Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat | Entscheidungsdatum | 14.06.2012 | |
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Aktenzeichen | OVG 6 S 2.12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 33 Abs 2 GG, § 80 Abs 1 VwGO, § 123 VwGO, § 146 Abs 4 S 3 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO |
In einem Beurteilungssystem, in dem der zentrale Beurteiler in vielen Fällen weder den zu beurteilenden Beamten noch den Berichterstatter persönlich kennt, die Beurteilungsberichte und -beiträge ausschließlich verbale Einschätzungen ohne Benotung enthalten und die Bewertung allein dem zentralen Beurteiler obliegt, sind erhöhte Anforderungen an die Plausibilisierung der Bewertung zu stellen.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sowie der früheren Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 Euro festgesetzt.
I.
Der Antragsteller, Beamter auf Lebenszeit (Besoldungsgruppe A 15) im allgemeinen höheren Dienst des Auswärtigen Amtes, wendet sich dagegen, dass er im Rahmen der sog. A16-Auswertung zum einheitlichen Versetzungstermin 2011 nicht für eine Beförderung ausgewählt wurde.
In die A16-Auswahl zum einheitlichen Versetzungstermin 2011, für die 90 Beförderungsstellen im Allgemeinen Dienst zur Verfügung standen, wurden insgesamt 229 Beschäftigte einbezogen, die nach einer „stellvertreterwertigen“ Verwendung in der Zentrale des Auswärtigen Amtes (als stellvertretende Referatsleiter oder Referatsleiter einer kleinen Arbeitseinheit) zur Versetzung anstanden, in diesem Zeitpunkt eine mindestens dreijährige Standzeit auf einem A15-Posten im Ausland absolviert hatten oder bereits in die A16-Auswertungen der Jahre 2008 und 2009 einbezogen worden waren, die auf Grund gerichtlicher Beanstandungen abgebrochen worden waren.
Der Auswahlentscheidung lagen zum Stichtag 1. April 2010 nach den Beurteilungsrichtlinien vom 13. Januar 2010 erstellte Regelbeurteilungen zu Grunde. Gemäß Nr. 1.2 der Beurteilungsrichtlinien erfolgt eine zentrale Beurteilung, Beurteiler bzw. Beurteilerin der Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A15 ist gemäß Nr. 4.5 i.V.m. Nr. 4.6 der Beurteilungsrichtlinien in der Regel die Leiterin oder der Leiter der Zentralabteilung. Die unmittelbaren Vorgesetzten erstellen Beurteilungsberichte, die die Grundlage für die Beurteilung bilden (Nr. 4.1 Satz 1, Nr. 4.2 der Beurteilungsrichtlinien). Diesen liegen gegebenenfalls auch Beurteilungsbeiträge früherer Vorgesetzter oder sonstiger sachkundiger Personen (Nr. 5.5 und 5.6 der Beurteilungsrichtlinien) zu Grunde. Grundsätzlich werden darüber hinaus Zweitberichte einer/eines weiteren Vorgesetzten (Nr. 4.3 der Beurteilungsrichtlinien) eingeholt. Gemäß Nr. 4.6 der Beurteilungsrichtlinien wird die Beurteilerin bzw. der Beurteiler unter anderem bei der Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A15 durch ein Gremium beraten, dessen Mitglieder von der Staatssekretärin bzw. dem Staatssekretär ausgewählt werden und sich aus Vertretern aller Abteilungen und einem Vertreter der Leitung zusammensetzen sollen; die Sitzungen des Gremiums sind streng vertraulich. Das Beurteilungsformular unterscheidet sechs Leistungsbereiche, nämlich „soziale Fähigkeiten“, „Führungsfähigkeiten“, „Engagement“, „intellektuelle Fähigkeiten“, „kommunikative Fähigkeiten“ und „praktische Fähigkeiten“. Der Beurteiler oder die Beurteilerin bewertet auf Grund der vorliegenden Berichte die Ausprägungsgrade der einzelnen Leistungsbereiche mit den Stufen „A“ (sehr stark ausgeprägt) bis „E“ (schwach ausgeprägt). Im Anschluss wird eine Gesamtnote auf einer Notenskala von „1“ (herausragend) bis „7“ (genügt nicht den Anforderungen) festgelegt, die in einer kurzen Gesamtwürdigung begründet wird (vgl. Nr. 7 der Beurteilungsrichtlinien).
Unter dem 8. November 2010 erstellte die Antragsgegnerin für den Antragsteller eine Beurteilung mit der Gesamtbewertung „übertrifft die Anforderungen (3)“. Führungsfähigkeiten, Engagement und kommunikative Fähigkeiten des Antragstellers wurden hierbei mit dem Ausprägungsgrad „B“ (stark ausgeprägt), soziale und praktische Fähigkeiten mit dem Ausprägungsgrad „C“ (ausgeprägt) und intellektuelle Fähigkeiten mit dem Ausprägungsgrad „A“ (sehr stark ausgeprägt) bewertet. Diese Beurteilung wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 29. November 2010 eröffnet.
In Auswertung der zum Stichtag 1. April 2010 erstellten Regelbeurteilungen wählte die Antragsgegnerin 90 Beamtinnen und Beamte zur Beförderung aus. Ausgewählt wurden zunächst die 64 Kandidaten, die die Gesamtnote „1“ oder „2“ erhalten hatten. Für die verbleibenden 26 Dienstposten wählte die Antragsgegnerin aus den mit der Gesamtnote „3“ Beurteilten diejenigen aus, die bei den Beurteilungsmerkmalen einmal ein „A“, viermal ein „B“ und einmal ein „C“ erzielt hatten.
Mit Bescheid vom 26. Januar 2011 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass er im Rahmen der A16-Auswertung zum einheitlichen Versetzungstermin 2011 nicht für eine Beförderung ausgewählt worden war. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.
Den Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung eines Bescheids über seinen Widerspruch, den ausgewählten Bewerbern ein Statusamt der Besoldungsgruppe A16 zu übertragen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er wende sich ohne Erfolg gegen das angewandte Beurteilungssystem. Soweit er unter Bezugnahme auf die Vorkommnisse bei dem einheitlichen Versetzungstermin 2009 in Zweifel ziehe, dass der zuständige zentrale Beurteiler sein Beurteilungsermessen in jedem einzelnen Falle eigenständig ausgeübt habe, sei dem nicht zu folgen. Der anfallende hohe Arbeitsaufwand rechtfertige diesen Schluss für sich genommen nicht. Es sei auch nicht anzunehmen, dass die dienstlichen Beurteilungen entgegen den Beurteilungsrichtlinien rein rechnerisch anhand der Ausprägungsgrade der einzelnen Kompetenzbereiche gebildet worden seien. Weiter habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die Notengebung bei den Kandidaten sachwidrig mit dem Ziel erfolgt sei, unter Bevorzugung von Frauen und Angehörigen der Abteilung 1 der Zentrale des Auswärtigen Amtes sowie der Botschaft in W… bestimmte Beförderungsergebnisse zu erzielen. Er habe insofern keine nachprüfbaren Tatsachengrundlagen benannt. Auch die der Auswahlentscheidung zu Grunde liegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers sei nicht zu beanstanden. Es könne entgegen seiner Ansicht nicht angenommen werden, dass die Beiträge seiner Fachvorgesetzten bei der E… nicht angemessen in das Beurteilungssystem des Auswärtigen Amtes übertragen worden seien. Die inhaltliche Einschätzung seiner Leistungen obliege nicht ihm, sondern allein dem pflichtgemäßen Ermessen des zentralen Beurteilers. Der Antragsteller berufe sich auch ohne Erfolg auf § 33 Abs. 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung - BLV -. Diese Vorschrift finde bei ihm schon deshalb keine Anwendung, weil seine Tätigkeit nicht während einer Beurlaubung, sondern aufgrund der Tätigkeitszuweisung im Rahmen der normalen Dienstverpflichtung stattgefunden habe. Seine dienstliche Beurteilung sei schließlich auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie entgegen Nr. 5.1.1 der Beurteilungsrichtlinien nicht zum Stichtag des 1. April 2010, sondern darüber hinaus für den Zeitraum von Juli 2008 bis Juni 2010 erstellt worden sei. Es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich diese zeitliche Verschiebung nachteilig auf die Leistungsbewertung ausgewirkt haben könnte. Außerdem sähen die Beurteilungsrichtlinien in Nr. 5.1.2 ausdrücklich vor, dass Ausnahmen von der Stichtagsregelung gemacht werden könnten.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 10. Januar 2012 erhobenen Beschwerde, mit der er beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Dezember 2011 der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung eines Bescheids über den Widerspruch des Antragstellers vom 1. März 2011 gegen den Bescheid des Auswärtigen Amtes vom 26. Januar 2011 betreffend seiner Nichtauswahl im Rahmen der A16-Auswertung für den einheitlichen Versetzungstermin 2011 die beigeladene Konkurrentin A… in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A16 zu befördern.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch, der zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlich wäre, nicht glaubhaft gemacht hat. Die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO).
Artikel 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (sog. Bestenauslese). Dementsprechend hat ein Beförderungsbewerber einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung unter Beachtung der vorgenannten Kriterien ermessensfehlerfrei entschieden wird. Bei der erforderlichen Auswahl zwischen mehreren Bewerbern ist in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien abzustellen. Entscheidende Bedeutung kommt hierbei der jeweils letzten dienstlichen Beurteilung der Bewerber zu, weil diese den aktuell erreichten und damit maßgeblichen Leistungsstand wiedergibt. Im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt hat das Gericht auch die der Auswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen. Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung, die als solche kein Verwaltungsakt und deshalb auch nicht der Bestandskraft fähig ist, können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen „Konkurrenten-streit“ geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23, Rn. 7 ff. bei juris m.w.N.). Der Antragsteller hat aber weder dargelegt, dass die der Auswahl zu Grunde liegenden Beurteilungen generell fehlerhaft sind (1.), noch ist ersichtlich, dass die Beurteilung des Antragstellers Beurteilungsfehler aufweist (2.).
1. Generelle Fehler der Beurteilungen des Antragstellers und seiner Mitbewerber sind auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich.
a) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht nicht in Zweifel gezogen, dass der Beurteiler das Beurteilungsermessen tatsächlich in jedem Einzelfall eigenständig ausgeübt hat. Der Senat hat bereits entschieden, dass dem Leiter der Zentralabteilung auch angesichts sonstiger Aufgaben ausreichend Zeit blieb, die Beurteilung durchzulesen und eine eigene Bewertung der Eignung, Leistung und Befähigung der zu beurteilenden Beamten abzugeben. Dass er hierbei Entwürfe des Personalreferats herangezogen hat, rechtfertigt nicht die Annahme, dass er diese ohne eigene Wertung übernommen hätte (Beschluss des Senats vom 16. Mai 2012 - OVG 6 S 3.12 -, S. 11 des Entscheidungsabdrucks). Auch die weiteren Einwände des Antragstellers insoweit überzeugen nicht. Soweit er anführt, die Ministervorlage zur Billigung des Gesamtergebnisses des Auswertungsverfahren sei weder von dem zentralen Beurteiler verfasst noch von diesen unterzeichnet worden, innerhalb dieser Vorlage suche man vergebens nach Hinweisen für eine auf den individuellen Einzelfall bezogene Ermessensausübung, erschließt sich dem Senat nicht, weshalb sich hieraus eine Fehlerhaftigkeit der hier in Rede stehenden Auswahlentscheidung ergeben können soll. Zum einen ist der Vorhalt in der Sache unzutreffend. Der von dem Antragsteller hiermit in Bezug genommene Auswahlvermerk vom 17. November 2010 wurde von dem zentralen Beurteiler unterzeichnet (Bl. 18 des Auswahlvorgangs). Unbeschadet dessen kommt es hierauf aber auch nicht an. Die Beurteilungsrichtlinien sehen die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten durch den zentralen Beurteiler vor, nicht aber die Erstellung einer Ministervorlage. Die Ministervorlage dient der Unterrichtung des Ministers über die vorgeschlagenen Auswahlentscheidungen für die Stellenbesetzung. Sie ist aber weder Teil der der Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden dienstlichen Beurteilungen noch ersetzt sie diese. Soweit der Antragsteller anführt, diese Vorlage sei von dem Minister bereits am 23. November 2010 gebilligt worden, dem zentralen Beurteiler seien bis zum 20. Januar 2011 aber insgesamt 66 Beurteilungen nebst den hierzu eingegangenen Stellungnahmen vorgelegt worden, zum 1. Februar 2011 seien nochmals sieben weitere Stellungnahmen, darunter die des Antragstellers, erfolgt, findet dies keine Stütze in den Akten. Eine Durchsicht der vorliegenden Unterlagen hat ergeben, dass die dienstlichen Beurteilungen sämtlich zeitlich vor dem Auswahlvermerk vom 17. November 2010 erstellt wurden. Dass nach Erstellung des Auswahlvermerks noch Stellungnahmen der betroffenen Beamten zu ihren dienstlichen Beurteilungen eingegangen sind, rechtfertigt nicht die Annahme, der zentrale Beurteiler habe das Beurteilungsermessen nicht ausgeübt. Dass diese Stellungnahme in keinem Fall zu einer nachträglichen Modifikation der dienstlichen Beurteilung geführt hat, obgleich Nr. 7 und Nr. 8 der Beurteilungsrichtlinien eine solche Möglichkeit vorsehen, rechtfertigt diese Annahme ebenfalls nicht.
b) Der Antragsteller macht weiter geltend, ausweislich des Auswahlvermerks hätten die Beamten, die in den Einzelwertungen jeweils über ein „A“, ein „C“ und im Übrigen über „B“ verfügten nur die Note „3“ erhalten. Dieser Automatismus lasse sich nicht über den Einfluss der Einzelwertungen auf das Gesamtergebnis rechtfertigen, weil das Mittel zwischen „A“ und „C“ bei „B“ liege und damit der Gesamtnote „2“ entspreche. Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass dieser Vortrag im vorliegenden Verfahren nicht relevant ist. Da der Antragsteller dreimal mit „B“, einmal mit „A“ und zweimal mit „C“ beurteilt wurde, wäre selbst für den Fall, dass seiner Argumentation zu folgen wäre, ihm nicht die Gesamtnote „2“ zuzusprechen. Unbeschadet dessen ist es auch vom Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin gedeckt, wenn sie im Hinblick auf das im Auswärtigen Dienst vorherrschende Generalistenprinzip Beamtinnen und Beamte, die jeweils nur einmal mit „C“, einmal mit „A“ und viermal mit „B“ bewertet wurden, mit der Note „3“ beurteilt.
c) Die von dem Antragsteller behauptete sachwidrige Bevorzugung weiblicher Bewerberinnen (49 %) gegenüber männlichen Bewerbern (35 %) ist nicht hinreichend erkennbar. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht insoweit zu Recht angenommen, dass der Antragsteller hierzu keine nachprüfbaren Tatsachengrundlagen benannt habe. Insbesondere ist seine Annahme verfehlt, es sei nur mit einer anlassbezogenen Maßstabsverschiebung zu erklären, dass verhältnismäßig mehr Frauen als Männer befördert werden sollten. Um dies plausibel zu machen, müsste er darlegen, dass es ausgeschlossen ist, dass verhältnismäßig mehr Frauen bessere Leistungen als die Männer erbracht haben. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich. Die gegenteilige Ansicht des Antragstellers bleibt damit spekulativ und entzieht sich letztlich gerichtlicher Nachprüfung.
d) Nichts anderes gilt, soweit der Antragsteller die Bevorzugung bestimmter Abteilungen / Auslandsvertretungen geltend macht. Der Antragsteller müsste hierfür greifbare Anhaltspunkte vortragen, die den von ihm behaupteten Schluss einer ungerechtfertigten Bevorzugung zulassen. Daran fehlt es. Die rein statistischen Angaben, wonach Angehörige bestimmter Abteilungen / Auslandsvertretungen bei der Stellenbesetzung bevorzugt worden seien, sind insoweit unergiebig. Sie belegen für sich genommen weder eine Bevorzugung noch eine Benachteiligung Anderer. Damit bleibt aber auch dieser Vortrag rein spekulativ.
e) Soweit der Antragsteller eine Ungleichbehandlung gegenüber „im Inland“ beurteilten Beamten geltend macht, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Antragsteller weist darauf hin, dass für Mitbewerber, die im Beurteilungszeitraum zum Bundeskanzleramt abgeordnet gewesen seien, zwölf Einzelnoten ohne Textfeld vorlägen, die am Ende mit einer „Beurteilung in eigenen Worten“ durch die Vorgesetzten im Kanzleramt ergänzt worden seien. Er macht geltend, hiermit werde gegen die Vorgabe in den Beurteilungsrichtlinien des Auswärtigen Amtes verstoßen, wonach die Notenvergabe durch die Berichterstatter grundsätzlich untersagt sei. Dieser Einwand greift nicht. Die Beurteilungsrichtlinien des Auswärtigen Amtes binden nur deren Mitarbeiter. Wird Dienst in anderen Behörden geleistet, so gelten deren Maßstäbe und damit auch deren Beurteilungsrichtlinien für die Beurteilung. Diese dienstlichen Beurteilungen sind dann entsprechend den Maßstäben der Beurteilungsrichtlinien des Auswärtigen Amtes zu übersetzen. Das ist hier in nicht zu beanstandender Weise geschehen. Insbesondere ist der Umstand fehlender Textbeiträge zu den bewerteten Einzelmerkmalen dadurch ausgeglichen, dass die vom Personalreferat des Auswärtigen Amtes formulierten „Steckbriefe“ zum Auswahlvermerk vom 17. November 2010 unter Auswertung auch des die Beurteilung abschließenden Textes ausführlicher ausgefallen sind, wie der Antragsteller im Übrigen selbst einräumt.
2. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt darüber hinaus nicht die Annahme, der Antragsteller sei fehlerhaft zu schlecht bewertet worden; vielmehr erscheint die Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale in der Beurteilung des Antragstellers plausibel.
Der Plausibilisierung der vorgenommenen Bewertungen kommt im vorliegenden System der zentralen Beurteilung, in dem der Beurteiler in vielen Fällen weder den zu beurteilenden Beamten noch den Berichterstatter persönlich kennt, allerdings eine besondere Bedeutung zu. Gemäß Nr. 6.1 der Beurteilungsrichtlinien haben die Berichterstatter für jedes der Leistungsmerkmale lediglich eine verbale Einschätzung mit Gründen und Beispielen anzuführen; auch die gemäß Nr. 5.6 der Beurteilungsrichtlinien gegebenenfalls einzuholenden Beurteilungsbeiträge enthalten keine Benotung. Es liegt aber in der Natur der Sache, dass verbale Einschätzungen in freien Texten sich oft nicht eindeutig einer bestimmten Notenstufe zuordnen lassen und erst durch die mit ihnen verbundene Benotung deutlich wird, wie der Beurteiler oder Berichterstatter seine Ausführungen verstanden wissen will. Hier obliegt die Bewertung der Ausprägungsgrade aber allein dem zentralen Beurteiler. Demgemäß muss den verbalen Einschätzungen in den Beurteilungsberichten und -beiträgen zu entnehmen sein, welcher Ausprägungsgrad für das jeweilige Leistungsmerkmal festzusetzen ist. Sofern dies nicht der Fall ist, muss zumindest im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens dargelegt werden, welche weiteren Erkenntnisse der zentrale Beurteiler seinen Bewertungen zu Grunde gelegt hat.
Der Rechtsauffassung des Antragstellers, wonach es dem zentralen Beurteiler nicht freistehe, wie er die Beurteilungsberichte zu würdigen habe, er könne nur dann zu abweichenden Ergebnissen kommen, wenn hierfür sachliche Gründe vorlägen, was jedoch mangels eigener Kenntnis der Leistungen der zu Beurteilenden schlechterdings undenkbar sei, ist allerdings nicht zu folgen. Diese Auffassung liefe darauf hinaus, die Beurteilung den Verfassern der Beurteilungsberichte und -beiträge zu überlassen. Es ist aber gerade Aufgabe des zentralen Beurteilers, die Beurteilungsberichte und -beiträge im Hinblick auf ihre Einordnung in die verschiedenen Bewertungs- und Notenstufen einzuschätzen. Unbeschadet dessen ist der zentrale Beurteiler aber auch gehalten, von ihm vorgenommene Differenzierungen in der Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale nachvollziehbar zu begründen, sofern sie sich nicht aus den vorhandenen Beurteilungsunterlagen selbst ergeben.
Diesen Maßstäben wird die Beurteilung des Antragstellers gerecht. Das Verwaltungsgericht weist insoweit zutreffend darauf hin, dass vor allem die relativierenden Ausführungen des zentralen Beurteilers zu den Kompetenzbereichen der sozialen und praktischen Fähigkeiten des Antragstellers die Einordnung in das Wertesystem des Auswärtigen Amtes belegen. In der zusammenfassenden Begründung der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers heißt es insoweit: „Die Beurteilungsberichte, die neben einigen wenigen Beispielsfällen zahlreiche Werturteile enthalten, zeichnen ein Leistungsbild mit sehr stark ausgeprägten intellektuellen Fähigkeiten sowie stark ausgeprägten Führungsfähigkeiten, Engagement und kommunikativen Fähigkeiten. Zu den Kompetenzfeldern der sozialen und praktischen Fähigkeiten hebt der Erstberichterstatter auch solche Leistungen positiv hervor, die auf vergleichbaren Referentenstellen üblicherweise erbracht werden und nicht schon für sich genommen einen Rückschluss auf stark ausgeprägte Fähigkeiten zulassen. In diesen Kompetenzfeldern werden daher ausgeprägte Leistungen beschrieben, die den allgemeinen Anforderungen entsprechen.“
Ergänzend weist die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 12. Juli 2011 zur Erläuterung der Bewertung der sozialen Fähigkeiten des Antragstellers darauf hin, dass die Möglichkeit des Vorgesetzten des Antragstellers, einen Teil seiner Aufgaben auf diesen zu delegieren, einem üblichen Vorgang entspreche. Auch die weiteren Schilderungen, dass der Antragsteller von den Kollegen geschätzt und von Vorgesetzten respektiert werde, er Freundschaften geschlossen habe und auch Kontakte nach außen pflege, seien positiv, rechtfertigten im Gesamtvergleich aber ebenfalls keine höhere Bewertung. Soweit der Erstberichterstatter schließlich das Geschick des Antragstellers bei Verhandlungen hervorhebe, sei dies zutreffend bei der Bewertung der kommunikativen Fähigkeiten berücksichtigt worden. Dem ist der Antragsteller nicht substanziiert entgegengetreten. Ungeachtet der Frage, ob sein in dieser Hinsicht dürftiger Vortrag im Beschwerdeverfahren den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt, gilt dies auch bei Berücksichtigung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Sein Vortrag im Schriftsatz vom 15. August 2011, wonach die Delegation der Stellvertreteraufgaben im konkreten Fall kein Routinevorgang gewesen sei, da entsandte Experten an der E… hierzu bislang gerade nicht vorgesehen gewesen seien, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Aus diesem Vortrag folgt lediglich, dass der Antragsteller unter denjenigen Mitarbeitern seiner Dienststelle, die für eine Delegation solcher Aufgaben in Betracht gekommen sind, derjenige mit den ausgeprägtesten sozialen Fähigkeiten war, sofern dies das entscheidende Auswahlkriterium gewesen sein sollte, was aus dem Beurteilungsbericht in dieser Deutlichkeit indessen nicht hervorgeht. Das zwingt aber nicht zu der Einschätzung, dass seine sozialen Fähigkeiten stark ausgeprägt im Sinne der Beurteilungsrichtlinien gewesen sind.
Hinsichtlich der praktischen Fähigkeiten erläutert die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 12. Juli 2011 die zusammenfassende Einschätzung in der dienstlichen Beurteilung damit, dass der Berichterstatter K… den Antragsteller als verlässlich, effizient und flexibel bezeichne, er verfolge ein hohes Qualitätsniveau und könne auch unter Druck gut arbeiten. Dies beschreibe Eigenschaften und Leistungen, die den insgesamt hohen Anforderungen, die das Auswärtige Amt an seine Beamten stelle, genügten, aber nicht über sie hinaus gingen. Gleichermaßen beschreibe der Berichterstatter V… den Antragsteller als einen guten Planer, der loyal und verantwortungsvoll handele, ohne dass eine Tendenz zum Besonderen erkennbar sei. Der Zweitbericht beschreibe den Antragsteller zwar ebenfalls als gewissenhaft. Die positiv herausragenden Ausführungen des Berichts beträfen allerdings weniger die praktischen Fähigkeiten, wie sie der Kompetenzbereich zusammenfasse, sondern ließen Rückschlüsse auf besondere Analysefähigkeiten und strategische Kompetenzen erkennen. Diese seien insbesondere bei den intellektuellen Fähigkeiten des Antragstellers entsprechend gewürdigt worden. Auch dem ist der Antragsteller nicht substanziiert entgegengetreten. Soweit er darauf verweist, die Beschreibungen seiner praktischen Fähigkeiten belegten durchgängig Kompetenzen, die über die üblichen Ansprüche im Auswärtigen Amt hinaus reichten, genügt dies zur Substanziierung nicht.
Die Bewertung der kommunikativen Fähigkeiten des Antragstellers mit dem Ausprägungsgrad „B“ erläutert die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 12. Juli 2011 ergänzend damit, dass der Bericht des Erstberichterstatters ein sehr positives Bild der kommunikativen Leistungen des Antragstellers zeichne. Das Lob seines Sprach- und Schreibstils unter Anführung eines besonders herausragenden Beispiels sei dementsprechend positiv bewertet worden; ebenso das unter den sozialen Fähigkeiten angesprochene Verhandlungsgeschick. Lobend würden auch die Fähigkeiten des Antragstellers bei internen Besprechungen und die Vorbereitung von Reden erwähnt. Insoweit sei der Erstbericht etwas verhaltener. Beide Berichte würden Tätigkeiten schildern, die auf diesem und vergleichbaren Posten erwartet würden, die aber vom Antragsteller zum Teil besonders gut ausgeführt worden seien. In der Gesamtbetrachtung spiegelten die Berichte daher ein sehr gutes, aber kein herausragendes Leistungsbild wider. Das erscheint nachvollziehbar und plausibel. Der Antragsteller zeigt auch nicht auf, aufgrund welcher Formulierungen insbesondere im Quervergleich zu anderen dienstlichen Beurteilungen sich ergeben soll, dass dieses Beurteilungsmerkmal zwingend mit einem besseren Ausprägungsgrad zu bewerten gewesen wäre. Der Berichterstatter K… führt insoweit aus: „As demonstrated above, Mr. G… presentational skills, both oral and especially written, are exceptional. He uses both to good effect within the D… as well as for outside purposes.” Diese Formulierung wie auch die übrige Darstellung des Berichterstatters V… zeigen, dass die kommunikativen Fähigkeiten bei dem Kläger in jedem Fall stark ausgeprägt sind. Dass sich eine sehr starke Ausprägung im Sinne der Bewertungsskala annehmen lässt, ergibt sich daraus indessen nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Berichterstatter K…, der sich zur Vermeidung von Wiederholungen zur Beschreibung der kommunikativen Fähigkeiten des Antragstellers auf ein spezielles Beispiel beschränkt, um dessen kommunikative Fähigkeiten zu illustrieren.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der (früheren) Beigeladenen tragen diese selbst, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt und sich mithin keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).