Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung

Entscheidung S 18 AS 716/08


Metadaten

Gericht SG Neuruppin Entscheidungsdatum 09.03.2012
Aktenzeichen S 18 AS 716/08 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf weitere Förderleistungen für die Kosten einer Maßnahme zur „Beschäftigung schaffender Infrastrukturförderung“ (BSI) zusteht.

Die Klägerin ist eine Gemeinde im Landkreis des Beklagten. Sie stellte am 17.01.2006 einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten für die BSI-Maßnahme „Abriss Alter Gebäude“. Diese sollte darin bestehen, zwei leer stehende Lagerhallen abzureißen und die sich so ergebende Fläche zur Erweiterung des „Gewerbegebiets Ost“ zu nutzen. Die Maßnahme war zunächst für die Zeit vom 01.06.2006 bis zum 30.11.2006 geplant und umfasste eine Fördersumme von 29.340,00 Euro. Für die Maßnahme sollten drei vom Beklagten zugewiesene Arbeitnehmer eingesetzt werden (bei einer Gesamtzahl von neun Arbeitnehmern), um Hilfsarbeiten beim Abbruch durchzuführen.

Der Beklagte stellte mit Absichtserklärung vom 31.01.2006 die Förderung der beantragten Maßnahme in Aussicht.

Mit Schreiben vom 20.04.2006 änderte die Klägerin ihren Antrag ab. Sie beantragte nunmehr eine Fördersumme von 29.099,10 Euro. Diese errechnete sich aus einem Förderbetrag von 1.616,62 Euro pro zugewiesenem Arbeitnehmer pro Monat. Da der Förderbetrag den üblichen Förderbetrag des Beklagten überstieg, bat die Klägerin um „Zustimmung zum erhöhten Bewilligungssatz je Arbeitskraft“. Dem kam der Amtsleiter des Beklagten nach und „bestätigte“ den erhöhten Bewilligungssatz.

Mit Bescheid vom 25.04.2006 bewilligte der Beklagte für die BSI-Maßnahme Fördermittel in Höhe von 29.099,10 Euro. Die Förderung erfolgte unter der Voraussetzung, dass die Klägerin mit der Durchführung der Arbeiten ein Wirtschaftsunternehmen beauftragt, das für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis zum 31.12.2006 drei vom Beklagten zugewiesene Arbeitslosengeld II-Empfänger sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

Mit Schreiben vom 19.05.2006 teilte die Klägerin mit, dass die Maßnahme nicht wie beabsichtigt am 01.07.2006 beginnen könne. Es befänden sich in den Gebäuden ca. 600 Tonnen Papier, das zunächst entsorgt werden müsse. Der Maßnahmebeginn verzögere sich daher auf den 01.09.2006. Der Beklagte änderte darauf hin mit Bescheid vom 29.05.2006 die Leistungsbewilligung ab und legte den Zeitraum vom 01.09.2006 bis zum 28.02.2007 als neuen Förderzeitraum fest. Zugleich wies er der Maßnahme die Arbeitslosengeld II-Empfänger Marcel König, Robert Weiß und Michael Bamberg zu.

Die Klägerin beauftragte mit der Durchführung der Arbeiten die Beigeladene. Diese schloss mit den zugewiesenen Arbeitslosengeld II-Empfängern befristete Arbeitsverträge und begann die Arbeiten am 01.09.2006.

Mit Schreiben vom 25.09.2006 teilte die Klägerin mit, dass die Maßnahme seit dem 21.09.2006 unterbrochen sei. Es gebe Klärungsbedarf mit der Beigeladenen „hinsichtlich des Nachtrages“. Der Beklagte stellte darauf hin mit Bescheid vom 28.09.2006 die Unterbrechung der Maßnahme ab dem 21.09.2006 fest und gab der Klägerin auf, die Weiterführung mindestens eine Woche vor der Wiederaufnahme der Arbeiten anzuzeigen. Die Beigeladene beschäftigte die zugewiesenen Arbeitnehmer bis zum 18.11.2006 (W.), 21.12.2006 (B.) und 22.12.2006 (K.) weiter und beendete anschließend die Arbeitsverträge.

Am 25.01.2007 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass die Maßnahme voraussichtlich in der fünften Kalenderwoche fortgesetzt werde. Der Beklagte bestätigte dies mit Bescheid vom 26.01.2007 und legte als weiteren Förderzeitraum die Zeit vom 29.01.2007 bis zum 08.07.2007 fest. Er wies der Maßnahme nunmehr die Arbeitslosengeld II-Empfänger M. B., M. K. und D. R. zu. Auf die Mitteilung, dass diese erst ab dem 01.02.2007 (B.) bzw. 02.02.2007 (K. und R.) bei der Beigeladenen beschäftigt würden, änderte der Beklagte mit Bescheid vom 05.02.2007 den weiteren Maßnahmezeitraum auf die Zeit vom 01.02.2007 bis zum 11.07.2007 ab.

Die Beigeladene schloss mit den zugewiesenen Arbeitnehmern Arbeitsverträge, die bis zum 20.04.2007 befristet waren, und führte die Arbeiten ab dem 01.02.2007 fort. Nach dem der Beklagte von der Laufzeit der Arbeitsverträge Kenntnis erlangt hatte, wies er die Klägerin mehrfach auf die festgelegte Maßnahmezeit hin und forderte sie zur Klärung der Angelegenheit mit der Beigeladenen auf. Die Klägerin teilte der Beigeladenen darauf hin mit Schreiben vom 28.03.2007 mit, dass die zugewiesenen Arbeitnehmer bis zum Ende der Maßnahmezeit zu beschäftigen seien. Mit Schreiben vom 12.04.2007 erinnerte sie die Beigeladene an die Weiterbeschäftigung und wies darauf hin, dass andernfalls die Finanzierung der Gesamtmaßnahme gefährdet sei. Die Beigeladene erwiderte mit Schreiben vom 19.04.2007, dass sie die Beschäftigung der zugewiesenen Arbeitnehmer am 20.04.2007 beenden werde. Sie habe drei Arbeitnehmer für insgesamt sechs Monate eingesetzt und damit ihre Vertragspflichten erfüllt.

Die Beigeladene lies die befristeten Arbeitsverträge am 20.04.2007 auslaufen. Sie führte hierzu aus, dass die Abbrucharbeiten abgeschlossen seien. Der Beklagte teilte der Klägerin darauf hin am 03.05.2007 mit, dass er die zugesagten Fördermittel wegen der Nichteinhaltung der vorgegebenen Maßnahmezeit kürzen werde.

Am 09.05.2007 legte die Klägerin die Schlusserklärung für die Maßnahme vor. Der Beklagte gewährte mit Schlussbescheid vom 15.05.2007 Förderleistungen in Höhe von 16.058,39 Euro. Als Begründung führte er aus, dass die zugewiesenen Arbeitnehmer nur für eine Zeit von 298 Kalendertagen beschäftigt gewesen seien. Dies habe nicht der vorgegebenen Maßnahmezeit von 540 Tagen entsprochen. Die ursprünglich bewilligte Fördersumme könne daher nur teilweise ausgezahlt werden. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 01.06.2007 Widerspruch ein, welcher von dem Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2007 zurückgewiesen wurde.

Mit ihrer Klage vom 04.10.2007 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht geltend, dass eine gekürzte Auszahlung der Fördersumme nicht rechtmäßig sei. Die zugewiesenen Arbeitnehmer seien für eine Zeit von insgesamt sechs Monaten beschäftigt gewesen. Hierbei sei es unerheblich, dass die Arbeiten ab dem 21.09.2006 unterbrochen und die Arbeitnehmer anderweitig beschäftigt gewesen seien. Denn der Gesetzgeber fordere lediglich, dass diese weit überwiegend maßnahmegerecht eingesetzt würden. Dies sei vorliegend der Fall. Zu berücksichtigen sei zudem, dass das Ziel der Maßnahme mit dem Abriss der Lagerhallen erreicht worden sei. Für die Frage, ob die Maßnahmevorgaben erfüllt worden sind, sei alleine die tatsächliche Dauer der Abrissarbeiten maßgeblich. Nicht maßgeblich sei demgegenüber die festgelegte Maßnahmezeit. Die Beigeladene habe auch gar nicht die Möglichkeit gehabt, die zugewiesenen Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Denn maßnahmegerechte Arbeiten habe es nach Beendigung der Abrissarbeiten nicht mehr gegeben. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass der Gesetzgeber bei den BSI-Maßnahmen eine große Flexibilität gewollt habe. Hauptziel sei es gewesen, arbeitslose Sozialleistungsempfänger in Beschäftigung zu bringen. Dies sei vorliegend erreicht worden. Zwei der zugewiesenen Arbeitnehmer seien bis heute bei der Beigeladenen beschäftigt.

Die Klägerin führt weiter aus, dass weder sie noch die Beigeladene die Unterbrechung der Maßnahme verursacht habe. Ursächlich hierfür seien Schadstoffe gewesen, die bei den Abrissarbeiten entdeckt worden seien. Es sei daher zunächst erforderlich gewesen, entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen durchzuführen. Hierzu habe auch die Erstellung eines Arbeits- und Sicherheitsplans gehört. Ebenso wenig habe sie die vorzeitige Beendigung der Maßnahme verursacht. Insbesondere sei die ursprüngliche Kalkulation hinsichtlich des Maßnahmezeitraums nicht fehlerhaft gewesen. Denn die genaue Dauer der Arbeiten sei nicht vorhersehbar gewesen. Der Gesetzgeber habe auch nicht vorgesehen, die Fördersumme bei der vorzeitigen Beendigung einer Maßnahme zu kürzen. Vielmehr habe er auch diesbezüglich eine große Flexibilität gewollt.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 15.05.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2007 zu verpflichten, ihr eine weitere Förderung in Höhe von 13.040,41 Euro zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf seine Bescheide und hält die dort genannte Auffassung Aufrecht. Er führt weiter aus, dass die Förderung der Maßnahme nur für den Zeitraum ihrer tatsächlichen Dauer erfolgen könne. Dies bedeute, dass für die Zeit der Unterbrechung der Maßnahme kein Anspruch auf Förderleistungen bestehe. Vorliegend seien die zugewiesenen Leistungsempfänger nur an 298 von 540 Kalendertagen beschäftigt gewesen. Entsprechend könne die Maßnahme nur anteilig gefördert werden. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die ursprüngliche Fördersumme anhand eines Förderzeitraums von sechs Monaten berechnet und bewilligt worden sei. Dies sei der Klägerin bekannt gewesen, da die bewilligte Fördersumme der beantragten entsprochen habe. Die Unterbrechung der Maßnahme könne auch nicht als geringfügig angesehen werden. Denn hiermit seien kurzfristige Unterbrechungen gemeint, z. B. wegen schlechtem Wetter. Vorliegend habe die Unterbrechung jedoch nicht nur wenige Tage, sondern Monate angedauert. Auf die Frage, wer die Unterbrechung der Maßnahme verursacht habe, komme es dabei nicht an.

Die Kammer hat die „A. Straßen-, Tiefbau und Abriss GmbH“ mit Beschluss vom 05.11.2010 beigeladen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie macht geltend, dass sie die zugewiesenen Arbeitnehmer maßnahmegerecht beschäftigt habe. Es sei insbesondere unschädlich, dass die Maßnahme zeitweise unterbrochen gewesen sei. Denn es reiche es aus, wenn die Arbeitnehmer weit überwiegend maßnahmegerechte Tätigkeiten durchführten. Dies sei hier der Fall gewesen. Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „weit überwiegend“ seien zudem die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Arbeitnehmer hätten während der Unterbrechung Tätigkeiten ausgeübt, die mit den geförderten Tätigkeiten vergleichbar gewesen seien. Zudem seien zwei der Arbeitnehmer von ihr übernommen worden und weiterhin bei ihr beschäftigt. Letztlich habe weder sie noch die Klägerin die Unterbrechung verursacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Gegenstand des Klageverfahrens ist der Bescheid vom 15.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.09.2007, mit dem der Beklagte die Gewährung von weiteren Förderleistungen für die BSI-Maßnahme „Abriss Alter Gebäude“ abgelehnt hat. Das Begehren der Klägerin richtet sich zulässigerweise alleine auf die Gewährung von höheren Förderleistungen (im Sinne einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 56 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Zwar steht dem Leistungsträger grundsätzlich ein Ermessen zu, ob und in welcher Höhe er BSI-Maßnahmen fördert. Dieses Ermessen hat der Beklagte jedoch bereits ausgeübt, als er mit Bescheid vom 25.04.2006 die Bezuschussung der Maßnahme in Höhe von 29.099,10 Euro anerkannt hat. Ein darüber hinausgehendes Ermessen steht dem Beklagten nicht zu. Die Regelung des § 279a Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III – ist hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens an die Vorschriften über Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (§§ 260 ff. SGB III) angelehnt. Das Verfahren ist vom Grundsatz her in zwei Stufen eingeteilt, das Anerkennungsverfahren und das Auszahlungsverfahren. Auf jeder der Verfahrenstufen ergeht ein Bescheid, der eigenständig anfochten werden kann (siehe Bieback, in Gagel, SGB II/SGB III, 44. Erg. 2012, Rz. 101). Das Anerkennungsverfahren dient zur Feststellung der Förderung dem Grunde nach. Hierbei werden die Voraussetzungen (Anzahl der Arbeitnehmer, Beschäftigungszeit, Zuschussrahmen, etc.) für die Gewährung der Förderleistungen festgesetzt. Auf dieser Stufe steht dem Leistungsträger ein Ermessen hinsichtlich des „ob“ und des „wie“ der Förderung zu. Im Auszahlungsverfahren erfolgt der Zuschussbescheid (Schlussbescheid), der die konkrete Umsetzung der festgesetzten Voraussetzungen verlangt, und sich hieran ausrichtet. Ein Ermessen steht dem Leistungsträger nicht (mehr) zu (siehe Schmidt-De Caluwe, in Wissing/Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, SGB III, 2. Aufl. 2004, § 279a Rz. 24).

Der Klägerin steht ein Anspruch auf weitere Förderleistungen über die bereits bewilligten 16.058,39 Euro nicht zu.

Anspruchsgrundlage für die begehrten Leistungen ist § 16 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II – i. V. m. § 279a SGB III (jeweils in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung). Danach können öffentlich-rechtliche Träger durch einen angemessenen Zuschuss zu den Kosten von Arbeiten zur Verbesserung der Infrastruktur und zur Erhaltung und Verbesserung der Umwelt gefördert werden, wenn (unter anderem) 1. der Träger mit der Durchführung der Arbeiten ein Wirtschaftsunternehmen beauftragt, das sich verpflichtet, für eine zwischen dem Leistungsträger und dem Träger festgelegte Zeit eine bestimmte Zahl von Arbeitslosen zu beschäftigen, die von dem Leistungsträger zugewiesen werden, 2. die Arbeitslosen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben und 3. das Wirtschaftsunternehmen die Arbeitnehmer weit überwiegend bei der Erledigung der geförderten Arbeiten einsetzt.

Diese Voraussetzungen sind über die bereits gewährten Förderleistungen hinaus nicht erfüllt. Der Klägerin steht daher kein Anspruch auf eine weitere Bezuschussung der Kosten der BSI-Maßnahme „Abriss Alter Gebäude“ zu. Die Kammer verweist zur Begründung im Sinne des § 136 Abs. 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid vom 04.09.2007 und macht sich diese zu Eigen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Berechnung der gewährten Fördersumme.

Die Kammer fügt ergänzend hinzu, dass die Fördersumme bereits deshalb nicht in der ursprünglich anerkannten Höhe zu leisten ist, weil die Klägerin die festgesetzten Fördervoraussetzungen nicht vollständig erfüllt hat. Der Beklagte hat im Anerkennungsbescheid vom 25.04.2006 festgelegt, dass die Klägerin mit der Durchführung der Arbeiten ein Wirtschaftsunternehmen zu beauftragen hat, welches drei zuzuweisende Arbeitslosengeld II-Empfänger für einen Zeitraum von insgesamt sechs Monaten beschäftigt. Dem ist die Klägerin zwar insoweit nachgekommen, als sie die Beigeladene mit der Durchführung der Abrissarbeiten betraut hat. Die Beigeladene hat die zugewiesenen Arbeitnehmer jedoch nur bis zum 20.04.2007 und damit nur für einen Teil der festgelegten Zeit beschäftigt.

Der Maßnahmezeitraum hat vorliegend die Zeit vom 01.09.2006 bis zum 20.09.2006 und vom 01.02.2007 bis zum 11.07.2007 umfasst. Dies ergibt sich aus dem Anerkennungsbescheid des Beklagten vom 25.04.2006 in der Fassung der Bescheide vom 29.05.2006, 28.09.2006, 26.01.2007 und 05.02.2007. Dieser ist von der Klägerin nicht angefochten worden und daher bestandskräftig.

Der Maßnahmezeitraum hat demnach nicht die Zeit der Unterbrechung ab dem 21.09.2006 umfasst. Die in dieser Zeit zurückgelegten Beschäftigungszeiten der Arbeitnehmer können daher nicht bei der Berechnung der endgültigen Fördersumme berücksichtigt werden. Dabei kann es dahin stehen, aus welchen Gründen die Maßnahme unterbrochen gewesen ist. Maßgeblich ist alleine der Umstand, dass der Beklagte mit Bescheid vom 28.09.2006 die Unterbrechung der Maßnahme festgestellt hat und diese damit für den Unterbrechungszeitraum vollständig eingestellt gewesen ist.

Die Kammer unterscheidet hierbei zwischen einer Unterbrechung der Maßnahme und einer Unterbrechung der „maßnahmegerechten“ Tätigkeiten. Eine Unterbrechung der Maßnahme liegt vor, wenn die Maßnahme wegen eines tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisses als Ganzes vorläufig beendet wird, weil diese ohne eine Beseitigung dieses Hindernisses nicht fortgeführt werden kann. Die vorläufige Beendigung ist vom Beklagten mit einer Änderung des Anerkennungsbescheides festzustellen. Es wird regelmäßig unklar sein, wann die Maßnahme fortgesetzt wird. Es kann sogar – wie vorliegend – nicht einmal sicher sein, ob die Maßnahme überhaupt je weiter geführt wird. Bei einer Unterbrechung der „maßnahmegerechten“ Tätigkeiten läuft die Maßnahme demgegenüber grundsätzlich weiter. Es werden lediglich die Arbeiten am Maßnahmeprojekt vorläufig eingestellt, weil diese z. B. wegen schlechtem Wetter über einen absehbaren (und meist kurzfristigen) Zeitraum nicht durchgeführt werden können.

Letzteres ist aus Sicht der Kammer gemeint, wenn der Gesetzgeber einen „weit überwiegenden“ Einsatz der Arbeitnehmer bei den geförderten Arbeiten ausreichen lässt. Es soll sichergestellt sein, dass das beauftragte Wirtschaftsunternehmen die Arbeitnehmer bei kurzzeitigen Unterbrechungen anderweitig einsetzen kann, ohne dass der öffentliche Träger einen (teilweisen) Verlust der Förderung riskiert (siehe Düe, in Niesel, SGB III, 3. Aufl. 2005, § 279a Rz. 16f). Der Gesetzgeber hat ausgeführt (siehe BT-Drucksache 14/6944, S. 47), dass mit der Regelung des § 279a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III eine Flexibilisierung ermöglicht und damit die Beschäftigung der geförderten Arbeitnehmer im Wirtschaftsunternehmen verbessern werden soll. Das Wirtschaftsunternehmen soll die Arbeitnehmer zwar grundsätzlich zu den Arbeiten einsetzen, die der öffentliche Träger an das Wirtschaftsunternehmen vergeben hat. Geringfügige Abweichungen sollen der Förderung jedoch nicht entgegenstehen. Daher soll es z. B. unschädlich sein, wenn aus witterungsbedingten Gründen die Arbeiten am Maßnahmeprojekt nicht fortgesetzt werden können und die Arbeitnehmer deshalb andere Tätigkeiten im Wirtschaftsunternehmen verrichten. Zudem soll den Arbeitnehmern so ermöglicht werden, Qualifizierungen im Unternehmen durchzuführen, die im Rahmen der Maßnahmetätigkeiten nicht vorgenommen werden könnten.

Vorliegend hat es sich um eine Unterbrechung der Maßnahme gehandelt. Die Unterbrechung hat nicht nur die vorübergehende Einstellung der Arbeiten am Maßnahmeprojekt betroffen, sondern die Maßnahme als Ganzes. Dies ergibt sich aus dem Unterbrechungsbescheid des Beklagten vom 28.09.2006, mit dem dieser die Maßnahme vorläufig beendet hat. Zugleich hat er der Klägerin aufgegeben, die Fortsetzung der Maßnahme rechtzeitig mitzuteilen, damit der weitere Maßnahmezeitraum festgelegt werden kann. Die Feststellung, dass die Maßnahme als Ganzes unterbrochen ist, ist durch die Klägerin nicht angefochten worden und dürfte daher zwischen den Beteiligten im Grundsatz unstreitig sein.

Hieraus folgt, dass die Kammer nicht die Frage entscheiden muss, ob die Unterbrechung der Arbeiten aufgrund der entdeckten Schadstoffe grundsätzlich als ein Fall des § 279a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III angesehen werden kann. Denn diese Frage wäre nur dann relevant, wenn es sich „lediglich“ um eine Unterbrechung der „maßnahmegerechten“ Tätigkeiten gehandelt hätte. Jedoch weist die Kammer darauf hin, dass bei einer Einstellung der Arbeiten für einen Zeitraum von mehr als vier Monaten kaum mehr von einer „weit überwiegenden“ Erledigung geförderter Arbeiten gesprochen werden kann. Wie bereits dargelegt, hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 279a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III geringfügige Unterbrechungen im Sinn gehabt. Nicht im Sinn hat er jedoch die komplette Einstellung der Maßnahme über einen längeren Zeitraum gehabt (in der Gesetzesbegründung geht er von einer Gesamtabweichung von bis zu 20 Prozent aus, siehe BT-Drucksache 14/6944, S. 47; Schmidt-De Caluwe, in Wissing/Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, SGB III, 2. Aufl. 2004, § 279a Rz. 28-29).

Dass die Klägerin ebenfalls von einer Unterbrechung der Maßnahme als Ganzes ausgegangen ist, zeigt der Umstand, dass sie die Unterbrechung beim Beklagten angezeigt hat. Die Mitteilung wäre nicht erforderlich gewesen, wenn lediglich die Tätigkeiten am Maßnahmeprojekt für einen absehbaren Zeitraum eingestellt worden wären. Der Gesetzgeber hat mit § 279a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III eine Flexibilisierung der Fördermaßnahmen gewollt, die dem beauftragten Wirtschaftsunternehmen den Einsatz der zugewiesenen Arbeitnehmer erleichtern soll. Hierzu gehört auch, dass nicht jede vom Maßnahmezweck abweichende Tätigkeit mitgeteilt werden muss. Die Kammer geht daher davon aus, dass die Klägerin die Unterbrechung der Maßnahme angezeigt hat, um die (offizielle) Feststellung der Unterbrechung durch den Beklagten zu erreichen. Denn andernfalls hätte die Gefahr bestanden, dass die Maßnahmezeit abläuft, ohne dass das eigentliche Maßnahmeziel – der Abriss der Gebäude – erreicht wird.

Dass sämtliche Beteiligten von einer vollständigen Unterbrechung der Maßnahme ausgegangen sind, zeigt auch der Umstand, dass vor der Wiederaufnahme der Maßnahme die üblichen Vorbereitungshandlungen durchgeführt worden sind. So hat z. B. der Beklagte der Maßnahme erneut Arbeitslosengeld II-Empfänger zugewiesen (die mit den ursprünglichen Arbeitnehmern nur zum Teil identisch sind). Auch sind erneute arbeitsmedizinische Untersuchungen erforderlich gewesen, für die die Beigeladene Zuschüsse begehrt hat.

Die Klägerin kann hierbei nicht einwenden, dass sie über die rechtlichen Auswirkungen der Unterbrechung keine Kenntnis gehabt hätte. Der Beklagte hat ihr (wie der Beigeladenen) frühzeitig mitgeteilt, dass aus seiner Sicht die Fördervoraussetzungen nur dann vollständig erfüllt werden, wenn die Arbeitnehmer bis zum Ende der Maßnahme beschäftigt sind. Er hat zudem nach Kenntnis der bis zum 20.04.2007 befristeten Arbeitsverträge die Klägerin mehrfach aufgefordert, für eine maßnahmegerechte Beschäftigung der Arbeitnehmer zu sorgen. Nach dem Ende der Arbeiten sind weitere Gespräche mit der Klägerin erfolgt. So hat der Beklagte bei einer Besprechung am 03.05.2007 mitgeteilt, dass sich die verkürzte Beschäftigungszeit auf die Gewährung des Zuschusses auswirken werde.

An der Einschätzung der Kammer ändert auch das Vorbringen, der Gesetzgeber habe mit der Regelung des § 279a SGB III eine weitgehende Flexibilität erreichen wollen, nichts. Denn auch eine größtmögliche Flexibilität entbindet die Klägerin nicht davon, die gesetzliche Vorgabe der Beschäftigung während der Maßnahmezeit einzuhalten. Insoweit kann die gewollte Flexibilität nur innerhalb der vorgegeben Grenzen wirksam werden. Ein Freibrief für jegliche Abweichungen ist hiermit nicht verbunden. Es ist daher ohne Belang, ob das Ziel des § 279a SGB III, Arbeitslose in Beschäftigung zu bringen, durch die vorliegende Maßnahme erreicht worden ist. Denn auch dieses Ziel kann nicht dazu dienen, die festgesetzten Fördervoraussetzungen zu umgehen. Dies scheint der Klägerin auch bewusst gewesen zu sein. Sie hat mit Schreiben vom 28.03.2007 und 12.04.2007 versucht, den Beigeladenen zur Einhaltung der Maßnahmezeit zu bewegen. Dass dieser Versuch gescheitert ist, kann ebenfalls nicht zu einer Lockerung der Fördervoraussetzungen führen.

Es kann auch dahin stehen, wer die Unterbrechung der Maßnahme „verschuldet“ oder „verursacht“ hat. Denn es kommt für die Förderung nicht darauf an, ob der Klägerin oder der Beigeladenen die Unterbrechung zugerechnet werden kann. Die Voraussetzungen des § 279a SGB III sind „verschuldensunabhängig“ und stellen alleine auf die dort genannten Tatbestandsmerkmale ab. Die Kammer weist im Übrigen darauf hin, dass auch der Beklagte die Unterbrechung nicht „verschuldet“ hat.

Ebenso wenig hat es der Beklagte „verschuldet“, dass die Beigeladene die zugewiesenen Arbeitnehmer trotz der Unterbrechung der Maßnahme zum Teil noch bis zum 22.12.2006 weiterbeschäftigt hat. Sie ist mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die Weiterbeschäftigung von der Maßnahme nicht mehr umfasst ist. Die Beigeladene hat daher davon Kenntnis gehabt, dass eine Förderung für die Zeit der Unterbrechung nicht erfolgen kann. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es ursprünglich Unsicherheiten gegeben haben mag, wie mit der Unterbrechung der Maßnahme rechtlich umzugehen ist. Insoweit hat die Klägerin beim Gespräch am 03.05.2007 mitgeteilt, dass es einen „Rechtsstreit“ mit der Beigeladenen gegeben habe. Die Kammer verkennt auch nicht, dass die „richtige“ Vorgehensweise bei einer vollständigen Unterbrechung einer Maßnahme nicht ohne weiteres ersichtlich ist. Dies hätte es aber umso mehr erforderlich gemacht, eine frühzeitige Klärung herbeizuführen. Eine solche ist jedoch nicht erfolgt. Stattdessen hat die Beigeladene die Arbeitnehmer weiterbeschäftigt und offenbar darauf vertraut, dass ihre Rechtsauffassung richtig ist. Sie hat zudem gegenüber dem Beklagten erklärt, dass die Weiterbeschäftigung auch durch eine gute Auftragslage bedingt sei.

An der Einschätzung der Kammer ändert auch der Umstand nichts, dass die Abrissarbeiten angeblich am 20.04.2007 beendet worden sind. Denn maßgeblich für die Maßnahmezeit ist allein der Förderbescheid. Nicht maßgeblich ist demgegenüber die tatsächliche Dauer der Arbeiten. Dies ergibt sich zum einen aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, der auf die vom Leistungsträger festgelegte Maßnahmezeit abstellt (s. o.). Zum anderen ergibt sich dies auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Der Gesetzgeber hat ausgeführt (BT-Drucksache 14/6944, S. 47), dass die Höhe der Förderung grundsätzlich von der Geschwindigkeit der Auftragserledigung unabhängig sein soll. Damit sei der Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten deutlich geringer als bei den bisherigen Vergabe-Maßnahmen. Die Höhe des Zuschusses soll je nach Besonderheiten des Einzelfalls, Eigeninteresse des Trägers, Lage des Arbeitsmarktes und strukturpolitischer Bedeutung zwischen dem öffentlichen Träger und dem Leistungsträger ausgehandelt werden. Dabei steht den Beteiligten ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Auf dieser Grundlage ist vorliegend die Fördersumme nach folgender Formel berechnet worden: 3 Arbeitnehmer x 6 Monate x monatlicher Bewilligungssatz pro Arbeitskraft. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass diese Auslegung des § 279a SGB III zu unklaren Verhältnissen führen kann, wenn die Maßnahmearbeiten vorzeitig beendet werden. Jedoch ist dies vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden und daher hinzunehmen.

Im Übrigen hat die Kammer Zweifel, ob die Maßnahmearbeiten tatsächlich am 20.04.2007 beendet worden sind. Denn die Arbeitsverträge mit den zugewiesenen Arbeitnehmern sind von vorneherein (nach der Wiederaufnahme) nur bis zum 20.04.2007 befristet gewesen. Bei der Dauer der Befristung hat sich die Beigeladene an dem von ihr errechneten Sechsmonatszeitraum orientiert. Dass sie sich hierbei auch an den noch zu erledigenden Arbeiten orientierte hätte, ist nicht ersichtlich. Es mutet daher seltsam an, dass die Arbeiten genau zum errechneten Datum geendet haben sollen.

Es ist für die Kammer letztlich nicht ersichtlich, dass die zugewiesenen Arbeitnehmer nach Beendigung der Maßnahmearbeiten nicht anderweitig bei der Beigeladenen hätten beschäftigt werden können. Dass dies grundsätzlich möglich gewesen ist, hat die Beigeladene im Unterbrechungszeitraum gezeigt. Welche Anforderungen nach Beendigung des eigentlichen Maßnahmeprojekts an die Beschäftigung der Arbeitnehmer zu stellen sind, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Jedoch dürfte angesichts der gewollten Flexibilisierung ein großzügiger Maßstab anzulegen sein. Es dürfte daher ausreichen, wenn die Arbeitnehmer für solche Arbeiten eingesetzt werden, die mit den bewilligten vergleichbar sind. Gleiches gilt für Qualifizierungsmaßnahmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Verfahrens.