Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat | Entscheidungsdatum | 14.01.2014 | |
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Aktenzeichen | OVG 9 N 188.12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 124 VwGO, § 124a VwGO, § 4 KAG BB |
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Oktober 2012 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 1.383 EUR festgesetzt.
I.
Die beklagte Verbandsvorsteherin zog den Kläger hinsichtlich eines Einfamilienhausgrundstücks für die Zeit vom 16. Januar 2005 bis zum 23. März 2005 zu einer Trinkwassermengengebühr von 444,87 Euro - 19,13 Euro = 425,74 Euro und zu einer Schmutzwassermengengebühr von 1000,61 Euro - 42,84 Euro = 957,77 Euro heran. Die Heranziehung beruht auf einem angenommenen Wasserverbrauch von 273 m³ - 12 m² = 261 m³. Das Verwaltungsgericht hat die betreffende Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 26. Oktober 2012 zugegangen. Er hat am 26. November 2012 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Zulassungsantrag am 21. Dezember 2012 begründet.
II.
Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Mit Blick auf dieses fristgebundene Darlegungserfordernis wird im Berufungszulassungsverfahren nicht von Amts wegen geprüft, ob und warum einer der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Berufungszulassungsgründe vorliegt; vielmehr knüpft die diesbezügliche Prüfung allein an die fristgerechten und auch sonst ordnungsgemäßen Darlegungen an. Dem Darlegungserfordernis ist nur dann Genüge getan, wenn zumindest einer der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und zudem näher erläutert wird, weshalb der Zulassungsgrund im konkreten Fall gegeben sein soll. Die Berufung ist zuzulassen, wenn ein dargelegter Berufungszulassungsgrund vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Danach ist die Berufung hier nicht zuzulassen. Das gilt auch, wenn man die ohne Benennung eines bestimmten Berufungszulassungsgrundes gegebene Begründung dahin versteht, dass der Kläger den Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend machen will. Solche Zweifel weckt sein Vorbringen nicht. Der Kläger hat keinen tragenden Rechtssatz und auch keine erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssig angegriffen.
1. Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe die Wasserzählerstände vom 16. Januar 2005 und vom 23. März 2005 nicht belegt. Diese Rüge ist unsubstantiiert. Der Kläger tut nicht ansatzweise dar, warum die im Bescheid für diese Tage angegebenen Zählerstände unrichtig sein sollten. Er behauptet weder eine Fehlfunktion des Zählers noch einen Ablesefehler. Im Übrigen ist der Zählerendstand vom 23. März 2005 (785 m³) ausweislich des Verwaltungsvorgangs so von dem Monteur abgelesen und notiert worden, der den Zähler kurzzeitig ausgebaut hat; es ist nicht ersichtlich, warum dieser eine falsche Angabe gemacht haben sollte.
2. Der Kläger macht geltend, sein Mieter sei am 31. Januar 2005 ausgezogen und das Haus anschließend unbewohnt gewesen; in den zwei Wochen vor seinem Auszug habe der Mieter unmöglich 273 m³ Wasser verbrauchen können. Das greift nicht. Zwar führen normale Verbrauchsgewohnheiten in der Tat nicht zu einem häuslichen Verbrauch von 273 m³ für eine Person in zwei Wochen. Indessen muss hier kein normaler Verbrauch vorgelegen haben. Verbraucht im Sinne eines gebührenpflichtigen Frischwasserbezuges, d. h. einer Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgung (§ 4 Abs. 2 KAG) wird alles Frischwasser, das hinter dem Zähler aus der Leitung austritt, sei es durch planmäßige Benutzung für häusliche Zwecke, sei es durch einen versehentlich offen gelassenen Wasserhahn, sei es durch eine Havarie wie einen Rohrbruch oder dergleichen (vgl. Beschluss des Senats vom 28. Februar 2008 - OVG 9 N 57.07 - juris, Rdnr. 5). Gelangt das Wasser in die öffentliche Schmutzwasserkanalisation, liegt auch deren Inanspruchnahme vor. Vor diesem Hintergrund kann ein gebührenpflichtiger Verbrauch auch in einem unbewohnten Haus erfolgen. Es geht also hier nicht nur um zwei Wochen, sondern um die gesamte Zeit vom 16. Januar bis zum 23. März 2005. In dieser Zeit kann es ohne Weiteres zu einem Durchfluss in dem gemessenen Umfang gekommen sein, insbesondere, weil eine Havarie oder ein oder mehrere nicht richtig geschlossene Wasserhähne nach dem Auszug des Mieters nicht bemerkt worden sind.
3. Richtig ist, dass das im Nachbarhaus verbrauchte Trinkwasser durch den Zähler im Haus des Klägers gelaufen ist, bevor es über einen Unterzähler erfasst wurde. Indessen hat die Beklagte die vom Unterzähler erfasste Verbrauchsmenge bei der angegriffenen Bemessung der Frisch- und Schmutzwassergebühr abgesetzt, ohne dass die Größenordnung der Absetzung unplausibel wäre.
4. Soweit die Begründung des Berufungszulassungsantrages dahin zu verstehen sein sollte, dass der Kläger die Beklagte als verpflichtet angesehen hat, ihn noch in der Zeit vom 16. Januar 2005 bis zu 23. März 2005 auf den außergewöhnlich hohen Wasserverbrauch hinzuweisen, ist darauf hinzuweisen, dass der hohe Wasserverbrauch der Beklagten in dieser Zeit überhaupt nicht aufgefallen sein dürfte. Auch nach Kenntnis des Ableseergebnisses vom 23. März 2005 musste die Beklagte den Kläger nicht kontaktieren und die Ursachen für den hohen Verbrauch ermitteln. Solange kein Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Wasserzählers und an einer korrekten Ablesung besteht, ist es nicht Sache der Behörde, sondern des Grundstückseigentümers, Gründe dafür darzutun und zu belegen, warum gleichwohl keine gebührenpflichtige Inanspruchnahme der Wasserver- und Schmutzwasserentsorgung vorliegt; er weiß am ehesten oder kann am ehesten wissen, was auf seinem Grundstück vor sich gegangen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).