| Gericht | OLG Brandenburg 1. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 03.12.2019 | |
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| Aktenzeichen | 1 AR 48/19 (SA Z) | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2019:1203.1AR48.19SA.Z.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
Zuständig ist das Amtsgericht Mitte.
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten als vollmachtloser Vertreterin des Betreibers eines Cafés in … das für die Durchführung verschiedener im Zusammenhang mit dem Internetauftritt des Cafés erbrachter Leistungen vereinbarte Honorar.
Nachdem die Beklagte gegen den zunächst im Rahmen eines Mahnverfahrens geltend gemachten Anspruch Widerspruch eingelegt hatte, gab das Mahngericht das Verfahren an das im Mahnantrag als Streitgericht benannte Amtsgericht Oranienburg ab, das die Klägerin mit Verfügung vom 18. Juni 2019 zur Begründung ihres Anspruchs aufforderte. Mit ihrer Anspruchsbegründung vom 31. Juli 2019 hat die Klägerin sodann unter Bezugnahme auf eine in § 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Mitte beantragt.
Das Amtsgericht Oranienburg hat mit Verfügung vom 5. August 2019 zunächst das schriftliche Vorverfahren angeordnet und sich sodann mit Beschluss vom 17. September 2019 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Mitte verwiesen. Das Amtsgericht Mitte hat sich mit Beschluss vom 7. Oktober 2019 ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
II.
1. Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden, weil das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der an dem Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichte der Bundesgerichtshof ist und das zum Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichts gehörende Amtsgericht Oranienburg zuerst mit der Sache befasst war.
2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Amtsgericht Oranienburg als auch das Amtsgericht Mitte haben sich im Sinne dieser Vorschrift rechtskräftig für unzuständig erklärt, und zwar ersteres durch den Verweisungsbeschluss vom 17. September 2019 und letzteres durch den Beschluss vom 7. Oktober 2019. Beide Entscheidungen genügen den Anforderungen, die an das Merkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind, weil es dafür allein darauf ankommt, dass eine den Parteien bekanntgemachte beiderseitige Kompetenzleugnung vorliegt (statt vieler: Senat, NJW 2004, 780; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Auflage, § 36 Rn. 35).
3. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Mitte.
Seine Zuständigkeit ergibt sich aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Oranienburg vom 17. September 2019, § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Aufgrund dieser klaren gesetzlichen Regelung kann die Bindungswirkung einer solchen Entscheidung nur ausnahmsweise infolge der Verletzung höherrangigen (Verfassungs-) Rechts, namentlich bei der ungenügenden Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder bei objektiv willkürlicher Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), entfallen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Verweisungsbeschluss nur dann nicht verbindlich, wenn er auf Willkür beruht. Hierfür genügt es aber nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt (BGH, NJW-RR 2002, 1498; BGH, NJW 1993, 1273). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständig erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49). Im Interesse einer baldigen Klärung und der Vermeidung wechselseitiger (Rück-)Verweisungen ist die Willkürschwelle dabei aber hoch anzusetzen. Einfache Rechtsfehler, wie etwa das Übersehen einer die Zuständigkeit begründenden Rechtsnorm, rechtfertigen die Annahme einer objektiv willkürlichen Verweisung grundsätzlich nicht. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verweisung offenbar gesetzwidrig oder grob rechtsfehlerhaft ist, also gleichsam jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (BGH, NJW-RR 2011, 1364, 1365; vgl. Senat, NJW 2006, 3444, 3445; eingehend ferner Tombrink, NJW 2003, 2364 m.w.N.).
Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Oranienburg nicht willkürlich und daher bindend.
Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ist beachtet worden. Das Amtsgericht Oranienburg hat der Beklagten den bereits mit der Anspruchsbegründung der Klägerin gestellten Verweisungsantrag mit der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens zur Stellungnahme übersandt. Auch der Umstand, dass das Gericht die Beklagte nicht gemäß §§ 504, 39 ZPO auf die Folgen einer rügelosen Einlassung hingewiesen hat, begründet keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Der Hinweis nach § 504 ZPO hat vor der Verhandlung zur Hauptsache zu erfolgen, in die das Amtsgericht Oranienburg nicht eingetreten ist; die fehlende Belehrung lässt die Bindungswirkung der Verweisung daher nicht entfallen (vgl. BGH, MDR 2013, 1304).
Der Verweisungsbeschluss entbehrt auch nicht jeglicher gesetzlichen Grundlage. Er steht im Einklang mit der seitens der Klägerin beabsichtigten Vereinbarung eines Gerichtsstands mit Herrn C… V… als Inhaber des Kreativcafés …, die zumindest von einer teilweise vertretenen Auffassung, der sich das Amtsgericht Oranienburg ersichtlich angeschlossen hat, auch für die Beklagte als vollmachtlose Vertreterin einen Gerichtsstand begründet. Zwar wird die Geltung einer Gerichtsstandsvereinbarung im Falle einer Inanspruchnahme des vollmachtlosen Vertreters nach § 179 Abs. 1 BGB überwiegend abgelehnt, weil der Vertreter nicht Partei des Vertrags und damit an einer entsprechenden Vereinbarung über den Gerichtsstand nicht beteiligt ist (OLG Koblenz, NJOZ 2004, 3346, 3347; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Auflage, § 38 Rn. 13), zumal wenn es sich – wie hier – um eine nicht prorogationsbefugte Vertreterin handelt, da in solchen Fällen auf deren Kaufmannseigenschaft und nicht auf die des Vertretenen abzustellen ist (Röhricht/Graf von Westphalen/Haas-Steimle/Dornieden, HGB, 5. Auflage, § 343 Rn. 18). Letztlich wirken Gerichtsstandsvereinbarungen nicht anders zugunsten oder zulasten Dritter als Verträge generell (Schlosser/Hess-Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 4. Auflage, § 25 Brüssel Ia-VO Rn. 43). Allenfalls für den Fall, dass der Dritte der Gerichtsstandsklausel zugestimmt hat, wird deren Geltung auch diesem gegenüber in Betracht zu ziehen sein (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Dezember 2003, Az.: 3 U 147/03, juris Rn. 38; vgl. auch Saenger/Dörner, ZPO, Art. 25 EuGVVO Rn. 38). Allerdings entsteht zwischen dem Vertreter und dem Vertragspartner ein gesetzliches Schuldverhältnis, dessen Inhalt sich nach dem unwirksamen Vertrag mit dem Vertretenen richtet (Münchener Kommentar/Schubert, BGB, 8. Auflage, § 179 Rn. 39; Erman/Maier-Reimer, BGB, 15. Auflage, § 179 Rn. 9), so dass durchaus vertreten wird, dass der Vertragsgegner den Vertreter am Erfüllungsort (OLG München, OLGZ 1966, 424) oder im vertraglich vereinbarten Gerichtsstand verklagen kann (OLG Hamburg, Urteil vom 4. November 1974, Az.: 8 U 107/94, juris Rn. 26; Staudinger/Schilken, BGB, Neub. 2019, § 179 Rn. 14). Damit hat das Amtsgericht Oranienburg in vertretbarer Weise einen Gerichtsstand in Berlin an dem für den Sitz der Klägerin zuständigen Amtsgericht Mitte angenommen.
Eine fehlende Bindungswirkung der Verweisung folgt schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin im Mahnantrag das Amtsgericht Oranienburg als Streitgericht benannt hat. Zwar entbehrt ein Verweisungsbeschluss, der unter Verkennung der Unwiderruflichkeit der Ausübung des Wahlrechts nach § 35 ZPO ergeht, der gesetzlichen Grundlage (BGH, NJW 2002, 3634, 3635). Mit der entsprechenden Angabe im Mahnantrag war jedoch keine bindende Ausübung eines der Klägerin nach § 35 ZPO zustehenden Wahlrechts verbunden, da keine Konkurrenz zwischen mehreren zuständigen Gerichten vorliegt. Vielmehr wurde mit der streitgegenständlichen Gerichtsstandsvereinbarung vom 4. August 2017 ausdrücklich ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet, so dass bei einer Anwendbarkeit der vertraglichen Regelung auf das Verhältnis der Parteien –- die lediglich einer unterschiedlichen rechtlichen Bewertung unterliegt –- kein Wahlrecht besteht.