Die zulässige Beschwerde des Verfügungsklägers ist auch in der Sache begründet.
Die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung durch das Landgericht ist formgerecht gemäß § 569 ZPO erfolgt. Auf den Meinungsstreit, ob die Einlegung der sofortigen Beschwerde dem Anwaltszwang unterliegt oder nicht (vgl. zum Streitstand Urteil des OLG Celle vom 22.01.2009, 13 W 135/08 zitiert nach Juris) kommt es hier nicht an, da der Verfügungskläger die Beschwerde vertreten durch einen Rechtsanwalt eingelegt hat.
Der Verfügungskläger hat einen Anspruch analog § 1004 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB gegen den Verfügungsbeklagten auf Unterlassen der Äußerung, der Verfügungskläger habe ein Angebot, einen politisch umstrittenen Sachverhalt aus Sicht der …Partei darzustellen bewusst ausgeschlagen, hinreichend glaubhaft gemacht. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung nicht um eine Meinungsäußerung, sondern um eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung, deren Wahrheit der Verfügungsbeklagte nicht glaubhaft gemacht hat.
Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung einzustufen ist, hängt entscheidend davon ab, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (vgl. BGH NJW 1993, S. 931). Während eine Tatsachenbehauptung als „wahr“ oder „unwahr“ erwiesen werden kann, enthält eine Meinungsäußerung ein Werturteil, das nicht als „wahr“ oder „unwahr“ sondern als „richtig“ oder „falsch“, als „zutreffend“ oder „unzutreffend“ bewertet werden, das geteilt oder abgelehnt werden kann. Die Meinungsäußerung ist durch die Elemente des Meinens und Dafürhaltens, der subjektiven Einschätzung des Mitteilenden, geprägt (vgl. BVerfG, NJW 1992, S. 1439, 1440 f.). Im Hinblick auf die Bedeutung der Grundrechte der Pressefreiheit und der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG) für das freiheitlich-demokratische Gemeinwesen ist die Äußerung stets im Gesamtzusammenhang zu würdigen. Bei Vermengung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen handelt es sich insgesamt um eine grundrechtlich geschützte Meinungsäußerung, wenn der tatsächliche Gehalt substanzarm ist und gegenüber der subjektiven Wertung des Mitteilenden in den Hintergrund tritt (BVerfG, a. a. O.). Der Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 GG darf nicht dadurch verkürzt werden, dass Äußerungen im Zweifel als Tatsachenbehauptung angesehen werden und die Möglichkeit ihrer Würdigung als Werturteil nicht hinreichend berücksichtigt oder gar außer Betracht gelassen wird; anderenfalls bestünde die Gefahr, dass die Bereitschaft, die eigene Meinung frei zu äußern, durch die Sorge vor juristischen Sanktionen unangemessen beeinträchtigt wird (vgl. Senat, NJW 1999, S. 3339). Eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, kann sich jedoch dann als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird (vgl. BGH NJW 1992, S. 1314, 1316). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im Streitfall von einer Tatsachenbehauptung auszugehen. Der in Rede stehenden Äußerung liegt nämlich ein auf den Wahrheitsgehalt hin überprüfbarer Tatsachenkern zu Grunde. Die Absicht des Verfügungsbeklagten insoweit lediglich eine Meinung bekunden zu wollen, weil aus seiner Sicht eine objektive Berichterstattung in der Angelegenheit „Rückgängigmachung der Direktwahl …“ fehlte, tritt demgegenüber zurück. Denn die Äußerung, der Verfügungsbeklagte habe ein Angebot, die Dinge aus Sicht der …Partei darzustellen, ausgeschlagen, enthält einen nachprüfbaren Tatsachenkern. Die Frage, ob der Verfügungsbeklagte ein konkretes Gesprächsangebot ausgeschlagen hat ist eine Tatsache, auch wenn die weitere Einordnung als „leider aber scheinbar bewusst“ zusätzlich wertende Elemente enthält. Denn für den unbefangenen Zeitungsleser wird damit zum Ausdruck gebracht, dass der Verfügungskläger seine journalistischen Sorgfaltspflichten dahingehend verletzt, dass er nicht vor einem Artikel alle Ansichten zu dem streitigen Thema zumindest ermittelt hat.
Dass die Tatsachenbehauptung, der Verfügungskläger habe ein Gesprächsangebot nicht wahrgenommen, der Wahrheit entspricht, hat der Verfügungsbeklagte nicht glaubhaft gemacht. Beweisbelastet für den Wahrheitsgehalt der verbreiteten Tatsachenbehauptung ist die Person des Äußernden. Aufgrund der über § 823 Abs. 2 BGB in den zivilrechtlichen Ehrenschutz transformierten Beweisregel des § 186 StGB ist es - jedenfalls bei Unterlassungsansprüchen - Sache des Anspruchsgegners, die Wahrheit einer zur Verletzung der Ehre des Anspruchstellers geeigneten Tatsachenbehauptung zu beweisen (BGH NJW 1998, S. 3047 f., 3049; Senat, Urteil vom 19. Februar 2007, 1 U 17/06; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., vor § 284 Rdnr. 21). Im einstweiligen Verfügungsverfahren gelten - zumindest, nachdem der Verfügungsbeklagte am Verfahren beteiligt worden ist - hinsichtlich der Beweislastverteilung keine Besonderheiten; § 920 Abs. 2 ZPO enthält keine Sonderregelung für die Beweislastverteilung, sondern lässt lediglich anstelle der förmlichen Beweisführung die Glaubhaftmachung im Sinne von § 294 ZPO zu (Senat, a. a. O.; Zöller/Vollkommer, a. a. O., vor § 916 Rdnr. 6 a). Vorliegend steht sogar fest, dass der Verfügungskläger vor seiner ersten Veröffentlichung über die Angelegenheit dem Verfügungsbeklagten Gelegenheit gegeben hatte, zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass am 14. September 2009 ein Telefonat stattgefunden hat, indem der Verfügungsbeklagte gegenüber dem Verfügungskläger Gelegenheit hatte, seine Sichtweise zu den Vorkommnissen vor der Landratswahl darzulegen. Allein der Umstand, dass möglicherweise ein weiterer Rückruf des Verfügungsklägers unterblieben ist, führt nicht dazu, die Äußerung als wahr anzusehen. Unerheblich ist auch, ob in dem Artikel des Verfügungsklägers vom 17. September 2009 die Sichtweise der …Partei zu dem diskutierten Thema in ausreichendem Maße berücksichtigt worden ist. Ein Journalist ist nicht verpflichtet, alle Meinungen vollumfänglich und in gleicher Breite darzustellen. Darüber hinaus geht aus der von dem Verfügungskläger vorgelegten E-Mail-Korrespondenz (Anlage 4 zur Antragsschrift) hervor, dass er auch der Anregung des Kreisvorsitzenden der …Partei entsprochen hat und mit diesem einen Gesprächstermin zur Vorbereitung der aktuellen Berichterstattung vereinbart hatte.
Von einer Wahrnehmung berechtigter Interessen gem. § 193 StGB ist nicht auszugehen. Der Verfügungskläger ist als Journalist nicht selbst Teilnehmer der politischen Auseinandersetzung. Der Verfügungsbeklagte war aufgrund der aus seiner Sicht einseitigen Presseberichterstattung sicherlich berechtigt, dieses negativ zu bewerten und dem Verfügungskläger anzulasten. Die Grenze zu einer unterlassungspflichtigen Äußerung ist jedoch insoweit überschritten, als Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden, deren Richtigkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist.
Der Verstoß gegen die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Behauptungen indiziert die Wiederholungsgefahr. Der Verfügungsbeklagte verpflichtete sich - trotz entsprechender Aufforderung - nicht, die Behauptung künftig zu unterlassen. Auch ein Verfügungsgrund ist gegeben, weil der Verfügungskläger jederzeit mit dem Wiederholungsfall rechnen muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Urteil ist formell rechtskräftig und vollstreckbar, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO.