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Beschwerde; Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; Rechtsschutzbedürfnis; Fiktionswirkung; Auslieferung; Aufenthalt des Antragstellers im Herkunftsstaat


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 2. Senat Entscheidungsdatum 04.07.2011
Aktenzeichen OVG 2 S 34.11 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 146 Abs 4 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, § 81 Abs 4 AufenthG

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. März 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht aus den von dem Antragsteller dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass dem Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Januar 2011 anzuordnen, der Erfolg versagt bleiben muss.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bereits unzulässig. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub des Bescheides vom 24. Januar 2011, mit dem der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hat. Die Sachentscheidungsvoraussetzung des allgemeinen Rechtsschutzinteresses fehlt, wenn ein Rechtsbehelf von vornherein nutzlos ist, weil er nicht geeignet ist, die subjektive Rechtsstellung des Rechtsschutz Begehrenden zu verbessern. Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den angefochtenen Bescheid würde sich die Rechtsstellung des Antragstellers, der sich seit seiner Auslieferung am 25. November 2011 in der Ukraine aufhält, nicht verbessern. Insbesondere könnte er sich im Fall einer gerichtlichen Aussetzungsentscheidung nicht auf die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG berufen. Nach dieser Vorschrift gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn der Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Im vorliegenden Fall dürfte eine Fiktion des Fortbestehens des bisherigen Aufenthaltstitels schon nicht eingetreten sein, weil der Antragsgegner vor Ablauf der bis zum 27. Januar 2011 geltenden Aufenthaltserlaubnis über den Verlängerungsantrag vom 21. Oktober 2010 entschieden hat (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand: April 2011, § 81 AufenthG Rn. 47). Doch selbst wenn der Verlängerungsantrag ungeachtet der Entscheidung des Antragsgegners vor Ablauf der Geltungsdauer des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst haben sollte, wäre diese jedenfalls mit dem Ablehnungsbescheid vom 24. Januar 2011 erloschen und würde auch durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht wieder aufleben. Die Fiktionswirkung würde nur dann wieder eintreten, wenn der Bescheid durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben werden würde (§ 84 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Hierauf ist ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, das nur die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides zum Gegenstand hat, jedoch nicht gerichtet. Folge einer vom Gericht angeordneten aufschiebenden Wirkung der Klage wäre lediglich der Ausschluss der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Antragstellers (§ 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 2, § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Damit würde die Fiktionswirkung aber nicht wiederhergestellt (vgl. zu § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2000 – 1 C 14.99 -, juris Rn. 10; Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, § 81 AufenthG Rn. 41), denn eine Anordnung der in diesem Fall ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung der Klage lässt die Wirksamkeit des Ablehnungsbescheids, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt (§ 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) und damit auch das Erlöschen der Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG (vgl. m.w.N., Beschluss des Senats vom 24. Juni 2008 - OVG 2 S 36.08 -, juris Rn. 4). Dem Antragsteller, der sich seit seiner Auslieferung an die Ukraine aufgrund eines internationalen Haftbefehls in seinem Herkunftsstaat aufhält, könnte eine Stattgabe des Eilantrages daher keinen rechtlichen Vorteil bringen, weil er - auch im Falle der Aussetzung der Vollziehung der Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis - ohne Beantragung eines Visums nicht erneut nach Deutschland einreisen könnte.

In Bezug auf die im Versagungsbescheid vom 24. Januar 2011 enthaltene Abschiebungsandrohung könnte der Antragsteller seine Rechtsposition durch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ebenfalls nicht verbessern, denn die Ausreiseaufforderung und Androhung deren zwangsweiser Durchsetzung (Abschiebung) unter Ziffer 2. des Bescheides vom 24. Januar 2011 ist ausdrücklich nur für den Fall ausgesprochen worden, dass sich der Antragsteller noch im Bundesgebiet aufhalten sollte. Sie entfaltet keine Wirkung gegenüber dem Antragsteller, der sich nach wie vor in seinem Herkunftsstaat aufhält.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).