändert (234ar, 234b). Der Vormund, die Bereichsleiterin der Einrichtung und L… dortiger Bezugsbetreuer berichten ebenfalls von einer nach wie vor andauernden vehementen Ablehnung der Kindesmutter durch L…, wie der Verfahrensbeistand unter dem 21.11.2016 mitteilt (250). Das steht in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Sachverständigen, aus deren Sicht eine Fremdunterbringung die Probleme nicht löst (148).

Die Berichte des Jugendamtes vom 18.11.2016, wonach L… regelmäßig in das väterliche Zuhause zurückstrebt (234b), und des Verfahrensbeistands vom 21.11.2016, wonach L…, der seit dem 30.08.2016 fremduntergebracht ist, bislang sein „Hiersein in der Wohngruppe“ überhaupt nicht einordnen kann (249), zeigen vielmehr in bedrückender Weise die Richtigkeit der Beurteilung der Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 31.03.2016, wonach eine Fremdunterbringung eine emotionale Destabilisierung und gleichzeitige Strafe für den Jungen bedeutet (92), bei der ohne emotionale Unterstützung des Vaters für diese Unterbringungsform die Solidarisierung mit diesem wachsen und sich die Mutter-Sohn-Beziehung kurz- als auch langfristig weder stabilisieren noch positiv intensivieren wird (92).

b) Selbst bei einer nach dem Vorstehenden fernliegenden Eignung der Fremdunterbringung für eine therapeutische Bearbeitung der emotionalen Ablehnung der Mutter fehlte es an deren Erforderlichkeit. Als mildere – vom Amtsgericht nicht erörterte – Maßnahme drängt sich eine ambulante Therapie auf, bei der L… sein bisheriges Umfeld erhalten bliebe, wie von der Sachverständigen ausdrücklich empfohlen (93).

Der Empfehlung des Verfahrensbeistands, den Sorgerechtsentzug für das Kind aufrechtzuerhalten und eine Rückübertragung an Bedingungen zu knüpfen, die beide Eltern veranlassen, an ihrer Kooperationsfähigkeit und Bindungstoleranz zu arbeiten, ggfls. unter Erteilung einer Therapieauflage, und die Fremdunterbringung aufrecht zu erhalten, bis sie in der Lage sind, miteinander zum Wohle der Kinder zu kooperieren, vermag der Senat nicht beizutreten. Eine Auflage an Eltern, sich therapieren zu lassen, ist unzulässig (BVerfG FamRZ 2011, 179), und keinesfalls lässt sich die Entziehung der elterlichen Sorge und schon gar nicht die Fremdunterbringung eines Kindes als Druckmittel instrumentalisieren, dessen Eltern zu disziplinieren oder zu einem objektiv wünschenswerten indessen notwendig auf Freiwilligkeit beruhenden Verhalten zu zwingen. Unterlassen die Eltern den Wiederaufbau einer konstruktiven Kommunikation, so ist, wie es die Sachverständige überzeugend getan hat (91), unter Abwägung der damit verbundenen Risikofaktoren zwischen mehreren suboptimalen Lösungen die am wenigsten schädliche Wahl zu treffen.

Das ist hier der Verbleib von L… im väterlichen Umfeld bei einer gleichzeitigen Kinder- oder Jugendtherapie zum Wiederaufbau einer tragfähigen Mutter-Sohn-Beziehung.

Bei einer fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Vaters für eine Kinder- und Jungendtherapie, die die Sachverständige auf Nachfrage des Gerichts als deutliche Einschränkung einer ansonsten hinreichenden Erziehungsfähigkeit bewerten würde, hätte das Amtsgericht den Entzug der elterlichen Sorge zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit auf den Bereich der Gesundheitssorge beschränken und diese einem Ergänzungspfleger übertragen können und müssen. Da der Vater einer Therapie für L… im Termin am 30.08.2016 allerdings explizit zugestimmt hat (150), erübrigt sich auch insoweit eine Entziehung seiner elterlichen Sorge.

In Ansehung des massiven Streits der Eltern war zur Sicherstellung einer effektiven Handlungsfähigkeit des Kindesvaters diesem das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Gesundheitssorge und zur Antragstellung für Leistungen der Jugendhilfe (SGB VIII) unverzichtbar alleine zu übertragen.

3. Mit der Aufhebung der Entziehung der elterlichen Sorge ist ein Pflegerbedürfnis (§ 1909 BGB) entfallen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG, die Wertfestsetzung auf den §§ 55 Abs. 2, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.