Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 7. Senat | Entscheidungsdatum | 04.06.2015 | |
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Aktenzeichen | OVG 7 B 1.14 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 76 Abs 1 S 1 Nr 2 BG BB, § 76 Abs 2 Nr 2 BG BB, § 76 Abs 11 S 1 BG BB, § 76 Abs 11 S 2 BG BB, § 6 Abs 1 S 1 BhV BE, § 6 Abs 1 S 2 BhV BE, § 6 Abs 2 S 1 BhV BE, § 7 S 1 BhV BE, § 22 S 1 BhV BE, § 22 S 4 Buchst g BhV BE, § 22 S 2 BhV BE, § 2 Abs 1 Nr 1 AMG, § 2 Abs 1 Nr 2 Buchst a AMG, § 2 Abs 3 Nr 1 AMG, § 2 Abs 2 LFGB, § 1 Abs 1 NemV, § 1 Abs 2 NemV, Art 1 Nr 2 Buchst b EGRL 83/2001 |
1. Der Begriff des Arzneimittels im Berliner Beamtenbeihilferecht (§ 76 Abs. 11 S. 2 LBG und § 22 Satz 1 LBhVO) ist ausgehend von dem Begriff des Funktionsarzneimittels in § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AMG im Wege einer Einzelfallprüfung abzugrenzen von einem Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 LFGB bzw. Nahrungsergänzungsmittel im Sinne des § 1 Abs. 1 NemV. Dabei kommt es darauf an, ob das Produkt nachweislich objektiv geeignet ist, für therapeutische Zwecke eingesetzt zu werden, weil die Auswirkungen auf die physiologischen Funktionen über die Wirkungen hinausgehen, die ein in angemessener Menge verzehrtes Lebensmittel auf diese Funktionen haben kann.
2. Der Nachweis als wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode ist für die antioxidative Therapie zur Behandlung von MCS nicht erbracht.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nichtverschreibungspflichtige Produkte, die insbesondere Vitamine und Mineralstoffe enthalten und im Rahmen einer antioxidativen Therapie zur Behandlung einer Multiplen Chemikalien-Sensitivität (MCS) eingesetzt wurden.
Die Klägerin, eine mit einem Satz von 70 % beihilfeberechtigte Ruhestandsbeamtin des Beklagten, beantragte mit Schreiben vom 23. September 2010 die Gewährung von Beihilfe für ein „Rezept“, bei dem es sich um eine Rechnung eines niederländischen Unternehmens vom 21. September 2010 mit anteiligen Kosten in Höhe von 441,59 Euro für die Produkte „CoQ-Gamma E w/Tocotr. & Caroten, 60 Softgels“, „MVM-A, 180 Veg. Kaps.“, „FlaviNOx, 90 Veg. Kaps.“, „Super EPA, 60 Softgels“ und „Buffered Vitamin C, (Mais) 120 Veg. Kaps.“ handelte, die ihr der Arzt Dr. H... verordnet hatte. Der Beklagte bewilligte ihr mit Bescheid des Landesverwaltungsamts Berlin vom 28. Oktober 2010 eine Beihilfe für das Vitamin-C-Präparat und lehnte den Antrag im Übrigen mit der Begründung ab, es handele sich um Nichtarzneimittel, die generell von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen seien. Dem widersprach die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 26. November 2010, wobei sie insbesondere geltend machte, es handele sich um ärztlich verordnete Funktionsarzneimittel. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamt Berlin vom 7. Dezember 2010 zurück. Er führte aus, bei den fraglichen Präparaten handele es sich nicht um Arzneimittel, sondern um Nahrungsergänzungsmittel. Vitaminpräparate, Vitalstoffe, Multimineralpräparate, Fettsäuren und Nahrungsergänzungsmittel könnten nicht als beihilfefähig anerkannt werden. Der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin bestätigte mit Empfangsbekenntnis den Zugang des Widerspruchsbescheides am 14. Dezember 2010.
Mit der am 12. Januar 2011 erhobenen Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Gewährung der beantragten Beihilfe in Anspruch genommen und zur Begründung ausgeführt, sie leide unter einer toxisch induzierten mitochondrialen Zytopathie, einer toxischen Enzephalopathie, Polyneuropathie, dem Chronic-Fatigue-Syndrome (CFS), MCS und unter sekundärer Nahrungsmittelintoleranz. Ihre Erkrankungen könnten nur durch die Therapie mit den streitgegenständlichen Mitteln behandelt werden. Diese seien als Funktionsarzneimittel anzusehen. Wegen der pharmakologischen Wirkung handele es sich nicht um Nahrungsergänzungsmittel. Außerdem enthielten die fraglichen Präparate pharmakologisch wirksame Substanzen, die gemeinhin als Arzneimittel gelten würden.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage durch Urteil vom 14. Juli 2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Nach § 22 Satz 1 LBhVO seien unter anderem die von einem Arzt verordneten Arzneimittel beihilfefähig. Arzneimittel seien abzugrenzen von Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln, d.h. Mitteln, die geeignet seien, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen und die allgemeine Ernährung zu ergänzen. Maßgeblich im beihilferechtlichen Sinn sei der überwiegende Zweck, dem das Mittel nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung zu dienen bestimmt sei. In der Regel werde ein Nahrungsergänzungsmittel kein Arzneimittel darstellen, sondern ein Lebensmittel. Ein solches Produkt könne durch besondere Umstände gleichwohl als Arzneimittel erscheinen, insbesondere dann, wenn eine pharmakologische Wirkung in Betracht komme, wenn also durch das Produkt über die ernährungsphysiologische Wirkung hinausgehend eine gezielte Beeinflussung des Zustandes und der Funktion des Körpers stattfinde. Allein die Höhe der Dosierung eines Nahrungsergänzungsmittels begründe jedoch nicht dessen Eigenschaft als Arzneimittel. Bei Nahrungsergänzungsmitteln handele es sich schon qua Definition in § 1 NemV um ein Konzentrat von Nährstoffen (Vitamine und Mineralstoffe einschließlich Spurenelemente) oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung. Vorliegend sei nicht nachvollziehbar begründet, warum es sich bei den streitgegenständlichen Mitteln (vorwiegend Vitaminpräparate, Mineralstoffe, Pflanzenextrakte und Fischöl) um Arzneimittel handeln solle. Weder verfügten sie über eine Zulassung als Arzneimittel noch würden sie als solche vertrieben. Selbst der „Erfinder“ der Behandlungsmethode, der sich die Klägerin unterziehe (Martin P.), gehe davon aus, dass es sich bei den Mitteln um Nahrungsergänzungsmittel handele. Dies sei ein gewichtiger Hinweis darauf, dass keine Arzneimittel, auch nicht im funktionellen Sinn vorlägen. Eine pharmakologische Wirkung werde von der Klägerin zwar behauptet, sei aber nicht nachgewiesen. Vielmehr sei grundsätzlich zweifelhaft, ob der Behandlungsversuch überhaupt geeignet sei, die Beschwerden der Klägerin zu behandeln. Wie sich aus den von der Beklagten eingereichten Unterlagen ergebe, sei der Behandlungsansatz noch in keiner klinischen Studie untersucht worden, sondern beruhe einzig auf den Ausführungen von Martin P. Im Übrigen stünde es den Vertreibern dieser Mittel frei, eine Zulassung als Arzneimittel zu beantragen und in diesem Zusammenhang auch die entsprechenden Wirkungen zu belegen.
Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch nicht aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Beihilfevorschriften konkretisierten nämlich grundsätzlich abschließend die Fürsorgepflicht in Krankheitsfällen, weswegen sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Beihilfeanspruch regelmäßig nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht herleiten lasse, soweit die Beihilfevorschriften für bestimmte Aufwendungen die Beihilfefähigkeit gerade nicht vorsähen. Unmittelbar auf den verfassungsrechtlich (Art. 33 Abs. 5 GG) vorgegebenen Grundsatz der Fürsorge könne ein Anspruch nur ausnahmsweise gestützt werden, wenn die Fürsorgepflicht andernfalls in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Die nicht gegebene Beihilfefähigkeit von sog. Nicht-Arzneimitteln sei daher von dem Beihilfeberechtigten hinzunehmen, insbesondere wenn – wie vorliegend – nicht erkennbar sei, dass der Beamte die verbleibenden Aufwendungen nicht aus seiner Besoldung bzw. seinen Versorgungsbezügen bestreiten oder durch zumutbare Eigenvorsorge absichern könne.
Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 2. August 2013 – OVG 4 N 81.11 – zugelassene Berufung der Klägerin, die diese am 12. September 2013 schriftlich begründet hat. Sie meint, das Verwaltungsgericht habe den beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff verkannt, jedenfalls diesen zu Unrecht nicht auf die streitgegenständlichen Präparate angewendet.
Die Frage, ob ein Mittel ein beihilfefähiges Arzneimitte sei, richte sich nicht nach der formellen Einordnung eines Mittels im arzneimittelrechtlichen Sinne, sondern nach den materiellen Zweckcharakter, das heißt danach, ob nach objektiven Maßstäben von dem Mittel eine therapeutische Wirkung zu erwarten sei. Dies scheine das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil auch im Grundsatz nicht verkannt zu haben. Für die Frage, ob Arzneimittel im funktionellen Sinne vorliegen, sei es gerade nicht entscheidend, ob diese über eine Zulassung als Arzneimittel verfügen - dann würde es sich ja bereits um Präsentationsarzneimittel handeln, und auch nicht, wie das entsprechende Mittel vertrieben werde.
Die Tatsache, dass es sich streitgegenständlich um Arzneimittel handele, sei von der Klägerin auch nicht etwa weiter zu begründen, zumal die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht darauf hingewiesen habe, dass sich in den fraglichen Präparaten nicht nur Vitamine und Spurenelemente befänden, sondern auch pharmakologisch wirksame Substanzen, die gemeinhin als Arzneimittel gälten, was im Übrigen bereits aus den Akten der Beklagten (Blatt 42-44) hervorgehe, wo etwa für das Präparat „FlaviNOx“ pflanzliche Inhaltsstoffe wie Mariendistel und Gingko biloba, bei denen es sich um typische Arzneimittelpflanzen handele, aufscheinen, ebenso etwa bei „CoQ-Gamma E“ als therapeutisch wirksame Hauptsubstanz das Coenzym Q10, daneben etwa Alpha-Liponsäure, letztere auch als Bestandteil von „MWM-A“, darüber hinaus bei letzterem Präparat auch noch Acethyl-L-Carnitin als therapeutisch wirksame Substanz. Alpha-Liponsäure sei als Arzneimittelwirkstoff in zahlreichen zugelassenen Arzneimitteln enthalten.
Angesichts dieser Inhaltsstoffe entsprächen diese Präparate noch nicht einmal der gesetzlichen Definition des Nahrungsergänzungsmittels, nach der Nahrungsergänzungsmittel nach § 1 Abs. 2 NemV nur Vitamine und Mineralstoffe, einschließlich Spurenelemente darstellten und gemäß § 3 NemV nur die in den Anlagen zur NemV aufgeführten Substanzen darin enthalten sein dürften, zu denen die Wirkstoffe in dem Präparat „Super EPA“, nämlich Eicosapentensäure und Docosahexaensäure, ebenfalls nicht zählten.
Abwegig sei die Argumentation im angefochtenen Urteil, der "Erfinder" der Behandlungsmethode gehe davon aus, dass es sich bei den Mitteln um Nahrungsergänzungsmittel handele, dies sei ein gewichtiger Hinweis darauf, dass keine Arzneimittel, auch nicht im funktionellen Sinne, vorliegen würden. Das Verwaltungsgericht nehme dabei ersichtlich auf den von dem Beklagten vorgelegten Artikel "Behandlungsansatz mit Hilfe von Nahrungsergänzungsmitteln zur Herabregulierung des NO/ONOO-Zyklus" Bezug, bei dem es sich aber, wie eindeutig nachzulesen sei, um eine Übersetzung aus dem Englischen eines in den USA erschienenen Artikels handele. Es habe verkannt, dass die rechtlichen Voraussetzungen zum Vertrieb von Arzneimitteln beziehungsweise Nahrungsergänzungsmitteln und damit auch die Abgrenzung zwischen Nahrungsergänzungsmittel und Arzneimitteln in den USA völlig verschieden seien von denen innerhalb der Europäischen Union; die Verhältnisse in den USA entsprächen gerade nicht den Vorschriften des europäischen und deutschen Arzneimittelrechts, wie es aus der Arzneimittelrichtlinie, dem deutschen Arzneimittelgesetz und auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folge. Vielmehr dürften in den USA sogar in Deutschland rezeptpflichtige Substanzen als Nahrungsergänzungsmittel vertrieben werden.
Es treffe nicht zu, dass der Behandlungsansatz, der streitgegenständlich bei der Klägerin angewandt wurde, einzig auf Ausführungen von Professor Pall beruhe. Die Klägerin habe bereits Auszüge aus dem Lehrbuch Multiple Chemikalien -Sensitivität (MCS) von Hill et. al. (Aachen 2010) vorgelegt, in der die auch bei der Klägerin angewandte antioxidative Therapie als ein angesichts des aktuellen Stands der medizinischen Forschung nahe liegender Therapieansatz beschrieben werde. Ergänzend beziehe sie sich auf einen Artikel aus der Zeitschrift Komplement. Integr. Med. 04/2009 „Paradigmenwechsel im Verständnis chronischer Zivilisationskrankheiten" von Dr. Wolfram Kersten.
Bei der Frage, ob hier von einer pharmakologischen Wirkung auszugehen sei, müsse berücksichtigt werden, dass wissenschaftliche Erkenntnisse vorlägen, dass bei Personen, bei denen wie bei der Klägerin und generell bei MCS-Kranken von einem erheblich reduzierten Fremdstoffmetabolismus auszugehen sei, pharmazeutisch wirksame Substanzen sehr viel vorsichtiger dosiert werden müssten als bei anderen Personen, die entsprechende Krankheitsbilder nicht aufwiesen. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang darauf, dass bei der Klägerin eine komplette Deletion der Gene GSTT1 und GSTM1 vorliege und daher für die Klägerin eine Gabe von Medikamenten in „normaler" Stärke kontraindiziert sei.
Nach dem „enviromental sensitivities — multiple chemical sensitivities status report“ in deutscher Übersetzung in der Fassung vom 2011 bestehe bei MCS-Kranken die Notwendigkeit, entsprechende Substanzen zuzuführen, die auf dem Wege der Nahrungsmittelaufnahme wegen bestehender Nahrungsmittelunverträglichkeiten nicht aufgenommen werden könnten. Insoweit handele es sich dann gerade nicht um Substanzen, die geeignet seien, Güter des täglichen Lebens zu er-setzen, sondern um Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne. Festzuhalten sei, dass bei der Klägerin zahlreiche Nahrungsmittelunverträglichkeiten vorlägen, solche bestünden z.B. gegenüber Ananas, Appenzeller Käse, Aspergillus niger, Austern, Backhefe, Banane, Bierhefe, Bohnenkraut, Buttermilch, Camenbert, Chlorell, Dattel, Dinkel, Einkorn, Emmentaler, Fenchel, Gouda, Grünkern, Hagebutte, Himbeere, Hühnereigelb, Hühnereiklar, Hüttenkäse, Joghurt, Kabeljau, Kerbel, Kohlrabi, Kuhmilch, Liebstöckel, Mandel, Marone, Mozzarella, Muschel, Okraschote, Paprikagewürz, Paprika grün, Parmesan, Pfifferling, Quark, Radicchio, Reis, Rotbuschtee, Rote Beete, Rucola, Safran, Schmelzkäse, Senfkorn, Sojabohne, Spargel, Speisepilze, Spirulina, Stangensellerie, Sternfrucht, Strauß, Tilsiter, Topinambur, Vanille, Wakame (Alge), Weizen, Ziegenmilch, Zuckermelone, Zuckerschoten.
Im Übrigen habe sie bereits im Widerspruchsverfahren auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz hingewiesen, das mit Urteil vom 27. Februar 1998 speziell zur medikamentösen Behandlung von Erkrankungen, wie sie auch bei der Klägerin vorlägen, die pharmakologische Wirkung von Gammaplan, Carnisin, Sanocell und Cetop festgestellt habe.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils sowie unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Landesverwaltungsamts Berlin vom 28. Oktober 2010 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2010 den Beklagten zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 23. September 2010 weitere Beihilfe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Er hält die Auffassung des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Wie sich aus den Inhaltsstoffen der Präparate, für die Klägerin eine Beihilfe begehre, ergebe, handele es sich ausschließlich um verschiedene Vitamine oder Extrakte von Mariendistel, Heidelbeere, Gingko biloba, Traubenkernen, grünem Tee, Cranberrysaft oder Weißdorn sowie Fischölen nebst verschiedenen Mineralstoffen, also ausschließlich um Nahrungsergänzungsmittel.
Zwar könne ein Anhaltspunkt dafür, ob ein bestimmtes Präparat ein Arzneimittel sei, die Erwähnung des Mittels in der Roten Liste oder in sonstigen Listen über erprobte Arzneimittel bieten. Vorliegend seien die Präparate nicht in der Roten Liste aufgeführt, sondern nur einzelne Inhaltsstoffe, jedoch in einer sehr viel höheren Dosierung als in den hier im Streit stehenden Mitteln.
Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass diese Mittel zur Heilung oder Linderung ihrer Krankheiten im pharmakologischen Sinne geeignet seien. Es lägen weder wissenschaftliche Erkenntnisse vor, die belegten, dass die streitgegen-ständlichen Mittel eine gezielte Beeinflussung des Zustands und der Funktion des Körpers herbeiführen, noch eine allgemeine Verkehrsanschauung.
Der Senat hat den Befund- und Behandlungsbericht des Arztes Dr. med H... vom 3. März 2015 eingeholt, der die Klägerin seit 2007 behandelt. Dieser führt aus, die Diagnose MCS sei durch den Facharzt für Innere Medizin Doz. Dr. sc. med. K... in dessen beigefügter ärztlicher Epikrise vom 25. September 2008 gesichert worden. Dieses Krankheitsbild sei als ursächlich für eine Vielzahl der geäußerten, teils gravierenden Beschwerden anzusehen. Bei den verordneten Präparaten handele es sich um gezielt ausgewählte Mittel, welche der Substitution essentieller Mikronährstoffe, Spurenelemente und Mineralien dienten, die für die Funktion der Mitochondrien von entscheidender Bedeutung seien. So sei beispielsweise das in dem Präparat „CoQ-Gamma-E" enthaltene Coenzym Q10 ein essentielles Coenzym der Atmungskette. Ziel der gewählten Medikation sei die Behandlung des mit dem MCS einhergehenden Mangels an essentiellen Mikronährstoffen zur Verbesserung/Wiederherstellung der Mitochondrienfunktion gewesen. Die Rolle von Mineralien, Vitaminen und anderen Mikronährstoffen sei bei chronischen Erkrankungen, insbesondere Depressionen, Burn out, sowie MCS seit längerer Zeit nachgewiesen und gehöre in der Komplementärmedizin zum Standardwissen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang (ein Hefter) des Beklagten Bezug genommen.
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 76 des Landesbeamtengesetzes Berlin (LBG) in der Fassung vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) i.V.m. der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Landesbeihilfeverordnung – LBhVO) vom 8. September 2009 (GVBl. S. 436) in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung vom 8. Mai 2012 (GVBl. S. 138 – im Gesetzblatt falsch: „Vom 8. Mai 2011“), soweit diese nach Artikel 2 Satz 1 der Verordnung rückwirkend ab dem 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist, was auf die Änderung von § 22 LBhVO zutrifft. Beihilferechtliche Streitigkeiten sind grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfen verlangt werden, zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 – 5 C 33.12 – juris Rn. 9 und Urteil vom 8. November 2012 – 5 C 4.12 – juris Rn. 12), soweit sich nicht eine später ergangene Regelung Rückwirkung für vergangene Zeiträume beimisst (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 – 2 C 36.02 – juris Rn. 28). Die rückwirkende Änderung von § 22 LBhVO als solche ist vorliegend unproblematisch (vgl. Urteil des Senats vom 7. Mai 2014 – OVG 7 B 10.14 – juris Rn. 13). Diese Vorschriften gelten daher im Hinblick auf den Erwerb der Präparate, für die die Klägerin eine Beihilfe begehrt, im September 2010.
Es ist zwischen den Beteiligten außer Streit, dass die Klägerin als Versorgungsempfängerin, die Anspruch auf Versorgungsbezüge hat, gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG dem Grund nach berechtigt ist, Beihilfe als ergänzende Fürsorgeleistung zu erhalten. Die Aufwendungen der Klägerin sind jedoch nicht beihilfefähig. Bei den hier in Rede stehenden Präparaten handelt es sich nicht um beihilfefähige Arzneimittel (1.). Jedenfalls ist die Behandlungsmethode nicht wissenschaftlich anerkannt (2.) und es liegen auch keine Gründe vor, bei einer derartigen Behandlungsmethode aus Fürsorgegründen Beihilfe zu gewähren (3.).
1. Nach § 22 Satz 1 LBhVO sind Aufwendungen für die von einer Ärztin, einem Arzt, einer Zahnärztin, einem Zahnarzt, einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker aus Anlass einer Krankheit nach Art und Umfang schriftlich verordneten oder bei einer ambulanten Behandlung verbrauchten Arznei- und Verbandmittel beihilfefähig. Bei den hier in Rede stehenden fünf Präparaten handelt es sich nicht um Arzneimittel im Sinne dieser Regelung, sondern – wie bereits das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat – um Nahrungsergänzungsmittel, die auch ihrer Funktion nach nicht als Arzneimittel anzusehen sind.
Die Landesbeihilfeverordnung und die Verordnungsermächtigung in § 76 Abs. 11 Satz 1 und 2 LBG enthalten keine Definition des Begriffs „Arzneimittel“. Die Regelungen lassen sich jedoch auf die früher anwendbaren Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) zurückführen, die von einem über die Begriffsbestimmung des Arzneimittels in § 2 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG) hinausgehenden Verständnis ausgingen, das daher zur Auslegung der Neuregelung herangezogen werden kann (vgl. Urteil des Senats vom 7. Mai 2014 - OVG 7 B 10.14 – juris Rn. 16). Allerdings kann auch bei einem weiten Verständnis die Begriffsbestimmung in § 2 AMG als Ausgangspunkt für die Bestimmung des im Beihilferecht verwendeten gleichlautenden Begriffs dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 – 2 C 5.95 – juris Rn. 16).
Nach § 2 Abs. 1 AMG sind Arzneimittel Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder die im oder am menschlichen oder tierischen Körper angewendet oder einem Menschen oder einem Tier verabreicht werden können, um entweder die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen.
Davon abzugrenzen sind Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB), die nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 AMG keine Arzneimittel sind. Allerdings verweist § 2 Abs. 2 LFGB hinsichtlich der Begriffsbestimmung auf Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, der in Satz 1 Lebensmittel positiv als alle Stoffe oder Erzeugnisse definiert, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden, diese sehr weite Definition jedoch anschließend durch Negativabgrenzungen einschränkt. Aus Art. 2 Satz 3 lit. d der Verordnung folgt, dass Arzneimittel im Sinne der Arzneimitteldefinition in Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2004/27/EG ihrerseits keine Lebensmittel sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2006 – 3 C 40.05 – juris Rn. 15). Das Arzneimittelrecht und das Lebensmittelrecht sind danach in der Weise aufeinander bezogen, dass die in Frage kommenden Produkte nur entweder Arzneimittel oder Lebensmittel sein können, wobei zur Abgrenzung maßgeblich auf die Definition des Arzneimittels abzustellen ist (vgl. VG Köln, Urteil vom 8. April 2014 – 7 K 3150/12 – juris Rn. 50; Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, Stand: 1. Juli 2014, § 2 Rn. 101; Wehlau, LFGB, 2010, § 2 Rn. 67).
Zu den Lebensmitteln zählen auch die Nahrungsergänzungsmittel, bei denen es sich gemäß § 1 Abs. 1 NemV um Lebensmittel handelt, die 1. dazu bestimmt sind, die allgemeine Ernährung zu ergänzen, 2. ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung allein oder in Zusammensetzung darstellen und 3. in dosierter Form, insbesondere in Form von Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen, in den Verkehr gebracht werden.
In dieser Weise werden die hier zu betrachtenden Präparate von dem niederländischen Unternehmen, bei dem die Klägerin sie erworben hat, in den Verkehr gebracht. Daher geht auch die Klägerin davon aus, dass sie nicht als Präsentationsarzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG angesehen werden können.
Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Präparate als Funktionsarzneimittel gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AMG und Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83/EG angesehen werden könnten. Insoweit sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom 20. November 2014 – 3 C 27.13 – juris Rn. 24 f. m.w.N.) und des Europäischen Gerichtshofs (vgl. zuletzt Urteil vom 3. Oktober 2013 – C-109/12 – juris Rn. 42 ff. m.w.N.) alle Merkmale des Produkts zu berücksichtigen (vgl. § 2 Abs. 3a AMG, Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG), insbesondere seine Zusammensetzung, seine pharmakologischen, immunologischen oder metabolischen Eigenschaften, die Modalitäten seines Gebrauchs, der Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern und die Risiken seiner Verwendung. Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung sind die pharmakologischen, immunologischen oder metabolischen Eigenschaften das Kriterium, auf dessen Grundlage ausgehend von den Wirkungsmöglichkeiten des Erzeugnisses zu beurteilen ist, ob es zur Wiederherstellung, Korrektur oder Beeinflussung der physiologischen Funktionen im oder am menschlichen Körper angewandt oder einem Menschen verabreicht werden kann. Das Produkt muss die Körperfunktionen nachweisbar und in nennenswerter Weise wiederherstellen, korrigieren oder beeinflussen können, wobei auf dessen bestimmungsgemäßen, normalen Gebrauch abzustellen ist. Nicht erfasst vom Begriff des Funktionsarzneimittels sind Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, deren Wirkungen sich auf eine schlichte Beeinflussung der physiologischen Funktionen beschränken, ohne dass sie geeignet wären, der Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich zu sein. Daher genügt es nicht, dass das fragliche Erzeugnis Eigenschaften besitzt, die der Gesundheit im Allgemeinen förderlich sind, oder dass es einen Stoff enthält, der für therapeutische Zwecke verwendet werden kann. Ihm muss vielmehr tatsächlich die Funktion der Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten oder krankhaften Beschwerden zukommen. Mit anderen Worten, das Produkt muss objektiv geeignet sein, für therapeutische Zwecke eingesetzt zu werden (vgl. BVerwG, a.a.O., m.w.N.).
Dabei ist eine gezielte Steuerung von Körperfunktionen von außen erforderlich, die nicht mit der unspezifischen Aufnahme von Nährstoffen über natürliche Nahrungsmittel vergleichbar ist, bei der der Körper die benötigten Bestandteile selbst identifiziert und modifiziert, mithin die Wirkungen eines Produkts über dasjenige hinausgehen, was physiologisch auch durch Nahrungsaufnahme im menschlichen Körper ausgelöst wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2006 – 3 C 40.05 – juris Rn. 22; Rennert, NVwZ 2008, S. 1179 [1184]; Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, Stand: 1. Juli 2014, § 2 Rn. 104). Ein Erzeugnis, dessen Auswirkungen auf die physiologischen Funktionen nicht über die Wirkungen hinausgehen, die ein in angemessener Menge verzehrtes Lebensmittel auf diese Funktionen haben kann, besitzt keine nennenswerten Auswirkungen auf den Stoffwechsel und kann damit nicht als ein Erzeugnis eingestuft werden, das die physiologischen Funktionen im Sinne des Art. 1 Nr. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2001/83 wiederherstellen, bessern oder beeinflussen könnte (vgl. EuGH, Urteil vom 15. November 2007 – C-319/05 – juris Rn. 68).
Die Klägerin macht zwar mit dem Hinweis auf einzelne Inhaltsstoffe der Präparate, die auch in Arzneimitteln enthalten seien, eine pharmakologische Wirkung geltend. Der Senat konnte sich davon jedoch nicht überzeugen, dass die Präparate in der Dosierung, die sich aus der Zusammenstellung des Beklagten ergibt, Inhaltstoffe enthalten können, die in ihrer Wirkung auf den menschlichen Körper über das hinausgehen, was die Lebensmittel auslösen würden, zu deren Ersatz die Klägerin die Präparate einnehmen soll. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob einzelne Bestandteile in einer höheren Dosierung eine pharmakologische Wirkung haben können; es kommt vielmehr darauf an, ob das konkrete Produkt in seiner Zusammensetzung eine solche Wirkung entfalten kann (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 26). Das hängt wesentlich von der konkreten Dosierung ab. Anhaltspunkte, dass die Nährstoffe in den hier relevanten Präparaten die Wirksamkeitsschwelle überschreiten, bestehen nicht.
So hat der Bundesgerichtshof für den von der Klägerin ausdrücklich angesprochenen Wirkstoff L-Carnitin in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht darauf abgestellt, ob die pharmakologischen Eigenschaften wissenschaftlich festgestellt wurden, und ausgeführt, dass ein Erzeugnis, das im Wesentlichen einen Stoff enthält, der auch in einem Lebensmittel in dessen natürlichem Zustand vorhanden ist, keine nennenswerten Auswirkungen auf den Stoffwechsel besitzt, wenn seine Auswirkungen auf die physiologischen Funktionen nicht über die Wirkungen hinausgehen, die ein in angemessener Menge verzehrtes Lebensmittel auf diese Funktionen haben kann (Urteil vom 26. Juni 2008 – I ZR 61/05 – juris Rn. 19).
Nach den von Bundesgerichtshof wiedergegebenen Feststellungen der Vorinstanz kam dem dort streitbefangenen Produkt in der Dosierung bis 1.000 mg nur die sich aus der Eigenschaft von Carnitin als Nährstoff ergebende physiologische, aber keine darüber hinausgehende pharmakologische Wirkung zu (a.a.O., Rn. 21). Es ist daher nicht ersichtlich, dass das Präparat „MVM-A“ pharmakologische Wirkung haben könnte, weil eine Kapsel 50 mg Acethyl-L-Carnitin enthält (vgl. auch Doepner, HWG, 2. Aufl. 2000, § 1 Rn. 85 m.w.N.).
Ähnliches gilt für die in diesem Präparat mit 20 mg enthaltene Alpha-Liponsäure. Soweit diese in Medikamenten enthalten ist, liegen wissenschaftliche Erkenntnisse vor, dass Liponsäure bei Missempfindungen bei diabetischer Polyneuropathie in einer Dosierung von 300 bis 600 mg/Tag wirksam sein kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 13 A 1872/14 – juris Rn. 27). Davon ist die Dosis auch in dem Präparat „CoQ-Gamma E“ mit 9 mg weit entfernt.
Soweit in diesem Präparat 75 mg Coenzym Q10 enthalten sind, liegt ebenfalls kein wissenschaftlicher Nachweis der Wirksamkeit vor (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 9. August 2012 – I-4 U 22/12, 4 U 22/12 – juris Rn. 50; Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, Stand: 1. Juli 2014, § 2 Rn. 110 Stichwort: Coenzym Q10).
Entsprechendes gilt für Ginkgo biloba mit einer Dosierung von 40 mg je Kapsel „FlaviNOx“ (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 – I ZR 19/08 – juris).
Die von der Klägerin angesprochenen Eicosapentensäure und Docosahexaensäure zählen zu den Bestandteilen der Fischöle, die seit vielen Jahren innerhalb der Europäischen Union als Nahrungsergänzungsmittel im Verkehr sind (vgl. Kügel/Hahn/Delewski, NemV, 2007, § 1 Rn. 110). Ihre Erwähnung kann deshalb ebenfalls keinen Hinweis geben, dass das Produkt „Super EPA“ pharmakologisch wirksame Substanzen enthalten könnte.
Im Übrigen geht auch der behandelnde Arzt der Klägerin in seinem Befund- und Behandlungsbericht vom 3. März 2015 davon aus, dass die verordneten Präparaten der Substitution essentieller Mikronährstoffe, Spurenelemente und Mineralien dienten, mithin an die Stelle von Nahrungsmitteln treten.
a. Der Arzneimittelbegriff des AMG ist jedenfalls maßgeblich, soweit die zur Behandlung der Klägerin eingesetzten Produkte als Vitaminpräparate anzusehen sind. Insoweit bestimmt § 22 Satz 4 Buchst. g) LBhVO, dass Aufwendungen für Vitaminpräparate, die keine Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes darstellen, nicht beihilfefähig sind. Eine Definition des Begriffs „Vitaminpräparat“ lässt sich weder der Vorordnung noch deren Begründung entnehmen. Die Begründung geht nicht über den Text der Verordnung hinaus (http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/16/vo/vo16-190.pdf, Seite 104). Auch die Ausführungsvorschriften zur Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen - Landesbeihilfeverordnung - (AV LBhVO) vom 29. Juni 2011 schweigen zu dieser Frage. Ausgehend vom Wortlaut kann ein „Präparat“ in der Fachsprache eine für einen bestimmten Zweck hergestellte Substanz, ein Arzneimittel oder chemisches Mittel sein; von der Wortherkunft her lässt es sich als Zubereitung verstehen (vgl. http://www.duden.de/rechtschreibung/Praeparat). Ausgehend von der Wortherkunft dürfte vieles dafür sprechen, Produkte als Vitaminpräparate anzusehen, die Vitamine in einem solchen Umfang enthalten, dass sie für die Zubereitung namensgebend sein können. Davon ausgehend wären die Präparate „CoQ-Gamma E w/Tocotr. Caroten Softgels“ und „MVM-A Veget. Kapseln“, die nach der Aufstellung, die von dem Beklagten vorgelegt wurde, in erheblichem Umfang Vitamine enthalten, auch durch § 22 Satz 4 Buchst. g) LBhVO von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, weil sie keine Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sind.
b. Dies muss jedoch nicht vertieft werden, weil diese Präparate und die Präparate „FlaviNOx“ und „Super EPA“ jedenfalls auch bei einem weiten beihilferechtlichen Verständnis nicht als Arzneimittel anzusehen sind. Insoweit ist nach Sinn und Zweck der Beihilfevorschriften entscheidend nicht auf eine formelle Einordnung im arzneimittelrechtlichen Sinne, sondern auf den materiellen Zweckcharakter bzw. darauf abzustellen, ob nach objektiven Maßstäben von dem Mittel eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist. Hinsichtlich des materiellen Zweckcharakters ist die - nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung bestehende - objektive (Zweck-) Bestimmung entscheidend, also die Eignung des jeweils in Rede stehenden Mittels und namentlich des darin enthaltenen Wirkstoffs, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper zur Heilung oder Linderung einer Krankheit zu dienen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juli 2010 – 10 S 3384/08 – juris Rn. 20; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2011 – 2 B 76.10 – juris Rn. 6). Wissenschaftliche Erkenntnisse, aus denen sich die therapeutische Wirksamkeit der hier in Rede stehenden Präparate ergeben könnte, werden von der Klägerin, die nach den allgemeinen Grundsätzen als diejenige, die einen Anspruch auf Leistung geltend macht, die materielle Beweislast für die anspruchsbegründenden Umstände zu tragen hat (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. Juli 2014 – 14 ZB 14.1045 – juris Rn. 7), nicht vorgetragen und sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Die von ihr angeführten Äußerungen von Sachbuchautoren zeigen ersichtlich nicht der Sachstand der medizinischen Wissenschaft (vgl. dazu die folgenden Ausführungen unter 2).
2. Wegen des fehlenden wissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweises handelt es sich – selbst wenn die verabreichten Mittel Arzneimittel wären, was der Senat unter 1 verneint hat – auch um keine notwendigen und der Höhe nach angemessenen Aufwendungen im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 LBG und § 6 Abs. 1 Satz 1 LBhVO. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LBhVO sind Aufwendungen für Behandlungen grundsätzlich nur dann notwendig im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 LBhVO, wenn sie einer wissenschaftlich anerkannten Methode folgen. Ergänzend wird in § 7 Satz 1 LBhVO bestimmt, dass, soweit sich Inhalt und Ausgestaltung von Leistungen, zu denen Beihilfe gewährt wird, an Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anlehnen, die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen voraussetzt, dass für die Leistungen einschließlich der Arzneimittel nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Angemessenheit nachgewiesen sind sowie insbesondere ein Arzneimittel zweckmäßig ist und keine andere, angemessene Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist. Diese Regelung der Verordnung ist nach deren Begründung (http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/16/vo/vo16-190.pdf, Seite 92) als nähere Konkretisierung der in § 6 enthaltenen Tatbestandsmerkmale der Notwendigkeit und Angemessenheit der jeweiligen Aufwendungen zu verstehen. Der mit „soweit“ beginnende Halbsatz hätte ausgehend von dieser Begründung keine einschränkende Bedeutung, weil er nur den Regelungsauftrag aus § 76 Abs. 11 Satz 2 LBG wiederholt. Es kann jedoch dahinstehen, ob im Hinblick auf § 7 Satz 1 LBhVO höhere Anforderungen an den Nachweis der Notwendigkeit einer Aufwendung zustellen sind.
Denn hier folgt die Behandlung der Klägerin bereits nach dem herkömmlichen Verständnis des Begriffs keiner wissenschaftlich anerkannten Methode im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 LBhVO. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Behandlungsmethode wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird (vgl. Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 15.94 – juris Rn. 16; Beschluss vom 19. Januar 2011 – 2 B 76.10 – juris Rn. 7). Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem/den Urheber(n) - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um "wissenschaftlich" anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um "allgemein" anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (BVerwG, a.a.O.).
Eine solche wissenschaftliche Einschätzung, aus der sich ergibt, dass die Behandlung der Erkrankung der Klägerin mit den ihr verschriebenen Präparaten wirksam und geeignet ist, liegt nicht vor. Die von der Klägerin auszugsweise in Ablichtung vorgelegten Publikationen erfüllen die vorgenannten Anforderungen nicht.
Es liegen bereits keine hinreichenden Erkenntnisse über die Ursachen vor, die zur Entstehung der Krankheit MCS führen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. August 2012 – 2 S 2631/10 – juris Rn. 28). Die Klägerin weist selbst auf das von ihr sogenannte Lehrbuch von Hill nebst Vorworten hin, in denen die Differenzen über die Natur der Erkrankung und die Mechanismen ihrer Entstehung dargestellt würden. Insbesondere im Vorwort zur 2. Auflage 2007 werden ausdrücklich die „Institute der ‚offiziellen‘ Umweltmedizin, im Wesentlichen die umweltmedizinischen Ambulanzen an den Universitätskliniken“ angegriffen, die „weiterhin, möglicherweise wider besseres Wissen“ die Kausalbeziehung zwischen Umweltchemikalien und MCS leugneten. Damit nimmt der Verfasser, ein Diplombiologe, der nach langjähriger Tätigkeit als Lehrer die Zusatzqualifikation als Fachtoxikologe erworben hat und seither als freier Fachbuchautor und Berater tätig ist, ersichtlich Bezug auf die Studien zum Verlauf und zur Prognose des MCS-Syndroms, die das Robert Koch-Institut gefördert durch das Umweltbundesamt von 1999 bis 2004 durchgeführt hat (http://www.apug.de/risiken/umweltmedizin/mcs-studien.htm). Danach ließ sich ein systematischer Zusammenhang zwischen geklagten Beschwerden und angeschuldigten Auslösern ebenso wenig nachweisen wie eine Verursachung der Beschwerden durch erhöhte Schadstoffbelastungen. Die Studie „Suszeptibilität bei MCS“ lieferte keinen Hinweis auf eine besondere genetische Prädisposition der Patienten. Die Ergebnisse der olfaktometrischen Untersuchung (an 19 Patienten durchgeführt) zeigten keine eindeutig objektivierbare Störung des olfaktorischen Systems. Die standardisierte psychiatrische Diagnostik mittels CIDI ergab, dass die Patienten signifikant häufiger unter psychischen Störungen litten als die vergleichbare Allgemeinbevölkerung und dass die psychischen Störungen bei den meisten Patienten den umweltbezogenen Beschwerden weit vorausgingen (http://www.apug.de/archiv/pdf/MCS_Studie_Teil%203.pdf, S. 20 f.).
Eine frühere Therapiestudie (2000 – 2002), auf die sich auch die Klägerin bezieht, betraf eine Therapie mit verschiedenen chemischen, physischen und psychischen Therapieelementen (Gabe von Vitaminen und Spurenelementen, Wärmetherapie, Bewegungsübungen, Lymphdrainage, Kalte Güsse, Entspannungstechniken), wobei die Therapie als Ganzes untersucht wurde, Rückschlüsse auf die Wirksamkeit einzelner Therapiebestandteile waren nicht angestrebt (http://www.apug.de/risiken/umweltmedizin/mcs-therapiestudie.htm). Sie kann daher für die hier in Rede stehende Therapie, die allein auf die Gabe von Nahrungsergänzungsmitteln setzt, nicht aussagekräftig sein.
3. Die Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode sind nicht ausnahmsweise beihilfefähig. Eine solche Ausnahme lässt § 6 Abs. 1 Satz 2 LBhVO zu, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht oder die Ablehnung der Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes eine besondere Härte darstellen würde.
a. Da die Landesbeihilfeverordnung eine Ausnahme für die hier zu betrachtende Behandlung mit Vitamin- und Mineralstoffpräparaten nicht vorsieht, könnte eine Ausnahme nur im Fall einer besonderen Härte angenommen werden, die von der Klägerin jedoch nicht geltend gemacht wird und auch sonst nicht ersichtlich ist. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ist grundsätzlich - von Sonderfällen abgesehen - mit der normierten und durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. Hinsichtlich der Beihilferegelungen im Einzelnen steht dem Normgeber ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge bestimmen kann. Von Verfassungs wegen fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfange (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 15.94 – juris Rn. 18). Unter Geltung des gegenwärtig praktizierten "Mischsystems" aus Beihilfe und darauf abgestimmter Eigenvorsorge kann ein Ausschluss von der Beihilfegewährung aber in Einzelfällen die finanziellen Möglichkeiten des Beamten erheblich übersteigen, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 – 2 C 2.07 – juris Rn. 17).
Hier scheitert ein Anspruch der Klägerin jedenfalls daran, dass keine besondere Härte ersichtlich ist. Nach der Begründung der Verordnung zu § 6 (http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/16/vo/vo16-190.pdf, Seite 91) ist bei der Annahme einer besonderen Härte ein strenger Maßstab anzulegen. Die Regelung zielt danach ausdrücklich auf eine Umkehrung des bislang geltenden Grundsatzes, wonach Aufwendungen solange beihilfefähig waren, bis diese ausdrücklich ausgeschlossen wurden. Dieser Ansatz habe sich nicht bewährt und eine Entwicklung unterstützt, dass von der Beihilfe Therapien anerkannt worden seien, die einer wissenschaftlichen Überprüfung nicht oder nur eingeschränkt standhielten. Die neue Regelung lehne sich an die Vorgehensweise in der gesetzlichen Krankenversicherung an (a.a.O.). Daher kann eine besondere Härte in Anlehnung an die Kommentierung zu der vergleichbaren Regelung in § 6 Abs. 7 BBhV in der Fassung vom 8. September 2012 anzunehmen sein, wenn eine angemessene Selbstvorsorge nicht gewährleistet werden konnte oder jemand aus sonstigen Gründen unverschuldet in eine Notlage gerät, in der die Belastung mit Krankheits- oder Pflegekosten den amtsangemessenen Unterhalt der beihilfeberechtigten Person und ihrer Familie gefährdet (vgl. Köhnen/Schröder/Amelungk/Just, Bundesbeihilfeverordnung, zu § 6 Abs. 7 BBhV). Eine solche Notlage wird von der Klägerin nicht geltend gemacht und ist auch sonst insbesondere im Hinblick auf die Höhe der begehrten Beihilfe nicht ersichtlich.
b. Selbst wenn die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 LBhVO wegen der zweimaligen Verwendung des Wortes „grundsätzlich“ so zu verstehen sein sollte, dass über die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 LBhVO hinaus weitere Ausnahmen in Betracht kommen, liegen deren Voraussetzungen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht bejaht einen Ausnahmefall, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Weitere Voraussetzung der Beihilfefähigkeit ist, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 15.94 – juris Rn. 20 f., Urteil vom 18. Juni 1998 – 2 C 24.97 – juris Rn. 12, Beschluss vom 19. Januar 2011 – 2 B 76.10 – juris Rn. 7 f.).
Hier ist nicht ersichtlich, dass bei dem Beschwerdebild der Klägerin eine Behandlung mit den verschriebenen Präparaten zur Behandlung nach der von Hill u. a. in ihrem Buch vertretenen Methode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. Soweit die Klägerin sich insoweit mit ihrem Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung auf ein Sachverständigengutachten bezogen hat, handelt es sich um einen unzulässigen Beweisausforschungsantrag, der sich nicht mindestens auch auf eindeutig bezeichnete objektiv erkennbare Umstände erstreckt und infolgedessen wegen unzureichender Substantiierung unbeachtlich ist. Die Mitwirkungspflicht fordert von den Beteiligten, Beweisanträge nur zu bestimmten, substantiierten Tatsachenbehauptungen zu stellen. Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, brauchen regelmäßig dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahezulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 1990 – 4 B 249.89 – juris Rn. 114). Dies trifft auch auf den Beweisantrag der Klägerin zu, der daher abzulehnen war. Er enthält keine Tatsachenbehauptung, sondern bringt allein die Erwartung zum Ausdruck, dass die von der Klägerin für sinnvoll erachtete Behandlungsmethode wissenschaftlich anerkannt werden könnte. Für diese Erwartung gibt es jedoch keine greifbaren Anhaltspunkte. Wie bereits ausgeführt, konnte eine wissenschaftliche Untersuchung schon nicht den Ursachenzusammenhang zwischen der Einwirkung von Umweltchemikalien und dem Auftreten von Krankheitssymptomen bestätigen, der dem hier in Rede stehenden Behandlungskonzept zu Grunde liegt. Diese Studie wird von dem Umweltbundesamt, das sie in Auftrag gegeben hat, weiterhin als maßgebliche Grundlage für dessen Bewertung dargestellt (http://www.umweltbundesamt.de/themen/gesundheit/belastung-des-menschen-ermitteln/umweltmedizin/multiple-chemikaliensensibilitaet). Auch die von der Klägerin in Ablichtung vorgelegten Publikationen geben keine Hinweise, dass sich daran etwas geändert haben könnte.
Vielmehr zeigen die durch den gemeinsamen Bundesauschuss zugelassenen Ausnahmen vom gesetzlichen Verordnungsausschluss nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V (https://www.g-ba.de/downloads/83-691-323/AM-RL-I-OTC-2013-06-05.pdf) gerade für die Wirkstoffe, die in den Präparaten enthalten sind, um deren Beihilfefähigkeit es hier geht, dass diese nicht verschreibungspflichtigen Wirkstoffe nur in seltenen Ausnahmefällen und häufig mit genau vorgegebener Dosierung und nur als Monopräparate bei der Behandlung von gesetzlich krankenversicherten Patienten anerkannt werden. So wird z.B. für wasserlösliche Vitamine, Benfotiamin und Folsäure als Monopräparate eine Ausnahme nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann (Folsäure: 5 mg/Dosiseinheit), zugelassen (Nr. 44). Für den in „FlaviNOx“ enthaltenen Ginkgo biloba ist für einen Blätter-Extrakt (Aceton-Wasser-Auszug, standardisiert 240 mg Tagesdosis) eine Ausnahme nur zur Behandlung der Demenz vorgesehen (Nr. 20).
Eine weitere Ausnahme nimmt das Bundesverwaltungsgericht an, wenn bei einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Heilmethode die begründete Erwartung ihrer Anerkennung nicht besteht, aber in einem besonders gelagerten Fall der konkrete Wirksamkeitsnachweis erbracht ist (vgl. Beschluss vom 19. Januar 2011 – 2 B 76.10 – juris Rn. 8). Das ist allerdings regelmäßig nur dann der Fall, wenn bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 7). Das ist hier – bereits ausgeführt – nicht der Fall. Im Übrigen ergibt sich die Wirksamkeit der angewandten Heilmethode auch nicht aus dem den Befund- und Behandlungsbericht des Arztes Dr. med. H... vom 3. März 2015. Abgesehen davon, dass die Diagnose einer „durch Chemikalien hervorgerufene(n) Störung in der Mitochondrienfunktion, die in einer verminderten Fähigkeit der Zelle zur Energiegewinnung resultiert“, sich nicht auf wissenschaftlich anerkannte Erkenntnisse stützen kann, wird jedenfalls kein Behandlungserfolg dargestellt. Ferner folgt aus der ärztlichen Epikrise des Facharztes für Innere Medizin Doz. Dr. sc. med. K... vom 25. September 2008, dass es nicht um die Heilung der Erkrankung der Klägerin geht, sondern um deren Versorgung mit Lebensmitteln, denn er empfahl der Klägerin zunächst eine ausgewogene Ernährung mit den dort näher bezeichneten Lebensmitteln.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.